Drucksache - VI-1344  

 
 
Betreff: Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.06.2011 
43. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung BA

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin2011

 

 

 

An die

BezirksverordnetenversammlungDrucksache – Nr.:

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

 

 

 

1. Gegenstand der Vorlage

 

Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46

 

 

2. Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46 wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

 

 

3. Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hatte mit der Drucksache-Nr. VI-1162 auf ihrer 37. Tagung am 03.11.2010 die Verordnung über die Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) beschlossen.

 

Mit Beschluss vom 23.11.2010 hatte das Bezirksamt Pankow die Rechtsverordnung über die Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf erlassen (GVBl. S. 537). Sie ist am 11.12.2010 in Kraft getreten.

 

Bereits Ende 2008 war ein Vorbescheidsantrag zur Errichtung von Fachmärkten, die an diesem Standort zusätzliche Verkaufsflächen in einem Umfang von insgesamt ca. 3.400 m² und weitere 121 Stellplätze an der Prenzlauer Promenade zur Folge gehabt hätten, wegen der zu erwartenden schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche negativ beschieden worden. Dem ablehnenden Vorbescheid der Bauaufsicht vom 20.07.2009 hatte der Antragsteller widersprochen. Auch im Bescheid der Widerspruchsbehörde, hier SenStadt VI D, vom 13.04.2010 wurde der Antrag abgelehnt. Hierzu ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht anhängig, über die noch nicht entschieden wurde.

 

Unabhängig davon hatten die Eigentümer mit Antrag vom 17.07.2009, im Bezirksamt eingegangen am 24.07.2009, einen Bauantrag zur Errichtung eines Netto Marken-Discount Verbrauchermarktes (inklusive Backshop VKF ca. 798,00 m²) und einer

easyApotheke (VKF 250 m²) sowie einer gemeinsamen Stellplatzanlage mit 86 Stellplätzen gestellt. Dieser wurde wegen schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auf der Grundlage § 34 Abs. 3 BauGB abgelehnt. Der Antragsteller hat hiergegen am 31.03.2010 Widerspruch eingelegt.

Das Vorhaben steht den Zielen des Bebauungsplans 3-5, der das Gebiet als Gewerbegebiet nach § 8 der BauNVO insbesondere für die Ansiedlung von produzierendem und Dienstleistungsgewerbe sichern soll, entgegen. Der Entwurf des Bebauungsplans beinhaltet eine textliche Festsetzung, die zu diesem Zweck weitere Einzelhandelsentwicklungen einschränken soll, indem Verkaufseinrichtungen nur in räumlich–funktionalem Zusammenhang mit einem Produktions-, Verarbeitungs-, oder Reparaturbetrieb und diesem flächenmäßig untergeordnet zulässig sein sollen. Selbständige Einzelhandelsbetriebe, wie vom Antragsteller beabsichtigt, sollen künftig ausgeschlossen sein. Damit soll eine Verdrängung produzierender Gewerbebetriebe vermieden, ihre Neuansiedlung gestützt werden.

Gleichzeitig sollen schädliche Auswirkungen auf bestehende Nahversorgungszentren in den angrenzenden Wohngebieten und auf die geplante Zentrenentwicklung vermieden werden. Es besteht die Gefahr, dass durch die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe an diesem nicht integrierten Standort ein neuer Einzelhandelsschwerpunkt entsteht.

 

Die für den Widerspruch zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI D hat den Widerspruch zum Bauantrag aufgrund des Erlasses der Veränderungssperre vom 23.11.2010 mit Bescheid vom 16.12.2010 zurückgewiesen. Auch dazu ist eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig.

 

Die mit Verordnung vom 23.11.2010 erlassene Veränderungssperre 3-5/8 dient der Sicherung der Planung während der Planaufstellung.

Aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung und Nutzung wird das Gebiet einem Gewerbegebiet zugeordnet. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO bestimmt.

Aufgrund schon vorhandener Einzelhandelsbetriebe im Gebiet können weitere Ansiedlungen aber nur in begründeten Einzelfällen als nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig abgelehnt werden.

Das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46 ist aufgrund seiner Lage an einer übergeordneten Hauptverkehrsstraße und seiner Größe ein Schlüsselgrundstück für die weitere Entwicklung des Gebietes und bedeutsam für die Außenwahrnehmung des Gebietscharakters.

Die Relation zu anderen gewerblichen Nutzungen im Gebiet insgesamt würde sich weiter zugunsten von Einzelhandel verschieben, der traditionell gewachsene Charakter als Dienstleistungs- und Gewerbestandort verloren gehen.

 

Das Stadtentwicklungsamt hat in der Zeit vom 23.08. bis 23.09.2010 die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-5, Stand 19.08.2010, und entsprechender Begründung beteiligt. Die Auswertung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen ergab weiteren Qualifizierungsbedarf.

Das Stadtentwicklungsamt hat mit den Fachgutachten externe Gutachter und mit den Planungsleistungen die „Freie Planungsgruppe Berlin“ beauftragt.

Insbesondere zu den Umweltbelangen sind im Rahmen der Umweltprüfung weitere Untersuchungen erforderlich, die - z. T. jahreszeitlich bedingt - erst Ende August diesen Jahres abgeschlossen sein werden.

Sofern sich hieraus Änderungen der Planung ergeben, erhält die BVV erneut eine Vorlage zur Kenntnis.

Der nächste Verfahrensschritt, die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB soll nach Vorliegen aller Fachbeiträge noch in diesem Jahr durchgeführt und ausgewertet werden.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

Für die Berechnung der Dauer der Veränderungssperre 3-5/8 ist auch der abgelaufene Zeitraum der faktischen Zurückstellung des am 24.07.2009 eingegangenen Bauantrags, der am 21.08.2009 vollständig vorlag, auf die Geltungsdauer von zwei Jahren der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 BauGB anzurechnen.

Die bestehende Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB tritt unter Berücksichtigung dieser Zeiten mit Ablauf des 21.09.2011 außer Kraft.

 

Da der Bebauungsplan in der Geltungsdauer der Veränderungssperre 3-5/8 noch nicht festgesetzt sein wird, besteht weiterhin das Erfordernis einer Sicherung durch die Veränderungssperre.

Das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans 3-5 kann wegen der Anfang 2012 noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB voraussichtlich erst Mitte des Jahres 2012 abgeschlossen werden.

 

Daher ist zur weiteren Sicherung der Planung die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB erforderlich.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II C wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vor Erlass über die Absicht der Verlängerung der Veränderungssperre unterrichtet.

 

Nach dem Beschluss der BVV über den Entwurf der Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 erlässt das Bezirksamt die Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

 

 

4. Rechtsgrundlagen

 

§ 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB)

 

§ 13 Abs. 1 Satz 1  Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

 

 

5. Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine


6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

8. Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

Anlage:Entwurf der Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre

3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf

 

 

 

Christine KeilDr. Michail Nelken

Stellv. BezirksbürgermeisterinBezirksstadtrat für Kultur,

Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 

 


Anlage

E n t w u r f

 

Verordnung

über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8

im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

Vom………………2011

 

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Die durch Verordnung vom 23. November 2010 (GVBl. S. 537) erlassene Veränderungssperre 3-5/8 wird um ein Jahr bis zum 21. September 2012 verlängert.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen;

der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   2011

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

…………………………….………………………………..

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur,

Wirtschaft und

Stadtentwicklung

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen