Drucksache - V-1278  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XIX-11 für die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den Kreuzgraben und an diesen beiderseits anliegende Grundstücke zwischen Waldowstraße und dem Grundstück Dietzgenstraße 62/64, die Grundstücke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60, einschließlich dem Weg zwischen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48, für eine Teilfläche des Grundstücks Dietzgenstraße 62/64 sowie einen Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße im Bezirk Pankow
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
17.05.2006 
41. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung, 41. Tagung am 17.05.06

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                2006

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                                                              Drucksache Nr.:

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

1. Gegenstand der Vorlage

 

Bebauungsplan XIX-11 für die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den Kreuzgraben und an diesen beiderseits anliegende Grund­stücke zwischen Waldowstraße und dem Grundstück Dietzgenstraße 62/64, die Grundstücke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60, einschließlich dem Weg zwischen den Grund­stücken Beuthstraße 47 und 48, für eine Teilfläche des Grundstücks Dietzgenstraße 62/64 sowie einen Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschön­hausen

 

 

2. Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

I.                     Der sich aus der Abwägung des Bezirksamts ergebende Entwurf des Bebauungs­plans XIX-11 vom 06.12.2005 mit Deckblatt vom 27.03.2006 für die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den Kreuzgraben und an diesen beiderseits anliegende Grundstücke zwischen Waldow­straße und dem Grundstück Dietzgenstraße 62/64, die Grundstücke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60, einschließlich dem Weg zwischen den Grundstücken Beuth­straße 47 und 48, für eine Teilfläche des Grundstücks Dietzgenstraße 62/64 sowie einen Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschön­hausen einschließlich der Begründung (Anlage 1) wird gem. § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG beschlossen.

 

Dies schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder aus Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein.

 

II.         Der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-11 vom 06.12.2005 mit Deckblatt vom 27.03.2006 (Anlage 2) wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

 

 

3. Begründung

 

Das Bezirksamt  Pankow hat am 9. November 1993 für das Gelände zwischen der Dietzgen­straße, der Schillerstraße, der Waldowstraße und der Beuthstraße die Planaufstellung und die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung für den Bebauungsplan XIX-11 be­schlossen, um das Gelände eines stillgelegten Gartenbaubetriebs gemeinsam mit an­grenzenden Grundstücken zu einem Wohngebiet mit zugehöriger Infrastruktur zu entwickeln.

Die Bezirksverordnetenversammlung hat diesen Beschluss mit Drucksache Nr. 356 / 93-II zur Kenntnis erhalten.

Alle weiteren im Zusammenhang mit der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplans XIX-11 durchgeführten Verfahrensschritte und gefassten Beschlüsse sind dem Abschnitt IV Verfahren der Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 1) zu entnehmen.

 

Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen für die Planung, wie Wegfall von Planungserfor­dernissen, wurde der Geltungsbereich reduziert. Der Planinhalt wurde an zwischenzeitlich veränderte Planerfordernisse und bestehende wasserrechtliche Festlegungen angepasst.

Über die Absicht, die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 und die Bürger gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1986) zu einem überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans XIX-11 auf aktueller Plangrundlage nochmals zu beteiligen, wurde die BVV mit der Vorlage Drucksache Nr. V-1192 am 25.01.2006 in Kenntnis gesetzt.

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 12.01.2006 erneut beteiligt. Als Frist wurde ein Monat nach Eingang der Beteiligungsunterlagen gesetzt.

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs XIX-11 vom 06.12.2005 fand in der Zeit vom 23.01. bis einschließlich 24.02.2006 statt.

Aus den erneuten Beteiligungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange ergaben sich keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfs XIX-11.

 

Zur Klarstellung erfolgten nachträglich drei redaktionelle Änderungen, die aus Gründen der Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit auf einem Deckblatt vorgenommen wurden. Da diese keine erneute Betroffenheit auslösten, sondern die in der Begründung bereits dargelegten Intentionen nachvollzogen, waren keine erneuten Beteiligungen von Bürgern oder Trägern öffentlicher Belange erforderlich.

 

Das Bezirksamt Pankow hat im Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung den vorliegenden Bebauungs­planentwurf XIX-11 vom 06.12.2005 mit Deckblatt vom 27.03.2006 einschließlich Begrün­dung beschlossen und der BVV zur Kenntnis gegeben. Damit ist das Aufstellungsverfahren abgeschlossen.

 

Das Bezirksamt legt nunmehr den Entwurf des Bebauungsplans XIX-11 vom 06.12.2005 mit Deckblatt vom 27.03.2006 und Begründung der Bezirksverordnetenversammlung zur Be­schlussfassung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und den Entwurf der Rechtsverordnung zur Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG vor.

 

Nach Beschlussfassung gem. § 6 Abs. 3 AGBauGB durch die Bezirksverordnetenversamm­lung wird der Bebauungsplan XIX-11 der zuständigen Senatsverwaltung nach § 6 Abs. 4 AGBauGB angezeigt.

 

Sobald die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB erklärt, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist, setzt das Bezirksamt den Bebauungsplan   XIX-11 vom 06.12.2005 mit Deckblatt vom 27.03.2006 als Rechtsverordnung fest. Die BVV wird darüber zu gegebener Zeit in Kenntnis gesetzt.

 

 

4. Rechtsgrundlagen

 

§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 ( BGBl. I S. 1818, 1824)

 

§ 6 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 und 11 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2)

 

 

5. Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Für große Teile des Plangebiets wurde am 26. März 1997 zwischen dem Land Berlin und dem Bauträger ein städtebaulicher Vertrag auf der Grundlage von § 6 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und ein Erschließungsvertrag gemäß § 124 Baugesetzbuch abge­schlossen.

 

Öffentliche Verkehrsflächen

Heinrich-Böll-Straße 1. Bauabschnitt

Die Heinrich-Böll-Straße von der Schillerstraße bis zur Kreuzgrabenbrücke wurde auf der Grundlage des Erschließungsvertrags hergestellt und an Berlin 1998 unentgeltlich kosten- und lastenfrei übergeben. Für diese Flächen entstehen weder Grunderwerbskosten noch Herstellungskosten. Es werden für diesen Abschnitt keine Erschließungsbeiträge erhoben.

 

Heinrich-Böll-Straße 2. Bauabschnitt und Straße Kreuzgaben

Die Herstellung der Heinrich-Böll-Straße von der Kreuzgrabenbrücke bis zur Dietzgenstraße war Bestandteil der Erschließungsmaßnahme „Neubau der Straßenzüge Heinrich-Böll-Straße (von Dietzgenstraße bis Kreuzgrabenbrücke) / Kreuzgraben“ im Rahmen der bezirklichen In­vestitionsplanung 2005-2009. Die Investitionsmaßnahme war unter Kapitel 4212, Titel 720 82 mit einem Kostenansatz (Herstellungs- und Grunderwerbskosten) von 1.534.000,00 € ent­halten. Die Maßnahme ist abgeschlossen.

Der 2. Bauabschnitt der Heinrich-Böll-Straße wurde mit Datum 13.12.2005 dem öffentlichen Verkehr übergeben. Eine Refinanzierung durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für diesen Straßenabschnitt gemäß § 127 BauGB ist beabsichtigt.

 

Die Straße Kreuzgraben wurde ebenfalls im Rahmen der Investitionsplanung des Bezirks hergestellt und mit Wirkung vom 05.06.2002 für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Zuvor waren die erforderlichen Flächen zum Teil durch die ehemaligen Eigentümer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags an Berlin übertragen worden bzw. die Flächen wur­den durch das Tiefbauamt erworben. Eine Refinanzierung der Straße durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 127 BauGB ist beabsichtigt.

 

Dietzgenstraße

Für den Fall, dass die Jugendfreizeiteinrichtung vor dem Ausbau der Dietzgenstraße errich­tet wird, müssen zur Herrichtung der dem öffentlichen Straßenland zugeordneten Teile des Grundstücks Dietzgenstraße 60 Mittel in Höhe von 6 000,00 € in den Haushalt eingestellt werden. Sollte der Ausbau der Dietzgenstraße früher erfolgen, sind diese Kosten in der Ausbaumaßnahme Dietzgenstraße enthalten.

 

Öffentlicher Spielplatz

Der Spielplatz auf dem landeseigenen Grundstück Dietzgenstraße 60 wurde 2004 herge­stellt. Die Kosten für den „Neubau eines Kinderspielplatzes am Kreuzgraben“ in Höhe von 250.000,00 € waren in der Investitionsplanung des Bezirkes 2003/2007 unter Kapitel 4720, Titel 716 23 enthalten.

 

Öffentliche Grünflächen

Der Grunderwerb ist zu einem erheblichen Teil bereits erfolgt, bzw. es wurden große Teile der im Bebauungsplan XIX-11 ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen auf der Grundlage des städtebaulichen Vertrags mit dem Bauträger des WA 1 und WA 2 kosten- und lastenfrei an Berlin übertragen.

 


Ausbau des Kreuzgrabens

Der überwiegende Teil der im Bebauungsplan XIX-11 ausgewiesenen öffentlichen Grün­flä­chen ist bereits im Zuge des Gewässerausbaus für den Kreuzgraben durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X PW 1998/99 fertig gestellt worden. Es handelt sich hierbei um die wasserwirtschaftlich erforderliche Maßnahme „Ausbau des Kreuzgrabens in Berlin Pankow“, die unter Kapitel 1255, Titel 723 22 in der Investitionsplanung des Landes Berlin enthalten ist. Die Gesamtkosten wurden in Höhe von 1.550.000,00 € in die Finanzplanung eingestellt. Davon wurden 886.000,00 € für den 1. Bauabschnitt bereits in Anspruch genommen.

Der Kreuzgraben verläuft auf Teilflächen des privaten Grundstücks Heinrich-Böll-Straße 6. Ein Grundstückserwerb war nicht erforderlich, da der Graben schon vorher über das Grund­stück verlief. Im Zuge der Ausbaumaßnahme ist lediglich eine Begradigung der Böschung erfolgt, die nach wasserrechtlichen Vorschriften durch den Grundstückseigentümer zu dulden ist.

Für die Herstellung des 2. Bauabschnitts liegt die wasserrechtliche Plangenehmigung vor. Die benötigten Grundstücke sind landeseigen. Die Maßnahme soll 2006 abgeschlossen werden.

 

Ergänzende öffentliche Grünflächen

Um den grabenbegleitenden Grünzug besser mit den bestehenden öffentlichen Räumen zu verbinden und zur besseren Erreichbarkeit des Spielplatzes, ist von der Dietzgenstraße aus eine Fußwege-Anbindung, über das im Zusammenhang mit dem Grabenausbau im 1. Bau­abschnitt funktionslos gewordene Grabenflurstück, beabsichtigt. Dazu soll der südlich des Grabens vorhandene Weg Richtung Westen verlängert werden. Um an das landeseigene, zwischenzeitlich in das Fachvermögen des AUN übernommene Flurstück anbinden zu können, ist der Grunderwerb einer ca. 40 m² großen Teilfläche des privaten Grundstücks Dietzgenstraße 64 (Flurstück 119) erforderlich.

In diesem Zusammenhang ist auch die Errichtung eines Fußgängerstegs über den Kreuz­graben beabsichtigt, dessen Planung, Genehmigung und Bau kostenseitig berücksichtigt werden muss.

 

Des Weiteren soll der südlich vom Graben vorhandene Weg bis zur Waldowstraße weitergeführt werden. Die dazu erforderlichen Flächen sind landeseigen bzw. wurden im Zuge des Gewässerausbaus bereits durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X PW erworben. Für die vom Bezirk beanspruchten Teilflächen für die Weiterführung des Wegs über das Flurstück 85 wird von der Senatsverwaltung jedoch eine Refinanzierung durch den Bezirk gefordert.

 

Die geschätzten Gesamtkosten für die Komplettierung der öffentlichen Grünflächen durch den Bezirk betragen einschließlich der Kosten für den Grunderwerb von Teilen der Flurstücke 119 und 85 sowie der Herstellungskosten insgesamt 90.900,00 €.

Diese sind zu gegebener Zeit durch das Fachamt in die Investitionsplanung des Bezirks einzustellen.

 

Kindertagesstätte

Die Kindertagesstätte auf dem Grundstück Kreuzgraben 13 wurde auf der Grundlage des städtebaulichen Vertrags und des Durchführungsvertrags durch den Bauträger hergestellt und unentgeltlich kosten- und lastenfrei an Berlin übertragen. Es entstanden keine Grunderwerbs- und Herstellungskosten für das Land Berlin. Die Einrichtung ist seit Juli 1999 in Betrieb.

 

Jugendfreizeitstätte

Die geplante Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz auf dem Grundstück Dietzgenstraße 60 ist derzeit nicht in der Investitionsplanung enthalten. Grunderwerb ist nicht erforderlich. Das Grundstück ist landeseigen.

Die Kosten für die Errichtung einer Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz einschließlich der Kosten für Abriss und Entsiegelung des Garagenhofs wurden auf 3.004.000,00 € geschätzt. Diese sind zu gegebener Zeit durch das Fachamt in die Investi­tionsplanung des Bezirks einzustellen.

 

Es ergeben sich zusätzliche, noch nicht genau quantifizierbare Kosten für weitergehende Sanierungsuntersuchungen und eine konzeptabhängige baubegleitende Altlastensanierung bzw. Bodenaustausch in sensiblen Bereichen, die durch das Fachamt in die Investitions­planung eingestellt werden müssen.

 

Wegfall von Einnahmen durch Vermietung und Verpachtung

Bei Kündigung der Garagennutzung und des Pachtvertrags mit dem Billardverein auf dem Grundstück Dietzgenstraße 60 entfallen, wenn für diesen keine andere Unterbringungsmög­lichkeit gefunden werden kann, die damit verbundenen Einnahmen für das Land Berlin.

 

 

6. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Begründung zum Bebauungsplan, insbesondere Abschnitt III.3 – Auswirkungen auf die Umwelt (Anlage 1)

 

 

7. Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die beabsichtigte planungsrechtliche Sicherung von Flächen für öffentliche Grün- und Spiel­flächen sowie von Gemeinbedarfsflächen für eine Kindertagesstätte und eine Jugendfrei­zeitstätte dient der Verbesserung der Versorgung mit Einrichtungen der öffentlichen Infra­struktur im Ortsteil Niederschönhausen.

Die beabsichtigte Sicherung von Flächen für den Wohnungsbau auf innerstädtischen Brachflächen ist auch für Familien mit Kindern attraktiv, da das Umfeld bereits über ein vorhandenes Spektrum von sozialen und kulturellen Einrichtungen verfügt, das durch die Sicherung von weiteren Flächen für öffentliche Zwecke in Wohnortnähe erweitert wird.

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1            Begründung zum Bebauungsplan XIX-11 gem. § 9 Abs. 8 BauGB

Anlage 2            Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans XIX-11 vom 06.12.2005 mit Deckblatt vom 27.03.2006

 

Der Entwurf des Bebauungsplans XIX-11 vom 06.12.2005 mit Deckblatt vom 27.03.2006 liegt in der BVV-Sitzung aus.

 

 

 

 

 

..................................                                                                                                                                                  ................................

Burkhard Kleinert                                                                                                                                                    Martin Federlein

Bezirksbürgermeister            Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung


Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

1

 

Anlage 1 der Vorlage zur Beschlussfassung für die BVV

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

1

 

 

 

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum

 

Bebauungsplan XIX-11

 

für die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den Kreuzgraben und an diesen bei­derseits anliegende Grundstücke zwischen Waldowstraße und dem Grundstück Dietzgenstraße 62/64, die Grundstücke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60, einschließlich dem Weg zwischen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48, für eine Teilfläche des Grundstücks Dietzgenstraße 62/64 sowie einen Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße

 

im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Berlin, März 2006


 


Inhaltsverzeichnis

I             PLANUNGSGEGENSTAND....................................................................................... 6

1.           Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplans................................... 6

2.           Beschreibung des Plangebiets............................................................................... 7

2.1         Stadträumliche Einordnung und Umgebung des Plangebiets............................ 7

2.2         Plangebiet und Bestand........................................................................................... 9

2.2.1      Bebauung, Erschließung, Freiflächen und Vegetation........................................ 9

2.2.2      Altlasten..................................................................................................................... 11

2.2.3      Technische Infrastruktur........................................................................................ 12

2.3         Eigentumsverhältnisse........................................................................................... 14

2.4         Planerische Ausgangsituation............................................................................... 14

2.4.1      Flächennutzungsplan von Berlin (FNP)............................................................... 14

2.4.2      Stadtentwicklungspläne.......................................................................................... 15

2.4.3      Entwurf der Bereichsentwicklungsplanung......................................................... 16

2.4.4      Landschaftsprogramm (LaPro 94).......................................................................... 16

2.4.5      Wasserbehördliche Plangenehmigung................................................................. 17

2.4.6      Genehmigungen auf der Grundlage des § 125 Abs. 2 BauGB.......................... 17

2.4.7      Baulasten.................................................................................................................. 17

2.4.8      Bauschutzbereiche................................................................................................. 17

II            PLANINHALT............................................................................................................. 18

1.           Entwicklung der Planungsüberlegungen............................................................. 18

2.           Intention der Planung.............................................................................................. 19

3.           Wesentlicher Planinhalt.......................................................................................... 20

4.           Begründung der einzelnen Festsetzungen......................................................... 21

4.1         Allgemeine Wohngebiete........................................................................................ 21

4.1.1      Allgemeines Wohngebiet WA 1............................................................................... 22

4.1.2      Allgemeines Wohngebiet WA 2............................................................................... 25

4.1.3      Allgemeines Wohngebiet WA 3............................................................................... 28

4.2         Flächen für den Gemeinbedarf.............................................................................. 31

4.2.1      Kindertagesstätte.................................................................................................... 31

4.2.2      Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz............................. 32

4.3         Begrünungsfestsetzungen.................................................................................... 34

4.3.1      Baumpflanzungen.................................................................................................... 34

4.3.2      Begrünung von Tiefgaragen.................................................................................. 35

4.3.3      Begrünung der Außenwandflächen von Nebenanlagen.................................... 35

4.3.4      Begrünung von Stellplätzen.................................................................................. 36

4.4         Befestigung von Wegen......................................................................................... 36

4.5         Öffentliche Grünflächen / Ausbau des Kreuzgrabens (Plangenehmigung).... 36

4.6         Öffentlicher Spielplatz............................................................................................ 39

4.7         Straßenverkehrsflächen, Erschließung............................................................... 40

4.7.1      Heinrich-Böll-Straße................................................................................................ 40

4.7.2      Straße Kreuzgraben................................................................................................ 41

4.7.3      Waldowstraße........................................................................................................... 42

4.7.4      Dietzgenstraße......................................................................................................... 43

4.8         Sonstige Festsetzungen......................................................................................... 43

4.8.1      Einteilung der Straßenverkehrsfläche................................................................. 43

4.8.2      Straßenbegrenzungslinie Beuthstraße................................................................ 44

4.9         Flächenbilanz........................................................................................................... 44

4.10       Abwägung zu den Belangen gem. § 1 Abs. 5 Nr. 1- 10 BauGB.......................... 44

4.10.1    Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse............................ 45

4.10.2    Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und Eigentumsbildung............................. 45

4.10.3    Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung........................................ 46

4.10.4    Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds    50

4.10.5    Belange des Umwelt- und Naturschutzes............................................................ 51

4.10.6    Städtebauliche Entwicklungskonzepte und sonstige von der Gemeinde beschlossene städtebauliche Planungen...................................................................................... 63

4.10.7    Private und wirtschaftliche Belange..................................................................... 63

4.10.8    Belange des Verkehrs............................................................................................. 64

III           AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS....................................................... 65

1.           Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung und Arbeitsstätten........................... 65

1.2         Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur und Freiflächenversorgung........ 66

2.           Ordnungsmaßnahmen............................................................................................. 67

3.           Auswirkungen auf die Umwelt................................................................................ 68

3.1         Umweltbericht und Umweltverträglichkeitsprüfung........................................... 68

3.2         Auswirkungen für Natur und Landschaft.............................................................. 68

4.           Finanzielle Auswirkungen....................................................................................... 69

4.1         Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung............................ 69

IV           VERFAHREN............................................................................................................. 72

1.           Mitteilung der Planungsabsicht............................................................................. 72

2.           Aufstellungsbeschluss/ Beschluss zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung......... 72

2.1         Öffentliche Bekanntmachung des BA-Beschlusses........................................... 72

3.           Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB....................................................... 72

4.           Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, nach § 4 BauGB.................................................................................................................................... 73

4.1         Art und Weise der Beteiligung............................................................................... 73

4.2         Ergebnis der Trägerbeteiligung............................................................................ 73

4.3         Beschluss über das Ergebnis der Trägerbeteiligung/ Erweiterung des Geltungsbereichs    84

5.           Öffentliche Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses.. 85

6.           Offenlegungsbeschluss.......................................................................................... 85

7.           1. Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB................................................ 85

7.1         Art und Weise der öffentlichen Auslegung.......................................................... 85

7.2         Ergebnis der öffentlichen Auslegung................................................................... 86

7.3         Abwägungsbeschluss, Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung....... 92

7.4         Erneute Beteiligung nach der öffentlichen Auslegung...................................... 92

7.5         Abschluss eines städtebaulichen Vertrags.......................................................... 92

8.           Entscheidung über die Zulässigkeit für das Vorhaben „Wohnen am Kreuzgraben“ 2. Bauabschnitt gemäß § 33 BauGB.......................................................................... 92

8.1         Beschluss des Bezirksamts und der BVV zur Anwendung des § 33 Abs. 1 BauGB 93

8.2         Stellungnahme der Senatsverwaltung zur Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB    93

8.3         Stellungnahme der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr zur Anwendung des § 33 Abs. 1 BauGB....................................................................................................... 94

9.           Änderungsbeschluss zu den Straßenbegrenzungslinien Kreuzgraben......... 94

10.         Beschluss zur Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB (Herstellung der Straße Kreuzgraben).................................................................................................................................... 95

10.1       Stellungnahme der Senatsverwaltung zur Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB    95

11.         Beschluss zur Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB für die Herstellung der Heinrich-Böll-Straße (2. Bauabschnitt)......................................................................................... 95

11.1       Zustimmung der Senatsverwaltung zur Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB gemäß § 21 AGBauGB.................................................................................................................. 96

12.         Mitteilung gemäß § 5 AGBauGB über die Absicht, den Bebauungsplan zu ändern und den Geltungsbereich zu reduzieren............................................................................ 96

13.         Erneute landesplanerische Abfrage..................................................................... 96

14.         Änderung des Geltungsbereichs.......................................................................... 97

15.         Anwendung der Überleitungsvorschriften.......................................................... 97

16.         Weitere Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs........................................ 97

17.         Änderungsbeschluss/ Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB..................................................................................................................... 100

18.         Erneute Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1986).................... 100

18.1       Art und Weise der erneuten öffentlichen Auslegung....................................... 100

18.2       Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung................................................ 101

19.         Erneute Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (1986)........................................................................................... 104

19.1       Art und Weise der Beteiligung............................................................................. 104

19.2       Ergebnis der Beteiligung..................................................................................... 105

21.         Beschlussfassung zum Bebauungsplan............................................................ 112

V            RECHTSGRUNDLAGEN........................................................................................ 113

 

Hinweis:

 

Das Verfahren wird auf Grundlage der Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 Baugesetz­buch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004, zuletzt geändert am 21. Juni 2005 gemäß den Vorschriften des BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996, durchgeführt.

 

Die umweltschützenden Belange werden in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB berück­sichtigt. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan wurde nach § 244 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 245c BauGB a.F. von den Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht, das heißt, es ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 12. Februar 1990 anzuwenden. Das ist möglich, da das Bebauungsplanverfahren vor dem 14. März 1999 förm­lich eingeleitet wurde (vgl. § 245c Abs. 2 BauGB a.F.). Danach ist eine Umwelt­verträg­lichkeits­prüfung nicht erforderlich.


I           PLANUNGSGEGENSTAND

 

1.         Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplans

 

Anlass der Planaufstellung 1993 war die Absicht einer städtischen Wohnungsbau­ge­sellschaft, auf dem von ihr erworbenen Areal eines ehemaligen Gartenbaubetriebs an der Schillerstraße und einer unmittelbar angrenzenden Kleingartenanlage – auf einer Fläche von mehr als 8 ha – ca. 650 Wohnungen (WE) zu errichten. Die betref­fenden Flächen waren als wichtiges Innenstadtpotential für den Wohnungsbau Ge­genstand des Senatsbeschlusses 1575/92 "Wohnungsbaustrategien '95".

 

Die geordnete Entwicklung dieses, im Inneren des Baublocks zwischen Dietzgen­straße, Schil­lerstraße, Waldowstraße und der Beuthstraße gelegenen Areals auf der Basis des § 34 BauGB zu einem neuen Wohngebiet war nicht möglich.

 

Der Bebauungsplan ist ferner erforderlich, um das übergeordnete Planungsziel zur Ent­wicklung von Grünzügen zu sichern sowie die sonstigen öffentlichen Belange, die mit dem Einwohnerzuwachs verbunden sind, wie die Sicherung einer Kindertages­stätte, zu berücksichtigen.

 

Das Planerfordernis ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB insbesondere aus:

 

·         der gewerblichen Vornutzung großer Teile des Plangebiets durch einen Garten­baubetrieb im Zusammenhang mit der vorgesehenen Wohnnutzung,

 

·         der Größe der zusammenhängend für den Wohnungsbau zu entwickelnden Flä­chen und der Absicht, ein anspruchsvolles städtebauliches Konzept zu sichern,

 

·         der Notwendigkeit, die entstehenden Wohnbauflächen und Gemeinbedarfs­ein­rich­­tungen ausreichend öffentlich zu erschließen und eine sinnvolle Verknüp­fung mit dem bestehenden Netz öffentlicher Straßen herzustellen und eine über­geordnete Grünverbindung zu entwickeln,

 

·         der Notwendigkeit, für das zu erschließende Wohnbaupotential ausreichend Flä­chen für Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und sonstiger Folgeein­richtun­gen zu sichern.

 

 


2.         Beschreibung des Plangebiets

 

2.1  Stadträumliche Einordnung und Umgebung des Plangebiets

 

Das Plangebiet liegt im Norden Berlins im Ortsteil Niederschönhausen nördlich des Pankower Zentrums und südlich des Landschaftsraums um das Tegeler Fließ und um Blankenfelde im Norden. Diese Lage zwischen städtisch geprägtem Zentrum mit einem breiten Angebot an Dienstleistungs- und Handelseinrichtungen einerseits und der Nähe zu dem Erholungsangebot am nördlichen Stadtrand andererseits begrün­det wesentlich die Attraktivität des Gebiets.

 

Zudem ist der Ortsteil geprägt durch die Vielzahl von Grünflächen, Parkanlagen und Plätzen in unmittelbarer Nähe. Hierzu zählt insbesondere der Brosepark, den der Berliner Bankier Brose um 1818 anlegen ließ. Dieser grenzt gemeinsam mit einigen aus dieser Zeit erhalten gebliebenen Gebäudeensembles südlich an das Plangebiet an und steht heute unter Denkmalschutz.

 

Der Bereich beiderseits der Dietzgenstraße wurde vor der Jahrhundertwende um 1871 flächendeckend beplant. Das Erschließungssystem der vorletzten Jahrhun­dertwende bildet ein in die Fächerstruktur der historischen Wege in Richtung Blan­kenfelde, Buchholz und Blankenburg auf den ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen „eingehängtes“, sehr regelmäßiges, orthogonales Straßennetz.

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


( Abbildung aus dem Archivmaterial des Amtes für Planen und Genehmigen )

 

Dieses, die Stadtstruktur maßgeblich bestimmende Netz, mit großkronigen Bäumen bepflanzter Alleen war in der Folgezeit aber nicht vollständig angelegt worden.

 

Als spürbare Lücken waren bei Einleitung des Bebauungsplanverfahrens die damals im Kataster bereits ausgesonderte Fritz-Reuter-Straße zwischen Dietzgenstraße und Waldemarstraße und die Straße Kreuzgraben von der Schillerstraße zur Beuth­straße nicht realisiert worden. Die anliegenden Grundstücke wurden landwirtschaft­lich oder gärtnerisch genutzt.

 

Die die Umgebung des Gebiets prägende Bebauung der erschlossenen Grund­stücke erfolgte bis 1920 auf der Grundlage einer Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin und der darin enthaltenen Bauklassenverteilung. Für das Gebiet galt die Bau­klasse B § 53. Danach waren 4/10´ (bei Eckgrundstücken 5/10´) der Baugrundstücke bebaubar. Die Gebäudehöhe durfte das Maß von 15 m nicht überschreiten. Zulässig waren drei Vollgeschosse sowie ein Keller- und Dach­geschoss (Nebengeschosse). Die Front­länge der Vordergebäude durfte das Maß von 30 m nicht überschreiten; es war ein Bauwich[1] von mindestens 4 m einzuhalten.

 

Das Stadtgebiet in diesem Bereich von Niederschönhausen weist somit eine meist lockere und durchgrünte Bebauung auf. Die Baustruktur ist durch die einheitliche Anlage der Straßenräume mit Vorgärten und durch geregelte Parzellenbreiten cha­rakterisiert. Die offenen Blockränder ermöglichen es, Einblicke in die durch­grünten Kernbereiche der Baublöcke zu nehmen. Die Bebauung ist meist drei- bis vierge­schossig und an den Ecken akzentuiert und dient überwiegend der Wohn­nutzung.

 

Von der beschriebenen Typologie weicht die Bebauung der Dietzgenstraße ab, wo eine vier- bis fünfgeschossige geschlossene Bauweise überwiegt. Hier ist auch eine gewerbliche Nutzung mit Dienstleistungs-, Gastronomie- und Einzelhandelsange­boten zu verzeichnen.

 

Bis 1993 lagen in den Wohngebieten östlich und westlich der Dietzgenstraße vielfach auch bereits erschlossene und parzellierte Flächen noch brach. So wies bei­spielsweise die östliche Straßenseite der Dietzgenstraße zwar die Parzellenstruktur der Jahr­hun­dert­wende auf, aber mit Ausnahme der Gebäude auf den Grundstücken Dietz­genstraße 58 und der Ecke Dietzgenstraße 92-94/Schillerstraße 1 war keine stra­ßenbegleitende Blockrandbebauung vorhanden.

 

Hier sowie im gesamten Umfeld des Geltungsbereichs hat seit Einleitung des Plan­verfahrens eine erhebliche Nachverdichtung und Baulückenschließung statt­gefun­den.

 

Die Dietzgenstraße (Bundesfernstraße B 96a) ist eine Ausfallstraße nach Norden. Sie ist 18 m breit und vierspurig ausgebaut. Hier verläuft die Straßenbahnlinie M1, die ihren Endpunkt in der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Schillerstraße hat. Dort befindet sich auch ein Betriebs­hof/Straßenbahndepot der BVG.

 

Durch die Straßenbahn in der Dietzgenstraße sowie mehrere Buslinien in fuß­läufiger Entfernung ist das Gebiet gut an das ÖPNV-Netz angebunden.


2.2  Plangebiet und Bestand

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans XIX-11 hat eine Größe von ca. 6,6 ha und um­fasst die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den Kreuzgraben und an diesen bei­derseits anliegende Grundstücke zwischen Waldowstraße und dem Grundstück Dietzgenstraße 62/64, die Grundstü­cke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60, einschließlich dem Weg zwi­schen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48, eine Teilfläche des Grundstücks Dietz­gen­straße 62/64 sowie einen Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße.

 

 

2.2.1  Bebauung, Erschließung, Freiflächen und Vegetation

Textfeld:

Zur Einleitung des Bebauungsplan­ver­fahrens im Jahre 1993 war das Plan­gebiet 14,7 ha groß und wurde dominiert durch das Gelände eines großen Gartenbaubetriebs mit Ge­wächs­hausanlagen, Service- und Ver­waltungsgebäuden, betonierten Um­fahrten und einem mit Festbrenn­stoffen betriebenen Heizhaus.

