Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - V-1280
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 2006 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
– Nr.: V-1280 Vorlage zur
Kenntnisnahme
für die
Bezirksverordnetenversammlung gem. § 15 BezVG Betr.: Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes
3-8 für die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer
Berg zur Sicherung eines Standortes für eine Sporthalle. Wir bitten zur
Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat
in seiner Sitzung am beschlossen: I. Für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wurde der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-8 aufgestellt. Der Bebauungsplan 3-8 soll Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule/Anlage für sportliche Nutzung“ festsetzen. II. Für den Bebauungsplan 3-8 soll die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in den Räumen des Amtes für Planen und Genehmigen und die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. Begründung: siehe Anlage Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 müssen durch das Land Berlin erworben werden.
Auf der Grundlage der elften Verordnung über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten vom 25.10.1995 kann die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung die LBB Grundstücksentwicklungs GmbH als Treuhänder des Landes
Berlin mit dem Erwerb der Grundstücke beauftragen. Anträge sind durch den
Bedarfsträger über die Abteilung Stadtentwicklung an die Senatsverwaltung zu
richten. Für das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 wurde bereits am
01.11.2001 ein Antrag auf Erwerb bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
IV C gestellt. Die Kosten für den Grunderwerb aller Grundstücke müssen im
weiteren Verfahren ermittelt werden. Die Baukosten für eine Sporthalle mit drei Hallenteilen werden (Grobkostenschätzung gem. Senatsbeschluss vom 28.10.97) mit 3,4 Mio. € veranschlagt. Die Baukosten sind durch die Abt. Jugend, Schule und Sport in die Investitionsplanung einzustellen. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung siehe
Umweltbericht (Punkt III. der Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf) -Anlage Kinder-
und Familienverträglichkeit Die Planung soll eine Sporthalle sichern, die für
Schul- und Vereinssport insbesondere für Kinder und Jugendliche weitere
Möglichkeiten in dem dicht bebauten Bereich bietet. Anlage:
Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf 3-8 mit Übersichtsplan Burkhard
Kleinert Martin
Federlein Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung
Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf 3-8 für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße
6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Übersichtskarte
Geltungsbereich Bebauungsplanvorentwurf 3-8 Inhaltsverzeichnis 2.2. Prognose über die
Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung............ 10 Luftbild 2004 zwischen
Danziger Straße (oberer Bildrand), Arnswalder Platz (angeschnitten),
Pasteurstraße und Greifswalder Straße, in dem sich der Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs 3-8 befindet. I. Planungsgegenstand1. Veranlassung und ErforderlichkeitDer Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-8 liegt im
Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg-Bötzowstraße. Im städtebaulichen Erneuerungs- und Handlungskonzept
(Rahmenplan), das im Rahmen der elften Verordnung über die förmliche Festlegung
von Sanierungsgebieten vom 25. Oktober 1995 beschlossen und mit
Bezirksamtbeschluss vom 21. März 2000 fortgeschrieben wurde, sind auf Grund von
erheblichen funktionellen Missständen an der Ausstattung mit öffentlichen
Einrichtungen, hier insbesondere bei Schulen, Erweiterungsflächen für die
bestehenden Schulen vorgesehen. Bei allen im Gebiet gelegenen Schulen bestehen
