Drucksache - VI-0415  

 
 
Betreff: Bebauungsplan IV-29 für die Grundstücke Rykestraße 20, 21, Sredzkistraße 61 und Sredzkistraße 57, 59 im Bezirk Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Entscheidung
30.04.2008 
15. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK15, 15. Tagung, 30.04.2008
Anlage

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                11.03.2008

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

 

Betr.:     Bebauungsplan IV-29 für die Grundstücke Rykestraße 20, 21, Sredzkistraße 61 und Sredzkistraße 57, 59 im Bezirk Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 11.03.2008 folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.          Der Titel des Bebauungsplans wird wie folgt geändert:

Bebauungsplan IV-29 für die Grundstücke Rykestraße 21, Rykestraße 20 / Sredzkistraße 61 und Sredzkistraße 59 / Rykestraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

II.          Der bisherigen Abwägung und der daraus hervorgehenden Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans IV-29 wird zugestimmt.

 

III.         Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan IV-29 wird, als Bebauungsplan der Innenentwicklung, gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB weitergeführt.

 

IV.        Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden erneut gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Die erneute Behördenbeteiligung wird gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen.

 

V.        Der Entwurf des Bebauungsplans IV-29 vom 20. November 2007 mit Begründung soll nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats in den Räumen des Amtes für Planen und Genehmigen öffentlich ausgelegt werden.

 

Begründung

 

Zu I.  

 

Der Titel des Bebauungsplans IV-29 ist aufgrund des geänderten Bezirksnamens nach der Verwaltungsgebietsreform 2001 sowie einer inzwischen vorgenommenen Grundstücksteilung im Mai 2001 (Sredzkistraße 57, 59 zu Sredzkistraße 57 bzw. Sredzki-straße 59 / Rykestraße) zu ändern.


Zu II.

 

Am 16.08.1994 hatte das damalige Bezirksamt Prenzlauer Berg beschlossen, zur   Sicherung der o.g. Grundstücke für die Anlage zweier durch die Rykestraße voneinander getrennter öffentlicher Spielplätze, den Bebauungsplan IV-29 aufzustellen (ABl.

S. 2888). Der Bebauungsplan IV-29 soll planungsrechtlich die Sanierungsziele für   diese Grundstücke im Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Kollwitzplatz sichern.

 

In der Zeit vom 09.12.1994 bis 13.01.1995 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB. Auf Grund mehrfacher Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde im Ergebnis die Straßenverkehrsfläche im Bereich der Rykestraße zwischen den geplanten Spielplatzflächen geändert von „Straßenverkehrsfläche“ zur „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ bzw. verkehrsberuhigten Bereich (BA-Beschluss v. 19.11.96, Vorlage Nr.239/96).

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (alte Fassung) erfolgte in der Zeit vom 28.10. bis 09.12.1996. Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr und auch das bezirkliche Tiefbauamt lehnten die Festsetzung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ ab.

Vor dem Hintergrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an einem verkehrsberuhigten Bereich in diesem Plangebiet wurde der Planinhalt des Vorentwurfs des Bebauungsplans IV-29 bezüglich der textlichen Festsetzung „...Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung...“ nicht geändert.

 

Zudem ist mit der Fortschreibung der Sanierungsziele im Rahmenplan des Sanierungsgebiets Kollwitzplatz mit Stand 4/2000 (ABl. S. 2368) neben dem geplanten öffentlichen Spielplatz der betreffende Straßenabschnitt der Rykestraße als Fläche „abschnittsweise Verkehrsberuhigung mit erhöhtem baulichen Aufwand“ aufgenommen worden.

 

Im Juni 2005 wurden die vom Senat 1993 beschlossenen Leitsätze zur Stadterneuerung Berlins gemäß stadtentwicklungspolitischer Handlungsschwerpunkte überarbeitet und aktualisiert (ABl. S. 1878). Vor dem Hintergrund des Realisierungsstandes und der damit verbundenen Aufwertung der Gebiete sowie auf Grund der veränderten finanziellen Rahmenbedingungen (Finanzsituation/Haushaltsnotlage des Landes Berlin) konnte die bisherige Stadterneuerung nicht unverändert fortgesetzt werden.

