Drucksache - VII-0223  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf 3-8 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
26.09.2012 
9. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BA, 9. BVV am 26.09.12

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                     .2012

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                        Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:              Bebauungsplanentwurf 3- 8 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße

              6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am…………2012 folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.              Der Auswertung und dem Abwägungsergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26.05.2011 wird zugestimmt.

 

II.              Dem aus der Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung hervorgehenden Entwurf des Bebauungsplans 3-8 vom 26.05.2011 einschließlich Begründung wird zugestimmt.

 

 

Begründung

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 21.06.2011 die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Weiterhin wurde beschlossen, dass parallel dazu aufgrund der Änderungen des Bebauungsplanentwurfs 3-8 die Behörden erneut gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beteiligt werden sollen. Während der Beteiligungen wurden der Entwurf des Bebauungsplans vom 26.05.2011 und die Begründung im Internet präsentiert.

Die BVV hat am 29.06.2011 mit Drucksache-Nr. VI-1353 den Beschluss zur Kenntnis genommen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden mit Schreiben vom 1. Juli 2011 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB aufgefordert, zum Bebauungsplanentwurf 3-8 vom 26.05.2011 Stellung zu nehmen. Es wurden 35 TÖB beteiligt, von denen 28 TÖB geantwortet haben.


Das Ergebnis der Abwägung zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange führte zu keinen Änderungen der Ziele des Bebauungsplans 3-8 vom 26.05.2011. Die erfolgten Hinweise und Anregungen haben keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen.

 

Die Inhalte der Stellungnahmen und das Ergebnis der Abwägung zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind der Anlage 1 zu entnehmen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend dem Ergebnis der Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen aktualisiert bzw. ergänzt.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 3-8 vom 26.05.2011 wurde in der Zeit vom 11.07.2011 bis einschließlich 10.08.2011, Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung, im Stadtentwicklungsamt Pankow, Storkower Straße 97 durchgeführt.

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 01.07.2011 ortsüblich durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin (ABl. S. 1416) sowie in der Berliner Zeitung vom 01.07.2011 bekannt gemacht. Der Landespressedienst wurde informiert. Zusätzlich erfolgte die Veröffentlichung in der Zeitschrift für Stadterneuerung in Prenzlauer Berg und Pankow „VorOrt“ in der Juli/August-Ausgabe 2011.

 

In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Plan und die Begründung einsehen und Stellungnahmen hierzu abgeben konnte. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.06.2011 über die öffentliche Auslegung informiert. Es gab keine Rückäußerungen.

 

Während der öffentlichen Auslegung haben vier Personen die Planunterlagen in den Diensträumen des Bezirksamts Pankow eingesehen. Es wurden zwei schriftliche Stellungnahmen abgegeben.

 

Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit ergeben sich keine neuen Aspekte, die zu Änderungen der Ziele und Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 vom 26.05.2011 führen. Die Inhalte der Stellungnahmen und das Ergebnis der Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung sind der Anlage 1 zu entnehmen.

 

Im Ergebnis der Abwägung wurde die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan 3-8 erstellt.

 

Redaktionelle Änderungen:

 

In der Legende im Plandokument wurde die Rechtsgrundlage wie folgt aktualisiert:

„... Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 und Planzeichenverordnung  (PlanzV) vom 18. Dezember 1990, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011.“

 


Im Plandokument im Block der Verfahrensvermerke wurde im Aufstellungsvermerk folgende Änderung vorgenommen:  „Bezirksamt Pankow von Berlin Abt. Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt“

 

Im Plandokument im Block der Verfahrensvermerke wurde im Festsetzungsvermerk folgende Änderung vorgenommen:  „Bezirksstadtrat  Abt. Stadtentwicklung“

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Für die Umsetzung der Planung entstehen dem Land Berlin Kosten für den Grunderwerb, die Errichtung der Schulsportanlage und für Ordnungsmaßnahmen.

Mit dem Erwerb der privaten Grundstücksflächen war im Rahmen der Sanierungsmaßnahme für das Gebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße die für das Land Berlin tätige Grundstückstreuhänderin, die DSK (Deutschen Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG) beauftragt. Folglich waren die erforderlichen Mittel für den Erwerb im Wirtschaftsplan der DSK enthalten.

 

Zwei der vier Grundstücke konnten während des Sanierungszeitraums durch die DSK erworben werden; das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 im Juni 2010 und das Grundstück Dietrich Bonhoeffer Straße 8 wurde im April 2011 erworben. Der Grunderwerb für die noch im Privatbesitz stehenden Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9  erwies sich als schwierig, da die Eigentümer nicht verkaufsbereit waren.

 

Das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße wurde mit der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170) aufgehoben. Nach der Aufhebung wird kein Grunderwerb mehr aus Sanierungsfördermitteln finanziert. Die Erwerbsbemühungen durch die DSK wurden gleichfalls beendet.

 

In der bestätigten Investitionsplanung für den Zeitraum 2009-2013 war die Instandsetzung der Schule Pasteurstraße 7/11 und der Neubau einer Schulsporthalle auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als Investitionsmaßnahme des Amts für Schule und Sport enthalten.

 

Diese Maßnahme wurde für die Investitionsplanung 2011-2015 wieder angemeldet und ist im Beschluss des Senats zur Finanzplanung 2011-2015 enthalten. Die Umsetzung der Baumaßnahme „Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und der Neubau einer Sporthalle mit 4 Hallenteilen“ ist darin mit Kapitel: 3736 / Titel 70100 enthalten.

Für diese Maßnahme liegt seit dem 31.3.2011 ein von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bestätigtes Bedarfsprogramm vor. Die Gesamtkosten einschließlich Grunderwerbskosten wurden mit 30,7 Mio. € festgestellt.

 

Mit Schreiben vom 19.9.2011 wurde durch das Amt für Schule und Sport der Fachbereich Immobilienverwaltung der Serviceeinheit Facility Management beauftragt, den Grunderwerb für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 durchzuführen. Für die Aufnahme von Kaufverhandlungen wurden die aktuellen Verkehrswerte für die Grundstücke ermittelt.

 

Der Bezirksamtsbeschluss zum Ankauf der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 erfolgte am 21.02.2012 (Vorlage Nr.: VII-0095/2012).

Die Kaufverhandlungen nach § 87 Abs. 2 BauGB gestalten sich schwierig, da die Eigentümer des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße. 9 den Verkauf zum aktuellen Verkehrswert ablehnen und eine Versteigerung des Grundstücks beabsichtigen.

Die Eigentumsverhältnisse  für das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 sind kompliziert (große Erbengemeinschaft). Derzeit besteht keine Verkaufsbereitschaft.

 

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass zur Verwirklichung des Investitionsvorhabens von der Möglichkeit einer Enteignung auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, unter den Voraussetzungen des § 87 BauGB Gebrauch gemacht werden muss.

Sollte es aufgrund weiterer Zeitverschiebungen durch umfangreichere Kaufverhandlungen bzw. eines eventuellen Enteignungsverfahrens zu Kostenerhöhungen kommen, müssen diese entweder durch Einsparung bei anderen Kostengruppen innerhalb der Investitionsmaßnahme kompensiert werden oder durch den Bedarfsträger eine andere Finanzierungsquelle sichergestellt werden.

 

Gemäß § 108 Abs. 2 BauGB kann ein Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde bereits eingeleitet werden, wenn der Entwurf des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegen hat und die gegen den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Anregungen erörtert worden sind.

Die Abwägung zu den Anregungen eines Miteigentümers und Nutzers des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 ist der Anlage zu entnehmen.

Die Eigentümer des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 haben keine Anregungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vorgetragen.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule- Anlage für sportliche Zwecke/ Sporthalle“ wirkt sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien aus.

 

 

Anlagen              1.              Abwägung und Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden

und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

 

2.     Auswirkungen des Bezirksamtsbeschlusses auf eine nachhaltige

Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

 

 

 

Matthias Köhne                                                                      Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                            Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 


Anlage 1

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung

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Vermerk über die Auswertung und das Ergebnis

 

·         der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und

·         der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des

 

Bebauungsplans 3-8

 

für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg.

 

 

Übersichtskarte mit Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8

 

 


 

 

Inhaltsverzeichnis              Seite

1.              Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange             
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB              4

1.1              Verfahren              4

1.2              Zusammenfassung des Ergebnisses              4

1.3              Stellungnahmen und Abwägungen              4

2.              Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB              20

2.1              Verfahren              20

2.2              Zusammenfassung des Ergebnisses              20

2.3              Stellungnahmen und Abwägungen              22

 


1.              Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
              Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

 

1.1              Verfahren

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden mit Schreiben vom 1. Juli 2011 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut aufgefordert, zum Bebauungsplanentwurf 3-8 Stellung zu nehmen. Es wurden 35 TÖB beteiligt, von denen 28 TÖB geantwortet haben.

 

Übersicht:

 

Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange              35

davon:              ohne Rückantwort                7

              ohne Hinweise und Anregungen              11

              mit Hinweisen und Anregungen              17

 

Die Reihenfolge der Bearbeitung der Stellungnahmen hat keine Auswirkung auf die Wertigkeit für die Abwägung.

 

 

1.2              Zusammenfassung des Ergebnisses

Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs 3-8 Stellung genommen:

 

·         Auswirkungen der textlichen Festsetzung Nr. 1,

·         Stellplätze,

·         Schulentwicklungsplanung,

·         Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung,

·         Richtfunkstrecken,

·         Nutzung erneuerbarer Energien.

 

Das Ergebnis der Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange führte zu keinen Änderungen der Ziele des Bebauungsplans 3-8.

Die erfolgten Hinweise und Anregungen haben keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend der eingegangenen Hinweise aktualisiert bzw. ergänzt.

 

 

1.3              Stellungnahmen und Abwägungen

Nachfolgende sieben TÖB haben sich nicht zur Planung geäußert, so dass gemäß Anschreiben davon auszugehen ist, dass sie keine Bedenken haben oder dass ihre Belange nicht berührt werden:

 

·         Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Sanierung und Milieuschutz,

·         Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, AUN 3, AUN 6,

·         Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, SE Finanzen / Steuerungsdienst, Finanzcontrolling, Fin / StD 222,

·         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E,

·         Verkehrslenkung Berlin, Abt. VLB B,

·         Handwerkskammer Berlin,

·         Deutsche Post Real Estate Germany GmbH, Region Ost.

 


Nachfolgende elf TÖB stimmten der Planung ohne Äußerungen zu bzw. äußerten keine Bedenken oder erklärten ihre Belange für nicht berührt:

·         Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Fachbereich Vermessung,

·         Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Fachbereich Denkmalschutz,

·         Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Kultur und Bildung,

·         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IB 25,

·         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, X F,

·         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B,

·         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt Berlin, LDA 241,

·         Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III B 19,

·         Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 25,

·         Berliner Feuerwehr, FIMM 1,

·         Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin, Bereich Infrastruktur und Stadtentwicklung.

Nachfolgende 17 Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:

1st   Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht (Stellungnahme vom 14.07.2011)

Äußerung 1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme vom 11.09.2009 zum B-Planverfahren ihre Gültigkeit behält. Eine Einschätzung der Auswirkungen der textlichen Festsetzung Nr. 1 auf Beleuchtung, Belüftung, Besonnung der bestehenden Schule (Innenhofsituation) wäre zu überprüfen, der Bauaufsichtsbehörde ist dies aus den beigefügten Unterlagen nicht möglich.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen (Stellungnahme vom 11.09.2009 s. u.).

Durch die geplante textliche Festsetzung Nr. 1 soll an der südlichen Grundstücksgrenze zum Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 ein vollständiger Anbau der Sporthalle ohne Abstandsflächen  ermöglicht werden (ausdrückliche Festsetzung). Diese Grenzbebauung ist erforderlich, um den geplanten Sporthallenbau, entsprechend der notwendigen Grundfläche und Bebauungstiefe für den Sporthallenneubau ohne Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze realisieren zu können und eine bauliche Verbindung zum Schulgebäude zu ermöglichen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Schulbetriebs der Schule Pasteurstraße 7/11 ist jedoch nicht gegeben, da sich auf der dem Plangebiet zugewandten Seite nur die Flurtrakte sowie ein Lichthof befinden. Die Klassenräume orientieren sich alle zum großen Schulinnenhof hin, wodurch eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung gewährleistet ist.

