Drucksache - VI-1293  

 
 
Betreff: Naugarder Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LinksfraktionBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
30.03.2011 
41. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.06.2011 
43. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
24.08.2011 
Fortführung 43. Öffentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Linke
Änderungsantrag CDU
VzK§13 SB, BA

Antrag der Linksfraktion zur 41

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

Das beschriebene Teilstück der Naugarder Straße war in der Vergangenheit durch die Errichtung von Pollern dem allgemeinen Verk

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                         2011

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                        Drucksache-Nr.:

 

in Erledigung der

Drucksache Nr.: VI-1293

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

 

Naugarder Straße

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung der in der 41. Tagung der BVV am 30.03.2011 angenommenen Antrages der Bezirksverordnetenversammlung – VI-1293:

 

„Das Bezirksamt wird aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen das Teilstück der Nau­garder Straße zwischen Erich-Weinert-Straße und Hosemannstraße wieder für den flie­ßenden und ruhenden motorisierten Individualverkehr so zu sperren, dass es zukünftig ausschließlich von Not- und Rettungsdiensten benutzt werden kann.“

 

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:

 

 

Im Zuge einer investiven Straßenbaumaßnahme vor ca. 14 Jahren wurde die Naugarder Straße, zwischen Erich-Weinert-Straße und Hosemannstraße, zu einem kleinen Stadt­platz, mit einer 4 m breiten Zufahrt für die Häuser Nr. 15 – 17 zur Ver- und Entsorgung wie auch für Rettungsfahrzeuge und die Feuerwehr, umgestaltet.

Zur Kennzeichnung und Sperrung dieser Zufahrt wurden ursprünglich rot-weiße klapp­bare Poller eingebaut und Schilder „Feuerwehrzufahrt“ angebracht. Die Beschilderung wurde 1999 auf Anordnung des damaligen Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes wieder entfernt.

Die 6 Klapppoller wurden von Anfang an durch die Anlieger mit den üblichen Dreikant­schlüsseln umgelegt, sodass eine Einfahrt für jedermann möglich wurde. Alle zwei Wo­chen wurden die Poller durch den Straßenbegeher des TBA im Zuge des turnusmäßigen Straßenbegangs aufgerichtet und anscheinend durch die Anlieger anschließend wieder umgeklappt. Durch das ständige und unsachgemäße Überfahren der Poller durch Fahr­zeuge aller Art wurden diese teilweise so beschädigt, dass sie mehrfach erneuert werden mussten.

 

Außerdem stellten diese Poller im dauerhaft umgeklappten, wie auch im beschädigten Zustand, eine Gefahr für die Fußgänger dar. So hätte es hier zu Schadensersatzansprü­chen von verunfallten Fußgängern gegen das Land Berlin kommen können, deren Ab­wendung durchaus problematisch sein könnte.

Im Jahr 2007 wurden die Poller endgültig durch das TBA ausgebaut. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass das Setzen von Klapp- oder Steckpollern nicht praktikabel ist. Die illegale Bewegung von Pollern ist nicht zu verhindern.

In den Häusern der Naugarder Straße 15 – 17 befinden sich außerdem Gewerbeein­richtungen, die hier über die Fahrgasse beliefert werden. Auch durch diese Lieferanten wurden und würden die Poller weiterhin umgelegt werden.

 

Die rechtliche Situation in diesem Bereich ist eindeutig. Sie bedarf keiner weiteren ver­kehrsbehördlichen Betrachtung und müsste jedem Verkehrsteilnehmer mit einem gülti­gen Führerschein bekannt sein.

Das Parken am rechten Fahrbahnrand in dieser Zufahrt stellt wegen der dann nicht aus­reichenden Fahrbahnbreite einen Verstoß gegen den § 12 Abs. 1 StVO dar. Das Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten und stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar (Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO).

 

Ein Unterbinden dieses illegalen Parkens im Bereich dieser Zufahrt und des Platzes wäre letztlich nur durch eine ständige Kontrolle und Ahndung durch das Ordnungsamt zu er­reichen.

 

 

Wir bitten, die Drucksache hiermit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

Christine Keil                                                                                     Jens-Holger Kirchner

stellvertretende Bezirksbürgermeisterin                                          Bezirksstadtrat für

Öffentliche Ordnung

 

 
 

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