Drucksache - VII-0122  

 
 
Betreff: Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung der BVV zur Überweisung in den zeitweiligen Geschäftsordnungsausschuss
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:PiratenfraktionZeitweiliger Geschäftsordnungsausschuss
   
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
25.04.2012 
6. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Zeitweiliger Geschäftsordnungsausschuss federführender Ausschuss
15.05.2012    nichtöffentliche Sitzung des Zeitweiligen Geschäftsordnungsausschusses      
14.11.2012    nichtöffentliche Sitzung des Zeitweiligen Geschäftsordnungsausschusses      
28.11.2012    nichtöffentliche Sitzung des Zeitweiligen Geschäftsordnungsausschusses      
31.01.2013    nichtöffentliche Sitzung des Zeitweiligen Geschäftsordnungsausschusses      
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
06.03.2013 
13. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
24.04.2013 
14. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
05.06.2013 
15. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Piratenfraktion 6. BVV am 25.04.12
Beschlussempfehlung zGO 13. BVV am 06.03.13
Beschlussempfehlung zGO 15. BVV am 05.06.13

Die GO wird unter § 67 GO wie nachfolgend ergänzt:

Der zeitweilige Geschäftsordnungsausschuss hat die Drucksache auf seiner Sitzung am 31.01.2013 beraten.

 

Abstimmungsergebnis zeitweiliger Geschäftsordnungsausschuss:

 

JA 12  /  NEIN 0  /  ENTHALTUNGEN 1

 

 

§ 21 Abs. 4 der GO wird wie folgt geändert:

 

(4) Einem Ausschuss bzw. seinen Vertreterinnen und Vertretern ist auf Verlangen Auskunft vom Bezirksamt zu erteilen und auf Beschluss des Ausschusses, der die gewünschten Vorgänge, die Namen der teilnehmenden Ausschussmitglieder und einen Terminvorschlag enthält, Einsicht in die Akten zu gewähren.

Bei der Akteneinsicht können Notizen gemacht werden und es muss ein/e auskunftsfähige/r Mitarbeiter/in anwesend sein, die/der auf Verlangen Kopien anfertigt und übergibt. Von der Akteneinsicht ist von einer festzulegenden Teilnehmerin/einem Teilnehmer ein Protokoll zu fertigen, das mindestens die Namen aller Teilnehmenden, das Datum, die Zeitdauer sowie einen möglichen Folgetermin enthält. Das Protokoll wird im Büro der BVV hinterlegt.

Das Bezirksamt darf die Einsichtnahme verweigern, wenn es durch Beschluss feststellt, dass Einschränkungen des Informationsrechts nach Abschnitt 2 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (§§ 5 bis 12) vorliegen. Der Sachverhalt ist dann nach § 17 (2) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) dem Ausschuss zu begründen. Fristen siehe § 65 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung.

 

§ 65 wird durch einen Abs. 3 ergänzt:

(3) Der Beschluss eines Ausschusses oder der Antrag einer/eines Bezirksverordneten auf Akteneinsicht wird durch das Bezirksamt unverzüglich bearbeitet und entschieden. Der Entscheidung hat eine Prüfung des Antrags auf Zulässigkeit und Umfang der Akteneinsicht oder Aktenauskunft vorauszugehen. Über die Entscheidung und gegebenenfalls über den Ablauf der darauf unmittelbar folgenden Akteneinsicht wird der Ausschuss oder die/der Bezirkverordnete spätestens nach zwei Wochen schriftlich informiert.

 

 

 

Die letzte Akteneinsicht hat gezeigt, dass es durchaus Schwierigkeiten in der Umsetzung gab

Begründung zeitweiliger Geschäftsordnungsausschuss:

 

Der Ausschuss hat sich nach eingehender Diskussion für die vorgelegte Präzisierung der Regelungen zur Akteneinsicht unter Berücksichtigung einer Protokollnotiz des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Eingaben, Wohnen, Bürgerdienste und Geschäftsordnung der VI. Wahlperiode vom 06.02.2008 ausgesprochen. Dabei wurden Formulierungsvorschläge zum Rahmen der Akteneinsicht, zur Anwesenheit auskunftsfähiger Beschäftigter, zu möglichen Kopien und zur Protokollierung übernommen. Die Fristsetzung in § 65 weicht davon ab und orientiert sich am Informationsfreiheitsgesetz. Dem Anliegen des Ursprungsantrages ist damit aus Sicht des Ausschusses Rechnung getragen.