Zudem sind die schmalen Lichthöfe, die das Schulgebäude umgeben, ohnehin als Lichthöfe konzipiert worden. Die Errichtung der zukünftigen Sporthalle gemäß der in Aussicht genommenen Festsetzungen des B-Plans 3-8 ermöglicht lediglich die Wiederherstellung dieser baulichen Situation.

Der Nachweis einer ausreichenden Beleuchtung, Belüftung und Besonnung für den Neubau muss dann in den Antragsunterlagen für das Baugenehmigungsverfahren erbracht werden.

 

Stellungnahme vom 11.09.2009

 

Äußerung 1

Die behindertengerechten Stellplätze sind in Gebäudenähe und möglichst an behindertengerechten Zugängen anzulegen. Stellplätze sollen gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln in nicht mehr als 100 m Entfernung vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden. Die öffentlich-rechtliche Sicherung dieser Stellplätze muss durch Baulast nach § 82 BauO Bln erfolgen.

Die Fahrradstellplätze sind so herzustellen, dass

              sie leicht zugänglich sind,

              eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben,

              dem Fahrrad ein sicherer Stand durch Anlehnbügel gegeben wird und

              durch einen Mindestabstand von 0,80 m zwischen den Fahrradständen das Abstellen               und Anschließen des Fahrrades einschließlich des Rahmens ermöglicht wird.

Die Herstellung einfacher Vorderradständer ist unzulässig.

Die erforderliche Anzahl der Fahrradstände und der Behindertenstellplätze ist in der AV Stellplätze vom 11.12.2007 geregelt. Es wird eine vorausschauend großzügige Planung von Fahrradständen empfohlen.

 

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

Das zu sichernde Gemeinbedarfsgrundstück wird über ausreichend nichtüberbaute Flächen verfügen, auf denen die notwendigen Stellplätze eingerichtet werden können. Gemäß der 2010 erstellten Machbarkeitsstudie können im Bereich der Freifläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 und 9 mind. ein Behindertenstellplatz und ca. 40 Fahrradabstellmöglichkeiten vorgesehen werden.

Die Einordnung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für Behinderte bzw. Fahrradstellplätze ist im Rahmen der konkreten Bauplanung zu beachten und hat keinen Einfluss auf den Regelungsumfang des Bebauungsplans 3-8.

 

Äußerung 2

Gemäß Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis sind auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 keine Baulasten eingetragen. Zusätzliche, die Regelungen des § 6 BauO Bln ergänzenden, Forderungen zum Abstandsflächenrecht bestehen somit nicht.

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und fand bei der Überarbeitung der Begründung unter Kapitel II.3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“ entsprechend Berücksichtigung.

 

Äußerung 3

Erforderliche Abstandsflächen von 0,4 H seien nachzuweisen. Für Abweichungen seien entsprechende Baulasten auf den Nachbargrundstücken erforderlich (§ 6 und § 82 BauO Bln.)

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Die auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie getroffene textliche Festsetzung Nr. 1 soll ausdrücklich den Anbau an die rückwärtige Grundstücksgrenze und somit nach § 6 Abs. 8 BauO Bln die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Grundstück Pasteurstraße 7/11 ermöglichen. Dies ist notwendig, um den Sporthallenneubau in der erforderlichen Bebauungstiefe und ermittelten Grundfläche kompakt realisieren zu können und die Möglichkeit einer baulichen Verbindung zum Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 zu schaffen (siehe auch Abwägung zur Äußerung 1 der Stellungnahme vom 14.07.2011).

Die Baulinie entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 5 soll klarstellen, dass hier in der gesamten Tiefe der ankommenden Brandwand des Nachbargrundstücks angebaut werden muss, um der geschlossenen Bauweise und dem Ortsbild zu entsprechen. Abstandsflächen sind gemäß § 6 Abs. 1 BauO Bln nach den bestehenden planungsrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich.

Durch die in einem Abstand von ca. 22 m parallel zum Nachbargrundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 10 verlaufende seitliche Baugrenze ist gewährleistet, dass die hier erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. 

Die vordere Baugrenze ist zugleich Straßenbegrenzungslinie. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen.

Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen werden mit den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 eingehalten bzw. dürfen nach § 6 der Bauordnung Berlin unterschritten werden.

Die Eintragung von Baulasten auf den Nachbargrundstücken ist folglich nicht erforderlich, da das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst baurechtskonform hergestellt werden kann und nicht andere umliegende Grundstücke zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden müssen.

 

Äußerung 4

Die unter Punkt II.3.3 der Begründung benannten Balkone auf dem Nachbargrundstück sind mit seitlichem Abstand zur Grundstücksgrenze ohne Baulast genehmigt. Aufgrund der aktuellen Baugenehmigung ist von der Einhaltung der Standardforderungen des § 6 BauO Bln an Balkone auszugehen.

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

2nd Bezirksamt Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt             
(vom 01.08.2011)

Äußerung 1

Das Tiefbauamt hat keine Einwände. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass in der konkreten Bauplanung veränderte Zufahrtsituationen (ggf. Feuerwehr Grundstück Nr. 9, motorisierter Individualverkehr u. a.) mit dem Tiefbauamt abzustimmen sind. Derzeit werden für den Bereich der Straßenverkehrsfläche bauliche Maßnahmen für eine Verkehrsberuhigung und Querungs­hilfe vorbereitet, die in den Jahren 2012-2013 durchgeführt werden sollen.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

3rd  Bezirksamt Pankow, Ordnungsamt             
(vom 02.08.2011)

Äußerung 1

Gegen den Bebauungsplan werden grundsätzlich keine straßenverkehrsbehördlichen Bedenken erhoben.

Da die Sportfläche vornehmlich durch den Schulsport genutzt werden soll, ist mit einer Zunahme des Parkdrucks durch Besucher nur eingeschränkt zu rechnen. Zurzeit ist in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße der Parkdruck sehr hoch, da die Straße zum Überlaufgebiet der angrenzenden Parkraumbewirtschaftungszone gehört. Parkplätze im öffentlichen Straßenraum stehen folglich nur sehr begrenzt zur Verfügung.

Feuerwehraufstellflächen und Behindertenparkplätze seien auf dem Grundstück vorzusehen und nicht im öffentlichen Straßenland. Die Zufahrt auf das Grundstück für die Feuerwehr sei derart zu bemessen, dass Feuerwehrfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung ohne weiterreichende straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen passieren können.

Detaillierte Planunterlagen zur beabsichtigten Erstellung von Gehwegüberfahrten sind der Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn zur Prüfung vorzulegen.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Gemäß der 2010 erstellten Machbarkeitsstudie besteht die Möglichkeit PKW-Stellplätze, Fahrradstellplätze sowie die Aufstellfläche für die Feuerwehr im Bereich der Freifläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 8 und 9 und somit nicht im öffentlichen Straßenland herzustellen. Die Einordnung der gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln zu errichtenden Stellplätze für Behinderte bzw. Fahrradstellplätze sowie der Feuerwehraufstellfläche ist im Rahmen der konkreten Bauplanung zu beachten und hat keinen Einfluss auf den Regelungsumfang des Bebauungsplans 3-8.

 

4th  Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, SE Immobilien – Grundstücksrechtsverkehr
(vom 06.07.2011)

Äußerung 1

Der vorgelegte Entwurf der BVV–Vorlage zur Beschlussfassung und Behördenbeteiligung zum B-Plan 3-8 wurde geprüft und es wird in allen Punkten den Ausführungen des B-Plan-Entwurfes zugestimmt.

 

Abwägung

Die Zustimmung zu den Festsetzungen und Ausführungen des Bebauungsplans 3-8 wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 2

Gemäß Aussage der DSK Deutsche Stadt und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & CO. KG werden sich beim Erwerb der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 Schwierigkeiten ergeben. Das Grundstück Nr. 6 befindet sich in Eigentümerschaft zahlreicher Erben, sodass sich die Kaufverhandlungen umfangreich gestalten werden.

Zu Nr. 9 teilte die DSK mit, dass der Eigentümer nicht verkaufsbereit sei und somit ggf. ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden müsse. Dieses werde sich bekanntlich über einen längeren Zeitraum hinziehen. Weiterhin teilte die DSK mit, dass der Eigentümer mit dem B-Plan nicht einverstanden sei und angekündigt habe, gegen diesen mit juristischen Mitteln vorzugehen (Normenkontrollverfahren etc.).

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

5th  Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Immobilien, Immobilienservice – Fachbereich Hochbau             
(vom 06.07.2011)

Äußerung 1

Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf 3-8 vom 26.05.2011 wurde geprüft und den Ausführungen in allen Punkten zugestimmt.

 

Abwägung

Die Zustimmung zu den Festsetzungen und Ausführungen des Bebauungsplans 3-8 wird zur Kenntnis genommen.

 

6th  Bezirksamt Pankow, Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport – Amt für Schule und Sport
(vom 02.11.2011)

Äußerung 1

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Bebauungsplan 3-8 die baurechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung sowohl der Infrastrukturziele des Sanierungsgebiets „Bötzowstraße“ als auch der Beschlüsse des Bezirksamts Pankow von Berlin zur Sicherung des bezirklichen Schulnetzes geschaffen werden sollen. Die Schulstandorte Pasteurstraße 10, 12 und Pasteurstraße 7/11 befinden sich im Geltungsbereich des aufgehobenen Sanierungsgebiets „Bötzowstraße“. Der Schulstandort Eugen-Schönhaarstraße 18 befindet sich im Bereich des     INSEK Prenzlauer Berg.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Bezirksamt Pankow von Berlin am 16.8.2011 die Schulentwicklungsplanung des Bezirks mit dem Beschluss Nr. VI 1618/2011 bestätigt hat.

Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist zur Sicherung des langfristigen Schülerplatzbedarfs der standardgerechte Ausbau der drei Schulstandorte für die jeweilige Schulart und Kapazität umzusetzen.

Die Bewertung der Schulstandorte hinsichtlich der baulichen Defizite und möglicher Entwicklungspotentiale erfolgt in Form eines Vergleichs zu den Standardvorgaben / Musterraumprogramme der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Aus diesem Soll / Ist-Vergleich resultiert das Defizit an gedeckten Sportflächen.

Schulstandort

Kapazität

Soll

Hallenteile

Ist

Hallenteile

Defizit

Hallenteile

Pasteurstraße 10, 12,

Homer-Grund-schule

Grundschule

3 Züge

2

1

1

Pasteurstraße 7/11

Gymnasium

3 Züge

2

1

1

Eugen-Schönhaar-Straße 18,

Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule

Gymnasium

4 Züge

3

1

2

 

1.   Auf dem Grundschulstandort Pasteurstraße 10, 12 befindet sich eine Turnhalle (vergleich-bar 1 Hallenteil). Der langfristige Erhalt dieser Turnhalle sei auf Grund schwerwiegender baukonstruktiver Mängel nicht wirtschaftlich. Nach Abriss der Turnhalle sei geplant, die dadurch frei werdende Fläche als Pausenfläche zu nutzen. Bis dahin erfolge die Bedarfsdeckung für die Grundschule mit einem Hallenteil am Standort und einem Hallenteil in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße.

2.   Der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 verfügt über eine kleine eingebaute Turnhalle, die mit dem Bau des Schulgebäudes errichtet wurde. Diese sehr kleine Turnhalle wird ebenfalls als ein Hallenteil angerechnet. Da der Schulstandort für die Kapazität eines dreizügigen Gymnasiums ausgebaut werden soll, sei zur Bedarfsdeckung der Neubau einer Sporthalle mit einem Hallenteil erforderlich. Eine Erweiterung des Schulstandorts für den Neubau der Sportflächen sei nur auf dem Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße möglich.

3.   Der Schulstandort Eugen-Schönhaar-Straße 18 verfügt über die Schülerplatzkapazität für ein 4zügiges Gymnasium. Zur Sicherung des Schulportunterrichts fehlen jedoch noch 2 Hallenteile. Bereits in der 2003 beschlossenen Schulentwicklungsplanung des Bezirks war eine Verknüpfung des Sporthallenbedarfs der Standorte Pasteurstraße 7/11 und Eugen-Schönhaar-Straße 18 vorgesehen. Für die Schülerinnen und Schüler sei der Weg zur Dietrich-Bonhoeffer-Straße deutlich kürzer als zu einem möglichen Standort auf der „Werneuchener Wiese“. Jede Wegverlängerung wirke sich negativ auf die Unterrichtsorganisation der Schule aus.

 

Schlussfolgernd wird angemerkt, dass aus schulorganisatorischen und wirtschaftlichen Gründen für die Sicherung des Schulsportunterrichts der drei genannten Schulstandorte der Neubau von 4 Hallenteilen am Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße erforderlich sei.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Vorbereitung der I-Maßnahme eine Machbarkeitsstudie zur Einpassung der Sporthalle erstellt worden war. Unter Berücksichtigung der nutzbaren Grundstücke in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße und der notwendigen Anbindung an das Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 waren 4 Hallenteile gestapelt (2x2 HT) als städtebaulich mögliche und wirtschaftliche Variante bestätigt worden.

Der Vorschlag, die fehlenden Sporthallenflächen für den Schulstandort Eugen-Schönhaar-Straße auf dem Grundstück „Werneuchener Wiese“ zu errichten, sei aus Sicht der Schulnetzplanung abzulehnen.

 

Abwägung

Die Anmerkungen bzw. die Bestätigung des Standorts Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für eine Schulsporthalle mit vier Hallenteilen werden zur Kenntnis genommen und der Hinweis zur Schulentwicklungsplanung (Beschluss Nr. VI 1618/2011) in das entsprechende Kapitel I.4.9 der Begründung zum Bebauungsplan 3-8 eingearbeitet.

Weitere Abstimmungen im Rahmen des planungsbegleitenden Ausschusses zum Bauvorhaben ‘Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und Neubau einer Sporthalle mit vier Hallenteilen‘, die nach der erneuten Behörden- sowie Öffentlichkeitsbeteiligung stattfanden, ergaben, dass mittel- bis langfristig allein für die zwei Schulen in der Pasteurstraße ein Defizit von vier Hallenteilen entsteht.

Grund hierfür ist die geplante Entwidmung der vorhandenen kleinen Turnhalle im künftigen Gymnasium Pasteurstraße 7/11, weil diese nicht den Anforderungen des gymnasialen Sportunterrichts entspricht und im Rahmen des Umbaus für andere schulische Zwecke benötigt wird. Infolge dieser Entwidmung benötigt der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 am geplanten Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 zwei Hallenteile, um seinen Bedarf an gedeckten Sportflächen zu decken.

Mit dem o. g. Abriss der in einem schlechten baulichen Zustand befindlichen Turnhalle (1 HT) der Grundschule Pasteurstraße 10, 12 und der beabsichtigten Erweiterung von Pausenflächen benötigt auch dieser Schulstandort langfristig zwei Hallenteile.

Die Mitnutzung der neuen Sporthalle in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße durch die Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule ist somit nur zwischenzeitlich – bis zur Entwidmung bzw. zum Abriss der jeweiligen Turnhallen – möglich. Langfristig müsste für diese Schule ein weiterer Sporthallenstandort in Schulnähe bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden.

 

Äußerung 2

Für die Umsetzung der Baumaßnahme „Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und Neubau einer Sporthalle mit 4 Hallenteilen“ (Kapitel: 37367 / Titel 70100) liegt seit dem 31.3.2011 ein von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bestätigtes Bedarfsprogramm vor. Die Gesamtkosten einschließlich Grunderwerbskosten wurden mit 30.700.000 € festgestellt. Mit Schreiben vom 19.9.2011 wurde Imm IV 1 beauftragt, den Grunderwerb für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 9 durchzuführen.

Der Schulstandort Eugen-Schönhaar-Straße 18 liegt im Stadtentwicklungsgebiet „INSEK Prenzlauer Berg“. Für dieses Gebiet besteht die Möglichkeit der Förderung von Baumaßnahmen über das Förderprogramm „Stadtumbau Ost“. Für das Programmjahr 2012 wurde die Sanierung / Aufwertung der Schulfreiflächen angemeldet. Eine Zusage liegt nicht vor.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Kap. III.4 „Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung“ der Begründung zum B-Plan 3-8 berücksichtigt.

 

7th  Senatsverwaltung für Finanzen; I D13
(vom 11.08.2011)

Äußerung 1

An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für dingliche Grundstücksgeschäfte keine Bedenken zu benennen.

 

Abwägung

Die Äußerung wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 2

Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Bebauungsplans keine konkreten Aussagen über die haushaltsmäßigen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen enthalte. Vor weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von Bindungswirkungen seien daher die Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich. Es sei sicherzustellen, dass durch die Festsetzung des Bebauungsplans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen sowie dem Ankauf von Grundstücken keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass auch finanzielle Auswirkungen einzuplanen seien, die von den Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftigen Festsetzungen von Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen anfallen können (§§ 39 ff BauGB).

Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen nicht vor.

 


Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung unter Kapitel III.4 „Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung“ hinsichtlich fehlender Angaben überprüft.  (siehe auch Abwägung zu Äußerung 2 des Amts für Schule und Sport)

 

8th  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IV C 12
(vom 10.08.2011)

Äußerung 1

Es bestehen keine Einwände gegenüber dem Entwurf des Bebauungsplans 3-8.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan der langfristigen Sicherung der bisherigen Ziele der Sanierung für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 über die Aufhebung des Sanierungsgebietes hinaus dient.

Für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7, 8 und 9 wurden in den Jahren 1999 bis 2001 Anträge auf sanierungsrechtliche Genehmigung unter Bezugnahme auf das Sanierungsziel versagt. Ein Widerspruchsverfahren für das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7 war im Jahr 2006 der Anlass für die Aufstellung des B-Plans 3-8.

Eine erneute, im September 2010 durchgeführte Machbarkeitsstudie bestätigte den Bedarf einer Vierfach Sporthalle, deren Realisierung den Erwerb der o. g. vier Grundstücke voraussetzt.

Durch die DSK erfolgte für das Land Berlin im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung der Erwerb der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7 und 8. Für die Grundstücke Nr. 6 und 9 mussten die Erwerbsverhandlungen im Juni 2011 für gescheitert erklärt werden. Der Erwerb dieser Grundstücke sowie deren Finanzierung liegen nun, nach Aufhebung des Sanierungsgebietes, in der Zuständigkeit des Bezirkes Pankow. Die Grunderwerbskosten wie auch die Kosten der Sanierung des Schulgebäudes und des Sporthallenneubaus (bestätigte Investitionsplanung 2009 - 2012) wurden vom Bezirk Pankow für die Investitionsplanung 2011 - 2015 erneut angemeldet. Die Übertragung der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7 und 8 an den Bezirk wird nach Festsetzung des Bebauungsplans veranlasst.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie sind sinngemäß der Begründung (Kap. I.1, III.4, III.6) zum Bebauungsplan zu entnehmen.

 

9th  Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung Umweltpolitik, III D 11
(vom 04.08.2011)

Äußerung 1

Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs berühren hinsichtlich verkehrsverursachter Immissionen keine Belange der Lärmminderungsplanung für Berlin – Aktionsplan 2008 – sowie des Luftreinhalte- und Aktionsplans Berlin 2005-2010.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

10th         Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin – LAGetSi, I A - 697/11 SM
(vom 03.08.2011)

Äußerung 1

Die Prüfung der Planungsunterlagen hat keine Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevante Aspekte ergeben.

Aus dem Zuständigkeitsbereich der LAGetSi sind keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

11st         Berliner Wasserbetriebe (BWB), GI-G/Pa
(vom 26.07.2011)

Äußerung 1

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den beiliegenden Anlagen sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfs Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe befinden, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.

Die innere Erschließung der Trinkwasserversorgung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen werden. Die Dimensionierung der Trinkwasserversorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf.

Anschlussmöglichkeit für Schmutz- und Regenwasser besteht in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von Dachflächen und gering verschmutzten Hofflächen in die Kanalisation ist zu rechnen. Es wird empfohlen zu überprüfen, ob das Regenwasser von den Dach- und Hofflächen auf dem Grundstück zurück gehalten werden kann.

In der Dietrich-Bonhoeffer-Straße befindet sich eine totgelegte Abwasserdruckrohrleitung DN 1000.

Für alle Anlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im nichtöffentlichen Straßenland liegen, sind im Bebauungsplanentwurf Leitungsrechte vorzusehen.

Baumaßnahmen werden derzeit im Bebauungsplangebiet nicht vorgesehen.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Anlagen der BWB liegen im öffentlichen Straßenland. Eine planungsrechtliche Sicherung ist nicht notwendig.

Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 ergeben eine nicht überbaubare Grundstücksfläche von rund 700 m². Zusammen mit der Dachbegrünung gemäß textlicher Festsetzung Nr. 3, die eine mindestens 350 m² begrünte Dachfläche gewährleisten soll, ist somit die Regenwasserversickerung innerhalb des B-Plangebiets vollständig möglich.

 

12nd      NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG, 2011_17649_P
(vom 25.07.2011)

Äußerung 1

Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Bebauungsplans bestehen seitens der NBB zurzeit keine Planungen.

Eine Versorgung des Planungsgebiets ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Versorgung des Plangebiets ist über die im öffentlichen Straßenland befindlichen Leitungen des TÖB gewährleistet. Eine darüber hinausgehende Festsetzung von Versorgungsflächen im Plangebiet ist daher nicht notwendig. Die planungsrechtliche Sicherung von Leitungen im Bereich öffentlicher Erschließungsflächen ist nicht erforderlich.

 

Äußerung 2

Die Stellungnahme enthält darüber hinaus Hinweise auf die Unverbindlichkeit der in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben zur Lage und zur Verlegungstiefe. Es sei darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase die jeweils aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegen. Auf den Umgang mit Baumpflanzungen in der Bauphase und auf den Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m zu Leitungen wird hingewiesen.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

13rd        Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), Reinigung, VRO 30
(vom 25.07.2011)

Äußerung 1

Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt. Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft die konkrete Bauplanung und ist im Rahmen dieser zu berücksichtigen.

 

14th         Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Zentrale Leitungsverwaltung, VBI-BA 22
(vom 08.07.2011)

Äußerung 1

Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten bestehen keine Bedenken.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass betriebliche Einrichtungen und Kabel von der zentralen Leitungsverwaltung in diesem Bereich nicht unterhalten werden.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

15th         Bundesnetzagentur
(vom 01.08.2011)

Äußerung 1

Es wird aufgeführt, dass eine Beeinflussung von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m nicht sehr wahrscheinlich sind. Auf das Einholen von Stellungnahmen der Bundesnetzagentur zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.

Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Mit den geplanten Festsetzungen des B-Plans 3-8 wird u. a. die Traufhöhe der künftigen Sporthalle auf 61,8 m über Normalhöhennull (NHN) begrenzt. Da der Gehweg durchschnittlich 43,8 m über NHN liegt, ergibt sich eine zulässige Traufhöhe der Sporthalle von ca. 18 m. Die Machbarkeitsstudie sieht nur eine Gebäudehöhe von rd. 16 m vor. Das Dach der Sporthalle soll entsprechend der gängigen Praxis vorrangig als Flachdach, so auch in der Machbarkeitsstudie von 2010 vorgesehen, oder mit einer Neigung von weniger als 15° ausgeführt werden. Eine Überschreitung der in der Stellungnahme angegebenen 20 m und eine damit einhergehende Beeinflussung von Richtfunkstrecken wird somit als nicht wahrscheinlich erachtet.


Äußerung 2

Zudem enthält die Stellungnahme weitere Hinweise hinsichtlich Richtfunkbetreiber, der Richtfunkstrecken und Trassenverläufe sowie der Dauer der Gültigkeit der erteilten Auskunft.

