Wie
beurteilt das Bezirksamt Pankow von Berlin die Aussichten, durch
Sanierungsbebauungspläne nach § 140 Nr. 4 BauGB bisher nicht erreichte
Ziele der Sanierung nach Auslaufen der Sanierungsgebiete im Bezirk Pankow
von Berlin planungsrechtlich sichern zu können?
Ist insbesondere die Festsetzung
von
Art der Nutzung
Maß der Nutzung
(Festsetzung GRZ, Begrenzung der Zahl der maximal zulässigen
Vollgeschosse) und
nach
Einschätzung des Bezirksamtes ein zur Erreichung der Ziele adäquates Mittel?
Besteht
nach Ansicht des Bezirksamtes hierzu insofern ein Planerfordernis?
Wenn
nein, gibt es nach Ansicht des Bezirksamtes in dieser Angelegenheit
überhaupt Handlungsbedarf? Wenn ja, was schlägt das Bezirksamt alternativ
vor?
Welche
Kosten (auch kalkulatorische) werden dem Bezirksamt Pankow von Berlin
voraussichtlich entstehen, um die in der Drucksache VI-0495 (geändert in
der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
am 06.11.2008 und beschlossen durch die BVV Pankow von Berlin am
12.11.2008) geforderten ein bis zwei generalisierende großmaßstäbliche
Bebauungspläne pro Sanierungsgebiet zu erstellen?
Aus
welchem Haushaltstitel sollen diese Kosten beglichen werden?
Sieht
sich das Bezirksamt angesichts des untersetzen Eckwertebeschlusses und der
daraus resultierenden notwendigen Einsparvorgaben in der Lage, die
personellen Ressourcen für die Aufstellung dieser B-Pläne zur Verfügung zu
stellen ohne dabei von der abgestimmten Prioritätenliste abzuweichen?