Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - VI-0807
Siehe
Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 2009 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplanentwurf 3-12 vom 10. Februar 2009 für das Gelände zwischen den
nördlichen Grenzen der Grundstücke Roelckestraße 93, Berliner Allee 317 und
321, Berliner Allee, Nüßlerstraße und Roelckestraße sowie einen Abschnitt der
Feldtmannstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am
……… folgende Beschlüsse gefasst: I. Der
Auswertung und dem Abwägungsergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-12 vom 10.02.2009 wird
zugestimmt. II. Dem aus
der Abwägung der öffentlichen Auslegung hervorgehenden Entwurf des
Bebauungsplans 3-12 vom 10.02.2009 einschließlich Begründung wird
zugestimmt. Begründung Das Bezirksamt Pankow hat in
seiner Sitzung am 10. März 2009 die Durchführung der öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die BVV hat am
1. April 2009 mit Drucksache-Nr. VI-0692 den Beschluss zur Kenntnis
genommen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 3-12 vom 10. Februar 2009 wurde in
der Zeit vom 30. März bis einschließlich 30. April 2009, Montag bis Mittwoch
von 8.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00
bis 14.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung, im Amt für Planen und
Genehmigen, Storkower Straße 97 durchgeführt. Sie wurde durch Veröffentlichung
im Amtsblatt für Berlin (Nr. 13, S. 768) sowie in der Berliner Zeitung am
20. März 2009 bekannt gemacht, der Landespressedienst wurde informiert. Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der
Planung zu beteiligen, indem sie den Plan, die Begründung sowie umweltbezogene
Informationen, die als Umweltbericht, artenschutzrechtliche Untersuchung,
Eingriffs-Ausgleichsbewertung und als schalltechnische Untersuchung vorlagen,
einsehen und Stellungnahmen hierzu abgeben konnte. Zusätzlich erfolgte während
des Auslegungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der
Begründung im Internet. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden mit Schreiben vom 19.03.2009 über die öffentliche Auslegung informiert. Äußerungen der Öffentlichkeit Während der öffentlichen Auslegung haben drei Personen
die Planunterlagen eingesehen. Es wurden zwei schriftliche Stellungnahmen abgegeben:
von einem Anwohner der Stadtrandsiedlung Malchow (nördlich außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans) wurden Auswirkungen auf das schwebende
Grundwasser („Schichtenwasser“) befürchtet. Von der Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) wurde auf den Erhalt und die
Schaffung von Grün hingewiesen. Die Stellungnahmen bezogen sich konkret auf folgende
Punkte (nachfolgend handelt es sich um eine verkürzte, sinngemäße Darstellung
der Inhalte): Stellungnahme A vom 30.04.2009: 1. Die Verdoppelung der versiegelten Flächen bzw. die
maximale Ausnutzung der GRZ führt zu nachhaltigen, negativen Beeinträchtigungen
der Bodenfunktionen. Befürchtet werden seitens des Einwenders negative
Auswirkungen auf das Drainagesystem in Richtung Stadtrandsiedlung bzw. negative
Auswirkungen auf das „Schichtenwasser“-Problem. Es wird gebeten,
die zulässige GRZ und die Versiegelung zurückzunehmen. Abwägung: Den Einwendungen wird nicht gefolgt. Die zulässige GRZ
gemäß dem Bebauungsplanentwurf 3-12 entspricht dem bereits nach geltendem
Baurecht gemäß § 34 BauGB zulässigen Maß der baulichen Nutzung und
möglicher Versiegelung im Plangebiet. Im Begründungstext bzw. im Umweltbericht
wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass die zulässige bauliche Dichte
