Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - VI-0779
Der Ausschuss für Finanzen,
Immobilienmanagement und Personal hat auf seiner Sitzung am
Begründung zur Beschlussempfehlung Der Finanzausschuss bekam vom Stadtentwicklungsausschuss
eine zustimmende Stellungsnahme ohne Änderung übermittelt. Dem Ausschuss kam
nun die Aufgabe zu, die Auswirkungen auf den Haushalt zu bewerten. Unter Punkt 5. , Haushaltsmäßige Auswirkungen der Drucksache
sind vom Einreicher Hinweise gegeben worden, die einen zusätzlichen
Personalbedarf geltend machen. So sei eine zusätzliche technische Stelle der
Vergütungsgruppe VI b erforderlich. Auf Anfrage konkretisiert das Bezirksamt die in der
Drucksache getroffenen Aussagen. Es sei damit dargestellt, dass der Vollzug der
Erhaltungsverordnung zusätzliche Arbeitsressourcen erfordere. Dies sei durch
die Angabe des zusätzlichen Stellenbedarfs geschehen. Das Bezirksamt gehe davon
aus, dass die notwendigen Ressourcen durch eine Umverteilung aus denjenigen
Arbeitsgebieten geleistet werden könne, die derzeit mit den Pankower
Sanierungsgebieten befasst sind. Es wird dabei auf eine kritische
Übergangsphase hingewiesen, bei denen gleichzeitig die Mitarbeiter/innen der Gruppe
mit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen in den Sanierungsgebieten beauftragt
sind. Von Teilen des Finanzausschusses wird die Arbeitsbelastung
als kritisch bewertet, die durch die mit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen
befassten Gruppe zu leisten ist. Diese Personalprobleme sind jedoch
grundsätzlich lösbar und vom Bezirksamt im Verfahren zu klären. Deshalb
empfiehlt der Finanzausschuss der inhaltlichen Stellungnahme des
Stadtentwicklungsausschusses folgend die Annahme der Vorlage zur
Beschlussfassung. Bezirksamt Pankow von Berlin .2009
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: Vorlage
zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung 1.
Gegenstand der Vorlage Erhaltungsverordnung gemäß
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Gebiet
„Humannplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg 2.
Beschlussentwurf Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Rechtsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit
§ 30 AG
BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes „Humannplatz“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird beschlossen. 3.
Begründung Das Bezirksamt Pankow von
Berlin hat am 18.03.2008 die Aufstellung einer Rechtsverordnung zur Erhaltung
der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt gemäß § 172
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Humannplatz“ im Bezirk
Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte im
Amtsblatt für Berlin vom 18.04.2008, S. 976. Für die Festlegung als
Erhaltungsgebiet und für eine sachspezifische Beurteilung der städtebaulichen
Eigenart des Gebietes wurde im Rahmen eines Gutachtens eine ausführliche
Analyse der für die einzelnen Bauphasen typischen städtebaulichen und
stadtstrukturellen Merkmale und der baulichen Besonderheiten durchgeführt. Die städtebauliche Bedeutung
des Erhaltungsgebietes besteht in der planmäßig angelegten räumlichen Gliederung
des Stadtgrundrisses nach den Grundsätzen des beginnenden industriellen
Zeitalters im ausgehenden 19. Jahrhundert und seiner baulich-räumlichen
Ausprägung über einen Zeitraum von über 70 Jahren. Das Gebiet
„Humannplatz“ umfasst in der bauzeitlichen Entstehung den Zeitraum
von 1890 bis 1960 und dokumentiert eindrucksvoll den Übergang und Wandel von
der gründerzeitlichen Bebauung zum „Neuen Bauen“ der 20er Jahre. Die Gliederung der
Stadtstruktur geht auf den Bebauungsplan von James Hobrecht zurück, der ringförmig
um die Altstadt geplant, 1862 in Kraft gesetzt wurde. Das im Norden der Abteilung
XII des Straßen- und Baufluchtplans (Hobrecht-Plan), überwiegend nördlich der
heutigen Ringbahn gelegene Gebiet war bis Ende des 19. Jahrhunderts weitgehend
unbebaut und Teil der Berliner Feldmark. Die Struktur des Gebietes
wurde im Wesentlichen von den nach Norden führenden alten Verkehrswegen, der
Schönhauser Allee und der Prenzlauer Allee, geprägt. Diese Verkehrswege und die um
1826 als Feldweg bis etwa in Höhe der späteren Ringbahn (1871) angelegte
Pappelallee bildeten den Ausgangspunkt für die Gliederung des Stadtgrundrisses
und wurden in den Planentwurf (1858-62) aufgenommen. Bis zur damals durch eine
Ringstraße festgelegten neuen Stadtgrenze (hier: der heutigen Wisbyer Straße),
wurden die Flächen zwischen den historischen Verkehrswegen rasterförmig durch
Verbindungsstraßen ergänzt. In das hierarchisch gegliederte Straßennetz wurde
ein Schmuckplatz, der heutige Humannplatz, eingeordnet. Die Größe der entworfenen
Baublöcke besaß noch keinen Bezug zu einer späteren Parzellierung bzw.
