Drucksache - V-1279  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XIX-11 für die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den Kreuzgraben und an diesen beiderseits anliegende Grundstücke zwischen Waldowstraße und dem Grundstück Dietzgenstra0e 62/64, die Grundstücke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60, einschließlich dem Weg zwischen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48, für eine Teilfläche des Grundstücks Dietzgenstraße 62/64 sowie einen Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße im Bezirk Pankow
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
17.05.2006 
41. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 41. Tagung am 17.05.06

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                           25.04.2006

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                      Drucksache-Nr.: V-1279

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

Bebauungsplan XIX-11 für die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den Kreuzgraben und an diesen beiderseits anliegende Grund­stücke zwischen Waldowstraße und dem Grundstück Dietzgenstraße 62/64, die Grundstücke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60, einschließlich dem Weg zwischen den Grund­stücken Beuthstraße 47 und 48, für eine Teilfläche des Grundstücks Dietzgenstraße 62/64 sowie einen Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße im Bezirk Pankow, Ortsteil Nieder­schönhausen

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 25. 04. 06 folgendes beschlossen:

 

I.          Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der erneuten Beteiligung der Behör­den und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB (1986) (Anlage 1) wird zugestimmt.

 

II.                   Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (1986) (Anlage 2) wird zugestimmt.

 

III.                  Dem aus der Abwägung hervorgehenden Entwurf des Bebauungsplans XIX-11 vom 06.12.2005 mit Deckblatt vom 27.03.2006 für die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den Kreuzgraben und an diesen beiderseits anliegende Grundstücke zwischen Waldowstraße und dem Grund­stück Dietzgenstraße 62/64, die Grundstücke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60, einschließlich dem Weg zwischen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48, für eine Teilfläche des Grund­stücks Dietzgenstraße 62/64 sowie einen Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen einschließlich der Begründung (Anlage 1 der Vorlage zur Beschlussfassung für die BVV) wird zugestimmt.

 

Den Fraktionen der BVV wird je eine CD-ROM mit einer Zusammenzeichnung des Entwurfs des Bebauungsplans XIX-11 vom 06.12.2005 mit Deckblatt vom 27.03.2006 und der Be­gründung vom Amt für Planen und Genehmigen übergeben.

 

 

Begründung

 

In seiner Sitzung am 10. Januar 2006 (V-1292/2006) hat das Bezirksamt die gleichzeitige Durchführung einer erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be­lange (TöB) und eine nochmalige öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs XIX-11 beschlossen.

Die Träger öffentlicher Belange haben mit Schreiben vom 12. Januar 2006 den überarbeite­ten Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung erhalten. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats nach Eingang des Schreibens Stellung zu nehmen.

 

Die Auswertung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ist der Anlage 1 zu entnehmen.

 

Das Ergebnis der Abwägung hat keine Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans.

 

Die von den Trägern öffentlicher Belange gegebenen Hinweise und notwendige Klar­stellungen wurden in die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB aufgenommen.

Eine erneute Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange ist nicht erforderlich.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans  XIX-11 vom 06.12.2005 wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1986) in der Zeit vom 23. Januar bis einschließlich 24. Februar 2006 öffentlich ausgelegt.

Die Auslegung wurde am 13. Januar 2006 auf Seite 91 des Amtsblatts für Berlin Nr. 2/2006 sowie durch Anzeige in der „Berliner Zeitung“ ortsüblich bekannt gemacht. Die Beteiligung fand in den Räumen des Bezirksamts Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, in der Storkower Straße 139 C statt. Zusätzlich erfolgte während des Aus­legungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet.

 

3 Bürger und eine Vertreterin der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft für Naturschutz e.V. (BLN) nahmen die Gelegenheit zur Einsicht in die Beteiligungsunterlagen im Amt für Planen und Genehmigen wahr.

 

Anregungen und Bedenken wurden nur von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft für Naturschutz e.V. vorgebracht. Die Auswertung und Abwägung ist der Anlage 2 zu entneh­men.

 

Die durchgeführte Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hatte im Ergebnis der Abwägung keine Auswirkungen auf die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans XIX-11.

 

Unabhängig vom Ergebnis der öffentlichen Auslegung und vom Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden folgende redaktionelle Änderungen auf einem Deckblatt vorgenommen:

 

1.       In der textlichen Festsetzung Nr. 1 war eine Korrektur erforderlich, da für den beab­sichtigten Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben neben dem WA 1 anstelle des WA 3 das WA 2 benannt war.

Die textliche Festsetzung Nr. 1 ist aber, wie in der Begründung stets ausgeführt, für das WA 1 und das WA 3 (aufgrund der flächenmäßigen Ausweisung) erforderlich.

Für das WA 2 ist die Festsetzung aufgrund der Baukörperfestsetzung entbehrlich.

Da diese Intention in der Auslegungsbegründung dargelegt war, ist offensichtlich, dass es sich um einen Übertragungsfehler handelt und nicht um eine Änderung des Planinhalts. Eine erneute Beteiligung ist bei dieser redaktionellen Änderung nicht erforderlich.

 

2.       Im WA 2 wurden 4 weitere auf dem Flurstück 398 bereits vorhandene Stellplätze in den B-Plan übernommen. In Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 6 die Stellplätze nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässt, würden diese Stellplätze ohne Festsetzung der entsprechenden Fläche nur noch Bestandsschutz genießen.

Die Stellplätze sind Teil einer Gemeinschaftsanlage, die Bestandteil der städtebau­lichen Gesamtkonzeption ist. Wie bereits in der Auslegungsbegründung ausgeführt, soll genau diese aufgrund ihrer hohen städtebaulichen Qualität einschließlich der Ge­meinschaftsanlagen für den ruhenden Verkehr mit dem B-Plan gesichert werden.

Ein Eingriff in bereits gewährtes Baurecht ist weder beabsichtigt, noch mit der Intention der Planung vereinbar. Daher ist auch diese Änderung redaktioneller Art.

Ein erneutes Beteiligungsverfahren ist nicht erforderlich, da eine Betroffenheit für den Eigentümer - anders, als ohne diese Korrektur - nicht ausgelöst wird.

 

3.       Das Planzeichen für die Überbrückung des Kreuzgrabens wurde entsprechend der Legende korrigiert.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden diese redaktionellen Änderungen auf einem Deckblatt vorgenommen. Auch durch diese redaktionelle Änderung wird kein weiterer Betei­ligungsbedarf ausgelöst.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Für große Teile des Plangebiets wurde am 26. März 1997 zwischen dem Land Berlin und dem Bauträger ein städtebaulicher Vertrag auf der Grundlage von § 6 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) und ein Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB abge­schlossen.