bzw. Versiegelung keine planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft hervorrufen.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung zum Bebauungsplanentwurf sind von den
zuständigen Behörden sowie den Berliner Wasserbetrieben keine Hinweise oder
Vorgaben eingegangen, dass hinsichtlich der zukünftigen Regenentwässerung
besondere Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden müssen. Es sind keine Auswirkungen auf das Schichtenwasser im
Bereich der Stadtrandsiedlung (außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans in einer Entfernung vom mindestens 200 m) zu erwarten. Eine
Überprüfung anhand der topographischen Karte, ingenieurgeologischen Karte
(Ausgabe 2009) vom Umweltatlas Berlin sowie Angaben zum Grundwasserspiegel
ergab, dass die Geländeoberkante im Plangebiet (ca. 51 bis 52 m über NHN)
unterhalb der Geländehöhe im Bereich der Stadtrandsiedlung (52,5 bis 53 m
über NHN) liegt. Zudem liegt die Grundwassergleiche im Plangebiet (Stand Mai
2008) bei 45 bis 46 m über NHN und somit niedriger als im Bereich der
Stadtrandsiedlung (ca. 46 bis 47 m über NHN). Eine Reduzierung der zulässigen GRZ würde eine
Rücknahme des bestehenden Baurechts bedeuten und wäre ein nicht vertretbarer
Eingriff in das Eigentumsrecht. 2. Bestandsbeschreibung
und Bewertung beim Schutzgut Wasser (Punkt 2.1.2). Die Reduzierung der
Grundwasserneubildung wird seitens des Einwenders problematisiert und es wird
nachgefragt, ob die Mischkanalisation und Trennkanalisation für
Starkregenereignisse ausreichend dimensioniert ist oder ob ein Abfluss in die
angrenzenden Wohn- und Wochenendsiedlungsgebiete zu befürchten sei. Abwägung: Den Einwendungen wird nicht gefolgt. Die
Regenentwässerung mittels des vorhandenen Leitungsbestandes in den das
Plangebiet umgrenzenden Straßenverkehrsflächen kann eine zweckmäßige
Entwässerung des Plangebietes gewährleisten. Nach Auskunft der BWB wurden in der
Nüßlerstraße bereits Anschlusspunkte für Regenwasser, Schmutzwasser sowie für
die Trinkwasserversorgung in das Plangebiet gelegt. Die Wasserbehörde des
Landes Berlin hat in ihrer Stellungnahme vom 28.10.2008 bestätigt, dass - außer
eines Teilbereichs nördlich und südlich der Feldtmannstraße - das Plangebiet
durch Versickerungsanlagen mit vorangegangenem Bodenaustausch im östlichen
Bereich entwässerungstechnisch bereits erschlossen ist. Die technischen Anlagen
wurden so dimensioniert, dass die dort entstehenden Einzelgrundstücke zukünftig
entwässert werden können. Für die vorgenannte Fläche liegt die
wasserbehördliche Erlaubnis vor. Durch die GRZ-Obergrenze von 0,8 wird zudem
gewährleistet, dass mindestens 20% der Fläche der einzelnen Baugrundstücke für
eine Regenwasserversickerung heran gezogen werden kann. Weitere Einzelheiten
können vorhabenbezogen auf der nachgelagerten Ebene der Zulassung und
Durchführung planerisch vorbereiteter Baumaßnahmen (bauordnungsrechtliches
Verfahren) durch den Bauherrn geregelt werden. Es sind somit keine Auswirkungen auf die angrenzenden
Siedlungsgebiete zu befürchten, eine zweckmäßige Regenentwässerung kann
gewährleistet werden. 3. Aussage
zur Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
zum Schutzgut Wasser. Hier wird eine Abschätzung der negativen Auswirkungen auf
die Stadtrandsiedlung Malchow bezüglich des Schichtenwassers verlangt. Abwägung: Den Einwendungen wird nicht gefolgt. Die Formulierung
im Begründungstext bezieht sich auf die allgemeinen Auswirkungen der Erhöhung
des Versiegelungsgrades. Eine Minimierung der Auswirkungen kann durch
Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen erreicht werden, jedoch ist dieses
auf der Ebene der nachgelagerten Zulassung und Durchführung planerisch vorbereiteter
Baumaßnahmen (bauordnungsrechtliches Verfahren) durch den Bauherrn/Architekten
zu prüfen, da bei einer gewerblichen Nutzung zugleich eine Gefährdung des
Grundwassers ausgeschlossen werden muss. Grundsätzlich sind alle
Versickerungsmaßnahmen von Niederschlagswasser, sofern das Vorhaben nicht
unter die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung
(NWFreiVO) fällt, bei der Wasserbehörde zu beantragen. Gemäß der Darstellung der ingenieurgeologischen Karte
(Ausgabe 2009, Umweltatlas Berlin) ist der Bereich der Stadtrandsiedlung
größtenteils von 5 -10 m mächtigem weichseleiszeitlichem Geschiebemergel
überdeckt. Im Allgemeinen ist hier von gespanntem Grundwasser auszugehen. In kleinen
rinnen- und beckenartigen Einsenkungen im weichseleiszeitlichen
Geschiebemergel, in denen Schmelzwassersande und auch Abschlämmprodukte des
Geschiebemergels auftreten, ist oft ein geringmächtiger, oberer
Grundwasserleiter ausgebildet. Hier muss in Abhängigkeit vom
Niederschlagsangebot mit oberflächenwassernahem Grundwasser gerechnet werden,
das auch als sogenanntes Schichtenwasser bezeichnet wird. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass innerhalb des
Geschiebemergels in Sandlinsen ebenfalls Grundwasser
(„Schichtenwasser“) vorkommt. Diese bekannten Verhältnisse in der Stadtrandsiedlung
Malchow sind bei Tiefbauarbeiten und bei der Errichtung unterkellerter Bauten
zu berücksichtigen. Eine Überprüfung anhand der topographischen Karte,
ingenieurgeologischen Karte (Ausgabe 2009) vom Umweltatlas Berlin sowie Angaben
zum Grundwasserspiegel ergab, dass die Geländeoberkante im Plangebiet (ca. 51
bis 52 m über NHN) unterhalb der Geländehöhe im Bereich der
Stadtrandsiedlung (52,5 bis 53 m über NHN) liegt. Zudem liegt die
Grundwassergleiche im Plangebiet (Stand Mai 2008) bei 45 bis 46 m über NHN
und somit niedriger als im Bereich der Stadtrandsiedlung (ca. 46 bis 47 m
über NHN). Die Fließrichtung des Grundwassers ist daher zu dem niedriger
gelegenen Plangebiet anzunehmen. Es sind somit keine Auswirkungen auf das
Schichtenwasser bzw. Grundwasser im Bereich der Stadtrandsiedlung (außerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in einer Entfernung vom mindestens
200 m) zu erwarten. 4. Es
wird davon ausgegangen, dass die ehemalige „Riesel-Druckleitung“,
erkennbar noch in der Querung über den „Graben“ zwischen KGA
„Märchenland“ und Stadtrandsiedlung, mit dem Endpunkt:
Standrohr/Rieselturm in der KGA-Parzelle Schneewittchenweg/Ecke
Königskinderweg, das Plangebiet tangiert bzw. quert. Ist durch die Beplanung
und die spätere Bebauung abgesichert, dass eine unkontrollierte Fehlnutzung
dieser Leitung ausgeschlossen ist. Ist die jetzige Konfiguration der Leitung in
einem Zustand, der ein Eindringen von Schadstoffen in das Drainagesystem der
Stadtrandsiedlung ausschließt und kann somit ausgeschlossen werden, dass es zu
grundwasserrelevanten Schadstoffproblemen kommt? Abwägung: Den Einwendungen wird nicht gefolgt; die ehemalige
totgelegte „Riesel-Druckleitung“ befindet sich nicht im
Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-12 sondern verläuft im Bereich der
Piesporter Straße in Richtung Malchower Chaussee. Grundsätzlich sind
Beeinträchtigungen des Grundwassers gemäß den gesetzlichen Regelungen
auszuschließen. Somit ist eine Gefährdung des Grundwassers im Bereich der
Stadtrandsiedlung durch die gewerbliche Nutzung im Plangebiet nicht zu
erwarten. Darüber hinaus ist ausnahmslos für jegliches Einleiten von Stoffen in
das Grundwasser, für dessen Aufstau, Umleitung und mehr als unerhebliche
schädliche Veränderung seiner chemischen, physikalischen oder biologischen
Beschaffenheit (z.B. durch Erdwärmenutzung) eine Erlaubnis erforderlich.
Insoweit müssen alle geplanten direkten und indirekten Eingriffe (z. B.