Bebauungsstruktur. Die Gliederung der relativ großen Baublöcke im nördlichen
Bereich des Gebietes wurde erst im Zuge konkreter Bebauungsabsichten weiter
entwickelt, durch Straßen nochmals geteilt und in Anpassung an die jeweiligen
Bedingungen einer Bebaubarkeit parzelliert. Die Ausdehnung der Bebauung
erfolgte kontinuierlich entlang der Hauptstraßen von Süden nach Norden.
Zwischen der Entstehungszeit des Stadtgrundrisses und der Errichtung der ersten
Bebauung im Erhaltungsgebiet lagen fast 40 Jahre. Zu diesem Zeitpunkt war
bereits die Trennung der gründerzeitlichen Mischung von Wohnen und Gewerbe
weitgehend vollzogen. Diese ist nur noch in dem relativ früh bebauten Bereich
an der Schönhauser Allee / Stargarder Straße vorzufinden. Im Erhaltungsgebiet stand zu
Beginn des 20. Jahrhunderts der reine Wohnungsbau zunehmend im Vordergrund. Die fortschreitende Bebauung
des Gebietes überlagerte sich mit den beginnenden Veränderungen im Wohnungsbau,
die als Ergebnis der enormen Bebauungsdichte und der entsprechenden
Wohnverhältnisse verschiedene Reformkonzepte hervorbrachten. An den Beispielen im Gebiet
wird deutlich, dass sich der Wandel der räumlichen und gestalterischen Auffassungen
schrittweise, sowohl in Anlehnung an gewohnte, aber auch sich verändernde
Lebensprozesse vollzog. Im Erhaltungsgebiet sind die
einzelnen Etappen dieser Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen
Veränderung des Wohnungsbaus in fast unveränderter Form erhalten und in ihrer
Gesamtheit daher geschichtlich und städtebaulich von besonderem Wert. Die hohe Flexibilität des
Hobrecht´schen Bebauungsplans, der sich bewusst auf die im öffentlichen
Interesse gebotene zweckmäßige Lage seiner Straßen, als Rahmensetzung,
beschränkte, zeigt sich darin, dass alle Elemente des Wandels im Berliner
Wohnungsbau sich innerhalb des Stadtgrundrisses von 1862 vollzogen, ohne dessen
Ge-staltungsprinzipien zu verlassen. In exemplarischer Weise sind
in diesem Gebiet die Phasen der baulichen Entwicklung abgebildet, so dass der
Prozess der Entstehung einer kompakten Stadtanlage nachvollziehbar geblieben
ist. Das Erhaltungsgebiet, als städtebauliches Ensemble, ist deshalb von
besonderer stadthistorischer Bedeutung und soll vor wesentlichen, verändernden
Eingriffen geschützt werden. Das bauzeitliche
Erscheinungsbild prägt das Ortsbild des Gebietes „Humannplatz“
durch folgende Phasen mit den dafür jeweils prägenden Elementen: - seit 1890 ist
die monofunktionale Mietshausbebauung mit Vorderhaus, Seitenflügel, Quergebäude
manifest, durch Variationen von Wohnhaustypen mit Vorderhaus, Quergebäude mit
ein oder zwei Seitenflügeln auf relativ regelmäßig geschnittenen dem
Gebäudetypus angepassten Parzellen; schmuckhaftes
Äußeres der Fassaden mit dem Historismus entlehnten Elementen, starke
Plastizität der Fassaden durch Erker, Balkone und Loggien, Dachbetonungen durch
Ziergiebel, Türme und Zwerchhäuser; insgesamt
sehr einheitliche Gebäudehöhen mit 5 Geschossen; - ab 1900 wurden
im Gebiet auf großen unregelmäßig geschnittenen Parzellen städtische oder
kirchliche Infrastruktureinrichtungen (Schulen, Kirchen) errichtet; - ab 1902
entstanden die ersten Wohnanlagen nach Reformkonzepten durch Genossenschaften
bzw. Wohnungsvereine auf größeren Grundstücken innerhalb der Baublöcke; - nach dem 1.