Weiterhin wird noch darauf aufmerksam gemacht, dass das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 136 ff. TKG) vorsieht. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien von Interesse sein.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

16th         Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, GL 5.2
(vom 13.07.2011)

Äußerung 1

Der Entwurf des Bebauungsplans ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert werden.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

17.1              Vattenfall Europe Business Services GmbH, FS-RGP1
              (vom 25.07.2011)

Äußerung 1

In dem betrachteten Gebiet befinden sich keine Anlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung kann zurzeit keine Aussage getroffen werden.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

17.2              Vattenfall Europe Wärme AG, DW-GSE31
              (vom 28.07.2011)

Äußerung 1

Es wird auf das Schreiben vom 30. Juli 2009 verwiesen, das weiterhin Bestand hat.

 

Stellungnahme vom 30.07.2009

 

Äußerung 1

Das Planungsgebiet befindet sich in einem Fernwärmeversorgungsgebiet. Die Leitungen sind ausreichend dimensioniert und für höhere Übertragungsleistungen ausgelegt, so dass die Fernwärmeversorgung des Neubaus gewährleistet ist.

 

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Die Anlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland. Eine gesonderte planungsrechtliche Sicherung ist nicht notwendig.

 

Äußerung 2

Aufgrund der Neufassung des Baugesetzbuches, 3. Abschnitt, § 9.23 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energiesparverordnung – EnEV vom 24. Juli 2007) sowie des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) sei die nachfolgende Formulierung aufzunehmen:

„Die Wärmeversorgung des Bebauungsgebietes ist grundsätzlich mit einem geringen Einsatz an Primärenergie und unter Nutzung erneuerbarer Energien sicherzustellen.

Bei der Beurteilung der zum Einsatz kommenden Energieträger sind die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz hinsichtlich des Primärenergieverbrauches und der CO2-Emission gegenüberzustellen sowie die Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.“

(Anm.: Die Neufassung des BauGB vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542 bezog sich auf die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes; § 9 der EnEV bezieht sich auf die Änderung von Gebäuden)

 

Abwägung

Der Anregung zur Aufnahme der vorgeschlagenen textlichen Festsetzung zum Einsatz von Primärenergie bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien wird nicht gefolgt.

Grundsätzlich besteht bei landeseigenen Flächen / Einrichtungen diesbezüglich kein Regelungsbedarf, da das Land Berlin bereit sein wird, die zum Wohle der Allgemeinheit erforderliche Maßnahmen zur "Verringerung des Primärenergieeinsatzes und der CO2-Emission" in geeigneter Form umzusetzen. Dies entspricht zudem der umweltpolitischen Zielvorgabe des Landes Berlin.

Hinzu kommt, dass die geltenden Vorgaben des Energiefachrechts (EEWärmeG, EEG, EnEG und EnEV etc.) bereits jetzt für den Neubausektor hohe Standards sowohl für die energetische Qualität von Gebäuden als auch für den Einsatz erneuerbarer Energien setzen, die im Rahmen der Ausführungsplanung zu beachten sind.

Ergänzend sei erwähnt, dass nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans Berlin der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 3-8 im Vorranggebiet für Luftreinhaltung liegt. Die dazu im Land Berlin übliche textliche Festsetzung zur Verwendung bestimmter Brennstoffe ist bereits im Bebauungsplanentwurf 3-8 enthalten.

 


2.              Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

2.1              Verfahren

Die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplanentwurf 3-8 fand in der Zeit vom 11. Juli 2011 bis einschließlich 10. August 2011, Montag bis Mittwoch von 08.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 09.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung im Stadtentwicklungsamt, Storkower Straße 97, Zimmer 301 statt.

 

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für Berlin am 1. Juli 2011 (ABl. S. 1416). Zusätzlich wurde durch Veröffentlichung in der Tagespresse (Berliner Zeitung) am 1. Juli 2011 bekanntgemacht. Zudem erschien in der Juli-/Augustausgabe der Zeitschrift für Stadterneuerung in Prenzlauer Berg und Pankow „Vor Ort“ die Anzeige über die Öffentlichkeitsbeteiligung.

In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 wurden die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind, über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB informiert.

 

Während des Auslegungszeitraums erfolgte des Weiteren eine Präsentation des Bebauungsplans und der Begründung im Internet.

 

Die Öffentlichkeit hatte somit die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Planentwurf und die Begründung einsehen und Stellungnahmen hierzu abgeben konnte.

 

Insgesamt haben sich vier Bürger über die Inhalte der Planung informiert; drei haben eine Stellungnahme abgegeben. Die Reihenfolge der Bearbeitung der Stellungnahmen hat keine Auswirkung auf die Abwägung.

 

 

2.2              Zusammenfassung des Ergebnisses

Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:

 

·         Zahl der Hallenteile,

·         Auswirkungen auf den Verkehr,

·         Auswirkungen auf Lärmimmissionen,

·         Standortvarianten,

·         Defizite in der Freiraumversorgung,

·         Denkmalschutz.

 

Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit führte zu keinen Änderungen der Ziele des Bebauungsplans 3-8.

Die erfolgten Anregungen und Bedenken haben keine Auswirkungen auf die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend der eingegangenen Hinweise aktualisiert bzw. ergänzt.


2.3              Stellungnahmen und Abwägungen

Die Öffentlichkeit hat wie folgt Stellung genommen:

1st   Bürger 1             
(vom 10.08.2011)

Äußerung 1

Das Vorhaben betrifft ein Wohnquartier und eine Straße, in der bekanntermaßen viele Familien mit Kindern wohnen und damit auch von dem Vorhaben betroffen sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinnehmbar, dass für die gesetzlich vorgeschriebene Auslegungsfrist ein Zeitraum gewählt wird, von dem nicht ein einziger Tag außerhalb der Schulferien liegt. Damit wird von vornherein vielen Bürgern eine Beteiligung am Verfahren wegen deren vorhersehbarer und sicher auch vorhergesehener Urlaubsabwesenheit wesentlich erschwert. Ich beantrage daher zunächst, die Auslegung zu wiederholen in einem Zeitraum, der nicht vollständig in den Schulferien liegt.

 

Abwägung

Dem Antrag auf Wiederholung der öffentlichen Auslegung wird nicht gefolgt.

Es existieren keine Rechtsvorschriften, aus denen ein Anspruch auf die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB außerhalb der Schulferienzeit abgeleitet werden kann. Eine Beachtung der Schulferien ist nicht vorgeschrieben. Eine Auslegung in der Ferienzeit ist rechtsunschädlich. Zudem wurden die Beteiligungsunterlagen im Internet präsentiert, so dass ein Besuch im Amt nicht zwingend Voraussetzung war, um sich zur Planung zu äußern.

 

Äußerung 2

Ausweislich des Vorlageanschreibens (dort Seite 4) hat der Fachbereich Hochbau einen Bedarf von lediglich 3 Hallenteilen für zwei Schulen in der Pasteurstr. 7/11 und Pasteurstr. 10, 12 ermittelt. Nunmehr soll eine Vierfach-Sporthalle errichtet werden, um einen separaten Zuschauerbereich, zusätzliche Sportflächen für die Nutzung durch Sportvereine zu gewinnen und einen geringeren Verbindungsbau und damit einen geringeren Eingriff in das denkmalgeschützte Schulgebäude Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7/11 erforderlich zu machen.

Wenn aber eigentlich nur ein Bedarf für eine Dreifach-Sporthalle besteht, kann diese auch so errichtet werden, dass im Bereich des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6 nur ein oberer Hallenteil errichtet wird und der untere Bereich ebenerdig den jetzigen Eigentümern zur Nutzung verbleibt. In diesem Fall könnte das angestrebte Ziel, einen geschlossenen Baukörper von 18,5 Metern Höhe direkt an das Gebäude Dietrich-Bonhoeffer-Str. 5 anzuschließen, erreicht werden. Auch das formulierte Ziel, auf Teilen des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Str. 8 und auf dem Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Str. 9 für Freiflächen zu nutzen, wäre gewährleistet.

 

Abwägung

Dem geäußerten Vorschlag wird nicht gefolgt.

Die Herkunft bzw. Quelle des in der Äußerung 2 erwähnten „Vorlageanschreibens (Seite 4)“ war nicht eindeutig nachvollziehbar. Eine Vermutung über die Herkunft wäre die mit Bezirksamtsbeschluss am 21.06.2011 an die Bezirksverordnetenversammlung überwiesene Vorlage zur Kenntnisnahme Drucksache VI-1353. Darin wurde zum Beschlusspunkt II das Ergebnis der Auswertung und Abwägung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erläutert. In diesem Rahmen wurde die im Zeitraum Juli 2009 bis Ende 2010) erfolgte Änderung des Bebauungsplanentwurfes 3-8 erläutert.

Unabhängig davon, dass die zu vermutende Bezirksamtsvorlage nicht Teil der in der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebenen und vorzulegenden Planunterlagen ist, ist in der (ausgelegten) Begründung zum B-Plan 3-8 sowohl im Kap. II.1 „Entwicklung der Planungsüberlegungen“ als auch im Kap. IV.6 zum Verfahrensabschnitt der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB die Entwicklung vom ursprünglichen Planungsziel der drei Hallenteile zu vier Hallenteilen inhaltlich ausführlich begründet worden.

Gemäß der Sportanlagenstatistik 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gelten für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung folgende Nettosportflächen als Richtwert: 2,50 m²/ Einwohner für ungedeckte Sportanlagen und 0,34 m²/ Einwohner für gedeckte Sportanlagen. Der Berliner Durchschnitt liegt bei 1,45 m²/ Einwohner bei den ungedeckten Sportanlagen und bei 0,19 m²/ Einwohner bei den gedeckten Sportanlagen.

 

Bezogen auf den Prognoseraum 07 „Südlicher Prenzlauer Berg“ (südlich der Danziger Straße), in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet, ist eine Abweichung der Richtwerterfüllung im Vergleich zum Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen von -62,60 % und bei den gedeckten Sportanlagen von -35,78 % zu verzeichnen. Dies verdeutlicht die defizitäre Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten Sportanlagen im Gebiet Südlicher Prenzlauer Berg.

 

Aufgrund des hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der geringen Flächenkapazitäten in diesem innerstädtischen Bereich sollte nach Auffassung der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Möglichkeit für die Errichtung einer Sporthalle mit vier Hallenteilen genutzt werden.

Der ursprünglich ermittelte Bedarf von drei Hallenteilen für die zwei Schulen in der Pasteurstraße wurde zudem infolge weiterer Abstimmungen, die nach der erneuten Behörden- sowie Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des planungsbegleitenden Ausschusses zum Bauvorhaben ‘Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und Neubau einer Sporthalle mit vier Hallenteilen‘ stattfanden, korrigiert. Demnach entsteht für die zwei Schulen mittel- bis langfristig ein Defizit von vier Hallenteilen. Grund hierfür ist die geplante Entwidmung der vorhandenen kleinen Turnhalle im Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 (künftig dreizügiges Gymnasium), weil diese nicht den Anforderungen des gymnasialen Sportunterrichts entspricht und der Raum im Rahmen des Umbaus für andere schulische Zwecke benötigt wird. Infolge dieser Entwidmung benötigt der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 zwei Hallenteile, um seinen Bedarf an gedeckten Sportflächen zu decken. Die dreizügige Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 benötigt langfristig ebenfalls zwei Hallenteile, da ein Erhalt der in einem schlechten baulichen Zustand befindlichen Turnhalle (1 HT) auf dem Schulgrundstück wegen des Defizits an Pausenflächen nicht vorgesehen ist.

Bis zur Entwidmung bzw. zum Abriss der jeweiligen Turnhallen ist die Mitnutzung der geplanten Sporthalle in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße durch die in der benachbarten Bezirksregion gelegenen Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 möglich. Langfristig müsste für diese Schule jedoch ein weiterer Sporthallenstandort in Schulnähe bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden, um den Bedarf an gedeckten Sportflächen (2 HT) zu decken.

 

Im Ergebnis der im Vorfeld der öffentlichen Auslegung erarbeiteten Machbarkeitsstudie wurde eine gestapelte Vierfach-Sporthalle (2 x 2 HT) aus funktionaler Sicht von den beteiligten Fachämtern des Bezirks und Dienststellen des Senats bevorzugt, da diese Sporthallenvariante neben der Umsetzung des Mindestraumbedarfs (gemäß Musterraumprogramm für Sporthallen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport) einen separaten Zuschauerbereich sowie zusätzliche Flächen für die Vereinsnutzung ermöglicht. Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht wurde die gestapelte Vierfach-Sporthalle, die im Gegensatz zur untersuchten Dreifach-Sporthalle einen reduzierten Eingriff in die Fassade des denkmalgeschützten Schulgebäudes Pasteurstraße 7/11 darstellt, ebenfalls favorisiert.