Defizite an Freiflächen, Sportfreiflächen und Sporthallen. Für die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 ist im Rahmenplan die Errichtung einer
Sporthalle für die direkt angrenzende Pasteur-Oberschule (Gymnasium) und die
Homer-Grundschule vorgesehen. Die Grundstücke sind wegen eines Kriegsschadens
unbebaut, bzw. haben lediglich eine Garagennutzung. Andere unbebaute
Grundstücke, auf denen der Bau einer Sporthalle möglich wäre, gibt es in dem
Gebiet nicht, bzw. sind für andere Gemeinbedarfsstandorte vorgesehen. Der
Bedarf für eine Sporthalle an diesem Standort wurde nochmals mit
Bezirksamtsbeschluss zur Anpassung des Gymnasialschulnetzes vom 21. Dezember
2004 bestätigt. Da die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 sich in
privatem Eigentum befinden, ist die planungsrechtliche Sicherung durch einen
Bebauungsplan erforderlich. Anlass für die Planaufstellung ist ein Widerspruchsverfahren
zu einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB. Der Eigentümer des
Grundstückes Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 hatte Widerspruch gegen eine Versagung
über eine beantragte Bebauung des Grundstückes eingelegt. Mit Schreiben der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 18.03.2005 wurde dieser Widerspruch
zurückgewiesen. Mit Schreiben gleichen Datums wurde der Bezirk Pankow seitens
der Senatsverwaltung darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren zur
Sicherung der Sanierungsziele über den Sanierungszeitraum hinaus erforderlich
ist. 2. Plangebiet2.1. GeltungsbereichDer Geltungsbereich liegt innerhalb des Berliner S-Bahnringes östlich der Greifswalder Straße. Er umfasst die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. Das Plangebiet hat eine Größe von 0,3 ha. 2.2. BestandDer Geltungsbereich liegt in einem Gebiet, nicht weit von
der Kreuzung Danziger Straße/Greifswalder Straße entfernt, das im Zeitraum von
1900 bis 1918 entstanden ist. Das Gebiet ist durch eine, für diesen
Entstehungszeitraum typische, meist 5-geschossige, geschlossene Bauweise mit
Seiten- und Quergebäuden geprägt. Die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße
6-9 sind jedoch auf Grund eines Schadens des letzten Krieges unbebaut, bzw. die
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 und 7 sind lediglich mit Garagen und
Schuppen bebaut. Die Garagen des Grundstückes Nr. 7 sind vermietet. 2.3. EigentumsverhältnisseDie Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 7 und 8 befinden
sich in privatem Eigentum. Das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 ist
teilweise im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, teilweise in privatem
Eigentum. Das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 9 gehört der Conference on
jewish material claims against Germany. 3. Planerische AusgangssituationBei dem Gebiet handelt es sich um unbeplanten Innenbereich.
Es lässt sich auf Grund der vorhandenen Nutzungsarten (Wohnnutzung und
gewerbliche Nutzung) nicht eindeutig einem Baugebiet gem. §§ 2 bis 11 BauNVO
zuordnen. Demzufolge regelt hier § 34 Abs. 1 BauGB die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Bauvorhaben. 3.1. Flächennutzungsplan Berlin (FNP)Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14.
April 2005 (ABl. S. 1595) ist das Bebauungsplangebiet als Wohnbaufläche W 1 dargestellt. Der
Geltungsbereich liegt im Vorranggebiet für die Luftreinhaltung. 3.2. Stadtentwicklungspläne (StEP)Im folgenden werden nur die Stadtentwicklungspläne beschrieben, die für den Geltungsbereich Aussagen treffen. 3.2.1. StEP WohnenDer Stadtentwicklungsplan Wohnen, gemäß Senatsbeschluss vom
10. August 1999, stellt den Bereich als Gebiet „prioritärer Raum“ der
intensiven Stadterneuerung dar, entsprechend der 9. bis 11. Rechtsverordnung
über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten.
Damit wird ein Orientierungsrahmen sowohl für private Investitionen als auch
für öffentliche Vorhaben im Wohnungsbau gesetzt, der maßgeblich zu
Verbesserungen im Wohnungsbestand führt. 3.2.2. StEP 2 Öffentliche Einrichtungen/Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und kulturellen EinrichtungenRahmenbedingungen legt auch der Stadtentwicklungsplan Teil 2
Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-,
sozialen und kulturellen Einrichtungen in der Fassung vom 20. Juni 1995 als
gesamtstädtische Planungsgrundlage dar. Die Versorgungswerte und
Planungsgrundlagen werden jedoch zurzeit überprüft. Konkrete Aussagen sind
daher nicht möglich. 3.3. SanierungszieleGemäß § 141 BauGB wurden für das Gebiet ”Bötzowstraße” durch
den Magistratsbeschluss 189/90, ergänzt durch den Senatsbeschluss 2017/92 vom
21.07.1992, vorbereitende Untersuchungen beschlossen und im Dezember
1993 im Ergebnis vorgelegt. Auf der Grundlage der elften Verordnung über die förmliche
Festlegung von Sanierungsgebieten vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 711) wurden
größere Bereiche des Gebietes Bötzowstraße zum Sanierungsgebiet gemäß § 142
BauGB erklärt. Mit Bezirksamtbeschluss vom 21. März 2000 (BA-Nr. IV-1185/00)
wurden die Sanierungsziele fortgeschrieben. Im Rahmenplan sind die
Sanierungsziele für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 als Fläche
für die soziale Infrastruktur mit einer Sporthalle definiert. 3.4. SchulentwicklungsplanDer Schulentwicklungs-/Schulnetzplan ist ein abgestimmtes
Programm zur Neuorganisation der Schulstandorte im Bezirk Pankow. Mit
Bezirksamtsbeschluss vom 13. Mai 2003 (BA-Drs. V373/03, Schulentwicklungsplan
Grund- und Oberschulen) sowie Bezirksamtsbeschluss vom 27. April
2004 (BA-Drs. 658/04
Schulentwicklungsplan Oberschulen) ist auf den Grundstücken
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 ein Standort einer Sporthalle, sowie weiterer
Sportfreiflächen festgelegt worden. Mit der Fortschreibung der Planung, Bezirksamtsbeschluss
vom 21. Dezember 2004 (BA-Drs. V-900/04, Anpassung des Gymnasialschulnetzes,
Zusammenlegung der Pasteur-Oberschule und Camille-Claudell-Oberschule), ist der
Bedarf und der Standort nochmals bestätigt worden. II Planinhalt1. Entwicklung der PlanungsüberlegungenIm Zusammenhang mit dem
Stadterneuerungsprogramm für Gesamt-Berlin ab 1990 sind die vorbereitenden
Untersuchungen gemäß § 141 BauGB entsprechend dem Senatsbeschluss vom 21. Juli
1992 neben anderen Gebieten auch für den Bereich Bötzowstraße im September 1992
begonnen worden. In Anlehnung an diese vorbereitenden
Untersuchungen (Abschlussbericht 12/93) ist im März 1994 vom Büro PUB
Architektur + Städtebau ein städtebauliches Gutachten zur Entwicklung des
benachbarten Blockes 111 018, speziell des Grundschulstandortes Pasteurstraße
10, 12, erstellt worden, was auch Auswirkungen auf die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 hat. Die Reduzierung der Bedarfswerte der geforderten Sporthallenteile (gem. der Richtlinie des Fachraumbedarfs Sport - Senatsverwaltung Schule und Sport v. 17.3.94) ergab nach Aussage des damaligen bezirklichen Amts für schulische Angelegenheiten (und im Zusammenhang mit dem Schulentwicklungsplan Sept. 96/97 vom 21.10.97), dass gemeinsam für die 6. Grundschule Pasteurstraße 10, 12 (3 -zügig) und das gegenüberliegende 1. Gymnasium Esmarchstraße 7 /11 (3- zügig, heute Pasteur-Oberschule) nur noch 4 Hallenteile benötigt werden. Die nördlich des Gymnasiums anschließenden Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 bis 9 wurden für die Errichtung einer Sporthalle
mit drei Hallenteilen als geeignet eingestuft. Die im Gymnasium vorhandene
kleine Turnhalle gilt als 4. Hallenteil. Gemäß Schreiben des Amtes für Schule und Sport vom 23.06.05
wird an den 4 Hallenteilen festgehalten. Der Bedarf begründet sich daher, dass
die vorhandene Sporthalle der Homer-Grundschule auf Grund ihres schlechten
baulichen und konstruktiven Zustandes langfristig nicht gehalten werden kann.
