Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - VI-0832
Das Bezirksamt wird
ersucht, der Anlage
Schildow-Waldeck in enger Abstimmung mit dem Liegenschaftsfonds Berlin eine
Entwicklungs- und Erschließungsperspektive zu eröffnen, sofern u.a. die
folgenden Punkte eingehalten sind: ·
In der Anlage muss die Bereitschaft bestehen, Entwicklung
und Erschließung der Anlage in Eigenregie und auf eigene Kosten durchzuführen.
Diese Bereitschaft muss über einen entsprechenden Beschluss der
Anlagenbewohnerinnen und -bewohner nachgewiesen werden. ·
Die Anlage bedient sich einer juristischen Person mit
hinreichendem Organisationsgrad (z.B. eines Vereines), um die Erschließung der
Anlage Schildow-Waldeck durchzuführen. ·
Diese juristische Person ist Partner der Verhandlungen mit
dem Liegenschaftsfonds, stellt die Gesamtfinanzierung der Erschließung sicher,
weist sie in geeigneter Form nach (z.B. Einzahlung auf ein Bankkonto) und
organisiert die gesamte Erschließung der Anlage. ·
Vor Beginn der Erschließung überträgt der Liegenschaftsfonds
die für die Erschließung benötigten Flächen auf den Vertragspartner. ·
Gemeinsam mit dem Liegenschaftsfonds und unter Einbeziehung
des Vereins prüft das Bezirksamt Wege zur Sicherung des Baurechtes als
Wohnanlage (z.B. Finanzierung eines Bebauungsplanes durch einen städtebaulichen
Vertrag oder eine sog. “Innenbereichssatzung”, sowie die
Absicherung der Vermessungskosten). Der Bezirk ist von den Kosten
freizustellen. ·
Zusammen mit dem Liegenschaftsfonds soll das Bezirksamt die
bei der Erschließung der Anlage “Rennbahn” gemachten Erfahrungen
auswerten und gegebenenfalls nutzbar machen für das Verfahren bei der Anlage
“Schildow-Waldeck”. ·
Im Rahmen der Möglichkeiten soll ein für die
Anlagenbewohnerinnen und -bewohner kostengünstiger Lösungsweg angestrebt
werden. ·
Das Bezirksamt wird ersucht, gemeinsam mit dem
Liegenschaftsfonds Angebote für Parzellennutzerinnen und -nutzer zu schaffen,
die weiter an einer kleingärtnerischen oder Erholungsnutzung interessiert sind.
Dabei kann es sich auch um Ersatzstandorte handeln. ·
Solange die Erschließung der Anlage nicht abgesichert ist,
wird das Bezirksamt Parzellenverkäufen außerhalb bestehender Rechtsansprüche
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zustimmen; für die Zeit nach
Abschluss der Erschließung stellt das Bezirksamt eine derartige Zustimmung in
Aussicht. ·
Es ist sicherzustellen, dass für den Bezirkshaushalt durch
Entwicklung und Erschließung der Anlage keine finanziellen Belastungen
entstehen. Bezirksamt und BVV
haben sich in der Vergangenheit immer für den Erhalt der Pankower
Kleingartenlandschaft eingesetzt. Dies werden wir auch in Zukunft tun. Wir
müssen aber die höchstrichterliche Rechtsprechung akzeptieren, wonach es sich
bei der Anlage Schildow-Waldeck nicht mehr um eine Kleingartenanlage handelt. Hingewiesen werden
muss zudem auf den Sonderfall-Charakter der Anlage Schildow-Waldeck. Gemeinsam
mit der Anlage Rennbahnstraße ist es die einzige Anlage in unserem Bezirk, die
im Flächennutzungsplan (FNP) ausdrücklich aus Wohnfläche ausgewiesen wurde. Bei der Anlage Rennbahnstraße hat folgendes Modell Anwendung
gefunden: Die Anlage wurde durch den in der Anlage tätigen Verein erschlossen,
daraufhin erfolgte der Verkauf der Parzellen durch den Liegenschaftsfonds. An einem solchen Modell wie bei der “Rennbahn”
ist auch die Anlage Schildow-Waldeck interessiert. Der Verein ist nach eigener
Auskunft bereit, Entwicklung und Erschließung der Anlage in Eigenregie und auf
eigene Kosten zu übernehmen. Dies muss für den Bezirk Pankow auch Bedingung
sein; denn zum Einen trifft unseren Bezirk keine Rechtspflicht, die Anlage zu
erschließen; zum Anderen hätten wir angesichts der auch in den nächsten Jahren
und Jahrzehnten absehbar schlechten Haushaltslage keine Mittel hierzu. Dennoch liegt es durchaus auch im Interesse unseres Bezirks,
wenn die Situation in der Anlage Schildow-Waldeck geklärt wird. In der Anlage
wird dauerhaft gewohnt. Die Wege allerdings sind derart beschaffen, dass z.B.
fraglich ist, ob sie den Anforderungen des Brandschutzes entsprechen. Ein gemeinsames Vorgehen zwischen Liegenschaftsfonds, Verein
und Bezirk, erscheint daher sinnvoll. Derzeit ist es so, dass der Bezirk
Parzellenverkäufen außerhalb bestehender Rechtsansprüche nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zustimmt. Bereits jetzt allerdings wurden
auf Grund bestehender Rechtsansprüche von den ca. 360 Parzellen in der Anlage
ca. 110 Parzellen zu Eigentum erworben. Auch die Mehrheit der verbliebenen
Anlagenbewohnerinnen und -bewohner soll nach den vorliegenden Informationen am
Erwerb des Eigentums interessiert sein. Hierfür schafft der vorliegende Antrag
die Grundlage, gesetzt den Fall, die Erschließung der Anlage wird
abgeschlossen. Es erscheint auch sinnvoll, den verbliebenen
Anlagenbewohnerinnen und -bewohnern die Möglichkeit zu geben,
“ihre” Parzelle zu erwerben. Viele haben auf der Parzelle bereits
ein Wohnhaus zu stehen. Nach bundesdeutschem Sachenrecht ist es – grob
gesprochen – allerdings nicht möglich, Eigentümer eines Hauses zu sein,
wenn man nicht auch Eigentümer des Grundstücks ist. Somit drohen viele
Anlagenbewohnerinnen und -bewohner ihres Hauses verlustig zu gehen. Im Falle einer
Räumung der Parzelle müssten sie ihre Häuser abreißen. Dies würde
wirtschaftliche Werte sinnlos zerstören und die Eigentumsquote mindern. Zwingend allerdings müssen auch die Rechte der Minderheit in
der Anlage beachtet werden, die nicht kaufen wollen oder nicht kaufen können.
Für diese müssen Lösungen gefunden werden. Zu denken wäre hierbei auch an die
Bereitstellung alternativer Flächen in bereits bestehenden oder neu zu
schaffenden Anlagen. |
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