 

Darauf Bezug nehmend wurde mit Beschluss der BVV vom 31. August 2005 (Antrag der Fraktionen SPD und PDS, Drs. V-1084/05-Sanierungszieländerung Verkehr-öffentlicher Raum) das Anliegen unterstützt, in den Sanierungsgebieten des Bezirks, die Sanierungsziele für den öffentlichen Straßenraum und Verkehr zu überarbeiten. Ein wesentlicher Bestandteil dieses BVV-Beschlusses war das Ersuchen an das Bezirksamt, die Planung mit einem konkreten Kosten- und Finanzierungsplan zu untersetzen, der bis zum Auslaufen der Sanierungsgebiete umgesetzt wird.

 

Im Rahmen dieser Konkretisierung der Sanierungsziele sind mit Bezirksamtsbeschluss vom Juni 2007 (Vorlagen - Nr. 0120/2007 v. 05.06.2007, Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV Drs.-Nr. VI-0186) für den öffentlichen Straßenraum und Verkehr einheitlich in den fünf Sanierungsgebieten des Ortsteils Prenzlauer Berg eine Reihe von Maßnahmen beschlossen worden, die zur Verbesserung der Sicherheit und Aufenthaltsqualität führen sollen.


Bezogen auf die Ziele des Bebauungsplans IV-29 sind neben anderen Maßnahmen für sämtliche Straßen innerhalb des Sanierungsgebiets Kollwitzplatz die Tempo-30-Zone und Gehwegvorstreckungen vor Spielplätzen vorgesehen. Die Aktualisierung des Rahmenplans des Sanierungsgebiets Kollwitzplatz ist im Oktober 2007 erfolgt (ABl. S. 2649).

Auf Grund der präzisierten Sanierungsziele (Errichtung von Gehwegvorstreckungen im Bereich der Rykestraße zwischen den Spielplatzflächen) und die nach wie vor bestehenden, der zur Trägerbeteiligung 1996 von den für die Verkehrsbelange zuständigen Behörden des Senats und des Bezirks vorgebrachten Bedenken, einen verkehrsberuhigten Bereich festzusetzen, soll der Planinhalt des Bebauungsplans IV-29 von „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ zu „Verkehrsfläche“ geändert werden.

 

Zu III.

 

Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BGBl. I S. 3316) ist das Baugesetzbuch geändert worden. In den allgemeinen Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 BauGB ist geregelt, dass Bebauungsplanverfahren, die vor einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet wurden, nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen werden.

Das hieße, für den Bebauungsplan IV-29 wäre die mit Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 für Planverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB regelmäßig erforderliche Umweltprüfung durchzuführen, da die Frist, die für „Altverfahren“ von der Durchführung einer Umweltprüfung befreite, mit dem 20.07.2006 abgelaufen ist.

 

In § 233 Abs.1 Satz 2 BauGB wird aber die Möglichkeit eingeräumt, für Bebauungsplanverfahren, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet wurden, auch das neue Recht anzuwenden, soweit mit einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten noch nicht begonnen wurde.

 

Durch den neu eingeführten § 13a des Baugesetzbuchs werden für Bebauungspläne der Innenentwicklung, die Anwendung der Verfahrensvereinfachung und –beschleuni-gung eröffnet.

 

Da der Bebauungsplan IV-29 der Sicherung zweier durch die Rykestraße voneinander getrennter öffentlicher Spielplätze, auf vor dem 2. Weltkrieg bebauten Kriegslücken, innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets dient und eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs.1 Satz 1 BauGB ist, soll von dem beschleunigten Verfahren Gebrauch gemacht werden. Die hierfür erforderlichen in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt:

 

·                    Die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Grundfläche wird den Schwellenwert (von 20.000 m²) des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht erreichen.