 

Eine in der Stellungnahme nicht näher ausgeführte Mischung zwischen öffentlichen und privaten Nutzungen in Form eines überbauten privaten Stellplatzes wird grundsätzlich nicht befürwortet, weil diese Mischung potenziell Nutzungs- und Bewirtschaftungskonflikte bewirken können und zudem zu erhöhten Baukosten führt. (siehe auch Kap. II.1 „Entwicklung der Planungsüberlegungen“ und II.1.1 „Machbarkeitsstudie“ der Begründung zum B-Plan)

 


Äußerung 3

Dem Vorlageanschreiben ist eine Tabelle ,,Auswirkungen des Bebauungsplans 3-8 auf die nachhaltige Entwicklung" beigefügt. Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass die Errichtung einer Vierfachsporthalle keine Auswirkungen auf den Versiegelungsgrad der in Anspruch genommenen Flächen haben soll. Dies ist kaum vorstellbar.

Auch Auswirkungen auf den Verkehr soll die Umsetzung des Vorhabens nicht haben. Dies ist genauso realitätsfremd wie die Behauptung, es gäbe keine Auswirkungen hinsichtlich der Lärmimmissionen.

 

Abwägung

Der geäußerten Kritik wird nicht gefolgt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Öffentlichkeitsbeteiligung der Planentwurf mit Begründung ausgelegt. Das in der Äußerung 3 erwähnte „Vorlageanschreiben“ bzw. die genannte Tabelle ,,Auswirkungen des Bebauungsplans 3-8 auf die nachhaltige Entwicklung" war Bestandteil bzw. Anlage der mit Bezirksamtsbeschluss am 21.06.2011 an die Bezirksverordnetenversammlung überwiesene Vorlage zur Kenntnisnahme Drucksache VI-1353 und nicht Gegenstand der vorgeschriebenen Auslegungsunterlagen zum B-Plan 3-8 und ist somit nicht relevant für eine Abwägung. (siehe Abwägung zu Äußerung 2).

Die geplanten Festsetzungen zur (nicht) überbaubaren Grundstücksfläche zielen auf die Errichtung eines kompakten Baukörpers ab und stellen somit eine flächensparende, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende Bauweise sicher (§ 1a Abs. 2 BauGB).

 

Die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und den Versiegelungsgrad sind deshalb und aufgrund der starken Überformung und somit sehr geringen Naturnähe des Bodens im Plangebiet (anthropogene Bodengesellschaften) und aufgrund der im Bereich der als überbaubar ausgewiesenen Grundstücksfläche bereits vorhandenen Versiegelung (Garagen) eher gering. Der Überbauungsgrad der Plangebietsfläche führt gegenüber der ortsüblich nach geltendem Recht zulässigen Überbauung zu keiner höheren Bodenversiegelung.

 

Die geplante Sporthalle, soll überwiegend und vorrangig durch Schüler der benachbarten Schulstandorte (Pasteurstraße 7/11 und Pasteurstraße 10, 12) sowie vorübergehend durch Schüler der etwas entfernter liegenden Oberschule in der Eugen-Schönhaar-Straße (Fußweg von ca. 670 m) genutzt werden. Langfristig müsste jedoch ein weiterer Sporthallenstandort in Schulnähe bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden (siehe auch siehe Abwägung zu Äußerung 2).

 

Ein zusätzlicher motorisierter Individualverkehr (MIV) ist durch die Errichtung einer Vierfeld-Sporthalle somit nur in geringfügigem Umfang zu erwarten. Auch wird ein zusätzlicher MIV schon deshalb nur in geringfügigem Umfang zu erwarten sein, weil kein Parkraumangebot für den Individualverkehr geplant ist. Dies ist ohne Funktionseinschränkungen möglich, weil das Plangebiet durch den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (Tram-Linien M 4 und M 10 im Kreuzungsbereich der Greifswalder Straße / Ecke Danziger Straße) gut erschlossen ist (vgl. hierzu ausführlich Abwägung zu Äußerung 11). Das nicht vorhandene Parkraumangebot wird sich steuernd auf die Wahl der Verkehrsmittel der künftigen Nutzer und Besucher auswirken und diese verstärkt auf den ÖPNV ausweichen lassen.

 

Ohne eine Bauleitplanung würde sich aufgrund der zulässigen Wohnnutzung mit nichtstörender gewerblicher Nutzung ebenfalls ein zusätzlicher Individual- bzw. Anlieferverkehr ergeben. Für den Schulbetrieb kann in Zukunft auch für die Eltern, die ihre Kinder mit dem PKW zur Schule bringen, der Eingang in der Pasteurstraße 7/11 genutzt werden, über den die geplante Sporthalle erreichbar sein wird. Auf diese Weise können Konflikte durch zusätzliche Verkehrsströme in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße vermieden werden.

 

Die von der geplanten Nutzung „Schule“ auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Pausenfläche des benachbarten Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 notwendigerweise ausgehenden Geräusche sind i. d. R. als „sozialadäquat“ und damit „unerheblich“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hinzunehmen.


Eine gutachterliche Immissionsprognose für die 721 m² große nicht überbaubare Fläche ist nach Aussage des zuständigen Umwelt- und Naturschutzamts nicht erforderlich. Die Nutzung der Pausenhoffläche ist im Zusammenhang mit dem Schulgebäude als „Anlage für soziale Zwecke“ zu betrachten. In der Baunutzungsverordnung werden Anlagen für soziale Zwecke, d. h. Einrichtungen mit Unterbringungs- und Betreuungszwecken, grundsätzlich in allen dem Wohnen dienenden Gebieten für zulässig erklärt und sind somit sozialadäquat und der Nachbarschaft regelmäßig zuzumuten. Bei Anlagen für soziale Zwecke müssen andere Maßstäbe zur Beurteilung der von ihnen ausgehenden Geräusche zugrunde gelegt werden; derartige Geräuscheinwirkungen gehören notwendig zum menschlichen Zusammenleben.

Hinsichtlich der Errichtung, Beschaffenheit und des Betriebs der Sporthalle – hierzu gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs – sind die Anforderungen der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) im Rahmen der Bauausführung zu prüfen und einzuhalten.

 

Äußerung 4

Der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass mit dem jetzt geplanten Vorhaben auch der Bedarf der Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Str. 18 mit gedeckten Sportflächen gewährleistet werden soll. Diese Schule befindet sich in einem deutlich weniger dicht bebauten Gebiet jenseits der Danziger Straße.

Es ist ohne weiteres möglich oder möglich gewesen, für diese Schule am Standort der Turnvater-Jahn-Grundschule durch die Errichtung einer Mehrfach-Sporthalle den Bedarf an gedeckten Sportflächen zu erfüllen. Es kann nicht angehen, das im hoch verdichteten Bötzowviertel gedeckte Sportflächen zur Deckung des Bedarfs weniger verdichteter Bereiche in Anspruch genommen werden.

Es wäre auch zu prüfen gewesen, ob die Sporthalle insgesamt am ohnehin schon vorhandenen Sporthallenstandort der Turnvater-Jahn-Grundschule errichtet werden kann. Eine solche Prüfung hat erkennbar nicht stattgefunden.

 

Abwägung

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

Für den Ortsteil Prenzlauer Berg im Bezirk Pankow, speziell im Gebiet der sogenannten Gründerzeitbebauung im Gebiet Bötzowstraße (darin gelegen das Plangebiet) wurde ein deutlicher Einwohnerzuwachs festgestellt (siehe Begründung zum B-Plan, Kap. I.4.7 „Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg“). Die hohe bauliche Dichte in diesem Gebiet führt in Kombination mit dem Einwohnerzuwachs zu einer intensiven Nachfrage nach allen Angeboten im Bereich der sozialen und sonstigen Infrastruktur.

Im Prognoseraum 07, „Südlicher Prenzlauer Berg“, in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet, ist in Hinblick auf die Ausstattung mit Schulen und Sporthallen eine Abweichung vom Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen um -62,60 % und bei den gedeckten Sportanlagen um -35,78 % zu verzeichnen. Dies verdeutlicht die defizitäre Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten Sportanlagen in diesem Gebiet. Dem folgend sind in den verschiedenen Planungen des Bezirks Pankow (im Integrierten Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg, im Rahmenplan für das ehemalige Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße, im Schulentwicklungsplan und im Sportentwicklungsplan) die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 aufgrund ihrer Nähe zu den benachbarten Schulen als Standort für eine notwendige Sporthalle enthalten. 

 

Diese Abwägung entspricht auch der fachlichen Beurteilung der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die aufgrund dieses hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der geringen Flächenkapazitäten in diesem Prognoseraum zu dem Ergebnis kommt, die Möglichkeit für die Errichtung einer Sporthalle mit vier Hallenteilen in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 unbedingt zu nutzen.

Von den insgesamt vier Hallenteilen kann nach Angaben des Amts für Schule und Sport der derzeitig bestehende dringende Bedarf von zwei Hallenteilen der Schulstandorte in der Pasteurstraße 10, 12 und 7/11 (im Prognoseraum 07) abgesichert werden.

Mittel- bis langfristig entsteht am Standort dieser zwei Schulen jedoch ein Defizit von vier Hallenteilen. Grund hierfür ist die geplante Entwidmung der vorhandenen kleinen Turnhalle im Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 (künftiges dreizügiges Gymnasium), weil diese nicht den Anforderungen des gymnasialen Sportunterrichts entspricht und der Raum im Rahmen des Umbaus für andere schulische Zwecke benötigt wird. Infolge dieser Entwidmung benötigt der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 somit zwei Hallenteile, um seinen Bedarf an gedeckten Sportflächen zu decken. Die dreizügige Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 benötigt zukünftig ebenfalls zwei Hallenteile, da der langfristige Erhalt der in einem schlechten baulichen Zustand befindlichen Turnhalle (1 HT) auf dem Schulgrundstück aus wirtschaftlichen Gründen und wegen des Defizits an Pausenflächen nicht vorgesehen ist.

 

Bis zur Entwidmung bzw. zum Abriss der jeweiligen Turnhallen kann mit dem effektiven Flächenzugewinn eines weiteren Hallenteils (ein Ergebnis der Machbarkeitsstudie) das Sportflächendefizit einer weiteren Schule (in der momentanen Planungssituation der Schulentwicklungsplanung betraf dies die Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 im benachbarten Prognoseraum 06) gemindert bzw. behoben werden. Langfristig müsste für diese Schule jedoch ein weiterer Sporthallenstandort im näheren Umfeld bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden.

 

Ausgangspunkt der Planung war ungeachtet der Planungssituation im Prognoseraum 06 vorrangig die Verringerung des bestehenden Defizits an gedeckten Sportanlagen im Prognoseraum 07, „Südlicher Prenzlauer Berg“. Unter dieser Voraussetzung bestand keine Veranlassung, den Sporthallenstandort der Turnvater-Jahn-Grundschule im Prognoseraum 06 in die Bewertung mit einzubeziehen.

 

Äußerung 5

Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan ist das hier betroffene Gebiet als Wohnquartier mit der Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der Freiraumversorgung dargestellt. Die Versorgung mit öffentlichen Freiflächen wird als nicht vorhanden bzw. unterversorgt eingestuft. Die Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demografischer Daten gelten als sehr hoch. Der Anteil an privatem / halböffentlichem Freiraum ist minimal.

Es sind im betroffenen Gebiet nach dem Landschaftsprogramm folgende umfangreiche Sofortmaßnahmen in öffentlichen, halböffentlichen und privaten Freiräumen erforderlich:

- Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume,

- Erschließung vorhandener Freiflächen,

- Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum.

Diesen festgestellten Notwendigkeiten widerspricht das geplante Vorhaben diametral,

 

Abwägung

Die genannten Defizite in der Freiraumversorgung sind richtig und in den genannten Planwerken dokumentiert. In Kenntnis dessen sind die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 trotzdem für die Sicherung eines Standortes für eine Schulsporthalle vorgesehen, die die Sicherung ebenfalls dringend benötigter Schulfreiflächen mit einschließt.