Erdaufschlüsse, Versickerungsanlagen oder Bauwerke) in das Grundwasser bei der
Wasserbehörde (Referat II D der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt
und Verbraucherschutz) angezeigt werden. Stellungnahme B vom 30.04.2009 1. Es
wird nochmals auf die Forderung zur Aufnahme einer textlichen Festsetzung
hinsichtlich der Notwendigkeit des Erhalts und der Schaffung von Grün, auch in
Form von Dach- und Fassadenbegrünung, hingewiesen. Des Weiteren sollten der
vorhandene Gehölz- und der im Nordosten gelegene Baumbestand erhalten bleiben.
Die Fläche mit Pflanzbindung ist zu klein bemessen und sollte vergrößert
werden. Bei den Pflanzungen sollte keinesfalls artenarmes Ziergrün Verwendung
finden. Abwägung: Den Einwendungen wird nicht gefolgt. Die gemäß der
Umweltprüfung aufgezeichneten Auswirkungen und Empfehlungen wurden in die
Abwägung einbezogen. Durch den Bebauungsplan werden keine planbedingten
Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst, die über das bereits geltende
Baurecht gemäß § 34 BauGB hinausgehen. Aufgrund der besonderen
ökologischen Bedeutung des nordwestlichen Bereichs wurde diese Fläche als nicht
überbaubare Fläche festgesetzt und zudem als Fläche A mit einer Pflanzbindung
belegt (vgl. textliche Festsetzung Nr. 4.1). Dies bedeutet eine Einschränkung
der baulichen Nutzung dieser privaten Teilfläche für den Eigentümer. Eine
weitere Vergrößerung dieser Fläche lässt sich aus den Ergebnissen der
Umweltprüfung nicht begründen, da mit den jetzt im Plan enthaltenen
Grünfestsetzungen den Zielstellungen des Umweltschutzes in angemessenem Umfang
entsprochen werden kann. Für die Bepflanzung gemäß den textlichen Festsetzungen
Nr. 4.2 und 4.3 ist bereits eine Pflanzliste, die einheimische Gehölze umfasst,
dem Bebauungsplan beigefügt. Hinsichtlich Fassaden- und Dachbegrünung ist im
Begründungstext (Seite 45) dargelegt, dass aufgrund der hiermit verbundenen
erheblichen Einschränkung bei der baulichen Ausführung und Gestaltung der
Gebäude auf eine verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan verzichtet wird,
jedoch die konkrete Projektgestaltung in Eigenverantwortung durch den
Bauherren/Architekten vorzunehmen ist und hierbei auch Begrünungsmaßnahmen
einbezogen werden können. 2. Es
wurden 26 Brutvogelarten festgestellt (lt. Umweltbericht). Unter anderem die
strenggeschützte Haubenlerche. Die Fläche stellt damit einen wichtigen
Lebensraum für Vögel dar. Für Mauersegler ist die Fläche Jagdhabitat. Es wird
daher vorgeschlagen, entsprechende Nisthilfen vorzusehen. Abwägung: Den Einwendungen wird nicht
gefolgt. Die Ergebnisse der durchgeführten artenschutzrechtlichen Untersuchung
wurden im Umweltbericht dargelegt und bewertet. Hinsichtlich der Haubenlerche
und des Mauerseglers wurde ein Revier im Gebiet nachgewiesen. Durch die
Sicherung der Gehölzgruppe im nordwestlichen Bereich des Plangebietes wird der
derzeit am stärksten von Vögeln besiedelte Bereich dauerhaft geschützt. Auf
Seite 38 der Begründung wird diesbezüglich explizit darauf hingewiesen, dass für den Mauersegler eine erhebliche Betroffenheit bei
Verlust der sich aktuell auf dem Gelände Nüßlerstraße 30 befindlichen Nist-, Brut-, und Lebensstätte gegeben wäre.
