Drucksache - VI-0383  

 
 
Betreff: Grüne Stadt: Steuerungsvorbehalte zurücknehmen - vereinbarte sozialverträgliche Umstrukturierung ermöglichen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
06.02.2008 
13. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
26.10.2011 
45. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Dringl.Antr. SPD-Fraktion, 13. Tagung, 06.02.2008
2. Ausf. Dringlichkeitsantr. Fraktion der SPD, 13. Tagung, 06.02.2008
VzK§13 BA, SB

1

 

 

 

 

siehe Anlage

 

 

 

 

 

Das Hinwirken auf eine einheitliche Gestaltung der „Grünen Stadt durch die Aufstellung und Festsetzung einer Erhaltungssatzung

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                  .2011

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                        Drucksache-Nr.:
 

                                                                                                                in Erledigung der

                                                                                                                Drucksache Nr.: VI-0383

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

Grüne Stadt: Steuerungsvorbehalte zurücknehmen – vereinbarte sozialverträgliche Umstrukturierung ermöglichen

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 13. Sitzung am 06.02.2008 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VI-0383 –

 

 

„Die BVV möge beschließen:

 

1.               Die BVV spricht sich mit Nachdruck für die sofortige Einstellung des Verfahrens zur Festsetzung einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Satz 1 Nr. 1 BauGB für den Bereich der „Grünen Stadt“ zwischen Greifswalder Straße, John-Schehr-Straße, Kniprodestraße und Anton-Saefkow-Straße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg aus.

 

2.               Das Bezirksamt wird deshalb ersucht, das in der Vorlage zur Kenntnisnahme

(Drucksache VI-0220) dargestellte Verfahren zur Aufstellung einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB für den Bereich der „Grünen Stadt“ zwischen Greifswalder Straße, John-Schehr-Straße, Kniprodestraße und Anton-Saefkow-Straße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, unverzüglich einzustellen und Bauanträge nicht weiter mit Verweis auf den Aufstellungsbeschluss zurückzustellen bzw. bei der Beurteilung von Bauanträgen davon Auszugehen, dass die Rechtsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB nicht wirksam zu Stande kommt.

 

3.               Die Festsetzung sowie Vorgaben und Verpflichtungen aus der

Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB bleiben von diesem Beschluss unberührt.“

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Zu.1.

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 04. März 2008 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 für das Gebiet „Grüne Stadt“ einzustellen. Damit wurde der Aufstellungsbeschluss vom 07. Juli 2007 aufgehoben. Diesen Beschluss hat die BVV mit der Drs. VI - 394 in ihrer Sitzung am 12.03.2008 ohne Aussprache zur Kenntnis genommen.

 

Mit dem Aufstellungsbeschluss der Erhaltungsverordnung strebte das Bezirksamt den Erhalt der städtebaulichen Eigenart der Siedlungsanlage „Grüne Stadt“ an, den Schutz ihres besonderen prägenden baulichen Erscheinungsbildes. Das vom Büro Werkstadt  erstellte städtebauliche Gutachten dokumentierte die Schutzwürdigkeit und erarbeitet einen Kriterienkatalog für den Vollzug der angestrebten Erhaltungsverordnung.

Unter anderem stellt das Gutachten fest, dass die bauzeitliche Bedeutung insbesondere in der Anwendung einheitlicher Gestaltungsmittel bei der räumlichen Strukturierung der Siedlung und des Freiraumes, der baulichen Gliederung der 4 Blöcke und ihrer funktionellen Elemente über einen Zeitraum politischer und wirtschaftlicher Umbrüche und Wandlungen hinweg bestehe. Dieser stadtbildprägende Prozess sei bis heute ablesbar.