 

Text Ursprungsantrag Piratenfraktion:

 

Die GO wird unter § 67 GO wie nachfolgend ergänzt:

 

Einfügung in der Überschrift und Einfügung des Abs. 2

 

Kleine Anfragen und Akteneinsicht

 

1.Kleine Anfragen sind unverzüglich, spätestens aber nach zwei Wochen vom Bezirksamt schriftlich zu beantworten. Ist eine Beantwortung der Anfrage dem Bezirksamt innerhalb dieser Frist nicht möglich, teilt es dies der Fragestellerin schriftlich mit und schlägt einen neuen Termin vor. Die Verlängerung darf maximal 2 weitere Wochen betragen.

 

2. Akteneinsichtsgesuche der Bezirksverordneten und der Ausschüsse der BVV sind unverzüglich, spätestens aber nach 3 Wochen vom Bezirksamt zu gewährleisten. Der Bezirksverordneten und den Ausschüssen der BVV ist in Textform mitzuteilen, wann und wo die Akteneinsicht erfolgen kann. Ist dem Bezirksamt innerhalb dieser Frist die Gewährung der Akteneinsicht nicht möglich, teilt es dies der Bezirksverordneten, dem Ausschuss der BVV schriftlich mit und schlägt einen neuen Termin vor. Die Verlängerung darf maximal 3 weitere Wochen betragen. Das Bezirksamt kann mit der betroffenen Bezirksverordneten, dem Ausschuss der BVV ein Verfahren vereinbaren, wie die Akteneinsicht umgesetzt werden soll. Hierzu ist ein schriftliches Protokoll, unterzeichnet von der zuständigen Bezirksstadträtin und der betroffenen Bezirksverordneten, bzw. Ausschussvorsitzenden, anzufertigen und der Bezirksverordneten in Kopie auszuhändigen.

 

Begründung Ursprungsantrag:

 

Die letzte Akteneinsicht hat gezeigt, dass es durchaus Schwierigkeiten in der Umsetzung gab. Zudem existiert in der Geschäftsordnung der BVV keine Frist für die Bereitstellung einer Akteneinsicht. Da eine Akteneinsicht jedoch auch umfangreicher sein kann, als die Beantwortung einer kleinen Anfrage war eine längere Frist als bei der Kleinen Anfrage zu wählen. Jedoch sollten 6 Wochen als Maximalfrist durchaus ausreichend bemessen sein. 

 

Die Einfügung dieses Absatzes soll dazu dienen, die Umsetzung des § 11 BezVG zu konkretisieren. Hierzu bedarf es auch eine Konkretisierung in welcher Zeitspanne das Recht auf Akteneinsicht der Bezirksverordneten erfüllt werden soll. Damit die Akteneinsicht möglichst schnell und einfach und ohne zu hohe Belastung für das Bezirksamt erfolgen kann, hat sich eine schriftliche Vereinbarung bewährt in welcher Form die Akteneinsicht zu erfolgen hat. Hier kann auch das eigentliche Begehren der Bezirksverordneten näher beleuchtet und konkretisiert werden. Zur Transparenz dieser Vereinbarung bietet sich an, diese in Schriftform zu verfassen und durch beide Parteien unterzeichnen zu lassen. 


Da auch das Akteneinsichtsrecht der Ausschüsse nur unzureichend geregelt ist, und auch hier kein Verfahren vorliegt, ist es sinnvoll auch hierfür z. B. klare Fristen zu regeln. Deshalb wurden die Ausschüsse in die Fristenregelung mit einbezogen.

 

 

 

 

 

 

 
 

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