 

Rund 70% des ca. 6,5 ha großen  Betriebs­geländes waren versiegelt. Die Fläche hatte im Gegensatz zur wohngebietstypisch genutzten Umge­bung den Charakter einer intensiv gewerblich genutzten Baufläche.

 

Im Osten schlossen sich eine lockere Wohnbebauung an der Waldowstra­ße, im Süden an der Beuthstraße bzw. am Kreuzgraben vereinzelte Wohn­gebäude an.

 

Unmittelbar westlich und parallel zum Grundstück des Gartenbaubetriebs in Nord-Süd-Richtung verlaufend, er­streckte sich die über 1,25 ha große Kleingartenkolonie „Dorfpfuhl“ mit 23 Parzellen und den dafür charakte­ristischen Obstgehölzen und Lauben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Luftbild der Befliegung vom April 1993 Landesluft­bildarchiv (Montage)

 

Der Gartenbaubetrieb wurde 1992 stillgelegt, das Gelände veräußert und 1994 be­räumt.

 

Die Kleingartennutzung wird seit 1994 nicht mehr ausgeübt. Durch den Eigentümer der Flächen ist im Einvernehmen mit den Pächtern die Auflösung der Kleingarten­anlage mit 23 Parzellen bereits erfolgt. Die Fläche westlich der Heinrich-Böll-Straße liegt seitdem brach.

 

Zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens lebten im damaligen 14,7 ha großen Plangebiet ca. 260 Einwohner, im jetzigen Geltungsbereich gab es 1993 keine Ein­wohner, da es ein Gärtnereigelände war.

 

Auf dem Grundstück Dietzgenstraße 60 befindet sich hinter dem Grundstück Dietz­genstraße 58 eine Ansammlung von Garagen, die meist in einer Leichtbauweise er­richtet worden waren. Dieser Garagenhof ist an Nutzer verpachtet.

 

Zwischen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48 befand sich eine der Öffent­lich­keit verschlossene 4 m breite Zuwegung zur Kleingartenanlage “Dorfpfuhl“. Diese Durchwegung ist seit 2004 öffentlich zugänglich.

 

Das gesamte Plangebiet wird von der Waldowstraße zur Dietzgenstraße in Ost-West-Richtung vom Kreuzgraben durchzogen. Es handelt sich um ein Gewässer zweiter Ordnung mit Vorflutfunktion, das weiter südlich am Schlosspark in die Panke mündet.

 

Bis zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens waren die grabennahen Bereiche innerhalb des Plangebiets kaum baulich in Anspruch genommen worden. Dadurch konnte sich hier eine besondere naturräumliche Qualität entwickeln. Unmittelbar nördlich des Kreuzgrabens, nahe der Dietzgenstraße, wird der ehemalige Dorfpfuhl vermutet, der um 1933 zugeschüttet wurde und der Kleingartenanlage seinen Na­men gab.

 

Begleitend zum Kreuzgraben befanden sich Flächen mit dichtem Gehölzaufwuchs und einigen wertvollen und prägnanten Bäumen, die den Verlauf des Kreuzgrabens markierten und für das Landschaftsbild eine hohe Wertigkeit besaßen. Ebenfalls von erhaltenswerten Gehölzgruppen auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks Dietz­genstraße 60 begleitet wurde der Weg von der Beuthstraße zum Kreuzgraben.

 

In einem landschaftsplanerischen Gutachten von 1994, mit dem das Landschafts­pla­nungsbüro D. Schrickel beauftragt wurde, ist die Wertigkeit der Flächen im Plange­biet in Bezug auf Natur und Landschaft im Rahmen einer Bestandsanalyse bewertet worden. Die Flächen wurden ihrer Nutzung entsprechend Biotoptypen zugeordnet und bewertet. Als Bewertungsmethode diente eine Zuordnung der Biotopwerte in Anlehnung an das Hessische Modell. Danach wurden:

·     die Flächen der Gärtnerei mit Ausnahme weniger Flächen am Kreuzgraben mit der Stufe 4 als gering beurteilt,

·     die Wertigkeit der ehemaligen Kleingartenanlage mit alten Obstgehölzen als ar­ten­reich charakterisiert und die ökologische Bedeutung mit Stufe 3 (mittel) bewertet,

·     die Flächen des Grundstücks Dietzgenstraße 60 differenziert nach ihrer Real­nut­zung im vorderen Bereich an der Dietzgenstraße mit der Stufe 5 als sehr gering, der rückwärtige Grundstücksteil hingegen in Bezug auf seine ökologische Wertig­keit mit der Stufe 2 als hoch bewertet,

·     die restlichen Flächen, der Kreuzgraben und anliegende ungenutzten Flächen zwi­schen dem Gärtnereigelände und der Waldowstraße, wurden als Biotope der Ge­wässerränder mit Gehölzaufwuchs charakterisiert und entsprechend hoch mit der Stufe 2 bewertet.

 

Im Landschaftsplanerischen Gutachten von 1994 wurde auf einige nach der dama­li­gen Baumschutzverordnung geschützte Einzelbäume und Baumgruppen entlang des Kreuzgrabens, begleitend zum Weg an der östlichen Grundstücksgrenze des Grund­stücks Dietzgenstraße 60 und auf der Fläche der ehemaligen Kleingarten­anlage hin­gewiesen.

 

Im Plangebiet ist überwiegend schwach humoser bis kiesiger Sand vorzufinden. Le­diglich im Bereich des Kreuzgrabens, der in einem Torfband verläuft, kommt Nie­der­moortorf vor, der allerdings schon so stark mineralisiert ist, dass es sich nach Aus­sage des Naturschutz- und Grünflächenamts nicht um ein geschütztes Biotop im Sinne des § 30a (neu § 26a) NatSchGBln handelte. Es befanden sich demnach bei Ein­leitung des Bebauungsplanverfahrens 1993 im Geltungsbereich des Bebauungs­plans keine geschützten Landschaftsbestandteile oder Biotope im Sinne des § 30a NatSchGBln.

 

Auch die aktuelle Bestandssituation weist keine geschützten Landschaftsbestand­teile bzw. Biotope im Sinne des § 26a NatSchGBln auf.

 

Die Bestandssituation im Plangebiet zu Beginn des Planungsverfahrens hat sich seit­her durch die Aufgabe der Kleingartennutzung, durch die Räumung des Gärtnerei­geländes, durch die Fertigstellung der Heinrich-Böll-Straße von der Schillerstraße bis zum Kreuzgraben und durch die Realisierung eines Wohnungsbauvorhabens mit 184 Wohnungen einschließlich der Herstellung der Außenanlagen östlich der Heinrich-Böll-Straße, sowie durch die Errichtung einer Kindertagestätte am Kreuzgraben, die Fertigstellung eines Spielplatzes und einer grabenbegleitenden Durchwegung ein­schließlich einer Verbindung über den Kreuzgraben grundlegend verändert.

 

Zwischenzeitlich sind zudem Abschnitte des Kreuzgrabens im Geltungsbereich des Bebau­ungsplans im Zuge einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Ausbau­maß­nahme als Niederungsbereich ausgeformt und das Landschaftsbild neu gestaltet worden.

 

Diese heutige Situation ist als Bestand der Planunterlage zu entnehmen, auf die die Festsetzungen des Bebauungsplans nunmehr Bezug nehmen.

 

 

2.2.2  Altlasten

 

Im Bodenbelastungskataster Berlin sind folgende Grundstücke innerhalb des Gel­tungsbereichs ganz oder teilweise enthalten:

 

Kat.-Nr. 11116       Schillerstraße 3-6 (alte Bezeichnung des Gärtnereigrundstücks) (teilweise)    

 

Kat.-Nr. 9162         Dietzgenstraße 60 (Flurstück 122 teilweise, Flurstück 123 teilweise)

                                 

Kat.-Nr. 14995       Heinrich-Böll-Straße 6 (Flurstück 120)    

 

Katasterfläche 11116

 

Bei dieser Fläche handelt es sich um das gesamte ehemalige Gärtnereigelände, das sich von der Schillerstraße über den Kreuzgraben hinweg, bis zur ehemaligen Stich­straße Kreuzgraben erstreckte. Aufgrund durchgeführter Sanierungsmaß­nahmen wurde eine teilweise Befreiung vom Altlastenverdacht auf Teilflächen in das Kataster eingetragen. (Eine Streichung ist nicht möglich.)

 

Die Katasterfläche ist nur noch anteilig im Geltungsbereich des Bebauungsplans ent­halten. Die aus der Fläche ausgesonderten Grundstücke Schillerstraße 3-6A (neu) wurden auf der Grundlage des § 34 BauGB zwischenzeitlich bebaut und sind nicht mehr Gegenstand der Bauleitplanung.

 

Für die weiteren Flächenanteile der Katasterfläche wurde im städtebaulichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und dem Vorhabenträger die weiterführende Erkundung in dessen Verantwortung vereinbart.

 

Die Ergebnisse sind zur ordnungsbehördlichen Bewertung dem für den Bodenschutz im Bezirk verantwortlichen Amt zur Begutachtung und Entscheidung über ggf. wei­tere notwendige Schritte vorzulegen.

 

Katasterfläche 9162 (Dietzgenstr. 60):

 

Vornutzungsbedingt sind Teile der Flurstücke 122, 123 im Bodenbelastungskataster eingetragen. Stichprobenweise Beprobungen 1996 ergaben eine anthropo­gen bedingte Belastung mit verschiedenen Stoffen, die bei einer Spielplatznutzung als grenzwertig anzusehen ist. Zur Klärung der Altlastensituation sind hier noch weitere Erkundungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Bauplanung erforderlich.

 

Für einen Teil des baubedingt auszubauenden Bodens ist ein Wiedereinbau – auch auf dem betroffenen Grundstück – auszuschließen, da die diesbezüglichen Richt­werte (im noch eingebauten Zustand ermittelt) erheblich überschritten sind.

 

Katasterfläche 14995 (Heinrich-Böll-Straße 6, Flurstück 120)

 

Auf dem Grundstück wurde 1996 eine erhebliche Belastung mit PAK nachgewiesen. Auch nach Neubewertung auf der Basis des zwischenzeitlich geltenden Bodenrechts liegt eine erhebliche Überschreitung des Prüfwerts vor. Deshalb wurde das Grund­stück in das Bodenbelastungskataster Berlin als nachgewiesene Altlast aufgenom­men.

 

Da als Planungsziel zunächst „öffentliche Parkanlage“ vorgesehen war, wurde für die erforderliche Sanierung, die in diesem Fall eine Aufgabe des Landes Berlin gewesen wäre, eine Sanierungsentscheidung der damals zuständigen Behörde SenSUT ein­geholt. Diese ist mit Schreiben vom 03.07.96 getroffen worden.

 

Da das Planungsziel aber aufgegeben wurde und eine Nutzung für private Zwecke erhalten bleiben soll, muss die Sanierung in Verantwortung der privaten Eigentümer in Abhängigkeit von der zulässigen Nutzung – baubegleitend – erfolgen.

 

Eine vorgezogene Sanierung ist aber aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht erfor­derlich. Auch ist die Altlast (die Be­lastung ist vermutlich aufschüttungsbedingt) tech­nisch günstig zu sanieren.

 

 

2.2.3Technische Infrastruktur

 

Sämtliche Versorgungsleitungen befinden sich im öffentlichen Straßenland bzw. in öffentlichen Grünflächen.

Fernwärme und Gasversorgung

Das Gebiet ist nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen, wird aber von einem leistungsfähigen Gasversorgungsnetz umschlossen.

 

Durch die Wohnungsbaugesellschaft erfolgt in Abstimmung mit den Versorgungs­be­trieben eine eigene Wärmeversorgung über ein integriertes Blockheizwerk. Als Heizmedium wurde Erdgas aus dem erweiterten Niederdrucknetz angewendet.

 

Elektroenergie

Die Versorgung des Gebiets mit Elektroenergie erfolgt vom Umspannwerk Nieder­schönhausen. Dieses wurde Mitte der 1990er Jahre von der 7 KV Ebene auf die 10 KV Ebene umgerüstet. Die BEWAG hat das Mittel- und Niederspannungsnetz im Gebiet aufgebaut und die Leitungen im öffentlichen Straßenraum im Geltungs­bereich des Bebauungsplans verlegt.

 

Frischwasser und Schmutzwasserkanalisation

Die Entwässerung in Niederschönhausen erfolgte traditionell über ein Trennsystem. Die Frischwasser-Versorgung im Plangebiet und der Anschluss des Gebiets an die Schmutzwasserkanalisation erfolgt über Rohrnetze innerhalb der ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen. Die Berohrung in den neu entstehenden Straßen ist dem Bedarf entsprechend erfolgt. Die Frischwasserver- und Schmutzwasserent­sor­gung des Plangebiets ist damit gesichert.

 

Niederschlagsentwässerung

 

Straßenverkehrsflächen

Neue Regenwasserkanäle wurden lediglich für die versiegelten öffentlichen Stra­ßen­flächen vorgesehen. Das dort anfallende Niederschlagswasser wird vorgereinigt in den Kreuzgraben eingeleitet. Die hierfür benötigten Einleitstellen sind im Zuge des Grabenausbaus hergestellt worden.

 

Der Kreuzgraben bedurfte zur Sicherstellung der Vorflutfunktion wasserwirt­schaft­li­cher Maßnahmen. Es bestand u.a. die Notwendigkeit, durch Abflussverzögerung bei Starkregen (2-5 jährliche Ereignisse) den Zufluss in die Panke zu regu­lieren und zu­sätzlich Stauvolumen zu schaffen.

 

Im Zusammenhang damit wurden geeignete Potentialflächen für eine Aufweitung des Grabenbereichs untersucht. Im Rahmen eines Gutachtens zur Grünverbindung und Renaturierung des Kreuzgrabentorfbands wurde nahe der Waldowstraße ein zuge­schüttetes „Toteisloch“ festgestellt. Es bestand die Absicht, dieses in den naturnahen Ausbau einzubeziehen und teilweise zu renaturieren.

 

Der Kreuzgraben wurde auf der Basis eines wasserrechtlichen Plangenehmigungs­verfahrens in einem ersten Bauabschnitt zwischen Dietzgenstraße und westlich bis zur Höhe des Rousseauwegs ausgebaut und durch Retentionsflächen aufgeweitet.

Für den östlich angrenzenden zweiten Bauabschnitt liegt die wasserbehördliche Plan­genehmigung vor.

 

Private Grundstücke

Für die privaten Baugrundstücke ist eine dezentrale Versickerung vorgesehen, da ein Einleiten des im Gebiet auf Dach- und Wegeflächen anfallenden Regenwassers in eine Regenwasserkanalisation und von dort in den Kreuzgraben aufgrund von Einleitbeschränkungen in die Panke nicht erfolgen kann.

 

Zuständig für die Beseitigung des Niederschlagswassers ist nach dem Berliner Was­sergesetz der Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Nach § 8 Abs.1 der Bauord­nung für Berlin (BauO Bln) sind die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren bau­lichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahme­fähig zu belassen oder herzustellen. Gemäß § 44 Satz 3 der BauO Bln soll Nieder­schlagswasser in Gebieten offener Bauweise dem Untergrund zugeführt werden.

 

Im WA 2 wurde die Regenwasserbeseitigung durch die Realisierung eines mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmten Regenwasserbewirtschaftungskonzepts umgesetzt. Das anfallende Regenwasser, das nicht auf dem Grundstück selbst ver­sickert (z.B. Überlaufmengen bei Starkregenereignissen), wird in den Kreuzgraben als Vorflut geleitet. Hinsichtlich der faktischen und rechtlichen Abstimmungen sind alle Rege­lungen zur Einleitung von Regenwasser in die Vorflut im Rahmen des wasserbe­hördlichen Genehmigungsverfahrens erfolgt.

 

 

2.3  Eigentumsverhältnisse

 

Die Grundstücke im Bereich des WA 1 und WA 2 befinden sich im Eigentum einer Wohnungsbaugesellschaft. Ausgenommen hiervon sind die Flurstücke 516 und 520 (Heinrich-Böll Straße 14, 16 und 18), die als Wohnungseigentum einer Eigen­tü­mer­gemeinschaft gehören.

 

Das Grundstück Heinrich-Böll-Straße 6 (Flurstück 120) im WA 3 befindet sich eben­falls in Privateigentum.

 

In Privateigentum ist ebenfalls die im Geltungsbereich enthaltene ca. 40 m² große Teilfläche des Grundstücks Dietzgenstraße 64. Sie ist Wohnungseigentum einer Eigentümergemeinschaft.

 

Alle übrigen Flächen befinden sich im Eigentum des Landes Berlin, sind aber unter­schiedlichen Fachvermögen zugeordnet.

 

 

2.4  Planerische Ausgangsituation

 

2.4.1  Flächennutzungsplan von Berlin (FNP)

 

Der Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14. April 2005 (ABl. S. 1595) stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-11 Wohnbaufläche W2 mit einer mittleren Geschossflächenzahl (GFZ) bis 1,5 dar. Die Dietzgenstraße ist als über­ge­ordnete Hauptverkehrsstraße (B 96a) klassifiziert. Parallel zur Dietzgen­straße ist als Planungsziel ein übergeordneter nord-süd-gerichteter Grünzug schematisch über bestehende Wohngebiete oder gewerblich genutzte Gebäude hinweg dargestellt, der den Brosepark mit der Friedhofsfläche und den Kleingartengebieten nördlich des Plangebiets verbindet.

 

 


2.4.2  Stadtentwicklungspläne

 

Die Stadtentwicklungspläne Gewerbe (Senatsbeschluss vom 14.09.1999) und Zent­ren/Einzelhandel (Teil 1, Senatsbeschluss vom 09.03.1999 und Teil 2, Senats­be­schluss vom 22.03.2005) treffen für den Bereich des Bebauungsplans XIX-11 keine relevanten Aussagen.

 

Stadtentwicklungsplan Wohnen (Senatsbeschluss vom 10.08.1999)

Der StEP Wohnen mit der 2004 vorgenommenen Priorisierung von Wohnbauflächen stuft das Gebiet als prioritären Einzelstandort für ergänzenden Wohnungsbau in hochwertiger Lage ein, in dem im Rahmen der Berliner Eigentumsstrategie insge­samt 1530 Wohneinheiten entstehen sollen, davon 150 in Eigenheimen.

 

Stadtentwicklungsplan Verkehr Berlin (Senatsbeschluss 08.07.2003)

Im StEP Verkehr (mobil 2010) sind in der Karte „Übergeordnetes Straßennetz“ so­wohl im Bestand 2002 als auch in der Planung 2015 die Dietzgenstraße als über­ge­ordnete Straße der Stufe II (übergeordnete Straßenverbindung) und die Schiller­straße als Ergänzungsstraße (Straßen von besonderer Bedeutung) dargestellt. Für die Straßenbahnstrecke ist in der Planung bis 2015 die Stilllegung vorgesehen.

 

Stadtentwicklungsplan Öffentliche Einrichtungen

Der StEP 1 „Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit Schulen und Sportflächen“ (Senatsbeschluss vom 25.07.1995) trifft folgende orientierende Aussagen:

 

Bei den Einrichtungen der sozialen Infrastruktur hat die Schule eine besondere Be­deutung, da sie die Lebenschancen des Einzelnen in überaus hohem Maße be­ein­flusst. Für die Grundschulen ist das Prinzip der wohnortnahen Beschulung aufrecht zu erhalten.

 

Darüber hinaus ist die Schaffung und Erhaltung eines differenzierten, regional aus­gewogenen und nachfragegerechten Bildungsangebots oberstes Ziel.

Unverzichtbar ist unter den gegebenen Rahmenbedingungen eine optimale Aus­las­tung vorhandener Standorte.

 

Die Sportanlagen und -flächen sollen in ausgewogener und bedarfsgerechter Form dem Freizeit-, Breiten- und Spitzensport zur Verfügung stehen. Dabei ist eine regio­nal möglichst gleichwertige und bedarfsgerechte Versorgung anzustreben.

Das Sportstättenangebot Berlins muss auch weiterhin das Prinzip der Wohnortnähe berücksichtigen.

 

Der StEP 2 „Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit wohnungsbezogenen Ge­meinbedarfs-, sozialen und kulturellen Einrichtungen“ (Senatsbeschluss vom 25.07.1995) trifft Aussagen für die Versorgung mit Kindertagesstätten, Jugendfrei­zeitstätten, Kinderspielplätze, Einrichtungen für Senioren, Einrichtungen für Behin­derte sowie für kulturelle Einrichtungen im Bezirk und Musikschulen sowie Biblio­the­ken.

 

Danach ist die Schaffung von Lern- und Lebensräumen für Kinder und Jugendliche eine öffentliche Aufgabe. Ein wohnungsnahes Angebot von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche gehört zu einem familienfreundlichen Wohnumfeld.

Bei der Errichtung neuer Wohnviertel sind die Einrichtungen der sozialen Infra­struk­tur zeitgleich mit dem Wohnungsbau bereitzustellen.

Die generellen Aussagen zu Versorgungsrichtwerten und Planungsgrundlagen wer­den derzeit überprüft.

 

 

2.4.3  Entwurf der Bereichsentwicklungsplanung

 

Im Nutzungskonzept der Bereichsentwicklungsplanung (BEP - Pankow-Mitte) von 1996 wurden die Ziele des Flächennutzungsplans konkretisiert. Auf den Wohn­bau­flächen sind blockbezogene Geschossflächenzahlen von 1,0 und an der Dietz­genstraße 1,5 vorgesehen.

 

Auf die Entwicklung des Wohnungsneubaus abgestimmt, sind für den Geltungs­be­reich des Bebauungsplans zwei Kindertagesstätten und eine Jugendfreizeitstätte als planungsrechtlich zu sichernde Einrichtungen räumlich verortet worden. Im Gel­tungsbereich des Bebauungsplans XIX-11 sind gleichfalls zwei größere öffentliche Spielplätze vorzusehen.

 

Bezüglich der im FNP ’94 enthaltenen übergeordneten Grünverbindung ist im Ent­wurf der BEP eine Präzisierung erfolgt. Der Kreuzgraben, als bestimmendes natur­räumliches Poten­zial, wurde in das System der Grünvernetzungen einbezogen. Als Fortsetzung des übergeordneten Planungsziels wurden im Nutzungskonzept meh­rere durch­grünte Straßenräume und fußläufige Wegeverbindungen über die Schiller­straße hinweg in die nördlich des Plangebiets gelegenen Erholungsgebiete vorge­schlagen.

 

 

2.4.4  Landschaftsprogramm (LaPro 94)

 

In den Teilplänen „Landschaftsbild“ und „Biotop- und Artenschutz“ ist der südliche Teil des Plangebiets als Innenstadtbereich gekennzeichnet. Hier sollen unter ande­rem Straßen, Dächer und Höfe begrünt und Plätze und Vorgärten gestaltet werden. Der nördliche Teil des Plangebiets ist als Obstbaumsiedlungsbereich gekennzeich­net. Entwicklungsziele sind hier vor allem der Erhalt und die Wiederherstellung kul­turlandschaftlicher Elemente und der Erhalt und die Ergänzung des Obstbaumbe­stands. Der Kreuzgraben ist als besonderes kultur- und naturlandschaftlich gepräg­tes Strukturelement dargestellt, das erhalten und entwickelt werden soll. Ihm kommt die Funktion eines Verbindungsbiotops für Arten der Gewässerränder und Böschun­gen zu.

 

Der Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“ stellt den Großteil des Plangebiets als Gartenbau- bzw. Baumschulfläche dar, deren Erholungspotenziale erschlossen wer­den sollen. In Nord-Süd-Richtung ist schematisch ein übergeordneter Grünzug vom Brosepark bis zu den Kleingartenflächen nördlich des Plangebiets dargestellt.

 

Im Teilplan „Naturhaushalt/Umweltschutz“ wird für die Siedlungsgebiete eine Er­hö­hung der naturhaushaltwirksamen Flächen zum Erhalt und für die Entwicklung der klimatischen Ausgleichsfunktion (Kaltluftentstehung) angestrebt.

 

 


2.4.5  Wasserbehördliche Plangenehmigung

 

Für den Ausbau des Kreuzgrabens wurde auf der Basis des § 31 Abs. 3 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasser­haushaltsgesetz - WHG) am 24.08.1999 für einen ersten Bauabschnitt die wasserbehördliche Plangenehmigung erteilt. Für einen zweiten Bauabschnitt wurde die wasserbehördliche Plangeneh­migung am 07.02.2005 erteilt.

 

 

2.4.6  Genehmigungen auf der Grundlage des § 125 Abs. 2 BauGB

 

Für die Erschließungsstraßen Heinrich-Böll-Straße und Kreuzgraben ist eine Ge­nehmigung auf der Basis des § 125 Abs. 2 BauGB erfolgt.

Die Entscheidung stützte sich auf die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan XIX-11 bis dahin durchgeführten Beteiligungen der Bürger und Trä­ger öffentlicher Belange und der dazu geführten Abwägung.

 

Die BVV Pankow hat für die Heinrich-Böll-Straße 1. Bauabschnitt am 03.04.1997, für die Straße Kreuzgraben am 05.03.1999 und für den 2. Bauabschnitt der Heinrich-Böll-Straße am 29.01.2003 planersetzende Entscheidungen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB zur Herstellung der Erschließungsanlagen getroffen.

 

 

2.4.7  Baulasten

 

Das Grundstück Dietzgenstraße 58 ist unmittelbar an der Dietzgenstraße anliegend von dort erschlossen. Gewohnheitsmäßig wird der hinter dem Gebäude liegende Grundstücksteil über die Zufahrt des Grundstücks Dietzgenstraße 60 angefahren. Eine eingetragene Baulast besteht nicht.

 

 

2.4.8  Bauschutzbereiche

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Bauschutzbereich des Flughafens Tegel – Anflugsektor – gemäß § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I. S. 1818) und im Bauschutzbereich der Flugnavigationsanlage Radar Tegel gemäß § 18a LuftVG.

 

 

 

 

 

 


II          PLANINHALT

 

1.         Entwicklung der Planungsüberlegungen

 

Die geänderten wirtschaftlichen Bedingungen nach 1990 führten zu einer Aufgabe des Gartenbaubetriebs. Das Planungsgebiet ist auf Grund seiner Lagegunst frühzei­tig (1991) auf seine Tragfähigkeit als Wohnungsbaupotential durch den Bezirk und die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen untersucht worden. Darauf auf­bauend wurde dieser Bereich als Bestandsentwicklungsgebiet Gegenstand des Se­natsbeschlusses 1575/92 "Wohnungsbaustrategien '95".

 

Das Gelände wurde 1992 von einer Wohnungsbaugesell­schaft erworben. Damit wurde die Entwicklung dieser Fläche von einer Gewerbe­fläche zu einer Wohnbauflä­che real möglich.

 

Ein 1992 zwischen den Verwaltungen (SenStadtUm, SenBauWohn, dem Natur­schutz- und Grünflächenamt und dem Stadtplanungsamt des Bezirks) abgestimmtes „Leitbild zur Stadtgestalt Niederschönhausens" diente in der Folgezeit als Orientie­rung für die bei künftigen Planungen in diesem Gebiet anzustrebenden stadtge­stalte­rischen Ziele. Als wichtigste Leitlinien sind darin benannt:

 

1. "... die Ergänzung des klar definierten Netzes öffentlicher Räume wie Parks, Plätze und Alleen...“

 

2. "... das ‘Weiterbauen', die variierte Weiterverfolgung des Maß- und Typenkanons der Jahrhundertwende (offene Blockrandbebauung mäßiger Höhe, kombiniert, wo möglich, mit einer Ergänzungsbebauung im Blockinneren ...“

 

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen und der planerischen Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan, der Bereichsentwicklungsplanung sowie dem Land­schaftsprogramm ist im Auftrage der Wohnungsbaugesellschaft ein städtebauliches Konzept erarbeitet worden. Das Konzept orientiert sich zudem an Grundsätzen des ökologischen Planens und Bauens und der Solarenergienutzung.

 

Nach umfangreichen Abstimmungen wurde dieses Konzept Grundlage des Bebau­ungsplanentwurfs XIX-11 Stand November 1993 (Aufstellungsbeschluss).

 

Parallel zur Entwicklung einer städtebaulichen Konzeption wurde 1993 ein landschaftsplanerisches Gutachten für ein Konzept zur Entwick­lung eines Grünzugs am Kreuzgraben im Zusammenhang mit den übergeordneten grünordnerischen Belangen  erarbeitet.

 

Da zu diesem Zeitpunkt bereits die Grundzüge der Planung als Entwurf vorlagen, ist in diesem Zusammenhang auch eine erste Bewertung der vorhandenen Land­schaftsbild- und Biotoptypen und möglicher Entwicklungspotentiale erfolgt (siehe Punkt I.2.2.1).

 

Durch die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz wurde be­reits im Zuge der raumordnerischen/landesplanerischen Abfrage des Bezirks zur Planungsabsicht 1993 mitgeteilt, dass für den Kreuzgraben auf der Fachpla­nungs­ebene ein wasserbehördliches Planverfahren durchgeführt werden würde.

Hierfür wurde ein weiteres landschaftsplanerisches Gutachten zur Renaturierung des Kreuzgrabens erstellt. Ziel war es, geeignete Potenziale für die Regen­wasserrückhaltung zu finden und Chancen für eine Revitalisierung des Kreuzgra­bentorfbands auszuloten.

 

Im Zusammenspiel und wechselseitigen Abstimmungen von naturschutzfachlichen Be­langen, Erschließungserfordernissen und wasser­rechtlichem Plangenehmigungs­verfahren für den Kreuzgraben ist schließlich die Konzeption entstanden, die dem Bebauungsplanentwurf XIX-11 zugrunde liegt.

 

In Folge veränderter Förder­bedin­gungen durch das Land Berlin war der Anteil Wohnungen im sozialen Wohnungsbau  zugunsten freifinanzierter Wohnungen ge­sunken. Dadurch hatten sich die notwendi­gen Flächen für Infrastruktur­einrich­tungen während der Planauf­stellung reduziert. Der ermittelte Bedarf an Einrichtungen für die soziale Infrastruktur sowie ihre räum­li­che Anordnung wurden im Laufe des Planverfahrens mehrfach geändert.

 

Die Verbreiterung der Dietzgenstraße zulasten der angrenzenden Grundstücke wurde als Ziel der Bauleitplanung aufgegeben. Der Ausbau soll erforderlichenfalls auf der Grundlage eines eigenständigen Planfeststellungs­verfahrens für den ge­samten Straßenzug durchgeführt werden, wenn die Fachplanung hierfür ein Erfor­dernis feststellt und die Finanzierung des Straßenausbaus gesichert ist.

 

Eine Verbreiterung der Beuthstraße wird als Ziel dieses Bebauungsplans ebenfalls nicht weiterverfolgt. Somit besteht auch kein Regelungserfordernis für die von einer Verbreiterung betroffenen Grundstücke an diesen Straßen mehr.

 

Die südlich des Kreuzgrabens gelegenen Grundstücke zwischen der Straße Kreuz­graben und der Waldowstraße sind von der Straße Kreuzgraben über den Rous­seauweg (Privatstraße) erschlossen und zwischenzeitlich auf der Grundlage des § 34 BauGB bebaut worden. Auch hier besteht kein städtebaulicher Regelungs­bedarf durch den Bebauungsplan mehr.

 

Die reale Entwicklung und die Entwicklung der Planungsüberlegungen hatten schließlich dazu geführt, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-11 von ca. 14,7 ha (Bebauungsplanentwurf vom 8. November 1995) auf ca. 6,7 ha reduziert wurde.

 

 

2.         Intention der Planung

 

Durch den Bebauungsplan XIX-11 wird die städtebauliche Neuord­nung eines Gebiets in attraktiver Lage planungsrechtlich gesichert. Der Bebauungsplan verfolgt dabei folgende Ziele:

 

·         Brachliegende, ehemals gewerblich genutzte Gärtnereiflächen und das einst als Klein­gärten genutzte Gelände werden als Wohnbauflächen aktiviert.

 

·         Zur Sicherung der Wohnnutzung werden als Art der Nutzung allgemeine Wohnge­biete (WA) festgesetzt. Hierdurch sollen mit dem Charakter des Gebiets unverträgliche Nutzungen ausgeschlossen werden.

