Drucksache - VI-0807  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-12 vom 10. Februar 2009 für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke Roelckestraße 93, Berliner Allee 317 und 321, Berliner Allee; Nüßlerstraße und Roelckestraße sowie einen Abschnitt der Feldmannstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
15.07.2009 
26. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, Drs. 807, 26. BVV am 15.07.09

Siehe Anlage

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                            2009

 

 

     An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:   Bebauungsplanentwurf 3-12 vom 10. Februar 2009 für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke Roelckestraße 93, Berliner Allee 317 und 321, Berliner Allee, Nüßlerstraße und Roelckestraße sowie einen Abschnitt der Feldtmannstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ……… folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.     Der Auswertung und dem Abwägungsergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-12 vom 10.02.2009 wird zugestimmt.

 

II.     Dem aus der Abwägung der öffentlichen Auslegung hervorgehenden Entwurf des Bebauungsplans 3-12 vom 10.02.2009 einschließlich Begründung wird zugestimmt.

 

 

Begründung

Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 10. März 2009 die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die BVV hat am 1. April 2009 mit Drucksache-Nr. VI-0692 den Beschluss zur Kenntnis genommen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 3-12 vom 10. Februar 2009 wurde in der Zeit vom 30. März bis einschließlich 30. April 2009, Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung, im Amt für Planen und Genehmigen, Storkower Straße 97 durchgeführt. Sie wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin (Nr. 13, S. 768) sowie in der Berliner Zeitung am 20. März 2009 bekannt gemacht, der Landespressedienst wurde informiert.

Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Plan, die Begründung sowie umweltbezogene Informationen, die als Umweltbericht, artenschutzrechtliche Untersuchung, Eingriffs-Ausgleichsbewertung und als schalltechnische Untersuchung vorlagen, einsehen und Stellungnahmen hierzu abgeben konnte. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.03.2009 über die öffentliche Auslegung informiert.

 

Äußerungen der Öffentlichkeit

Während der öffentlichen Auslegung haben drei Personen die Planunterlagen eingesehen.

Es wurden zwei schriftliche Stellungnahmen abgegeben: von einem Anwohner der Stadtrandsiedlung Malchow (nördlich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans) wurden Auswirkungen auf das schwebende Grundwasser („Schichtenwasser“) befürchtet. Von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) wurde auf den Erhalt und die Schaffung von Grün hingewiesen.

 

Die Stellungnahmen bezogen sich konkret auf folgende Punkte (nachfolgend handelt es sich um eine verkürzte, sinngemäße Darstellung der Inhalte):

 

Stellungnahme A vom 30.04.2009:

 

1.   Die Verdoppelung der versiegelten Flächen bzw. die maximale Ausnutzung der GRZ führt zu nachhaltigen, negativen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen. Befürchtet werden seitens des Einwenders negative Auswirkungen auf das Drainagesystem in Richtung Stadtrandsiedlung bzw. negative Auswirkungen auf das „Schichtenwasser“-Problem. Es wird gebeten, die zulässige GRZ und die Versiegelung zurückzunehmen.

 

Abwägung:

Den Einwendungen wird nicht gefolgt. Die zulässige GRZ gemäß dem Bebauungsplanentwurf 3-12 entspricht dem bereits nach geltendem Baurecht gemäß § 34 BauGB zulässigen Maß der baulichen Nutzung und möglicher Versiegelung im Plangebiet. Im Begründungstext bzw. im Umweltbericht wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass die zulässige bauliche Dichte bzw. Versiegelung keine planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft hervorrufen. Im Rahmen der Behördenbeteiligung zum Bebauungsplanentwurf sind von den zuständigen Behörden sowie den Berliner Wasserbetrieben keine Hinweise oder Vorgaben eingegangen, dass hinsichtlich der zukünftigen Regenentwässerung besondere Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden müssen.

