Drucksache - VI-0779  

 
 
Betreff: Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Gebiet "Humannplatz" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtAusschuss für Finanzen und Immobilienmanagement + Personal
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Entscheidung
17.06.2009 
25. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung mitberatender Ausschuss
25.06.2009 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Ausschuss für Finanzen, Immobilienmanagement + Personal federführender Ausschuss
09.07.2009 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Immobilienmanagement + Personal ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
15.07.2009 
26. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung, 17.06.09
Anlage Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs 1 Satz 1 für das Gebiet Humannplatz Anlage Beschlussfassung
BE Ausschuss FinImmPers, 15.07.09

siehe Anlage

 

Der Ausschuss für Finanzen, Immobilienmanagement und Personal hat auf seiner Sitzung am
09. Juli 2009  folgende Beschlussempfehlung gefasst: Der Ausschuss empfiehlt die Zustimmung zur Drucksache.

 

Abstimmungsergebnis des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

 

11 (ja), 0 (nein), 2 (Enthaltungen)

Abstimmungsergebnis des Ausschusses für Finanzen, Immobilienmanagement und Personal:

 

11 (ja), 0 (nein), 1 (Enthaltungen)

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Begründung zur Beschlussempfehlung

 

Der Finanzausschuss bekam vom Stadtentwicklungsausschuss eine zustimmende Stellungsnahme ohne Änderung übermittelt. Dem Ausschuss kam nun die Aufgabe zu, die Auswirkungen auf den Haushalt zu bewerten.

 

Unter Punkt 5. , Haushaltsmäßige Auswirkungen der Drucksache sind vom Einreicher Hinweise gegeben worden, die einen zusätzlichen Personalbedarf geltend machen. So sei eine zusätzliche technische Stelle der Vergütungsgruppe VI b erforderlich.

 

Auf Anfrage konkretisiert das Bezirksamt die in der Drucksache getroffenen Aussagen. Es sei damit dargestellt, dass der Vollzug der Erhaltungsverordnung zusätzliche Arbeitsressourcen erfordere. Dies sei durch die Angabe des zusätzlichen Stellenbedarfs geschehen. Das Bezirksamt gehe davon aus, dass die notwendigen Ressourcen durch eine Umverteilung aus denjenigen Arbeitsgebieten geleistet werden könne, die derzeit mit den Pankower Sanierungsgebieten befasst sind. Es wird dabei auf eine kritische Übergangsphase hingewiesen, bei denen gleichzeitig die Mitarbeiter/innen der Gruppe mit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen in den Sanierungsgebieten beauftragt sind.

 

Von Teilen des Finanzausschusses wird die Arbeitsbelastung als kritisch bewertet, die durch die mit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen befassten Gruppe zu leisten ist. Diese Personalprobleme sind jedoch grundsätzlich lösbar und vom Bezirksamt im Verfahren zu klären. Deshalb empfiehlt der Finanzausschuss der inhaltlichen Stellungnahme des Stadtentwicklungsausschusses folgend die Annahme der Vorlage zur Beschlussfassung.

 


Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                      .2009

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                                                                               Drucksache Nr.:

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

 

1. Gegenstand der Vorlage

 

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

2. Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die Rechtsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit

§ 30 AG BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes „Humannplatz“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird beschlossen.

 

 

3. Begründung

 

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat am 18.03.2008 die Aufstellung einer Rechtsverordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für Berlin vom 18.04.2008, S. 976.

 

Für die Festlegung als Erhaltungsgebiet und für eine sachspezifische Beurteilung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes wurde im Rahmen eines Gutachtens eine ausführliche Analyse der für die einzelnen Bauphasen typischen städtebaulichen und stadtstrukturellen Merkmale und der baulichen Besonderheiten durchgeführt.

 

Die städtebauliche Bedeutung des Erhaltungsgebietes besteht in der planmäßig angelegten räumlichen Gliederung des Stadtgrundrisses nach den Grundsätzen des beginnenden industriellen Zeitalters im ausgehenden 19. Jahrhundert und seiner baulich-räumlichen Ausprägung über einen Zeitraum von über 70 Jahren.

Das Gebiet „Humannplatz“ umfasst in der bauzeitlichen Entstehung den Zeitraum von 1890 bis 1960 und dokumentiert eindrucksvoll den Übergang und Wandel von der gründerzeitlichen Bebauung zum „Neuen Bauen“ der 20er Jahre.

