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Drucksache - VI-0258
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .2007 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung 1. Gegenstand
der Vorlage Erlass einer
Rechtsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch
(Umstrukturierungssatzung) für die "Grüne Stadt" 2.
Beschlussentwurf Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch (Umstrukturierungssatzung) für die "Grüne Stadt", begrenzt durch die Greifswalder Straße, Anton-Saefkow-Straße, Kniprodestraße und John-Schehr-Straße im Ortsteil Prenzlauer Berg wird beschlossen. 3. Begründung Das "Grüne Stadt" genannte Quartier, begrenzt durch die Greifswalder Straße, Anton-Saefkow-Straße, Kniprodestraße und John-Schehr-Straße im Ortsteil Prenzlauer Berg, wurde in den 30er Jahren erbaut und weist eine einheitliche Baustruktur auf. Teile des Quartiers stehen unter Denkmalschutz. Im Gebiet wohnen viele, vor allem ältere Menschen, mit teilweise sehr geringem Haushaltseinkommen. Der Ausstattungsgrad der meisten Wohnungen liegt unter dem heute Üblichen. Der Anteil von kleinen, für Familien mit Kindern nicht ausreichende, Zwei-Zimmer-Wohnungen ist überdurchschnittlich hoch. Aufgrund des hohen Freiflächen- und Grünanteils in dem Quartier ist der Zuzug von Familien mit Kindern jedoch ausdrücklich erwünscht. Die von der GSW im Jahre 2005 angekündigten umfangreichen Instandsetzungs -und Modernisierungsmaßnahmen stießen bei der Mieterschaft auf erheblichen Widerstand. Ansätze für die Sicherung eines den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablaufs der Maßnahmen waren nicht zu erkennen. Die Befürchtungen, dass die enorme Miet-belastung nach Modernisierung für einen erheblichen Anteil der Mieterschaft nicht tragbar sein würde, konnten durch den Eigentümer nicht ausgeräumt werden. Zu weiterer Verunsicherung führte die Privatisierung der Wohnungen und der Wegzug zahlreicher Mieter. Mit der Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bau-gesetzbuchs (BauGB) wird ein den sozialen Belangen Rechnung tragender Ablauf des Rückbaus, der Änderung oder der Nutzungsänderung baulicher Anlagen auf der Grund-lage eines Sozialplanverfahrens gemäß § 180 BauGB gesichert. Der Aufstellungsbeschluss vom 7. März 2006 bildete die Grundlage für die Aussetzung der Entscheidung über Bauanträge für die Objekte Anton-Saefkow-Straße 38-52, Bötzowstraße 78-88, Rudolf-Schwarz-Straße 1-15 und Werner-Kube-Straße 13-19. Am 7. September 2006 wurde zur Abwendung der Aussetzung der Entscheidung über die Anträge auf Baugenehmigung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Bezirk und der GSW geschlossen. Dieser Vertrag bildete die Grundlage für die Beauftragung der Mieterberatung Prenzlauer Berg GmbH mit der Durchführung des Sozialplanver-fahrens. Nach Abschluss des Verfahrens hat die Mieterberatung Prenzlauer Berg GmbH die Ergebnisse ausgewertet und die Grundlagendaten mit denen des gesamten Blocks der "Grünen Stadt" abgeglichen. In der Auswertung wurde nachgewiesen, dass ohne Sozialplanverfahren die Sicherung eines den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablaufs der Maßnahme nicht hätte garantiert werden können. Der Vergleich von Daten des untersuchten Blocks mit denen der angrenzenden Bau-blöcke in der "Grünen Stadt" zeigen, dass eine ähnliche Sozial- und Wohnstruktur vorliegt. Im Fall der Modernisierung der bisher nicht untersuchten Blöcke in der "Grünen Stadt" sind daher ebenso gravierende nachteilige Auswirkungen für die Mieter zu er-warten. Die Untersuchung zeigt, dass die Mieten nach Modernisierung aufgrund der Durchführung des Sozialplanverfahrens und die Anwendung der besonderen Mietfest-legungen für einkommensschwache Mieter um 20 bis 30% unter den angekündigten Mieten des Eigentümers liegen. Diese Mietverluste sind für den Eigentümer durchaus zumutbar. Soziale und finanzielle Härten konnten dagegen erheblich abgemildert und die Kosten für die Beauftragung einer eigentümerunabhängigen Mieterberatung nach § 180 Abs. 3 Nr. 2 BauGB dem Verursacher auferlegt werden. Im Jahr 1998 wurde eine Untersuchung zur Beurteilung des Milieuschutzerfordernisses durchgeführt. Die Fläche eines Gebietes dieser Studie nimmt den Bereich der "Grünen Stadt" ein und geht noch über 3 weitere Blöcke hinaus. Der in dieser Auswertung unter-suchte Baublock befindet sich mitten in diesem Bereich. Der Vergleich der Kennzahlen, die sowohl in der Untersuchung von 1998 als auch in 2007 ermittelt wurden, lässt Rück-schlüsse auf die vorhandene Struktur der umliegenden Blöcke zu. Die Wohn- und Sozialstruktur im Gebiet "Grüne Stadt" entsprach vor 9 Jahren ungefähr der, die im untersuchten Block dieser Auswertung dargestellt wurde. Die Kennzahlen zur Bevölkerungsdichte und zum Wohnflächenverbrauch stimmen in beiden Unter-suchungen in etwa überein. Das Nettohaushaltseinkommen dagegen lag 1998 im Durchschnitt um 200 € unter dem des 2007 untersuchten Baublocks. Die Kenngrößen zur Verdrängungsgefahr und zur Mietbelastung weisen daraufhin, dass in den um-liegenden Blöcken heute eine ähnliche Struktur anzutreffen ist. Tabelle: Vergleich von Kennzahlen
