Drucksache - VI-1345  

 
 
Betreff: Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für die Wohnanlage Belforter Straße 5-8, Straßburger Straße 33-36, Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.06.2011 
43. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
24.08.2011 
Fortführung 43. Öffentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BA

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin      2011

 

 

 

An die

BezirksverordnetenversammlungDrucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:

 

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für die Wohnanlage Belforter Straße 5-8, Straßburger Straße 33-36, Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ……… folgenden Beschluss gefasst:

 

  1. Die Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Wohnanlage Belforter Straße 5-8, Straßburger Straße 33-36, Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg wird in Verbindung mit § 30 AGBauGB als Rechtsverordnung erlassen.

 

Mit der Durchführung des Beschlusses ist das Stadtentwicklungsamt beauftragt.

 

 

Begründung

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin hat auf ihrer 42. Tagung am

11.05.2011 den Entwurf der Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt der Wohnanlage Belforter Straße 5-8, Straßburger Straße 33-36, Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) beschlossen.

 

Die Anzeige der Erhaltungsverordnung nach § 30 Satz 2 AGBauGB, die mit dem Entwurf des Verordnungstextes, der Begründung und dem Gutachten zur Untersuchung der städtebaulichen Eigenart der Wohnanlage und ihrer Schutzwürdigkeit, erfolgte, ergab, dass seitens der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. IV C zum Erlass der Rechtsverordnung keine Bedenken bestehen.

 

Damit lagen die Voraussetzungen für den Erlass der Erhaltungsverordnung vor.

 

Mit dem o.g. Beschluss hat das Bezirksamt gemäß § 30 Satz 1 AGBauGB und § 36 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 BezVG die Rechtsverordnung erlassen.

Diese wird nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

Nach in Kraft treten der Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Wohnanlage Belforter Straße 5-8, Straßburger Straße 33-36, Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-32 (BA-Nr. VI-1238/2010) eingestellt.

 

Die BVV erhält über den Beschluss des Bezirksamtes zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses erneut eine Vorlage zur Kenntnis.

 

Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses zum Erlass einer Erhaltungsverordnung (BA-Nr. VI-1377), der am 03.12.2010 im Amtsblatt für Berlin, Seiten 1955/56 bekannt gemacht wurde, wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zwei im Bezirksamt vorliegende Anträge auf Vorbescheid im Geltungsbereich der geplanten Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf der Grundlage des § 172 Abs. 2 BauGB zurückzustellen.

Dies erfolgte nach Vorliegen und Beratung eines Gutachtens zur Untersuchung der Schutzwürdigkeit der Wohnanlage im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 10.02.2011 durch Bescheide der Bauaufsicht vom 10.03.2011 und 06.04.2011.

Die beantragte Errichtung eines Wohn- und Geschäftshausensembles mit Blockrandschließung an der Straßburger Straße unter Abbruch von zwei Gebäudesegmenten der Bestandsbebauung sowie die Aufstockung von Bestandsgebäuden durch überkragende Vollgeschosse und die beantragte Errichtung von Tiefgaragen ließen befürchten, dass das Vorhaben den Erhaltungszielen entgegensteht und durch die Entscheidung über das Vorhaben die Sicherung des Erhaltungszwecks unmöglich bzw. wesentlich erschwert werden würde.

 

Sobald die Erhaltungsverordnung Rechtskraft erlangt hat, ist über die Anträge zu entscheiden.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Der Erlass der Erhaltungsverordnung, mit dem ein zusätzlicher städtebaulicher Genehmigungsvorbehalt geschaffen wird, lässt unmittelbar keine Auswirkungen auf den Haushalt erwarten.

 

Mit Auslaufen der Zurückstellungsfrist bzw. mit dem in Kraft treten der Erhaltungsver­ordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist über die beiden nach § 172 Abs.2 BauGB zurückgestellten Vorbescheidsanträge zu entscheiden. Neben einer planungsrechtlichen Prüfung nach § 34 BauGB ist nun auch eine Genehmigung nach § 173 BauGB erforderlich.

Entsprechend den Erhaltungszielen würden insbesondere der Rückbau, aber auch die Blockrandschließung und die geplante Aufstockung der Bestandsbebauung durch überkragende Vollgeschosse voraussichtlich nicht zulässig sein.

Nach § 173 Abs. 3 BauGB sind im Genehmigungsverfahren vor der Entscheidung über den Antrag mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern.