 

·         Dem städtebaulichen "Leitbild zur Stadtgestalt Niederschönhausens" folgend, lehnt sich das System öffentlicher Räume (wie Straßen, Plätze und Parks) an die gründerzeitliche orthogonale Netzstruktur an.

 

·         Zur Wahrung der Ortstypik wird eine offene Baustruktur, die Einblicke in durch­grünte Bereiche gewährt, ermöglicht bzw. gesichert. Dem historischen Vorbild entsprechend, werden straßenbegleitend begrünte Vorgartenbereiche ge­sichert.

 

·         Zur Entwicklung eines Grünzugs zwischen den Parkanlagen südlich des Plange­biets und dem Landschaftsraum im Norden werden bestehende Baumalleen, öf­fentliche Parkanlagen und begrünte Straßenräume miteinander verknüpft.

 

·         Das naturräumliche Potential des Kreuzgrabens wird in diese Grünvernetzung ein­bezogen.

 

·         Es wird eine ausreichende Versorgung der Wohnbevölkerung mit öffentlichen und privaten Erholungsflächen gesichert, wobei die qualitative Verbes­serung durch Vernetzung vorhandener Grünflächen im Vordergrund steht.

 

·         Es werden ausreichend Flächen für Einrichtungen der sozialen Infrastruktur ge­si­chert.

 

·         Umweltbelange werden durch Vermeidung von Eingriffen in Natur und Land­schaft und Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen berücksichtigt.

 

 

3.         Wesentlicher Planinhalt

 

Der Bebauungsplan XIX–11 trifft Festsetzungen im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB. Als Art der Nutzung setzt er allgemeine Wohngebiete entsprechend dem überge­ord­neten Planungsziel (FNP Berlin; W 2 ; mittlere bauflächenbezogene GFZ bis 1,5) und Gemeinbedarfsflächen für eine Jugendfreizeitstätte, in Verbindung mit einem päda­gogisch betreuten Spielplatz und eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbe­stim­mung Kindertagesstätte sowie öffentliche Grünflächen einschließlich einem öffent­lichen Spielplatz sowie Straßenverkehrsflächen fest.

 

Er trifft Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grund­stücksflächen, der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse und zur Bauweise, teils durch eine differenzierte Baukörperfestsetzung und teilweise durch Baufenster­aus­weisung.

 

Die auf Basis des § 125 Abs. 2 BauGB getroffenen Entscheidungen werden durch die Festsetzung von Straßenbegrenzungslinien in den Bebauungsplan übernommen.

 

Die auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes getroffenen wasserbehördlichen Entscheidungen werden durch Darstellung von Gewässerflächen und Umgrenzung der betroffenen Retentionsflächen übernommen.

 

Der Bebauungsplan XIX-11 berücksichtigt Umweltbelange, indem er landschafts­bildprägende Bereiche als Grünflächen festsetzt und differenzierte Begrünungs­festset­zungen für Bepflanzungen von Freiflächen trifft.

4.         Begründung der einzelnen Festsetzungen

 

4.1  Allgemeine Wohngebiete

 

Art der Nutzung

 

Die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf dem vormals gewerblich genutzten Gärtnereigelände und auf der ehemaligen Kleingartenanlage folgt sowohl den übergeordneten gesamtstädti­schen Zielen (Flächennutzungsplan) als auch den Entwicklungszielen auf der Bezirksebene (Bereichsentwicklungsplanung). Die Festsetzung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung aus dem FNP entwickelt.

 

Das Spektrum der zulässigen Nutzungen, das die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten eröffnet – mit Ausnahme der im Bebauungsplan ausgeschlossenen Tankstellen und Gartenbaubetriebe – entspricht der planerischen Absicht, für dieses Gebiet und seine zukünftige Entwicklung eine ausreichende Flexibilität – etwa im Vergleich zum reinen Wohngebiet – hinsichtlich der zulässigen Nutzungen zu haben. Dies trifft insbesondere für die Entwicklung der Fläche WA 1 zu.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Regelungserfordernisse für die zu entwickelnden Wohngebiete wurde eine Differenzierung vorgenommen, um einen dem Standort, der Ausgangssituation und den städtebaulichen Erfordernissen jeweils entspre­chen­den Rahmen festzulegen.

 

Die festgestellte Altlastensituation im Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 3 steht der Festsetzung allgemeiner Wohngebiete nicht entgegen. Siehe hierzu Punkt II. 4.10.5 der Begründung.

 

 

Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben

 

Gartenbau­betriebe und Tank­stellen, die entsprechend der Baunutzungsverordnung in allgemei­nen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden können, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-11 unzulässig.

 

Textliche Festsetzung Nr.1:

„In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 3 sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig.“

[Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. § 1 Abs. 6 BauNVO]

 

Für das WA 2 ist eine Regelung zum Ausschluss der Tankstellen entbehrlich, da sich durch die Baukörperfestsetzung keine Flächen für solche Nutzungen ergeben.

 

Gartenbaubetriebe entsprechen auf Grund ihres hohen Flächenbedarfs nicht den Zielen für dieses Wohngebiet, das ja gerade auf die Transformation eines ehemali­gen Gartenbaubetriebs in einen Wohnstandort zielt.

Tankstellen werden auf Grund der erhöhten Ziel- und Quellverkehre und der zu erwartenden Immissionsbelastun­gen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete ausgeschlossen. Die Struktur des Ge­biets als hochwertiger Wohnstandort sowie die Anliegerfunktion der Heinrich-Böll-Straße und ihre Rolle im System der öffentlichen Räume als Bestandteil des Grün­zugs soll durch die von Tankstellen ausgehenden Störungen nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus entspricht die üblicherweise errichtete Bebauung für eine Tankstelle wegen ihrer flächenhaften Ausdehnung, ihrer dauerhaften Beleuchtung und ihrer großflächigen Werbeanlagen nicht der ange­strebten städtebaulichen Struktur und Gestaltung dieser Wohngebiete.

 

 

4.1.1  Allgemeines Wohngebiet WA 1

 

Überbaubare Grundstücksflächen

 

Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von vorderen Baugrenzen flächenhaft bestimmt. Mit einer möglichst geringen Rege­lungsdichte und Differenzierung soll die Möglichkeit erhalten bleiben, ein bauliches Gesamtkonzept für die ca. 18 690 m² große Fläche zu entwickeln. Diese flächenmä­ßige Ausweisung lässt dem Eigentümer den größt­möglichen Entscheidungsspiel­raum für die Entwicklung einer städtebaulichen Konzeption, die auf die sich verän­dernden Anforderungen an den Wohnungsneubau reagieren kann.

 

Die straßenseitigen Baugrenzen, im Abstand von 4,0 m zur Straßenbegrenzungslinie entsprechen dem in den „Leitlinien des Gutachtens Stadtgestalt Niederschönhausen“ als Ziel entwickelten und der Ortstypik entlehnten Vorgartenprinzip. Die entspre­chend tiefen Vorgärten an der Heinrich-Böll-Straße sind in Verbindung mit der An­lage des Straßenraums das wichtigste städtebauliche Gestaltungselement.

 

Im Übrigen ist das allgemeine Wohngebiet WA 1 nach den Vorgaben der Bauord­nung von Berlin in voller Tiefe überbaubar. Ersatzpflanzungen oder Zahlungen für die Fällung von schützenswertem Baumbestand sind im Rahmen der Bauvorberei­tung auf der Basis der Baumschutzverordnung zu prüfen und vorzu­nehmen.

Ersatzpflanzungen werden auf die gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7 zu pflanzende Anzahl von Bäumen mitgerechnet.

 

 

Maß der baulichen Nutzung

 

Die maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt 1,2. Die ermöglichte Dichte ist aus dem FNP hergeleitet, der mit der Darstellung der Wohnbaufläche W2 den Strukturtyp einer verdichteten Bebauung, die sich von Wohnbauflächen mit landschaftlicher Prägung unterscheidet, vorgibt. Die höhere Dichte ist beidseitig der Dietzgenstraße – als übergeordnete Hauptverkehrsstraße – bis etwa Höhe Schiller­straße im Norden als landesplanerisches Ziel vorgegeben. Die zulässige Dichte von 1,2 liegt im vom FNP vorgegebenen Rahmen, der eine GRZ von 1,5 darstellt.

 

Mit den festgesetzten Nutzungsmaßen wird in diesem attraktiven Wohnumfeld eine der gewachsenen Baustruktur im Ortsteil Niederschönhausen entsprechende Bebauung ermöglicht. Gegenwärtig liegt für das Wohngebiet WA 1 kein städtebaulicher Entwurf vor. Die GFZ von 1,2 ermöglicht, dass – auch nach ei­ner Grundstücksteilung – eine mehrgeschossige, verdichtete Bebauung auf kleineren Grundstücken entstehen kann, die eine Eigentumsbildung breiterer Bevölkerungs­schichten fördert.

 

Im WA 1 wird eine GRZ von 0,4 als maximal zulässige Grundflächenzahl festgesetzt. Aufgrund der großen Tiefe des Baugrundstücks von annähernd 95 m und seiner Größe von rd. 18.690 m² kann es möglich sein, dass nicht nur baulich konzent­rierte Bauformen entstehen, sondern auch kleinteiligere Baustrukturen, die eine größere überbaubare Grundstücksfläche erfordern. Die GRZ von 0,4 eröffnet einen hinreichenden Spielraum zur Bebauung.

 

Durch diese Festsetzungen werden die Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 der BauNVO für allge­meine Wohngebiete eingehalten.

 

Die festgesetzte GRZ von 0,4 darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch Gara­gen und Stellplätze mit Ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund­stück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. Eine Einschränkung nimmt der Bebauungsplan für das WA 1 nicht vor.

 

 

Anrechnung von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen

 

Das festgesetzte Nutzungsmaß im allgemeinen Wohngebiet WA 1 soll aufgrund der an der Obergrenze der Baunutzungsverordnung liegenden GRZ von 0,4 und GFZ von 1,2 nicht durch eine weitere "Nachverdichtung" durch die Realisierung von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen überschritten werden können. Durch die textliche Festsetzung soll eine der umgebenden städtebaulichen Struktur nicht ange­passte Dichte und die damit verbundenen negativen funktionalen und städtebau­lichen Erscheinungen auf das Ortsbild verhindert werden.

 

Textliche Festsetzung Nr. 4

„Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind im allgemeinen Wohngebiet WA 1 die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließ­lich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfas­sungs­wände mitzurechnen.“

[Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 20 Abs. 3 BauNVO]

 

Von der Regelungsmöglichkeit des § 20 Abs. 3 BauNVO wird Gebrauch gemacht, weil ansonsten Aufenthaltsräume in Nichtvollgeschossen nicht in die Berechnung eingehen würden und dies zu einer nicht gewünschten Grundstücksausnutzung füh­ren könnte. Eine Flächenmaximierung durch weitere Aufenthaltsräume in den Nicht­vollgeschossen birgt bei einer GRZ von 0,4 im Unterschied zum WA 2 und WA 3 ein höheres Wohnungspotential, dass u.a. mit einer Erhöhung des Ziel- und Quellver­kehrs auf dem Grundstück einhergehen würde.

Der Ausbau von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen und im Souterrain kann auch mit negativen Auswirkungen auf die Gebäudeproportion und das Ortsbild ver­bunden sein, die sich insbesondere bei der Größe des allgemeinen Wohngebiets WA 1 städtebaulich auswirken können. Dadurch, dass Räume in Nichtvoll­ge­schos­sen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4 angerechnet werden, wird der Dach­ausbau oder der Ausbau des Souterrains zumindest nicht begünstigt.

 

Da das Nutzungsmaß, das sich aus der Baukörperfestsetzung im WA 2 ergibt, niedriger ist und auch die GFZ im WA 3 unterhalb der GFZ von 1,2 liegt, wird die Regelung der textlichen Festsetzung in diesen Gebieten nicht angewendet. Die ermöglichte Dichte ist damit in den einzelnen Wohngebieten annähernd gleich.

Anzahl der Vollgeschosse

 

Die Höhe der Bebauung im WA 1 wird durch die Anzahl von maximal vier zulässigen Geschossen festgesetzt. Diese Anzahl der Vollgeschosse vermittelt zwischen der in  der näheren Umgebung vorherrschenden Geschossigkeit, die eine Anzahl von drei bis fünf Geschossen aufweist.

 

 

Zusätzliches Vollgeschoss entlang der Heinrich-Böll-Straße

 

Textliche Festsetzung Nr. 2:

„Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist abweichend von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse innerhalb einer Bebauungstiefe bis maximal 16 m, gerechnet von der straßenseitigen Baugrenze entlang der Heinrich-Böll-Straße, ein weiteres Vollge­schoss zulässig, wenn es sich hierbei um einen Dachraum handelt, der ein Vollge­schoss ist und wenn die festgesetzte Geschossflächenzahl nicht überschritten wird.“

[Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 16 Abs. 2 und 5 BauNVO]

 

Für die das Gebiet prägenden Gebäude- und Dachformen im Umfeld des Geltungs­bereichs des Bebauungsplans ist die Aus­bildung der Dächer mit Drempeln und größeren Gauben typisch. Dies führt in der Regel dazu, dass ein solches Dach­geschoss entsprechend der Definition der Bauordnung Berlin als ein Vollgeschoss anzurechnen ist. Eine solch stärkere Konzentration der Bebauung durch Errichtung eines zusätzlichen Dachgeschosses soll im Bebauungsplan nur straßenbegleitend ermöglicht werden. Hier ist die Errichtung von fünf Vollgeschossen städtebaulich verträglich, da auch die Bebauung auf der Ostseite der Heinrich-Böll-Straße fünf Vollgeschosse aufweist und eine Betonung des Blockrands städtebaulich das Kon­zept im WA 2 an dieser Stelle aufgreifen würde. Eine Festlegung wird durch den Be­bauungsplan aber nicht vorgenommen, da es  ermöglicht werden soll, Konzepte zu entwickeln, die andere städtebauliche Strukturen beinhalten.

 

 

Freihaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen

 

Städtebauliches Ziel ist es, den Charakter der nicht überbaubaren Grundstücks­flächen an der Heinrich-Böll-Straße als gärtnerisch gestaltete Vorgartenfläche ge­mäß den „Leitlinien zur Stadtgestalt Niederschönhausen“ zu sichern. Dies soll ver­hindern, dass die städtebaulich erwünschten durchlaufenden "Grünbänder" der Vor­gartenzonen in ihrer gestalterisch homogenen Wirkung durch Anlagen wie Stell­plätze, Garagen und Carports sowie Müllabstellplätze unterbrochen werden.

 

Textliche Festsetzung Nr. 5:

„In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 3 sind Stellplätze und Garagen, im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungs­verordnung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig.“

[Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. § 23 Abs. 5 BauNVO]

 

Durch die Regelung der textlichen Festsetzung Nr. 5 werden neben den Stellplätzen, die außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und durch die Neufassung des  § 8 BauO Bln innerhalb der Vorgartenzone zulässig wären, auch die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO ermöglichten Nutzungen und Gebäude außerhalb der über­baubaren Grundstücksfläche ausgeschlossen. Dies gilt für Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht (das heißt in diesem Fall nach der Bauordnung für Berlin) in den Abstandsflächen zugelassen werden können. Dies sind beispielsweise Garagen.

 

Zum Ausschluss der Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Grund­stücksfläche im WA 3 siehe Abschnitt 4.1.3.

 

 

Bauweise

 

Als Bauweise wird die offene Bauweise festgesetzt. Die gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO maximal möglichen Baukörperlängen von 50 m entsprechen der in der Umgebung vorzufindenden Bebauung der Blockränder. Einblicke in die durchgrünten Kern­bereiche der Baublöcke in Anlehnung an die im Ortsteil prägenden historischen Baustrukturen sind damit ausreichend gewährleistet.

 

 

4.1.2Allgemeines Wohngebiet WA 2

 

Überbaubare Grundstücksflächen, Maß der Nutzung

 

Durch die Baukörperfestsetzung soll ein städtebaulich besonders anspruchsvolles Konzept planungsrechtlich gesichert werden. Dem durch die Architekten Plessow, Ehlers, Kropp entwickelten städtebaulichen Konzept liegt eine Gesamtkomposition aus verschiedenen Ge­bäudetypologien (Zeilen und Punkthäusern) mit folgender Gestaltungsidee zugrunde:

 

·         Im Westen sind zur Heinrich-Böll-Straße drei Zeilenbauten an­ge­ordnet, die hier den Straßenraum flankieren und mit fünf Geschossen den Blockrand betonen. Eine Vorgar­ten­zone zur Heinrich-Böll-Straße wird eingehalten.

·         Im mittleren Grundstückteil befinden sich sechs viergeschossige Zeilenbauten unterschiedlicher Länge mit Südorientierung („Solarorientierung“), die das Grund­stück räumlich in „Erschließungshöfe“ und „Gartenhöfe“ gliedern. so dass – mit Ausnahme des Gebäudes Heinrich-Böll-Straße 52-58 – alle Gebäude eine Aus­richtung zur Stellplatzanlage und zu einer Gartenanlage haben.

·         Durch drei Punkthäuser mit jeweils drei Geschossen und einem Staffelgeschoss auf der östlichen Seite entsteht ein räumlicher Abschluss für die gemeinschaftlich genutzten Erschließungshöfe. Gleichzeitig wird durch diese aufgelockerte Struk­tur ein Übergang zu den wohnungsbezogenen Freiflächen im östlichen Grund­stücksbereich, dem so bezeichneten „Landschaftsband“ geschaffen.

·         Diese nichtüberbaubaren Grundstücksflächen erstrecken sich in Nord-Südrich­tung an der östlichen Grenze zu den Grundstücken an der Waldowstraße. Sie verbinden die Gartenhöfe durch einen in Bepflanzung eingebetteten, öffentlich zugänglichen Weg, an den mehrere Spielplätze angrenzen und der durch die als Wasserrinnen gestalteten Entwässerungsanlagen für Regenwasser begleitet wird.

 

Durch die Festsetzung von Baugrenzen in Verbindung mit der Zahl der zulässigen Vollgeschosse erfolgt eine sogenannte reine Baukörperfestsetzung. Die Flächen der Baukörper werden allseitig eng mit Baugrenzen umschlossen. Die durch die Plan­zeichnung bestimmten Flächen der Baukörper sind zum einen eine Festsetzung im Sinne des § 16 BauNVO und Bestandteil der Berechnungsgrundlage für § 19 BauNVO; zum anderen legen sie zugleich die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne des § 23 BauNVO fest.

 

Auf die Festsetzung einer Geschossfläche kann verzichtet werden, da sich diese durch die Baugrenzen in Verbindung mit der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ergibt.

 

 

Nutzungsmaße, die sich aus der Baukörperfestsetzung ergeben

 

Die auf der Basis der Baukörperfestsetzungen des Bebauungsplans errechneten Maße der baulichen Nutzung im Sinne des § 20 Abs. 2 BauNVO ergeben für die im Bereich des WA 2 gebildeten beiden Teilgrundstücke folgende die Geschossflächen­zahl:

 

·         auf dem Grundstück Heinrich-Böll-Straße 14/18                               GFZ      0,94

(Grundstücksgröße    2759 m²)

·         auf dem übrigen Teil des Grundstücks Heinrich-Böll-Straße 10/58      GFZ      1,08

(Grundstücksgröße 19420 m²)

 

Die errechneten Maße der baulichen Nutzung im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO entsprechen für die Grundflächen der Gebäude :

 

·         auf dem Grundstück Heinrich-Böll-Straße 14/18                                           GRZ      0,24

·         auf dem übrigen Teil des Grundstücks Heinrich-Böll-Straße 10/58      GRZ      0,27

 

Die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO werden durch diese Nutzungsmaße eingehalten.

 

 

Stellplatzanlagen

 

Die Stellplatzanlagen werden zeichnerisch festgesetzt, womit eine weitere Über­schreitungsmöglichkeit der festgesetzten GRZ ermöglicht wird. Insgesamt lie­gen die Überschreitungsmöglichkeiten im Rahmen des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO.

 

Die Festsetzung der Stellplatzanlagen wird vorgenommen, obwohl seit der Änderung des § 48 BauO Bln von 1996 eine Verpflichtung zum Nachweis von Stellplätzen für Wohnungen nicht mehr besteht. Städtebaulich wird aber die Unter­bringung von Stellplätzen in einer konzentrierten und gestalteten Form angestrebt, da hierdurch eine Freihaltung der übrigen Freiflächen vom ruhenden Verkehr erfolgen soll, der durch an- und abfahrende PKW zu erheblichen Belästigungen führen kann. Die Kon­zentration der Stellplätze entspricht dem städtebaulichen Konzept der Trennung von Kfz-frequentierten Bereichen einerseits und der Erholung vorbehaltenen begrünten Bereichen andererseits, das dem zuvor genannten Rhythmus von „Gartenhöfen“ und „Stellplatzhöfen“ folgt. Die Stellplatzanlagen sind ausschließlich über die Heinrich-Böll-Straße zu erreichen. Die Festsetzung der Stellplatzanlagen ist somit Bestandteil der Sicherung der städtebaulichen Konzeption.

 

Die an der nördlichen Geltungsbereichsgrenze gelegenen Stellplatzanlagen sind über das nördlich angrenzende Grundstück Schillerstraße 4-6A erschlossen. Die Zufahrt ist hergestellt und privatrechtlich gesichert.

 

Innerhalb der Stellplatzanlagen können auch Abstellmöglichkeiten für Fahrräder un­tergebracht werden. Die innerhalb der mit „St“ festzusetzenden Flächen unterge­brachten Stellplätze können auch mit Pergolen oder sonstigen Rankgerüsten ge­staltet werden.

 

Die Bereiche der Stellplatzanlagen sind versiegelt und gehen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 in die Berechnung der GRZ mit ein.

 

Durch die überbaubaren Grundstücksflächen und die Stellplatzanlagen wird insge­samt ein Nutzungsmaß erreicht, das einer errechneten Grundfläche von 0,4 ent­spricht. Bei Ausschöpfung des durch die textliche Festsetzung Nr. 3 ermöglichten Spielraums würde sich eine errechnete GRZ von 0,5 ergeben.

 

 

Überschreitung der festgesetzten Grundfläche durch Nebenanlagen

 

Im WA 2 bietet das realisierte städtebauliche Konzept Frei- und Erholungsflächen und Spielplatzangebote, die weit über die bau­ordnungsrechtlich erforderlichen Ver­pflich­tungen hinausgehen und eine hohe städtebau­liche Qualität aufweisen, da sie durch die offene Blockgestaltung allen Bewohnern zur Verfü­gung stehen und mit einem Wegenetz miteinander verknüpft sind. Diese offene Baustruktur und Gartengestal­tung soll nur in möglichst geringem Umfang durch Nebenanlagen eingeschränkt werden.

 

Textliche Festsetzung Nr. 3:

„Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 darf bei der Ermittlung der zulässigen Grund­flä­che durch Flächen von Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 2 der Baunutzungs­ver­ordnung die festgesetzte Grundfläche bis zu 20 von Hundert überschritten werden.“

[Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 19 Abs. 4 und 23 BauNVO]

 

Die im Bebauungsplan durch Baugrenzen definierte Grundfläche darf maximal um weitere 20 % durch Nebenanlagen nach § 14 BauNVO überschritten werden. Hinter­grund der Festsetzung ist, dass die Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO auch die bereits zeichnerisch festgesetzten Stellplatzanlagen einschließt und daher für Nebenanlagen wie Müllabstellplätze oder Trafohäuschen, auf 20 % begrenzt werden soll. Anders als bei Stell­plätzen sind von diesen unterge­ord­neten Nebenanlagen und Einrichtungen keine we­sentlichen Störungen zu erwar­ten und eine räumliche Verortung dieser Anlagen durch Regelungen im Bebauungs­plan somit nicht erforderlich.

 

 

Ausschluss von Garagen

 

Das unter dem Absatz „Überbaubare Grundstücksflächen“ beschriebene städtebau­liche Konzept mit dem Wechsel aus gestalteten Stellplatzanlagen und Gartenhöfen einschließlich des sogenannten „Landschaftsbands“ mit den integrierten Kinderspiel­plätzen im östlichen Grundstücksbereich soll durch weitere Stellplätze und insbeson­dere durch Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht gestört werden. Dies soll durch Festsetzung im Bebauungsplan auch langfristig gesichert werden.

 

Textliche Festsetzung Nr. 6:

„Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind Garagen unzulässig. Stellplätze sind nur in den hierfür festgesetzten Flächen zulässig.“

[Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. § 23 Abs. 5 BauNVO]

 

Die Festsetzung erzeugt keinen Konflikt mit dem Landesrecht, da ein bauordnungs­rechtliches Erfordernis zur Errichtung von Stellplätzen nicht mehr besteht. Mit der Festsetzung ist gegenüber dem Bauordnungsrecht eine eindeutige planungsrechtli­che Regelung vorgenommen worden, die den Bau von Garagen im WA 2 verhindert.

 

Zudem wird mit der Regelung der textlichen Festsetzung Nr. 6 auch für das WA 2 sichergestellt, dass in den Bereichen zwischen der Heinrich-Böll-Straße und den straßenbegleitenden Gebäuden (Vorgärten) auch in Zukunft Stellplätze, Carports oder Garagen nicht entstehen und somit begrünt und gärtnerisch gestaltet bleiben.

 

 

4.1.3  Allgemeines Wohngebiet WA 3

 

Die Fläche WA 3 war zum Zeitpunkt der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens gärtnerisch genutzt und nicht bebaubar, da sie nicht erschlossen war. Hier befindet sich erheblicher Baum­bestand, der im Zusammen­hang mit dem Graben wertvoll für das Landschaftsbild ist. Mit der Fertigstellung des angrenzenden Straßenabschnitts der Heinrich-Böll-Straße wurde dieses private Grund­stück erschlossen. Damit ist auch für das Grundstück Heinrich-Böll-Straße 6 eine der umgebenden Bebauung entsprechende bauliche Nutzung möglich geworden. Die Festsetzungen wurden so getroffen, dass eine private bauliche Nutzung im Rahmen der Gesamtentwicklung des Plangebiets erhalten bleibt, gleichzeitig aber die besondere Lage in der Nähe zum Kreuzgraben be­rücksichtigt und die Entwicklungsabsicht eines grabenbe­gleitenden Grünzugs durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohn­gebiets nicht beeinträchtigt wird.

 

 

Überbaubare Grundstücksfläche

 

Aufgrund der Lage und geringen Größe des Grundstücks kann eine Bebauung in diesem Bereich keinen eigenständigen städtebaulichen Charakter entfalten, wie dies auf der Wohnbaufläche WA 2 bereits erfolgt ist und wie es für die Wohnbaufläche  WA 1 angestrebt ist. Die Festsetzungen zur Bebaubarkeit des Wohngebiets WA 3 stehen vielmehr im städtebaulichen Kontext zur westlich angrenzenden Bebauung in der Heinrich-Böll-Straße. Sie berücksichtigen zudem sowohl den erheblichen schüt­zens­werten Baumbestand auf dem Grundstück als auch seine unmittelbare Lage am Kreuzgraben und an der öffentlichen Grünfläche.

Durch die Einschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche soll erreicht werden, dass die Wirkung der bestehenden naturräumlichen Einbettung des Kreuzgrabens durch eine Bebauung nicht zu stark gestört wird und Raum bleibt für das Erhalten bzw. Pflanzen von Bäumen und Sträuchern. Der freigehaltene rückwärtige Teil des Grundstücks bewirkt zusammen mit den öffentlichen Grünflächen und dem öffent­lichen Spielplatz eine optische Erweiterung und Erlebbarkeit des Kreuzgrabengrün­zugs.

Eine Bebauung soll nur straßenbegleitend bis zu einer Tiefe von maximal 24 m hinter der Straßenbegrenzungslinie möglich sein. Zum Kreuzgraben muss die Bebauung mindestens einen Abstand von 10 m einhalten. Die Einschränkung der Über­baubarkeit des Grundstücks dient somit der Vermeidung von Eingriffen in den vor­handenen Baumbestand auf den Flächen in unmittelbarer Nähe zum Kreuzgraben.

 

Durch Ausweisung eines Baufensters wird die überbaubare Grundstücksfläche da­her wie folgt definiert:

 

Die nördliche Baugrenze sichert den aus stadtgestalterischen Gründen im gesamten Geltungsbereich festgelegten und auch in der Heinrich-Böll-Straße außerhalb des Geltungsbereichs realisierten 4,0 m breiten Vorgarten. Die westliche und östliche Baugrenze im Abstand von 4,0 m greift den historischen Mindestabstand (Bauwich) zu den seitlichen Grundstücksgrenzen auf.

 

Die südliche Baugrenze beschränkt die Bebauungstiefe auf maximal 20 m. Hierdurch ist ein Abstand zum Graben von mindestens 10,0 m gewahrt. Planerisches Ziel ist es, die Wirkung und Bedeutung des Kreuzgrabens auf bzw. für das Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln. Dies wäre nicht gegeben, wenn eine Bebauung näher als 10,0 m an den Graben heranrücken würde.

 

Durch das Baufenster wird die überbaubare Fläche auf ca. 40 % der Grundstücks­fläche begrenzt. Auf eine Verpflichtung zur Konzentration der Nebenanlagen auf die überbaubare Grundstücksfläche wurde verzichtet, da das Baufenster mit einer Größe von 830 m² – im Vergleich zu der überbaubaren Grundstücksfläche im WA 1 – klein ist und für die Unterbringung sämtlicher Nebenanlagen ggf. nicht ausreichen könnte.

 

Die Festsetzung einer Bauweise ist nicht erforderlich, da die Baugrenzen im Abstand von 4,0 m zu den seitlichen Grundstücksgrenzen eine geschlossene Bauweise aus­schließen und innerhalb der Baugrenzen straßenbegleitend Gebäude mit einer Länge von mehr als 50,0 m nicht entstehen können.

 

 

Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks durch die Wasserbehörde

 

Der südliche Randstreifen des Grundstücks von 2,0 m ist für die Ausbildung der Böschung für den Kreuzgraben im Rahmen der Fachplanung (wasserbehördliche Plangenehmigung vom 24.08.1999) in Anspruch genommen worden. Die zuständige Behörde bei der Senatsverwaltung für Stadtentwick­lung hat bestätigt, dass diese Fläche als Wasserfläche dargestellt werden soll, da sie den Regelungen des Was­ser­haus­haltsgesetzes unterliegt. Dies berücksichtigt der Bebauungsplan durch eine nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB. Dieser Teil des Grund­stücks ist damit nicht Bestandteil des allgemeinen Wohngebiets und wird bei der Berechnung des Nut­zugsmaßes nicht angerechnet.

 

 

Maß der baulichen Nutzung

 

Als Maß der baulichen Nutzung wird mit Rücksicht auf den vorhandenen Baumbe­stand eine GRZ von 0,3 festgesetzt. Somit bleibt innerhalb der überbaubaren Flä­chen ein Spielraum für die Einordnung von Gebäuden sowie ggf. auch für die Er­hal­tung von Bäumen in der überbaubaren Grundstücksfläche.

 

Dieses im Verhältnis zu anderen Flächen im Plangebiet geringere Maß der bau­lichen Nutzung hinsichtlich der festgesetzten Grundfläche ist Ergebnis der Abwä­gung zwischen dem privaten Belang, eine angemessenen baulichen Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen und den öffentlichen Belangen, einer Entwicklung des Gebiets zu einem attraktiven Wohngebiet und den Belangen des Naturschutzes, die eine Freihaltung der grabennahen Bereiche zur Vermeidung von Eingriffen in Natur- und Landschaft, zur Erhaltung von vorhandenem Baumbestand und zur Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbilds erfordern.

 

Eine Einschränkung der Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist nicht erforderlich.