Diese Standortwahl ist das Ergebnis eines langjährigen Abwägungsprozesses, der sich auch in den verschiedenen integrierten Planungen des Bezirks Pankow und der betreffenden Senatsverwaltung übereinstimmend niedergeschlagen hat.

In diesen Planungen (Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg, Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Bötzowstraße, Schulentwicklungsplan und Sportentwicklungsplan) sind die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 übereinstimmend als Standort für eine sportliche Einrichtung bzw. zur Nutzung für die benachbarten Schulen enthalten (siehe Kap. I.4 „Planerische Ausgangssituation“).

Dem folgend erstreckt sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule- Anlage für sportliche Zwecke/ Sporthalle“ auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 nicht nur auf die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Sporthalle“, mit der das Versorgungsdefizit an derartigen Einrichtungen im Gebiet Bötzowstraße reduziert werden kann.

Mit dem Zusatz „Schule“ wird zum Einen eine Nutzung für schulische Zwecke durch die bedarfsgerechte Ausstattung der zwei benachbarten Schulstandorte in der Pasteurstraße mit den notwendigen Sporteinrichtungen ermöglicht. Zum Anderen wird mit der Flächensicherung für schulische Zwecke auch die bestehende Unterversorgung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 mit Schulfreiflächen gemindert und langfristig ein Abriss der mit baukonstruktiven Mängeln behafteten alten Turnhalle auf dem Grundstück Pasteurstraße 10, 12 zugunsten von Schulfreiflächen ermöglicht.

 

Die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Freiflächen tritt deshalb an diesem, besonders für die Versorgung mit Schulsport- und Schulfreiflächen geeigneten Standort in der Abwägung zurück.

Die dem Plangebiet unmittelbar gegenüberliegende Fläche der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 (ebenfalls kriegsbedingte Baulücke) wird bereits langjährig als öffentlicher Spielplatz genutzt. Da das gesamte Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg quantitativ mit öffentlichen Grün- und Spielflächen unterversorgt ist, soll diese Fläche gemäß den Sanierungszielen des ehemaligen Sanierungsgebiets weiterhin als öffentlicher Spielplatz erhalten werden.

 

Zur langfristigen Sicherung dieses öffentlichen Spielplatzes hat der Bezirk am 15. Juni 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans 3-30 B beschlossen. Die Grundstücke waren daher, obwohl die Baulücke von ihrer Größe her geeignet wäre, keine Standortoption für einen Sporthallenneubau, können aber ergänzend für den schulischen Bedarf mitgenutzt werden.

 

Ca. 600 m von den Schulen der Pasteurstraße entfernte befindet sich eine landeseigene Freifläche an der Kniprodestraße (sog. Werneuchener Wiese). Diese Freifläche ist ein für den Ortsteil Prenzlauer Berg wichtiges Freiflächenpotenzial, das nach den Aussagen des integrierten Stadtentwicklungskonzepts (INSEK) aus dem Jahr 2006/07 als solches gesichert und weiterentwickelt werden soll, zumal sich hier auch Vernetzungsmöglichkeiten mit den angrenzenden Grün- und Freiflächen des Volksparks Friedrichshain ergeben. Der zudem für die Werneuchener Wiese im Verfahren befindliche B-Plan IV-13 soll für diese Fläche eine öffentliche Parkanlage mit Spielplatz (ca. 2.000 m² große öffentliche Grünfläche) planungsrechtlich sichern.

 

Äußerung 6

Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans wird der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplans wegen der hohen Baudichte, dem hohen Versiegelungsgrad und dem geringen Vegetationsanteil als am stärksten belastet eingestuft. Das bedeutet, dass hohe Mitteltemperaturen, eine geringe Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden sowie eine hohe Schwülegefährdung vorliegen. Die Umsetzung des geplanten Vorhabens würde die Situation diesbezüglich deutlich verschlechtern und ist daher nicht hinnehmbar.

 

Abwägung

Der Äußerung wird nicht gefolgt.

Bei Nichtdurchführung der Planung könnten die vier Plangrundstücke ohne Bebauungsplan ebenfalls mit einer hohen Baudichte entsprechend der Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 BauGB) bebaut werden. Eine größere zusammenhängende Freifläche, die mit dem B-Plan 3-8 gesichert werden soll, wäre bei einer Bebauung nach § 34 BauGB dagegen nicht gesichert.

 

Aufgrund der starken Überformung und somit sehr geringen Naturnähe des Bodens im Plangebiet (anthropogene Bodengesellschaften) sind negative Auswirkungen als eher gering einzuschätzen. Die geplanten Festsetzungen zur (nicht) überbaubaren Grundstücksfläche zielen im Gegensatz auf die Errichtung eines kompakten Baukörpers ab und stellen somit eine flächensparende, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende Bauweise sicher (§ 1a Abs. 2 BauGB).

Auch wird mit der Freifläche des Grundstücks Dietrich-Bonhoeffer-Straße Nr. 9 im Zusammenhang mit der geplanten Festsetzung einer seitlichen Baugrenze (siehe Kap. II.3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“) eine etwa 700 m² große Fläche von Bebauung freigehalten und damit den Belangen des Umweltschutzes in der Abwägung – soweit es das Planungsziel erlaubt – Rechnung getragen.

Darüber hinaus werden die negativen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Begrünung von mindestens 350 m² der Dachflächen weiter vermindert und sind deshalb im Rahmen der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans – Sicherung eines Gemeinbedarfsstandortes – hinnehmbar, zumal die Belange der Sicherung einer Gemeinbedarfseinrichtung überwiegen.

 

Äußerung 7

Das geplante Vorhaben verdeckt die von der Dietrich-Bonhoeffer-Str. aus nahezu ungehindert einsehbare Rückfassade des Baudenkmals Schule Pasteurstr. 7/11 vollständig. Das Baudenkmal wäre nicht mehr zu sehen. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Überlegungen nicht nachvollziehbar, die jetzt geplante Ausführungsart erfordere den geringsten Eingriff in die denkmalgeschützte Fassade, weil diese Fassade den Blicken der Öffentlichkeit schlicht vollständig entzogen würde. Ausweislich der Stellungnahme des Denkmalschutzamtes vom 10. September 2009 sei aus denkmalpflegerischer Sicht der Erhalt der Wahrnehmbarkeit der nordöstlichen Rückfront des Schulgebäudes erforderlich. Diese Wahrnehmbarkeit aus dem öffentlichen Raum, nämlich von der Dietrich-Bonhoeffer-Straße aus, würde durch das geplante Vorhaben allerdings vollständig vernichtet.

 

Abwägung

Die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde wird nicht korrekt wiedergegeben.

Die Forderung des Fachbereichs Denkmalschutz zielt nicht auf die Wahrnehmbarkeit der Fassade des Schulgebäudes aus dem öffentlichem Raum bzw. der Dietrich-Bonhoeffer-Straße ab, sondern auf den Erhalt der rückwärtigen Fassade bzw. des schmalen Lichthofs. Eine vollständige Überbauung des rückwärtigen Lichthofs würde ein Eingriff in die denkmalgeschützte Bausubstanz bedeuten. Nur geringe bauliche Eingriffe seien zulässig.

Demnach dürfe, abgesehen von einem (auch in der Machbarkeitsstudie vorgesehenen) eingeschossigen Verbindungsbau, nicht direkt an das Denkmal angebaut werden. Dieser Forderung wird mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 3-8 gefolgt.

 

Die Seitenflügel und die Rückfront des Baudenkmals bilden zusammen mit den umgebenden Gebäuden schmale Lichthöfe – eine Ausnahme stellt die an das Plangebiet angrenzende Rückfront dar. Der Lichthof ist hier aufgrund der Kriegsschäden im Plangebiet nicht mehr vorhanden. Die in Aussicht genommenen Festsetzungen des B-Planentwurfs 3-8 ermöglichen eine Bebauung in Anlehnung an die historische Situation und stellen damit keinen unzulässigen Eingriff in die Belange der Baukultur und des Ortsbilds dar. 

Zudem ist der geplante Sporthallenneubau (gestapelte 4-fach-Sporthalle), der die Traufhöhe der Nachbarbebauung aufnimmt, das Ergebnis einer u. a. mit der Denkmalpflege abgestimmten Machbarkeitsstudie.

 

Äußerung 8

Es könnte ohne weiteres die jetzige Turnhalle der Homer-Grundschule wie geplant aufgegeben und an deren Stelle eine einfache oder gestapelte Zweifachturnhalle errichtet werden mit der FoIge, dass in der Dietrich-Bonhoeffer-Str. lediglich noch 1 oder 2 Hallenteile zu errichten wären. Dies hätte den Vorteil, dass auch die Schüler der Homer-Grundschule die Sporthalle erreichen könnten, ohne eine Straße überqueren zu müssen. Auch diese Variante ist erkennbar nicht geprüft worden.

 

Abwägung

Dem Vorschlag wird nicht gefolgt.

Mit dem geplanten Neubau der Sporthalle an der Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6-9 soll eine Planung umgesetzt werden, die bereits mit Beginn der Sanierungsrahmenplanung 1995 und im integrierten Stadtentwicklungskonzept aus dem Jahr 2006/07 fortgeschrieben bzw. enthalten war und mit allen an der Planung zu beteiligenden Fachämtern abgestimmt wurde.


Die vorhandene Sporthalle der Homer-Grundschule Pasteurstraße 10, 12 soll aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands langfristig aufgegeben werden. Diese Fläche wird benötigt, um die für Grundschüler besonders wichtige Pausenhoffläche im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen zu können. Ein Ersatzneubau auf diesem Standort ist somit nicht geplant.

Der Bau von zwei Sporthallen mit jeweils zwei Hallenteilen (in räumlicher Nähe) wäre weitaus kostenintensiver als der geplante Neubau einer 4-fach-Sporthalle an der Dietrich-Bonhoeffer-Straße.

Die neue Sporthalle ist über das Schulgebäude an der Pasteurstraße 7/11, das gegenüber der Homer-Grundschule liegt, gut erreichbar. Das hierfür notwendige Überqueren der wenig befahrenen Pasteurstraße, in der zusätzlich eine Gehwegvorstreckung zur Verkehrssicherheit für Fußgänger beiträgt, ist angesichts dieser Vorteile zumutbar.

 

Äußerung 9

Alternativ könnte eine neue Sporthalle auch auf dem landeseigenen Gelände "Werneuchener Wiese" errichtet werden. Der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass gegenwärtig von den betroffenen Schulen die ungedeckten Sportflächen Hanns-Eisler-Str. genutzt werden. Auf der "Werneuchener Wiese" könnten die erforderlichen Hallenteile und die notwendigen Sportfreiflächen an einem Standort errichtet werden. Die erforderlichen Pausenhofflächen könnten dann gleichwohl durch ersatzlose Aufgabe der jetzigen Sporthalle der Homer-Grundschule sowie auf den bereits im Eigentum des Sanierungsträgers DSK befindlichen Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7 & 8 geschaffen werden. Der Erwerb der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6 & 9 durch das Land Berlin wäre in diesem Fall nicht erforderlich.

 

Abwägung

Dem Vorschlag wird nicht gefolgt.

Die ca. 600 m von den Schulen der Pasteurstraße entfernte landeseigene Freifläche an der Kniprodestraße (sog. Werneuchener Wiese) stellt keine Standortoption dar. (siehe auch Abwägung zu Äußerung 5)

 

Äußerung 10

Unter der Überschrift „Intention der Planung" ist ausgeführt, das Vorhaben solle die „bedarfsgerechte Ausstattung der zwei angrenzenden Schulstandorte in der Pasteurstraße mit den notwendigen Sporteinrichtungen“ sichern. Die Planung übersieht hier erkennbar, dass der Schulstandort der Homer-Grundschule nicht an die von der Planung betroffenen Grundstücke angrenzt. Die Homer-Grundschule ist durch die Pasteurstraße und durch den Schulstandort Pasteurstraße 7/11 von den von der Planung betroffenen Grundstücken getrennt. Es gibt daher nicht 2, sondern lediglich einen angrenzenden Schulstandort.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Homer-Grundschule (Pasteurstraße 10, 12) befindet sich direkt gegenüber des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und grenzt insofern nicht unmittelbar an das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6-9. Dies ändert jedoch nichts an der sinnvollen Zuordnung der nahe gelegenen Homer-Grundschule zum künftigen Standort der neuen 4-fach-Sporthalle, die für Schülerinnen und Schüler dieser Grundschule über das Schulgrundstück Pasteurstraße 7/11 gut erreichbar sein wird. In der Begründung zum B-Plan wird dieser Sachverhalt dargestellt.