 


Die Gliederung der Stadtstruktur geht auf den Bebauungsplan von James Hobrecht zurück, der ringförmig um die Altstadt geplant, 1862 in Kraft gesetzt wurde.

Das im Norden der Abteilung XII des Straßen- und Baufluchtplans (Hobrecht-Plan), überwiegend nördlich der heutigen Ringbahn gelegene Gebiet war bis Ende des 19. Jahrhunderts weitgehend unbebaut und Teil der Berliner Feldmark.

Die Struktur des Gebietes wurde im Wesentlichen von den nach Norden führenden alten Verkehrswegen, der Schönhauser Allee und der Prenzlauer Allee, geprägt.

Diese Verkehrswege und die um 1826 als Feldweg bis etwa in Höhe der späteren Ringbahn (1871) angelegte Pappelallee bildeten den Ausgangspunkt für die Gliederung des Stadtgrundrisses und wurden in den Planentwurf (1858-62) aufgenommen.

Bis zur damals durch eine Ringstraße festgelegten neuen Stadtgrenze (hier: der heutigen Wisbyer Straße), wurden die Flächen zwischen den historischen Verkehrswegen rasterförmig durch Verbindungsstraßen ergänzt. In das hierarchisch gegliederte Straßennetz wurde ein Schmuckplatz, der heutige Humannplatz, eingeordnet.

 

Die Größe der entworfenen Baublöcke besaß noch keinen Bezug zu einer späteren Parzellierung bzw. Bebauungsstruktur. Die Gliederung der relativ großen Baublöcke im nördlichen Bereich des Gebietes wurde erst im Zuge konkreter Bebauungsabsichten weiter entwickelt, durch Straßen nochmals geteilt und in Anpassung an die jeweiligen Bedingungen einer Bebaubarkeit parzelliert.

 

Die Ausdehnung der Bebauung erfolgte kontinuierlich entlang der Hauptstraßen von Süden nach Norden. Zwischen der Entstehungszeit des Stadtgrundrisses und der Errichtung der ersten Bebauung im Erhaltungsgebiet lagen fast 40 Jahre. Zu diesem Zeitpunkt war bereits die Trennung der gründerzeitlichen Mischung von Wohnen und Gewerbe weitgehend vollzogen. Diese ist nur noch in dem relativ früh bebauten Bereich an der Schönhauser Allee / Stargarder Straße vorzufinden.

Im Erhaltungsgebiet stand zu Beginn des 20. Jahrhunderts der reine Wohnungsbau zunehmend im Vordergrund.

 

Die fortschreitende Bebauung des Gebietes überlagerte sich mit den beginnenden Veränderungen im Wohnungsbau, die als Ergebnis der enormen Bebauungsdichte und der entsprechenden Wohnverhältnisse verschiedene Reformkonzepte hervorbrachten.

An den Beispielen im Gebiet wird deutlich, dass sich der Wandel der räumlichen und gestalterischen Auffassungen schrittweise, sowohl in Anlehnung an gewohnte, aber auch sich verändernde Lebensprozesse vollzog.

 

Im Erhaltungsgebiet sind die einzelnen Etappen dieser Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Veränderung des Wohnungsbaus in fast unveränderter Form erhalten und in ihrer Gesamtheit daher geschichtlich und städtebaulich von besonderem Wert.

 

Die hohe Flexibilität des Hobrecht´schen Bebauungsplans, der sich bewusst auf die im öffentlichen Interesse gebotene zweckmäßige Lage seiner Straßen, als Rahmensetzung, beschränkte, zeigt sich darin, dass alle Elemente des Wandels im Berliner Wohnungsbau sich innerhalb des Stadtgrundrisses von 1862 vollzogen, ohne dessen Ge-staltungsprinzipien zu verlassen.

In exemplarischer Weise sind in diesem Gebiet die Phasen der baulichen Entwicklung abgebildet, so dass der Prozess der Entstehung einer kompakten Stadtanlage nachvollziehbar geblieben ist. Das Erhaltungsgebiet, als städtebauliches Ensemble, ist deshalb von besonderer stadthistorischer Bedeutung und soll vor wesentlichen, verändernden Eingriffen geschützt werden.