Weltkrieg und anschließender Weltwirtschaftskrise - ab 1926 - wurden auf den
durch neue Straßen gegliederten Baublöcken der Hobrecht´schen Planung durch
gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften umfassend Wohnanlagen nach den
Prinzipien des „Neuen Bauens“ errichtet; die Bebauung erfolgte als
geschlossene Blockrandbebauung mit zusammenhängend gestalteten Innenhöfen; das
Erscheinungsbild dieser Anlagen wird sowohl durch Flachdächer und Plastizität
der Fassaden als auch durch Satteldächer und den Wechsel der Materialien
bestimmt; -
nach dem 2.
Weltkrieg wurden die wenigen Kriegslücken überwiegend wieder geschlossen; bis
Ende der 1950er Jahre erfolgten bauliche Ergänzungen durch Wohngebäude am
Blockrand in Form von Zeilen im Duktus der 20er Jahre; das
Gebiet wurde nutzungsstrukturell durch eine Schule und zwei Kindertagesstätten
ergänzt; -
in den 1970er
Jahren wurden auf bis dahin unbebauten Flächen weitere
Gemeinbedarfseinrichtungen (vier Kindertagesstätten) errichtet; es erfolgten
weitere nutzungsstrukturelle Ergänzungen durch eine Einrichtung für die
medizinische Versorgung und die Anlage von Flächen für die Erholungsnutzung. Beide Elemente – die Anlage der
Stadtstruktur und die Ausprägung des Erscheinungsbildes über einen Zeitraum von
ca. 70 Jahren – bilden in ihrem Zusammenwirken die Besonderheit des
Stadtraums und sind erhaltungswürdig. Ziel ist die Erhaltung der
städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Ge-stalt im Sinne des
städtebaulichen Ensembleschutzes. Dieses Ziel wird gewahrt, wenn durch die
beantragten Maßnahmen (Abbruch, Änderung, Nutzungsänderung oder Errichtung
baulicher Anlagen) das Ortsbild und die Stadtgestalt erhalten bleiben. Die Stadtgestalt wird geprägt
durch: - die geschlossene Bauweise,
Stellung der Gebäude zum Straßenraum, - die Gebäudetypen des
Wohnungsbaus und der öffentlichen Bauten, - Nutzungsstrukturen, - den öffentlichen Raum mit
Freianlagen. Das Ortsbild wird durch
gleichartige und wiederkehrende Gestaltungsmerkmale der Gebäudetypen geprägt,
wie: - Dachgestaltung, Dachform,
Dachneigung, Dachausbauten, - Gebäudehöhe, - Fassadengliederung, - Fassadenöffnungen, - Materialbild. Das Landschaftsbild bezieht
seine Wirkung und seine Typik aus den Freiraumelementen, die durch ihre
Funktion und ihre Stellung im Stadtraum ihre Eigenart definieren. Der Bereich um den
Humannplatz hat in den Jahren seit 1990 eine erhebliche Aufwertung und neue
Akzeptanz durch die Sanierung zahlreicher Gebäude und denkmalgeschützter
Wohnanlagen, die Konzentration von Einzelhandelseinrichtungen an Schwerpunkten
des öffentlichen Nahverkehrs und den Neubau von Wohn- und Geschäftshäusern
erfahren. Die städtebauliche Struktur
und das Erscheinungsbild von Anbeginn des 20. Jahrhunderts bis in die 30er
Jahre hat mit der Erneuerung und den damit verbundenen zeitgemäßen Anpassungen
an die Wohnbedürfnisse und Lebensgewohnheiten seine Qualitäten auf neue Weise
entfaltet. Dadurch hat sich das Erscheinungsbild des Stadtraumes überwiegend
positiv verändert. Viele Eigentümer und
Bauherren haben im letzten Jahrzehnt die Möglichkeiten genutzt, die
gestalterischen und funktionellen Merkmale der Bausubstanz neu zu interpretieren.
