Drucksache - VI-0361  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XIX-48
für das Gelände zwischen Ludwig-Quidde-Straße, südlich der Kleingartenan-lage "Gravenstein", westlich der Kleingartenanlagen "Pankegrund" und "Pan-kepark" bis Ludwig-Quidde-Straße 34 und die Grundstücke Ludwig-Quidde-Straße 33, 39, 41 sowie zwischen Parkgraben, nördlich Bahnhofstraße 7, Bahnhofstraße, Berliner Straße einschließlich Dr.-Markus-Straße und Edda-straße bis Eddastraße 12 sowie Teilflächen der Grundstücke Berliner Straße 38, Dr.-Markus-Straße 1 ...
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
06.02.2008 
13. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 13. Tagung, 06.02.2008
B-Plan XIX-48 für das Gelände zwischen Ludwig-Qiudde-Straße.... VzK § 15 - Anlage 1
B-Plan XIX-48 für das Gelände zwischen Ludwig-Qiudde-Straße.... VzK § 15 Anlage 2

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                 18.12.2007

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                        Drucksache-Nr.:

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:  Bebauungsplan XIX-48

für das Gelände zwischen Ludwig-Quidde-Straße, südlich der Kleingartenanlage „Gravenstein“, westlich der Kleingartenanlagen „Pankegrund“ und „Pankepark“ bis Ludwig-Quidde-Straße 34 und die Grundstücke Ludwig-Quidde-Straße 33, 39, 41 sowie zwischen Parkgraben, nördlich Bahnhofstraße 7, Bahnhofstraße, Berliner Straße einschließlich Dr.-Markus-Straße und Eddastraße bis Eddastraße 12 sowie Teilflächen der Grundstücke Berliner Straße 38, Dr.-Markus-Straße 1, Elfenallee 1 und Eddastraße 9/11 im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz

 

-     Einschränkung des Geltungsbereichs im Nordwesten

-     Erweiterung des Geltungsbereichs im Südwesten

-     Teilung des Geltungsbereichs

 

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 18.12.2007 folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.                                 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48 wird um die Grundstücke Dr.-Markus-Straße 17, Eddastraße 6/8, Eddastraße Flurstücke 100 und 101 der Flur 116 sowie um Teilflächen der Grundstücke Berliner Straße 38, Dr.-Markus-Straße 1, Elfenallee 1, Eddastraße 9/11, Dr.-Markus-Straße 11 und 15 und Dr.-Markus-Straße Flurstücke 2 und 3 der Flur 125 eingeschränkt.

 

II.                               Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48 wird um die Grundstücke Bahnhofstraße 7-9, Straße 49 Nr. 3 und Straße 49 Flurstück 1 der Flur 134 erweitert.

 

III.                              Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48 wird in die beiden Bebauungspläne XIX-48b und XIX-48c geteilt.


IV.      Der Titel des Bebauungsplans XIX-48b lautet:

Bebauungsplan XIX-48b für das Gelände zwischen Dr.-Markus-Straße, Parkgraben, Straße 49, Bahnhofstraße und Berliner Straße, Teilflächen der Grundstücke Dr.-Markus-Straße 11 und 15 und Dr.-Markus-Straße Flurstücke 2 und 3 der Flur 125 sowie die Dr.-Markus-Straße zwischen Berliner Straße und Parkgraben im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz.

 

V.                              Der Titel des Bebauungsplans XIX-48c lautet:

Bebauungsplan XIX-48c für das Gelände südlich der Kleingartenanlage „Gravenstein“ zwischen den Kleingartenanlagen „Pankegrund“ und „Pankepark“, Ludwig-Quidde-Straße 34 und Ludwig-Quidde-Straße sowie die Grundstücke Ludwig-Quidde-Straße 33, 39 und 41 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz.

 

VI.      Für den Bebauungsplan XIX-48b sollen gemäß § 4a Abs. 2 BauGB die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB parallel durchgeführt werden.

 

 

Begründung

 

Entsprechend dem Beschluss Nr. I. soll der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48 im Nordwesten eingeschränkt werden. Für die Grundstücke besteht kein Planerfordernis mehr. Bauliche Vorhaben sind hier gemäß § 34 BauGB zulässig.

 

Entsprechend dem Beschluss Nr. II. soll der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48 im Südwesten erweitert werden, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Erschließung zu sichern.

 

Das damalige Bezirksamt Pankow hat am 9. Dezember 1997 die Aufstellung des Bebauungsplans XIX-48 beschlossen (BA-Beschluss Nr. III 456/97). Ziel war es, den vom Senat in Buchholz Ost geplanten Standort der „Bauausstellung 1999“ planungsrechtlich zu sichern. Neben den dafür vorgesehenen Grundstücken östlich des Parkgrabens wurden auch angrenzende Flächen zur Sicherung einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in den Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48 einbezogen. Im weiteren Verfahren sollte das Plangebiet geteilt und die Planungsziele in den einzelnen Teilplänen konkretisiert werden.