·                    Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

·                    Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).

·                    Darüber hinaus ist keine Beeinträchtigung anderer umweltrelevanter Schutzgüter zu erwarten.


·                    Nach Aussage des AUN gibt es auch keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders oder streng geschützter Arten im Sinne des § 42 BNatSchG.

 

Ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB soll somit für das Bebauungsplanverfahren   IV-29 angewendet werden. Die Bekanntmachung gem. § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB soll gemeinsam mit der Bekanntmachung der Änderung des Titels erfolgen.

 

Zu IV.

 

Die Ergebnisse, Hinweise und  Belange der  bisherigen Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (alter Fassung) wurden in der Abwägung berücksichtigt (vergl. Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans im Abschnitt Verfahren). Auf Grund der Planänderung (begründet unter Beschlusspunkt II.), der veränderten rechtlichen Grundlage und wegen des langen Zeitraums, der seit der Trägerbeteiligung vergangen ist, soll das Planverfahren aus Gründen der Verfahrenssicherheit mit der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB fortgeführt werden.

Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB kann die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Eine gleichzeitige Durchführung der Behördenbeteiligung mit der öffentlichen Auslegung ist hier anwendbar, weil:

·                    bereits eine Behördenbeteiligung durchgeführt wurde und deren Belange in die Abwägung eingestellt wurden,

·                    außer von den vorab bereits beteiligten Stellen im Bezirk keine Stellungnahmen zu erwarten sind, die Risiken bezüglich der beabsichtigten Planinhalte und damit für eine erneute öffentliche Auslegung bergen.

 

Zu V.

 

Das Bebauungsplanverfahren soll in Anbetracht der für Ende 2008 / Anfang 2009 beabsichtigten Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg - Kollwitzplatz (Schreiben SenStadt v. 17.08.07 an den Sanierungsbeauftragten) zügig weitergeführt und der Öffentlichkeit schnellstmöglich Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans IV-29 vom 20. November 2007 mit Begründung gegeben werden, um weitere insbesondere die für die Abwägung notwendigen privaten Belange zu ermitteln.

Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten für die öffentliche Auslegung die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend, in dem der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden kann.

Da von einem öffentlichen Spielplatz die Öffentlichkeit allgemein berührt ist, und parallel die Behörden beteiligt werden, soll weder die Frist noch der Kreis der Beteiligten eingeschränkt und das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gewählt werden.

 

In der ortsüblichen Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung wird darauf hingewiesen, dass das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird. Parallel hierzu werden der Planentwurf und die Begründung im Internet präsentiert.

Über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung und der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erhält die BVV zu gegebener Zeit Kenntnis.


Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Von den drei im Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-29 befindlichen Plangrundstücken konnte das Eckgrundstück Rykestraße 20 / Sredzkistraße 61 im Jahr 2000 aus Sanierungsmitteln treuhänderisch für das Land Berlin durch den Sanierungsträger, die LBB-Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (LBB GEG) erworben werden. Die Widmung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage auf diesem Grundstück erfolgte mit Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin am 15.11.2002 (ABl. S. 4528). Der öffentliche Spielplatz auf dieser Fläche ist im Jahr 2003 hergestellt worden.

 

Für die Umsetzung der Planung entstehen dem Land Berlin weitere Kosten. Diese sind insbesondere die Kosten für den zu vollziehenden Grunderwerb aufgrund des ausgeübten Vorkaufsrechts für das Grundstück Rykestraße 21 und für den Erwerb und zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Grundstücks Sredzkistraße 59 / Ryke-straße.

Die öffentlichen Spielplätze auf den Plangrundstücken waren von Anfang an Ziel der Sanierung im Gebiet Prenzlauer Berg - Kollwitzplatz. Die Maßnahmen sind in der Kosten- und Finanzierungsübersicht für die Jahre 2008/2009 enthalten.