Das zeigt sich häufig in dem Anspruch, bei Objektsanierungen und Neubauten auch
nach außen eine neue Architektursprache zu präsentieren. Insbesondere Beispiele von
vielfältigen Dachaufbauten an Bestandsgebäuden und neuen Gebäudekubaturen,
haben teilweise zu Veränderungen im Ortsbild geführt. Damit verbunden ist die
Gefahr der Beeinträchtigung der vorhandenen städtebaulichen Gestalt. Das wird
besonders dann sehr deutlich, wenn durch Neubauten die bis dahin sehr homogenen
Gebäudehöhen durchbrochen wurden. Die bisherigen
planungsrechtlichen und in Teilbereichen sanierungsrechtlichen
Genehmigungsvorbehalte gem. § 34 und § 144 BauGB bieten nur eingeschränkte
Regelungsmöglichkeiten, derartige gestalterische Eingriffe bzw. Gefährdungen
des historischen Erscheinungsbildes abzuwenden. Über 1/3 der vorhandenen
Gebäudesubstanz ist noch unsaniert. Erneuerungsbedarf besteht auch bei den
öffentlichen Bauten und im öffentlichen Raum. Die Konzentration des
Engagements der öffentlichen Hand auf die Innenstadtbereiche, die damit
verbundene Attraktivitätssteigerung für private Investitionen und neue
Investitionsanreize durch unterschiedliche Förderprogramme lassen weiterhin
bauliche Veränderungen erwarten. Mit dem Genehmigungsvorbehalt
für den Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung und für die Errichtung
baulicher Anlagen bestehen in einem Erhaltungsgebiet weiterreichende
Möglichkeiten, Beeinträchtigungen der städtebaulichen Eigenart abzuwenden. Insbesondere auch vor dem
Hintergrund der seit dem 1.02.2006 geltenden neuen Bauordnung für Berlin, die
einen Großteil von Bauvorhaben verfahrensfrei gestellt hat, kommt dem
zusätzlichen Genehmigungsvorbehalt auf der Grundlage des § 173 BauGB eine
entscheidende Stellung zu. Um
das Untersuchungsgebiet „Humannplatz“ in seiner städtebaulichen
Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt zu erhalten und auch zukünftig
dessen Entstehungsprozess nachvollziehen zu können, ist die Festlegung als
Erhaltungsgebiet erforderlich. Der
Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung (siehe Kartendarstellung Anlage 2)
begründet sich aus dem Zusammenhang zwischen dem Stadtgrundriss und der
ortsbildprägenden, baugeschichtlich bedeutenden Bebauung. Um das Instrument der
Erhaltungsverordnung anfechtungssicher zu machen, wurde im Rahmen des Gutachtens
ein Kriterienkatalog für die Zulässigkeit baulicher Veränderungen erarbeitet,
der dem späteren Vollzug der Erhaltungsverordnung zu Grunde gelegt werden soll. Gebiete
mit einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB können im Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land Berlin nach Maßgabe
der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an
die Länder (VV Städtebauförderung) in das Förderprogramm städtebaulicher
Denkmalschutz aufgenommen werden. Dies ist im Zusammenwirken mit einem
Integrierten Stadtteilentwicklungskonzept (INSEK) für das Gebiet
„Humannplatz“ beabsichtigt. Ziel
der Förderung ist die städtebauliche Aufwertung und die funktionale Stärkung
der Erhaltungsgebiete und die Sicherung und Erhaltung denkmalwerter
Bausubstanz. Förderfähig sind auch Maßnahmen im öffentlichen Eigentum oder mit
öffentlicher Nutzung, insbesondere Vorhaben der Bezirke. Aufgrund des
Aufstellungsbeschlusses zur Erhaltungsverordnung für das Gebiet
„Humannplatz“ wurden 11 Maßnahmen in der Programmplanung für das
Programmjahr 2010 vorgemerkt. Gemäß § 30 AGBauGB wurde
mit Schreiben des Amtes für Planen und Genehmigen vom 10.03.2009 die
Erhaltungsverordnung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angezeigt. Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat dem Entwurf der Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Humannplatz“
im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg mit Schreiben vom 9.04.2009 zugestimmt. Zur Erlangung der
Rechtsverbindlichkeit muss die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Humannplatz“ im Gesetz- und
Verordnungsblatt (GVBl.) von Berlin verkündet werden. Die Erhaltungsverordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 4.
