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Drucksache - VI-0878
Siehe
Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 13.10.2009 An
die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: VI-0878 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplanentwurf 3-12 vom 10. Februar 2009 für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke Roelckestraße 93, Berliner Allee 317 und 321, Berliner Allee, Nüßlerstraße und Roelckestraße sowie einen Abschnitt der Feldtmannstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird
berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 13.10.2009
folgenden Beschluss gefasst: Der
Bebauungsplan 3-12 vom 10. Februar 2009 wird als Rechtsverordnung
festgesetzt. Begründung Die
Bezirksverordnetenversammlung hat nach vorheriger Beratung im Ausschuss für
Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung den Bebauungsplan 3-12 vom 10.
Februar 2009 einschließlich Begründung gemäß
§ 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG sowie
den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-12 gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG (Drs-Nr. VI-0842) auf
ihrer Tagung am 15.07.2009 beschlossen. Gemäß
§ 6 Abs. 4 AGBauGB zeigte das Bezirksamt den Bebauungsplan 3-12 der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an. Als
Ergebnis der vorgenommenen Rechtskontrolle teilte die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung mit Schreiben vom 22.09.2009 mit, dass der Bebauungsplan nicht
zu beanstanden ist. Das
Bezirksamt hat nunmehr den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als
Rechtsverordnung festgesetzt. Es
wurde darauf hingewiesen, dass sich das Zitat des Baugesetzbuchs seit dem
Beschluss am 15. Juli 2009 geändert hat: „..., zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). In
der Rechtsverordnung und im Teil B
(Rechtsgrundlagen) der Begründung zum Bebauungsplan wurde die
Zitierweise des Baugesetzbuchs entsprechend aktualisiert. Darüber
hinaus werden in Abschnitt III.1.2.1 (Umweltbericht) der Begründung das Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und das Berliner Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG-Bln) aufgeführt. Als
„Gesetzliche Grundlagen zum Umweltbericht“ auf Seite 52 wird nur
noch § 2a Baugesetzbuch und §§ 3a ff und § 17 UVPG aufgeführt. Das rechtlich
nicht gebotene „Literatur- und Quellenverzeichnis“ wird gestrichen. Die
redaktionellen Änderungen in der Begründung, ändern nicht den von der Bezirksverordnetenversammlung
beschlossenen planerischen Inhalt und die Abwägung. Der
Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung wird
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Haushaltsmäßige Auswirkungen a. Der Erwerb
der bereits als Straßenverkehrsfläche genutzten Teilfläche (ca. 135 m²)
des Flurstücks 65, Roelckestraße 93 nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
wurde durch das Tiefbauamt überprüft. Ein Erwerb nach diesem Gesetz ist nicht
möglich. Demzufolge wäre die Fläche für 5,- €/m² zu erwerben. Der
Erwerb des bereits als Straßenverkehrsfläche genutzten Flurstücks 226 in der
Nüßlerstraße (ca. 387 m²) nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz wurde
nicht geprüft. Sollte diese Fläche nach dem Gesetz zu erwerben sein, beträgt
der Preis 20 % des Bodenwertes, höchstens jedoch 15,- €/m². Für
den Erwerb der Flächen für 5,- €/m² und 15,- €/m² würden Kosten in
max. Höhe von ca. 6 T€ entstehen. Bei einem Erwerb der
Straßenverkehrsflächen im rückständigen Grunderwerb für 5,- €/m²
entstehen Kosten von ca. 3 T€, die aus dem Kapitel 4212 / Titel 82164 finanziert werden. Die entstehenden Erwerbskosten
sind vom Tiefbauamt in der Investitionsplanung zu berücksichtigen. Aus
Mitteln der Straßenunterhaltung soll die verbleibende Feldtmannstraße als
Stichstraße mittelfristig von Wildwuchs befreit und ertüchtigt werden. Hierfür
sind Unterhaltungsmittel in Höhe von max. 5 T€ erforderlich, die aus dem
Kapitel 4212 / Titel 52101 finanziert werden. b. Die nicht
mehr als öffentliche Verkehrsfläche benötigte Teilfläche des Flurstücks 69 der
Feldtmannstraße (ca. 275 m²) soll eingezogen und kann dann als
Gewerbegebietsfläche veräußert werden. Die Höhe der zu erwartenden Einnahmen
für die Gewerbegebietsfläche ist vor einer Veräußerung zu ermitteln. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt Anlage: Kopie
der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-12 Matthias Köhne Lioba Zürn-KasztantowiczBezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
für Gesundheit, Soziales, Schule und Sport Für
den Leiter der Abteilung V e
r o r d n u n g über die Festsetzung des
Bebauungsplans 3-12 im Bezirk Pankow, Ortsteil
Weißensee Vom 2009 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit §
6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November
2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplanentwurf 3-12 vom 10. Februar 2009
für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke Roelckestraße
93, Berliner Allee 317 und 321, Berliner Allee, Nüßlerstraße und Roelckestraße
sowie einen Abschnitt der Feldtmannstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee,
wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann
beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und
Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans
können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und
Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
(§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung
überprüfen lassen will, muss 1.
eine beachtliche
Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine unter
Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, 3.
nach § 214 Abs.
3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines
Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der
Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn
die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden
sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2009 Bezirksamt
Pankow von Berlin Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, |
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