 

Die treuhänderisch für Berlin tätige DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH ist von der für die Sanierungsgebiete zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit dem Zwischenerwerb des Grundstücks Rykestraße 21 bzw. mit Erwerbsverhandlungen zum Grundstück Sredzkistraße 59 / Rykestraße beauftragt. Der Erwerb ist im Wirtschaftsplan der DSK für das Jahr 2008 prioritär enthalten.

Für das an das Grundstück Rykestraße 20 / Sredzkistraße 61 angrenzende Plangrundstück Rykestraße 21 stellten die Eigentümer 1998, nachdem ein Bauantrag 1994 sanierungsrechtlich versagt wurde, einen Antrag auf Übernahme des Grundstücks gem. § 145 Abs. 5 BauGB.

Im Ergebnis der bisherigen Erwerbsverhandlungen wurde im Zusammenhang mit dem Verkauf dieses Grundstücks (Dez. 2006) das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB durch das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow (Abt. Jugend u. Immobilien, Grundstücksrechtsverkehr) in Anspruch genommen. Mit dem Bescheid vom 19.06.07 zur Ausübung des Vorkaufsrechts, welcher nicht angefochten wurde, ist der erklärte Vorkauf des Grundstücks Rykestraße 21 bestandskräftig geworden.

 

Der Verkehrswert gemäß zulässiger Nutzung nach § 34 BauGB wurde (Vermessungsamt 2/07) für das 666 m² große Grundstück Rykestraße 21 zum aktuellen Wertermittlungsstichtag mit ca. 330 T€ ermittelt. Die Wertermittlung für die ausgeübte Nutzung ergab ca. 120 T€.

Für das gegenüberliegende, durch die Rykestraße von den beiden bisher genannten Grundstücken getrennte Grundstück Sredzkistraße 59 / Rykestraße ist im April 2002 ein Antrag auf Vorbescheid gestellt worden. Der geplante Neubau eines Wohn – und Geschäftshauses sieht eine überbaute öffentlich nutzbare Spielplatzfläche (Outdoor-Spielplatz, ca. 96 m²) sowie eine gastronomische Einrichtung mit Indoor-Spielplatz (ca. 34 m²) im Erdgeschoss vor. Ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß § 144 Abs. 1 BauGB wurde ebenfalls gestellt.

 

Gegen die sanierungsrechtliche Versagung wurde Widerspruch eingelegt. Der Bauvor-bescheid ist dagegen im April 2003 positiv beschieden worden, da nach geltendem Planungsrecht (§ 34 BauGB) eine straßenbegleitende Bebauung des Grundstücks unter Aufnahme der Traufhöhe und Tiefe des Vorderhauses gemäß der Nachbarbebauung genehmigungsfähig war.


Im Jan. 2007 wurde ein Antrag auf Verlängerung des Vorbescheids bewilligt. Im Februar 2007 ist vom Eigentümer des Grundstücks Sredzkistraße 59 / Rykestraße ein Bauantrag zur Errichtung eines Wohngebäudes (mit Tiefgarage und Gewerbenutzung im EG u. 1. OG) gestellt worden. Im Erdgeschoss ist eine kleinere Gewerbeeinheit, eine gastronomische Einrichtung mit Indoor-Spielplatz (ca. 42 m²) und eine überbaute öffentlich nutzbare Spielplatzfläche (Outdoor-Spielplatz ca. 47 m², neben einer Zufahrt zum Wohnhof) geplant.

Das Vorhaben ist gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Diese Baugenehmigung ist mit Bescheid vom 15.01.2008 erteilt worden mit dem Hinweis, dass mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn die sanierungsrechtliche Genehmigung nach    § 144 BauGB vorliegt und unanfechtbar geworden ist. Sie gilt drei Jahre und kann innerhalb dieses Zeitraums, sofern eine sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt würde bzw. nach Aufhebung des Sanierungsgebiets, vom Eigentümer umgesetzt werden.