Rechtsgrundlage § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Baugesetzbuch (BauGB) § 30 Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs (AGBauGB) § 12 Abs. 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) 5.
Haushaltsmäßige Auswirkungen a) Einnahmen: Die Erhaltungsverordnung sowie die Erarbeitung des INSEK „Humannplatz“ bilden die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird nach vorliegen der o. g. Voraussetzungen das Gebiet „Humannplatz“ in die Förderkulisse aufnehmen; erste Maßnahmen sind in der Programmplanung bereits vorgemerkt. Da durch
den Erlass der Erhaltungsverordnung ein zusätzlicher Genehmigungsvorbehalt
entsteht, sind Einnahmen gem. Tarifstelle 12.2.3 des Gebührenverzeichnisses zur
Baugebührenordnung (BauGebO) vom 17.06.2008 in Höhe von mindestens 100 €
oder 0,05 v.H. der Herstellungskosten zu erheben. Da die Einnahmesumme von der Zahl der Anträge abhängig ist, kann eine Größenordnung nicht genannt werden. b)
Ausgaben: Da der zusätzliche Genehmigungsvorbehalt eine Antragsprüfung je Einzelfall zur Folge hat, entsteht ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, welcher personell nicht abgedeckt ist. Bei dem Erlass der Erhaltungsverordnungen „Ostseestraße/Grellstraße“ (23.09.2003) bzw. „Teutoburger Platz“ (20.03.2007) ist davon ausgegangen worden, dass die zusätzlichen Leistungen mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden können. Eine nunmehr nochmalige Erhöhung des Arbeitsaufwandes durch ein neues Erhaltungsgebiet (ca. 318 Grundstücke) ist mit dem vorhandenen Personal nicht mehr abzudecken. Eine zusätzliche technische Stelle der Vergütungsgruppe IV b (analog der Eingruppierung in den Erhaltungsgebieten gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) wird erforderlich. 6.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine 7.
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine 8.
Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Anlagen: 1 -
Entwurf der RVO 2
- Karte des Geltungsbereichs Den
Fraktionen wird eine CD-ROM mit dem Gutachten für das Erhaltungsgebiet
„Humannplatz“ mit den Kriterien für die Zulässigkeit baulicher
Veränderungen vor Beschlussfassung der BVV übergeben. Christine Keil Dr.
Michail Nelken stellv.
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft und
Stadtentwicklung
Anlage 1-Entwurf- Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Baugesetzbuchs für das Gebiet
„Humannplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin,
Ortsteil Prenzlauer Berg Vom..................... Auf Grund des §
172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl.
S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer geschlossenen Linie eingegrenzte Gebiet zwischen Schönhauser Allee, Wisbyer Straße, Prenzlauer Allee und Stargarder Straße im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Die
Innenkante der geschlossenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist
Bestandteil dieser Verordnung. § 2 Gegenstand der Verordnung (1) Zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner
städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau,
die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der
Genehmigung. (2) Die
Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im
Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. (3) Die
Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die
städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage
beeinträchtigt wird. § 3 Zuständigkeit Die Genehmigung
wird durch das Bezirksamt Pankow von Berlin erteilt. § 4 Verletzung von Vorschriften (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser
Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine Verletzung der im Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften
innerhalb von zwei Jahren, 2. beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs innerhalb von einem Jahr seit
der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow
von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel
begründen soll, ist darzulegen. Nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht,
wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt
worden sind. § 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine
bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2
erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr.
4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden. § 6 Ausnahmen § 2 ist nicht
auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die
Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein
Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem
Bezirksamt anzuzeigen. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den Bezirksamt Pankow von Berlin ………………………
………………………. Matthias Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur,
Wirtschaft und Stadtentwicklung |
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Legende
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