 

Die GFZ von 1,0 liegt zwar unterhalb der im WA 1 festgesetzten GFZ von 1,2, ent­spricht aber etwa der errechneten GFZ im WA 2. Auf die festgesetzte GFZ von 1,0 sollen – anders, als beim WA 1 – zusätzliche Aufenthaltsräume im Dachraum nicht angerechnet werden, um eine „Kompensation“ für die geringere GRZ zu ermög­lichen. Bei der zulässigen Geschosszahl und der zusätzlichen Möglichkeit zur Er­richtung von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen ohne Anrechnung auf die zulässige Geschossflächenzahl kann insgesamt für das Grundstück Heinrich-Böll-Straße 6 eine den übrigen Grundstücken im Plangebiet angenäherte bauliche Aus­nutzung erreicht werden.

 

Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind eingehalten.

 

 

Anzahl der Vollgeschosse

 

Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird auf 4 Vollgeschosse festgesetzt, um die Geschossigkeit der westlich angrenzenden Bebauung südlich der Heinrich-Böll-Straße aufzunehmen.

 

 

Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen

 

Analog zur Festsetzung im WA 1 sind auch im WA 3 gemäß der textlichen Festset­zung Nr. 5 Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.

 

Dies geschieht insbesondere mit Rücksicht auf den Baumbestand und das Land­schaftsbild. Die mit § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO gewährte Überschreitungs­möglich­keit der GRZ ist für Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen somit nur innerhalb des Baufensters möglich.

 

Da das Baufenster aber nur über eine geringe Größe von 830 m² verfügt – anders als im Fall des WA 1 – sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und Zu­fahrten bzw. Zuwegungen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

 

 


Altlasten

 

Die Kennzeichnung der Fläche als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefähr­denden Stoffen belastet ist, steht der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in diesem Fall nicht entgegen. Siehe hierzu Punkt II. 4.10.5 der Begründung. Die Kenn­zeichnung erstreckt sich über das Baugrundstück des WA 3 und nimmt die Teilfläche des Grundstücks, die den wasserrechtlichen Regelungen unterliegen, von der Kenn­zeichnung aus, da im Rahmen des ersten Bauabschnitts des Grabenausbaus – hier: Herstellung der Böschungskante – keine Altlasten gefunden wurden, bzw. da­von auszugehen ist, dass diese beseitigt wurden.

 

 

4.2  Flächen für den Gemeinbedarf

 

4.2.1Kindertagesstätte

 

Der Bebauungsplan weist eine Gemeinbedarfsfläche mit einer Größe von ca. 2 270 m² aus. Innerhalb eines zentral im Grundstück ausgewiesenen Baufensters wird eine zweigeschossige Bebauung ermöglicht. Die zulässige GRZ beträgt 0,4 und die zulässige GFZ 0,8. Die zulässige Geschossfläche ermöglicht die Errichtung einer Tagesstätte mit 80 - 120 Plätzen.

 

In Folge veränderter Richtwerte und nicht eingetretener Bedarfsprognosen wurde in Abstimmung mit der bezirklichen Fachverwaltung ermittelt, dass die Sicherung von nur einem Kita-Standort für die Versorgung im Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-11 ausreichend ist.

 

Die Standortentscheidung für den Bau der Kindertagesstätte fiel zugunsten des Standorts südlich des Kreuzgrabens auf dem Grundstück Kreuzgraben 13, der als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ festgesetzt wird. Der Standort ist aufgrund seiner Lage an der öffentlichen Grünfläche am Kreuz­gra­ben und vis à vis einem öffentlichen Spielplatz sowie einem verkehrlich beruhig­ten Bereich in besonders hohem Maße für eine Kindertagestätte geeignet.

 

Die Regelung einer Bauweise ist nicht erforderlich, da mit dem Zuschnitt der überbau­baren Grundstücksfläche die nachbarrechtlichen und städtebaulichen Be­lange hinreichend durch die Ausweisung eines Baufensters, das zu der angrenzen­den Nachbarbebauung und der öffentlichen Grünfläche einen ausreichenden Ab­stand hält, gewährleistet sind. Berücksichtigt wurde bei der Festsetzung der überbaubaren Flächen, dass noch die Möglichkeit für eine Erweiterung der baulichen Anlage im Rahmen des zulässigen Nutzungsmaßes besteht.

 

Auf dem Standort wurde inzwischen auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrags eine Kindertagesstätte für 80 Kinder errichtet und – nachdem die Einrichtung ein­schließlich des Grundstücks dem Bezirk Pankow übertragen worden war – in Betrieb genommen. Die vorhandene Einrichtung wurde so konzipiert, dass bei Bedarf eine Erweiterung innerhalb des Baufensters auf 120 Plätze zum Kreuz­graben hin möglich ist.

 

 


4.2.2  Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz

 

Aufgrund der extremen Unterversorgung in diesem Teil von Niederschönhausen (Planungsraum II/ Sozialraum 10) mit Jugendfreizeitstätten wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Fläche für eine Einrichtung mit 180 Plätzen in Verbindung mit einem pädagogisch betreuten Spielplatz planungsrechtlich gesichert, um langfristig eine bessere Versorgung zu erreichen.

 

Das Grundstück Dietzgenstraße 60 ist sowohl aufgrund seiner Größe als auch auf­grund der Tatsache, dass es sich um ein landeseigenes Grundstück handelt, wo­durch Kosten für den Grunderwerb nicht entstehen, in besonderem Maße für die Unterbringung der genannten Gemeinbedarfseinrichtungen geeignet.

 

Darüber hinaus sprechen die gute Erreichbarkeit durch den ÖPNV und die optimale Anbindung über die Dietzgenstraße und eine öffentliche Gründurchwegung, die den Standort mit seinem Umfeld vernetzt, für diesen Standort.

 

Zur Reduzierung der Kosten und als flächensparende Lösung besteht die Möglich­keit durch eine enge Anbindung an den betreuten Spielplatz, ein für diesen erforder­liches Spielhaus in die Freizeitstätte zu integrieren.

 

Dies rechtfertigt die Abweichung vom Richtwert, der für einen pädagogisch betreuten Spielplatz bei 6 000 m² liegt. Die im Bebauungsplan ausgewiesene Gemeinbedarfs­fläche Jugendfreizeiteinrichtung und der betreute Spielplatz verfügen nur über eine Größe von etwa 5 160 m². Die Nachbarschaft des Standorts zu öffentlichen Grün­flä­chen und die Lage unmittelbar an einem – bereits hergestellten – öffentlichen Spiel­platz eröffnet weitere Möglichkeiten, flächen- und kostensparend die Jugend­freizeit­einrichtung und den betreuten Spielplatz anzulegen.

 

Es ist beabsichtigt, dass der pädagogisch betreute Spielplatz sich gestalterisch in die angrenzenden Nutzungen der öffentlichen Grünflächen und des öffentlichen Spiel­platzes einfügt. Ziel ist es, die bauliche Nutzung vorrangig an der Dietzgen­straße zu konzentrieren und die Flächen für den pädagogisch betreuten Spielplatz rückwärtig an der geplanten Gründurchwegung und an dem zwischen­zeitlich bereits realisierten Spielplatz anzulegen. Diese Lösung war als Ergebnis der Beteiligung der Träger öf­fentlicher Belange (1994) entstanden und wurde durch eine Machbarkeitsstudie weiter untersucht und bestätigt.

 

Die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und den Nutzungsma­ßen basieren auf der Machbarkeitsstudie des Hochbauamts zur Unterbringung des erforderlichen Raum­programms. Sie lassen aber gegenüber diesem Entwurf einen Spielraum für die zukünftige entwurfliche Konkretisierung. So sieht der Bebauungs­plan eine fünfgeschossige geschlossene Bebauung entlang der Dietzgenstraße vor, die sich in der Höhe am nördlich angrenzenden Gebäude orientiert.

 

Zudem ermöglicht der Bebauungsplan neben der fünfgeschossigen Baulücken­schließung in geschlossener Bauweise – abgetrennt durch eine Knotenlinie – eine eingeschossige Bebauung im östlich angrenzenden Grundstücksbereich bis zu einer Tiefe des Grundstücks, die die vorhandene Remise mit einschließt. Hier gilt die of­fene Bauweise, da nicht an die Nachbargrenzen herangebaut werden soll.

 

Auch hinsichtlich der zulässigen GF von 1 700 m² ermöglicht der Bebauungsplan ei­nen Spielraum gegenüber der Machbarkeitsstudie, die etwa 1 200 m² Geschoss­flä­che vorsah.

 

Die zulässige Grundfläche von insgesamt 750 m² gilt sowohl für die fünfgeschossige als auch die zulässige eingeschossige Bebauung innerhalb der überbaubaren Grund­stücksfläche bis zur hinteren Baugrenze.

 

Die Knotenlinie zur Trennung der Nutzungsmaße nimmt Rücksicht auf die vorhan­dene Baumgruppe der drei Kastanien, da diese außerhalb des möglichen fünfge­schossigen Baukörpers liegen. Die Kastanien stehen zwar innerhalb der Grund­stücksfläche, die eingeschossig überbaubar ist, die geringe zulässige Grundfläche von insgesamt 750 m² lässt jedoch hinreichend Spielraum auf dem rd. 1 970 m² gro­ßen insgesamt überbaubaren Grundstücksteil, den Baukörper so anzuordnen, dass die Kastanien erhalten werden können. Dies wurde im Testentwurf vom Hochbauamt nach­gewiesen. Weitere planungsrechtliche Bindungen sind angesichts der Tat­sache, dass an dieser Stelle die Gemeinde selbst plant und die Belange des Natur­schutzes und des Landschaftsbilds berücksichtigen kann, nicht erforderlich.

 

Auf dem Gelände befindet sich neben der Remise und einer Ansammlung von Gara­gen insbesondere schützenswerter Baumbestand. Durch die Festsetzung der hinte­ren Baugrenze wird der östliche Grundstücksteil von einer Bebauung freigehalten, so dass der Baumbestand erhalten werden kann. Darüber hinaus trifft der Bebauungs­plan keine speziellen Festsetzungen zur Sicherung des Baumbestands, weil

 

·         dieser – mit Ausnahme weniger Bäume – außerhalb der überbaubaren Flächen liegt,

·         der Baumbestand durch Baumschutzverordnung geschützt ist,

·         davon ausgegangen wird, dass die Jugendverwaltung behutsam mit den Res­sour­cen des Grundstücks umgehen wird, zumal eine grundlegende Beräumung weder geplant noch aufgrund der Haushaltslage möglich ist,

·         wegen vorgefundener Bodenverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass von einer Sanierung auch einzelne Bäume betroffen sein könnten.

 

Es kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Bäume aus Gründen der Standfestigkeit, aufgrund mangelnder Vitalität oder bei Altlasten­sa­nierung entfernt werden müssen. Eine Festsetzung einzelner Bäume zum Erhalt kommt deshalb nicht in Betracht.

Um den bestehenden Grünflächen-Charakter der rückwärtigen Teile des Grund­stücks auch bei einer Inanspruchnahme für den pädagogisch betreuten Spielplatz als Teil der Grünverbindung zu sichern, findet die textliche Festsetzung Nr. 7 – wonach je 350 m² Grundstücksfläche ein Baum anzupflanzen ist – auch für die Gemein­bedarfsfläche Anwendung. Der vorhandene Baumbestand ist dabei anzurechnen, sofern er erhalten werden kann. Die textliche Festsetzung Nr. 7 zielt nicht auf die Er­höhung des Grünvolumens durch zusätzliche Baumpflanzungen. Durch die Möglich­keit, vorhandene Bäume auf die Anpflanzungspflicht anzurechnen, sollen ­Beeinträchtigungen des vorhandenen Baumbestands vermieden und eine Mindest­durch­grünung gesichert werden. Diese Festsetzung sichert ein Maximum an Flexibi­lität im Hinblick auf den Erhalt und die Pflanzung von Bäumen auf der Gemeinbe­darfsfläche. Die Nutzung als Spielplatz steht mit dieser Festssetzung nicht im Kon­flikt.


4.3  Begrünungsfestsetzungen

 

4.3.1Baumpflanzungen

 

Mit der Festsetzung soll ein bestimmter Vegetationsanteil auf den Bauflächen ge­sichert werden. Die durchgrünten, lockeren Baustrukturen des Ortsteils Nieder­schönhausen und das Landschaftsbild sollen gewahrt und im WA 1 und WA 2 weiter entwickelt werden. Neben der Bedeutung für das Landschaftsbild und für die Biotop­entwicklung wirken sich die Baumpflanzungen positiv auf den Wasserhaushalt und das Lokalklima aus.

 

Textliche Festsetzung Nr. 7:

„In den allgemeinen Wohngebieten und in der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“ ist pro 350 m² Grundstücksfläche mindes­tens ein einheimischer Laubbaum oder ein Obstbaum zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen ein­heimischen Laub­bäume oder Obstbäume, wenn sie einen Mindeststammumfang von 15 cm aufweisen sowie die gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 10 zu pflanzenden Bäume, einzurechnen.“

[Rechtsgrundlage § 9 Abs.1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB]

 

Vorhandene Laubbäume und Obstbäume sind auf die Zahl der zu pflanzenden Bäume anzurechnen, sofern sie über einen ausreichenden Stammumfang verfügen, damit Grundstücke, die bereits einen Baumbestand aufweisen, nicht durch zusätz­liche Baumpflanzungen in ihrer baulichen und sonstigen Nutzung eingeschränkt werden.

 

Da auf der Fläche der ehemaligen Kleingartenanlage insbesondere Obstbäume cha­rakteristisch sind, wurden sie in die Anrechenbarkeit mit aufgenommen. Die Fest­setzung dient damit der Minimie­rung von Beeinträchtigungen des Baumbestands. Abhängig vom künftigen Grundstücks­zuschnitt kann es möglich sein, dass die vorhandenen Bäume aus­reichend sind, um die Anforderungen der textlichen Festsetzung zu erfüllen. Sie ent­wickelt auch die Darstellungen des LaPro 94 weiter, nach dem der Bereich als „Obstbaumsiedlungsbereich“ eingestuft wird. Hier ist der Erhalt und die Wiederher­stellung kul­turlandschaftlicher Elemente und der Erhalt und die Ergänzung des Obst­baumbestands ein wichtiges Ziel des LaPro 94.

 

Der gestalterische und ökologische Wert der Baumpflanzungen soll durch die Verwen­dung einheimischer, standortgerechter Gehölze erreicht werden. Als Maß­stab dient die gesamte Grundstücksfläche. Der Anteil von 1 Baum je ange­fangene 350 m² Grundstücksfläche ist hinreichend, um die angestrebte Durch­grü­nung des Gebiets zu sichern und lässt gleichzeitig genügend Spielraum für die üb­rige Freiflächengestaltung. Es können auch die Bäume angerechnet werden, die zur gestalterischen Begrünung von Stellplatzanlagen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 10 gepflanzt werden, da es keinen qualitativen Unterschied macht, ob ein Baum zur Gestaltung einer Stell­platzanlage gepflanzt oder erhalten werden soll oder zur sonstigen gärtnerischen Gestaltung.

 

 


4.3.2Begrünung von Tiefgaragen

 

Städtebauliches Ziel ist, dass eine homogene gärtnerische Anlage von unterbauten und nicht unterbauten Grundstücksteilen erreicht wird. Die qualifizierte Grünge­stal­tung oberhalb der Tiefgaragen soll optisch einen Zusammenhang mit den nicht ver­siegelten Flächen herstellen und die Ableitung des Niederschlagswassers in die nicht unterbauten Grundstücksteile sicherstellen.

 

Textliche Festsetzung Nr. 8:

„In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 3 muss die Erdschicht über Tief­garagen, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, mindestens 0,8 m betra­gen. Die Flächen sind zu bepflanzen und gärtnerisch anzulegen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Ver­pflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze und untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Bau­nutzungsverordnung.“

[Rechtsgrundlage § 9 Abs.1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB]

 

Der Bebauungsplan setzt zwar keine Tiefgaragen fest, doch ist im Rahmen der zu­lässigen Grundfläche bzw. der zulässigen Grundflächenzahl die Errichtung von Tief­garagen nicht ausgeschlossen. Durch die textliche Fest­setzung wird bestimmt, dass die Decken unterirdischer baulicher Anlagen im allge­meinen Wohngebiet WA 1 und WA 3 zu bepflanzen sind. Die Mindest­überdeckung über den unterirdischen baulichen Anlagen mit einer Erdschicht von 0,80 m ist für eine hochwertige Bepflanzung erforderlich, aber auch ausreichend, um regenarme Perioden zu überdauern.

 

Diese Begrünungsmaßnahmen können – sofern eine Tiefgarage errichtet wird – dar­über hinaus verbes­sernd sowohl auf die biotischen Komponenten des Naturhaus­halts als auch auf das Landschaftsbild wirken. Sie können zum hohen ökologischen Standard des Baugebiets ins­gesamt beitragen. Hiermit sollen auch die Darstellungen des LaPro 94 weiter entwickelt werden, nach dem der Bereich als „Obstbaumsied­lungsbereich“ eingestuft wird (siehe auch I.2.4.4 Landschaftsprogramm).

 

 

4.3.3Begrünung der Außenwandflächen von Nebenanlagen

 

Durch diese textliche Festsetzung soll eine bessere Einbindung dieser Anlagen in die Freiflächen der Grundstücke und den durchgrünten Charakter des Gebiets er­reicht und das Landschaftsbild verbessert werden.

 

Textliche Festsetzung Nr. 9:

„In den allgemeinen Wohngebieten sind die Außenwandflächen von Neben­anlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung, in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 3 auch Garagengebäude mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingen­den Pflanzen zu begrünen.“

 

(Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB)

 

In den allgemeinen Wohngebieten ist die Errichtung von Nebenanlagen und im WA 1 und WA 3 ggf. auch Garagen – einschließlich Carports, die bauord­nungs­rechtlich als Garagen gelten – im Rahmen der festgelegten Grenzen für das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen möglich. Die Außenwandflä­chen der genannten Anlagen, Einrichtungen und Gebäude sollen begrünt werden. Diese Festsetzung für das WA 1 und WA 3 kann sich neben der Bedeutung für das Land­schaftsbild und für die Biotopentwicklung auch positiv für das Lokalklima auswirken.

 

 

4.3.4Begrünung von Stellplätzen

 

Stellplätze sollen im Plangebiet optisch möglichst nicht hervortreten, um den durch Begrünung geprägten Charakter des Quartiers nicht zu stören. Die Bepflanzung so­wie die sonstige Gliederung der Stellplatzanlagen durch Bepflanzungen oder durch Bäume dient nicht nur diesem städtebaulichen Ziel, sondern erhöht zudem das Grünvolumen und kann somit für das WA 1 zur Verbesserung des Naturhaushalts ­beitragen.

 

Textliche Festsetzung Nr.10:

„In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 und auf der Gemeinbedarfs­flä­che mit der Zweck­bestimmung „Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz“ sind ebenerdige Stellplätze durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je vier Stellplätze ist ein Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 15 cm zu pflanzen, zu erhalten und bei Ab­gang nachzupflanzen.“

[Rechtsgrundlage § 9 Abs.1 Nr. 4 i.V. mit Nr. 25 Buchst. a BauGB]

 

 

4.4Befestigung von Wegen

 

Um dem gewichtigen Belang der Grundwasserrückgewinnung möglichst weit­reichend zu entsprechen, setzt der Bebauungsplan neben Vorschriften zur Reduzie­rung des Versiegelungsgrads auch die Verwendung von wasser- und luftdurchlässi­gen Belägen fest.

 

Textliche Festsetzung Nr. 11:

„In den allgemeinen Wohngebieten und auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte mit pädago­gisch betreutem Spielplatz“ und „Kindertagesstätte“ ist eine Befestigung von Wegen nur in wasser- und luft­durchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser und Luftdurch­lässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.“

[Rechtsgrundlage § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 8 Abs.4 NatSchGBln]

 

Mit der Festsetzung ist keine übermäßige Belastung der Eigentümer verbunden, weil die internen Erschließungserfordernisse auch mit dem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau gewährleistet werden können und daraus keine höheren Kosten entstehen müssen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung auch gemäß § 8 Abs. 1 BauO Bln.

 

 

4.5  Öffentliche Grünflächen / Ausbau des Kreuzgrabens (Plangenehmigung)

 

Die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen im Geltungsbereich des Bebauungs­plans XIX-11 ist aus dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsprogramm, die beide eine übergeordnete Grünverbindung in symbolischer Breite vom Brosepark zu den Grün­räumen nördlich von Niederschönhausen und entlang des Kreuzgrabens vorsehen, entwickelt. Die genaue Führung des Grünzugs ist aus der örtlichen Situa­tion zu entwickeln, wobei gemäß den gemeinsamen Richtlinien zum Entwicklungs­rahmen des FNP entscheidend für die Umsetzung des Planungsgrundsatzes des FNP ist, dass eine „funktionsfähige öffentlich zugängliche Verbindung hergestellt“ wird.

 

Die Grünverbindung wird durch die Darstellung in der bezirklichen Bereichs­entwick­lungsplanung konkretisiert, indem eine Wegeverbindung zur Beuthstraße und zwi­schen Dietzgenstraße und Waldowstraße im Bereich des Kreuzgrabens in die Dar­stellung der Grünfläche einbezogen wird.

 

Diesen Vorgaben wird durch Ausweisung von insgesamt ca. 6 358 m² öffentliche Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB entsprochen. Mit der Festset­zung von Grünflächen, die unmittelbar an den Kreuzgraben angrenzen, wird die Freihaltung von Bebauung und das angestrebte Landschaftsbild in diesem Bereich gesichert. Die Grünver­bindung steht auch in Übereinstimmung mit dem Teilplan Bi­otop- und Artenschutz des Landschaftsprogramms.

 

Entsprechend den Anforderungen der Wasserbehörde sollte zudem eine möglichst große zusammenhängende Fläche als potenzielle Retentionsfläche zur Regelung des Wasserabflusses bei Starkregenereignissen vorgesehen werden. Hierfür wurde zwischenzeitlich ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren zum Ausbau des Kreuzgrabens in zwei Abschnitten durchgeführt und beendet. Der erste Bauab­schnitt wurde bereits umgesetzt und die Herstellung der begrünten Retentions­be­cken in einer naturnahen Art und Weise abgeschlossen. Der Graben selbst, der teils gradlinig und teilweise in geschwungener Weise den Geltungsbereich durchquert, führt nicht immer Wasser, sondern fällt über längere Perioden im Jahr trocken.

 

Die mit wasserrechtlichen Festlegungen belegten Flächen werden nachrichtlich gemäß § 9 Abs. 6 BauGB in den Bebauungsplan übernommen, da es für das Verständnis des Plans sinnvoll ist. Diese Flächen sind wesentlich umfangreicher als die tatsächlichen Wasserflächen und dienen überwiegend als Retentionsfläche für 2- bis 5-jährliche Starkregenereignisse. Da sie keinem anderen Nutzungszweck zur Verfügung stehen, macht dies eine Spezifizierung jener öffentlichen Grünflächen, deren überwiegender Teil für diese wasserwirtschaftlichen Zwecke bean­sprucht wird, entbehrlich. Die dargestellte nachrichtliche Übernahme der Gewässerflächen entspricht dem gegenwärtigen Ausbaustand. Es ist jedoch eine Verlegung des Gra­bendurchlasses im Bereich der Waldowstraße vorgesehen, um einen Anschluss des an die geänderte Führung des Grabens im östlich angrenzenden Bereich zu ermöglichen. Der Ausbau erfolgt im Rahmen der wasserbehördlichen Plange­nehmigung vom 07.02.2005.

 

Die unmittelbare Nutzbarkeit der öffentlichen Grünflächen für die Allgemeinheit redu­ziert sich auf die Mitbenutzung des Unterhaltungswegs für den Kreuzgraben und die beabsichtigten Wegeverknüpfungen zur Heinrich-Böll-Straße, zur Waldowstraße, zur Beuthstraße, und zur Dietzgenstraße. Eine Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ und der damit verbundenen über­wiegenden Nutzung für Freizeit- und Erholungszwecke wäre daher nicht sachge­recht.

 

Die als Mulden mit Gräsern und anderen Gewächsen bepflanzten Flächen des Kreuzgrabens dienen ihrer Bestimmung nach zwar als Retentionsflächen und damit wasserwirtschaftlichen Zwecken, entfalten aber von ihrer Wirkung her den Eindruck eines Bestandteils des Landschaftsraums, der optisch und klimatisch auch der Erholungsnutzung zu­gute kommt. Die naturnahe Gestaltung der Graben­niederung ermöglicht somit die Erlebbarkeit der Flächen als Landschaftsraum und in Verbindung mit den begleiten­den Wegen, ihre Funktion als Erholungsraum im Kontext der Grünverbindungen. In Verbindung mit dem Spielplatz und der Wegevernetzung werden deshalb die Reten­tionsflächen, obwohl selbst für die aktive Erholung nicht geeignet und bestimmt, als anrechenbare Grünflächen auf die Versorgung mit öffentlichen wohnungsnahen Grünflächen (6 m²/EW) gewertet und in die Grünflächenbilanz einbezogen. Die Versorgung wird in Bezug auf den im Plangebiet zu erwartenden Bevölkerungszuwachs als ausreichend beurteilt.

 

Die öffentliche Grünfläche wird als Verbindungsweg vom Kreuzgraben nach Süden bis an die Beuthstraße herangeführt, um die Vernetzung mit dem südlich angren­zenden Brosepark pla­nungsrechtlich zu sichern. Der bereits vorhandene Weg liegt eingebettet zwischen öffentlichem Spielplatz und der Freifläche der Kindertages­stätte und führt im süd­lichen Abschnitt an privaten Gärten – außerhalb des Geltungsbereichs – vorbei. So wird diese Grünverbindung in diesem Bereich in der Wahrnehmung durch den Nut­zer nicht nur auf den Weg reduziert.

 

Neben dieser Nord-Süd-Verbindung sichert der Bebauungsplan als weiteres Pla­nungsziel eine Fußwegeverbindung in Ost-Westrichtung, um die östlich der Wal­dowstraße angrenzenden Wohngebiete an die Heinrich-Böll-Straße bzw. Dietz­genstraße anzubinden. Die Grünverbindung ist in Folge der wasserbehördlichen Planungen, die die Anlage eines Versorgungsweges vorsehen, im Abschnitt zwi­schen Dietzgenstraße und Waldowstraße bereits teilweise umgesetzt.

 

Durch Verlängerung des Weges in östliche Richtung zur Waldowstraße, in Verbindung mit der geplanten Fortführung des Kreuzgrabengrünzugs zur Fritz-Reu­ter-Straße soll die gegenwärtig vorhandene Ost-West-Lücke im Netz der öffentlichen Räume geschlossen werden.

 

In westlicher Richtung erfolgt die Fortführung des südlich des Kreuzgrabens vorhan­denen Wegs über einen noch zu bauenden Steg, der an die Teilfläche des landes­eigenen Flurstücks 667 (ehemaliges Grabenflurstück südlich der Grundstücke Dietzgenstraße 66 a und 66 b) anschließt. Mit der Wegeverbindung wird auch die Zugänglichkeit des öffentlichen Spielplatzes von der Dietzgenstraße aus verbessert.

Die beabsichtigte Fußgängerverbindung hat keine vorrangige Erschließungsfunktion, sondern dient im Unterschied zur Heinrich-Böll-Straße der Stärkung und Entwicklung der Grünverbindung entlang des Kreuzgrabens und damit der qualitativen Verbes­serung der Grünversorgung im Plangebiet.

 

Um dieses Planungsziel zu erreichen, ist es erforderlich, eine ca. 40 m² große Teil­fläche des privaten Grundstücks Dietzgenstraße 64 (Flurstück 119) als öffentliche Grünfläche festzusetzen. Diese private Fläche muss durch das Land Berlin erworben werden.

Um den Anschluss an den Weg bis zur Dietzgenstraße über das – mit der wasserbe­hördlichen Genehmigung vom 24.08.1999 funktionslos gewordene – Teilstück der alten Gewässerparzelle außerhalb des Geltungsbereichs zwischen den Flurstücken 118 und 119 nördlich des Kreuzgrabens herstellen zu können, muss der Kreuz­graben mit einem Steg überbrückt werden. Das als Vorschlag in den Bebauungsplan aufgenommene Brücken­symbol gibt noch keinen Aufschluss über die tatsächlich erforderliche Größe, Konstruktion oder Beschaffenheit eines an dieser Stelle beab­sichtigten Stegs über den Kreuzgraben. Für dessen Errichtung ist mit einer wasser­rechtlichen Genehmigung auch eine bauordnungsrechtliche Zustimmung noch erforderlich.

 

Der Steg soll ausschließlich Fußgängern vorbehalten bleiben und sich in die Grün­anlage einfügen. Hieran hat sich seine Dimensionierung, Konstruktion und Gestal­tung zu orientieren. Die Breite des westlich angrenzenden Flurstücks der ehe­ma­ligen Gewässerparzelle von 1,8 m gibt die maximale Ausdehnung der Wege­verbin­dung vor. Der Kreuzgraben führt nur nach Starkregenereignissen Wasser. Wartungs­arbeiten können die überwiegende Zeit des Jahres auch vom Graben aus erfolgen. Aufgrund der örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten (geringe Grabentiefe- und breite, Zugänglichkeit von der öffentlichen Grünfläche und dem dort vorhandenen befahrbaren Weg im Süden) rechtfertigen eine weitere Inanspruchnahme bzw. dauerhafte Beeinträchtigung privater Flächen nicht. Im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen wie

·     dem öffentlichen Interesse an der Verbesserung der Erreichbarkeit des Grünzugs und angrenzender Nutzungen,

·     dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von zusätzlichen Eingriffen in den bestehenden Landschaftsraum,

·     dem öffentlichen Interesse daran, die Kosten für die öffentliche Hand auf den notwendigen Umfang zu begrenzen – Grundstücksankäufe oder die Sicherung von Fahrrechten auf privaten Grundstücken würden zusätzliche Belastungen des Haushalts nach sich ziehen,

und dem privaten Interesse daran, dass kein Eingriff in ein private Grundstücke vorgenommen wird, der nicht unbedingt erforderlich ist, trifft der Bebauungsplan keine zusätzliche Vorsorge für den Bau und die Unterhaltung des Steges.

 

 

4.6  Öffentlicher Spielplatz

 

Der Bebauungsplan XIX-11 setzt auf einer Fläche von ca. 2 120 m² (Teil des landeseigenen Grundstücks Dietzgenstraße 60) eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ fest.

Mit der Festsetzung erfolgt eine Abgrenzung von den übrigen Flächen des Grund­stücks Dietzgenstraße 60, die für eine Jugendfreizeiteinrichtung gesichert werden sollen.

 

Der öffentliche Spielplatz mit 1 250 m² Nettospielplatzfläche für Kinder im Alter von 6-14 Jahren wurde im Jahre 2004 durch das Amt für Umwelt und Natur hergestellt. Die Fläche weist schützenswerten Baumbestand auf, der in die Gestaltung einbezo­gen wurde.

 

Für diesen Standort des öffentlichen Spielplatzes an dieser Stelle sprachen die Lage in der Nachbarschaft der Kindertagesstätte, die Nachbarschaft zum künftigen päda­gogisch betreuten Spielplatz und die Integration in die öffentliche Grünanlage am Kreuzgraben. Auch die schnelle Verfügbarkeit des landeseigenen Grundstücks und das Ergebnis einer Sondierungsuntersuchung des Bodens, bei der in diesem Bereich des Grundstücks keine gesundheitsgefährdenden Bodenkontaminationen festgestellt wurden, waren in der Abwägung ausschlaggebend für die Wahl dieses Spielplatz­standorts.

 


4.7  Straßenverkehrsflächen, Erschließung

 

Bei Einleitung des Bebauungsplanverfahrens im Jahr 1993 war die vom Ende des 19. Jahrhunderts stammende Straßenplanung für die Verlängerung der Fritz-Reuter-Straße und die Straße Kreuzgraben bereits im Liegenschaftskataster erkennbar. Bei Weiterver­fol­gung dieser Planung wäre das Plangebiet in vier Quartiere geteilt worden.

Dieses Straßenraster war bis zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nicht rea­lisiert worden. Bis 1993 war lediglich die Straße Kreuzgraben im Abschnitt südlich des Kreuzgrabens für die Erschließung der Grundstücke Kreuzgraben 1-6  und die Gärtnerei freigehalten und öffentlich genutzt, jedoch nicht ausgebaut worden.

 

Die Erschließung für die Flächen im Plangebiet orientiert sich an der historischen Straßenplanung, indem sie als wichtigstes Element der Stadtgestalt in diesem Gebiet östlich der Dietzgenstraße das enge Netz der nord-südgerichteten Alleen durch die Heinrich-Böll-Straße sowie die Straße Kreuzgraben aufgreift. Der Kreu­zungspunkt beider Straßenzüge hätte auf dem Kreuzgraben gelegen.

 

Die im Geltungsbereich enthaltenen öffentlichen Straßen wurden bereits während der Planaufstellung auf der Grundlage des § 125 Abs. 2 BauGB planersetzend genehmigt und sind hergestellt (vergl. Kapitel IV Verfahren). Im Rahmen dieser Entscheidungen wurden die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange bereits berücksichtigt und abgewogen.

 

Mit der Festsetzung von Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und Straßenbegrenzungslinien werden die bestehenden, öffentlich gewidmeten Straßen­verkehrsflächen in den Bebauungsplan übernommen.

 

Der Bebauungsplan setzt folgende öffentliche Verkehrsflächen durch Straßenbe­gren­zungslinien fest und bestätigt damit nochmals die während der Planaufstellung getroffenen Entscheidungen:

 

 

4.7.1  Heinrich-Böll-Straße

 

Anders als historisch konzipiert, war bereits zu den ersten Beteiligungsverfahren nicht vorgesehen, die Straße in Nord-Süd-Richtung über den Kreuzgraben hinweg durchzubinden. Dies erfolgte in der Absicht, größere bauliche Eingriffe in den Kreuzgraben zu vermeiden. Um die Möglichkeit zu erhalten, einen grabenbe­gleitenden Grünzug zu entwickeln, wurde stattdessen für den motorisierten Verkehr eine Netzspange (Heinrich-Böll-Straße) als öffentliches Straßenland zur Er­schließung der geplanten Wohnbauflächen nördlich des Grabens vorgesehen. Eine Nord-Süd-Verbindung über den Kreuzgraben soll nur Fußgängern und Radfahrern innerhalb öffentlicher Grünflächen ermöglicht werden.

 

Die Straßenverkehrsfläche wird in einer Breite von 16,5 m festgesetzt. Dieses Straßenprofil berücksichtigt neben der Herstellung beidseitiger Gehwege und einer Fahrbahn für den Begegnungsverkehr auch die Pflanzung von Bäumen in Form ei­ner Allee mit ausreichend großen Baumscheiben und nimmt so die bestehende Al­leebepflanzung der umliegenden Straßen als wichtigstes Ge­staltungselement auf und führt sie fort. Damit kann die Straße auch ihrer Verbin­dungsfunktion im System der öffentlichen Grünräume und des Grünzugs gerecht werden.

 

Die Baumpflanzungen, die jedoch nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans sind, dienen zudem der gestalterischen Gliederung der Stellplätze innerhalb der öffentlichen Straße, die westlich als Queraufstellung und im östlichen Abschnitt in Längsaufstellung eingeordnet sind.

 

Neben den gestalterischen Anforderungen an die Straße dient die Breite von 16,5 m auch der Berücksichtigung des ruhenden Verkehrs. Diese Querschnittsbreite ermög­licht Parken im öffentlichen Straßenraum, das für die bauliche Nutzung im Umfeld ein Stellplatzangebot für Bewohner und Besucher darstellt.

 

Die Heinrich-Böll-Straße wird im abknickenden Abschnitt mit Rücksicht auf den Aus­bau des Kreuzgrabens auf 9,8 m verjüngt. Diese Einengung des Straßenprofils auf ca. 10 m entspricht der erwähnten planerischen Intention, einen Eingriff in den Kreuz­graben zu vermeiden bzw. dessen naturnahen Ausbau zu ermöglichen. Darüber hin­aus stützt die Verengung den Charakter der Straße als Anliegerstraße und nicht als Durchgangsstraße.

 

Der erste Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße von der Schillerstraße bis zur Kreuz­gra­benbrücke wurde auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrags und eines Er­schließungsvertrags durch einen Dritten hergestellt, an Berlin übertragen und ist mit Wirkung vom 05.06.2002 als öffentliches Straßenland gewidmet worden. Im Rahmen der abgeschlossenen Verträge wurden auch die innerhalb der Erschlie­ßungsanlagen vorgesehenen 40 Straßenbäume mit Baumscheiben hergestellt.

 

Der zweite Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße bis zur Dietzgenstraße wurde mit Datum vom 13.12.2005 erstmalig endgültig hergestellt und ist dem öffentlichen Verkehr übergeben worden.

 

 

4.7.2  Straße Kreuzgraben

 

Hier bestand zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ebenfalls die Absicht, anstelle einer Nord-Süd-Verbindung, unter Einbeziehung der Straße Kreuzgraben eine Netzspange zur Waldowstraße herzustellen. Im Ergebnis der Abwägung zur 1994 durchgeführten Beteiligung der Träger öffent­licher Belange wurde jedoch auf eine direkte Anbindung der Straße Kreuzgraben an die Waldowstraße verzichtet.

Die ursprünglich nur ansatzweise an der Beuthstraße vorhandene Straße Kreuzgra­ben wurde bis zum Grünzug verlängert und hat dort eine Wendemöglichkeit für Ver­sorgungsfahrzeuge erhalten.

 

Mit diesem Erschließungskonzept wurde hier den Naturschutzbelangen ein größeres Gewicht gegeben, als der Weiterverfolgung des gründerzeitlichen Prinzips gleich­rangiger Straßen.

 

Folgende Belange, die teilweise im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan durch das Umweltamt und die damalige Senatsver­waltung für Stadtent­wicklung und Umweltschutz vorgebracht worden waren, sind in die Abwägung zur Straßenführung eingeflossen und wurden Grundlage der Geneh­migung der Her­stellung der Erschließungsstraßen auf Basis des § 125 Abs. 2 BauGB:

 

·         Mit dem Verzicht auf eine parallele grabenbegleitende Straßenführung stehen mehr Flächen für eine naturnahe Ausgestaltung des in Ost-West-Richtung ver­laufenden Kreuzgrabes zur Verfügung.

·         Damit wurde die Möglichkeit einer Teilrenaturierung eines im Grabenbereich zwi­schen der Straße Kreuzgraben und der Waldowstraße festgestellten „Toteis­lochs“ eröffnet.

·         Der Kreuzgraben kann auf diese Weise auch seine Wirkung als Erholungsfläche entfalten und bietet Entwicklungsmöglichkeiten für einen größeren zusammen­hängenden Grünzug. Störungen durch parallele und kreuzende Kraftfahrzeuge werden unterbunden.

·         Die Straßenführung mindert die Versiegelung von Boden, da für die Stichstraße mit Wendemöglichkeit insgesamt weniger Verkehrsflächen benötigt werden.

·         Die nunmehr vorgesehene Verkehrsführung dient der Verkehrsvermeidung in die­sem Bereich. Durchgangsverkehre in Nord-Süd-Richtung und Ost-West-Richtung können nicht entstehen.

·         Die an die Straße Kreuzgraben angrenzende Wohnnutzung und Kindertages­stätte profitieren von der verkehrsberuhigten Situation.

·         Der begrünte und mit einer Baumallee versehene Straßenraum kann hierdurch eine Verbindungsfunktion in Nord-Süd-Richtung im Zusammenhang mit dem Grünzug übernehmen.

·         Die Planung berücksichtigt wasserwirtschaftliche Belange, indem die Größe der Retentionsflächen in ausreichender Größe und ohne Zäsur durch eine Straße hergestellt werden können.

 

Für die Straße Kreuzgraben war zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens wie bei der Heinrich-Böll-Straße eine Breite von 16,5 m vorgesehen, da beide Straßen­züge eine einheitliche Querschnittsgestaltung erhalten sollten.

 

Aufgrund des vorhandenen Altbaumbestands in der Straße Kreuzgraben war eine einheitliche Einteilung der Straßenverkehrsfläche für beide Straßen jedoch nicht um­setzbar, ohne in den Altbaumbestand einzugreifen. Um diesen nicht zu gefährden und den hohen Wurzelansatzes der vorhandener Altbäume zu berücksichtigen, wurde im Rahmen der Erklärung gemäß § 125 BauGB auf die Herstellung von öf­fentlichen Parkständen im Straßenverlauf – anders als bei der Heinrich-Böll-Straße – verzichtet und das Straßenprofil im Geltungsbereich auf 15,8 m reduziert. Besucher­parkplätze wurden innerhalb der Wendeanlage angeordnet und diese entsprechend mit 27 m Breite dimensioniert.

 

Dies sowie der Verzicht auf die Inanspruchnahme privater Grundstücksteilflächen außerhalb des Geltungsbereichs ermöglichte es, Naturschutzbelange zu berück­sich­tigen und einen zügigen Ausbau der für die Errichtung der Kindertagsstätte erforder­lichen Erschlie­ßungsstraße vorzubereiten. Damit ist für das Wohngebiet am Kreuz­graben eine ausreichende öffentliche Erschließung gegeben.

 

 

4.7.3  Waldowstraße

 

Die Straßenbegrenzungslinie in der Waldowstraße liegt auf der bestehenden Grenze der Straßenverkehrsfläche. Der Ausbaustandard mit beidseitigen 3,5 m breiten Gehwegen, Straßen­bäumen und einer 8 m breiten Fahrbahn soll auch im Kreu­zungsbereich mit dem Kreuzgrabengrünzug erhalten bleiben, so das eine Änderung der Straßen­verkehrs­fläche nicht vorgenommen wird.

 

 

4.7.4  Dietzgenstraße

 

Die Dietzgenstraße weist im Regelfall einen Straßenraum von 28 m zwischen den Gebäuden auf. Ein beidseitiger Gehweg von 3 - 4 m ist mit Alleebäumen bepflanzt. In einer 5 m breiten Zone vor den Gebäuden waren traditionell Vorgärten angelegt, die ursprünglich zu den Privatgrundstücken gehörten. Die Vorgärten sind jedoch nur noch vereinzelt vorhanden. Stattdessen sind die 5 m breiten Streifen überwiegend mit einer Gehwegpflasterung versehen worden. Diese Flächen sind bereits teilweise im Kataster mit Flurstücken des öffentlichen Straßenlands verschmolzen worden, teilweise gehören sie noch zu den angrenzenden Baugrundstücken.

 

Bei dem landeseigenen Grundstück Dietzgenstraße 60, das zukünftig als Jugend­freizeitstätte und für einen pädagogisch betreuten Spielplatz genutzt werden soll, ist die „Vorgartenfläche“ nicht Bestandteil der Straßenverkehrsfläche. Hier ragt die nicht gestaltete, durch einen Zaun vom öffentlichen Straßenland abgetrennte Grund­stücks­fläche in den Straßenraum hinein.

 

Durch den Bebauungsplan wird dieser 5 m breite Streifen als öffentliches Straßen­land festgesetzt. Es wird auf dieser Grundlage eine Zuordnung dieses Grund­stücksteils zum Fachvermögen des Tiefbauamts erfolgen.

 

Eine mittel- bis langfristig vorgesehene Straßenverbreiterung der Dietzgenstraße (B 96a) als Ausfallstraße nach Norden und Autobahnzubringer wird durch die Fest­setzung der „Vorgartenfläche“ als Verkehrsfläche nicht vorweg genommen. Der Aus­bau der Dietzgenstraße und die mit dem Straßenausbau verbundene Neuaufteilung des Straßenlands und die damit verbundenen veränderten Verkehrsbelastungen ein­schließlich ihrer Auswirkungen sind in einem eigenständigen Planverfahren (Plan­feststellung nach dem Berliner Straßengesetz) zu bewältigen.

 

 

4.8  Sonstige Festsetzungen

 

4.8.1  Einteilung der Straßenverkehrsfläche

 

Textliche Festsetzung Nr. 12:

„Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.“

[Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr.11 BauGB]

 

Die textliche Festsetzung Nr. 12 stellt klar, dass der Bebauungsplan durch den Be­zug zur Planunterlage keine Einteilung der Straßenverkehrsfläche vornimmt.

Die Erläuterungen zu den Straßenprofilen sind somit nicht Gegenstand der Festset­zung.

 

 


4.8.2  Straßenbegrenzungslinie Beuthstraße

 

Textliche Festsetzung Nr. 13:

„Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten AB ist zugleich Straßenbegren­zungslinie.“

 

Da das Straßenprofil der Beuthstraße nicht verändert werden soll, ist die an den Geltungsbereich angrenzende Straßenverkehrsfläche selbst nicht Gegenstand der Festsetzung. Um zu verdeutlichen, dass die öffentliche Grünfläche an die öffentli­che Verkehrsfläche anbindet und zur Klarstellung ist die textliche Festsetzung Nr. 13 erforderlich.

 

 

4.9  Flächenbilanz

 

WA 1                                                    18 691,0 m²

WA 2                                                    22 180,5 m²

WA 3                                                      2 084,5 m²      

Wohnbauflächen                        insgesamt                                             42 956,0 m²

 

Kindertagesstätte                                     2 269,3 m²

Jugendfreizeitstätte                                  5 162,1 m²

Gemeinbedarfsflächen    insgesamt                                               7 431,4 m²

 

Heinrich-Böll-Straße                                 5 283,6 m²

Kreuzgraben                                               956,3 m²

Dietzgenstraße                               262,4 m²

Waldowstraße                                148,5 m²

Verkehrsflächen             insgesamt                                               6 650,8 m²

 

Grünflächen                               insgesamt                                               8 478,3 m²

 

plangenehmigte Gewässerflächen                                                     600,7 m²

Gesamtfläche Geltungsbereich                                                           66 117,2 m²

 

 

 

4.10   Abwägung zu den Belangen gem. § 1 Abs. 5 Nr. 1- 10 BauGB

 

Der Bebauungsplan XIX-11 gewährleistet eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozialgerechte Bodennut­zung und trägt dazu bei, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natür­lichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden insbesondere folgende Belange beachtet sowie gegen­ein­ander und untereinander abgewogen:

 

1.       Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

2.       Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und Eigentumsbildung

3.       Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung

4.       Fortentwicklung vorhandener Ortsteile und des Ortsbilds

5.       Belange des Umwelt- und Naturschutzes

6.       Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige von der Gemeinde beschlos­sene städtebauliche Planungen

7.       Private und wirtschaftliche Belange

8.       Belange des Verkehrs

 

 

4.10.1   Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

 

Durch den Bebauungsplan XIX-11 wird die Grundlage dafür geschaffen, dass hoch­wertige Wohnlagen entwickelt und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewähr­leistet werden können. Dies ist insbesondere berücksichtigt durch folgende Tatbe­stände:

 

·         die Lage des Plangebiets in einem bereits stark durchgrünten Ortsteil mit aufge­lockerter Bebauung (keine geschlossenen Blockränder) und vorhandenen öffent­lichen Parkanlagen;

·         das Erschließungskonzept, das zur Vermeidung von Durchgangsverkehr und da­mit von Störungen und Gefährdungen für die Bewohner beiträgt;

·         den Ausschluss von Tankstellen, durch den entsprechende Ziel- und Quell­ver­kehre vermieden werden;

·         die festgesetzte Stellung der Baukörper im WA 2 bei der die Belichtung und Belüf­tung besonders berücksichtigt wurden (vergl. Punkt 4.1.2 und 4.4.2);

·         die Einhaltung der Obergrenzen der Nutzungsmaße der BauNVO;

·         die Einbettung der Wohnbereiche in ein Netz von Grünanlagen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs.

 

 

4.10.2  Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und Eigentumsbildung

 

Der Bebauungsplan XIX-11 ermöglicht mit der Festsetzung von allgemeinen Wohn­gebieten und den Festsetzungen zum Maß der Nutzung ca. 45 000 m² Geschoss­fläche zur Schaffung von neuem Wohnraum. Unter der Annahme, dass je 100 m² Bruttogeschossfläche durchschnittlich eine Wohneinheit entsteht, ist im Geltungsbe­reich des Bebauungsplans von ca. 450 Wohneinheiten als Planungs­größe auszuge­hen.

 

Durch die flächenmäßige Festsetzung im WA 1 und WA 3 werden verschiedenartige Gebäudetypo­logien ermöglicht. Damit kann ein vielfältiges Wohnungsangebot entstehen. Insbesondere die Festsetzungen im Bereich des WA 1 sind so flexibel, dass der private Eigentü­mer auf den zukünftigen Wohnungsmarkt und sich verändernde Wohnbedürfnisse durch unterschiedliche Bauformen reagieren kann. Die Errichtung von Geschoss­wohnungen ist genauso zulässig wie die von kleinteiligeren Baustrukturen. Durch die geringe Regelungsdichte im Bebauungsplan wird dem Eigentümer größtmö­g­licher Gestaltungsraum gelassen.

 

Die mit den Festsetzungen zur Geschosszahl, zu den überbaubaren Grundstücks­flächen und zur Bauweise angestrebte Bebauungsstruktur auf den Baugrundstücken im Plangebiet ist geeignet für die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau. Dieser ist vor allem für den Mietwohnungsbau, aber aufgrund der attraktiven Lage des Plangebiets auch für die Bildung von Wohneigentum in Mehrfamilienhäusern geeignet, schließt aber auch andere Wohnformen nicht aus.

Im WA 2 werden IV- bis V-geschossige, zeilenförmige Baukörper festgesetzt. Das zugrunde liegende Konzept des Bauträgers berücksichtigt die Bedürfnisse der Wohnbevölkerung durch Errichtung von 183 Wohnungen, die im öffentlich geförder­ten Wohnungsbau (Erster Förderweg) bewilligt wurden, ebenso, wie die Eigentums­bildung, die bei 33 Wohneinheiten auf dem Grundstück Heinrich-Böll-Straße 14/18 erfolgt ist.

 

 

4.10.3  Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung

 

Das Plangebiet ist Teil eines gewachsenen Stadtgebiets. Im gut erreichbaren Orts­kern von Nieder­schönhausen und im Gebiet um den Herthaplatz sind kirchliche und kulturelle Einrichtungen vorhanden (Kirche und Gemeindezentrum / Kino „Blauer Stern“), so dass eine  Flächensicherung für kulturelle Einrich­tungen im Bebauungs­plan nicht erforderlich ist.

 

Im näheren Umfeld befinden sich folgende, für die Versorgung des Gebiets maß­gebliche soziale Infrastruktureinrichtungen:

 

·         die 3. Grundschule, Entfernung ca. 600 m,

·         eine Gesamtschule in der Blankenburger Straße, Entfernung ca. 800 m,

·         das Gymnasium „Friedrich List“ jenseits der Dietzgenstraße; Entfernung ca. 600 m,

·         eine Kindertagesstätte in der Waldemarstraße, ca. 300 m entfernt und eine nördlich des Plangebiets (hinter dem Straßenbahnhof), ca. 400 m entfernt,

·         ein öffentlicher Spielplatz in einer Entfernung von ca. 400 m im Brosepark.

 

Damit ist die Bevölkerung der umgebenden Bestandsgebiete hinreichend – mit Ausnahme der Gemeinbedarfsstand­orte, die dieser Bebauungsplan festsetzt – mit sozialer Infrastruktur versorgt.

Durch die Nutzung von Potential­flächen für den Wohnungsbau wird berück­sichtigt, dass die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen durch Zuzug neuer Bewoh­ner ausgelastet werden können.

 

Die 1990 noch vorhandenen zahlreichen un- bzw. untergenutzten Einzelgrundstücke im Planungsgebiet wurden nach 1990 aufgrund geklärter Eigentums­verhältnisse ver­gleichs­weise schnell für eine Bebauung in Anspruch genommen. Im gesamten sta­tistischen Gebiet 166 hat sich die Einwohnerzahl im Zeitraum von 1993 bis 1999 von 4 034 auf 8 381 erhöht.

 

Der Bebauungsplan XIX-11 stellt folgende soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung in die Abwägung mit ein:

 

 

Schulversorgung

 

Der Bebauungsplan XIX-11 setzt keine neuen Standorte für Schulen fest, doch be­rücksichtigt er in der Abwägung, dass eine ausreichende Versorgung der Wohnbe­völkerung, die sich im Geltungsbereich angesiedelt hat oder deren Ansiedlung der Bebauungsplan ermöglicht, gewährleistet ist.

 


Grundschulen

Das Gebiet wird durch die „Grundschule im Hasengrund“ – mit einer derzeitigen Ka­pazität von 2,5 Zügen – auf dem Grundstück Charlottenstraße 19-22 wohnortnah versorgt.

 

Bereits seit mehreren Jahren ist der Bedarf aus der vom Statistischen Landesamt gemeldeten Gruppe der 0 bis 6 Jährigen höher als die tatsächliche Auslastung der Schule. Hier gab es starke Schülerwanderungen in andere Schulen. In der Schul­entwicklungsplanung des Bezirks wird für 2007/08 prognostiziert, dass der Kapazi­tätsbedarf die gegenwärtig vorhandene Kapazität übersteigt. Aufgrund der jährlichen Schülerwanderung wird aber von der Fachabteilung derzeit keine Kapazi­tätserweite­rung der 3. Grundschule für erforderlich gehalten.

 

Oberschulen

Die Bedarfsentwicklung hinsichtlich der unterschiedlichen Schultypen ist gebiets­übergreifend im Schulentwicklungsplan der Fachabteilung des Bezirks betrachtet worden. Die Schulversorgung im Sekundarbereich erfolgt unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit im Netz des öffentlichen Nahverkehrs.

 

Aufgrund der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung kann das Platzangebot für die langfristige Versorgung des Gebiets um den Herthaplatz entsprechend der Schul­entwicklungsplanung gebietsübergreifend durch das vorhandene Netz von Ober­schulen in Pankow sichergestellt werden. Anforderungen an den Bebauungs­plan XIX-11 ergeben sich daher nicht.

 

 

Sportflächen

 

Im Planungsraum II liegt die Sportanlage „Nordendarena“ an der Blankenfelder Straße. Laut Bereichsentwicklungsplanung ist der Bereich mit ungedeck­ten Sport­flächen unterversorgt. Der Bebauungsplan XIX-11 kann keine diesbezüg­liche Stand­ortsicherung vornehmen, da hierfür keine geeigneten und für das Land Berlin finan­zierbaren Flächen zur Verfü­gung stehen. Der Bezirk berücksichtigt die vorhandene Unterversorgung an anderer Stelle. So sollen im Zuge der Grundschulerweiterung und der Schaffung ausreichender Schulsportflächen auch Nutzungsmöglichkeiten für den Freizeitsport innerhalb der geplanten gedeckten Sportflächen eröffnet werden.

 

 

Sonstige soziale und kulturelle Einrichtungen

 

Eine Flächensicherung für Senioreneinrichtungen ist nicht erforderlich. Sollten sozi­ale Einrichtungen für ältere Menschen und Senioren, für Behinderte oder andere Be­völkerungsgruppen erforderlich werden, lässt der Bebauungsplan dies durch die Festsetzung von allgemeinem Wohngebiet zu.

 

 

Kindertagesstätte

 

Das Plangebiet ist Teil des Sozialraums 10 (Herthaplatz) im Planungsraum II (Nie­derschönhausen, Blankenfelde) der Kindertagesstättenentwicklungsplanung des Be­zirks.

 

Für die angestrebte Entwicklung des Plangebiets entsprechend den Bebauungs­planfestsetzungen und wegen möglicher Nachverdichtung auf den Bestands­grundstücken im Umfeld war die Sicherung von Flächen für Kindertagesstätten er­forderlich. Daher bestand bereits bei Einleitung des Bebauungsplanverfahrens die Absicht, Gemeinbedarfsflächen für die Einrichtung weiterer Kindertagesstättenplätze zu sichern. Auf der Grundlage damaliger Richtwerte für die Versorgung mit Kinder­ta­gesstättenplätzen wurden zunächst zwei Standorte vorgesehen, wovon ein Standort zwischenzeitlich aufgrund veränderter Planungsrichtwerte und der Anpassung an die reale Bedarfsentwicklung im Sozialraum wieder aufgegeben wurde.

 

Die Planungsgrundlagen und Richtwerte werden derzeit überprüft. Sollte zukünftig ein weiterer Bedarf an Kindertagesstättenplätzen entstehen, kann dieser durch Er­weiterung der Kindertagesstätte am Kreuzgraben von 80 Plätze auf 120 Plätze ge­deckt werden.

 

Darüber hinaus bietet der bestehende Kita-Standort an der Blankenfelder Straße nördlich des Plangebiets Potentiale für eine Kapazitätserweiterung.

 

 

Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz

 

Mit der Sicherung der Gemeinbedarfs­fläche wird die planungsrechtliche Voraus­set­zung dafür geschaffen, dass der Unter­versorgung im Bereich der Jugend­betreuung begegnet werden kann. Das hier zu­künftig ermöglichte Angebot reicht deutlich über die Bedarfsdeckung hinaus, die aus dem Plangebiet selbst resultiert.

 

Der Planungsraum II (Blankenfelde/Niederschönhausen) ist derjenige der 16 Panko­wer Planungsräume mit dem schlechtesten Versorgungsgrad mit Plätzen in Kinder- und Jugendfreizeitstätten. Für die Versorgung der Kinder und Jugendlichen mit Frei­zeitangeboten stehen in diesem Planungsraum lediglich die kommunale Einrichtung „Ladeklub“ mit 62 Plätzen und der FIPP-Schülerklub mit 36 Plätzen zur Verfügung. Mit diesen 98 Plätzen können lediglich 13 % entsprechend der Versorgungs­ver­pflichtung gegenüber der Zielgruppe der 6- bis unter 25-Jährigen erfüllt werden. Hinzu kommt, dass im Planungsraum II nicht in ausreichendem Maße anderweitige Einrichtungen der Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche vorzufinden sind, wie dies im südlichen Teil des Bezirks der Fall ist. Des­halb sieht das Jugendamt die langfristige Planung einer weiteren Freizeitstätte zur Annäherung an ein bedarfs­gerechtes Angebot für unabdingbar an.

 

Die Gemeinbedarfseinrichtung ist im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Auswir­kungen auf die Nachbarschaft außerhalb der üblichen Betriebszeiten, d.h. vor allem abends, besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterworfen. So dürfen von die­ser Sozialeinrichtung in den Abend- und Nachtstunden keine Belästigungen und Stö­rungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Um­gebung unzumutbar sind. Insbesondere müssten Öffnungszeiten und die angebote­nen sozialen Angebote auf die umgebende, schutzbedürftige Wohnnutzung abge­stellt werden, ggf. sind bauliche Maßnahmen in Form von Schallschutz­vorrichtungen innerhalb des Gebäudes oder im Bereich der Außenanlagen wie dem pädagogisch betreuten Spielplatz zu prüfen. Die Tatsache, dass es sich um einen von Fachperso­nal betreuten Spielplatz handeln wird, birgt für eine Kontrolle. Darüber hinaus ist eine direkte Zufahrtsmöglichkeit für die Nutzer und Besucher der Jugend­freizeitstätte in den Innenbereich auszuschließen.

 

Nicht auszuschließen ist jedoch die Problematik von verhaltensbedingtem Lärm. Dies gilt insbesondere für Jugendeinrichtungen, die sich im Hinblick auf die hier üb­licherweise angebotenen Freizeitaktivitäten und Öffnungszeiten von Sozial­einrich­tungen, die zugunsten von Kindern bzw. Erwachsenen betrieben werden, unter­scheiden. Hier können nur durch gezielte Verhaltensregeln Konflikte mit der Wohn­nutzung vermieden werden. Es ist eine erhöhte Rücksichtnahme der Nutzer geboten.

In die Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen ist eingeflossen, dass das öffentlich Interesse an dieser Einrichtung überwiegt. Im Rahmen der durchgeführten Verfahrensschritte wurden keine Bedenken wegen befürchteter Belästigungen vor­getragen. Prinzipiell sind die mit sozialen Anlagen verbundenen Beein­trächtigungen für die Nachbarschaft hinzunehmen. Anlagen für soziale Zwecke sind im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Sie sind Folgeeinrichtungen der Wohnnutzung.

 

Gründe, die einer Festsetzung der Jugendfreizeiteinrichtung aufgrund von potentiel­len Nutzungskonflikten entgegenstehen, werden somit nicht gesehen.

 

 

Öffentlicher Spielplatz

 

Der Bebauungsplan sichert eine ca. 2 120 m² große Fläche als öffentlichen Spiel­platz. Der Bedarf aus dem zu erwartenden Bevölke­rungszuwachs aus der Entwick­lung des Plangebiets selbst beträgt bei einer prognostizierten Anzahl von 450 Woh­nungen, für den als Planungsgröße anzuneh­menden Dauerbedarf 1 350 m² (brutto). Gemäß Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze besteht ein Anspruch von 1,0 m² nutzbarer Fläche je Einwohner (EW). Die Mindestgröße für öffentliche Spielplätze sollte 2 000 m² (netto) nicht unterschreiten. Da der öffentliche Spielplatz in öffentliche Grünflächen integriert ist, kann das Verhältnis von Spielplatzgröße und Netto­spiel­fläche so gestaltet werden, dass die ausgewiesene Größe ausreichend für die Ver­sorgung von ca. 1 400-1 600 EW ist. Darüber hinaus leistet er einen Beitrag zur Ver­besserung der Bilanz in der Versorgungsein­heit insgesamt, für die ein Versorgungs­defizit besteht.

 

 

Wohnungsnahe öffentliche Grünflächen

 

Der Mittelbereich[2] Pankow Mitte 2 ist mit siedlungsnahen öffentlichen Grünflächen (>10 ha) quantitativ ausreichend versorgt (Richtwert: 7 m² / EW). Als siedlungsnahe Grün­flächen werden der Volkspark "Schönholzer Heide", der Bürgerpark und der Schloss­park Niederschönhausen betrachtet.

Das statistische Gebiet 166, zu dem das Plangebiet gehört, weist selbst keine sied­lungsnahen Grünflächen über 10 ha auf. Legt man jedoch die Betrachtung auf der Ebene der sogenannten Planungsräume[3] zugrunde, auf die sich die Bedarfsträger in Pankow verständigt haben, ist im Pla­nungsraum II, zu dem das statistische Gebiet 166 und somit das Plangebiet gehört, der Botanische Volkspark Blankenfelde und die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen um das denkmalgeschützte Dorf­ensemble Blankenfelde zu nennen und damit ebenfalls eine ausreichende Versorgung gegeben.

Als wohnungsnahe Freianlage <0,5 ha ist im Statistischen Gebiet 166 bzw. Sozial­raum 10 der Herthaplatz, als wohnungsnahe öffentliche Parkanlage > 0,5 ha ist der Brosepark mit einer Fläche von 41.329 m² unmittelbar südlich an das Plangebiet an­grenzend, vorhanden. Für die im Plangebiet wohnende Bevölkerung ist dieser Park in einer Entfernung von ca. 500 m zu Fuß erreichbar.

 

In der Vergangenheit wurde die Verbindungsfunktion zwischen Grünflächen und Parkanlagen hauptsächlich von dem bestehenden Netz großkroniger Baumalleen getragen. Inzwischen bestehen auch Ansätze der Verknüpfung einzelner Grünräume ergänzend zu den Straßenräumen beispielsweise durch ein Wegenetz im Bereich des Kreuzgrabens, das durch den Bebauungsplan gesichert und ergänzt wird. In der Abwägung zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Grünflächen wurde ins­besondere die Verbesserung der Erreichbarkeit der einzelnen Grünräume gewichtet, weil durch die Vernetzung der vorhandenen Grünräume und Parkanlagen neben der quantitativen vor allem eine qualitative Verbesserung der Freiraum­versorgung si­chergestellt wird.

 

Mit der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen angrenzend an die Gewässer­par­zelle konnte auch den Anforderungen der für die Gewässerunterhaltung zuständigen damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, Ref. IV C, entsprochen werden.

 

 

4.10.4  Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie Gestaltung des Orts- und Land­schaftsbilds

 

Der Bebauungsplan XIX-11 legt die planungsrechtliche Grundlage dafür, dass ein ehemals vorrangig gewerblich genutzter Standort inmitten eines Ortsteils, der durch überwiegende Wohnnutzung geprägt ist, zu einem hochwertigen Wohngebiet ent­wickelt werden kann. Damit wird der vorhandene Ortsteil entsprechend der vorhan­denen Nutzung im Umfeld des Plangebiets fortentwickelt und es kommt zu einer deutlichen Verbesserung des Orts- und Landschaftsbilds.

 

Das Ortsbild wird entsprechend vorhandener Strukturen und Qualitäten des Ortsteils in vielfältiger Weise weiterentwickelt und durch:

·         die Umsetzung eines hochwertigen städtebaulichen Konzeptes,

·         umfangreiche Begrünungsmaßnahmen,

·         Berücksichtigung von erhaltenswertem Baumbestand

verbessert.

 

Die in den „Leitlinien des Gutachtens Stadtgestalt Niederschönhausen“ entwickelten Zielvorgaben zur Anlehnung an das gründerzeitliche Prinzip orthogonaler Alleen in Verbindung mit der Sicherung von straßenseitigen Vorgärten entsprechend der Ortstypik werden im Bebauungsplan umgesetzt.

 

Ferner sichert der Bebauungsplan eine der Ortstypik im Bereich von Niederschön­hausen entsprechende, lockere und durchgrünte Bebauung. Die offene Bauweise und die Längenbegrenzung überbaubarer Flächen an den Blockrändern sichern eine den Leitlinien entsprechende städtebauliche Struktur. Dies trifft insbesondere für das WA 2 zu, für das ein hochwertiges städtebauliches Konzept entwickelt wurde, das durch seine Verzahnung von Baustruktur mit einem durchlässigen Freiflächen­kon­zept eine besondere Qualität erhalten hat.

4.10.5  Belange des Umwelt- und Naturschutzes

 

Eine Umweltprüfung im Sinne des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG-Bau) vom 21.Juni 2004 wurde im Zusammenhang mit der städtebaulichen Planung nicht erforderlich. Da das Verfahren vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden ist, wird für den Be­bauungsplan XIX-11 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die Bewäl­tigung der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft weiter § 8a BNatSchG in Verbin­dung mit § 1 BauGB anzuwenden (siehe Kapitel IV Verfahren).

 

Nach dem seit dem 1. Mai 1993 mit der Einführung des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes geltenden § 8a BNatSchG muss die Gemeinde bereits auf der Ebene der Bauleitplanung in der Abwägung gem. § 1 BauGB über die Be­lange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und damit über die Kompen­sa­tion etwaiger Eingriffe in den Naturhaushalt abschließend entscheiden.

 

 

Planungsrechtliche Ausgangssituation/

Bewertung der Realsituation zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Das Plangebiet war bereits bei Einleitung des Bebauungsplanverfahrens am 9. No­vember 1993 Teil der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Bebauungsplan nach § 30 BauGB lag zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens im Plangebiet nicht vor. Die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben richtete sich hier deshalb nach § 34 BauGB. Gemäß § 34 BauGB sind Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Um­gebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Zum Zeitpunkt der Planauf­stellung war somit auf allen Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans, auch auf den ursprünglich nicht versiegelten Flächen, grundsätzlich eine bauliche Nutzung gemäß § 34 BauGB zulässig. (Allerdings war die geplante Wohn­nutzung durch die gewerbliche Vornutzung des überwiegenden Teils des Plan­gebiets und mangels einer Erschließung nach § 34 BauGB nicht zulässig.)

 

Im planungsrechtlichen Sinne wird durch den Bebauungsplan daher kein Eingriff vorbereitet. Ein Ausgleichserfordernis besteht folglich nicht. Dies bedeutet jedoch keine Aufhebung des Vermeidungsgebots.

Mit der Planung wurde das Ziel verfolgt, negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft möglichst zu vermeiden oder zu minimieren und eine opti­mierte städtebauliche Planung zu erreichen, bei der die Umweltschutzbelange in be­sonderer Weise berücksichtigt werden.

 

Bereits vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens waren im Geltungsbereich des Bebauungsplans insbesondere durch einen Gartenbaubetrieb südlich der Schiller­straße Eingriffe in Natur- und Landschaft im naturschutzrechtlichen Sinne erfolgt.

 

·     Die ca. 42 800 m² der im Plangebiet enthaltenen Flächen des Gartenbaubetriebs waren bei Einleitung des Bebauungsplanverfahrens durch Gewächs­haus­anlagen, betonierte Umfahrten, ein mit Festbrennstoffen betriebenes Heiz­haus und Service­einrichtungen zu ca. 71 % versiegelt. Die unversiegelten Flächen be­fanden sich in einem jeweils ca. 20 m breiten Bereich nördlich und südlich des Kreuzgrabens sowie in einem ca. 15 m breiten Streifen an der westlichen Grund­stücksgrenze zur damaligen Kleingartenanlage.

·     Die an das Gärtnereigelände westlich angrenzende ca. 12 500 m² große Fläche ei­ner Kleingartenanlage war zu ca. 4% durch Lauben, Geräteschuppen und Wege ver­siegelt. Auf dem Flurstück 131 (heute Durchgang von der Beuthstraße zum Spiel­platz am Kreuzgraben) befand sich der Zugang zur damals vorhandenen Kleingartenanlage.

·     Die ca. 8 500 m² große Fläche des Grundstücks Dietzgenstraße 60 wurde auf ei­ner Fläche von ca. 3 090 m² als Garagenhof (Flurstück 123) und eine 700 m² große Teilfläche des Flurstücks 122 als Autohandel gewerblich genutzt. Die Rest­fläche des Flurstücks 122 war eine gehölzreiche Stadtbrache.

 

Wasserbehördliche Fachplanung

Auf der Grundlage der §§ 9a und § 31 Abs. 2a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaus­halts (1. Bauabschnitt) und des § 31 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Was­ser­haushalts (2. Bauabschnitt) wurden am 24.08.1999 bzw. am 07.02.2005 Plangenehmigungen für den Ausbau des Kreuzgrabens erteilt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist auf dieser Grundlage bereits ein erster Abschnitt des Kreuz­grabens ausgebaut worden. Durch Aufweitung des Grabens wurden Retentions­becken und südlich davon ein Weg zur Unterhaltung für die Wasserwirtschaft ange­legt.

 

Der Grabenausbau erfolgt in Übereinstimmung mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und in Abstimmung mit den bauleitplanerischen Zielen naturnah.

 

Die im Rahmen der wasserbehördlichen Fachplanung getroffenen Entscheidungen, schließen auch die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft ein.

 

 

Naturschutzfachliche Bewertung der Plangebietsflächen

 

·     In einem landschaftsplanerischen Gutachten von 1994 ist die Wertigkeit der Flächen im Plange­biet in Bezug auf Natur und Landschaft im Rahmen einer Bestandsanalyse bewertet worden (siehe Punkt I.2.2.1 der Begründung).

 

Ferner wurde auf den geschützten Baumbestand hin­gewiesen.

 

·     In einem weiteren landschaftsplanerischen Beitrag „Gutachten zur Grünverbin­dung und Renaturierung des Kreuzgrabentorfbandes“ 1995 wurde ein Verlan­dungsmoor (sog. Toteisloch) im Grabenabschnitt zwischen Kreuzgrabenstraße und Waldowstraße (südlich des WA 2) festgestellt. Im Zusammenhang mit der angestrebten Schaffung von Retentionsflächen für den Kreuzgraben wurden diesem ein Potenzial zur Revitalisierung eingeräumt.

 

Der vorhandene Baumbestand wurde 2005 durch das Amt für Umwelt und Natur nochmals abschlie­ßend bewertet. Nach Einschätzung des Amtes für Umwelt und Natur sind auf der ehemaligen Kleingartenanlage im WA 1 und im WA 3 weniger die Einzelbäume schützenswert, so dass der Baum­bestand eher als Flächenbewertung in der Biotopstruktur seine Bedeutung entfaltet. Die Wertigkeit der Einzelbäume auf den privaten Grundstücken hat zudem seit Planungsbeginn eher abgenommen (Baumbruch, Schädlingsbefall etc.). Werden zukünftig geschützte Bäume gefällt, werden diese im Rahmen der BaumSchVO Bln zu bewerten und auszugleichen sein.

 

Vergleich der Situation von Natur und Landschaft vor und nach der Planung

 

Die komplexe Ausgangslage im Planungsgebiet insgesamt lässt eine generalisie­rende Bewer­tung nicht zu. In Abstimmung mit dem Amt für Um­welt und Natur wurde deshalb eine, auf Teilflächen differenzierte Bewertung vorgenommen. (Siehe nachfolgende Übersicht)

 

 
 

 



Flächen A, B, (Heinrich-Böll-Straße)

 

Für die Heinrich-Böll-Straße ist während der Planaufstellung die Entscheidung zur Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 125 Abs. 2 BauGB getroffen worden (siehe dazu unter Kapitel IV Verfahren).

Im Rahmen der dazu geführten Abwägung wurden die Anforderungen des § 1 Abs. 4-6 BauGB berücksichtigt. Neben dem Erfordernis einer Erschließung der anliegenden Grundstücke wurden auch die Belange von Natur und Landschaft in die Abwägung eingestellt. Diese waren vorwiegend bestimmt vom Grundsatz der Vermeidung und Minimierung durch:

 

·         den gewählten Trassenverlauf, überwiegend auf Flächen, die durch Gewächs­haus­anlagen eines Garenbaubetriebes zuvor hoch versiegelt waren,

·         den Verzicht auf eine Querung des Kreuzgrabens,

·         die Pflanzung von Alleebäumen innerhalb der Straßenverkehrsflächen.

 

Somit wurden die Naturschutzbelange in der Abwägung höher gewichtet als das städtebauliche Ziel einer Ergänzung des orthogonalen Erschließungsnetzes.

Auf eine Querung des Kreuzgrabens sowohl in Nord-Süd- als auch in Ost-West-Richtung für den motorisierten Verkehr und der damit verbun­denen Versiegelung wurde zugunsten eines grabenbegleitenden Grünzugs im Hin­blick auf die Entwicklung von Natur- und Landschaft verzichtet.

Die Planung des Straßenzugs der Heinrich-Böll-Straße als Netzspange zwischen Schiller- und Dietzgenstraße ermöglicht eine Querung des Grabenbereichs nur für Fuß­gänger und Radfahrer.

 

Fläche A (I. Bauabschnitt der Heinrich-Böll-Straße)

Die Trasse der geplanten Verkehrsfläche liegt auf einer Fläche, die annä­hernd zu 100% durch den Gartenbaubetrieb versiegelt war.

Im Gegensatz dazu beträgt der Versiegelungsgrad der Verkehrsfläche nur bei der Fahrbahn 100%. Durch die Anlage von nicht versiegelten Baumscheiben wurde der Versiegelungsgrad gegenüber dem ursprünglichen Zustand verringert, so dass die Situation für die Schutzgüter Boden und Wasserhaushalt durch die Herstellung der Erschließungsanlage verbessert wurde.

 

Mit der Pflanzung von insgesamt 40 Laubbäumen als Allee, die bereits über einen beachtlichen Stammumfang verfügen, wurde auch der Vegetationsanteil erheblich erhöht und eine entsprechende positive Wirkung für das Landschaftsbild erreicht.

Insgesamt hat diese Fläche gegenüber dem Ausgangszustand eine deutliche Ver­besserung in Bezug auf die Schutzgüter Boden, Biotop- und Artenpotential und für das Landschaftsbild durch die Herstellung einer Allee erfahren.

 

Fläche B (II. Bauabschnitt der Heinrich-Böll-Straße)

Für den Straßenverlauf in Ost-West-Richtung lag zumindest eine Teilfläche auf der ehemaligen Kleingartenanlage. Die Versiegelung, die im Bereich dieses Abschnitts der Straßenverkehrsfläche ermöglicht wurde, wird durch die Baumscheiben der hier vorgesehenen 14 Bäume gemindert. Mit der Gestaltung des Straßenzugs als Allee sind insbesondere positive Aus­wirkungen auf das Landschaftsbild verbunden.

 

Die Erschließungsanlage ist einschließlich Begrünung hergestellt worden.

 


Fläche M (Straße Kreuzgraben mit Wendeanlage)

 

Bei der Straßenplanung wurde mit Rücksicht auf Naturschutzbelange zwischen der Straße Kreuzgraben und der Waldowstraße auf die Herstellung einer Ost-West-verbindung als Ergänzung des bestehenden orthogonalen Erschließungsnetzes im Laufe des Verfahrens verzichtet.

 

Für die Straße Kreuzgraben ist ebenfalls während der Planaufstellung die Entscheidung zur Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 125 Abs. 2 BauGB getroffen worden (siehe dazu unter Kapitel IV Verfahren).

Im Rahmen der dazu geführten Abwägung wurden die Anforderungen des § 1 Abs. 4-6 BauGB berücksichtigt. Neben dem Erfordernis einer Erschließung der anliegenden Grundstücke wurden auch die Belange von Natur und Landschaft in die Abwägung eingestellt.

Die Straße Kreuzgraben liegt auf ehemals durch Gebäude und Zufahrten des Gar­tenbaubetriebs nahezu vollständig versiegelten Flächen. Durch das Anlegen von Baumscheiben hat sich der Versiegelungsgrad gegenüber der Ausgangssituation eher verringert.

 

Mit dem Verzicht auf eine Anbindung der Gebietserschließung an die Waldowstraße konnte ein im Rahmen des Gutachtens zur Renaturierung des Kreuzgrabens fest­gestelltes „Toteisloch“ in die Renaturierung des Kreuzgrabens einbezogen werden.

 

Mit einer Verkürzung der Straße und Ausbildung eines Wendehammers wird eine Beeinträchtigung dieses Bereichs des Kreuzgrabens vermieden.

 

Mit der Pflanzung zusätzlicher Alleebäume sind positive Effekte für das Landschafts­bild verbunden. Zusätzlich konnten:

 

·         die Versiegelung reduziert werden,

·         Störungen der Erholungsnutzung durch Kfz-Emmissionen eingeschränkt werden,

·         Flächenpotentiale für einen naturnahen Grabenausbau erhalten bleiben.

 

Die Erschließungsanlage ist einschließlich Begrünung hergestellt worden.

 

              Fläche F (WA 2)

 

Die ca. 22 180 m² große Teilfläche des ehemaligen Gärtnereigeländes war zu ca. 90 % versiegelt.

 

Der geplante zulässige Versiegelungsgrad für die zeichnerisch festgelegten Gebäu­degrundflächen beträgt einschließlich der gleichfalls zeichnerisch festgelegten zuläs­sigen Stellplatzflächen für das WA 2 rund 40%. Durch die darüber hinaus mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 eingeräumte weitere Versiegelung von 20 v. H in Bezug auf die durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen durch Ne­benanlagen im Sinne des § 14 BauNVO kann sich der Versiegelungsgrad auf rund 50% erhöhen. Damit wird der vormalig vorhandene Versiegelungsgrad erheblich un­terschritten.

 

Bäume im östlichen Randbereich der Fläche F sind in die Gestaltung der nicht­über­baubaren Flächen einbezogen worden. Die Reduzierung der überbaubaren Flächen auf die Gebäudegrundflächen soll weitere Versiegelungen vermeiden.

Auf der Fläche F wurde eine deutliche Verbesserung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch folgende Festsetzungen er­zielt:

 

·         Die Verringerung der Versiegelung gegenüber der Ausgangslage,

·         Begrünung gemäß den textlichen Festsetzungen Nr. 7, Nr. 9 und Nr. 10,

·         die Verpflichtung zur Herstellung von nicht versiegelten Wegen gemäß textlicher Festsetzung Nr. 11,

·         die erhebliche Verbesserung des Landschaftsbilds durch diese Begrünungs­maß­nahmen und die Sicherung eines hochwertigen Städtebaus.

 

Die südlichen beiden Baukörper innerhalb der Fläche F greifen mit ihren Gründungen ­in den Randbereich des „Toteislochs“ ein. Aufgrund der bereits vor Planaufstellung im Zuge der gewerblichen Nutzung vorgenommenen Beeinträchtigung durch Auf­schüttungen und Versiegelung handelt es sich bei dem „Toteisloch“ nicht um ein ge­schütztes Biotop, sondern um besondere Bodenverhältnisse, mit einem Potential zur Revitalisierung.

 

Die weitgehende Freihaltung dieses Bereichs und die erfolgte naturnahe Gestaltung der Freiflächen begleitend zum öffentlichen Grünzug wirkt sich insbesondere auf das Landschaftsbild positiv aus.

 

 

Fläche E (Teilfläche des WA 1)

 

Die Fläche E war, wie die Fläche F Teil des Gärtnereigeländes. Der Versiegelungs­grad innerhalb dieser etwa 9 320 m² großen Fläche betrug mindestens 60 %.

 

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wird innerhalb der Fläche E eine Ver­siegelung von 40 % ermöglicht. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf dieses Maß durch Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie durch Tief­garagen bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten zulässigen Grundfläche über­schritten werden, was einer Versiegelung der Fläche E von maximal 60% entspricht.

Damit wird der vormalig vorhandene Versiegelungsgrad nicht erhöht.

 

Durch die Festsetzungen zur Begrünung (vergl. textliche Festsetzungen Nrn. 7, 8, 9 und 10) werden, da derartige Bepflanzungen bisher nicht vorhanden waren, sowohl für das Biotop- und Artenpotential als auch für das Landschaftsbild Verbesserungen im Verhältnis zum Ausgangszustand erreicht.

 

 

Fläche C (Teilfläche des WA 1)

 

Die Fläche war nur zu 4 % durch Lauben u. dgl. versiegelt. Sie weist einen erheb­lichen Bestand an Vegetation und Bäumen insbesondere Obstbäumen auf und ist als Lebensraum für Vögel wertvoll und von Bedeutung (im Gutachten D. Schrickel be­schrieben, wo 96% dieser Fläche als naturhaushaltwirksam eingeschätzt wurden).

 

Der Bebauungsplan XIX-11 ermöglicht hier eine Nutzung als allgemeines Wohnge­biet mit einer GRZ von 0,4, die gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und Tiefga­ragen, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, zu einer Gesamtver­siege­lung bis maximal 60 % der Grundstücksfläche führen kann.

 

Zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die vorhandene Vegetation und den Naturhaushalt durch die geplante Bebauung trifft der Bebauungsplan folgende Re­gelungen:

 

·         die Verpflichtung zur Herstellung von nicht versiegelten Wegen gemäß der textli­chen Festsetzung Nr. 11,

·         Begrünungsmaßnahmen gemäß den textlichen Festsetzungen Nrn. 7, 9 und 10,

·         Tiefgaragenüberdeckung gem. textlicher Festsetzung Nr. 8.

 

Die in der textlichen Festsetzung Nr. 7 verankerte Anrechenbarkeit von Bestands­bäumen (einschließlich Obstbäumen) auf die Verpflichtung zum Anpflanzen von Bäumen kann in diesem Zusammenhang zumindest indirekt zum Schutz des Baumbe­stands auf der Fläche C beitragen.

 

 

Fläche D (WA 3)

 

Bei Einleitung des Bebauungsplanverfahrens handelte es sich bei der Fläche D um eine Kleingartenfläche, die durch ihre wenig intensive Nutzung (keine Baulichkeiten) stark verwildert war und neben Ziergehölzen vor allem in Grabennähe die typische Vegetation der Gewässerränder mit starkem Gehölzaufwuchs aufwies.

 

Die Fläche wurde aufgrund ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild und in Bezug auf ihr Biotop- und Artenpotential als hochwertig eingestuft. Ein Biotop im Sinne des § 26a NatSchG Bln lag jedoch nicht vor.

 

Eine Sicherung dieser Fläche als Grünfläche mit dem damit verbundenen Aus­schluss einer baulichen Entwicklung würde im Zusammenhang mit der vorgesehenen Erschließung und unter Berück­sichtigung aller öffentlichen und privaten Belange einer gerechten Abwägung nicht entsprechen. Daher ermöglicht der Bebauungsplan XIX-11 auf der Fläche D eine straßenbe­gleitende Bebauung.

Die besondere naturräumliche Situation findet hier­bei jedoch Berücksichtigung.

 

Durch eine „Baufensterausweisung“ wird die mit baulichen Anlagen überbaubare Grund­stücksfläche auf eine Tiefe von maximal 24 m hinter der Straßenbegrenzungs­linie eingeschränkt. Innerhalb dieser Flächen kann parallel zur Heinrich-Böll-Straße eine Bebauung erfolgen und auch den Stellplatzbelangen Rechnung getra­gen werden.

 

Die Beschränkung der Bebaubarkeit auf das Baufenster soll vor allem eine genü­gende Distanz zum Kreuzgraben ge­währleisten. Somit sollen erhebliche Beeinträchtigungen sowohl des Bodens aber auch des Vegetationsbestands, vor al­lem des Baumbestands vermieden werden.

 

Das Maß der Nutzung (GRZ 0,3) lässt nur eine gegenüber der durch Baugrenzen festgelegten Fläche reduzierte Bebauung innerhalb der überbaubaren Flächen zu und er­möglicht es, auf geschützte Bäume innerhalb des Baufensters Rücksicht zu nehmen.

 

Die mit der textlichen Festsetzung Nr. 7 vorgesehene Verpflichtung zum Anpflanzen von 1 Baum je 350 m² Grundstücksfläche gewährleistet, dass eine ausreichende Bepflanzung des Grundstücks mit Bäu­men, vorzugsweise auf den nichtüberbau­baren Flächen in Grabennähe erhalten bleibt.

 

Zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft durch die ge­plante Bebauung trifft der Bebauungsplan folgende Regelungen:

 

·         Herstellung von nicht versiegelten Wegen (textliche Festsetzung Nr. 11)

·         Begrünung von Nebenanlagen und Garagen (textliche Festsetzung Nr. 9)

·         Gliederung von mehr als vier Stellplätzen durch Pflanzflächen und Bäume (text­liche Festsetzung Nr. 10)

 

 

Fläche G (Kreuzgraben Flächen für die Wasserwirtschaft)

 

Für diese Flächen wurde ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren durch­geführt. Die wesentlichen Festlegungen der Fachplanung wurden in den Bebau­ungsplan – soweit es für das Verständnis  sinnvoll ist – nachrichtlich gemäß § 9 Abs. 6 BauGB übernommen. Festsetzungen, die Eingriffe in Natur und Landschaft erwar­ten lassen, trifft der Bebauungsplan innerhalb der Fläche G nicht.

 

Der Kreuzgraben wurde bereits teilweise aufgeweitet und an die Gewässerparzelle angrenzende Flächen als Niederung ausgeformt. Die Gestaltung erfolgte naturnah.

 

Nach Fertigstellung wird auf der Grundlage des Fachplanungsrechts ein gegenüber der Ursprungssituation verändertes, jedoch gleichwertiges Landschaftsbild gestaltet sein, das vor allem Arten der Gewässerränder neuen Lebensraum bietet. Auf positive Effekte für den Naturhaushalt durch die teilweise Freilegung von Be­reichen des ehemaligen „Toteislochs“ wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

 

 

Fläche H (Öffentliche Grünflächen ohne Retentionsflächen)

 

Innerhalb dieser Flächen soll eine Anbindung des vorhandenen, im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Maßnahme bereits hergestellten Wegs an das bestehende Wegenetz erfolgen. Ansonsten handelt es sich um ergänzende begrünte Flächen, die mit den Retentionsmulden eine gestalterische Einheit bilden sollen. Es ist davon auszugehen, dass im Ergebnis ein neu gestaltetes Landschaftsbild mit neuem Po­tential für die Entwicklung von Natur und Landschaft die vormalige Situation im Be­reich des Kreuzgrabens gleichwertig ersetzen und aufwerten wird.

 

 

Fläche J (Spielplatz)

 

Die Fläche war eine gehölzreiche Brachfläche. Der Spielplatz wurde in Übereinstim­mung mit dem Kinderspiel­platzgesetz und dem Spielplatzentwicklungsplan des Be­zirks auf Teilen des landes­eigenen Grundstücks Dietzgenstraße 60 errichtet. Soweit möglich, wurden die vorhandenen geschützten Bäume in die Spielanlage integriert. Darüber hinaus sind Neupflanzungen erfolgt. Die Herstellung des Spielplatzes erfolgte ohne nennenswerte Bodenversiegelung. Die Spielanlage fügt sich positiv in das Landschaftsbild ein.

 

 

Fläche K (Kitagelände)

 

Die Fläche war durch ein Gewächshaus mit Zufahrt, das mindestens 60 % der Fläche bedeckte, bebaut. Die mit der geplanten GRZ von 0,4  zuzüglich Nebenanla­gen erreichte Überbaubarkeit unterschreitet die vor der Planung vorgefundene Ver­siegelung.

 

 

Fläche L (Jugendfreizeitstätte/pädagogisch betreuter Spielplatz)

 

Die Fläche ist nicht, wie ortsüblich, straßenbegleitend zur Dietzgenstraße, bebaut. Im mittleren Teil des grundstücks befindet sich eine ehemalige Remise und ein Garagenhof einschließlich Zufahrten. Diese An­lagen werden für den beabsich­tigten Nutzungszweck „pädagogisch betreuter Spielplatz“ weitestgehend beräumt. Mit der beabsichtigten Schließung der Baulücke im vorderen Bereich des Grundstücks sind keine Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die über das bisher Zulässige hinaus gehen.

Der Entsiegelung des Garagenhofes mit insgesamt etwa 600 m² auf dem mittleren Grundstücksteil stehen etwa 500 m² überbaubare Grundstücksfläche innerhalb der eingeschossig überbaubaren Grundstücksteilfläche gegenüber, die der Bebau­ungsplan ermöglicht.

Damit sind positive Effekte für Natur und Landschaft verbunden.

 

Die textliche Festsetzung Nr. 7, die eine Mindestbegrünung gewährleisten soll, trägt zusätzlich zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des vorhan­denen Baumbestands bei, da vorhandene Bäume angerechnet werden können. Die Verpflichtung zum An­legen von Wegen in nicht versiegelter Form (textliche Fest­setzung Nr. 11) dient dar­über hinaus der Vermeidung zusätzlicher Versiegelungen durch entsprechende Anla­gen auf den Flächen außerhalb der ausgewiesenen über­baubaren Grundstücksflä­chen.

 

Für das Anlegen eines pädagogisch betreuten Spielplatzes auf den rückwärtigen Teilen des Grundstücks werden nach Aussage des Jugendamts 4 000 m² Netto-Spielplatzflächen benötigt. Ein Nutzungskonzept o.ä. gibt es noch nicht. Im Allgemei­nen handelt es sich aber auch bei den päda­gogisch betreuten Spielplätzen überwie­gend um Flächen, die nicht versiegelt wer­den, insbesondere soll im konkreten Fall das Spielhaus nur in der überbaubaren Grundstücksfläche untergebracht werden.

 

Der Bebauungsplan weist die rückwärtige Grundstücksfläche als nicht über­baubare Fläche aus, in der der vorhandene Baumbestand erhalten werden kann. Die Baumschutzverordnung soll hier Anwendung finden. Durch Neugestaltung sowie durch Pflege­maßnahmen auf dem Grundstück ist für die Fläche L insgesamt eine Verbesserung für das Landschaftsbild zu erwarten.

 

 

Fazit

 

Der Bebauungsplan XIX-11 trifft Festsetzungen, die in ihrer Gesamtheit dem Schutz von Umwelt und Natur zugute kommen.

Flächen in einer Größe von ca. 3,3 ha einer ehemals intensiv genutzten Gewerbe­fläche wurden für die Entwicklung eines Wohnstandorts mit intensiver Durchgrünung aktiviert.

Der Bebauungsplan sichert den Schutz vorhandener naturräumlicher Potentiale, in­dem er diese als öffentliche Grünflächen festsetzt. Mit seinem Erschließungs­system nimmt er Rücksicht auf den naturnahen Ausbau des Kreuzgrabens. Die Quer­schnittsbreiten der Straßen sind so gewählt, dass eine Pflanzung von Allee­bäumen ermöglicht wird. Die Regelungen des Bebauungsplans zu Begrünungsmaßnahmen, zur Anlage von Wegen in nicht versiegelter Weise und zur Berücksichtigung des Er­halts vorhandener Bäume dokumentieren, dass der Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutzbelangen ein hoher Stellenwert eingeräumt wurde.

 

 

Altlasten

 

Altlasten im WA 1

Die Teilfläche des WA 1, die ehemals zum Gärtnereibetrieb gehörte, ist Bestandteil der Verdachtsfläche Nr. 11116 des Bodenbelastungskatasters.

 

Durch Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag hatte sich der Bauträger der Wohnbebauung im WA 2, der auch Eigentümer der Fläche des WA 1 ist, zu einer baubegleitenden Erkundung und ggf. Beseitigung von bodenbelastenden Stoffen in eigener Verantwortung unter Einbeziehung des Umweltamts verpflichtet.

 

Für das gegenwärtig noch unbebaute WA 1 steht der Vorhabenträger noch in der vertraglichen Pflicht: Spätestens im Zuge der weite­ren Bauplanung sind diese Er­kundungen durchzuführen.

 

Alle bisher vorliegenden Erkenntnisse über das Gebiet schließen Bodenbelastungen aus, die der geplanten Wohnnutzung entgegenstehen. Es werden also nur solche Belastungen erwartet, die auch im Zuge der Bauausführung – „baubegleitend“ – sa­niert werden können.

 

Unbeschadet der Ergebnisse der Ersterkundung ist durch den Vorhabenträger in je­dem Fall bei Flächen mit besonderer sensibler Nutzung (z.B. private Kinder­spiel­plätze) nachzuweisen, dass die Prüfwerte für Kinderspielplätze der Bundesboden­schutzverordnung eingehalten werden.

 

Eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB ist nicht erforderlich.

 

Altlasten im WA 2

Für diesen Teil des im Bodenbelastungskataster unter der Nr. 11116 eingetragenen Grundstücks waren über die baubegleitend durchzuführenden Maßnahmen hinaus keine Erkun­dungen erforderlich. Das WA 2 ist Teil des Vertragsgebiets, in dem der Vorhabenträger sich zu einer eigenverantwortlichen Beprobung und ggf. Entsorgung verpflich­tet hatte.

 

Für den im Geltungsbereich enthaltenen 1997/98 bereits bebauten Teil des Grund­stücks kann, in Abstimmung mit dem Umweltamt, davon ausgegangen werden, dass eine baubegleitende Überwachung durch die ehemalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Umweltschutz Technologie (SenSUT) IV E, die nach der damaligen Zuständigkeitsregelung (alleinige) Sanierungsbehörde war, erfolgt ist und dass sich die Befreiung vom Altlastenverdacht auf diese Grundstücksteile bezieht, die Anforde­rungen an gesunde Wohnverhältnisse somit gewahrt sind.

 


Altlasten im WA 3 (Kennzeichnung)

Aufgrund der nachgewiesenen PAK-Belastung auf dem Grundstück erfolgt im Be­bauungsplan eine Kennzeichnung als Fläche mit einer bestehenden Bodenbelastung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB, da eine erhebliche Überschreitung des Prüfwerts vorliegt.

 

Eine Sanierung ist erforderlich, wird aber baubegleitend für möglich erachtet, da sich die Belastung – vermutlich aufschüttungsbedingt – im Zuge von Baumaßnahmen technisch günstig sanieren lässt. Die Festsetzung als WA steht somit nicht im Wider­spruch zur Kennzeichnung der Bodenbelastung.

 

Da es sich um ein erschlossenes Grundstück handelt, und sich eine wohnge­bietsty­pische Nutzung bereits aus der näheren Umgebung ergibt, soll der Be­bauungsplan auch künftig eine Wohnnutzung ermöglichen.

 

Eine Sanierung vor der Festsetzung wurde nicht für erforderlich gehalten, da das Grundstück ungenutzt ist, somit keine akute Gefährdung für die Gesundheit und auch nicht für das Grundwasser besteht.

 

Die Kennzeichnung soll sicherstellen, dass eine baubegleitende Einbeziehung der Boden­schutzbehörde erfolgt.

 

 

Kitafläche

Die Kitafläche ist Bestandteil der Bodenbelastungsfläche 11116. In Folge einer Er­kundungsuntersuchung, die 1996 durch das Institut Dr. Kirchhoff durchgeführt wurde, wurde für diesen Grundstücksteil der Verdacht auf Boden­verunreinigung nach Be­räumung der Gewächshausanlagen nicht bestätigt.

 

Darüber hinaus wurde 1998 zwischen dem Land Berlin und dem Vorhabenträger, der Vertragspartner des Landes Berlin für den städtebaulichen Vertrag war, ein „Kinder­tages­stätten-Ausführungsvertrag“ geschlossen, in dem dieser sich verpflichtete, die Bodenbe­lastung zu erkunden und ggf. zu beseitigen.  Eine Gefährdung der Gesund­heit der Kinder ist somit ausgeschlossen.

 

Der Vorhabenträger hat die Kindertagesstätte zwischenzeitlich vertragsgemäß her­gestellt.

 

 

Altlasten im Bereich der Jugendfreizeitstätte

Auf der Fläche, die als Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spiel­platz festgesetzt wird, wurden bei der Ersterkundung 1996 erhebliche Belastun­gen mit bodenverunreinigenden Stoffen gefunden. Insbesondere die Werte für Kupfer, Arsen, PAK und Benzo(a)pyren überschritten die Gefahrenwerte der dama­ligen Be­wertungsgrundlage “Berliner Liste“. Durch die zwischenzeitlich geänderte Bewer­tungsgrundlage ist eine Neubewertung des Grundstücks unter Heranziehung der da­maligen Befunde, aber auch unter Erweiterung des Spektrums und der Tiefen durch ergänzende Boh­rungen vorzunehmen. (die damalig festgestellten Konzentrationen sind jetzt als „grenzwer­tig“ anzusehen). Da im Zuge der Bauvorbereitung z.B. auch Baugrundbegutachtun­gen erfolgen könnten, andererseits aber auch eine Orientie­rung der Belastung durch die ehemalige Erkundung gegeben ist, kann die weiter­gehende Erkundung auch als Teil der Bauvorbereitung durchgeführt werden.

 

Die bei der Bodenbeprobung 1996 ermittelten Bodenbelastungen stehen der Fest­setzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Jugendfreizeitstätte und pädagogisch betreutem Spielplatz nicht entgegen. Auch die damals für Alt­lastenuntersuchung und –sanierung sowie den Boden- und Grundwasserschutz zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Umweltschutz Technologie Ref. IV E hat die geplante Nutzung nicht in Frage gestellt.

 

Zur Klärung der Altlastensituation sind hier noch weitere Erkundungen im Zusam­menhang mit der weiteren Vorbereitung und Konkretisierung der Bauplanung erfor­derlich. Dabei müssen folgende Fragestellungen beachtet werden:

 

-      konkrete Belastung der künftigen Spielfläche,

-      Verteilung der Objekte auf dem Gelände (auch zur Minimierung der Sanierungs­kos­ten – sofern diese anfallen) und

-      Vorbewertung des Bodenaushubs zur Klärung des Entsorgungswegs.

 

Dass damit Mehrkosten bei der Realisierung der Jugendfreizeitstätte und des päda­gogisch betreuten Spielplatz entstehen, ist den Fachabteilungen bekannt und bei der Investitionsplanung zu berücksichtigen (Siehe hierzu auch Abschnitt 4.1; „Auswirkungen des Bebauungsplans auf den Haushaltsplan und die Finanzierung).

 

Die Sanierung und Entsorgung belasteter Aushubmassen einschließlich der Nach­weispflicht gegenüber der für den Bodenschutz zuständigen Behörde sind durch die Bauträgerschaft des Landes Berlin gesichert. Eine Kennzeichnung ist daher nicht erforderlich.

 

Eine Sicherung des Standorts für den beabsichtigten Gemeinbedarfszweck erfolgt trotz der Bestätigung der Bodenbelastung, da es sich um die einzige geeignete lan­deseigene Fläche im Sozialraum 10 handelt und der Bedarf von ca. 6 000 m² Fläche für eine entsprechende Einrichtung sonst nur durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke gedeckt werden könnte und aufgrund der als „grenzwertig“ einge­schätzten Belastungen davon ausgegangen werden kann, dass eine Sanierung möglich ist und durch das Land Berlin als derzeitigem Eigentümer gewährleistet ist.

 

Ein Verzicht auf die Ausweisung einer Gemeinbe­darfsfläche an diesem Standort und eine Inanspruchnahme anderer, privater Flächen für öffentliche Zwecke, wäre in der Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen nicht zu rechtfertigen.

 

 

Kampfmittelbelastung

 

Laut Auskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. X OA vom 09.02.2006 liegen keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln im Geltungsbereich des Bebauungsplans vor. Das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich kann jedoch nie vollständig ausgeschlossen werden. Sollten sich bei der Durchführung von Erd- bzw. Tiefbauarbeiten der Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und der Polizeipräsident in Berlin unter der Notrufnummer 110 zu verständigen.

 

 


4.10.6  Städtebauliche Entwicklungskonzepte und sonstige von der Gemeinde be­schlos­sene städtebauliche Planungen

 

Der B-Plan-Entwurf steht im Einklang mit Ziel 1.0.1 Landesentwicklungsplan engerer Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV), dem zufolge Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben.

Mit der Sicherung der Kreuzgrabenniederung steht der B-Plan-Entwurf ebenfalls im Einklang mit § 16 Abs. 5 LEPro, dem zufolge für eine ausgewogene Verteilung von Bedarfsgerechten Grün- und Freiflächen zu sorgen ist.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplans XIX-11 sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Dies trifft sowohl auf die Nutzungsart „allgemeines Wohngebiet“, als auch auf das Maß der Nutzung zu. Mit einer geplanten GFZ bis maximal 1,2 ist der für das W 2 vorgesehene Rahmen des Flächennutzungsplans eingehalten. Die Um­setzung des Grünzugs wurde der örtlichen Situation entsprechend berück­sichtigt.

 

Der Kreuzgraben als ost-west-gerichteter Landschaftsraum kann in die aus dem Flä­chennutzungsplan entwickelte übergeordnete Nord-Süd-Grünverbindung einbezogen werden, weil von hier aus zu den nördlich des Plangebiets gelegenen Kleingärten und weiter in den Landschaftsraum um Blankenfelde mehrere für die Allgemeinheit alternativ nutzbare Wegeführungen angebunden werden können, die als Bestandteil einer Grünverbindung erlebbar sind.

 

Auch mit den übrigen landesplanerischen und bezirklichen Planungszielen auf über­geordneter Ebene (Stadtentwicklungsplan Wohnen, Bereichsentwicklungsplanung) stehen die Ziele des Bebauungsplans in Einklang. Die im Landschaftsprogramm formulierten Ziele wie:

·     Entwicklung Obstbaumsiedlungsbereich,

·     Maßnahmen zur Entsiegelung und Durchgrünung für die Stärkung als Kaltluftent­ste­hungsgebiet sowie

·     die Aktivierung von Potentialen für die Erholungsnutzung einschließlich der Entwick­lung einer Nord/ Süd-verlaufenden Grünverbindung und

·     die Entwicklung der Biotope der Gewässerränder und –böschungen

wurden berücksichtigt und aus der örtlichen Situation heraus entwickelt.

 

 

4.10.7  Private und wirtschaftliche Belange

 

Der Bebauungsplan schafft für den Großteil der Grundstücke im Geltungsbereich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine wohngebietstypische Nutzung. Mit der Festsetzung allgemeiner Wohngebiete und dem Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben werden positive Impulse für die Wohnungswirtschaft gegeben, diesen infrastrukturell gut erschlossenen Standort für qualitativ hochwertiges Wohnen zu nutzen, wie im Bereich des WA 2 bereits durch die Rea­lisierung der Bauvorhaben umgesetzt.

Durch die Sicherung weiterer Flächen für den Gemeinbedarf wird die Attraktivität für den Bau von Wohnungen, insbesondere für Familien mit Kindern, weiter erhöht.

 

Mit den Festsetzungen zu den überbaubaren Flächen, zur Geschosszahl und zur Bauweise wird die bauliche Nutzung entsprechend dem umgebenden Stadtgebiet geordnet. Mit der Festlegung von Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung wird das den jeweiligen Grundstücken innewohnende Potential ausgeschöpft und ein größ­tmöglicher eigener Gestaltungsspielraum gewährt.

 

Durch die Entscheidung zur Herstellung einer Straße auf der Grundlage des § 125 Abs. 2 BauGB die Heinrich-Böll-Straße herzustellen, hat das Grundstück Heinrich-Böll-Straße 6 Baulandqualität erlangt. Der Bebauungsplan berücksichtigt sowohl die privaten Belange des Grundstückseigentümers, da das Grundstück im WA 3 durch Bebauung wirtschaftlich verwertet werden kann, als auch das öffentliche Interesse an effektiver Aus­nut­zung einer öffentlichen Erschließungsanlage. Zudem kann ein An­spruch auf Über­nahme des Grundstücks aufgrund einer Festsetzung als Grün­fläche damit nicht mehr entstehen.

Mit den beabsichtigten Festsetzungen zur Bebaubarkeit und zur Begrünung inner­halb der Baugebiete erfolgt eine nähere Inhaltsbestimmung des Eigentums. Das Eigentumsrecht wird nicht in unzulässiger Weise beschränkt.

 

Der Bebauungsplan greift mit der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf einer ca. 40 m² großen im rückwärtigen Bereich zum Kreuzgraben gelegenen Teilfläche des privaten Grundstücks Dietzgenstraße 64 in private Eigentumsrechte ein. Für die bereits vorhandene Nutzung der übrigen Grundstücksteile ist dies aber keine Beein­trächtigung. Die bestehende Wohnnutzung auf dem Grundstück wird dadurch nicht ein­geschränkt. Der Eingriff erfolgt zudem auf einer Fläche, die ohnehin durch ihre Lage an einem Gewässer 2. Ordnung von der Gewährleistung der Zugäng­lichkeit für die Gewässerunterhaltung berührt ist. Eine Entschädigung erfolgt im Rahmen der Regelungen des BauGB.

 

Die gewohnheitsmäßige Benutzung der Zufahrt auf dem Grundstück Dietzgenstraße 60 für die Nutzung der Garage auf dem Grundstück Dietzgenstraße 58 wird nicht durch eine planungsrechtliche Vorbereitung eines Fahr­rechts im Bebauungsplan gesichert, da

·                      das Grundstück direkt an einer öffentlichen Straße liegt und ein städtebauliches Erfordernis für das Fahrrecht nicht besteht,

·                      ein Rechtsanspruch auf Überfahrung des Nachbargrundstückes nicht besteht und keine entsprechende Baulast eingetragen ist,

·                      Konflikte mit der Gemeinbedarfsnutzung hervorgerufen werden könn­ten.

 

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass zukünftig eine privatrechtliche Einigung hierzu getroffen wird.

 

 

4.10.8  Belange des Verkehrs

 

Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die bestehenden und die bereits ausge­bauten öffentlichen Verkehrsflächen. Damit sind alle Grundstücke an das öffentliche Straßenland angebunden und die Erschließung der Grundstücke hinreichend gesi­chert. Die Straßenbreiten gewährleisten, dass allen Verkehrsteilnehmern einschließ­lich dem ruhenden Verkehr im öffentlichen Raum Rechnung getragen werden kann.

Durch die Ausbildung der Heinrich-Böll-Straße als Netzspange und der Straße Kreuzgraben als Stichstraße sind diese Straßen für Durchgangsverkehr unattraktiv und damit in Ihrer Funktion als reine Anliegerstraßen prädestiniert.

 

Über zusätzliche Wegeverbindungen in öffentlichen Grünflächen wird insbesondere die Durchwegungsmöglichkeit des Plangebiets für Fußgänger verbessert.


III         AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS

 

1.         Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung und Arbeitsstätten

 

Durch den Bebauungsplan werden die Voraussetzungen für die Entwicklung von neuen Wohngebieten auf zuvor überwiegend gewerblich genutzten Flächen geschaffen. Die Festsetzungen zum Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaube­trieben tragen zur Sicherung einer hohen Wohnqualität der geplanten Baugebiete bei.

Arbeitsstätten werden nicht verdrängt, da die gewerbliche Nutzung (Garten­baubetrieb) schon vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens aufgegeben wurde.

 

Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücks­flächen erfolgen unter Einhaltung der Obergrenzen für allgemeine Wohngebiete ent­spre­hend § 17 Baunutzungsverordnung. Sie gewährleisten gesunde Wohnverhält­nisse.

 

Nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der im Gebiet woh­nenden oder arbeitenden Bevölkerung sind mit der Festsetzung der allgemeinen Wohngebiete nicht zu erwarten.

 

Von den im Bebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfsflächen können verhal­tensbedingte akustische Auswirkungen entstehen, die von Anwohnern als Belästi­gung empfunden werden können. Durch gezielte Lärmschutzmaßnahmen auf dem Grundstück können Konflikte mit der Wohnnutzung vermieden werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist hierzu ein detailliertes Konzept zu erstellen.

 

Mit der Umsetzung der Planung auf dem landeseigenen Grundstück Dietzgenstraße 60 ist zwar keine Betroffenheit im Sinne des § 180 BauGB (Sozialplan) verbunden, doch muss die Nutzung für den Garagenhof gekündigt werden.

Bei der Nutzung des Grundstücks als Jugendfreizeitstätte muss voraus­sichtlich ebenfalls die derzeitige Nutzung der vorhandenen Remise aufgegeben werden. Eine Kooperation zwischen der Jugendfreizeitstätte und dem Billardverein, der die auf dem Grundstück vorhandene Remise derzeit nutzt, ist zwar im Grundsatz sinnvoll und möglich. Eine Integration der Billardnutzung in die Jugendfreizeitstätte erscheint aufgrund der not­wendigen zusätzlichen Flächenbedarfe und der damit verbundenen Mehrkosten der­zeit nicht umsetzbar.

 

 

1.1          Verkehrliche Auswirkungen

Die Planung von Wohngebieten mit einem Potenzial von ca. 450 Wohnungen hat den entsprechenden Ziel- und Quellverkehr zur Folge, der aber durch die Leistungs­fähigkeit des umgebenden Straßennetzes aufgenommen werden kann.

Die derzeitige Funktion der Schillerstraße als Sammelstraße und der Beuthstraße als ortsteilverbindende Straße und der Dietzgenstraße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße bleibt erhalten.

 

Der dem Gärtnereibetrieb zugehörige Kunden und Gewerbeverkehr ist entfallen.

 

 


1.2  Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur und Freiflächenversorgung

 

Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ermöglicht den Bau von ca. 450 Woh­nungen und damit verbunden einen Bevölkerungsanstieg von ca. 900 Einwohnern, der einen Mehrbedarf an Plätzen in Kindertagesstätten, Schulen und Jugend­freizeit­stätten auslöst.

 

Durch die Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf, öffentlichen Grünflächen, und einem Spielplatz wird ein, der Situation im Umfeld entsprechender ausreichen­der Beitrag zur Versorgung mit Infrastruktureinrichtungen erbracht, der die mit der Planung neuer Wohngebiete verbundene Zunahme der Wohnbevölkerung im Gebiet und den daraus resultierenden Mehrbedarf berücksichtigt.

 

Die zwischenzeitlich auf dem Grundstück Kreuzgraben 13 hergestellte Kita ist eine von drei Einrichtungen im Sozialraum 10 (Herthaplatz). Mit diesen Einrichtungen kann eine ausreichende Versorgung des Gebiets gewährleistet werden.

 

Die Bilanz der Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen wird ver­bessert. Dem Mehrbedarf von 5 400 m² an öffentlichen wohnungsnahen Grün­flächen steht eine Flächenausweisung von 6 358 m² öffentlichen Grünflächen gegen­über. Durch die Schaffung von Grünverbindungen und neuen Wegebeziehungen werden insbesondere für Fußgänger und Radfahrer spürbare Lücken im Erschlie­ßungsnetz geschlossen. Dadurch erhöht sich die Attraktivität und Erreichbarkeit von öffentlichen Freiflächen auch für die Wohnbevölkerung aus angrenzenden Wohn­gebieten und die Wohnqualität steigt.

 

Dem zusätzlich zu erwartenden Bedarf von 1 350 m² Brutto-Spielplatzfläche steht die Zuweisung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ von ca. 2 120 m² gegenüber. Die Spielplatzversorgung in der Versorgungseinheit 24 A hat sich mit der zwischenzeitlich erfolgten Herstellung des Spielplatzes am Kreuz­graben insgesamt verbessert. Das zuvor vorhandene Defizit wurde gemindert. Zuvor standen in der Versorgungseinheit pro Einwohner 0,1 m² Nettospielplatzfläche, mit der Herstellung des Spielplatzes 0,4 m² Nettospielplatzfläche pro Einwohner zur Verfügung. Mit Herstellung des pädagogisch betreuten Spielplatzes wird in der Ver­sorgungseinheit eine vollständige Bedarfsdeckung erreicht.

 

Mit der Herstellung der Jugendfreizeitstätte wird sich die Versorgungsbilanz im Pla­nungsraum II (Niederschönhausen, Blankenfelde) insgesamt verbessern und die gravierende Unterversorgung an Plätzen in Jugendfreizeiteinrichtungen in diesem Gebiet gemindert.

 

Da eine bauliche Integration des Raumbedarfs für den Sportverein in die Jugendfrei­zeitstätte zwar wünschenswert wäre, aber nicht realisierbar erscheint (siehe Kapitel III.1), kann die Vereinsnutzung an dieser Stelle langfristig eventuell nicht aufrechter­halten werden.

Der Fachbereich Sport der Abteilung Schule, Jugend und Sport setzt sich aber grundsätzlich für einen Verbleib des Vereins Borussia Pankow e.V. in diesem Ortsteil ein. Es wurde bereits Kontakt mit der Abteilung Billard des Vereins aufgenommen, mit dem Ziel, in unmittelbarer Nachbarschaft geeignete Räume zu finden, die auch dem Wunsch nach Erweiterung des Vereinsangebots entsprechen. Denkbar sind beispielsweise nicht mehr benötigte Räume bei einer angedachten Schließung von Schulen oder Kindertagesstätten.


2.         Ordnungsmaßnahmen

 

Durch freihändige bodenordnende Maßnahmen auf dem südlich des Kreuzgrabens gelegenen Grundstück hinter der Waldowstraße 25 konnten die Erschließungs­erfor­dernisse trotz des Wegfalls des geplanten Straßenabschnitts zwischen Kreuzgra­ben und Waldowstraße berücksichtigt werden. Der Eigentümer des Grund­stücks hat durch Erwerb von Teilen des landeseigenen Flurstücks 84 (ehemaliges Straßen­flurstück) eine eigene direkte Anbindung an die Waldowstraße erhalten. So­mit ist das Grundstück erschlossen und darüber hinaus auf der Grundlage von § 34 BauGB bebaubar. Da kein weiterer Regelungsbedarf durch den Bebauungsplan mehr besteht, liegt das Grundstück jetzt außerhalb des Geltungs­bereichs.

 

              Aufgrund eines städtebaulichen Vertrags und eines Grundstücksübereignungs­ver­trags ist eine Neuordnung der Grundstücke, soweit sie das Vertragsgebiet (ehema­lige Gärtnerei und ehemalige Kleingartenanlage) betrafen, bereits erfolgt.

Die für öffentliche Zwecke benötigten Grundstücke sind an Berlin übertragen worden.

 

Die zur Herstellung der Straßen erforderlichen Flächen sind vom Tiefbauamt erwor­ben worden. Die Heinrich-Böll-Straße und die Straße Kreuzgraben sind öffentlich gewidmetes Straßenland.

 

Für die außerhalb des Vertragsgebiets liegenden öffentlichen Grünflächen sind zur Umsetzung der wasserwirtschaftlichen Maßnahme die erforderlichen Flächen eben­falls größtenteils bereits vom Land Berlin erworben worden.

 

Zur Anbindung des grabenbegleitenden Wegs an die Dietzgenstraße ist Grund­er­werb von einer ca. 40 m² großen Teilfläche des Privatgrundstücks Dietzgenstraße 64 noch erforderlich. Die Teilfläche ist durch das Land Berlin zu erwerben.

Für eine Zuordnung der Flächen mit öffentlicher Zweckbestimmung in die unter­schiedlichen Fachvermögen sind ggf. noch Teilungsvermessungen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

 

Für die Entwicklung der ehemaligen Gärtnereifläche (Altlastenverdachtsfläche 11116) zu einem Wohngebiet (WA 1 und WA 2) hat sich der Bauträger im Rahmen des städte­baulichen Vertrags verpflichtet, in Abstimmung mit Berlin den Umfang der Boden­belastung und erforderliche Maßnahmen gutachterlich ermitteln zu lassen und Bodensanierungsmaßnahmen im erforderlichen Umfang durchzuführen. Bezüglich der Fläche WA1 ist hier der Bauträger bzw. seine Rechtsnachfolger noch vertraglich zur Umsetzung verpflichtet. Dies ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.

 

Die Altlastenbeseitigung im WA 3 obliegt dem Grundstückseigentümer.

 

Im Rahmen der weiteren Planung für die Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch be­treutem Spielplatz auf dem Grundstück Dietzgenstraße 60 (Fläche im Boden­belas­tungskataster Nr. 9162) ist eine weitergehende Sanierungsuntersuchung durch­zufüh­ren und vor der Aufnahme der Nutzung eine Sanierung vorzu­nehmen.

 

Entsprechend der zeitlichen Einordnung der Umsetzung der Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz in die Investitionsplanung, ist der Pachtvertrag mit dem Billardverein zu kündigen. Gleiches gilt für die Garagennutzung.

 


3.         Auswirkungen auf die Umwelt

 

3.1  Umweltbericht und Umweltverträglichkeitsprüfung

 

Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich, da das Bebauungsplanverfahren gemäß der Überleitungsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB durchgeführt wird. Dies ist möglich, da das Verfahren vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden ist.

 

Die umweltschützenden Belange werden in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigt. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan wurde nach § 244 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 245 BauGB a.F. von den Überleitungsvorschriften Gebrauch ge­macht, das heißt, es ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 12. Februar 1990 anzuwenden. Das ist möglich, da das Bebau­ungsplanverfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet wurde (vgl. § 245c Abs. 2 BauGB a.F.). Aus diesem Grund ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.

 

 

3.2  Auswirkungen für Natur und Landschaft

 

Von den Überleitungsvorschriften des § 243 Abs. 2 BauGB wird Gebrauch gemacht, das heißt, dass für Bebauungsplanverfahren die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kön­nen.

 

Gemäß § 8a Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist über die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung bestimmter Vorschriften in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB, d.h. unter Abwä­gung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, zu entscheiden.

 

Im Ergebnis der Eingriffs-Ausgleichsbewältigung (vergl. Pkt II.4.10.5) wird festge­stellt, dass sich die Situation für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild im Plange­biet insgesamt gegenüber der Situation vor der planerischen Entscheidung nachhaltig verbessert.

 

Im Plangebiet werden durch den Bebauungsplan keine Festsetzungen getroffen, die Eingriffe in Natur und Landschaft zur Folge haben, da eine bauliche, der näheren Umgebung entsprechende Nutzung auch auf den noch unbebauten Grundstücken im Plangebiet grundsätzlich zulässig war.

 

Auf ca. 60 % der gesamten Plangebietsflächen (vergl. unter II. Punkt 4.10.5 Flächen A, E, F, M und K) tritt aufgrund der Planung eine Verbesserung für Natur und Landschaft ein. Stark versiegelte, gewerblich genutzte Gärtnereiflächen werden zu einem attraktiven Wohngebiet mit geringerer Versiegelung und starker Durchgrünung entwickelt bzw. zu einer Kindertagesstätte mit geringerer Versiegelung und begrünten Spielbereichen.

 

Auf den o.g. Flächen A und M sind gestaltete Straßen­räume mit Alleebepflanzung entstanden.

 

Zu den wesentlichen im Zusammenhang mit der Bauleitplanung erzielten Verbesse­rungen für Natur- und Landschaft gehört:

 

·     Die Freihaltung und Gestaltung eines zusammenhängenden grabenbegleitenden Grünzugs und damit die Sicherung von Potentialen für die Entwicklung von Natur- und Landschaft innerhalb eines bestehenden Siedlungsbereichs.

 

·     Eine an das Orts- und Landschaftsbild angepasste Gestaltung von neuen Alleen.

 

·       Die mit der Festsetzung einer wohngebietstypischen Nutzung mit starker Durch­grü­nung verbundenen Verbesserungen für das Landschaftsbild, für den Boden (Alt­lastenbeseitigung) und das Grundwasser.

 

 

4.         Finanzielle Auswirkungen

 

4.1  Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung

 

Für große Teile des Plangebiets wurde zur Abwendung kurzfristig aufzuwendender Folgekosten für den öffentlichen Haushalt auf der Grundlage von § 6 Maß­nahmen­gesetz zum Baugesetzbuch und § 124 Baugesetzbuch am 26. März 1997 ein städte­baulicher Vertrag zwischen dem Land Berlin und dem Bauträger abgeschlossen.

 

 

Öffentliche Verkehrsflächen

 

Heinrich-Böll-Straße I. Bauabschnitt

Die Heinrich-Böll-Straße von der Schillerstraße bis zur Kreuzgrabenbrücke wurde auf der Grundlage eines Erschließungsvertrags gemäß § 124 BauGB hergestellt und an Berlin 1998 unentgeltlich, kosten- und lastenfrei übergeben.

 

Für diese Flächen entstehen weder Grunderwerbskosten noch Herstellungskosten.

Es werden für diesen Abschnitt keine Erschließungsbeiträge erhoben.

 

Heinrich-Böll-Straße II. Bauabschnitt und Straße Kreuzgaben

Die Herstellung des Straßenabschnitts von der Kreuzgrabenbrücke bis zur Dietz­genstraße war Bestandteil der Erschließungsmaßnahme „Neubau der Straßenzüge Heinrich-Böll-Straße (von Dietzgenstraße bis Kreuzgrabenbrücke) / Kreuzgra­ben“ im Rahmen der bezirklichen Investitionsplanung.

 

Die Investitionsmaßnahme „Neubau der Straßenzüge Heinrich-Böll-Straße (von Dietzgenstraße bis Kreuzgrabenbrücke) / Kreuzgraben“ war in der Investitionspla­nung des Bezirks 2005-2009 unter Kapitel 4212, Titel 720 82 mit einem Kosten­ansatz (Herstellungs- und Grunderwerbskosten) von 1.534.000,00 € enthalten.

Sowohl die Straße Kreuzgraben als auch die Heinrich-Böll- Straße wurden im Rahmen der Investitionsplanung des Bezirks erstmalig endgültig hergestellt und sind  dem öffentlichen Verkehr übergeben worden.

 

Eine Refinanzierung der Straßen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 127 BauGB ist beabsichtigt.

 

 

Dietzgenstraße

Für den Fall, dass die Jugendfreizeiteinrichtung vor dem Ausbau der Dietzgenstraße errichtet wird, müssen zur Herrichtung der dem öffentlichen Straßenland zugeord­neten Teile des Grund­stücks Dietzgenstraße 60 Mittel in Höhe von 6 000,00 €  in den Haushalt eingestellt werden. Sollte der Ausbau der Dietzgenstraße früher erfol­gen, sind diese Kosten in der Ausbaumaßnahme Dietzgenstraße enthalten.

 

Öffentlicher Spielplatz

 

Der Spielplatz auf dem landeseigenen Grundstück Dietzgenstraße 60 wurde 2004 hergestellt. Die Kosten für den „Neubau eines Kinderspielplatzes am Kreuzgraben in Höhe von 250 000,00 € waren in der Investitionsplanung des Bezirkes 2003/2007 unter Kapitel 4720, Titel 716 23 enthalten.

 

 

Öffentliche Grünflächen

 

Der Grunderwerb ist zu einem erheblichen Teil bereits erfolgt, bzw. es wurden große Teile der im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen auf der Grund­lage des städtebaulichen Vertrags mit dem Bauträger des WA 1 und WA 2 unent­geltlich, kosten- und lastenfrei an Berlin übertragen.

 

Ausbau des Kreuzgrabens

Der überwiegende Teil der im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grün­flä­chen ist bereits im Zuge des Gewässerausbaus für den Kreuzgraben durch die Se­natsverwaltung für Stadtentwicklung X PW 1998/99 fertig gestellt worden. Es han­delt sich hierbei um die wasserwirtschaftlich erforderliche Maßnahme „Ausbau des Kreuz­grabens in Berlin Pankow“, die unter Kapitel 1255, Titel 723 22 in der Investiti­ons­planung des Landes Berlin enthalten ist. Die Gesamtkosten wurden in Höhe von 1.550 000,00 € in die Finanzplanung eingestellt. Davon wurden 886 000,00 € für den 1. Bauabschnitt bereits in Anspruch genommen.

 

Der Kreuzgraben verläuft auf Teilflächen des privaten Grundstücks Heinrich-Böll-Straße 6. Ein Grundstückserwerb war nicht erforderlich, da der Graben schon vorher über das Grundstück verlief. Im Zuge der Ausbaumaßnahme ist lediglich eine Begra­digung der Böschung erfolgt, die nach wasserrechtlichen Vorschriften durch den Grundstückseigentümer zu dulden ist.

 

Für die Herstellung des 2. Bauabschnitts liegt die wasserrechtliche Plange­nehmi­gung vor. Die Maßnahme soll 2006 abgeschlossen werden.

 

Ergänzende öffentliche Grünflächen

Komplettierend zu den Grünflächen, die von der Wasserwirtschaft beansprucht wer­den und zur besseren Erreichbarkeit des Spielplatzes ist eine Wege-Anbindung, über das im Zusammenhang mit dem Grabenausbau im 1. Bauabschnitt funktionslos ge­wordene Grabenflurstück, von der Dietzgenstraße aus beabsichtigt.

 

Hierzu ist der Grunderwerb einer ca. 40 m² großen privaten Teilfläche des Grund­stücks Dietzgenstraße 64 (Flurstück 119) erforderlich.

 

In diesem Zusammenhang ist bei der weiteren Umsetzung der Planung eine Über­brückung des Kreuzgrabens geplant und kostenseitig zu berücksichtigen.

 

Die erforderlichen Flächen für die Weiterführung des südlich vom Graben vorhande­nen Wegs bis zur Waldowstraße wurden im Zuge des Gewässerausbaus bereits durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X PW mit erworben. Für die vom Bezirk beanspruchten Flächen für die Weiterführung des Wegs über das Flurstück 85 wird von der Senatsverwaltung jedoch eine Refinanzierung durch den Bezirk ge­fordert. Die geschätzten Gesamtkosten für die Komplettierung der öffentlichen Grün­flächen betragen einschließlich der Kosten für den Grunderwerb von Teilen der Flurstücke 119 und 85 sowie der Herstellungskosten insgesamt 90.900,00 €. Diese sind zu gegebener Zeit durch das Fachamt in die Investitionsplanung des Bezirks ein­zustellen.

 

 

Kindertagesstätte

 

Diese wurde auf der Grundlage des städtebaulichen Vertrags und des Durch­füh­rungs­vertrags durch den Bauträger hergestellt und unentgeltlich, kosten- und las­ten­frei an Berlin übertragen. Es entstanden keine Grunderwerbs- und Herstell­ungs­kos­ten für das Land Berlin. Die Einrichtung ist seit Juli 1999 in Betrieb.

 

 

Jugendfreizeitstätte

 

Die Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz ist derzeit nicht in der Investitionsplanung enthalten. Grunderwerb ist nicht erforderlich. Das Grundstück ist landeseigen.

 

Die Kosten für die Errichtung einer Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz einschließlich der Kosten für Abriss und Entsiegelung des Garagenhofs wur­den auf 3.004 000,00 € geschätzt.

