Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - V-1279
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 25.04.2006
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
V-1279 Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Bebauungsplan XIX-11 für die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit Ausnahme der
Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den Kreuzgraben und an diesen beiderseits
anliegende Grundstücke zwischen Waldowstraße und dem Grundstück Dietzgenstraße
62/64, die Grundstücke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60, einschließlich dem
Weg zwischen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48, für eine Teilfläche des
Grundstücks Dietzgenstraße 62/64 sowie einen Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße
im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt Pankow hat in
seiner Sitzung am 25. 04. 06 folgendes beschlossen: I. Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der erneuten
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 BauGB (1986) (Anlage 1) wird zugestimmt. II.
Dem Ergebnis der
Auswertung und Abwägung der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3
Abs. 2 BauGB (1986) (Anlage 2) wird zugestimmt. III.
Dem aus der
Abwägung hervorgehenden Entwurf des Bebauungsplans XIX-11 vom 06.12.2005 mit
Deckblatt vom 27.03.2006 für die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit
Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den Kreuzgraben und an diesen
beiderseits anliegende Grundstücke zwischen Waldowstraße und dem Grundstück
Dietzgenstraße 62/64, die Grundstücke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60,
einschließlich dem Weg zwischen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48, für
eine Teilfläche des Grundstücks Dietzgenstraße 62/64 sowie einen Abschnitt der
Heinrich-Böll-Straße im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen
einschließlich der Begründung (Anlage 1 der Vorlage zur Beschlussfassung für
die BVV) wird zugestimmt. Den Fraktionen der BVV wird je eine CD-ROM mit einer Zusammenzeichnung
des Entwurfs des Bebauungsplans XIX-11 vom 06.12.2005 mit Deckblatt vom
27.03.2006 und der Begründung vom Amt für Planen und Genehmigen übergeben. Begründung In
seiner Sitzung am 10. Januar 2006 (V-1292/2006) hat das Bezirksamt die
gleichzeitige Durchführung einer erneuten Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) und eine nochmalige öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs XIX-11 beschlossen. Die
Träger öffentlicher Belange haben mit Schreiben vom 12. Januar 2006 den
überarbeiteten Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung erhalten. Ihnen
wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats nach Eingang des Schreibens
Stellung zu nehmen. Die
Auswertung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange ist der Anlage 1 zu entnehmen. Das Ergebnis der Abwägung hat keine Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans. Die von den Trägern öffentlicher Belange gegebenen Hinweise und notwendige Klarstellungen wurden in die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB aufgenommen. Eine erneute Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange ist nicht erforderlich. Der Entwurf des
Bebauungsplans XIX-11 vom 06.12.2005
wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1986) in der Zeit vom
23. Januar bis einschließlich 24. Februar 2006 öffentlich
ausgelegt. Die
Auslegung wurde am 13. Januar 2006 auf Seite 91 des Amtsblatts für
Berlin Nr. 2/2006 sowie durch Anzeige in der „Berliner Zeitung“ ortsüblich
bekannt gemacht. Die Beteiligung fand in den Räumen des Bezirksamts Pankow,
Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, in der Storkower Straße
139 C statt. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine
Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet. 3
Bürger und eine Vertreterin der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft für
Naturschutz e.V. (BLN) nahmen die Gelegenheit zur Einsicht in die
Beteiligungsunterlagen im Amt für Planen und Genehmigen wahr. Anregungen
und Bedenken wurden nur von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft für
Naturschutz e.V. vorgebracht. Die Auswertung und Abwägung ist der Anlage 2 zu
entnehmen. Die
durchgeführte Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hatte im Ergebnis
der Abwägung keine Auswirkungen auf die beabsichtigten Festsetzungen des
Bebauungsplans XIX-11. Unabhängig
vom Ergebnis der öffentlichen Auslegung und vom Ergebnis der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange wurden folgende redaktionelle Änderungen auf einem
Deckblatt vorgenommen: 1. In
der textlichen Festsetzung Nr. 1 war eine Korrektur erforderlich, da für den
beabsichtigten Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben neben dem WA
1 anstelle des WA 3 das WA 2 benannt war. Die textliche Festsetzung Nr. 1 ist aber, wie in der
Begründung stets ausgeführt, für das WA 1 und das WA 3 (aufgrund der
flächenmäßigen Ausweisung) erforderlich. Für das WA 2 ist die Festsetzung aufgrund der
Baukörperfestsetzung entbehrlich. Da diese Intention in der Auslegungsbegründung
dargelegt war, ist offensichtlich, dass es sich um einen Übertragungsfehler
handelt und nicht um eine Änderung des Planinhalts. Eine erneute Beteiligung
ist bei dieser redaktionellen Änderung nicht erforderlich. 2. Im
WA 2 wurden 4 weitere auf dem Flurstück 398 bereits vorhandene Stellplätze in
den B-Plan übernommen. In Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 6 die
Stellplätze nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässt, würden diese
Stellplätze ohne Festsetzung der entsprechenden Fläche nur noch Bestandsschutz
genießen. Die Stellplätze sind Teil einer Gemeinschaftsanlage,
die Bestandteil der städtebaulichen Gesamtkonzeption ist. Wie bereits in der
Auslegungsbegründung ausgeführt, soll genau diese aufgrund ihrer hohen
städtebaulichen Qualität einschließlich der Gemeinschaftsanlagen für den
ruhenden Verkehr mit dem B-Plan gesichert werden. Ein Eingriff in bereits gewährtes Baurecht ist weder
beabsichtigt, noch mit der Intention der Planung vereinbar. Daher ist auch
diese Änderung redaktioneller Art. Ein erneutes Beteiligungsverfahren ist nicht
erforderlich, da eine Betroffenheit für den Eigentümer - anders, als ohne diese
Korrektur - nicht ausgelöst wird. 3. Das
Planzeichen für die Überbrückung des Kreuzgrabens wurde entsprechend der
Legende korrigiert. Aus
Gründen der besseren Lesbarkeit wurden diese redaktionellen Änderungen auf
einem Deckblatt vorgenommen. Auch durch diese redaktionelle Änderung wird kein
weiterer Beteiligungsbedarf ausgelöst. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Für
große Teile des Plangebiets wurde am 26. März 1997 zwischen dem Land Berlin und
dem Bauträger ein städtebaulicher Vertrag auf der Grundlage von § 6
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) und ein
Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB abgeschlossen. Öffentliche Verkehrsflächen Heinrich-Böll-Straße 1. Bauabschnitt Die
Heinrich-Böll-Straße von der Schillerstraße bis zur Kreuzgrabenbrücke wurde auf
der Grundlage des Erschließungsvertrags hergestellt und an Berlin 1998
unentgeltlich, kosten- und lastenfrei übergeben. Für diese Flächen entstehen
weder Grunderwerbskosten noch Herstellungskosten. Es werden für diesen
Abschnitt keine Erschließungsbeiträge erhoben. Heinrich-Böll-Straße 2. Bauabschnitt und Straße Kreuzgaben Die
Herstellung der Heinrich-Böll-Straße von der Kreuzgrabenbrücke bis zur
Dietzgenstraße war Bestandteil der Erschließungsmaßnahme „Neubau der
Straßenzüge Heinrich-Böll-Straße (von Dietzgenstraße bis Kreuzgrabenbrücke) /
Kreuzgraben“ im Rahmen der bezirklichen Investitionsplanung 2005-2009. Die
Investitionsmaßnahme war unter Kapitel 4212, Titel 720 82 mit einem
Kostenansatz (Herstellungs- und Grunderwerbskosten) von 1.534.000,00 € enthalten.
Die Maßnahme ist abgeschlossen. Der
2. Bauabschnitt der Heinrich-Böll-Straße wurde mit Datum 13.12.2005 dem
öffentlichen Verkehr übergeben. Eine Refinanzierung durch die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen für diesen Straßenabschnitt gemäß § 127 BauGB ist
beabsichtigt. Die
Straße Kreuzgraben wurde ebenfalls im Rahmen der Investitionsplanung des
Bezirks hergestellt und mit Wirkung vom 05.06.2002 für den öffentlichen Verkehr
gewidmet. Zuvor
waren die erforderlichen Flächen zum Teil durch die ehemaligen Eigentümer im
Rahmen eines städtebaulichen Vertrags an Berlin übertragen worden bzw. die
Flächen wurden durch das Tiefbauamt erworben. Eine Refinanzierung der Straße
durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 127 BauGB ist
beabsichtigt. Dietzgenstraße Für
den Fall, dass die Jugendfreizeiteinrichtung vor dem Ausbau der Dietzgenstraße
errichtet wird, müssen zur Herrichtung der dem öffentlichen Straßenland
zugeordneten Teile des Grundstücks Dietzgenstraße 60 Mittel in Höhe von
6 000,00 € in den Haushalt eingestellt werden. Sollte der Ausbau der
Dietzgenstraße früher erfolgen, sind diese Kosten in der Ausbaumaßnahme
Dietzgenstraße enthalten. Öffentlicher Spielplatz Der Spielplatz auf dem landeseigenen Grundstück Dietzgenstraße 60 wurde 2004 hergestellt. Die Kosten für den „Neubau eines Kinderspielplatzes am Kreuzgraben“ in Höhe von 250.000,00 € waren in der Investitionsplanung des Bezirkes 2003/2007 unter Kapitel 4720, Titel 716 23 enthalten. Öffentliche Grünflächen Der Grunderwerb ist zu einem erheblichen Teil bereits erfolgt, bzw. es wurden große Teile der im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen auf der Grundlage des städtebaulichen Vertrags mit dem Bauträger des WA 1 und WA 2 unentgeltlich, kosten- und lastenfrei an Berlin übertragen. Ausbau
des Kreuzgrabens Der überwiegende Teil der im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen ist bereits im Zuge des Gewässerausbaus für den Kreuzgraben durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X PW 1998/99 fertig gestellt worden. Es handelt sich hierbei um die wasserwirtschaftlich erforderliche Maßnahme „Ausbau des Kreuzgrabens in Berlin Pankow“, die unter Kapitel 1255, Titel 723 22 in der Investitionsplanung des Landes Berlin enthalten ist. Die Gesamtkosten wurden in Höhe von 1.550.000,00 € in die Finanzplanung eingestellt. Davon wurden 886.000 € für den 1. Bauabschnitt bereits in Anspruch genommen. Der Kreuzgraben verläuft auf Teilflächen des privaten Grundstücks Heinrich-Böll-Straße 6. Ein Grundstückserwerb war nicht erforderlich, da der Graben schon vorher über das Grundstück verlief. Im Zuge der Ausbaumaßnahme ist lediglich eine Begradigung der Böschung erfolgt, die nach wasserrechtlichen Vorschriften durch den Grundstückseigentümer zu dulden ist. Für die Herstellung des 2. Bauabschnitts liegt die wasserrechtliche Plangenehmigung vor. Die benötigten Grundstücke sind landeseigen. Die Maßnahme soll 2006 abgeschlossen werden. Ergänzende
öffentliche Grünflächen Um
den grabenbegleitenden Grünzug besser mit den bestehenden öffentlichen Räumen
zu verbinden und zur besseren Erreichbarkeit des Spielplatzes, ist von der
Dietzgenstraße aus eine Fußwege-Anbindung, über das im Zusammenhang mit dem
Grabenausbau im 1. Bauabschnitt funktionslos gewordene Grabenflurstück,
beabsichtigt. Dazu soll der südlich des Grabens vorhandene Weg Richtung Westen
verlängert werden. Um an das landeseigene, zwischenzeitlich in das Fachvermögen
des AUN übernommene Flurstück anbinden zu können, ist der Grunderwerb einer ca.
40 m² großen Teilfläche des privaten Grundstücks Dietzgenstraße 64
(Flurstück 119) erforderlich. In
diesem Zusammenhang ist auch die Errichtung eines Fußgängerstegs über den Kreuzgraben
beabsichtigt, dessen Planung, Genehmigung und Bau kostenseitig berücksichtigt
werden muss. Des Weiteren soll der südlich vom Graben vorhandene Weg bis zur
Waldowstraße weitergeführt werden. Die dazu erforderlichen Flächen sind
landeseigen bzw. wurden im Zuge des Gewässerausbaus bereits durch die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X PW erworben. Für die vom Bezirk
beanspruchten Teilflächen für die Weiterführung des Wegs über das Flurstück 85
wird von der Senatsverwaltung jedoch eine Refinanzierung durch den Bezirk
gefordert. Die geschätzten Gesamtkosten für die Komplettierung der öffentlichen
Grünflächen durch den Bezirk betragen einschließlich der Kosten für den
Grunderwerb von Teilen der Flurstücke 119 und 85 sowie der Herstellungskosten
insgesamt 90.900,00 €. Diese sind zu gegebener Zeit durch das Fachamt in die
Investitionsplanung des Bezirks einzustellen. Kindertagesstätte Die
Kindertagesstätte auf dem Grundstück Kreuzgraben 13 wurde auf der Grundlage des
städtebaulichen Vertrags und des Durchführungsvertrags durch den Bauträger
hergestellt und unentgeltlich, kosten- und lastenfrei an Berlin übertragen. Es
entstanden keine Grunderwerbs- und Herstellungskosten für das Land Berlin. Die
Einrichtung ist seit Juli 1999 in Betrieb. Jugendfreizeitstätte Die
geplante Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz auf dem
Grundstück Dietzgenstraße 60 ist derzeit nicht in der Investitionsplanung
enthalten. Grunderwerb ist nicht erforderlich. Das Grundstück ist landeseigen. Die
Kosten für die Errichtung einer Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem
Spielplatz einschließlich der Kosten für Abriss und Entsiegelung des
Garagenhofs wurden auf 3.004.000,00 € geschätzt. Diese sind zu gegebener
Zeit durch das Fachamt in die Investitionsplanung des Bezirks einzustellen. Es ergeben sich zusätzliche, noch nicht genau quantifizierbare Kosten für weitergehende Sanierungsuntersuchungen und eine konzeptabhängige baubegleitende Altlastensanierung bzw. ein Bodenaustausch in sensiblen Bereichen, die durch das Fachamt in die Investitionsplanung eingestellt werden müssen. Wegfall von Einnahmen durch Vermietung und Verpachtung Bei
Kündigung der Garagennutzung und des Pachtvertrags mit dem Billardverein auf
dem Grundstück Dietzgenstraße 60 entfallen, wenn für diesen keine andere Unterbringungsmöglichkeit
gefunden werden kann, die damit verbundenen Einnahmen für das Land Berlin. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe
Begründung zum Bebauungsplan, insbesondre Abschnitt III.3 – Auswirkungen auf
die Umwelt - Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen Keine Auswirkungen Kinder- und
Familienverträglichkeit Die beabsichtigte planungsrechtliche Sicherung von
Flächen für öffentliche Grün- und Spielflächen sowie von Gemeinbedarfsflächen
für eine Kindertagesstätte und eine Jugendfreizeitstätte dient der
Verbesserung der Versorgung mit Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur im
Ortsteil Niederschönhausen. Die
beabsichtigte Sicherung von Flächen für den Wohnungsbau auf innerstädtischen
Brachflächen ist auch für Familien mit Kindern attraktiv, da das Umfeld
bereits über ein vorhandenes Spektrum von sozialen und kulturellen
Einrichtungen verfügt, das durch die Sicherung von weiteren Flächen für
öffentliche Zwecke in Wohnortnähe erweitert wird. Anlagen: Anlage 1 Auswertung
und Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf XIX-11 gem. § 4 Abs. 2 BauGB
(1986) Anlage 2 Auswertung
und Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplanentwurf
XIX-11 gem. § 3 Abs. 2 BauGB (1986) .................................. ............................................... Burkhard Kleinert Martin
Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung
Auswertung und
Ergebnis der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (1986) zum Bebauungsplanentwurf
XIX-11 vom 06.12.2005 für die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit
Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den Kreuzgraben und an diesen beiderseits
anliegende Grundstücke zwischen Waldowstraße und dem Grundstück Dietzgenstraße
62/64, die Grundstücke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60, einschließlich dem
Weg zwischen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48, für eine Teilfläche des
Grundstücks Dietzgenstraße 62/64 sowie einen Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße
im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen Übersichtskarte
mit Geltungsbereich XIX-11 1. Mit Schreiben vom 12.01.2006 wurden 34 Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (1986) an der Planung beteiligt. Zur Abgabe der Stellungnahmen wurde eine Frist von einem Monat gesetzt. Zusätzlich erfolgte eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand zeitgleich statt. 2. Zusammenfassung Das Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat keine Änderung des Bebauungsplans zur Folge. Aufgrund der vorgebrachten
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger
öffentlicher Belange sind, soll die Begründung zum Bebauungsplan zu folgenden
Punkten ergänzt bzw. geändert werden: Kapitel
I.2.2.2 Altlasten Kapitel
I.2.4 Planerische
Ausgangssituation Kapitel
II.4.5 Öffentliche
Grünflächen / Ausbau des Kreuzgrabens Kapitel
II.4.7.1 Straßenverkehrsflächen
/ Erschließung Kapitel
II.4.10.5 Belange des
Umwelt- und Naturschutzes Kapitel
III.3.2 Auswirkungen
für Natur und Landschaft Eine Erforderlichkeit zur Durchführung eines neuerlichen Beteiligungsverfahrens resultiert aus der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht. 3. Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich nicht innerhalb der Beteiligungszeit zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Belange von der Planung nicht berührt werden: · Berliner Gaswerke (GASAG) · Deutsche Post Bauen GmbH, Niederlassung Berlin · Handwerkskammer Berlin · IT-Dienstleistungszentrum · Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E · Bezirksamt Pankow, Abt. Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste, Wohnungsamt · Bezirksamt Pankow, Abt Kultur, Wirtschaft und öffentliche Ordnung, Wirtschaft · Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Verwaltung, Immobilienservice – Grundstücksrechtsverkehr · Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Verwaltung, Immobilienservice – Hochbau 4. Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu bzw. äußerten keine Bedenken: ·
Bezirksamt Pankow, Amt für Planen und
Genehmigen, Bauaufsicht, · Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Denkmalschutz, Schreiben vom 02.03.2006 · Bezirksamt Pankow, Vermessungsamt, Schreiben vom 03.02.2006 · Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Verwaltung, Finanzservice, Telefonat am 31.01.2006 · Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend, Schule und Sport, Jugendamt, Schreiben vom 14.02.2006 · Berliner Feuerwehr, Schreiben vom 02.02.2006 · Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Schreiben vom 02.02.2006 · Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B, Schreiben vom 08.02.2006 · Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. IV S 1, Schreiben vom 27.01.2006 · Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Schreiben vom 06.03.2006 · Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, Schreiben vom 06.03.2006 5. Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen bzw. Anregungen zu: 5.1 Bezirksamt Pankow, Tiefbauamt, Schreiben vom 17.01.2006Hinweis: Die unter Punkt I (4.7)
getroffenen Aussagen sind dahingehend zu konkretisieren, dass mit Datum
13.12.2005 die Heinrich-Böll-Straße erstmalig endgültig hergestellt und dem
öffentlichen Verkehr übergeben worden ist. Die Ausführungen zu den anderen
Straßen im Geltungsbereich sind korrekt. Abwägung: Der Hinweis wird in die Begründung (Kapitel II.4.7.1) eingearbeitet. 5.2 Bezirksamt Pankow, Abt. Umwelt, Wohnen und Bürgerdienste, Amt für Umwelt und Natur, Schreiben vom 16.02.2006Hinweise: 1. Korrekturanmerkung
zu Punkt 2.2.2 Altlasten im Begründungsteil: Wir bitten darum, den letzten Satz
dieses Abschnittes zu streichen. 2. Korrekturanmerkung
zu Punkt 3.2 Auswirkungen für Natur und Landschaft: Wenn davon ausgegangen
wird, dass durch den B-Plan keine Eingriffe vorbereitet werden, so muss der
folgende Satz ergänzt werden und folgendermaßen lauten: „Im Plangebiet werden
durch den Bebauungsplan keine Festsetzungen getroffen, die Eingriffe in Natur
und Landschaft zur Folge haben.“ Abwägung: Die Hinweise werden in die Begründung eingearbeitet. 5.3 Vattenfall Europe Berlin, Wärme Berlin, Schreiben vom 26.01.2006Hinweis: In dem betreffenden Bereich
sind keine Fernwärmeanlagen der Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG
vorhanden, so dass wir dem Bebauungsplan zustimmen. Die Wärme Berlin bietet
allerdings auch alternative Wärmeversorgungsmöglichkeiten an, die ebenfalls
die Anforderungen ökologischer und wirtschaftlicher Anlagen erfüllen. Abwägung: Der Hinweis betrifft nicht den Regelungsgehalt des Bebauungsplans. 5.4 Vattenfall Europe Berlin, Immobilien Immobilienplanung, Schreiben vom 15.02.2006Hinweis: Gegen den
Bebauungsplanentwurf haben wir grundsätzlich keine Einwände. In dem
betrachteten Gebiet befinden sich Vattenfall Kabelanlagen sowie zwei
Netzstationen. Die Richtlinien zum Schutz der Vattenfall Kabelanlagen sind zu
beachten. Abwägung: Die Vattenfall Kabelanlagen befinden sich mit Ausnahme der
Hausanschlüsse im öffentlichen Straßenland. Die Richtlinien zum Schutz der
Kabelanlagen betreffen nicht den Regelungsgehalt des Bebauungsplans. 5.5 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Schreiben vom 26.01.2006Hinweis: Wir gehen davon aus, dass an
der Dietzgenstraße 60 keine Gehweg-, Gleis- und Straßenbauarbeiten geplant
sind. Abwägung: Die Festsetzungen des Bebauungsplans ziehen keine Gleis- und Straßenbauarbeiten im Bereich der Dietzgenstraße 60 nach sich. Die Verbreiterung des Gehwegs hat keinen Einfluss auf den ÖPNV, so dass keine Belange der BVG berührt sind 5.6 Berliner Stadtreinigung, Schreiben vom 01.02.2006Hinweis: Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer
Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Straßenneu- bzw.
-umbaupläne gestellt werden. Abwägung: Der vorgebrachte Hinweis ist ohne bauplanungsrechtliche Relevanz. Die Straßenbaumaßnahmen sind bereits abgeschlossen und dem öffentlichen Verkehr übergeben. In diesem Zusammenhang fand die notwendige Abstimmung statt. 5.7 Berliner Wasserbetriebe, Abt. Netzbau, Schreiben vom 14.02.06Hinweis: 1. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs befinden sich in der Dietzgenstraße
sowie in der Heinrich-Böll-Straße Entwässerungskanäle und
Trinkwasserversorgungsleitungen der Berliner Wasserbetriebe. Diese Anlagen
stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. 2. Wir
weisen darauf hin, dass Leitungsrechte im Bereich des Kreuzgrabens (s. Punkt
IV. 4.2 der Begründung) weiterhin benötigt werden. Abwägung: Die genannten Leitungen befinden sich bereits im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsflächen bzw. öffentlicher Grünflächen. Sowohl die Straßen als auch die Grünflächen sind hergestellt. Der Leitungsbestand ist berücksichtigt. Die Eintragung von Leitungsrechten ist daher nicht erforderlich. 5.8 Senatsverwaltung für Finanzen, Schreiben vom 13.02.2006Hinweis: Ich gehe davon aus, dass der
B-Plan-Entwurf, insbesondere hinsichtlich der noch angestrebten Maßnahmen, mit
Ihrem zuständigen Haushaltsbereich abgestimmt ist und durch die Festsetzung des
B-Plans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen
keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten
Belastungen für den Haushalt Berlins führen. Abwägung: Wie im Kapitel III.4 der Begründung ausgeführt, wurde zur Vermeidung von Folgekosten für das Land Berlin für große Teile des Plangebiets ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Die Kindertagesstätte, der öffentliche Spielplatz und die Straßenverkehrsflächen sind bereits hergestellt und finanziert. Durch die Festsetzung des Bebauungsplans ergibt sich für bestimmte Straßenabschnitte die Möglichkeit, Erschließungsbeiträge zu erheben. Noch nicht in der Investitionsplanung enthalten sind die Kosten für den Bau der Jugendfreizeitstätte sowie zum Teil für die Herstellung der öffentlichen Grünflächen einschließlich des erforderlichen Grunderwerbs einer 40 m² großen Fläche. Ein Behalt der 40 m² großen nichtüberbaubaren Grundstücksfläche bis zur Durchführung der Maßnahme ist für den Eigentümer zumutbar, da die Fläche nicht eigenständig verwertbar ist und die ausgeübte Nutzung weiterhin möglich ist. Das Land Berlin geht somit durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine unmittelbare Verpflichtung zur Durchführung dieser Maßnahmen ein, so dass sie dann erfolgen können, wenn die Finanzierung gesichert ist. 5.9 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VIII D 25, Schreiben vom 10.02.2006Hinweis: 1. Analog
zum bereits bebauten WA 2 ist von einem Fachplaner für das WA 1 ein
Entwässerungskonzept zu erarbeiten. Für das anfallende Niederschlagswasser sind
die örtlichen Rahmenbedingungen für eine Versickerung und die begrenzten
Ableitungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2. Der
Bau von Tiefgaragen oder andere Tiefbaumaßnahmen, mit denen eine
Grundwasserabsenkung verbunden ist, bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Abwägung: Zu 1.: Für das WA 1 liegt kein konkretes städtebauliches Konzept vor. Der Bebauungsplan lässt Gestaltungsspielraum für eine künftige Bebauung der Fläche. Es kann noch kein Entwässerungskonzept erarbeitet werden, da es dafür erforderlich wäre, die genaue Lage und Ausdehnung der Baukörper und der versiegelten Flächen zu kennen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stellen durch die offene Bauweise und die Begrenzung der GRZ jedoch sicher, dass es möglich sein wird, das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern. Nach § 44 BauO Bln soll in Gebieten offener Bauweise Niederschlagswasser dem Untergrund zugeführt werden. Dies ist im WA 1 möglich, bzw. es kann wie im WA 2 ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept entwickelt werden. Zu 2.:Die wasserrechtliche Erlaubnis ist ggf. im Rahmen der Bauplanung und Vorbereitung einzuholen. Zusätzlicher Regelungsbedarf im B-Plan besteht nicht. 5.10 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B, Schreiben vom 17.02.2006, Ergänzung durch Schreiben vom 20.02.2006Hinweis: 1. Im
Flächennutzungsplan von Berlin sind im Bereich ·
Wohnbaufläche W 2 (GFZ bis 1,5), ·
die Dietzgenstraße als übergeordnete
Hauptverkehrsstraße und ·
ein übergeordneter nord-süd-gerichteter
Grünzug, der die Parkanlagen südlich des Plangebiets (Bürgerpark/Schlosspark,
Brosepark) mit dem Landschaftsraum Blankenfelde/Arkenberge verbindet, darstellt. Die Inhalte des
Bebauungsplans sind aus dem Flächennutzungsplan im Grundsatz entwickelbar. Da
es die Intention des B-Plans ist, zur Entwicklung des übergeordneten Grünzugs
bestehende Baumalleen, öffentliche Parkanlagen und begrünte Straßenräume
miteinander zu verknüpfen und öffentliche Grünflächen insbesondere unter
Einbindung der naturräumlichen Potentiale des Kreuzgrabens zu sichern, ist auch
dieses Planungsziel des FNP im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
berücksichtigt bzw. konkretisiert. 2. Unabhängig
davon, dass gemäß B-Planinhalten die Überschreitung zulässiger Bauhöhen nicht
zu erwarten ist, ist unter Punkt I.2. der Begründung aufzuführen, dass sich der
Geltungsbereich des B-Plans im Bauschutzbereich des Flughafens Tegel –