 

Öffentliche Verkehrsflächen

Heinrich-Böll-Straße 1. Bauabschnitt

Die Heinrich-Böll-Straße von der Schillerstraße bis zur Kreuzgrabenbrücke wurde auf der Grundlage des Erschließungsvertrags hergestellt und an Berlin 1998 unentgeltlich, kosten- und lastenfrei übergeben. Für diese Flächen entstehen weder Grunderwerbskosten noch Herstellungskosten.

Es werden für diesen Abschnitt keine Erschließungsbeiträge erhoben.

 

Heinrich-Böll-Straße 2. Bauabschnitt und Straße Kreuzgaben

Die Herstellung der Heinrich-Böll-Straße von der Kreuzgrabenbrücke bis zur Dietzgenstraße war Bestandteil der Erschließungsmaßnahme „Neubau der Straßenzüge Heinrich-Böll-Straße (von Dietzgenstraße bis Kreuzgrabenbrücke) / Kreuzgraben“ im Rahmen der bezirklichen In­vestitionsplanung 2005-2009. Die Investitionsmaßnahme war unter Kapitel 4212, Titel 720 82 mit einem Kostenansatz (Herstellungs- und Grunderwerbskosten) von 1.534.000,00 € ent­halten. Die Maßnahme ist abgeschlossen.

Der 2. Bauabschnitt der Heinrich-Böll-Straße wurde mit Datum 13.12.2005 dem öffentlichen Verkehr übergeben. Eine Refinanzierung durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für diesen Straßenabschnitt gemäß § 127 BauGB ist beabsichtigt.

 

Die Straße Kreuzgraben wurde ebenfalls im Rahmen der Investitionsplanung des Bezirks hergestellt und mit Wirkung vom 05.06.2002 für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Zuvor waren die erforderlichen Flächen zum Teil durch die ehemaligen Eigentümer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags an Berlin übertragen worden bzw. die Flächen wur­den durch das Tiefbauamt erworben. Eine Refinanzierung der Straße durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 127 BauGB ist beabsichtigt.

 

Dietzgenstraße

Für den Fall, dass die Jugendfreizeiteinrichtung vor dem Ausbau der Dietzgenstraße errich­tet wird, müssen zur Herrichtung der dem öffentlichen Straßenland zugeordneten Teile des Grundstücks Dietzgenstraße 60 Mittel in Höhe von 6 000,00 € in den Haushalt eingestellt werden. Sollte der Ausbau der Dietzgenstraße früher erfolgen, sind diese Kosten in der Ausbaumaßnahme Dietzgenstraße enthalten.


Öffentlicher Spielplatz

Der Spielplatz auf dem landeseigenen Grundstück Dietzgenstraße 60 wurde 2004 herge­stellt. Die Kosten für den „Neubau eines Kinderspielplatzes am Kreuzgraben“ in Höhe von 250.000,00 € waren in der Investitionsplanung des Bezirkes 2003/2007 unter Kapitel 4720, Titel 716 23 enthalten.

 

Öffentliche Grünflächen

Der Grunderwerb ist zu einem erheblichen Teil bereits erfolgt, bzw. es wurden große Teile der im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen auf der Grundlage des städtebaulichen Vertrags mit dem Bauträger des WA 1 und WA 2 unentgeltlich, kosten- und lastenfrei an Berlin übertragen.

 

Ausbau des Kreuzgrabens

Der überwiegende Teil der im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen ist bereits im Zuge des Gewässerausbaus für den Kreuzgraben durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X PW 1998/99 fertig gestellt worden. Es handelt sich hierbei um die wasserwirtschaftlich erforderliche Maßnahme „Ausbau des Kreuzgrabens in Berlin Pankow“, die unter Kapitel 1255, Titel 723 22 in der Investitionsplanung des Landes Berlin enthalten ist. Die Gesamtkosten wurden in Höhe von 1.550.000,00 € in die Finanzplanung eingestellt. Davon wurden 886.000 € für den 1. Bauabschnitt bereits in Anspruch genommen.

Der Kreuzgraben verläuft auf Teilflächen des privaten Grundstücks Heinrich-Böll-Straße 6. Ein Grundstückserwerb war nicht erforderlich, da der Graben schon vorher über das Grund­stück verlief. Im Zuge der Ausbaumaßnahme ist lediglich eine Begradigung der Böschung erfolgt, die nach wasserrechtlichen Vorschriften durch den Grundstückseigentümer zu dulden ist.

Für die Herstellung des 2. Bauabschnitts liegt die wasserrechtliche Plangenehmigung vor. Die benötigten Grundstücke sind landeseigen. Die Maßnahme soll 2006 abgeschlossen werden.

 

Ergänzende öffentliche Grünflächen

Um den grabenbegleitenden Grünzug besser mit den bestehenden öffentlichen Räumen zu verbinden und zur besseren Erreichbarkeit des Spielplatzes, ist von der Dietzgenstraße aus eine Fußwege-Anbindung, über das im Zusammenhang mit dem Grabenausbau im 1. Bau­abschnitt funktionslos gewordene Grabenflurstück, beabsichtigt. Dazu soll der südlich des Grabens vorhandene Weg Richtung Westen verlängert werden. Um an das landeseigene, zwischenzeitlich in das Fachvermögen des AUN übernommene Flurstück anbinden zu können, ist der Grunderwerb einer ca. 40 m² großen Teilfläche des privaten Grundstücks Dietzgenstraße 64 (Flurstück 119) erforderlich.

In diesem Zusammenhang ist auch die Errichtung eines Fußgängerstegs über den Kreuz­graben beabsichtigt, dessen Planung, Genehmigung und Bau kostenseitig berücksichtigt werden muss.

 

Des Weiteren soll der südlich vom Graben vorhandene Weg bis zur Waldowstraße weitergeführt werden. Die dazu erforderlichen Flächen sind landeseigen bzw. wurden im Zuge des Gewässerausbaus bereits durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X PW erworben. Für die vom Bezirk beanspruchten Teilflächen für die Weiterführung des Wegs über das Flurstück 85 wird von der Senatsverwaltung jedoch eine Refinanzierung durch den Bezirk gefordert.

 

Die geschätzten Gesamtkosten für die Komplettierung der öffentlichen Grünflächen durch den Bezirk betragen einschließlich der Kosten für den Grunderwerb von Teilen der Flur­stücke 119 und 85 sowie der Herstellungskosten insgesamt 90.900,00 €.

Diese sind zu gegebener Zeit durch das Fachamt in die Investitionsplanung des Bezirks einzustellen.

 

Kindertagesstätte

Die Kindertagesstätte auf dem Grundstück Kreuzgraben 13 wurde auf der Grundlage des städtebaulichen Vertrags und des Durchführungsvertrags durch den Bauträger hergestellt und unentgeltlich, kosten- und lastenfrei an Berlin übertragen. Es entstanden keine Grunderwerbs- und Herstellungskosten für das Land Berlin. Die Einrichtung ist seit Juli 1999 in Betrieb.

 

Jugendfreizeitstätte

Die geplante Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz auf dem Grundstück Dietzgenstraße 60 ist derzeit nicht in der Investitionsplanung enthalten. Grunderwerb ist nicht erforderlich. Das Grundstück ist landeseigen.

Die Kosten für die Errichtung einer Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz einschließlich der Kosten für Abriss und Entsiegelung des Garagenhofs wurden auf 3.004.000,00 € geschätzt. Diese sind zu gegebener Zeit durch das Fachamt in die Investi­tionsplanung des Be­zirks einzustellen.

 

Es ergeben sich zusätzliche, noch nicht genau quantifizierbare Kosten für weiter­gehende Sanierungsuntersuchungen und eine konzeptabhängige baubegleitende Altlastensanierung bzw. ein Bodenaustausch in sensiblen Bereichen, die durch das Fachamt in die Investitions­planung eingestellt werden müssen.

 

Wegfall von Einnahmen durch Vermietung und Verpachtung

Bei Kündigung der Garagennutzung und des Pachtvertrags mit dem Billardverein auf dem Grundstück Dietzgenstraße 60 entfallen, wenn für diesen keine andere Unterbringungsmög­lichkeit gefunden werden kann, die damit verbundenen Einnahmen für das Land Berlin.

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Begründung zum Bebauungsplan, insbesondre Abschnitt III.3 – Auswirkungen auf die Umwelt -

 

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen

 

Keine Auswirkungen

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die beabsichtigte planungsrechtliche Sicherung von Flächen für öffentliche Grün- und Spiel­flächen sowie von Gemeinbedarfsflächen für eine Kindertagesstätte und eine Jugendfreizeit­stätte dient der Verbesserung der Versorgung mit Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur im Ortsteil Niederschönhausen.

Die beabsichtigte Sicherung von Flächen für den Wohnungsbau auf innerstädtischen Brach­flächen ist auch für Familien mit Kindern attraktiv, da das Umfeld bereits über ein vorhan­denes Spektrum von sozialen und kulturellen Einrichtungen verfügt, das durch die Sicherung von weiteren Flächen für öffentliche Zwecke in Wohnortnähe erweitert wird.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1            Auswertung und Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf XIX-11 gem. § 4 Abs. 2 BauGB (1986)

 

Anlage 2            Auswertung und Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplanentwurf XIX-11 gem. § 3 Abs. 2 BauGB (1986)

 

 

 

 

 

 

 

..................................                                                  ...............................................

Burkhard Kleinert                                                    Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                                 Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 


Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

1

 

 

 

 

Auswertung und Ergebnis der

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (1986) zum Bebauungsplanentwurf XIX-11 vom 06.12.2005

 

für die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den Kreuzgraben und an diesen bei­derseits anliegende Grundstücke zwischen Waldowstraße und dem Grundstück Dietzgenstraße 62/64, die Grundstücke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60, einschließlich dem Weg zwischen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48, für eine Teilfläche des Grundstücks Dietzgenstraße 62/64 sowie einen Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen

 

 

 

Übersichtskarte mit Geltungsbereich XIX-11

 

 

 

 


1.         Mit Schreiben vom 12.01.2006 wurden 34 Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (1986) an der Planung beteiligt. Zur Abgabe der Stellungnahmen wurde eine Frist von einem Monat gesetzt.

 

Zusätzlich erfolgte eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand zeitgleich statt.

 

 

2.         Zusammenfassung

Das Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat keine Änderung des Bebauungsplans zur Folge.

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, soll die Begründung zum Bebauungsplan zu folgenden Punkten ergänzt bzw. geändert werden:

 

Kapitel I.2.2.2                      Altlasten

 

Kapitel I.2.4                         Planerische Ausgangssituation

 

Kapitel II.4.5                        Öffentliche Grünflächen / Ausbau des Kreuzgrabens

 

Kapitel II.4.7.1                     Straßenverkehrsflächen / Erschließung

 

Kapitel II.4.10.5                   Belange des Umwelt- und Naturschutzes

 

Kapitel III.3.2                       Auswirkungen für Natur und Landschaft

 

Eine Erforderlichkeit zur Durchführung eines neuerlichen Beteiligungsverfahrens resultiert aus der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht.

 

 

3.         Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich nicht innerhalb der Beteiligungszeit zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Belange von der Planung nicht berührt werden:

·                                                         Berliner Gaswerke (GASAG)

·                                                         Deutsche Post Bauen GmbH, Niederlassung Berlin

·                                                         Handwerkskammer Berlin

·                                                         IT-Dienstleistungszentrum

·                                                         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

·                                                         Bezirksamt Pankow, Abt. Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste, Wohnungsamt

·                                                         Bezirksamt Pankow, Abt Kultur, Wirtschaft und öffentliche Ordnung, Wirtschaft

·                                                         Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Verwaltung, Immobilienservice – Grundstücksrechtsverkehr

·                                                         Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Verwaltung, Immobilienservice – Hochbau

 

 

4.         Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu bzw. äußerten keine Bedenken:

·                                                         Bezirksamt Pankow, Amt für Planen und Genehmigen, Bauaufsicht,
Schreiben vom 23.01.2006

·         Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Denkmalschutz, Schreiben vom 02.03.2006

 

·         Bezirksamt Pankow, Vermessungsamt, Schreiben vom 03.02.2006

·                                                         Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Verwaltung, Finanzservice,     Telefonat am 31.01.2006

·                                                         Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend, Schule und Sport, Jugendamt, Schreiben vom 14.02.2006

·                                                         Berliner Feuerwehr, Schreiben vom 02.02.2006

·                                                         Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Schreiben vom 02.02.2006

·                                                         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B, Schreiben vom 08.02.2006

·                                                         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. IV S 1, Schreiben vom 27.01.2006

·                                                         Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Schreiben vom 06.03.2006

·                                                         Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, Schreiben vom 06.03.2006

 

 

5.         Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen bzw. Anregungen zu:

5.1       Bezirksamt Pankow, Tiefbauamt, Schreiben vom 17.01.2006

Hinweis:

Die unter Punkt I (4.7) getroffenen Aussagen sind dahingehend zu konkretisieren, dass mit Datum 13.12.2005 die Heinrich-Böll-Straße erstmalig endgültig herge­stellt und dem öffentlichen Verkehr übergeben worden ist. Die Ausführungen zu den anderen Straßen im Geltungs­bereich sind korrekt.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird in die Begründung (Kapitel II.4.7.1) eingearbeitet.