 

Äußerung 11

Der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass das geplante Vorhaben der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Sporteinrichtungen dienen soll. Die Sporthalle soll sogar wettkampftauglich sein und über separate Zuschauerplätze verfügen. Darüber hinaus ist der Begründung zu entnehmen, dass die außerschulische Nutzung der Sporthalle, z. B. durch den Vereinssport, sich in erster Linie an die Bevölkerung der angrenzenden Wohnquartiere richtet. Aus diesem Grund sei lediglich ein geringfügiger zusätzlicher motorisierter Individualverkehr zu erwarten.

Als außerschulische Nutzung ist lediglich beispielhaft der Vereinssport aufgeführt. Welche anderen außerschulischen Nutzungen hier angestrebt werden oder möglich erscheinen ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, weswegen dazu auch nicht Stellung genommen werden kann. In welcher Weise sich die außerschulische Nutzung vorrangig an die Bevölkerung der angrenzenden Wohnquartiere richtet, ist nicht ausgeführt. Diese ohne nähere Erläuterung in den Raum gestellte These wird jedoch von mir in Zweifel gezogen. Für die einzige ausdrücklich erwähnte außerschulische Nutzung, den Vereinssport, haben erkennbar keine Untersuchungen über die Mitgliederstrukturen von Sportvereinen hinsichtlich der Wohnorte ihrer Mitglieder stattgefunden, was aber erforderlich wäre, um derartige Aussagen zu treffen.

Das Bauvorhaben soll wettkampftauglich sein und über separate Zuschauerplätze verfügen. Wettkämpfe finden - das kann als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden – zwischen verschiedenen Mannschaften statt. Soll allen Ernstes behauptet werden, es dürften in der zu errichtenden wettkampftauglichen Sporthalle mit separaten Zuschauerplätzen nur Wettkämpfe zwischen Mannschaften bzw. Einzelsportlern aus den angrenzenden Wohnquartieren stattfinden? Dies erscheint absurd.

In einer wettkampftauglichen Vierfachsporthalle können vielmehr 8 Mannschaften beliebiger Herkunft, von denen zugegebenermaßen eine Mannschaft vielleicht noch die ,,Heim-mannschaft" ist, gleichzeitig Sport treiben und auch noch - dies ist offensichtlich beabsichtigt - Zuschauer in die Halle ziehen.

Wer unter diesen Voraussetzungen davon ausgeht, es werde nur zu einer geringfügigen Zunahme des Individualverkehrs kommen, möchte offensichtlich die Öffentlichkeit für dumm verkaufen.

Die vorliegende Planbegründung müsste auch darüber Auskunft geben, in welchem Umfang hier Zuschauerplätze geschaffen werden sollen. Dazu liegen sichtlich Vorstellungen vor, der der Öffentlichkeit leider nicht mitgeteilt werden.

 

Richtig ist vielmehr: Eine wettkampftaugliche Vierfachsporthalle mit separaten Zuschauerplätzen wird zu einer dramatischen Zunahme des Individualverkehrs in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße führen, weil die Erschließung der Sporthalle von hier aus erfolgen soll. Zudem ist ausweislich der Begründung eine Nutzung der Sporthalle bis mindestens 22.00 Uhr geplant (Stellungnahme Abt. Jugend und Immobilien vom 4.8.2009). Es muss daher von einer Nutzung der Halle in den späten Abend- und sogar in den Nachtstunden ausgegangen werden. Gerade zu diesen Uhrzeiten ist jedoch besonders damit zu rechnen, dass die Nutzer mittels PKW die Halle aufsuchen werden. Auch zu diesem Punkt sind in der Planbegründung keine erkennbaren Überlegungen enthalten.

Sinnvoll wäre es, eine Tiefgarage unter der Sporthalle zu planen, die ggf. auch privat finanziert werden kann. Dies ist erkennbar gar nicht geprüft worden.

Es wird sich schon aus der schulischen Nutzung eine deutliche Zunahme des Individualverkehrs ergeben. Ein Großteil der Schüler der Homer-Grundschule (Europa-Schule) wohnt gar nicht in den angrenzenden Wohnquartieren sondern über ganz Berlin verteilt. Diese Schüler werden von ihren Eltern vorwiegend mit dem Auto zur Schule gebracht, was jedermann, der kurz vor Unterrichtsbeginn die Pasteurstraße passiert, unangenehm auffällt. Bereits die Pasteurstraße, die das Begegnen von Fahrzeugen noch zulässt, ist dann häufig unpassierbar. Selbstverständlich würden die Schüler, die mit dem Auto zur Schule gebracht werden, von ihren Eltern in der Dietrich-Bonhoeffer-Str. bei der Turnhalle abgesetzt werden, wenn der Unterricht des Tages mit dem Sportunterricht beginnt. Dies ist erkennbar in dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf außer Acht gelassen worden.

 

Abwägung

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

Der Sportentwicklungsplan des Stadtbezirks Pankow (mit Stand der Fortschreibung Aug. 2011) beinhaltet neben aktuellen Bestandsdaten Leitvorstellungen für die Förderung des Sports in den Planungsräumen bzw. Bezirksregionen, die verschiedene Aspekte wie Schul-, Vereins-, Freizeit- und Gesundheitssport berücksichtigen. Für die betreffende Bezirksregion Prenzlauer Berg Süd, in der sich der B-Plan 3-8 befindet, ist in der Planungsliste u. a. die Schulsporthalle auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 enthalten.

Wie bereits ausgeführt, soll die geplante Sporthalle überwiegend und vorrangig der Absicherung des Schulsports mehrerer Schulstandorte dienen. Lediglich in den unterrichtsfreien Zeiten soll hier auch das Defizit von Flächen für Vereins- und Breitensport gemindert werden.

Die Vergabe der Nutzungsoptionen an Vereine bzw. der Nutzungszeiten in der zukünftigen Schulsporthalle in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße obliegt dem Schulamt des Bezirks und ist nicht Gegenstand des B-Planverfahrens 3-8. Neben Vereinen ist auch eine Nutzung durch private Initiativen denkbar, die in ihren Auswirkungen nicht über die des Vereinssports hinausgehen.

 

Ein zusätzlicher motorisierter Individualverkehr (auch bei Wettkampf-Veranstaltungen) wird durch die Errichtung einer Vierfeld-Sporthalle schon deshalb nur in geringfügigem Umfang zu erwarten sein, weil kein Parkraumangebot für den Individualverkehr geplant ist.

Dies ist ohne Funktionseinschränkungen möglich, weil das Plangebiet gut durch den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (Tram-Linien M 4 und M 10 im Kreuzungsbereich der Greifswalder Straße / Ecke Danziger Straße) erschlossen ist (vgl. hierzu auch Abwägung zu Äußerung 3).

Das nicht vorhandene Parkraumangebot wird sich steuernd auf die Wahl der Verkehrsmittel der künftigen Nutzer und Besucher auswirken und diese verstärkt auf den ÖPNV ausweichen lassen.

 

Das Angebot einer zusätzlichen Tiefgarage würde den Ziel- und Quellverkehr in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße erhöhen und im Ergebnis zu deutlich größeren Konflikten führen und zudem einen wesentlich höheren Investitionsaufwand erfordern.

Gemäß der aus dem Ergebnis der Machbarkeitsstudie ermittelten nicht überbaubaren Fläche und der daraus entstandenen Möglichkeit der Erweiterung der Pausenhoffreifläche (für die angrenzende Schule) besteht zudem die Möglichkeit (der Doppelnutzung), aufgrund des beschränkten Parkraumangebots in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße die notwendigen Behindertenstellplätze, eine freizuhaltende Aufstellfläche für die Feuerwehr und die erforderlichen Fahrradstellplätze auf der Gemeinbedarfsfläche einzuordnen.

Abgesehen von den Stellplätzen für Behinderte sowie den Abstellmöglichkeiten für Fahrräder besteht gemäß der Berliner Bauordnung (BauO Bln) jedoch keine Verpflichtung zum Nachweis von Stellplätzen.

Die zurzeit im Plangebiet vorhandenen ca. 15-20 Garagen / Stellplätze entfallen im Zuge der Realisierung der Sporthalle. Zwar entlasten die vorhandenen Garagen / Stellplätze die umliegenden Straßenräume, in denen das Parkraumangebot ohnehin beschränkt ist; sie sind jedoch keine städtebaulich adäquate Nutzung in der gründerzeitlich geprägten Umgebung des Plangebiets. Stellplätze sind in den Wohngebieten nur im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung auf dem Grundstück zulässig. Sie werden als separate Stellplatzanlage daher planungsrechtlich auch nicht gesichert.

Für den Schulbetrieb kann in Zukunft auch für die Eltern, die ihre Kinder mit dem PKW zur Schule bringen, der Eingang in der Pasteurstraße 7/11 genutzt werden, über den die neue Sporthalle erreichbar sein wird. Auf diese Weise können Konflikte durch zusätzliche Verkehrsströme in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße vermieden werden.

 

Äußerung 12

Die Dietrich-Bonhoeffer-Straße ist bis jetzt noch eine ruhige Anwohnerstraße, die zudem noch sehr eng ist. Bereits gegenwärtig ist es häufig so, dass die Entleerung der Müllbehälter nicht gewährleistet ist, weil parkende Fahrzeuge ein Passieren der Straße für die Entsorgungsfahrzeuge unmöglich machen. In den vergangenen beiden Wintern war die Straße jeweils wochenlang für LKW unpassierbar. Der Müll stapelte sich auf der Straße. Für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Str. 4 & 5 hatte ich als Miteigentümer dieser Grundstücke mit den Entsorgungsunternehmen vereinbart, die Mülltonnen jeweils selbst zur Greifswalder Str. zu ziehen, weil ich nicht hinnehmen wollte, auf einer Müllkippe zu leben. Das Ordnungsamt war nicht bereit, hier durch ein von mir beantragtes temporäres Halteverbot Abhilfe zu schaffen. Die Dietrich-Bonhoeffer-Straße ist zur Aufnahme zusätzlichen motorisierten Individualverkehrs ungeeignet. Parkflächen stehen nicht zur Verfügung. Eine erhebliche Zunahme verkehrswidrigen Abstellens von Fahrzeugen wäre unvermeidlich.

Die Feuerwehr würde im Brandfalle die Sporthalle oft gar nicht erreichen können.

 

Abwägung

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

Ein zusätzlicher motorisierter Verkehr durch Individualverkehr und diverse Entsorgungsfahrzeuge der Berliner Stadtreinigung würde sich auch bei einer zulässigen Wohnbebauung ergeben. Der hierfür zuständige Träger öffentlicher Belange, die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), hat hierzu keine Bedenken geäußert. Weitergehende Regelungen, z. B. in reinigungstechnischer Hinsicht, können im Baugenehmigungsverfahren erfolgen und sind nicht Gegen-stand des Bebauungsplanverfahrens. Dies gilt auch für Ordnungsmaßnahmen.

Die Berliner Feuerwehr hat ebenfalls keine Bedenken zu den Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 geäußert. Weiterführende Regelungen und ggf. Auflagen sind auch hier dem Bau-genehmigungsverfahren vorbehalten. Die Machbarkeitsstudie hat im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens nachgewiesen, dass den Belangen des Brandschutzes Rechnung getragen werden kann.