Für den Fall, dass gem. § 172 Abs. 3 BauGB die Genehmigung versagt wird, kann der Eigentümer nach § 173 Abs. 2 BauGB von der Gemeinde unter der Voraussetzung des § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen, soweit es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Wohnanlage im Sinne der Erhaltungsziele zu nutzen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 BauGB sind entsprechend anzuwenden.

Derzeit sind keine Gründe erkennbar, weshalb der Erhalt der bestehenden Gebäude, die in einem gut vermietbaren Zustand sind, wirtschaftlich nicht zumutbar sein sollte.

Ob sich in diesem Zusammenhang eine mit der Erhaltungsverordnung ergebende nachträgliche Bodenwertminderung auf bereits vorfinanzierte Investitionen derart auswirkt, dass es dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten, wenn er es in der bisherigen Weise weiter nutzt, ist derzeit nicht einschätzbar. Der Eigentümer hat sich in einem Schreiben vom 09.05.2011 an die Bezirksverordneten entsprechend geäußert und auf einen Übernahmeanspruch hingewiesen.

Hieraus könnten sich eventuell haushaltsmäßige Auswirkungen für den Bezirkshaushalt ergeben, die derzeitig nicht bezifferbar sind.

 

Welche Auswirkungen in diesem Zusammenhang die nach Aufhebung des Sanierungsgebietes Prenzlauer Berg-Kollwitzplatz noch zu erhebenden Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB haben können, ist ebenfalls noch zu klären.

 

Darüber hinaus hat die Eigentümergesellschaft bereits mit Schadenersatzklage wegen Verzugsschäden in Folge der bereits erfolgten Zurückstellungen gedroht.

 

Von den Erhaltungszielen sind auch die vorhandenen Vorgärten betroffen. Diese befinden sich z. T. auf öffentlichem Straßenland, das sich im Fachvermögen des Tiefbauamtes befindet. Veränderungen würden auch hier einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Da diese Flächen vom Tiefbauamt nicht für verkehrliche Zwecke genutzt werden können, müssten über die Unterhaltung und Pflege der betroffenen Grundstücksteilflächen ggf. vom Tiefbauamt Pflegevereinbarungen mit dem AUN oder den Eigentümern abgeschlossen werden.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die Erhaltung der Wohnanlage mit ihren großzügigen Freiflächen kommt besonders Familien mit Kindern zugute.

 

 

Anlage:1. Kopie der Rechtsverordnung

 

 

 

Christine KeilDr. Michail Nelken

stellv. Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft

und Stadtentwicklung


 

 

Erhaltungsverordnung

gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs

für die Wohnanlage Belforter Straße 5-8, Straßburger Straße 33-36,

Metzer Straße 35-37

im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

Vom...............................2011

 

 

 

   Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Geltungsbereich

 

   Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer geschlossenen Linie eingegrenzte Gebiet zwischen Belforter Straße, Straßburger Straße, Metzer Straße im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg.

Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Wohnanlage Belforter Straße mit den Gebäuden Belforter Straße 5-8, Straßburger Straße 33-36, Metzer Straße 35-37, ihren Grünanlagen sowie die Vorgärten auf Teilflächen der Belforter Straße, der Straßburger Straße und der Metzer Straße.

Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung

 

 

§ 2

 

Gegenstand der Verordnung

 

   Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Wohnanlage Belforter Straße auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung nach § 173 BauGB.

Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt der Wohnanlage durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

 

 

§ 3

 

Zuständigkeit

 

   Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Pankow von Berlin erteilt.


 

§ 4

 

Verletzung von Vorschriften

 

(1)  Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

  1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren

 

2.Mängel der Abwägung innerhalb eines Jahres

 

seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetz­buchs unbeachtlich.

 

   (2)  Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Ordnungswidrigkeiten

 

   Wer eine bauliche Maßnahme im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung durchführt, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

 

 

§ 6

 

Inkrafttreten

 

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den                 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

………………………                                                               ……………………….

Christine Keil  Dr. Michail Nelken

stellv. Bezirksbürgermeisterin   Bezirksstadtrat für Kultur,

Wirtschaft und Stadtentwicklung

 


 

Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

des Baugesetzbuchs für die Wohnanlage Belforter Straße 5-8, Straßburger Straße 33-36, Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

 

 

 
 

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