Anflugsektor –gemäß § 12 Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005
(BGBl. I S.1818) und im Bauschutzbereich der Flugnavigationsanlage Radar Tegel
gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.1999
(BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S.1818)
befindet. Abwägung: Zu 1.: Der Hinweis bestätigt die Planung. Zu 2.: Die Begründung wird entsprechend dem Hinweis im Kapitel I.2.4 ergänzt. 5.11 Gemeinsame Landesplanung GL 8Aus
Sicht der fachlichen Belange der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 8 Abs. 1
ZustKat AZG bzw. Art. 13 Landesplanungsvertrag wird festgestellt: 1. Ziele der
Raumordnung: Das Plangebiet liegt in einem Bereich des
Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
(LEP eV). Der B-Plan-Entwurf steht im Einklang mit Ziel 1.0.1 LEP eV, dem
zufolge Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer
Siedlungsflächen haben. 2. Mit der Sicherung der Kreuzgrabenniederung
steht der B-Plan-Entwurf im Einklang mit § 16 Abs. 5 LEPro, dem zufolge für
eine ausgewogene Verteilung von Bedarfsgerechten Grün- und Freiflächen zu
sorgen ist. Abwägung: Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Die Feststellungen bestätigen die Planung. Die Begründung wird unter Kapitel II Punkt 4.10.6 ergänzt. 5.12 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. X OA, Schreiben vom 09.02.2006Hinweis: Die Ermittlungen haben keine
konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben. Es
werden daher keine Kampfmittelsuchmaßnahmen veranlasst. Es wurde darauf
hingewiesen, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich nie völlig und
verbindlich ausgeschlossen werden kann. Sollte sich bei der
Durchführung von Erd- bzw. Tiefbauarbeiten der Verdacht auf
Kampfmittelvorkommen ergeben, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der für
die Beseitigung von Kampfmitteln zuständige Polizeipräsident in Berlin ist
unter der Notrufnummer 110 umgehend zu verständigen. Abwägung: Der Hinweis wird in die Begründung (Kapitel II.4.10.5)
eingearbeitet. 6. Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, äußerten neben Hinweisen Anregungen bzw. Einwendungen zur Planung: 6.1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. X OI, Schreiben vom 09.02.2006Einwendung: Der Fachbereich X OI erkennt
aus den vorgelegten Unterlagen eine Betroffenheit sowohl für sich selbst als
auch für weitere Fachbereiche der Abt. Tiefbau von SenStadt, insbesondere für X
PI E und X PI A. Es handelt sich um die Brücke über den Kreuzgraben, zu der
folgende Stellungnahme abgegeben wird: Durch das
Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz
ist für das Land Berlin festgelegt, dass Entwurf, Bau und Unterhaltung von
Brücken nicht in der Zuständigkeit der Bezirke, sondern in der Zuständigkeit
von SenStadt liegen. Die Planungsabsicht des Bezirks für eine Brücke über den
Kreuzgraben ist bisher nicht bekannt gewesen. Aus der Verantwortung von X
OI als Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichtiger für Brücken ergibt sich
die Forderung, beim Aufstellen von B-Plänen die entsprechenden rechtlichen
Grundlagen zu beachten. Die Notwendigkeit ist in dem Schreiben vom 09.08.2005
an alle Stadtplanungsämter ausführlich erläutert worden. Das Schreiben liegt in
Kopie bei und wird Bestandteil dieser Stellungnahme. Die geplante Brücke befindet
sich genau an der B-Plangrenze. Dabei umfasst der B-Plan räumlich nicht einmal
die gesamte Brücke. Aus diesem Grund kann der B-Plan XIX-11 die Brücke nicht
bauordnungsrechtlich sichern. Die angrenzenden Bereiche sind einzubeziehen.
Dazu gehört zunächst die planungs- und grundstücksrechtliche Sicherung des
Gesamtbauwerks einschl. des westlichen Widerlagers und einschl. des in den
Nachbarbereich hineinreichenden Brückenüberbaus. Darüber hinaus sind über die
benachbarten Flächen Betretungs- und Benutzungsrechte für die Durchführung der
nach DIN 1076 vorgeschriebenen Brückenprüfungen und für Instandsetzungsarbeiten
erforderlich. Soweit benachbarte Flächen
im Eigentum des Landes Berlin stehen und eine Widmung als Straßen- oder
Grünflächen haben, sind die erforderlichen Benutzungs- und Betretungsrechte
gegeben. Soweit hier bekannt ist, trifft das jedoch nur auf den Weg von der
Dietzgenstraße (ehemaliger Grabenverlauf) zu. Die Flurstücke 118 und 119
befinden sich in Privateigentum. Hiervon sind Flächen für das geplante
Brückenbauwerk und die entsprechenden Zugangsrecht zu sichern. Die Sicherung
kann über festgesetzte B-Pläne oder durch Grunderwerb von Teilflächen der
Flurstücke bzw. durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit in den entsprechenden Grundbüchern erfolgen. Die in der
Begründung auf S. 68 zum Ankauf vorgesehene Teilfläche vom Grundstück
Dietzgenstr. 64 ist dafür nicht ausreichend. Ohne Sicherung der
angrenzenden Flächen wird der Festsetzung des B-Plans XIX-11 mit der Brücke
über den Kreuzgraben aus Sicht von SenStadt X OI nicht zugestimmt. Abwägung: Die in der Stellungnahme beschriebenen Zuständigkeiten,
einschlägigen Gesetze und Richtlinien sind unstrittig. Die abgegebene
Stellungnahme der Fachverwaltung unterliegt jedoch der Abwägung und ist nicht
zwingend im Bebauungsplan und in allen Aspekten umzusetzen. Bei der Abwägung
sind neben den angeführten fachlichen Gesichtspunkten auch die reale örtliche
Situation und sonstige Belange zu berücksichtigen. Das als Vorschlag in den Bebauungsplan aufgenommene
Brückensymbol gibt noch keinen Aufschluss über die tatsächlich erforderliche
Größe, Konstruktion oder Beschaffenheit eines an dieser Stelle beabsichtigten
Stegs über den Kreuzgraben. Im Bebauungsplan wurde das Symbol in erster Linie
aufgenommen, um auf die beabsichtigte Querung eines Grabens hinzuweisen, der
als Gewässer II. Ordnung der Fachplanung unterliegt. Eine wasserrechtliche
Genehmigung und Abstimmung mit der Wasserbehörde ist folglich ebenso noch
erforderlich, wie eine bauordnungsrechtliche Zustimmung. Für die wasserbehördliche Genehmigung einer baulichen
Anlage zur Querung des Kreuzgrabens hat die zuständige Stelle bei SenStadt ihre
Zustimmung in Aussicht gestellt. Die beabsichtigte Fußgängerverbindung erfüllt nicht
vorrangig eine verkehrliche Funktion, sondern dient der qualitativen
Verbesserung der Grünversorgung im Kontext des Grünzugs (siehe Kapitel II.4.5
der Begründung). Der Steg soll ausschließlich Fußgängern vorbehalten bleiben
und sich zudem in die Grünanlage einfügen. Hieran hat sich seine
Dimensionierung, Konstruktion und Gestaltung zu orientieren. Die Breite des
westlich angrenzenden Flurstücks der ehemaligen Gewässerparzelle von ca. 1,8 m
gibt die maximale Ausdehnung der Wegeverbindung vor und wird vom zuständigen
Amt für Umwelt und Naturschutz als ausreichend angesehen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann folglich noch nicht
beurteilt werden, wo genau und in welcher Breite ein Widerlager auf der
westlichen Seite erforderlich sein wird. Eine planungsrechtliche Sicherung
einer Fläche, die über den Geltungsbereich des jetzigen Bebauungsplangebiets
hinausgeht, ist für dieses Widerlager folglich weder sachgerecht noch
erforderlich, da das genannte Widerlager auf dem landeseigenen Flurstück
errichtet werden kann. In die Abwägung zur Berücksichtigung der
sicherheitstechnischen Belange (Bauwerksprüfung nach DIN 1076,
Verkehrssicherungspflicht, Instandhaltungsmaßnahmen) sind folgende Sachverhalte
einzustellen: ·
Im Zuge des
Ausbaus des Kreuzgrabens wurde auch ein ca. 2,5 m breiter befestigter und
befahrbarer Weg zur Bewirtschaftung und Pflege des Kreuzgrabens angelegt, der
bis an den geplanten Steg geführt werden soll. Für die Herstellung des
Anschlusses des Wegs an den Steg ist der Ankauf von etwa 40 m² privaten
Geländes erforderlich, das ggf. als Arbeitsraum mitgenutzt werden kann. ·
Der Weg ist
Bestandteil der öffentlichen Grünfläche und steht damit jederzeit für
Sicherungsarbeiten des Stegs zur Verfügung. Die Zugangsrechte sind gewahrt. ·
Ein Arbeitsraum
(Fläche) für Prüfungs- und Instandhaltungsmaßnahmen kann innerhalb der
öffentlichen Grünfläche temporär eingerichtet werden. ·
Faktisch handelt
es sich bei dem Kreuzgraben um ein Gewässer, das nur temporär Wasser führt. In der meisten Zeit des Jahres
können daher Wartungs- und Prüfungsarbeiten auch des westlichen Widerlagers vom
Graben her vorgenommen werden. Dies ist auch deshalb möglich, da der Graben
gegenüber dem umgebenden Geländeniveau an dieser Stelle nur einen
Höhenunterschied von etwa 1,5 m aufweist. ·
Mit einer
Spannbreite von etwa 8 m zwischen den Böschungskanten wird der Steg trotz
seiner diagonalen Lage zum Graben nicht länger als maximal 10 m werden.
Hierdurch sowie durch die maximale Breite von 1,8 m kann davon ausgegangen
werden, dass für den Bau und die Unterhaltung einer solch kleinen Steganlage
eine Gerätschaft eingesetzt wird, die den vorhandenen Weg nutzen kann. ·
Ein Heranrücken
von Bebauung auf benachbarten privaten Flächen ist an dieser Stelle
auszuschließen, da diese nichtüberbaubaren Teile der Grundstücke angrenzend an
den Graben freigehalten werden müssen. Unter Würdigung der vorgetragenen Sachverhalte kann
den von XOI vorgetragenen Verpflichtungen nachgekommen werden, ohne dass
zusätzliche Fahrrechte, Ankäufe oder die Ausweitung des Geltungsbereiches
vorgenommen werden muss. In die Abwägung von öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander wird zudem eingestellt: ·
das öffentliche
Interesse an der Verbesserung der Erreichbarkeit des Grünzugs und angrenzender
Nutzungen, ·
das öffentliche
Interesse an einer baldigen Realisierung, ·
das öffentliche
Interesse daran, die Kosten für die öffentlich Hand auf den notwendigen Umfang
zu begrenzen – Grundstücksankäufe oder die Sicherung von Fahrrechten auf
privaten Grundstücken würden zusätzliche Belastungen des Haushalts nach sich
ziehen, ·
das öffentliche
Interesse an einer zügigen Fortführung des Bebauungsplans, ·
das private
Interesse daran, dass kein Eingriff in ein privates Grundstück vorgenommen
wird, der nicht unbedingt erforderlich ist. Die vorgetragenen Belange können im Rahmen der
späteren Ausführungsplanung berücksichtigt werden, ohne dass der Bebauungsplan
geändert wird. Diese Auffassung wurde der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung X O gemeinsam mit einer Klarstellung zur örtlichen Situation
nochmals vorgetragen. X OI hat ihre Position mit Schreiben vom 06.03.2006
nochmals wiederholt, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen. Das Amt für Umwelt und Natur hat dem
Abwägungsvorschlag mit Schreiben vom 21.02.2006 zugestimmt. Daher wird das öffentlich-fachplanerische Interesse an
einer richtlinienkonformen Festsetzung von weitergehenden Zugangsrechten zum
Steg zurückgestellt. In die Begründung zum Bebauungsplan XIX-11 werden die
zur Klarstellung und Abwägung erforderlichen Aussagen aufgenommen.
Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum
Bebauungsplanentwurf XIX-11 vom 06.12.2005 für die Grundstücke an der
Heinrich-Böll-Straße, mit Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den
Kreuzgraben und an diesen beiderseits anliegende Grundstücke zwischen
Waldowstraße und dem Grundstück Dietzgenstraße 62/64, die Grundstücke
Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60, einschließlich dem Weg zwischen den
Grundstücken Beuthstraße 47 und 48, für eine Teilfläche des Grundstücks
Dietzgenstraße 62/64 sowie einen Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße im Bezirk
Pankow, Ortsteil Niederschönhausen Übersichtskarte
mit Geltungsbereich XIX-11 1. Verfahren Die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1986) wurde auf Grundlage des
Reinplans vom 6. Dezember 2005 in der Zeit vom 23. Januar bis einschließlich
24. Februar 2006 durchgeführt. Betroffene und interessierte Bürger konnten
sich Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 17:00 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 18:00
Uhr und Freitag von 9:00 bis 14:30 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung
in den Räumen des Bezirksamts Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen und
Genehmigen, in der Storkower Straße 139 C informieren lassen und
Anregungen und Bedenken vorbringen. Die
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 13. Januar 2006 im
Amtsblatt für Berlin Nr. 2 auf S. 91. Auf die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs XIX-11 wurde hingewiesen durch amtliche Anzeige am 13.
Januar 2006 in der Tageszeitung „Berliner Zeitung“. Zusätzlich erfolgte eine
Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und seiner Begründung im Internet auf
der Website des Bezirks (http://www.berlin.de/ba-pankow/verwalt/stadt/stapl.html). Während
der Auslegungsfrist machten drei Bürger und eine Vertreterin der Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft für Naturschutz e.V. (BLN) von der Möglichkeit
Gebrauch, sich im Amt für Planen und Genehmigen über die Planung zu informieren.
Es ging eine schriftliche Stellungnahme mit verschiedenen Anregungen von der
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. ein. 2. Auswertung
und Abwägung der Stellungnahme 1. Anregung: Schon
im landschaftsplanerischen Gutachten (Büro D. Schrickel) wurden geschützte
Einzelbäume und Baumgruppen (nach damaliger Baumschutzverordnung), besonders
entlang des Kreuzgrabens und auf der Kleingartenanlage angetroffen. Lt.
naturschutzfachlicher Bewertung von 2005 wurden speziell die noch nicht bebauten
Flächen WA1 und WA3 als Biotopstruktur für schützenswert erachtet. Dieser
Einschätzung werde im B-Plan aber nur bedingt Rechnung getragen, da z.B. für
die als naturhaushaltswirksam eingestufte Teilfläche des WA1 (ehem.
Kleingartenkolonie) eine Versiegelung von bis zu 60 % möglich ist. Hier
sei eine naturnahe, als artenreich eingestufte Fläche mit Bäumen, Sträuchern
und Gräsern entstanden. Abwägung: Der
Anregung wird nicht gefolgt. Die Einschätzung, dass es sich beim WA 1 um eine
artenreiche Vegetation handelt, geht auf das Gutachten von 1994 und nicht auf
eine Bewertung im Jahre 2005 zurück. Von einem naturnahen Bestand war nicht die
Rede. Der vorhandene Baumbestand wurde 2005 durch das Amt für Umwelt und Natur
nochmals abschließend bewertet. Danach sind auf der ehemaligen
Kleingartenanlage im WA 1 und im allgemeinen Wohngebiet WA 3 weniger die
Einzelbäume schützenswert, sondern der Baumbestand entfaltet eher als
Flächenbewertung in der Biotopstruktur seine Bedeutung. Die Wertigkeit der
Einzelbäume hatte zudem im WA 1 und WA 3 seit Planungsbeginn eher abgenommen
(Baumbruch, Schädlingsbefall etc.). Entlang des Kreuzgrabens konnte
schützenswerter Baumbestand in die öffentliche Grünfläche integriert werden. In
der Abwägung ist jedoch keineswegs alleine die Wertigkeit der vorhandenen
Vegetation ausschlaggebend. Insofern ist es zutreffend, dass der Wertigkeit nur
„bedingt“ Rechnung getragen werden konnte. Vielmehr war in der Abwägung zu
berücksichtigen, dass bei den in Rede stehenden Flächen die prinzipielle
Bebaubarkeit bereits vor der planerischen Entscheidung vorlag. Eine geordnete
städtebauliche Entwicklung dieses innerstädtischen und mittlerweile voll
erschlossenen Gebiets ist gerade Ziel des Bebauungsplans. Demgegenüber wurde
der Erhalt der gesamten vorhandenen Vegetation zurückgestellt. Der Schutz von
Natur- und Landschaftsbestandteilen ist nur ein Belang neben anderen, der in
der Abwägung gem. § 1 BauGB zu berücksichtigen ist. Die
bisher vorgenommene Gewichtung in der Abwägung wird den Naturschutzbelangen in
angemessener Weise gerecht. Die
Baumschutzverordnung kommt unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans
weiter zum Tragen. Ferner
wurden Festsetzungen zur Begrünung der Flächen vorgesehen, die mit ihrer
Anrechenbarkeit von vorhandenen Bäumen den Aspekt der Vermeidung (auch von
bereits gem. § 34 BauGB zulässigen Eingriffen) beinhalten und eine Durchgrünung
der Wohngebiete sichern. (siehe Punkt II.4.10.5 der Begründung). 2. Anregung: Die
Fläche des WA3 sei in der naturschutzfachlichen Bewertung, aufgrund ihres
Biotop- und Artenpotentials, sogar als hochwertig eingestuft. Durch die
Begrenzung auf 40 % überbaubare Fläche (ohne Nebenanlagen) kann die
„angestrebte Vermeidung von Eingriffen in den vorhandenen Baumbestand“ nicht
realisiert werden. Abwägung: Der
Anregung wird nicht gefolgt. Bei der Planung ist hier zu berücksichtigen, dass
die Fläche nach § 34 BauGB bebaubar ist. Bereits nach geltendem Planungsrecht
sind Eingriffe in den Baumbestand und die sonstige Vegetation möglich. Die
Anordnung der Bäume auf dem Grundstück ist so, dass das Grundstück überhaupt
nur bebaut werden kann, wenn einige der Bäume gefällt werden. Die
Baumschutzverordnung ist durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
berührt, sie greift weiterhin. Die
Konzentration der überbaubaren Flächen auf einen Bereich, der keinen
schützenswerten Baumbestand aufweist, ist nicht möglich. Die Festsetzung der
Baugrenzen ist dennoch vom Vermeidungsgrundsatz getragen, da nur 9 der
potentiell geschützten Bäume innerhalb der Baufensterausweisung liegen.
Außerhalb der überbaubaren Flächen liegen 17 Bäume. Der
Belang des Landschaftsbilds ist gleichwohl in die Abwägung eingestellt worden.