 


Das bauzeitliche Erscheinungsbild prägt das Ortsbild des Gebietes „Humannplatz“ durch folgende Phasen mit den dafür jeweils prägenden Elementen:

 

-   seit 1890 ist die monofunktionale Mietshausbebauung mit Vorderhaus, Seitenflügel, Quergebäude manifest, durch Variationen von Wohnhaustypen mit Vorderhaus, Quergebäude mit ein oder zwei Seitenflügeln auf relativ regelmäßig geschnittenen dem Gebäudetypus angepassten Parzellen;

     schmuckhaftes Äußeres der Fassaden mit dem Historismus entlehnten Elementen, starke Plastizität der Fassaden durch Erker, Balkone und Loggien, Dachbetonungen durch Ziergiebel, Türme und Zwerchhäuser;

     insgesamt sehr einheitliche Gebäudehöhen mit 5 Geschossen;

 

-   ab 1900 wurden im Gebiet auf großen unregelmäßig geschnittenen Parzellen städtische oder kirchliche Infrastruktureinrichtungen (Schulen, Kirchen) errichtet;

 

-   ab 1902 entstanden die ersten Wohnanlagen nach Reformkonzepten durch Genossenschaften bzw. Wohnungsvereine auf größeren Grundstücken innerhalb der Baublöcke;

 

-   nach dem 1. Weltkrieg und anschließender Weltwirtschaftskrise - ab 1926 - wurden auf den durch neue Straßen gegliederten Baublöcken der Hobrecht´schen Planung durch gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften umfassend Wohnanlagen nach den Prinzipien des „Neuen Bauens“ errichtet; die Bebauung erfolgte als geschlossene Blockrandbebauung mit zusammenhängend gestalteten Innenhöfen; das Erscheinungsbild dieser Anlagen wird sowohl durch Flachdächer und Plastizität der Fassaden als auch durch Satteldächer und den Wechsel der Materialien bestimmt;

 

-     nach dem 2. Weltkrieg wurden die wenigen Kriegslücken überwiegend wieder geschlossen; bis Ende der 1950er Jahre erfolgten bauliche Ergänzungen durch Wohngebäude am Blockrand in Form von Zeilen im Duktus der 20er Jahre;

das Gebiet wurde nutzungsstrukturell durch eine Schule und zwei Kindertagesstätten ergänzt;

 

-       in den 1970er Jahren wurden auf bis dahin unbebauten Flächen weitere Gemeinbedarfseinrichtungen (vier Kindertagesstätten) errichtet; es erfolgten weitere nutzungsstrukturelle Ergänzungen durch eine Einrichtung für die medizinische Versorgung und die Anlage von Flächen für die Erholungsnutzung.

 

Beide Elemente – die Anlage der Stadtstruktur und die Ausprägung des Erscheinungsbildes über einen Zeitraum von ca. 70 Jahren – bilden in ihrem Zusammenwirken die Besonderheit des Stadtraums und sind erhaltungswürdig.

 

Ziel ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Ge-stalt im Sinne des städtebaulichen Ensembleschutzes. Dieses Ziel wird gewahrt, wenn durch die beantragten Maßnahmen (Abbruch, Änderung, Nutzungsänderung oder Errichtung baulicher Anlagen) das Ortsbild und die Stadtgestalt erhalten bleiben.

 

Die Stadtgestalt wird geprägt durch:

- die geschlossene Bauweise, Stellung der Gebäude zum Straßenraum,

- die Gebäudetypen des Wohnungsbaus und der öffentlichen Bauten,

- Nutzungsstrukturen,

- den öffentlichen Raum mit Freianlagen.

 

Das Ortsbild wird durch gleichartige und wiederkehrende Gestaltungsmerkmale der Gebäudetypen geprägt, wie:

- Dachgestaltung, Dachform, Dachneigung, Dachausbauten,

- Gebäudehöhe,

- Fassadengliederung,

- Fassadenöffnungen,

- Materialbild.

 

Das Landschaftsbild bezieht seine Wirkung und seine Typik aus den Freiraumelementen, die durch ihre Funktion und ihre Stellung im Stadtraum ihre Eigenart definieren.