5.2       Bezirksamt Pankow, Abt. Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste, Amt für Umwelt und Natur, Schreiben vom 16.02.2006

Hinweise:

1.       Korrekturanmerkung zu Punkt 2.2.2 Altlasten im Begründungsteil: Wir bitten darum, den letzten Satz dieses Abschnittes zu streichen.

2.       Korrekturanmerkung zu Punkt 3.2 Auswirkungen für Natur und Landschaft: Wenn davon ausgegangen wird, dass durch den B-Plan keine Eingriffe vorbereitet werden, so muss der folgende Satz ergänzt werden und folgendermaßen lauten: „Im Plangebiet werden durch den Bebauungsplan keine Festsetzungen getroffen, die Eingriffe in Natur und Landschaft zur Folge haben.“

 

Abwägung:

Die Hinweise werden in die Begründung eingearbeitet.

5.3       Vattenfall Europe Berlin, Wärme Berlin, Schreiben vom 26.01.2006

Hinweis:

In dem betreffenden Bereich sind keine Fernwärme­an­la­gen der Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG vorhan­den, so dass wir dem Bebauungsplan zustimmen.

Die Wärme Berlin bietet allerdings auch alternative Wärme­ver­sor­gungs­möglichkeiten an, die ebenfalls die Anforderungen ökologischer und wirtschaftlicher Anlagen erfüllen.

Abwägung:

Der Hinweis betrifft nicht den Regelungsgehalt des Bebauungsplans.

5.4       Vattenfall Europe Berlin, Immobilien Immobilienplanung, Schreiben vom 15.02.2006

Hinweis:

Gegen den Bebauungsplanentwurf haben wir grundsätzlich keine Einwände. In dem betrachteten Gebiet befinden sich Vattenfall Kabelanlagen sowie zwei Netzstationen. Die Richtlinien zum Schutz der Vattenfall Kabelanlagen sind zu beachten.

 

Abwägung:

Die Vattenfall Kabelanlagen befinden sich mit Ausnahme der Hausanschlüsse im öffentlichen Straßenland. Die Richtlinien zum Schutz der Kabelanlagen betreffen nicht den Regelungsgehalt des Bebauungsplans.

5.5       Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Schreiben vom 26.01.2006

Hinweis:

Wir gehen davon aus, dass an der Dietzgenstraße 60 keine Gehweg-, Gleis- und Straßenbauarbeiten geplant sind.

 

Abwägung:

Die Festsetzungen des Bebauungsplans ziehen keine Gleis- und Straßenbauarbeiten im Bereich der Dietzgenstraße 60 nach sich. Die Verbreiterung des Gehwegs hat keinen Einfluss auf den ÖPNV, so dass keine Belange der BVG berührt sind

5.6       Berliner Stadtreinigung, Schreiben vom 01.02.2006

Hinweis:

Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Straßenneu- bzw. -umbaupläne gestellt werden.

 

Abwägung:

Der vorgebrachte Hinweis ist ohne bauplanungsrechtliche Relevanz. Die Straßenbaumaßnahmen sind bereits abgeschlossen und dem öffentlichen Verkehr übergeben. In diesem Zusammenhang fand die notwendige Abstimmung statt.

5.7       Berliner Wasserbetriebe, Abt. Netzbau, Schreiben vom 14.02.06

Hinweis:

1.       Im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs befinden sich in der Dietzgenstraße sowie in der Heinrich-Böll-Straße Entwässerungskanäle und Trinkwasserversorgungsleitungen der Berliner Wasserbetriebe. Diese Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

2.       Wir weisen darauf hin, dass Leitungsrechte im Bereich des Kreuzgrabens (s. Punkt IV. 4.2 der Begründung) weiterhin benötigt werden.

 

Abwägung:

Die genannten Leitungen befinden sich bereits im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsflächen bzw. öffentlicher Grünflächen. Sowohl die Straßen als auch die Grünflächen sind hergestellt. Der Leitungsbestand ist berücksichtigt. Die Eintragung von Leitungsrechten ist daher nicht erforderlich.


5.8       Senatsverwaltung für Finanzen, Schreiben vom 13.02.2006

Hinweis:

Ich gehe davon aus, dass der B-Plan-Entwurf, insbesondere hinsichtlich der noch angestrebten Maßnahmen, mit Ihrem zuständigen Haushaltsbereich abgestimmt ist und durch die Festsetzung des B-Plans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen.

 

Abwägung:

Wie im Kapitel III.4 der Begründung ausgeführt, wurde zur Vermeidung von Folgekosten für das Land Berlin für große Teile des Plangebiets ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Die Kindertagesstätte, der öffentliche Spielplatz und die Straßenverkehrsflächen sind bereits hergestellt und finanziert. Durch die Festsetzung des Bebauungsplans ergibt sich für bestimmte Straßenabschnitte die Möglichkeit, Erschließungsbeiträge zu erheben.

Noch nicht in der Investitionsplanung enthalten sind die Kosten für den Bau der Jugendfreizeitstätte sowie zum Teil für die Herstellung der öffentlichen Grünflächen einschließlich des erforderlichen Grunderwerbs einer 40 m² großen Fläche. Ein Behalt der 40 m² großen nichtüberbaubaren Grundstücksfläche bis zur Durchführung der Maßnahme ist für den Eigentümer zumutbar, da die Fläche nicht eigenständig verwertbar ist und die ausgeübte Nutzung weiterhin möglich ist.

Das Land Berlin geht somit durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine unmittelbare Verpflichtung zur Durchführung dieser Maßnahmen ein, so dass sie dann erfolgen können, wenn die Finanzierung gesichert ist.

5.9       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VIII D 25, Schreiben vom 10.02.2006

Hinweis:

1.       Analog zum bereits bebauten WA 2 ist von einem Fachplaner für das WA 1 ein Entwässerungskonzept zu erarbeiten. Für das anfallende Niederschlagswasser sind die örtlichen Rahmenbedingungen für eine Versickerung und die begrenzten Ableitungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

2.       Der Bau von Tiefgaragen oder andere Tiefbaumaßnahmen, mit denen eine Grundwasserabsenkung verbunden ist, bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

 

Abwägung:

Zu 1.: Für das WA 1 liegt kein konkretes städtebauliches Konzept vor. Der Bebauungsplan lässt Gestaltungsspielraum für eine künftige Bebauung der Fläche. Es kann noch kein Entwässerungskonzept erarbeitet werden, da es dafür erforderlich wäre, die genaue Lage und Ausdehnung der Baukörper und der versiegelten Flächen zu kennen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stellen durch die offene Bauweise und die Begrenzung der GRZ jedoch sicher, dass es möglich sein wird, das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern. Nach § 44 BauO Bln soll in Gebieten offener Bauweise Niederschlagswasser dem Untergrund zugeführt werden. Dies ist im WA 1 möglich, bzw. es kann wie im WA 2 ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept entwickelt werden.

 

Zu 2.:Die wasserrechtliche Erlaubnis ist ggf. im Rahmen der Bauplanung und Vorbereitung einzuholen. Zusätzlicher Regelungsbedarf im B-Plan besteht nicht.


5.10    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B, Schreiben vom 17.02.2006, Ergänzung durch Schreiben vom 20.02.2006

Hinweis:

1.       Im Flächennutzungsplan von Berlin sind im Bereich

·         Wohnbaufläche W 2 (GFZ bis 1,5),

·         die Dietzgenstraße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße und

·         ein übergeordneter nord-süd-gerichteter Grünzug, der die Parkanlagen südlich des Plangebiets (Bürgerpark/Schlosspark, Brosepark) mit dem Landschaftsraum Blankenfelde/Arkenberge verbindet,

darstellt.

Die Inhalte des Bebauungsplans sind aus dem Flächennutzungsplan im Grundsatz entwickelbar. Da es die Intention des B-Plans ist, zur Entwicklung des übergeordneten Grünzugs bestehende Baumalleen, öffentliche Parkanlagen und begrünte Straßenräume miteinander zu verknüpfen und öffentliche Grünflächen insbesondere unter Einbindung der naturräumlichen Potentiale des Kreuzgrabens zu sichern, ist auch dieses Planungsziel des FNP im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt bzw. konkretisiert.

2.       Unabhängig davon, dass gemäß B-Planinhalten die Überschreitung zulässiger Bauhöhen nicht zu erwarten ist, ist unter Punkt I.2. der Begründung aufzuführen, dass sich der Geltungsbereich des B-Plans im Bauschutzbereich des Flughafens Tegel – Anflugsektor –gemäß § 12 Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S.1818) und im Bauschutzbereich der Flugnavigationsanlage Radar Tegel gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S.1818) befindet.

 

Abwägung:

Zu 1.: Der Hinweis bestätigt die Planung.

 

Zu 2.: Die Begründung wird entsprechend dem Hinweis im Kapitel I.2.4 ergänzt.

5.11    Gemeinsame Landesplanung GL 8

Aus Sicht der fachlichen Belange der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 8 Abs. 1 ZustKat AZG bzw. Art. 13 Landesplanungsvertrag wird festgestellt:

 

1.   Ziele der Raumordnung:

Das Plangebiet liegt in einem Bereich des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV). Der B-Plan-Entwurf steht im Einklang mit Ziel 1.0.1 LEP eV, dem zufolge Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben.

 

2.   Mit der Sicherung der Kreuzgrabenniederung steht der B-Plan-Entwurf im Einklang mit § 16 Abs. 5 LEPro, dem zufolge für eine ausgewogene Verteilung von Bedarfsgerechten Grün- und Freiflächen zu sorgen ist.

 

Abwägung:

 

Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Die Feststellungen bestätigen die Planung.

Die Begründung wird unter Kapitel II Punkt 4.10.6 ergänzt.

 

5.12    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. X OA, Schreiben vom 09.02.2006

Hinweis:

Die Ermittlungen haben keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben. Es werden daher keine Kampfmittelsuchmaßnahmen veranlasst. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden kann.

Sollte sich bei der Durchführung von Erd- bzw. Tiefbauarbeiten der Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der für die Beseitigung von Kampfmitteln zuständige Polizeipräsident in Berlin ist unter der Notrufnummer 110 umgehend zu verständigen.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird in die Begründung (Kapitel II.4.10.5) eingearbeitet.

 

 

6.         Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, äußerten neben Hinweisen Anregungen bzw. Einwendungen zur Planung:

6.1       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. X OI, Schreiben vom 09.02.2006

Einwendung:

Der Fachbereich X OI erkennt aus den vorgelegten Unterlagen eine Betroffenheit sowohl für sich selbst als auch für weitere Fachbereiche der Abt. Tiefbau von SenStadt, insbesondere für X PI E und X PI A. Es handelt sich um die Brücke über den Kreuzgraben, zu der folgende Stellungnahme abgegeben wird:

Durch das Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz ist für das Land Berlin festgelegt, dass Entwurf, Bau und Unterhaltung von Brücken nicht in der Zuständigkeit der Bezirke, sondern in der Zuständigkeit von SenStadt liegen. Die Planungsabsicht des Bezirks für eine Brücke über den Kreuzgraben ist bisher nicht bekannt gewesen.

Aus der Verantwortung von X OI als Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichtiger für Brücken ergibt sich die Forderung, beim Aufstellen von B-Plänen die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu beachten. Die Notwendigkeit ist in dem Schreiben vom 09.08.2005 an alle Stadtplanungsämter ausführlich erläutert worden. Das Schreiben liegt in Kopie bei und wird Bestandteil dieser Stellungnahme.

Die geplante Brücke befindet sich genau an der B-Plangrenze. Dabei umfasst der B-Plan räumlich nicht einmal die gesamte Brücke. Aus diesem Grund kann der B-Plan XIX-11 die Brücke nicht bauordnungsrechtlich sichern. Die angrenzenden Bereiche sind einzubeziehen. Dazu gehört zunächst die planungs- und grundstücksrechtliche Sicherung des Gesamtbauwerks einschl. des westlichen Widerlagers und einschl. des in den Nachbarbereich hineinreichenden Brückenüberbaus. Darüber hinaus sind über die benachbarten Flächen Betretungs- und Benutzungsrechte für die Durchführung der nach DIN 1076 vorgeschriebenen Brückenprüfungen und für Instandsetzungsarbeiten erforderlich.

Soweit benachbarte Flächen im Eigentum des Landes Berlin stehen und eine Widmung als Straßen- oder Grünflächen haben, sind die erforderlichen Benutzungs- und Betretungsrechte gegeben. Soweit hier bekannt ist, trifft das jedoch nur auf den Weg von der Dietzgenstraße (ehemaliger Grabenverlauf) zu. Die Flurstücke 118 und 119 befinden sich in Privateigentum. Hiervon sind Flächen für das geplante Brückenbauwerk und die entsprechenden Zugangsrecht zu sichern. Die Sicherung kann über festgesetzte B-Pläne oder durch Grunderwerb von Teilflächen der Flurstücke bzw. durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in den entsprechenden Grundbüchern erfolgen. Die in der Begründung auf S. 68 zum Ankauf vorgesehene Teilfläche vom Grundstück Dietzgenstr. 64 ist dafür nicht ausreichend.

Ohne Sicherung der angrenzenden Flächen wird der Festsetzung des B-Plans XIX-11 mit der Brücke über den Kreuzgraben aus Sicht von SenStadt X OI nicht zugestimmt.

 

Abwägung:

Die in der Stellungnahme beschriebenen Zuständigkeiten, einschlägigen Gesetze und Richtlinien sind unstrittig. Die abgegebene Stellungnahme der Fachverwaltung unterliegt jedoch der Abwägung und ist nicht zwingend im Bebauungsplan und in allen Aspekten umzusetzen. Bei der Abwägung sind neben den angeführten fachlichen Gesichtspunkten auch die reale örtliche Situation und sonstige Belange zu berücksichtigen.

 

Das als Vorschlag in den Bebauungsplan aufgenommene Brückensymbol gibt noch keinen Aufschluss über die tatsächlich erforderliche Größe, Konstruktion oder Beschaffenheit eines an dieser Stelle beabsichtigten Stegs über den Kreuzgraben. Im Bebauungsplan wurde das Symbol in erster Linie aufgenommen, um auf die beabsichtigte Querung eines Grabens hinzuweisen, der als Gewässer II. Ordnung der Fachplanung unterliegt. Eine wasserrechtliche Genehmigung und Abstimmung mit der Wasserbehörde ist folglich ebenso noch erforderlich, wie eine bauordnungsrechtliche Zustimmung.

Für die wasserbehördliche Genehmigung einer baulichen Anlage zur Querung des Kreuzgrabens hat die zuständige Stelle bei SenStadt ihre Zustimmung in Aussicht gestellt.

 

Die beabsichtigte Fußgängerverbindung erfüllt nicht vorrangig eine verkehrliche Funktion, sondern dient der qualitativen Verbesserung der Grünversorgung im Kontext des Grünzugs (siehe Kapitel II.4.5 der Begründung). Der Steg soll ausschließlich Fußgängern vorbehalten bleiben und sich zudem in die Grünanlage einfügen. Hieran hat sich seine Dimensionierung, Konstruktion und Gestaltung zu orientieren. Die Breite des westlich angrenzenden Flurstücks der ehemaligen Gewässerparzelle von ca. 1,8 m gibt die maximale Ausdehnung der Wegeverbindung vor und wird vom zuständigen Amt für Umwelt und Naturschutz als ausreichend angesehen.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt kann folglich noch nicht beurteilt werden, wo genau und in welcher Breite ein Widerlager auf der westlichen Seite erforderlich sein wird. Eine planungsrechtliche Sicherung einer Fläche, die über den Geltungsbereich des jetzigen Bebauungsplangebiets hinausgeht, ist für dieses Widerlager folglich weder sachgerecht noch erforderlich, da das genannte Widerlager auf dem landeseigenen Flurstück errichtet werden kann.

 

In die Abwägung zur Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Belange (Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Verkehrssicherungspflicht, Instandhaltungsmaßnahmen) sind folgende Sachverhalte einzustellen:

·         Im Zuge des Ausbaus des Kreuzgrabens wurde auch ein ca. 2,5 m breiter befestigter und befahrbarer Weg zur Bewirtschaftung und Pflege des Kreuzgrabens angelegt, der bis an den geplanten Steg geführt werden soll. Für die Herstellung des Anschlusses des Wegs an den Steg ist der Ankauf von etwa 40 m² privaten Geländes erforderlich, das ggf. als Arbeitsraum mitgenutzt werden kann.

·         Der Weg ist Bestandteil der öffentlichen Grünfläche und steht damit jederzeit für Sicherungsarbeiten des Stegs zur Verfügung. Die Zugangsrechte sind gewahrt.

·         Ein Arbeitsraum (Fläche) für Prüfungs- und Instandhaltungsmaßnahmen kann innerhalb der öffentlichen Grünfläche temporär eingerichtet werden.


·         Faktisch handelt es sich bei dem Kreuzgraben um ein Gewässer, das nur temporär  Wasser führt. In der meisten Zeit des Jahres können daher Wartungs- und Prüfungsarbeiten auch des westlichen Widerlagers vom Graben her vorgenommen werden. Dies ist auch deshalb möglich, da der Graben gegenüber dem umgebenden Geländeniveau an dieser Stelle nur einen Höhenunterschied von etwa 1,5 m aufweist.

·         Mit einer Spannbreite von etwa 8 m zwischen den Böschungskanten wird der Steg trotz seiner diagonalen Lage zum Graben nicht länger als maximal 10 m werden. Hierdurch sowie durch die maximale Breite von 1,8 m kann davon ausgegangen werden, dass für den Bau und die Unterhaltung einer solch kleinen Steganlage eine Gerätschaft eingesetzt wird, die den vorhandenen Weg nutzen kann.

·         Ein Heranrücken von Bebauung auf benachbarten privaten Flächen ist an dieser Stelle auszuschließen, da diese nichtüberbaubaren Teile der Grundstücke angrenzend an den Graben freigehalten werden müssen.

 

Unter Würdigung der vorgetragenen Sachverhalte kann den von XOI vorgetragenen Verpflichtungen nachgekommen werden, ohne dass zusätzliche Fahrrechte, Ankäufe oder die Ausweitung des Geltungsbereiches vorgenommen werden muss.

 

In die Abwägung von öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird zudem eingestellt:

·         das öffentliche Interesse an der Verbesserung der Erreichbarkeit des Grünzugs und angrenzender Nutzungen,

·         das öffentliche Interesse an einer baldigen Realisierung,

·         das öffentliche Interesse daran, die Kosten für die öffentlich Hand auf den notwendigen Umfang zu begrenzen – Grundstücksankäufe oder die Sicherung von Fahrrechten auf privaten Grundstücken würden zusätzliche Belastungen des Haushalts nach sich ziehen,

·         das öffentliche Interesse an einer zügigen Fortführung des Bebauungsplans,

·         das private Interesse daran, dass kein Eingriff in ein privates Grundstück vorgenommen wird, der nicht unbedingt erforderlich ist.

 

Die vorgetragenen Belange können im Rahmen der späteren Ausführungsplanung berücksichtigt werden, ohne dass der Bebauungsplan geändert wird.

 

Diese Auffassung wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X O gemeinsam mit einer Klarstellung zur örtlichen Situation nochmals vorgetragen. X OI hat ihre Position mit Schreiben vom 06.03.2006 nochmals wiederholt, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen.

 

Das Amt für Umwelt und Natur hat dem Abwägungsvorschlag mit Schreiben vom 21.02.2006 zugestimmt.

 

Daher wird das öffentlich-fachplanerische Interesse an einer richtlinienkonformen Festsetzung von weitergehenden Zugangsrechten zum Steg zurückgestellt.

 

In die Begründung zum Bebauungsplan XIX-11 werden die zur Klarstellung und Abwägung erforderlichen Aussagen aufgenommen.