Um eine Distanz von Bebauung zum Kreuzgraben zu sichern, wurde die Tiefe der
Bebaubarkeit durch die Lage des Baufensters eingeschränkt. An der bisherigen
Planung wird festgehalten. 3. Anregung: In
die Planung sollte miteinbezogen werden, dass wertvolle ältere Bäume erhalten
bleiben. Abwägung: Die
o.g. Anregung ist mit der Planung bereits berücksichtigt. Die beabsichtigten
Festsetzungen haben den Erhalt von wertvollen alten Bäumen zum Ziel. Wertvolle
Bäume konn-ten in die öffentlichen Grünflachen integriert werden. In der
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Jugendfreizeitstätte mit
pädagogisch betreutem Spielplatz befindet sich der Baumbestand in der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche bzw. außerhalb der zweigeschossig überbaubaren
Grundstücksfläche, so dass er erhalten werden kann. Die Straßenplanung der
Straße Kreuzgraben wurde mit Rücksicht auf vorhandene Bäume und deren
Wurzelbereich geändert. Die gewählte Festsetzungsstruktur einer flächenmäßigen
Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen insbesondere für das WA 1 ist so
flexibel, dass Bäume erhalten werden können. Dabei wurde auch ermöglicht, dass
Obstbäume, die ja nicht unter die Baumschutzverordnung fallen, im Rahmen der
Anrechnung von zu pflanzenden Bäumen nach der textlichen Festsetzung 7
berücksichtigt werden können. Hierdurch besteht ein Anreiz, Obstbäume zu
erhalten. Im WA 2 wurden einige schützenswerte Bäume an der östlichen
Grundstücksgrenze in die Freiflächengestaltung integriert. Auf die
Festsetzungen für das WA 3 ist bereits eingegangen worden. Auch wurde darauf hingewiesen,
dass die Bäume unter dem Schutz der Baumschutzverordnung stehen. Jeder Bauherr
wird prüfen, inwieweit dem Erhalt eines schützenswerten Baumes gegenüber seiner
Fällung und den damit verbundenen finanziellen Auswirkungen der Vorzug zu geben
ist. 4. Anregung: Die
Begrünungsfestsetzung von einem Baum/350 m² erscheine als zu gering, da im
Allgemeinen ein Baum/200 m² oder auch niedriger als Bestand festgesetzt
werden. Die bisherige textliche Festsetzung trage zum Schutz des vorhandenen
Baumbestandes nicht bei. Für das mit knapp > 800 m² relativ kleine
Grundstück WA3 würden sich als festgesetzter Baumbestand nur 2-3 Bäume ergeben. Abwägung: Der
Anregung wird nicht gefolgt. Die Einschätzung beruht auf einem Missverständnis.
Es soll 1 Baum/350 m² Grundstücksfläche und nicht pro überbaubarer
Grundstücksfläche gepflanzt werden, was bei dem etwa 2.000 m² großen
Baugrundstück die Pflanzung (Erhaltung) von etwa 6 Bäumen nach sich zieht. Dies
übersteigt die Zahl der Bäume, die bei einem Verhältnis von 1 Baum/200 m²
überbaubarer Grundstücksfläche anzupflanzen wären. Eine Erhöhung der zu
pflanzenden (erhaltenden) Mindestzahl von Bäumen ist nicht angemessen. 5. Anregung: Als
Planziel werde für den Geltungsbereich laut FNP ein nord-süd-gerichteter
Grünzug angestrebt. Es stelle sich die Frage, ob nicht ein Teilbereich der
ehemaligen Kleingartenanlage (WA1) als naturnaher Grünzug erhalten bleiben
solle. Abwägung: Der
Anregung wird nicht gefolgt. Ein Grünzug an dieser Stelle kann die im FNP
verfolgte Absicht einer Verbindung mit den Friedhofsarealen im Norden von
Niederschönhausen nicht erfüllen. Die geschlossene Blockrandbebauung der
Schillerstraße und das vollversiegelte Areal des Straßenbahndepots Nordend
stellen eine unüberwindliche Barriere für den Grünzug dar. Der
Belang einer attraktiven Nord-Süd-Verbindung für Fußgänger im Sinne eines
Grünzugs ist dennoch berücksichtigt worden. Die Heinrich-Böll-Straße wurde als
Allee ausgebildet und stellt eine ruhige Anliegerstraße dar. Damit kann diese
Straße auch ihrer Verbindungsfunktion im System der öffentlichen Grünräume und
des Grünzugs gerecht werden. Darüber
hinaus wird der Kreuzgrabengrünzug in östliche Richtung weiterentwickelt, um
besser geeignete Anknüpfungspunkte für eine Entwicklung des Grünzugs nach Norden
zu schaffen. 6. Anregung: Es
wird gebeten zu prüfen, ob die damit im Zusammenhang stehende Fläche WA3
überhaupt bebaut werden sollte, zumal es sich hier um eine
Altlastenverdachtsfläche handelt. So könnte der teils wertvolle und alte
Baumbestand erhalten bleiben und die gebildete Einheit mit dem benachbarten
Feuchtgebiet weiterbestehen. Abwägung: Der Anregung wird nicht
gefolgt. Die vorhandenen Altlasten stehen einer Festsetzung als allgemeines
Wohngebiet nicht entgegen. In der Begründung heißt es hierzu: „Eine Sanierung ist erforderlich, wird aber
baubegleitend für möglich erachtet, da sich die Belastung – vermutlich
aufschüttungsbedingt – im Zuge von Baumaßnahmen technisch günstig sanieren
lässt. Die Festsetzung als WA steht somit nicht im Widerspruch zur
Kennzeichnung der Bodenbelastung. Eine Sanierung vor der Festsetzung wurde
nicht für erforderlich gehalten, da das Grundstück ungenutzt ist, somit keine
akute Gefährdung für die Gesundheit und auch nicht für das Grundwasser besteht.
Die Kennzeichnung soll sicherstellen, dass eine baubegleitende Einbeziehung der
Bodenschutzbehörde erfolgt.“ Die Prüfung ist im Rahmen des bisherigen
Aufstellungsverfahrens bereits vorgenommen worden und war der Begründung zu
entnehmen. Da es sich um ein erschlossenes Grundstück handelt, und sich eine
wohngebietstypische Nutzung bereits aus der näheren Umgebung ergibt, soll der
Bebauungsplan auch künftig eine Wohnnutzung ermöglichen. Die Thematik ist in
die Abwägung insofern eingeflossen, als hier Flächen mit Baulandqualität nicht
in Grünfläche durch den Bebauungsplan umgewandelt werden sollen. Dies würde
einen Eingriff in die Privatnützigkeit bedeuten und ggf. einen
Übernahmeanspruch hervorrufen und für das Land Berlin mit erheblichen Kosten
(Grunderwerb, Altlastensanierung, Unterhaltung) verbunden sein. Dem
Landschaftsbild wurde durch Freihaltung der grabennahen Bereiche entsprochen
(siehe auch Abwägung zu Anregung 2). 3. Ergebnis Im
Ergebnis der Abwägung zur öffentlichen Auslegung ergibt sich kein
Änderungsbedarf für den Bebauungsplan. |
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