 

Der Bereich um den Humannplatz hat in den Jahren seit 1990 eine erhebliche Aufwertung und neue Akzeptanz durch die Sanierung zahlreicher Gebäude und denkmalgeschützter Wohnanlagen, die Konzentration von Einzelhandelseinrichtungen an Schwerpunkten des öffentlichen Nahverkehrs und den Neubau von Wohn- und Geschäftshäusern erfahren.

Die städtebauliche Struktur und das Erscheinungsbild von Anbeginn des 20. Jahrhunderts bis in die 30er Jahre hat mit der Erneuerung und den damit verbundenen zeitgemäßen Anpassungen an die Wohnbedürfnisse und Lebensgewohnheiten seine Qualitäten auf neue Weise entfaltet. Dadurch hat sich das Erscheinungsbild des Stadtraumes überwiegend positiv verändert.

Viele Eigentümer und Bauherren haben im letzten Jahrzehnt die Möglichkeiten genutzt, die gestalterischen und funktionellen Merkmale der Bausubstanz neu zu interpretieren. Das zeigt sich häufig in dem Anspruch, bei Objektsanierungen und Neubauten auch nach außen eine neue Architektursprache zu präsentieren.

Insbesondere Beispiele von vielfältigen Dachaufbauten an Bestandsgebäuden und neuen Gebäudekubaturen, haben teilweise zu Veränderungen im Ortsbild geführt. Damit verbunden ist die Gefahr der Beeinträchtigung der vorhandenen städtebaulichen Gestalt. Das wird besonders dann sehr deutlich, wenn durch Neubauten die bis dahin sehr homogenen Gebäudehöhen durchbrochen wurden.

Die bisherigen planungsrechtlichen und in Teilbereichen sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalte gem. § 34 und § 144 BauGB bieten nur eingeschränkte Regelungsmöglichkeiten, derartige gestalterische Eingriffe bzw. Gefährdungen des historischen Erscheinungsbildes abzuwenden.

 

Über 1/3 der vorhandenen Gebäudesubstanz ist noch unsaniert. Erneuerungsbedarf besteht auch bei den öffentlichen Bauten und im öffentlichen Raum.

 

Die Konzentration des Engagements der öffentlichen Hand auf die Innenstadtbereiche, die damit verbundene Attraktivitätssteigerung für private Investitionen und neue Investitionsanreize durch unterschiedliche Förderprogramme lassen weiterhin bauliche Veränderungen erwarten.

Mit dem Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung und für die Errichtung baulicher Anlagen bestehen in einem Erhaltungsgebiet weiterreichende Möglichkeiten, Beeinträchtigungen der städtebaulichen Eigenart abzuwenden.

 

Insbesondere auch vor dem Hintergrund der seit dem 1.02.2006 geltenden neuen Bauordnung für Berlin, die einen Großteil von Bauvorhaben verfahrensfrei gestellt hat, kommt dem zusätzlichen Genehmigungsvorbehalt auf der Grundlage des § 173 BauGB eine entscheidende Stellung zu.

 


Um das Untersuchungsgebiet „Humannplatz“ in seiner städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt zu erhalten und auch zukünftig dessen Entstehungsprozess nachvollziehen zu können, ist die Festlegung als Erhaltungsgebiet erforderlich.

Der Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung (siehe Kartendarstellung Anlage 2) begründet sich aus dem Zusammenhang zwischen dem Stadtgrundriss und der ortsbildprägenden, baugeschichtlich bedeutenden Bebauung.

 

Um das Instrument der Erhaltungsverordnung anfechtungssicher zu machen, wurde im Rahmen des Gutachtens ein Kriterienkatalog für die Zulässigkeit baulicher Veränderungen erarbeitet, der dem späteren Vollzug der Erhaltungsverordnung zu Grunde gelegt werden soll.

 

Gebiete mit einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB können im Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land Berlin nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder (VV Städtebauförderung) in das Förderprogramm städtebaulicher Denkmalschutz aufgenommen werden. Dies ist im Zusammenwirken mit einem Integrierten Stadtteilentwicklungskonzept (INSEK) für das Gebiet „Humannplatz“ beabsichtigt.