 

Die Wohnbausiedlung zwischen Greifswalder Straße und Kniprodestraße wurde 1938 durch die GSW, einer der größten Träger des Wohnungsbaus seit Mitte der 30er Jahre in Berlin, einheitlich geplant. Die Anlage besteht aus 4 gleichförmigen Blöcken mit einem orthogonalen Straßenraster gegliedert, die in dem Zeitraum 1939-1940 und 1949-1951 realisiert wurden. Die Siedlung ist in ihrer Größe und Einheitlichkeit das einzige, weitestgehend erhaltene Zeugnis dieses Zeitraumes im Ortsteil Prenzlauer Berg des Bezirkes Pankow. Der Block I steht unter Denkmalschutz.

Die Wohnungsversorgung beinhaltete etwa ab 1937, insbesondere in Großstädten, den Typus der „Volkswohnung“ mit sehr sparsamen, kleinen und typisierten Grund­rissen. In der Siedlung „Grüne Stadt“ wurden insgesamt 1.800 Wohnungen, vorwiegend als 2 und 2 ½ Zimmerwohnungen mit einer durchschnittlichen Größe von 52 m², geplant.

Mit der Errichtung der Siedlung an der Greifswalder Straße wurde Ende 1938 begonnen. 1940 wurde ein allgemeines Bauverbot verhängt, das auch die Siedlung betraf, so dass nicht alle Wohnbauten bezogen werden konnten.

Während des Krieges wurden durch Bombentreffer einige Gebäude der Anlage zerstört. Ab 1951 wurde die Siedlung wieder hergestellt und fertig gebaut. Der Siedlungsgrundriss, die gestalterische Durchbildung und die Wohnungstypen wurden hierbei original beibehalten.

Das bauzeitliche Erscheinungsbild, nicht zuletzt durch wiederkehrende Gestaltungsmerkmale der Gebäude, prägt das Ortsbild des Gebietes „Grüne Stadt“.

Aufgrund der gesamtheitlichen Planung und des einheitlichen Umgangs mit diesem Gebiet bis Ende der 1990er Jahre zeigt diese Siedlungsanlage ein geschlossenes und erlebbares Erscheinungsbild, das in seiner Gesamtheit geschichtlich und städtebaulich von besonderem Wert ist.

 

Die Gutachterin empfahl dem Bezirksamt den Erlass einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zum Schutz der städtebaulichen Eigenart der Siedlungsanlage. Das Bezirksamt ist dieser Empfehlung nicht gefolgt und hat das eingeleitete Verfahren eingestellt und den Aufstellungsbeschluss mit folgender Begründung aufgehoben:

 

„Der Siedlungsbau der Grünen Stadt mit seinen städtebaulichen Großformen ist, trotz Überformung, durch ein einheitliches Erscheinungsbild der Baukörper mit relativ wenigen prägenden Elementen gekennzeichnet. Der bauzeitliche Siedlungsbau entspricht jedoch nicht mehr den heutigen Anforderungen, was zu großem Veränderungsdruck durch die Eigentümer führt.

Die hohe Veränderungsempfindlichkeit (bedingt durch die wenigen, den Charakter prägenden, Gestaltungsmerkmale) würde einen stringenten Vollzug der Erhaltungsverordnung erfordern, um die Ablesbarkeit der baugeschichtlichen Epoche mit den noch unveränderten Elementen zu wahren. Die Sicherung der verbliebenen, das bauzeitliche Erscheinungsbild prägenden Elemente, durch die Erhaltungsverordnung würde daher zu erheblichen Eingriffen in die Baufreiheit der privaten Eigentümer führen.