In der vorliegenden Untersuchung wurde die Altersstruktur, die im Januar 2007 im untersuchten Block vorlag mit den Daten des Statistischen Landesamtes vom Stand Juni 2006 verglichen, die an dieser Stelle um die Daten der "Grünen Stadt" erweitert wurden. Die Verteilung zeigt, dass die Altersstruktur im untersuchten Block mit den umliegenden Baublöcken ungefähr übereinstimmt und somit zu vermuten ist, dass die Bevölkerungsstruktur ebenfalls ähnlich ist. Tabelle: Altersstruktur, im
Vergleich des untersuchten Blocks mit den umliegenden Baublöcken
* Quelle: Mieterberatung
Prenzlauer Berg, Stand: Januar 2007 ** Quelle: Statistisches
Landesamt Berlin, Stand 30.06.2006 Gemäß § 30 AGBauGB wurde
diese Erhaltungsverordnung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angezeigt.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat dem Entwurf der
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB für das Gebiet
"Grüne Stadt" im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg zugestimmt. Zur Erlangung der
Rechtsverbindlichkeit muss die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 BauGB für das Gebiet "Grüne Stadt" im Gesetz- und
Verordnungs-blatt (GVBl.) von Berlin verkündet werden. Die Erhaltungsverordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 4.
Rechtsgrundlage Beschluss V-1357/2006 vom 7. März 2006 des Bezirksamts Pankow von Berlin über die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB § 172 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) § 30 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) 5.
Haushaltsmäßige Auswirkungen 6.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen 7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung8. Kinder- und
Familienverträglichkeit Anlagen: 1 – Entwurf der RVO mit
Karte Geltungsbereich Matthias Köhne Dr. Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlage 1- Entwurf - Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs für das Gebiet „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer
Berg Vom..................... Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 30
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November
2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Die
Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer geschlossenen Linie
eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Greifswalder Straße,
Anton-Saefkow-Straße, Kniprodestraße und John-Schehr-Straße. Die
Innenkante der geschlossenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist
Bestandteil dieser Verordnung. § 2 Gegenstand der Verordnung Bei städtebaulichen
Umstrukturierungen bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die
Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die
Genehmigung darf nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung
tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180 BauGB) zu sichern. § 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das
Bezirksamt Pankow von Berlin erteilt. § 4 Verletzung von Vorschriften (1)
Wer die Rechtswirksamkeit
dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen
Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren oder 2. Mängel
der Abwägung innerhalb eines Jahres seit der Verkündung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin
geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen
soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des
Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht,
wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt
worden sind. § 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage im
Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche
Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des
Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
mit einer Geldbuße belegt werden. § 6 Ausnahmen § 2 ist nicht auf Grundstücke
anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken
dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten
Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger
dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser
Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt
anzuzeigen. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den Bezirksamt Pankow von Berlin Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung |
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