Dies wäre nur bei einem Gebäudeabriss oder bei einer wesentlichen baulichen
Änderung der Fall. Zur Abwendung der Verbotstatbestände sind in diesem Fall
gemäß § 42 BNatSchG vom Vorhabenträger, bzw. von dem Bauherrn auf der
nachgelagerten Ebene der Zulassung und Durchführung planerisch vorbereiteter
Baumaßnahmen Nisthilfen vorzusehen und ein Befreiungsantrag gemäß § 62
BNatSchG bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I E zu
stellen. Diese eventuelle Betroffenheit besteht jedoch unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplans. Äußerungen der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des
Bebauungsplans 3-12 gingen zwei Stellungnahmen ein. 1. Das
Amt für Planen und Genehmigen – Bauaufsicht – hat keine
bauordnungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Vorhabens vorgebracht. 2. Das
Tiefbauamt Pankow erklärt in seiner Stellungnahme vom 13.05.2009, dass es
grundsätzlich keine Bedenken zum vorgelegten Entwurf des Plans gibt, bittet
aber um Beachtung folgender Hinweise: ·
In der Roelckestraße verläuft die Straßenbegrenzungslinie entlang der
Baumreihe. Dies ist verwaltungs- und unterhaltsrechtlich ungünstig. Abwägung: Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen; eine Änderung der Straßenbegrenzungslinie
entlang der Roelckestraße erfolgt nicht. Der vorhandene Baumbestand befindet
sich gemäß der Planunterlage zum Großteil mit 14 Bäumen innerhalb der privaten
Flurstücke. Lediglich fünf Bäume im
südlichen Teil des Plangebiets entlang der Roelckestraße befinden sich an oder
auf der Flurstücksgrenze zum öffentlichen Straßenraum. Der Straßenraum hat eine
Breite von 25 m, der auch südlich der Nüßlerstraße außerhalb des
Geltungsbereichs in gleicher Breite vorhanden und hergestellt ist. Für eine
Verschiebung der Straßenbegrenzungslinie zu Lasten der privaten Grundstücke
gibt es keine städtebauliche oder verkehrstechnische Begründung, da der
vorhandene Straßenraum ausreichend dimensioniert ist. Eine Verschiebung der
Straßenbegrenzungslinie hätte zudem zur Folge, dass private Grundstücksteilflächen
durch das Land Berlin erworben werden müssten. Dies würde entsprechende
haushaltsmäßige Auswirkungen nach sich ziehen. Eine Reduzierung der
Roelckestraße wäre aus verkehrstechnischer Sicht ebenso nicht sinnvoll, weil
nur in diesem kurzen Abschnitt der Straßenraum eingeschränkt werden würde. ·
In der Berliner Allee befinden sich Teilflächen außerhalb der
Straßenbegrenzungslinie im Fachvermögen des Tiefbauamtes und sind öffentlich
gewidmet (vor FS 299 und FS 315 bis Gebäudeflucht). Abwägung: Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen; eine Anpassung der Straßenbegrenzungslinie
entlang der Berliner Allee erfolgt nicht. Die im Bebauungsplanentwurf 3-12
eingetragene Straßenbegrenzungslinie entspricht weitgehend der derzeitigen
Bestandssituation der Flurstücksgrenzen zur Berliner Allee. Die Teilflächen vor
der Gebäudeflucht des Grundstücks Berliner Allee 315 sind gemäß
Eigentümernachweis private Flurstücksflächen. Es ist nur eine Teilfläche
außerhalb der Straßenbegrenzungslinie vor dem Gebäude Berliner Allee 299 im
Fachvermögen des Tiefbauamts. Es gibt derzeit keine städtebauliche und
verkehrstechnische Begründung die Straßenbegrenzungslinie auf einem kurzen
Stück vor dem Gebäude Berliner Allee 299 zur Anpassung an die derzeitige
Eigentumssituation um 3 m zu verschieben. Die Straßenbegrenzungslinie war
bereits vor und während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange Bestandteil der Planung und wurde in Abstimmung mit dem
Tiefbauamt und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B
festgelegt. Die
Berliner Allee, die als übergeordnete Straßenverbindung Berlins gesamtstädtisch
von Bedeutung ist, soll mittel- bis langfristig ausgebaut werden. Dafür ist ein
Planfeststellungsverfahren nach dem Berliner Straßengesetz erforderlich, das
die Straßenbreite in diesem Abschnitt neu festlegt. Daher wird im Bebauungsplan
in diesem Abschnitt die Trasse für den
späteren Ausbau gemäß den Vorgaben der Senatsverwaltung durch eine Baugrenze von einer Neubebauung
freigehalten. Die Baugrenze hält einen Abstand von 8 m zur Grundstücksgrenze
der Berliner Allee ein und berücksichtigt dadurch die Trassenbreite des
zukünftigen Straßenraums der Berliner Allee in einer Breite von insgesamt 34 m.