Eine signifikante Zunahme des Individualverkehrs und des Parkdrucks ist wie unter Pkt. 3 und Pkt. 11 dargelegt nicht zu erwarten, was durch das Ordnungsamt des Bezirks Pankow bestätigt wurde (Stellungnahme vom 02.08.2011). Eine Zunahme verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge ist damit ebenfalls auszuschließen, zumal im geringen Querschnitt der Dietrich-Bonhoeffer-Straße hierfür überwiegend der Raum fehlt.

 

Äußerung 13

Das Erscheinungsbild der Straße würde durch die Errichtung eines derartigen Baukörpers völlig zerstört. Die Attraktivität einer solchen Vierfach-Sporthalle kann man in beeindruckender Weise in der bereits vorhandenen Vierfachsporthalle Wichertstraße bewundern. Dort wird das negative und wuchtige Erscheinungsbild der Halle noch etwas dadurch relativiert, dass die Wichertstr. über zwei breite Richtungsfahrbahnen mit Parkstreifen und Radfahrstreifen sowie einen breiten Mittelstreifen verfügt, der mit Bäumen bewachsen ist. Eine Halle wie in der Wichertstraße wäre in der Dietrich-Bonhoeffer-Str. eine optische Katastrophe und hätte wegen des nachteilig veränderten Erscheinungsbildes und des zunehmenden Verkehrs nicht zuletzt einen massiven Wertverlust der Grundstücke in der Straße zur Folge.

 

Abwägung

Der geäußerten Kritik wird nicht gefolgt.

Die nähere Umgebung des Plangebiets ist von einer dichten sogenannten Gründerzeitbebauung geprägt. Die durch Kriegseinwirkungen entstandene zusammenhängende Baulücke des Geltungsbereichs und der gegenüber liegenden Grundstücksflächen unterbricht die straßenseitig geschlossene Blockrandbebauung.

Die geplanten Festsetzungen zur Bebaubarkeit des künftigen Gemeinbedarfsgrundstücks nehmen die vorhandene Bauflucht der für das Stadtquartier typischen Blockrandbebauung auf und ermöglichen eine weitgehende Schließung der Baulücke im städtebaulichen Kontext des historischen Ortsbildes. Von einer Zerstörung des Erscheinungsbildes der Straße kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.

In der Machbarkeitsstudie ist zudem für die straßenseitige Außenfassade der zukünftigen Sporthalle bezüglich der Belichtung der Hallenteile eine starke Fenstergliederung vorgeschlagen worden, die weitestgehend versucht, das Erscheinungsbild des Baukörpers in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße aufzulockern und somit nicht mit der geschlossenen Außenwand der Sporthalle in der Wichertstraße verglichen werden kann.

 


2nd           Bürger 2 und 3             
(vom 10.08.2011)

Äußerung 1

Obwohl wir den Bau von Turnhallen sehr begrüßen, bitten wir zu bedenken: Alle 4 Grundstücke (Dietrich-Bonhoeffer-Str. 6-9) sollten auf alle Fälle für die dauerhafte Sicherung für öffentlich nutzbare Infrastruktur gesichert werden, da außerhalb der dringend benötigten gedeckten und ungedeckten Sportflächen (Turnhallen) auch noch weitere Fehlbedarfe im Bötzowviertel bestehen. (z.B. Freiflächen, Schulräume, Jugendtreff, Schülertreff u. ä.)

 

Abwägung

Die genannten Defizite hinsichtlich der Versorgung mit z. B. Freiflächen, Schulräume, Jugendtreff und Schülertreff werden zur Kenntnis genommen.

Dennoch werden die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 für die Sicherung eines Standortes für eine Schulsporthalle, die die Sicherung von Schulfreiflächen mit einschließt, vorgesehen, um so dem Versorgungsdefizit vorrangig an derartigen Einrichtungen im Gebiet Bötzowstraße entgegenzuwirken. Auch eine ergänzende Nutzung durch den Vereinssport soll im Rahmen der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-8 ermöglicht werden.

Diese Standortwahl ist das Ergebnis eines langjährigen Abwägungsprozesses, der sich auch in den verschiedenen integrierten Planungen des Bezirks Pankow und des Berliner Senats übereinstimmend niedergeschlagen hat. In diesen Planungen (Integriertes Stadtentwicklungskonzept Prenzlauer Berg; Rahmenplan, der für das städtebauliche Erneuerungs- und Handlungskonzept des ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Bötzowstraße Grundlage war; Schulentwicklungsplan; Sportentwicklungsplan) sind die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 übereinstimmend als Standort für eine sportliche Einrichtung bzw. zur Nutzung für die benachbarten Schulen enthalten (siehe Begründung zum B-Plan 3-8 unter Kap. I.4 „Planerische Ausgangssituation“).

Die Versorgung der Bevölkerung bzw. die Planung von weiteren Infrastruktur- oder Gemeinbedarfseinrichtungen, wie öffentliche Freiflächen, Jugendfreizeiteinrichtungen oder weitere Einrichtungen für den schulischen Bedarf, wurde im Ergebnis des Abwägungsprozesses an diesem Standort vorrangig zugunsten einer Schulsport- und Schulfreifläche entschieden.

Zur Sicherung/Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Freiflächen soll die dem B-Plangebiet gegenüberliegende Freifläche in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27 gemäß den Sanierungszielen des ehemaligen Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Bötzowstraße weiterhin als öffentlicher Spielplatz / öffentliche Grünfläche gesichert werden. Hierzu hat der Bezirk am 15. Juni 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans 3-30 B beschlossen.

Zudem wird im Einzugsbereich der Dietrich-Bonhoeffer-Straße ein weiterer B-Plan (IV-13 Werneuchener Wiese) aufgestellt, dessen Planungsziel darin besteht, eine öffentliche Grünfläche (Parkanlage mit Spielplatz, davon mindestens 2.000 m² Nettospielfläche) planungs­rechtlich zu sichern. Damit wird ein weiterer bezirklicher Beitrag zur Grün- und Freiflächenversorgung im Prognoseraum 07 geleistet.

Des Weiteren soll mit dem B-Plan IV-36 in der nahe gelegenen Pasteurstraße eine Jugendfreizeiteinrichtung gesichert werden.

 

Äußerung 2

Obwohl ausreichende Freiflächen für die Realisierung von sozialer Infrastruktur im Bötzowviertel inzwischen fehlen, soll an diesem Standort nun auch Bedarf (Turnhallennutzung) für eine Schule im Wohngebiet nördlich der Danziger Str. (Eugen-Schönhaar-Str.) zusätzlich mit abgedeckt werden. Das ist für uns Bewohner schwer nachvollziehbar.

Unseres Erachtens sollte an dieser Stelle eine ausreichende Versorgung der benachbarten Schulen mit Turnhallenteilen sowie eine wirksame Kombination mit Schulbedarfsflächen und -räumlichkeiten für eine nachhaltige Entwicklung dieses Standortes vorgesehen werden (Sport- und Schul- sowie Jugendeinrichtungen), zumal die zu den Turnhallenteilen gehörenden (erforderlichen) Zusatz- und Freiflächen äußerst knapp bemessen sind. In diesem Sinne ist auch die minimale zu begrünende Dachfläche (andere Vegetationsfläche?) als zu gering angedacht.

 

Abwägung

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

Bezogen auf den Prognoseraum 07 „Südlicher Prenzlauer Berg“ (südlich der Danziger Straße), in dem sich der Geltungsbereich des B-Plans 3-8 befindet, wurde gemäß der Sportanlagenstatistik der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die defizitäre Versorgungssituation mit ungedeckten und gedeckten Sportanlagen in diesem Gebiet festgestellt.

Es besteht eine Abweichung der Richtwerterfüllung im Vergleich zum Berliner Durchschnitt bei den ungedeckten Sportanlagen von -62,60 % und bei den gedeckten Sportanlagen von -35,78 %.

Aufgrund des hohen Bedarfs an gedeckten Sportflächen sowie der geringen Flächenkapazitäten in diesem innerstädtischen Bereich wurde im Ergebnis der Abstimmung mit den zuständigen Fachbereichen des Bezirks und der Senatsverwaltung (einschließlich der gemeinsam erarbeiteten Machbarkeitsstudie) die Errichtung einer Sporthalle mit vier Hallenteilen in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße geplant.

Der ursprünglich ermittelte Bedarf von drei Hallenteilen für die zwei Schulen in der Pasteurstraße wurde zudem infolge weiterer Abstimmungen, die nach der erneuten Behörden- sowie Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des planungsbegleitenden Ausschusses zum Bauvorhaben ‘Denkmalgerechte Instandsetzung des Schulstandorts Pasteurstraße 7/11 und Neubau einer Sporthalle mit vier Hallenteilen‘ stattfanden, korrigiert. Demnach entsteht für die zwei Schulen mittel- bis langfristig ein Defizit von vier Hallenteilen. Grund hierfür ist die geplante Entwidmung der vorhandenen kleinen Turnhalle im Schulgebäude Pasteurstraße 7/11 (künftig dreizügiges Gymnasium), weil diese nicht den Anforderungen des gymnasialen Sportunterrichts entspricht und der Raum im Rahmen des Umbaus für andere schulische Zwecke benötigt wird. Infolge dieser Entwidmung benötigt allein der Schulstandort Pasteurstraße 7/11 zwei Hallenteile, um seinen Bedarf an gedeckten Sportflächen zu decken.

Die dreizügige Grundschule in der Pasteurstraße 10, 12 benötigt langfristig ebenfalls zwei Hallenteile, da ein Erhalt der in einem schlechten baulichen Zustand befindlichen Turnhalle (1 HT) auf dem Schulgrundstück aus wirtschaftlichen Gründen und wegen ungenügender Pausenflächen nicht vorgesehen ist.

Für die Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Schule in der Eugen-Schönhaar-Straße 18 ist demzufolge nur bis zur Entwidmung bzw. zum Abriss der jeweiligen Turnhallen eine vorübergehende Mitnutzung der geplanten Sporthalle in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße möglich. Langfristig müsste für diese Schule ein weiterer Sporthallenstandort im näheren Umfeld bzw. im Planungsraum nördlich der Danziger Straße gefunden werden, um den Bedarf an gedeckten Sportflächen (2 HT) zu decken.

 

Ausgangspunkt der Planung war, ungeachtet der Planungssituation im benachbarten Prognoseraum 06, vorrangig die Verringerung des bestehenden Defizits an gedeckten Sportanlagen im Prognoseraum 07 „Südlicher Prenzlauer Berg“.

 

Die in einer Größenordnung von mindestens 350 m² zu begrünende Dachfläche der zukünftigen Sporthalle entspricht dem erforderlichen Mindestmaß, um die Regenwasserversickerung innerhalb des Plangebiets sicher zu stellen und die Einhaltung des im Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ festgesetzten Biotopflächenfaktor (BFF) von 0,4 zu gewährleisten. Eine über die 350 m² hinausgehende Dachbegrünung ist gemäß den geplanten Festsetzungen des B-Plans 3-8 nicht ausgeschlossen.

 

 

 

 

Carrasco

Leiterin Fachbereich Stadtplanung

 


Anlage 2 der BVV Vorlage ZK                           

über Abwägungsergebnis zum B-Plan 3-8

 

AUSWIRKUNGEN VON BEZIRKSAMTSBESCHLÜSSEN AUF EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG IM SINNE DER LOKALEN AGENDA 21

 

Nachhaltigkeitskriterium

Keine

Auswirkungen

 

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

                  Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche    - Versiegelungsgrad

X

 

 

 

 

 

2.  Wasser  - Wasserverbrauch

X

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer Energie

X

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen

     - Gewerbeabfallaufkommen

X

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individualverkehrs

- Anteil verkehrsberuhigter Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrangschaltungen

    - Radwege

 

X

 

 

 

 

 

6.  Immissionen  - Schadstoffe    - Lärm

 

X

 

 

 

 

 

7.  Einschränkung von Fauna und Flora

 

X

 

 

 

 

 

8.  Bildungsangebot

 

 

X

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

 

X

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

 

 

X

 

 

 

 

11. Partizipation in Entscheidungsprozessen

 

 

 

 

 

Unterrichtung der Bürger gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB und Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

12. Arbeitslosenquote

X

 

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

X

 

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

X

 

 

 

 

 

15. wirtschaftl. Diversifizierung nach Branchen

X

 

 

 

 

 

Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.

 

 
 

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