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Drucksache - V-1302
Siehe Anlage
An
die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr. Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplan
XVIII-65 für die Grundstücke Mahlerstraße
26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwischen
Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 2006 beschlossen: Die mit Bezirksamtsbeschluss vom 16.
Mai 2006 beschlossene Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans
XVIII-65 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee wird in § 1 redaktionell
geändert. Zur Klarstellung wird die Bezeichnung des Bebauungsplans in § 1 um
das Datum des Reinplans ergänzt. § 1 der Verordnung lautet: „Der Bebauungsplan XVIII-65 vom 8. November 2005 für die
Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der
Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow,
Ortsteil Weißensee, wird festgesetzt.“ Begründung: Das Bezirksamt hat auf seiner Sitzung am 16. Mai 2006 den
Bebauungsplan XVIII-65 vom 08.11.2005 gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als
Rechtsverordnung festgesetzt (BA-Nr. 1420/2006). Um klarzustellen, auf welchen Bebauungsplan sich die
Verordnung zur Festsetzung bezieht, wurde das Datum des Reinplans in § 1 der
Verordnung ergänzt. Die Rechtsverordnung in der geänderten Fassung wird im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt einen Tag nach der
Verkündung in Kraft. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Keine
Auswirkungen Auswirkungen auf die nachhaltige EntwicklungKinder- und Familienverträglichkeit
Keine Auswirkungen Anlage: Kopie
der Urschrift der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-65 ................................................... ............................................................ Burkhard
Kleinert Martin
Federlein Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans XVIII-65 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Vom 2006 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan XVIII-65 vom 8.
November 2005 für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen
Abschnitt der Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk
Pankow, Ortsteil Weißensee, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des
Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow
von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen,
kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die
Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei
nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der
Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten
sind, innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser
Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend
machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4
genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2)
Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung
dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin,
den 2006 Bezirksamt
Pankow von Berlin ....................................... .......................................................... Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung |
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