Bezirksamt Pankow von Berlin.11.2011
An die
BezirksverordnetenversammlungDrucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.:
Benennung eines Mitgliedes für den Vorstand der Albert Schweitzer Stiftung
- Wohnen & Betreuen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am …… … folgenden Beschluss gefasst:
Als Mitglied des Vorstandes der Albert-Schweitzer-Stiftung - Wohnen & Betreuen wird Frau Bezirksstadträtin Christine Keil benannt.
Begründung
In der am 25. November 2009 von der Senatsverwaltung für Justiz genehmigten
überarbeiteten Satzung der Albert Schweitzer Stiftung - Wohnen & Betreuen - heißt es im § 4:
"§ 4 - Vorstand
(1) Organ der Stiftung ist der aus sieben Mitgliedern bestehende Vorstand. Ihm gehören an:
- das für soziale Angelegenheiten zuständige Bezirksamtsmitglied des Bezirkes Pankow von Berlin, das den Vorsitz führt,
- ein weiteres vom Bezirksamt benanntes Bezirksamtsmitglied des Bezirkes Pankow von Berlin,
- die fachlich leitende Dienstkraft der für soziale Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Bezirksamtes Pankow von Berlin,
- die für Pflegeeinrichtungen verantwortliche Dienstkraft des Bezirksamtes Pankow von Berlin,
- ein Mitglied des für soziale Angelegenheiten zuständigen Ausschusses der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) des Bezirks Pankow von Berlin,
- eine, von dem für soziale Angelegenheiten zuständigen Ausschuss der BVV des Bezirkes Pankow von Berlin vorgeschlagene, fachlich erfahrene Person aus dem Gesundheits- oder Pflegedienst und
- ein Mitglied der bezirklichen Seniorenvertretung des Bezirkes Pankow von Berlin.
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Arbeitnehmer der Stiftung sein. Die Zusammensetzung des Vorstandes kann durch satzungsändernden Beschluss nach
§ 6 Abs. 6 nicht verändert werden, solange die Besetzbarkeit einzelner Positionen nicht unmöglich geworden ist.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 Buchstabe e) bis g) werden von der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirkes Pankow von Berlin für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Wiederbestellung oder vorzeitige Abwahl sind möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens sind die Nachfolger für die restliche Amtszeit entsprechend Satz 1 zu wählen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.“
Das Bezirksamt hat zu Beginn der Legislaturperiode das gemäß § 4 unter Absatz (1), Buchstabe b beschriebene „weitere Bezirksamtsmitglied“ zu benennen.
Die für Soziales zuständige Bezirksstadträtin ist laut § 4 Abs. 1) Ziffer a der Satzung a priori Mitglied des Vorstandes. Einer Neubestellung bedarf es hierfür nicht. Ebenso verhält es sich mit den unter c) und d) genannten Dienstkräften.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias KöhneLioba Zürn-Kasztantowicz
BezirksbürgermeisterBezirksstadträtin für Soziales,
Gesundheit, Schule und Sport