Der Block I steht unter Denkmalschutz, so dass der Erhalt des Erscheinungsbildes auf denkmalrechtlicher Grundlage gewahrt werden kann. Das bauzeitliche Erscheinungsbild der Blöcke II und III ist durch die bereits weitgehend abgeschlossenen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem erheblichen Umfang verändert und überformt worden. Einzig für den Erhalt der noch weitgehend in seinem Erscheinungsbild vorhandenen einheitlichen Dachlandschaft dieser Blöcke könnte mit einer Erhaltungsverordnung steuernd eingegriffen werden. Allerdings würde angesichts des bereits geschaffenen Teileigentums im Bereich der Dachräume eine vollständige Unterbindung baulicher Veränderungen zum Zwecke einer Wohnnutzung einen gravierenden Eingriff in die Eigentumsrechte der Erwerber darstellen. In Anbetracht einerseits der bereits stattgefundenen Veränderungen an den Baukörpern und anderseits der verbreiteten Dachgeschosswohnnutzungen andernorts in anderen baugeschichtlich bedeutsamen Wohnanlagen erscheint dies als unverhältnismäßig und rechtlich nicht vertretbar. Die intensiven Betrachtungen über einen gesteuerten einheitlichen Umbau der Dachgeschosse, der wesentliche Merkmale des Erscheinungsbildes der Baukörper bewahren könnte, erwiesen, dass ein solches Unterfangen nur sehr schwer und bei Mitwirkung aller Teileigentümer zwar prinzipiell realisierbar, aber auch bei einem übermäßigen Beratungs- und Verwaltungsaufwand nicht zuverlässig und rechtssicher erreichbar scheint.

Für den noch weitgehend unsanierten Block IV müssten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie zur Sicherung annehmbarer und ortsüblicher Wohnbedingungen erhebliche bauliche Veränderungen zugelassen werden, die angesichts der sehr sparsamen und sensiblen bauzeitlichen Gestaltungselemente zu einer erheblichen Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes führen würden. Hinzukommt, dass auch in diesem Block insbesondere im Bereich der Fenster bereits umfangreiche Veränderungen vorgenommen worden sind, deren Rückführung auf bauzeitliche Formate auf dem Wege erhaltungsrechtlicher Genehmigungsverfahren nicht erreichbar ist.

Auf Grund dieser Tatsachen und Gemengelagen ist trotz der baugeschichtlichen Bedeutung und der noch deutlich feststellbaren erhaltungswürdigen städtebaulichen und architektonischen Prägungen und Wirkungen des Ensembles „Grüne Stadt“ eine Erhaltungsverordnung nach § 172 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der damit verbundene Genehmigungsvorbehalt nicht angemessen und zielführend.“ (siehe VzK Drs VI - 394)

 

 

Zu 2.

Erhaltungsrechtliche Genehmigungen für Vorhaben in den vier Blöcken der Gesamtanlage wurden auf Basis der städtebaulichen Vereinbarungen mit den beiden Vorhabenträgern erteilt. Bauanträge für einzelne Dachgeschossausbauten sind im Rahmen der rechtlichen Bedingungen bearbeitet worden. Eine Rückstellung von Baubegehren nach § 15 BauGB erfolgte nicht.

Sie wäre nur in dem Fall geboten und angemessen gewesen, wenn die Vorhaben absehbar Zielen der gemeindlichen Planung entgegenstehen würde, um der Gemeinde Zeit für die Rechtssetzung einzuräumen. Dabei wird stets in jedem Einzellfall auch Begründetheit und Umsetzbarkeit dieser Ziele geprüft. Derartige Bescheide sind  einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Ein unbegründeter oder unverhältnismäßiger Eingriff in die Dispositionen des Grundstückseigentümers hätte Haftungsansprüche zur Folge. Ersuchen der BVV an das Bezirksamt über Tun und Lassen der Genehmigungsbehörde in einem baurechtlichen Verfahren stellen in aller Regel keine hinreichende rechtliche Grundlage für einen Bescheid dar, gleich ob den Bauherrn begünstigend oder belastend.

 

Zu 3.

Nach Durchführung der Maßnahmen wurde die Erhaltungsverordnung gemäß

§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, Beschluss der BVV vom 03. März 2011 und  Beschluss des Bezirksamtes Pankow vom 03. Mai 2011, durch die Verordnung vom

03. Mai 2011 aufgehoben (GVBl. S. 226).

 

Es wird gebeten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

Matthias Köhne              Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft

              und Stadtentwicklung

 

 
 

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