Die Fläche der vorhandenen Halle wird für Freiflächen (Pausenhof) benötigt, die
am Standort der Schule nachgewiesen werden müssen. Mit Bezirksamtsbeschluss vom 27.04.2004 (BA-Drs. 658/04
Schulentwicklungsplan Oberschulen) und der Fortschreibung der Planung,
Bezirksamtsbeschluss vom 21.12.2004 (BA-Drs. V-900/04, Anpassung des
Gymnasialschulnetzes, Zusammenlegung der Pasteur-Oberschule und
Camille-Claudel-Oberschule) besteht für diese 4-zügige Oberschule ein Bedarf
von 3 Hallenteilen. Es handelt sich nunmehr um eine Schule an zwei Standorten.
Angerechnet für den Bedarf an Sporthallen werden hier die insgesamt vorhandenen
Hallenteile an den Standorten Eugen-Schönhaar-Straße 18 und Pasteurstraße 7/11
(an jedem Standort ist eine Sporthalle mit einem Hallenteil vorhanden), so dass
ein Bedarf von einem Hallenteil auf dem Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße
6-9 verbleibt. Mit dem Bedarf von zwei Hallenteilen für die Homer-Grundschule
entsteht für den Standort Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 ein Bedarf von
insgesamt 3 Hallenteilen. Zwischenzeitlich wurden in den Jahren 1999 bis 2003 für die
Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße
7, 8 und 9 sanierungsrechtliche Anträge gem. § 144 BauGB von den Eigentümern
gestellt, die alle versagt wurden. Der Eigentümer des Grundstückes Nr. 7 hatte
Widerspruch eingelegt, der mit Schreiben der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung vom 18.03.2005 zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben gleichen
Datums wurde der Bezirk Pankow seitens der Senatsverwaltung aufgefordert, ein
Bebauungsplanverfahren zur Sicherung der Sanierungsziele über den
Sanierungszeitraum hinaus aufzustellen. 2. Intention der PlanungDas Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 soll den
bedarfsgerechten Ausbau der Pasteur-Oberschule/Camille-Claudel-Oberschule und
Homer-Grundschule im Bereich der gedeckten und ungedeckten Sportflächen
sichern. Dazu soll hier eine Sporthalle mit drei Hallenteilen entstehen. Gemäß
einer Untersuchung des Fachbereichs Hochbau des Bezirksamts Pankow vom 07.07.05
entspricht das einer bebauten Fläche von ca. 1760 m². Die verbleibende
Restfläche von ca. 470 m² wird für Nebenflächen (Stellplätze für Behinderte,
fußläufige Erschließung) und einer ungedeckten Sportfläche (Gymnastikwiese)
benötigt. 3. Wesentlicher PlaninhaltDer Bebauungsplan soll für die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 Gemeinbedarfsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung „Schule/Anlage für sportliche Nutzung“ festsetzen. Diese Zweckbestimmung soll die Nutzung für den Schulsport und die Nutzung durch Vereine ermöglichen. Die Straßenbegrenzungslinie, zugleich vordere Baugrenze, soll sich in der vorhandenen Bauflucht zum öffentlichen Straßenland befinden. Die Grundstücke im Plangebiet sollen in voller Tiefe überbaubar sein. Entsprechend der Untersuchung des Fachbereichs Hochbau, wonach eine Grundfläche von 1760 m² und eine Bruttogeschossfläche von 2250 m² für eine Sporthalle mit drei Hallenteilen erforderlich ist, soll eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,9 festgesetzt werden. Auf die Festlegung der Zahl der Vollgeschosse soll gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO verzichtet werden, da die Sporthalle die umgebende Geschossigkeit von vier bis fünf Vollgeschossen mit einer GFZ von 0,9 nicht erreichen wird. III. Umweltbericht1. Einleitung1.1. Inhalt und Ziel des Bebauungsplanentwurfes 3-8Der Bebauungsplanentwurf 3-8 soll auf den Grundstücken
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Schule/Anlage für sportliche Nutzung“ festsetzen. Auf Grund des erheblichen
Defizits an gedeckten und ungedeckten Sportflächen für die in unmittelbarer
Nähe befindlichen Pasteur-Oberschule (Gymnasium) und Homer-Grundschule besteht
Bedarf für den Bau einer Sporthalle mit drei Hallenteilen. Auf den
verbleibenden Flächen sollen Sportfreiflächen entstehen. Ziel des
Bebauungsplanes ist die Sicherung und Inanspruchnahme der privaten Grundstücke
für den bedarfsgerechten Ausbau der Schulen. 1.2. Darstellung der Ziele des Umweltschutzes1.2.1. Landschaftsprogramm (LaPro)Im Landschaftsschutzprogramm einschließlich
Artenschutzprogramm für Berlin, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli
1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 21. September 2004 (ABl. S. 3968),
werden folgende zusammengefasste inhaltliche Belange hinsichtlich der Ziele des
Bebauungsplanverfahrens beachtlich: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 3-8 wird als
innerstädtisches Wohnquartier mit der höchsten Dringlichkeitsstufe I
dargestellt. Die Quartiere des Typs l mit ihrer aus der Gründerzeit
stammender Blockbebauung sind am schlechtesten mit Freiflächen versorgt. Es
besteht ein sehr hoher Bedarf an wohnungsnahen Grünanlagen. Noch vorhandene Freiflächen, die von ihrer Lage und Größe
dazu geeignet sind, Defizite an innerstädtischem Grün abzubauen, sollten soweit
möglich mit zur Wohnumfeldverbesserung oder Schaffung neuer Grünanlagen
herangezogen werden. In den stark verdichteten Quartieren kann durch die
Inanspruchnahme von Baulücken, Hinterhöfen und Stadtbrachen die Verbesserung des
Wohnumfeldes erreicht werden. Ebenso ist der Straßenraum verstärkt als
Erholungs- und Aufenthaltsbereich zu erschließen, da in den dicht bebauten
Stadtquartieren auch bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine ausreichenden
Freiflächen zur Verfügung stehen werden. 1.2.2. Landschaftsplan IV-L-3Der Bebauungsplanentwurf 3-8 liegt im Geltungsbereich des
Landschaftsplans IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ vom 21. September
2004 (GVBl. S. 434). Ziel des Landschaftsplanes ist die Schaffung und Sicherung
von naturhaushaltswirksamen Flächen innerhalb der bebauten Gebiete. Er dient
als Beitrag zum Abbau der ökologischen Belastung sowie als Entgegnung der
Verschlechterung der ökologischen Situation durch weitere bauliche Verdichtung.
Zur Verwirklichung dieses Ziels sind Mindestanforderungen hinsichtlich der
naturhaushaltwirksamen Gestaltung der Baugrundstücke als Biotopflächenfaktor
(BFF) festgesetzt. Der Biotopflächenfaktor zielt darauf ab, die natürlichen
Bodenfunktionen, den Grundwasserhaushalt sowie die Biotopfunktionen der
Grundstücksfläche zu sichern. Bei Vorhaben im Sinne § 29 BauGB, die die
Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, darf der sich aus
der Änderung bzw. dem Errichten ergebende BFF den festgesetzten BFF nicht
unterschreiten. Der BFF ist nach Art der Nutzung und Überbauungsgrad
differenziert. Für den vorliegenden Fall des Bebauungsplanes 3-8, der eine
schulische Nutzung vorsieht, ist ein BFF von 0,40 festgesetzt. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen2.1. BestandsaufnahmeDie Angaben stammen zum überwiegenden Teil aus dem
Umweltatlas Berlin. 2.1.1. BodenDas Plangebiet liegt auf der Hochfläche des Barnim. Der
Barnim ist eine Grundmoränenplatte der Weichseleiszeit, die von bis zu 20 m
mächtigen Geschieben aus Mergel, Lehm, Sand und Kies gebildet wird. Unter den
daraus folgenden Verwitterungsböden dominierten (lehmige) Parabraunerden,
gefolgt von sandigen Rostbraunerden, die bis Mitte des 19. Jahrhunderts
landwirtschaftlich genutzt wurden. Mit dem Einsetzen der Bebauung wurde das
Relief stark überformt und die Böden stark versiegelt. Auf gewerblichen
Lagerflächen und unversiegelten Böden, wie im Plangebiet des
Bebauungsplanvorentwurfs, finden sich heute Rohböden (Syrosen oder Regosol).