 

Der Verkehrswert gemäß zulässiger Nutzung nach § 34 BauGB wurde (Vermessungsamt 12/07) für das 525 m² unbebaute Grundstück Sredzkistraße 59 / Rykestraße  zum aktuellen Wertermittlungsstichtag mit ca. 328 T€ ermittelt. Die Wertermittlung für die ausgeübte Nutzung ergibt ca. 122 T€.

 

Dementsprechende Kosten würden für den Erwerb im Zusammenhang mit einem   Übernahmeverlangen gem. § 40 Abs. 1 BauGB bzw. in einem der Festsetzung nachfolgenden Verfahren im Rahmen einer Entziehung oder Enteignung als Entschädigung anfallen. Darüber hinaus ggf. zu berücksichtigende Entschädigungstatbestände sind im weiteren Verfahren zu ermitteln.

Dem Land Berlin entstehen darüber hinaus Kosten für die Planung und Herstellung der Spielplatzflächen bzw. für erforderliche Aufwendungen zur Beseitigung von Bodenverunreinigungen.

Die Herstellungskosten beider Spielplätze (2. Bauabschnitt Rykestraße 21 mit 120 T€ und 3. Bauabschnitt Sredzkistraße 59 / Rykestraße mit 79 T€) sind Bestandteil der Kosten- und Finanzierungsübersicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Berichtsjahr 2006) für die Jahre 2008 / 2009.

 

Die Mittelbereitstellung ist vom Zeitpunkt der Klärung der Eigentumsverhältnisse abhängig. Anträge zur Sicherung der bezirklichen Eigenanteile liegen daher nicht vor. Der Eigenanteil sowie die Finanzierung der Ordnungsmaßnahmen werden durch den Bereich Sanierung und Milieuschutz des Amtes für Planen und Genehmigen zu gegebener Zeit bereitgestellt.

Mit der Sicherung dieser Grundstücke für die Herstellung der neuen Spielplätze werden voraussichtlich auch bauliche Maßnahmen innerhalb der Rykestraße bzw. im Kreuzungsbereich Ryke- / Sredzkistraße zur Verkehrsberuhigung und Verbesserung der Sicherheit erforderlich (vergl. BA-Beschluss 0120/2007 zur Präzisierung der Sanierungsziele für den öffentlichen Straßenraum und Verkehr für die Sanierungsgebiete vom 05.06.2007, Anlage 3 – Sanierungsgebiet Kollwitzplatz). Die Finanzierung ist ebenfalls mit Sanierungsmitteln geplant.

Nach Fertigstellung der Spielplätze entstehen Kosten für die Pflege und Erhaltung. Auf der Grundlage des derzeitigen Zuwendungssatzes von 0,40 € pro m² und Monat für das Pflegebudget des Amtes für Umwelt und Natur würden für die insgesamt 1.191 m² große Fläche jährlich ca. 5.717 € benötigt. 

 


Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

Keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Siehe Anlage – Begründung zum Bebauungsplanentwurf IV-29

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Mit einer Erweiterung des im Oktober 2003 errichteten Spielplatzes auf dem Eckgrundstück Rykestraße 20 / Sredzkistraße 61 durch Spielflächen auf den Grundstücken Rykestraße 21 und Sredzkistraße 59 / Rykestraße kann das vorhandene Spielplatzflächendefizit im Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Kollwitzplatz weiter abgebaut werden.

 

 

Anlage: Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans IV-29 vom 20. November 2007

 

 

Den Fraktionen und Gruppen der BVV wird vom Amt für Planen und Genehmigen je eine CD-ROM mit den Dateien des Bebauungsplanentwurfs IV-29 vom 20. November 2007 und Begründung übergeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Matthias Köhne                                                         Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                               Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 
 

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