Es sind keine Auswirkungen auf das Schichtenwasser im Bereich der Stadtrandsiedlung (außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in einer Entfernung vom mindestens 200 m) zu erwarten. Eine Überprüfung anhand der topographischen Karte, ingenieurgeologischen Karte (Ausgabe 2009) vom Umweltatlas Berlin sowie Angaben zum Grundwasserspiegel ergab, dass die Geländeoberkante im Plangebiet (ca. 51 bis 52 m über NHN) unterhalb der Geländehöhe im Bereich der Stadtrandsiedlung (52,5 bis 53 m über NHN) liegt. Zudem liegt die Grundwassergleiche im Plangebiet (Stand Mai 2008) bei 45 bis 46 m über NHN und somit niedriger als im Bereich der Stadtrandsiedlung (ca. 46 bis 47 m über NHN).

Eine Reduzierung der zulässigen GRZ würde eine Rücknahme des bestehenden Baurechts bedeuten und wäre ein nicht vertretbarer Eingriff in das Eigentumsrecht.

 

2.  Bestandsbeschreibung und Bewertung beim Schutzgut Wasser (Punkt 2.1.2). Die Reduzierung der Grundwasserneubildung wird seitens des Einwenders problematisiert und es wird nachgefragt, ob die Mischkanalisation und Trennkanalisation für Starkregenereignisse ausreichend dimensioniert ist oder ob ein Abfluss in die angrenzenden Wohn- und Wochenendsiedlungsgebiete zu befürchten sei.

 

Abwägung:

Den Einwendungen wird nicht gefolgt. Die Regenentwässerung mittels des vorhandenen Leitungsbestandes in den das Plangebiet umgrenzenden Straßenverkehrsflächen kann eine zweckmäßige Entwässerung des Plangebietes gewährleisten. Nach Auskunft der BWB wurden in der Nüßlerstraße bereits Anschlusspunkte für Regenwasser, Schmutzwasser sowie für die Trinkwasserversorgung in das Plangebiet gelegt. Die Wasserbehörde des Landes Berlin hat in ihrer Stellungnahme vom 28.10.2008 bestätigt, dass - außer eines Teilbereichs nördlich und südlich der Feldtmannstraße - das Plangebiet durch Versickerungsanlagen mit vorangegangenem Bodenaustausch im östlichen Bereich entwässerungstechnisch bereits erschlossen ist. Die technischen Anlagen wurden so dimensioniert, dass die dort entstehenden Einzelgrundstücke zukünftig entwässert werden können. Für die vorgenannte Fläche liegt die wasserbehördliche Erlaubnis vor.

Durch die GRZ-Obergrenze von 0,8 wird zudem gewährleistet, dass mindestens 20% der Fläche der einzelnen Baugrundstücke für eine Regenwasserversickerung heran gezogen werden kann. Weitere Einzelheiten können vorhabenbezogen auf der nachgelagerten Ebene der Zulassung und Durchführung planerisch vorbereiteter Baumaßnahmen (bauordnungsrechtliches Verfahren) durch den Bauherrn geregelt werden.

Es sind somit keine Auswirkungen auf die angrenzenden Siedlungsgebiete zu befürchten, eine zweckmäßige Regenentwässerung kann gewährleistet werden.

 

3.  Aussage zur Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung zum Schutzgut Wasser. Hier wird eine Abschätzung der negativen Auswirkungen auf die Stadtrandsiedlung Malchow bezüglich des Schichtenwassers verlangt.

 

Abwägung:

Den Einwendungen wird nicht gefolgt. Die Formulierung im Begründungstext bezieht sich auf die allgemeinen Auswirkungen der Erhöhung des Versiegelungsgrades. Eine Minimierung der Auswirkungen kann durch Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen erreicht werden, jedoch ist dieses auf der Ebene der nachgelagerten Zulassung und Durchführung planerisch vorbereiteter Baumaßnahmen (bauordnungsrechtliches Verfahren) durch den Bau­herrn/Architekten zu prüfen, da bei einer gewerblichen Nutzung zugleich eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden muss. Grundsätzlich sind alle Versickerungsmaßnah­men von Niederschlagswasser, sofern das Vorhaben nicht unter die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiVO) fällt, bei der Wasserbehörde zu beantragen.

Gemäß der Darstellung der ingenieurgeologischen Karte (Ausgabe 2009, Umweltatlas Berlin) ist der Bereich der Stadtrandsiedlung größtenteils von 5 -10 m mächtigem weichseleiszeitlichem Geschiebemergel überdeckt. Im Allgemeinen ist hier von gespanntem Grundwasser auszugehen. In kleinen rinnen- und beckenartigen Einsenkungen im weichseleiszeitlichen Geschiebemergel, in denen Schmelzwassersande und auch Abschlämmprodukte des Geschiebemergels auftreten, ist oft ein geringmächtiger, oberer Grundwasserleiter ausgebildet. Hier muss in Abhängigkeit vom Niederschlagsangebot mit oberflächenwassernahem Grundwasser gerechnet werden, das auch als sogenanntes Schichtenwasser bezeichnet wird.

Außerdem ist nicht auszuschließen, dass innerhalb des Geschiebemergels in Sandlinsen ebenfalls Grundwasser („Schichtenwasser“) vorkommt.

Diese bekannten Verhältnisse in der Stadtrandsiedlung Malchow sind bei Tiefbauarbeiten und bei der Errichtung unterkellerter Bauten zu berücksichtigen.   

Eine Überprüfung anhand der topographischen Karte, ingenieurgeologischen Karte (Ausgabe 2009) vom Umweltatlas Berlin sowie Angaben zum Grundwasserspiegel ergab, dass die Geländeoberkante im Plangebiet (ca. 51 bis 52 m über NHN) unterhalb der Geländehöhe im Bereich der Stadtrandsiedlung (52,5 bis 53 m über NHN) liegt. Zudem liegt die Grundwassergleiche im Plangebiet (Stand Mai 2008) bei 45 bis 46 m über NHN und somit niedriger als im Bereich der Stadtrandsiedlung (ca. 46 bis 47 m über NHN). Die Fließrichtung des Grundwassers ist daher zu dem niedriger gelegenen Plangebiet anzunehmen.

Es sind somit keine Auswirkungen auf das Schichtenwasser bzw. Grundwasser im Bereich der Stadtrandsiedlung (außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in einer Entfernung vom mindestens 200 m) zu erwarten.

 

4.  Es wird davon ausgegangen, dass die ehemalige „Riesel-Druckleitung“, erkennbar noch in der Querung über den „Graben“ zwischen KGA „Märchenland“ und Stadtrandsiedlung, mit dem Endpunkt: Standrohr/Rieselturm in der KGA-Parzelle Schneewittchenweg/Ecke Königskinderweg, das Plangebiet tangiert bzw. quert. Ist durch die Beplanung und die spätere Bebauung abgesichert, dass eine unkontrollierte Fehlnutzung dieser Leitung ausgeschlossen ist. Ist die jetzige Konfiguration der Leitung in einem Zustand, der ein Eindringen von Schadstoffen in das Drainagesystem der Stadtrandsiedlung ausschließt und kann somit ausgeschlossen werden, dass es zu grundwasserrelevanten Schadstoffproblemen kommt?

 

Abwägung:

Den Einwendungen wird nicht gefolgt; die ehemalige totgelegte „Riesel-Druckleitung“ befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-12 sondern verläuft im Bereich der Piesporter Straße in Richtung Malchower Chaussee. Grundsätzlich sind Beeinträchtigungen des Grundwassers gemäß den gesetzlichen Regelungen auszuschließen. Somit ist eine Gefährdung des Grundwassers im Bereich der Stadtrandsiedlung durch die gewerbliche Nutzung im Plangebiet nicht zu erwarten. Darüber hinaus ist ausnahmslos für jegliches Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, für dessen Aufstau, Umleitung und mehr als unerhebliche schädliche Veränderung seiner chemischen, physikalischen oder biologischen Beschaffenheit (z.B. durch Erdwärmenutzung) eine Erlaubnis erforderlich. Insoweit müssen alle geplanten direkten und indirekten Eingriffe (z. B. Erdaufschlüsse, Versickerungsanlagen oder Bauwerke) in das Grundwasser bei der Wasserbehörde (Referat II D der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz) angezeigt werden.

Stellungnahme B vom 30.04.2009

 

1.  Es wird nochmals auf die Forderung zur Aufnahme einer textlichen Festsetzung hinsichtlich der Notwendigkeit des Erhalts und der Schaffung von Grün, auch in Form von Dach- und Fassadenbegrünung, hingewiesen. Des Weiteren sollten der vorhandene Gehölz- und der im Nordosten gelegene Baumbestand erhalten bleiben. Die Fläche mit Pflanzbindung ist zu klein bemessen und sollte vergrößert werden. Bei den Pflanzungen sollte keinesfalls artenarmes Ziergrün Verwendung finden.

 

Abwägung:

Den Einwendungen wird nicht gefolgt. Die gemäß der Umweltprüfung aufgezeichneten Auswirkungen und Empfehlungen wurden in die Abwägung einbezogen. Durch den Bebauungsplan werden keine planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst, die über das bereits geltende Baurecht gemäß § 34 BauGB hinausgehen. Aufgrund der besonderen ökologischen Bedeutung des nordwestlichen Bereichs wurde diese Fläche als nicht überbaubare Fläche festgesetzt und zudem als Fläche A mit einer Pflanzbindung belegt (vgl. textliche Festsetzung Nr. 4.1). Dies bedeutet eine Einschränkung der baulichen Nutzung dieser privaten Teilfläche für den Eigentümer. Eine weitere Vergrößerung dieser Fläche lässt sich aus den Ergebnissen der Umweltprüfung nicht begründen, da mit den jetzt im Plan enthaltenen Grünfestsetzungen den Zielstellungen des Umweltschutzes in angemessenem Umfang entsprochen werden kann. Für die Bepflanzung gemäß den textlichen Festsetzungen Nr. 4.2 und 4.3 ist bereits eine Pflanzliste, die einheimische Gehölze umfasst, dem Bebauungsplan beigefügt.

Hinsichtlich Fassaden- und Dachbegrünung ist im Begründungstext (Seite 45) dargelegt, dass aufgrund der hiermit verbundenen erheblichen Einschränkung bei der baulichen Ausführung und Gestaltung der Gebäude auf eine verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan verzichtet wird, jedoch die konkrete Projektgestaltung in Eigenverantwortung durch den Bauherren/Architekten vorzunehmen ist und hierbei auch Begrünungsmaßnahmen einbezogen werden können.

 

2.  Es wurden 26 Brutvogelarten festgestellt (lt. Umweltbericht). Unter anderem die strenggeschützte Haubenlerche. Die Fläche stellt damit einen wichtigen Lebensraum für Vögel dar. Für Mauersegler ist die Fläche Jagdhabitat. Es wird daher vorgeschlagen, entsprechende Nisthilfen vorzusehen.

 

Abwägung:

Den Einwendungen wird nicht gefolgt. Die Ergebnisse der durchgeführten artenschutzrechtlichen Untersuchung wurden im Umweltbericht dargelegt und bewertet. Hinsichtlich der Haubenlerche und des Mauerseglers wurde ein Revier im Gebiet nachgewiesen. Durch die Sicherung der Gehölzgruppe im nordwestlichen Bereich des Plangebietes wird der derzeit am stärksten von Vögeln besiedelte Bereich dauerhaft geschützt. Auf Seite 38 der Begründung wird diesbezüglich explizit darauf hingewiesen, dass für den Mauersegler eine erhebliche Betroffenheit bei Verlust der sich aktuell auf dem Gelände Nüßlerstraße 30 befindlichen  Nist-, Brut-, und Lebensstätte gegeben wäre. Dies wäre nur bei einem Gebäudeabriss oder bei einer wesentlichen baulichen Änderung der Fall. Zur Abwendung der Verbotstatbestände sind in diesem Fall gemäß § 42 BNatSchG vom Vorhabenträger, bzw. von dem Bauherrn auf der nachgelagerten Ebene der Zulassung und Durchführung planerisch vorbereiteter Baumaßnahmen Nisthilfen vorzusehen und ein Befreiungsantrag gemäß § 62 BNatSchG bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I E zu stellen. Diese eventuelle Betroffenheit besteht jedoch unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

 

 

Äußerungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplans 3-12 gingen zwei Stellungnahmen ein.

 

1.         Das Amt für Planen und Genehmigen – Bauaufsicht – hat keine bauordnungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Vorhabens vorgebracht.

 

2.         Das Tiefbauamt Pankow erklärt in seiner Stellungnahme vom 13.05.2009, dass es grundsätzlich keine Bedenken zum vorgelegten Entwurf des Plans gibt, bittet aber um Beachtung folgender Hinweise:

 

·           In der Roelckestraße verläuft die Straßenbegrenzungslinie entlang der Baumreihe. Dies ist verwaltungs- und unterhaltsrechtlich ungünstig.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen; eine Änderung der Straßenbegrenzungslinie entlang der Roelckestraße erfolgt nicht. Der vorhandene Baumbestand befindet sich gemäß der Planunterlage zum Großteil mit 14 Bäumen innerhalb der privaten Flurstücke. Lediglich fünf Bäume  im südlichen Teil des Plangebiets entlang der Roelckestraße befinden sich an oder auf der Flurstücksgrenze zum öffentlichen Straßenraum. Der Straßenraum hat eine Breite von 25 m, der auch südlich der Nüßlerstraße außerhalb des Geltungsbereichs in gleicher Breite vorhanden und hergestellt ist. Für eine Verschiebung der Straßenbegrenzungslinie zu Lasten der privaten Grundstücke gibt es keine städtebauliche oder verkehrstechnische Begründung, da der vorhandene Straßenraum ausreichend dimensioniert ist. Eine Verschiebung der Straßenbegrenzungslinie hätte zudem zur Folge, dass private Grundstücksteilflächen durch das Land Berlin erworben werden müssten. Dies würde entsprechende haushaltsmäßige Auswirkungen nach sich ziehen. Eine Reduzierung der Roelckestraße wäre aus verkehrstechnischer Sicht ebenso nicht sinnvoll, weil nur in diesem kurzen Abschnitt der Straßenraum eingeschränkt werden würde.

 

·           In der Berliner Allee befinden sich Teilflächen außerhalb der Straßenbegrenzungslinie im Fachvermögen des Tiefbauamtes und sind öffentlich gewidmet (vor FS 299 und FS 315 bis Gebäudeflucht).

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen; eine Anpassung der Straßenbegrenzungslinie entlang der Berliner Allee erfolgt nicht. Die im Bebauungsplanentwurf 3-12 eingetragene Straßenbegrenzungslinie entspricht weitgehend der derzeitigen Bestandssituation der Flurstücksgrenzen zur Berliner Allee. Die Teilflächen vor der Gebäudeflucht des Grundstücks Berliner Allee 315 sind gemäß Eigentümernachweis private Flurstücksflächen. Es ist nur eine Teilfläche außerhalb der Straßenbegrenzungslinie vor dem Gebäude Berliner Allee 299 im Fachvermögen des Tiefbauamts. Es gibt derzeit keine städtebauliche und verkehrstechnische Begründung die Straßenbegrenzungs­linie auf einem kurzen Stück vor dem Gebäude Berliner Allee 299 zur Anpassung an die derzeitige Eigentumssituation um 3 m zu verschieben. Die Straßenbegrenzungslinie war bereits vor und während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Bestandteil der Planung und wurde in Abstimmung mit dem Tiefbauamt und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B festgelegt.

Die Berliner Allee, die als übergeordnete Straßenverbindung Berlins gesamtstädtisch von Bedeutung ist, soll mittel- bis langfristig ausgebaut werden. Dafür ist ein Planfeststellungsverfahren nach dem Berliner Straßengesetz erforderlich, das die Straßenbreite in diesem Abschnitt neu festlegt. Daher wird im Bebauungsplan in diesem Abschnitt  die Trasse für den späteren Ausbau gemäß den Vorgaben der Senatsverwaltung  durch eine Baugrenze von einer Neubebauung freigehalten. Die Baugrenze hält einen Abstand von 8 m zur Grundstücksgrenze der Berliner Allee ein und berücksichtigt dadurch die Trassenbreite des zukünftigen Straßenraums der Berliner Allee in einer Breite von insgesamt 34 m.

Derzeit besteht hinsichtlich der Festsetzung der Lage der Straßenbegrenzungslinie kein Änderungserfordernis auf der Ebene des Bebauungsplans 3-12.