Die Rohböden sind durch Flachgründigkeit, mäßiger bis geringer
Wasserhaltkapazität, mäßiger Durchwurzelbarkeit sowie durch Basenreichtum gekennzeichnet.
Der Bereich, in dem das Plangebiet des Bebauungsplans 3-8
liegt, gehört nach Beschreibung des Umweltatlasses Berlin zu den
hochversiegelten Kerngebieten und Gemeinbedarfsflächen. Die Vegetation im
bebauten Bereich wird in verschiedene Vegetationstypen eingeteilt. Für das
Plangebiet wird Typ 101 genannt. Dieser beschreibt Baumbestand mit Trittrasen
(10% Anteil), Strauch und Zieranpflanzungen (5% Anteil) und
Vogelknöterich-Trittwiesen (5% Anteil). 2.1.2. AltlastenIm Bodenbelastungskataster des Umweltatlas Berlin sind die
Grundstücke des Geltungsbereiches 3-8 nicht aufgeführt. Weitere Untersuchungen
müssen im Laufe des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt werden. 2.1.3. VersiegelungDer Bereich in dem sich das Plangebiet befindet, ist durch
eine intensive Flächennutzung ein extrem hoher Versiegelungsgrad vorhanden, der
vielfältige ökologische Belastungen mit sich bringt. Die gravierendsten Folgen
sind das Fehlen von Lebensräumen für Flora und Fauna, Beeinträchtigungen des
Stadtklimas sowie eine weitgehende Zerstörung der Bodenfunktionen. Der
Versiegelungsgrad der den Geltungsbereich umgebenden Blockbebauung beträgt bis
zu 95 %. Das Niederschlagswasser wird nahezu vollständig in die Kanalisation abgeleitet.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes 3-8 bildet hier durch seine geringe
Ausnutzung bzw. wenig Versiegelung eine Ausnahme. 2.1.4. GrundwasserDie mögliche Neubildungsrate von qualitativ gutem
Grundwasser ist angesichts des derzeit rund 240 Liter pro Tag und Kopf
Verbrauchs der Bevölkerung einer der bedeutsamsten Faktoren bei der Bewertung
des Naturhaushalts. Alle unversiegelten Flächen dienen direkt und indirekt der
Grundwasserneubildung. Dem Schutz und der Entwicklung des komplexen
Wirkungsgefüges „Wasserhaushalt“ kommt insbesondere bei der Gefahr der
Kontamination, höchste Bedeutung zu. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers hängt in
erster Linie von der Sickergeschwindigkeit ab, also von Aufbau und Größe der geologischen
Bodenschichten. Der Bereich, der zur Barnimhochfläche gehört, wird von einer
Geschiebemergelschicht bedeckt, unter der die Grundwasserhorizonte in
gespanntem Zustand liegen. Der Flurabstand des Grundwassers beträgt über 10
Meter, so dass die Verschmutzungsempfindlichkeit des Wassers gering ist. Die Trinkwasserversorgung erfolgt im Ortsteil Prenzlauer
Berg über das Wasserwerk Friedrichshagen/Köpenick, es gibt daher im Ortsteil
Prenzlauer Berg keine Vorranggebiete für den Grundwasserschutz. Das Regenwasser im Plangebiet wird über eine
Mischkanalisation, gemeinsam mit dem Abwasser, entsorgt. 2.1.4. KlimaDas Klima setzt sich aus einer Reihe von Faktoren wie
Temperatur- und Feuchteverhältnissen, Niederschlagsverteilung,
Schwülegefährdung und Windverhältnissen zusammen. Diese Faktoren werden von der
Situation vor Ort und der Lage im Stadtgebiet beeinflusst. Generell lassen sich
Stadtgebiete in klimatische Entlastungsbereiche (Vorranggebiet Klimaschutz) und