Ziel der Förderung ist die städtebauliche Aufwertung und die funktionale Stärkung der Erhaltungsgebiete und die Sicherung und Erhaltung denkmalwerter Bausubstanz. Förderfähig sind auch Maßnahmen im öffentlichen Eigentum oder mit öffentlicher Nutzung, insbesondere Vorhaben der Bezirke. Aufgrund des Aufstellungsbeschlusses zur Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Humannplatz“ wurden 11 Maßnahmen in der Programmplanung für das Programmjahr 2010 vorgemerkt.

 

Gemäß § 30 AGBauGB wurde mit Schreiben des Amtes für Planen und Genehmigen vom 10.03.2009 die Erhaltungsverordnung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angezeigt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat dem Entwurf der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg mit Schreiben vom 9.04.2009 zugestimmt.

 

Zur Erlangung der Rechtsverbindlichkeit muss die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Humannplatz“ im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) von Berlin verkündet werden. Die Erhaltungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

4. Rechtsgrundlage

 

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

 

§ 30 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

 

 

5. Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

a) Einnahmen:

Die Erhaltungsverordnung sowie die Erarbeitung des INSEK „Humannplatz“ bilden die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird nach vorliegen der o. g. Voraussetzungen das Gebiet „Humannplatz“ in die Förderkulisse aufnehmen; erste Maßnahmen sind in der Programmplanung bereits vorgemerkt.

 

Da durch den Erlass der Erhaltungsverordnung ein zusätzlicher Genehmigungsvorbehalt entsteht, sind Einnahmen gem. Tarifstelle 12.2.3 des Gebührenverzeichnisses zur Baugebührenordnung (BauGebO) vom 17.06.2008 in Höhe von mindestens 100 € oder 0,05 v.H. der Herstellungskosten zu erheben.

Da die Einnahmesumme von der Zahl der Anträge abhängig ist, kann eine Größenordnung nicht genannt werden.

 

b) Ausgaben:

Da der zusätzliche Genehmigungsvorbehalt eine Antragsprüfung je Einzelfall zur Folge hat, entsteht ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, welcher personell nicht abgedeckt ist.

Bei dem Erlass der Erhaltungsverordnungen „Ostseestraße/Grellstraße“ (23.09.2003) bzw. „Teutoburger Platz“ (20.03.2007) ist davon ausgegangen worden, dass die zusätzlichen Leistungen mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden können.

Eine nunmehr nochmalige Erhöhung des Arbeitsaufwandes durch ein neues Erhaltungsgebiet (ca. 318 Grundstücke) ist mit dem vorhandenen Personal nicht mehr abzudecken. Eine zusätzliche technische Stelle der Vergütungsgruppe IV b (analog der Eingruppierung in den Erhaltungsgebieten gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) wird erforderlich.

 

 

6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

8. Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

Anlagen:           1 - Entwurf der RVO

                        2 - Karte des Geltungsbereichs

 

 

Den Fraktionen wird eine CD-ROM mit dem Gutachten für das Erhaltungsgebiet „Humannplatz“ mit den Kriterien für die Zulässigkeit baulicher Veränderungen vor Beschlussfassung der BVV übergeben.

 

 

 

Christine Keil                                                                Dr. Michail Nelken

stellv. Bezirksbürgermeisterin                            Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft

                                                                                    und Stadtentwicklung

 

 


Anlage 1

 

 

 

-Entwurf-

 

 

 

Erhaltungsverordnung

gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs

für das Gebiet „Humannplatz“

im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

Vom.....................

 

 

 

   Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Geltungsbereich

 

   Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer geschlossenen Linie eingegrenzte Gebiet zwischen Schönhauser Allee, Wisbyer Straße, Prenzlauer Allee und Stargarder Straße im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg.

Die Innenkante der geschlossenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

 

§ 2

 

Gegenstand der Verordnung

 

   (1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.

 

   (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.

 

   (3) Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

 

 


§ 3

 

Zuständigkeit

 

   Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Pankow von Berlin erteilt.

 

 

§ 4

 

Verletzung von Vorschriften

 

(1)    Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.       eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren,

 

2.    beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs innerhalb von einem Jahr

 

seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetz­buchs unbeachtlich.

 

   (2)  Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Ordnungswidrigkeiten

 

   Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

 

 

§ 6

 

Ausnahmen

 

   § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

 

 


 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

Berlin, den                 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

            ………………………                                                                ……………………….

Matthias Köhne                                                             Dr. Michail Nelken

 

Bezirksbürgermeister                                                                     Bezirksstadtrat für

Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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