 

 


 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

1

 

 

Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf XIX-11 vom 06.12.2005

 

für die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den Kreuzgraben und an diesen bei­derseits anliegende Grundstücke zwischen Waldowstraße und dem Grundstück Dietzgenstraße 62/64, die Grundstücke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60, einschließlich dem Weg zwischen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48, für eine Teilfläche des Grundstücks Dietzgenstraße 62/64 sowie einen Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen

 

 

 

Übersichtskarte mit Geltungsbereich XIX-11

 

 

 

 


1.    Verfahren

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1986) wurde auf Grundlage des Reinplans vom 6. Dezember 2005 in der Zeit vom 23. Januar bis einschließlich 24. Februar 2006 durchgeführt. Be­troffene und interessierte Bürger konnten sich Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 17:00 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 9:00 bis 14:30 Uhr sowie nach telefoni­scher Vereinbarung in den Räumen des Bezirksamts Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, in der Storkower Straße 139 C informieren lassen und Anregungen und Bedenken vorbringen.

 

Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 13. Januar 2006 im Amtsblatt für Berlin Nr. 2 auf S. 91. Auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs XIX-11 wurde hingewiesen durch amtliche Anzeige am 13. Januar 2006 in der Tageszeitung „Berliner Zeitung“. Zusätzlich erfolgte eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und seiner Begründung im Internet auf der Website des Bezirks (http://www.berlin.de/ba-pankow/verwalt/stadt/stapl.html).

 

Während der Auslegungsfrist machten drei Bürger und eine Vertreterin der Berliner Landesar­beitsgemeinschaft für Naturschutz e.V. (BLN) von der Möglichkeit Gebrauch, sich im Amt für Planen und Genehmigen über die Planung zu informieren. Es ging eine schrift­liche Stellungnahme mit verschiedenen Anregungen von der Berliner Landesarbeits­gemeinschaft Naturschutz e.V. ein.

 

 

2.    Auswertung und Abwägung der Stellungnahme

1. Anregung:

Schon im landschaftsplanerischen Gutachten (Büro D. Schrickel) wurden geschützte Einzelbäume und Baumgruppen (nach damaliger Baumschutzverordnung), besonders entlang des Kreuzgrabens und auf der Kleingartenanlage angetroffen. Lt. naturschutzfachlicher Bewertung von 2005 wurden speziell die noch nicht bebauten Flächen WA1 und WA3 als Biotopstruktur für schützenswert erachtet. Dieser Einschätzung werde im B-Plan aber nur bedingt Rechnung getragen, da z.B. für die als naturhaushaltswirksam eingestufte Teilfläche des WA1 (ehem. Kleingartenkolonie) eine Versiegelung von bis zu 60 % möglich ist. Hier sei eine naturnahe, als artenreich eingestufte Fläche mit Bäumen, Sträuchern und Gräsern entstanden.

 

Abwägung:

Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Einschätzung, dass es sich beim WA 1 um eine artenreiche Vegetation handelt, geht auf das Gutachten von 1994 und nicht auf eine Bewertung im Jahre 2005 zurück. Von einem naturnahen Bestand war nicht die Rede. Der vorhandene Baumbestand wurde 2005 durch das Amt für Umwelt und Natur nochmals abschließend bewertet. Danach sind auf der ehemaligen Kleingartenanlage im WA 1 und im allgemeinen Wohngebiet WA 3 weniger die Einzelbäume schützenswert, sondern der Baum­bestand entfaltet eher als Flächenbewertung in der Biotopstruktur seine Bedeutung. Die Wertigkeit der Einzelbäume hatte zudem im WA 1 und WA 3 seit Planungsbeginn eher abgenommen (Baumbruch, Schädlingsbefall etc.). Entlang des Kreuzgrabens konnte schützenswerter Baumbestand in die öffentliche Grünfläche integriert werden.

 

In der Abwägung ist jedoch keineswegs alleine die Wertigkeit der vorhandenen Vegetation ausschlaggebend. Insofern ist es zutreffend, dass der Wertigkeit nur „bedingt“ Rechnung getragen werden konnte. Vielmehr war in der Abwägung zu berücksichtigen, dass bei den in Rede stehenden Flächen die prinzipielle Bebaubarkeit bereits vor der planerischen Entscheidung vorlag. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung dieses innerstädtischen und mittlerweile voll erschlossenen Gebiets ist gerade Ziel des Bebauungsplans. Demgegenüber wurde der Erhalt der gesamten vorhandenen Vegetation zurückgestellt. Der Schutz von Natur- und Landschaftsbestandteilen ist nur ein Belang neben anderen, der in der Abwägung gem. § 1 BauGB zu berücksichtigen ist.

Die bisher vorgenommene Gewichtung in der Abwägung wird den Naturschutzbelangen in angemessener Weise gerecht.

 

Die Baumschutzverordnung kommt unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans weiter zum Tragen.

 

Ferner wurden Festsetzungen zur Begrünung der Flächen vorgesehen, die mit ihrer Anrechenbarkeit von vorhandenen Bäumen den Aspekt der Vermeidung (auch von bereits gem. § 34 BauGB zulässigen Eingriffen) beinhalten und eine Durchgrünung der Wohngebiete sichern. (siehe Punkt II.4.10.5 der Begründung).

 

2. Anregung:

Die Fläche des WA3 sei in der naturschutzfachlichen Bewertung, aufgrund ihres Biotop- und Artenpotentials, sogar als hochwertig eingestuft. Durch die Begrenzung auf 40 % überbaubare Fläche (ohne Nebenanlagen) kann die „angestrebte Vermeidung von Eingriffen in den vorhandenen Baumbestand“ nicht realisiert werden.

 

Abwägung:

Der Anregung wird nicht gefolgt. Bei der Planung ist hier zu berücksichtigen, dass die Fläche nach § 34 BauGB bebaubar ist. Bereits nach geltendem Planungsrecht sind Eingriffe in den Baumbestand und die sonstige Vegetation möglich. Die Anordnung der Bäume auf dem Grundstück ist so, dass das Grundstück überhaupt nur bebaut werden kann, wenn einige der Bäume gefällt werden. Die Baumschutzverordnung ist durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, sie greift weiterhin.

Die Konzentration der überbaubaren Flächen auf einen Bereich, der keinen schützenswerten Baumbestand aufweist, ist nicht möglich. Die Festsetzung der Baugrenzen ist dennoch vom Vermeidungsgrundsatz getragen, da nur 9 der potentiell geschützten Bäume innerhalb der Baufensterausweisung liegen. Außerhalb der überbaubaren Flächen liegen 17 Bäume.

 

Der Belang des Landschaftsbilds ist gleichwohl in die Abwägung eingestellt worden. Um eine Distanz von Bebauung zum Kreuzgraben zu sichern, wurde die Tiefe der Bebaubarkeit durch die Lage des Baufensters eingeschränkt. An der bisherigen Planung wird festgehalten.