in Belastungsbereiche untergliedern. Das Plangebiet gehört zu den bioklimatisch
und lufthygienisch belasteten Gebieten. Der Bereich ist gemäß Umweltatlas in
der stadtklimatischen Zone von „hoher Veränderung gegenüber
Freilandverhältnissen“ mit „hoher Schwülegefährdung“ dargestellt. Bei der
klimaökologischen Funktion wird der Bereich als Siedlungsgebiet mit geringer
Einwirkung bei der Entstehung von Kaltluftgebieten eingestuft. Im Jahre 1995 wurde eine Kohlendioxid-Immission von
4000-5000 t/km für den Verkehr und von 3000-5000 t/Block für übrige
Immissionsquellen gemessen. 2.2. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der PlanungEine Veränderung des Umweltzustandes ist nicht zu erwarten, wenn der Bereich wieder bebaut wird. Verbesserungen lassen sich durch einzelne Maßnahmen wie Dach- und Fassadenbegrünung sowie die Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien im nichtüberbauten Bereich erreichen. Konkretere Aussagen müssen im weiteren Verfahren ermittelt werden. IV. Auswirkungen des Bebauungsplanes1. BodenordnungDie Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6-9 müssen durch
das Land Berlin erworben werden. 2. Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Haushalt des Landes BerlinAuf der Grundlage der elften
Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 25.10.1995
kann die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die LBB Grundstücksentwicklungs
GmbH als Treuhänder des Landes Berlin mit dem Erwerb der Grundstücke
beauftragen. Anträge sind durch den Bedarfsträger über die Abteilung
Stadtentwicklung an die Senatsverwaltung zu richten. Für das Grundstück
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 wurde bereits am 01.11.2001 ein Antrag auf Erwerb
bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV C gestellt. Die Kosten für den
Grunderwerb aller Grundstücke müssen im weiteren Verfahren ermittelt werden. Die Herstellungskosten für eine Sporthalle mit drei
Hallenteilen werden (Grobkostenschätzung gem. Senatsbeschluss vom 28.10.97) mit
3,4 Mio. € veranschlagt. Die Baukosten sind durch die Abt. Jugend, Schule und
Sport in die Investitionsplanung einzustellen. V. Verfahren1. Mitteilung der PlanungsabsichtDie Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung (GL 8) wurden mit Schreiben vom 19. August 2005, gemäß
§ 5 AGBauGB über die Absicht, den Bebauungsplan 3-8 aufzustellen informiert. In der Stellungnahme der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung vom 13.
September 2005 wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan 3-8
aufzustellen, keine Bedenken bestehen. Dringende Gesamtinteressen im Sinne § 7
Abs. 1 AGBauGB liegen nicht vor, so dass das Bebauungsplanverfahren gem. § 6
AGBauGB durchgeführt wird. VI. RechtsgrundlagenBaugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818, 1824) Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April
1993 (BGBl. I S. 466) Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Aufgestellt: Berlin, den 2006 Bezirksamt Pankow von Berlin Abt. Stadtentwicklung Amt für Planen und
Genehmigen ..................................................... Krause |
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