 

 

Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteilung zum Bebauungsplanentwurf

Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit ergeben sich keine neuen Aspekte, die zu Änderungen der Ziele und Festsetzungen des Bebauungsplans 3-12 vom 10.02.2009 führen.

 

Die Begründung zum Bebauungsplan 3-12 wurde entsprechend überarbeitet, ergänzt und der Abschnitt V - Verfahren - fortgeschrieben.

 

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

a.  Der Erwerb der bereits als Straßenverkehrsfläche genutzten Teilfläche (ca. 135 m²) des Flurstücks 65, Roelckestraße 93 nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz wurde durch das Tiefbauamt überprüft. Ein Erwerb nach diesem Gesetz ist nicht möglich. Demzufolge wäre die Fläche für 5,- €/m² zu erwerben.

 

Der Erwerb des bereits als Straßenverkehrsfläche genutzten Flurstücks 226 in der Nüßlerstraße (ca. 387 m²) nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz wurde nicht geprüft. Sollte diese Fläche nach dem Gesetz zu erwerben sein, kann der Preis bis zu 15,- €/m² betragen. Sollte sich auch hier herausstellen, dass die Straßenverkehrsfläche im rückständigen Grunderwerb zu erwerben ist, werden die Erwerbskosten ebenfalls bei 5,- €/m² liegen.

 

Für den Erwerb der Flächen für 5,- €/m² und 15,- €/m² würden Kosten in max. Höhe von ca. 6 T€ entstehen. Bei einem Erwerb der Straßenverkehrsflächen im rückständigen Grunderwerb für 5,- €/m² entstehen Kosten von ca. 3 T€, die aus dem Kapitel 4212 / Titel 82164 finanziert werden. Die entstehenden Erwerbskosten sind vom Tiefbauamt in der Investitionsplanung zu berücksichtigen.

 

Aus Mitteln der Straßenunterhaltung soll die verbleibende Feldtmannstraße als Stichstraße mittelfristig von Wildwuchs befreit und ertüchtigt werden. Hierfür sind Unterhaltungsmittel in Höhe von max. 5 T€ erforderlich, die aus dem Kapitel 4212 / Titel 52101 finanziert werden.

 

b.  Die nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche benötigte Teilfläche des Flurstücks 69 der Feldtmannstraße (ca. 275 m²) soll eingezogen und kann dann als Gewerbegebietsfläche veräußert werden. Die Höhe der zu erwartenden Einnahmen für die Gewerbegebietsfläche ist vor einer Veräußerung zu ermitteln.

 

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage

 

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

Anlage            Musterblatt Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

 

 

 

Den Fraktionen und Gruppen der BVV wird je eine CD-ROM mit den Dateien des Bebauungsplanentwurfs 3-12 vom 10.02.2009 und der Begründung vom Amt für Planen und Genehmigen übergeben.

 

 

................................                                                                                                                                   ....................................

Matthias Köhne                                             Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                   Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft

                                                                        und Stadtentwicklung


 

Musterblatt Auswirkungen des Bezirksamtsbeschlusses auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

 

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

X

 

 

 

 

 

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

X

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

    - Anteil erneuerbarer Energie

X

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

X

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individual-

       verkehrs

    - Anteil verkehrsberuhigter

       Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrang-
      schaltungen

    - Radwege

X

 

 

 

 

 

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

X

 

 

 

 

 

7.  Einschränkung von Fauna
     und Flora

X

 

 

 

 

 

8.  Bildungsangebot

X

 

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

X

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

X

 

 

 

 

 

11. Partizipation in Entschei-

      dungsprozessen

 

X

 

 

 

Beteiligung der

Öffentlichkeit und Gremien

12. Arbeitslosenquote

X

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

X

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

X

 

 

 

 

 

15. wirtschaftl. Diversifizierung
      nach Branchen

X

 

 

 

 

 

Regosol + Parabraunerderegosol eingenommen. Regosol + Parabraunerderegosol bestimmten Teilbereich als gering, für den übrigen Geltungsbereich als sehr gering eingestuft . Der anthropogene Einfluss auf den Boden ist damit als hoch bis sehr hoch zu werten.

 

 
 

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