Drucksache - VI-0878  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf 3-12 vom 10. Februar 2009 für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke Roelckestraße 93, Berliner Allee 317 und 321, Berliner Allee, Nüßlerstraße und Roelckestraße sowie einen Abschnitt der Feldtmannstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
11.11.2009 
28. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK gem § 15 BezVG, 28. BVV am 11.11.09

Siehe Anlage

 

 

 

Siehe Anlage

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                13.10.2009

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                            Drucksache-Nr.:   VI-0878

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:   Bebauungsplanentwurf 3-12 vom 10. Februar 2009 für das Gelände zwi­schen den nördlichen Grenzen der Grundstücke Roelckestraße 93, Berliner Allee 317 und 321, Berliner Allee, Nüßlerstraße und Roelckestraße sowie einen Abschnitt der Feldtmannstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißen­see

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 13.10.2009 folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Bebauungsplan 3-12 vom 10. Februar 2009 wird als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

Begründung

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung den Bebauungsplan 3-12 vom 10. Februar 2009 einschließlich Begründung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbin­dung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG sowie den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-12 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG (Drs-Nr. VI-0842) auf ihrer Tagung am 15.07.2009 beschlossen.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB zeigte das Bezirksamt den Bebauungsplan 3-12 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an.

 

Als Ergebnis der vorgenommenen Rechtskontrolle teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 22.09.2009 mit, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist.

 

Das Bezirksamt hat nunmehr den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass sich das Zitat des Baugesetzbuchs seit dem Beschluss am 15. Juli 2009 geändert hat: „..., zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).

In der Rechtsverordnung und im Teil B  (Rechtsgrundlagen) der Begründung zum Bebauungsplan wurde die Zitierweise des Baugesetzbuchs entsprechend aktualisiert.

 

Darüber hinaus werden in Abschnitt III.1.2.1 (Umweltbericht) der Begründung das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und das Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG-Bln) aufgeführt.

Als „Gesetzliche Grundlagen zum Umweltbericht“ auf Seite 52 wird nur noch § 2a Baugesetzbuch und §§ 3a ff und § 17 UVPG aufgeführt. Das rechtlich nicht gebotene „Literatur- und Quellenverzeichnis“ wird gestrichen.

 

Die redaktionellen Änderungen in der Begründung, ändern nicht den von der Bezirks­verordnetenversammlung beschlossenen planerischen Inhalt und die Abwägung.

 

Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

a.  Der Erwerb der bereits als Straßenverkehrsfläche genutzten Teilfläche (ca. 135 m²) des Flurstücks 65, Roelckestraße 93 nach dem Verkehrsflächenberei­nigungsgesetz wurde durch das Tiefbauamt überprüft. Ein Erwerb nach diesem Gesetz ist nicht möglich. Demzufolge wäre die Fläche für 5,- €/m² zu erwerben.

 

Der Erwerb des bereits als Straßenverkehrsfläche genutzten Flurstücks 226 in der Nüßlerstraße (ca. 387 m²) nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz wurde nicht geprüft. Sollte diese Fläche nach dem Gesetz zu erwerben sein, beträgt der Preis 20 % des Bodenwertes, höchstens jedoch 15,- €/m².

 

Für den Erwerb der Flächen für 5,- €/m² und 15,- €/m² würden Kosten in max. Höhe von ca. 6 T€ entstehen. Bei einem Erwerb der Straßenverkehrsflächen im rückständigen Grunderwerb für 5,- €/m² entstehen Kosten von ca. 3 T€, die aus dem Kapitel 4212 / Titel 82164 finanziert werden. Die entstehenden Erwerbs­kosten sind vom Tiefbauamt in der Investitionsplanung zu berücksichtigen.

 

Aus Mitteln der Straßenunterhaltung soll die verbleibende Feldtmannstraße als Stichstraße mittelfristig von Wildwuchs befreit und ertüchtigt werden. Hierfür sind Unterhaltungsmittel in Höhe von max. 5 T€ erforderlich, die aus dem Ka­pitel 4212 / Titel 52101 finanziert werden.

 

b.  Die nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche benötigte Teilfläche des Flur­stücks 69 der Feldtmannstraße (ca. 275 m²) soll eingezogen und kann dann als Gewerbegebietsfläche veräußert werden. Die Höhe der zu erwartenden Ein­nahmen für die Gewerbegebietsfläche ist vor einer Veräußerung zu ermitteln.

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

 

 

Anlage:           Kopie der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-12

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                        Lioba Zürn-Kasztantowicz

Bezirksbürgermeister                                             Bezirksstadträtin für Gesundheit, Soziales, Schule und Sport

Für den Leiter der Abteilung

 

 


                                                                 V e r o r d n u n g

über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-12

im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

Vom                         2009

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplanentwurf 3-12 vom 10. Februar 2009 für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke Roelckestraße 93, Berliner Allee 317 und 321, Berliner Allee, Nüßlerstraße und Roelckestraße sowie einen Abschnitt der Feldtmannstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee, wird festgesetzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.  die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.  das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.      eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungs­vorgangs,

 

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Bau­gesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Num­mer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den             2009

                                                  Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksbürgermeister                                                           Bezirksstadtrat für Kultur,    
                                                                                                Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 
 

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