 

 

3. Anregung:

In die Planung sollte miteinbezogen werden, dass wertvolle ältere Bäume erhalten bleiben.

 

Abwägung:

Die o.g. Anregung ist mit der Planung bereits berücksichtigt. Die beabsichtigten Festsetzungen haben den Erhalt von wertvollen alten Bäumen zum Ziel. Wertvolle Bäume konn-ten in die öffentlichen Grünflachen integriert werden. In der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz befindet sich der Baumbestand in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche bzw. außerhalb der zweigeschossig überbaubaren Grundstücksfläche, so dass er erhalten werden kann. Die Straßenplanung der Straße Kreuzgraben wurde mit Rücksicht auf vorhandene Bäume und deren Wurzelbereich geändert. Die gewählte Festsetzungsstruktur einer flächenmäßigen Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen insbesondere für das WA 1 ist so flexibel, dass Bäume erhalten werden können. Dabei wurde auch ermöglicht, dass Obstbäume, die ja nicht unter die Baumschutzverordnung fallen, im Rahmen der Anrechnung von zu pflanzenden Bäumen nach der textlichen Festsetzung 7 berücksichtigt werden können. Hierdurch besteht ein Anreiz, Obstbäume zu erhalten. Im WA 2 wurden einige schützenswerte Bäume an der östlichen Grundstücksgrenze in die Freiflächengestaltung integriert. Auf die Festsetzungen für das WA 3 ist bereits eingegangen worden. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Bäume unter dem Schutz der Baumschutzverordnung stehen. Jeder Bauherr wird prüfen, inwieweit dem Erhalt eines schützenswerten Baumes gegenüber seiner Fällung und den damit verbundenen finanziellen Auswirkungen der Vorzug zu geben ist.

 

 

4. Anregung:

Die Begrünungsfestsetzung von einem Baum/350 m² erscheine als zu gering, da im Allgemeinen ein Baum/200 m² oder auch niedriger als Bestand festgesetzt werden. Die bisherige textliche Festsetzung trage zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes nicht bei. Für das mit knapp > 800 m² relativ kleine Grundstück WA3 würden sich als festgesetzter Baumbestand nur 2-3 Bäume ergeben.

 

Abwägung:

Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Einschätzung beruht auf einem Missverständnis. Es soll 1 Baum/350 m² Grundstücksfläche und nicht pro überbaubarer Grundstücksfläche gepflanzt werden, was bei dem etwa 2.000 m² großen Baugrundstück die Pflanzung (Erhaltung) von etwa 6 Bäumen nach sich zieht. Dies übersteigt die Zahl der Bäume, die bei einem Verhältnis von 1 Baum/200 m² überbaubarer Grundstücksfläche anzupflanzen wären. Eine Erhöhung der zu pflanzenden (erhaltenden) Mindestzahl von Bäumen ist nicht angemessen.

 

 

5. Anregung:

Als Planziel werde für den Geltungsbereich laut FNP ein nord-süd-gerichteter Grünzug angestrebt. Es stelle sich die Frage, ob nicht ein Teilbereich der ehemaligen Kleingartenanlage (WA1) als naturnaher Grünzug erhalten bleiben solle.

 

Abwägung:

Der Anregung wird nicht gefolgt. Ein Grünzug an dieser Stelle kann die im FNP verfolgte Absicht einer Verbindung mit den Friedhofsarealen im Norden von Niederschönhausen nicht erfüllen. Die geschlossene Blockrandbebauung der Schillerstraße und das vollversiegelte Areal des Straßenbahndepots Nordend stellen eine unüberwindliche Barriere für den Grünzug dar.

Der Belang einer attraktiven Nord-Süd-Verbindung für Fußgänger im Sinne eines Grünzugs ist dennoch berücksichtigt worden. Die Heinrich-Böll-Straße wurde als Allee ausgebildet und stellt eine ruhige Anliegerstraße dar. Damit kann diese Straße auch ihrer Verbindungsfunktion im System der öffentlichen Grünräume und des Grünzugs gerecht werden.

Darüber hinaus wird der Kreuzgrabengrünzug in östliche Richtung weiterentwickelt, um besser geeignete Anknüpfungspunkte für eine Entwicklung des Grünzugs nach Norden zu schaffen.

 

6. Anregung:

Es wird gebeten zu prüfen, ob die damit im Zusammenhang stehende Fläche WA3 überhaupt bebaut werden sollte, zumal es sich hier um eine Altlastenverdachtsfläche handelt. So könnte der teils wertvolle und alte Baumbestand erhalten bleiben und die gebildete Einheit mit dem benachbarten Feuchtgebiet weiterbestehen.

 

Abwägung:

Der Anregung wird nicht gefolgt. Die vorhandenen Altlasten stehen einer Festsetzung als allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. In der Begründung heißt es hierzu:

„Eine Sanierung ist erforderlich, wird aber baubegleitend für möglich erachtet, da sich die Belastung – vermutlich aufschüttungsbedingt – im Zuge von Baumaßnahmen technisch günstig sanieren lässt. Die Festsetzung als WA steht somit nicht im Widerspruch zur Kennzeichnung der Bodenbelastung. Eine Sanierung vor der Festsetzung wurde nicht für erforderlich gehalten, da das Grundstück ungenutzt ist, somit keine akute Gefährdung für die Gesundheit und auch nicht für das Grundwasser besteht. Die Kennzeichnung soll sicherstellen, dass eine baubegleitende Einbeziehung der Bodenschutzbehörde erfolgt.“

Die Prüfung ist im Rahmen des bisherigen Aufstellungsverfahrens bereits vorgenommen worden und war der Begründung zu entnehmen. Da es sich um ein erschlossenes Grundstück handelt, und sich eine wohnge­bietsty­pische Nutzung bereits aus der näheren Umgebung ergibt, soll der Bebauungsplan auch künftig eine Wohnnutzung ermöglichen. Die Thematik ist in die Abwägung insofern eingeflossen, als hier Flächen mit Baulandqualität nicht in Grünfläche durch den Bebauungsplan umgewandelt werden sollen. Dies würde einen Eingriff in die Privatnützigkeit bedeuten und ggf. einen Übernahmeanspruch hervorrufen und für das Land Berlin mit erheblichen Kosten (Grunderwerb, Altlastensanierung, Unterhaltung) verbunden sein. Dem Landschaftsbild wurde durch Freihaltung der grabennahen Bereiche entsprochen (siehe auch Abwägung zu Anregung 2).

 

3.    Ergebnis

Im Ergebnis der Abwägung zur öffentlichen Auslegung ergibt sich kein Änderungsbedarf für den Bebauungsplan.

 

 

 

 

 
 

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