 

Aufgrund veränderter baupolitischer Zielsetzungen wurde jedoch vom Senat die Absicht, die Bauausstellung durchzuführen, aufgegeben. Der dafür vorgesehene Standort sollte dennoch für den Bau von Einfamilienhäusern, entsprechend dem Konzept eines Investors, planungsrechtlich gesichert werden. Aus diesem Grund beschloss das Bezirksamt Pankow am 23. Mai 2000 (BA-Beschluss Nr. III 1046/2000) die Teilung des Bebauungsplans XIX-48. Infolge dessen wurde der Teilbebauungsplan XIX-48a aufgestellt und für den „Restplan“ die Nummerierung XIX-48 beibehalten. Grundsätzlich sind bei einer Teilung die Nummern der davon betroffenen Bebauungspläne mit den Zusätzen „a“, „b“ und ggf. so weiter zu versehen. Das wurde damals für den Bebauungsplan XIX-48 versäumt. Aus diesem Grund soll nunmehr gleichzeitig mit dem Bezirksamtsbeschluss zur Teilung die Nummerierung redaktionell korrigiert werden. Die beiden neuen Teilpläne erhalten daher die Bezeichnungen XIX-48b und XIX-48c.

 

Die Teilung ist erforderlich, um das Planverfahren auf den ehemaligen Gärtnereiflächen westlich des Parkgrabens, im Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48b, weiterführen zu können. Hier beabsichtigt ein Vorhabenträger den Bau von Einfamilienhäusern. Er hat ein städtebauliches Konzept für ca. 130 Einfamilienhäuser vorgelegt. Das Konzept beinhaltet mehrere Baufelder, die über neu anzulegende öffentliche Straßenverkehrsflächen erschlossen werden. Geplant ist eine Anbindung an die Bahnhofstraße, die Berliner Straße sowie an die Dr.-Markus-Straße und über den Parkgraben an die Straße 160. Ergänzend sind entlang des Parkgrabens öffentliche Grünflächen geplant, in die neben öffentlichen Wegeverbindungen auch ein Spielplatz integriert ist. Der Vorhabenträger verfügt mittlerweile über den größten Teil der Grundstücke.

 

Da die Flächen der ehemaligen Gärtnerei dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen sind, ist die planungsrechtliche Sicherung des Bauvorhabens durch einen Bebauungsplan erforderlich. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans XIX-48b soll entsprechend § 1 Abs. 3 BauGB die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gesichert werden. Im Interesse des Bezirks soll damit ein städtebaulicher Missstand behoben und die öffentliche Erschließung von Buchholz Ost verbessert werden.

 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XIX-48c soll zum jetzigen Zeitpunkt nicht weitergeführt werden, da aktuell kein prioritäres Bearbeitungserfordernis besteht. Ebenso gilt dies für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans  XIX-48a, für den die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (nach BauGB a. F.) im Jahre 2000 durchgeführt wurde. Das Verfahren ruht seitdem, da aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Investors der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags gemäß § 11 BauGB nicht zu Stande gekommen ist.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Durch die Beschlüsse, den Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48 einzuschränken, zu erweitern sowie zu teilen entstehen keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.

Die für das Bebauungsplanverfahren XIX-48b erforderlichen städtebaulichen Leistungen sollen durch ein Planungsbüro erbracht werden. Die Aufwendungen und Kosten für diese Leistungen werden von dem Vorhabenträger übernommen, der das Bauvorhaben für die Einfamilienhäuser auf den ehemaligen Gärtnereiflächen westlich des Parkgrabens realisieren will. Zudem soll ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen werden, in dem die Herstellung erforderlicher Infrastruktur- sowie Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen durch den Vorhabenträger im Rahmen der Angemessenheit gesichert werden soll. Im weiteren Verfahren werden die Auswirkungen ermittelt.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 


 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren ermittelt.

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die geplante Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets ermöglicht Familien mit Kindern den Bau bzw. den Erwerb von Eigenheimen. Die beabsichtigte Sicherung von öffentlichen Grünflächen einschließlich eines öffentlichen Spielplatzes am Parkgraben wirkt sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien aus.

 

 

 

Anlagen:

1. Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs der Bebauungspläne XIX-48b und XIX-48c

2. Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf XIX-48b

 

 

 

 

 

 

Matthias Köhne

Bezirksbürgermeister

Dr. Michail Nelken

Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 
 

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