Derzeit
besteht hinsichtlich der Festsetzung der Lage der Straßenbegrenzungslinie kein
Änderungserfordernis auf der Ebene des Bebauungsplans 3-12. Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteilung zum
Bebauungsplanentwurf Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit ergeben sich keine neuen Aspekte, die zu Änderungen der Ziele und Festsetzungen des Bebauungsplans 3-12 vom 10.02.2009 führen. Die Begründung zum Bebauungsplan 3-12 wurde
entsprechend überarbeitet, ergänzt und der Abschnitt V - Verfahren -
fortgeschrieben. Haushaltsmäßige Auswirkungena. Der Erwerb
der bereits als Straßenverkehrsfläche genutzten Teilfläche (ca. 135 m²)
des Flurstücks 65, Roelckestraße 93 nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
wurde durch das Tiefbauamt überprüft. Ein Erwerb nach diesem Gesetz ist nicht
möglich. Demzufolge wäre die Fläche für 5,- €/m² zu erwerben. Der
Erwerb des bereits als Straßenverkehrsfläche genutzten Flurstücks 226 in der
Nüßlerstraße (ca. 387 m²) nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz wurde
nicht geprüft. Sollte diese Fläche nach dem Gesetz zu erwerben sein, kann der
Preis bis zu 15,- €/m² betragen. Sollte sich auch hier herausstellen,
dass die Straßenverkehrsfläche im rückständigen Grunderwerb zu erwerben ist,
werden die Erwerbskosten ebenfalls bei 5,- €/m² liegen. Für
den Erwerb der Flächen für 5,- €/m² und 15,- €/m² würden Kosten in
max. Höhe von ca. 6 T€ entstehen. Bei einem Erwerb der
Straßenverkehrsflächen im rückständigen Grunderwerb für 5,- €/m²
entstehen Kosten von ca. 3 T€, die aus dem Kapitel 4212 / Titel 82164 finanziert werden. Die entstehenden Erwerbskosten
sind vom Tiefbauamt in der Investitionsplanung zu berücksichtigen. Aus
Mitteln der Straßenunterhaltung soll die verbleibende Feldtmannstraße als
Stichstraße mittelfristig von Wildwuchs befreit und ertüchtigt werden. Hierfür sind
Unterhaltungsmittel in Höhe von max. 5 T€ erforderlich, die aus dem
Kapitel 4212 / Titel 52101 finanziert werden. b. Die nicht
mehr als öffentliche Verkehrsfläche benötigte Teilfläche des Flurstücks 69 der
Feldtmannstraße (ca. 275 m²) soll eingezogen und kann dann als
Gewerbegebietsfläche veräußert werden. Die Höhe der zu erwartenden Einnahmen
für die Gewerbegebietsfläche ist vor einer Veräußerung zu ermitteln. Gleichstellungs- und
gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungsiehe Anlage Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt Anlage Musterblatt Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf
eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
Den
Fraktionen und Gruppen der BVV wird je eine CD-ROM mit den Dateien des
Bebauungsplanentwurfs 3-12 vom 10.02.2009 und der Begründung vom Amt für Planen
und Genehmigen übergeben. ................................ .................................... Matthias Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft und
Stadtentwicklung Musterblatt Auswirkungen des
Bezirksamtsbeschlusses auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen
Agenda 21
Regosol + Parabraunerderegosol eingenommen. Regosol + Parabraunerderegosol bestimmten Teilbereich als gering, für den übrigen Geltungsbereich als sehr gering eingestuft . Der anthropogene Einfluss auf den Boden ist damit als hoch bis sehr hoch zu werten. |
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Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
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Anwesenheit | Kleine Anfragen |