 

Diese sind zu gegebener Zeit durch das Fachamt in die Investitionsplanung des Be­zirks einzustellen.

 

Es ergeben sich zusätzliche, noch nicht genau quantifizierbare Kosten für weiter­ge­hende Sanierungsuntersuchungen und eine konzeptabhängige baubegleitende Alt­lastensanierung bzw. Bodenaus­tausch in sensiblen Bereichen, die durch das Fach­amt in die Investitionsplanung eingestellt werden müssen.

 

 

Wegfall von Einnahmen durch Vermietung und Verpachtung

 

Bei Kündigung der Garagennutzung und des Pachtvertrags mit dem Billardverein auf dem Grundstück Dietzgenstraße 60 entfallen, wenn für diesen keine andere Unter­bringungsmöglichkeit gefunden werden kann, die damit verbundenen Einnahmen für das Land Berlin.

 

 


IV        VERFAHREN

 

1.         Mitteilung der Planungsabsicht

 

Mit Schreiben vom 5. November 1993 ist die damalige Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung und Umweltschutz über die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungs­plans informiert worden. Diese äußerte mit Schreiben vom 20.12.1993 keine Beden­ken gegen die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens.

 

 

2.         Aufstellungsbeschluss/ Beschluss zur frühzeitigen Bürger­beteiligung

 

Das Bezirksamt Pankow fasste am 9. November 1993 mit Vorlage Nr. II-220/93 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans XIX-11. Gleichzeitig wurde der Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbetei­ligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AGBauGB (a. F.) gefasst. Die Bezirksverord­neten­ver­sammlung Pankow von Berlin wurde mit der Drucksache Nr. 356 / 93 II (Vorlage zur Kenntnisnahme) vom 9.11.1993 über den Aufstellungs­beschluss informiert.

 

 

2.1  Öffentliche Bekanntmachung des BA-Beschlusses

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich im Amtsblatt für Ber­lin Nr. 60 vom 10. Dezember 1993 auf Seite 3727, berichtigt im Amtsblatt für Berlin Nr. 63 vom 30. Dezember 1993 auf Seite 3948, bekanntgemacht.

 

 

3.         Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die Erörterung mit den Bürgern nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 15. bis 26. November 1993 statt. Grundlage bildete der Bebauungsplanentwurf vom 1. November 1993. Der Hinweis auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde als amt­liche Anzeige am 11. November 1993 gleichlautend in den Berliner Tageszeitungen „Berliner Morgenpost“, „Berliner Zeitung“ und „Tagesspiegel“ veröffentlicht.

 

Etwa 30 Bürger ließen sich die Planung erläutern. Sie kamen mehrheitlich aus dem Gebiet bzw. waren direkt betroffene Eigentümer. Fünf Bürger gaben sofort schrift­li­che Äußerungen ab, weitere fünf Äußerungen wurden brieflich eingereicht.

 

Das Neubauvorhaben stieß überwiegend auf Zustimmung. Die Mehrzahl der Bürger erhoffte sich davon eine Entspannung auf dem Wohnungsmarkt. Mit dem städtebau­lichen Konzept zeigte sich der größte Teil der Bürger einverstanden.

 

Angeregt wurde insbesondere die Änderung des Erschließungskonzepts und die Redu­zierung der Straßenverkehrsflächen.

 

Der Eigentümer des damaligen Grundstücks Fritz-Reuter-Straße 3/5 (jetzt Heinrich-Böll-Straße 6) wendete sich gegen die Festsetzung seines Grundstücks als öffentli­chen Spielplatz, da dies einem enteignungsgleichen Eingriff gleichkomme. Eine Be­bauung mit einem Doppelhaus solle ermöglicht werden. Die Abwägung zum damali­gen Zeitpunkt ergab jedoch, dass aufgrund seines wertvollen Bestands an Gehölzen und durch seine Nähe zum Kreuzgraben das Grundstück unbebaut bleiben sollte. Die Anregung führte damals nicht zu einer Änderung des Plans.

 

Der Verfahrensschritt führte zu keiner Änderung des Bebauungsplans.

 

Das Bezirksamt hat am 28. Juni 1994 über das Ergebnis der frühzeitigen Bürger­be­teiligung beschlossen. Die Bezirksverordnetenversammlung wurde darüber mit Vor­lage vom 20.06.1994 (Drucksache Nr. 557/94-II) informiert.

 

 

4.         Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, nach § 4 BauGB

 

4.1  Art und Weise der Beteiligung

 

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1994 wurden 37 Behörden und Stellen, die Träger öf­fentlicher Belange sind, aufgefordert, ihre Stellungnahmen zum Entwurf des Bebau­ungsplans XIX-11 abzugeben. Grundlage der Beteiligung der Träger öffentlicher Be­lange bildete der Bebauungsplanentwurf mit Stand 17. Juni 1994. Insgesamt gingen im Rahmen dieser Beteiligung 27 Stellungnahmen ein. Acht beteiligte Träger öffent­licher Belange haben sich nicht rückgeäußert, so dass seitens des damaligen Be­zirks Pankow davon ausgegangen werden konnte, dass die von diesen Beteiligten wahrzuneh­menden Belange durch den Bebauungsplan XIX-11 nicht berührt wurden.

 

 

4.2  Ergebnis der Trägerbeteiligung

 

Im Folgenden werden nur die Anregungen wiedergegeben, die vorgesehene Fest­setzungen innerhalb des jetzigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans betra­fen. Zahlreiche Bedenken und Anregungen oder Hinweise betrafen Inhalte, die nicht im Rahmen der Bauleitplanung bewältigt werden können (z.B. gestalterische, verkehrs­lenkende oder haushaltstechnische Fragen). Auch diese werden hier nicht referiert.

 

 

Senatsverwaltung für Jugend und Familie,

Hochbauamt

 

Anregung:

Die Anbindung der Jugendfreizeitstätte an den pädagogisch betreuten Spielplatz müsse gewährleistet bleiben, wenn auf dem Spielplatz kein gesondertes Spielhaus errichtet werden soll. Die Gemeinbedarfsfläche solle mit der Zweckbestimmung „Pädagogisch betreuter Spielplatz“ ausgewiesen werden, da die Ausweisung als „Spielplatz“ nicht die Beeinträchtigungen, die davon ausgehen können, erkennen lasse.

 

Die Fläche für die Kindertagesstätte müsse mindestens 2 000 m² aufweisen, da aus Kostengründen nur zweigeschossige Gebäude errichtet werden könnten. Die Flächengröße für die Jugendfreizeitstätte solle mit Freifläche ca. 2 800 m² be­tra­gen. Es solle geprüft werden, ob der westlich des Wegs gelegene pädago­gisch betreute Spielplatz für eine Doppelnutzung herangezogen werden könne.

 


Abwägung:

Die Anregungen wurden berücksichtigt. Der Standort der geplanten Jugendfrei­zeitstätte wurde vom Kitastandort zu einem Standort westlich des vorgesehenen pädagogisch betreuten Spielplatzes verlagert. Damit betrug die ausgewiesene Flä­che für die Kindertagesstätte ca. 2 230 m², das gemeinsame Grundstück für den pädagogisch betreuten Spielplatz und die Jugendfreizeitstätte ist ca. 5 300 m² groß.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

·     Verringerung des Nutzungsmaßes und der überbaubaren Grundstücksfläche für die Gemeinbedarfsfläche auf den damaligen Grundstücken Kreuzgraben 11/17, Streichung der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“,

·     Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche „Jugendfreizeitstätte“ auf dem Grundstück Dietzgenstraße 60,

·     Änderung der Zweckbestimmung „Spielplatz“ in Gemeinbedarfsfläche mit der Zweck­bestimmung „Pädagogisch betreuter Spielplatz“.

 

 

Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe,

Tiefbauamt,

Polizeipräsident

 

Anregung:

Die Querschnittsbreite in den Planstraßen, die nur mit einer Breite von 10,0 m als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und der verbleibende Streifen dem Wohn­gebiet zugeordnet und als Fläche für Stellplätze in Kombination mit einem Geh­recht für die Allgemeinheit, festgesetzt werden sollte, wird abgelehnt.

Dieses Straßenprofil würde nicht dem Duktus der üblichen Straßen im Umfeld ent­spre­chen und zudem das Parken nur für die angrenzende Wohnnutzung ermög­lichen.

 

Die übrigen auf den Baugrundstücken vorgesehenen Stellplätze reichen für den (damals bauordnungsrechtlich erforderlichen) Stellplatznachweis aus. Die geplan­ten Stellplatzflächen seien daher als öffentliches Straßenland darzustellen. Da­durch könne an dieser Stelle auch das sonst erforderliche Gehrecht für die Allge­meinheit entfallen.

 

Abwägung:

Der Anregung wurde gefolgt. Die Flächen der privaten Stellplätze wurden in das öffentliche Straßenland einbezogen und können als öffentliche Stellplätze und Gehwege ausgestaltet werden. Dadurch verringert sich die Größe des allge­mei­nen Wohngebiets, so dass die Geschossflächenzahl erhöht werden muss, um die gleiche bauliche Ausnutzung der Grundstücke zu ermöglichen. Die GFZ unter­schreitet aber auch danach noch die im FNP dargestellte GFZ von 1,5.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

·     Festsetzung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen mit einer Breite von 16,5 m

·     Erhöhung der Geschossflächenzahl im allgemeinen Wohngebiet westlich der Hein­rich-Böll-Straße von 1,0 auf 1,2.

 

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz

 

1. Anregung:

Der Bebauungsplanentwurf stehe im Widerspruch zum FNP 94. Bedenken beste­hen wegen der unzureichenden Umsetzung des übergeordneten Grünzugs zwi­schen Brosepark und Kleingartengebiet. Die Erschließungsstraße und ein Geh­recht auf der privaten Baufläche reichten zur Umsetzung dieses Ziels nicht aus.

Der Nachweis wohnungsnaher Grünflächen erfolge nur zu 50 %. 70 - 80 % sollten erreicht werden. Die siedlungsnahen Grünflächen sollten leichter erreicht werden können.

 

Abwägung:

Die Bedenken wurden weitgehend berücksichtigt. Zur Realisierung des im Flä­chennutzungsplan symbolisch östlich der Waldowstraße dargestellten Grünzugs soll insbesondere der Kreuzgrabengrünzug gestärkt werden. Dazu wurden zusätz­liche Grün­flächen ausgewiesen, so dass er für seine Funktion als Biotopver­bindung eine Breite zwi­schen 18 und 55 m unter Einbeziehung von öffentlichen Spielplätzen erhielt. Zu­sätzlich wurden in Nord-Süd-Richtung weitere private Frei­flächen mit einem öffent­lichen Gehrecht in den Bebauungsplan zwischenzeitlich aufgenommen. Durch an­grenzende Spielplatzflächen werden auch diese Frei­flächen für den Erholungs­su­chenden erlebbar.

Dadurch wird der Bedarf für wohnungsnahe Grünflächen nun zu 76 % gedeckt, die Erreichbarkeit der siedlungsnahen Grünflächen wurde verbessert.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Die Anregung wurde zu diesem Verfahrensstand wie folgt umgesetzt:

·     Ausweisung zusätzlicher Grünflächen im Verlauf des Kreuzgrabengrünzugs,

·     Ausweisung von privaten Grünflächen mit einem öffentlichen Gehrecht innerhalb der Freiflächen der städtischen Wohnungsbaugesellschaft. Diese Festsetzung ist inzwischen wieder entfallen, da mittlerweile eine vertragliche Regelung für das Gehrecht vorliegt,

·     Neuordnung der Gemeinbedarfsflächen, so dass der Grünzug nicht durch andere Nutzungsbezüge gestört wird,

·     Aufnahme begleitender Pflanzbindungen entlang des Grünzugs in den Bebau­ungs­planentwurf.

 

2. Anregung:

Für die Bebauungsplanentwürfe XIX-10 und XIX-11 werden insgesamt weitere 130 Kindertagesstätten-Plätze für erforderlich gehalten.

 

Abwägung:

In beiden Bebauungsplanentwürfen wird bereits je eine Kindertagesstätte ge­si­chert. Weitere Kindertagesstätten-Standorte sind außerhalb des Bebauungs­plan­gebiets vorgesehen. Die Zahl der vorgesehenen Kindertagesstätten-Plätze war mit der bezirklichen Fachabteilung abgestimmt. Ein höherer Bedarf besteht nicht, weil der durch Zuzug ausgelöste Mehrbedarf durch Geburtenrückgang im Bestand teilweise kompensiert wird.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 


3. Anregung:

Die Senatsverwaltung weist darauf hin, dass für den Ausbau des Kreuzgrabens ein Planfeststellungsverfahren nach § 54 Berliner Wassergesetz durchzuführen sei.

 

Abwägung:

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es wurde eine Abstimmung zwischen der Senatsverwaltung, den Berliner Wasserbetrieben und dem Bezirk herbei­geführt. Infolgedessen bestand Einvernehmen über den naturnahen Aus­bau des Kreuzgrabens.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Die Festsetzung als „Naturnahe Parkanlage“ wurde im weiteren Verfahren geän­dert und den fachplanerischen wie bauleitplanerischen Erfordernissen angepasst.

 

4. Anregung:

Das Grundstück Dietzgenstraße 60 sei aufgrund seiner früheren Nutzung als Alt­lastenverdachtsfläche im Altlastenverdachtsflächenkataster der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz aufgeführt.

 

Abwägung:

Zur Abschätzung möglicher Auswirkungen sollte in Folge des Hinweises eine Bo-denbeprobung vorgenommen und der Boden ggf. saniert werden. Zudem wurde die Abwägung zugunsten der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks als Ju­gendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz vorgenommen, da es sich um die einzige landeseigene Fläche im Plangebiet handelte und die Sanierung ohnehin durch die öffentliche Hand als Eigentümer sichergestellt werden muss.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

 

Senatsverwaltung für Jugend und Familie

 

1. Anregung:

Die Senatsverwaltung bittet die Aussage, dass die Jugend­freizeitstätte die Be­darfsdeckung des gesamten Ortsteils übernehmen solle, zu korrigieren.

 

Abwägung:

Dem Hinweis wurde gefolgt und die Begründung entsprechend geändert.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz,

Naturschutz- und Grünflächenamt

 

1. Anregung:

Die Senatsverwaltung forderte, Eingriffsuntersuchungen und Festlegungen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Begründung darzulegen. Die für den Biotop- und Artenschutz vorgesehenen Flächen seien zu klein. Wichtige Grün­fest­setzungen, z.B. zur Tiefgaragenüberdeckung und zum Umgang mit Einzel­bäumen, sollten als textliche Festsetzung aufgenommen werden.

 

Aus der Auswertung des Eingriffsgutachtens erhob das Naturschutz- und Grün­flä­chenamt ebenfalls Forderungen nach zusätzlichen zeichnerischen und text­lichen Festsetzungen. Die noch nicht bebauten Flächen im Bereich des Verlan­dungs­moors (Toteisloch) im östlichen Abschnitt des Kreuzgrabens zwischen der Straße Kreuzgraben und der Waldowstraße sollten erhalten werden, unter anderem um dort ein möglichst großes Stauvolumen für die anfallenden Wassermengen der 2-5-jährlichen Niederschlagsereignisse unterbringen zu können. Hierzu sollte der pa­rallel zum Graben verlaufende Straßenabschnitt der bis dahin vorgesehenen Plan­straße B entfallen. Die vorgesehenen Baukörper des Wohnungsbauvor­habens nördlich des Grabens sollten zurückgenommen werden.

 

Abwägung:

In Folge der Anregungen wurde der Bebauungsplanentwurf geändert, um den Naturschutzbelangen in höherem Maße Rechnung zu tragen.

 

Die öffentliche Grünfläche im östlichen Bereich des Kreuzgrabens wurde zu Las­ten der bis dahin dort vorgesehenen Planstraße B vergrößert. Durch den Wegfall des geplanten Straßenabschnitts können Eingriffe vermieden werden.

Die Erschließungsfunktion des entfallenden Straßenabschnitts war nur für ein Grundstück notwendig, das zum damaligen Zeitpunkt aber über die Grundstücke Waldowstraße 25 und 26 erschlossen war. Dies sollte durch den Bebauungsplan als dauerhafte Lösung über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert werden.

(Inzwischen wurde durch Flächentausch für das Grundstück eine eigene direkte Zufahrt zur Waldowstraße ermöglicht.)

 

Das Tiefbauamt erklärte zum Wegfall der Planstraße B sein Einverständnis, aller­dings wies es darauf hin, dass dann am Ende der verlängerten Straße Kreuz­gra­ben eine Wendemöglichkeit für Versorgungsfahrzeuge erforderlich würde. Dort sollte auch eine Kompensation für wegfallende Besucherstellplätze erfolgen.

 

Nicht gefolgt wurde der Anregung, zusätzlich das Wohnungsbauvorhaben zu Gunsten einer Erweiterung der öffentlichen Grünfläche einzuschränken. Dies hätte das gesamte städtebauliche Konzept mit der angestrebten Folge von Höfen in Frage gestellt. Zu dem Zeitpunkt gab es auch noch kein konkretes Konzept für die Einordnung der Renaturierungsabsicht in die wasserbaulichen Maßnahmen. Eine vollständige Renaturierung des Toteislochs wird bereits durch die vorhandene Gründerzeitbebauung eingeschränkt. Es schien daher nicht gerechtfertigt, das Wohnungsbauvorhaben um die in etwa gleichem Abstand in den Bereich des Verlandungsmoors eingreifenden, zwei geplanten Baukörper zu reduzieren.

 

Zusätzliche textliche Festsetzungen zur Begrünung wurden in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Nicht übernommen wurde der Vorschlag aus dem Eingriffsgutachten, festzuset­zen, dass die Straßen als Alleen zu bepflanzen seien, da die Ausweisung des ge­samten Querschnitts als öffentliche Straßenfläche vorgesehen wurde, in denen eine Selbstbindung nicht erforderlich ist.

 

Ebenso wurden innerhalb der Flächen mit der Umgrenzung zum Erhalt, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nicht die konkreten Maßnahmen festgesetzt, da dies innerhalb öffentlicher Flächen durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Behörden geregelt werden sollte.

 

Zu diesem Zeitpunkt war nicht erkennbar, welche Maßnahmen mit der Wasser­wirtschaft vereinbar sind, es sollte lediglich eine naturnahe Ausbaumaßnahme ge­sichert werden.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

·     Wegfall der Straßenverkehrsfläche südlich des Kreuzgrabens (Planstraße B), Verän­derung der Straßenbegrenzungslinien im Bereich der Grundstücke Kreuz­graben 15/17 (Wendeanlage).

·     Zusätzliche Ausweisung von Grün- und biotopschutzwirksamen Flächen. Vergrö­ße­rung der Flächen mit Umgrenzung für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft.

·     Aufnahme zusätzlicher textlicher Festsetzungen (Grünfestsetzungen) und einer Pflanzliste.

·     Überarbeitung der Begründung, Darlegung der Eingriffs-Ausgleichs-Thematik.

 

2. Anregung:

Die freie Zugängigkeit des Grabens sei Voraussetzung für den geplanten natur­na­hen Ausbau. Sofern nicht als naturnahe Parkanlage ausgewiesen, solle ein 10 m breiter Uferschutzstreifen beiderseits des Grabens durch die Umgrenzung von Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft gesichert werden.

 

Abwägung:

Die Anregungen wurden berücksichtigt. Beidseits des Grabens war bereits ein Streifen als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Zum Zeitpunkt der Auswertung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange war vorgesehen, in den allgemei­nen Wohngebieten nördlich und südlich des Grabens flankierend Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land­schaft als Ausgleich für Eingriffe vorzusehen. Die Abgrenzung der „Maßnahmen­fläche“ wurde in Folge der Anregung so verändert, dass sie mit einer Breite von mindestens 5 und maximal 45 m je Seite durchgängig entlang des Grabens fest­gesetzt werden sollte und so im Durchschnitt eine Breite von 10 m aufwies. Dies wurde nach nochmaliger Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwick­lung und Umweltschutz, dem Naturschutz- und Grünflächenamt sowie den Berliner Wasserbetrieben für ausreichend erachtet.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Veränderung der Zweckbestimmung der öffentlichen Grünflächen entlang des Grabens von „naturnahe Parkanlage“ in „öffentliche Parkanlage“; Präzisierung durch eine veränderte Abgrenzung der Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.

 

Inzwischen ist der naturnahe Ausbau des Grabens auf Grundlage der wasser­rechtlichen Plangenehmigung erfolgt, die als nachrichtliche Übernahme für Flä­chen mit wasserrechtlichen Festlegungen in den Bebauungsplan übernommen wurde. Die damals beabsichtigte Festsetzung von „Maßnahmeflächen“ hat sich unter Berück­sichtigung der planungsrechtlichen Ausgangssituation weder für er­forderlich noch sinnvoll erwiesen.

Naturschutz- und Grünflächenamt

 

1. Anregung:

Es solle geprüft werden, ob die Straßenbegrenzungslinien der Waldowstraße im Bereich des Kreuzgrabens auf einer Seite zu Gunsten des Grünzugs zurück­ge­nommen werden könnten. Dadurch könnte die Durchlasslänge für zu erwarten­de Amphibienwanderungen verringert sowie eine stärkere Betonung des durch den FNP vorgesehenen überörtlichen Grünzugs erreicht werden.

 

Abwägung:

Eine Planänderung war nicht erfor­derlich, da die genannten Belange im Rahmen eventu­eller Investitionsmaß­nahmen vom NGA als beteiligte Behörde vertreten werden können. Die Ausweisung als öffentliches Straßenland schließt eine Quer­schnittsverengung zu Gunsten des Grabengrünzugs nicht aus.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

2. Anregung:

Der Weg (öffentliche Grünfläche) zwischen dem Kreuzgrabengrünzug und der Beuthstraße solle möglichst mit einer größeren Breite festgesetzt werden. Die Baufeldabgrenzung für das damals im Geltungsbereich befindliche Grundstück Beuthstraße 47 müsse entsprechend verändert werden. Sollte das nicht möglich sein, sei eine Pflanzbindung wegbegleitend vorzusehen.

 

Abwägung:

Eine Verbreiterung des Wegs durch Ausdehnung der öffentlichen Grünfläche er­folgte nicht. Dies hätte einen Eingriff in den vorhandenen Gebäudebestand und zusätzlichen Grunderwerb zur Folge gehabt. Der Pflanzbindung als begleitender Maßnahme wurde zu diesem Zeitpunkt entsprochen.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf

Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen auf den Baugrundstücken, die an den Weg zwischen Beuthstraße und Kreuzgrabengrünzug angrenzen, mit einer Breite von 4 m. Festsetzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhal­tung mit einer Breite von 4 m auf dem als öffentliche Grünfläche festgesetzten ber­lineigenen Grundstücksteil parallel zum Weg.

 

3. Anregung:

Die Baufeldausweisung nördlich des östlichen Kreuzgrabenbereichs solle dem städ­tebaulichen Konzept des Bauträgers angepasst werden, um den gestalt- und raumprägenden Charakter des Kreuzgrabengrünzugs deutlich zu dokumen­tieren.

 

Abwägung:

Der Anregung wurde entsprochen.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanenwurf:

Es erfolgte eine erweiterte Baukörperausweisung für das Gebiet östlich der Hein­rich-Böll-Straße.

 


4. Anregung:

Die Baugrenze auf der Gemeinbedarfsfläche „Kita/Jugendfreizeitstätte“ solle einen größeren Abstand zum Kreuzgrabengrünzug einhalten, entsprechend der geplan­ten Wohnbebauung östlich der Straße Kreuzgraben.

 

Abwägung:

Die Anregung wurde berücksichtigt. Durch den Wegfall der bis dahin vorge­sehe­nen Planstraße B und durch die Verlegung der Jugendfreizeitstätte wurden die Baugrenzen so festgelegt, dass der Mindestabstand zum Graben nun 17 m be­trägt und somit die Mindestforderung von 10 m Abstand zur Grabenrinne für Stra­ßenbegrenzungslinien und Baugrenzen bei Planaufstellung erfüllt.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Veränderung der Baugrenzen auf dem Grundstück Kreuzgraben 11/17, jetzt Kreuzgraben 13.

 

5. Anregung:

Für die Lage des Spielplatzes werden Alternativvarianten als möglich erachtet. Unabhängig davon solle ein Schutzstreifen beidseits des Grabens durch Um­set­zung von Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen werden.

 

Abwägung:

Die Anregung eröffnete die Möglichkeit zur Verlegung des öffentlichen Spiel­plat­zes auf die südliche Seite des Kreuzgrabens. Die Signatur für den Schutz­streifen war bereits Gegenstand des Plans, wurde im weiteren Verfahren jedoch verändert.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Ausweisung eines südlich gelegenen Spielplatzstandorts (s.u.)

 

6. Anregung:

Der ausgewiesene öffentliche Spielplatz sei mit einer Größe von 1 500 m² zu klein. 2 000 m² Nettospielfläche sollten erreicht werden.

 

Abwägung:

Im Rahmen der Neuordnung der öffentlichen Frei- und Gemeinbedarfsflächen wurde ein Spielplatz in der Größe von 2 270 m² innerhalb der öffentlichen Grünflä­che südlich des Kreuzgrabens ausgewiesen. Der Anregung wurde somit im weite­ren Verfahren gefolgt.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Festsetzung einer 2 270 m² großen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffent­licher Spielplatz“ an anderem Standort.

 

7. Anregung:

Auch bei abflussverzögernden Maßnahmen im Kreuzgraben sei diese Fläche für eine passive Erholung nutzbar.

 

Abwägung:

Der Bebauungsplan sollte öffentliche Parkanlagen mit Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutze zur Pflege und Entwicklung der Landschaft festset­zen. Aufgrund ihrer engen Einbindung in das Netz öffentlicher Wege ist die volle Anrechenbarkeit dieser Flächen auf die Versorgung des Gebiets mit woh­nungsna­hen Grünflächen gerechtfertigt. Die Anregung wurde im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

8. Anregung:

Es solle eine Erhaltungsbindung für das Kleinstbiotop nördlich der Grundstücke Beuthstraße 48-50 eingetragen werden.

 

Abwägung:

Die Anregung wurde zu diesem Zeitpunkt durch Aufnahme einer Pflanzbindung berücksichtigt, da die bezirksinterne Abstimmung zur Sicherung des Biotops als nicht ausreichend erachtet wurde.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Aufnahme einer Fläche mit Bindung für Bepflanzungen und Erhaltung innerhalb der Gemeinbedarfsfläche „Pädagogisch betreuter Spielplatz“.

 

 

Umweltamt

 

1. Anregung:

Eine Verlärmung der Grün- und Erholungsflächen durch die Spiel- und Freizeit­flä­chen sollte vermieden werden.

 

Abwägung:

Die Spielplätze wurden südlich des Kreuzgrabens zusammengefasst. Durch die konzentrierte Anlegung entstehen an anderer Stelle weniger frequentierte Be­rei­che, die für die Erholungsnutzung geeignet sind. Insofern wurde der Anregung entsprochen.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Verlegung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“.

 

2. Anregung:

Um eine Verlärmung der Grün- und Erholungsflächen zu vermeiden, sollte Durch­gangsverkehr auf den geplanten Straßen durch geeignete Maßnahmen unterbun­den werden.

 

Abwägung:

Die Führung der Straßen ermöglicht keine attraktiven Schleichwege für den Durchgangsverkehr. Die Verengung der Heinrich-Böll-Straße im Bereich des Kreuzgrabens auf 10,0 m verdeutlicht die Anliegerfunktion der Straße. Die Plan­straße B wurde im Bereich südlich des Kreuzgrabengrünzugs aufgegeben.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Wegfall des östlichen Abschnitts der Planstraße B.

 


3. Anregung:

Für das Gelände der ehemaligen Gärtnerei „Blühende Zukunft“ sei das Auffinden von Bodenverunreinigungen im Rahmen von Bauarbeiten nicht auszuschließen. Sie müsse als Altlastenverdachtsfläche behandelt werden.

 

Abwägung:

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine abschließende Bewältigung der Problematik sollte im weiteren Verfahren erfolgen.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Keine. Die Untersuchung und Beseitigung ggf. vorzufindender Bodenverunreini­gungen wurden Gegenstand vertraglicher Regelungen.

 

 

Abteilung Jugend und Sport

 

1. Anregung:

Aus dem geplanten Wohnungsneubau ergebe sich ein Bedarf von zwei Kitas. Der südliche Standort solle als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen werden.

 

Abwägung:

Die Anregung bestätigte die Planung. Der nördliche, als integrierter Standort für den Spitzenbedarf geplante Kitastandort ist im weiteren Verlauf des Verfahrens ent­behrlich geworden und aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-11 herausgenommen worden.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

2. Anregung:

Die genaue Aufteilung der Flächen für Spielplätze solle im weiteren Verlauf des Verfahrens geklärt werden. Es solle die Ausweisung von 4 000 m² Nettospielfläche als „pädagogisch betreuter Spielplatz“ erfolgen (nicht als allgemeiner Spielplatz). Betreut würden dort Kinder ab 6 Jahren. Für kleinere Kinder mit ihren Eltern sei er keine Alternative.

 

Die Betreuung des pädagogisch betreuten Spielplatzes solle ohne Schwierig­keiten vom geplanten Jugendfreizeitheim mit 180 Plätzen mit übernommen wer­den kön­nen.

 

Abwägung:

Die Anregung wurde so weit wie möglich berücksichtigt. Eine Neuaufteilung der Flächen öffentlicher Spielplätze ist erfolgt und mit den Fachabteilungen abge­stimmt worden.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ in einer Größenordnung von 2 270 m² sowie einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „pädagogisch betreuter Spielplatz“, gemeinsam mit der Ge­meinbedarfsfläche „Jugendfreizeitstätte“ auf einem 5 300 m² großen Grundstück.

 

 

Abteilung Volksbildung

 

Anregung:

Durch die Bebauungsplanentwürfe XIX-10 und XIX-11 werde ein Bedarf von 1,2 Grundschulzügen zusätzlich ausgelöst. Zur Erweiterung der 3. Grundschule in der Charlottenstraße sei daher die Sicherung von weiteren Gemeinbedarfsflächen er­forderlich.

 

Abwägung:

Die Anregung bestätigt die Planung. Die Erweiterung der 3. Grundschule wird aus Gründen der Haushaltslage einem neuen Schulstandort vorgezogen. Ein Schul­standort innerhalb des Bebauungsplans XIX-11 ist daher weder erforderlich noch geboten.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine.

 

 

Handwerkskammer Berlin

 

Anregung:

Die Ziele des Bebauungsplans werden begrüßt. Es werden Bedenken hinsichtlich der Regelungen zum ruhenden Verkehr geäußert. Das Gesamtverhältnis von 0,75-0,8 Stellplätzen pro Wohneinheit sei zu gering, 1:1 sei besser. Ein Defizit an öffentlichen Stellplätzen im Nahversorgungsbereich der Dietzgenstraße wird be­fürchtet.

     

Abwägung:

Durch Verbreiterung des öffentlichen Straßenlands auf 16,5 m konnte ein höherer Versorgungsgrad im Bereich der öffentlichen Stellplätze erreicht werden (s.o.). Die Bauordnung forderte zum Zeitpunkt der Beteiligung der Träger öffentlicher Be­lange den Nach­weis von 0,5 Stellplätzen/Wohneinheit. Das Anlegen zusätzlicher privater Stellplätze ist im Rahmen der vorgesehenen Festsetzungen möglich.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

 

Berliner Wasserbetriebe

 

1. Anregung:

Für die geplante Wasserversorgungsleitung im Bereich des Kreuzgrabens sei die Eintragung eines Leitungsrechts in der öffentlichen Grünfläche erforderlich.

 

Für die Ableitung des Wassers aus den geplanten Regenwasserkanälen in den geplanten Straßen sei ebenfalls ein Leitungsrecht erforderlich, um die Ableitung des Wassers über Auslauf- und Vorreinigungsbauwerke in den Kreuzgraben si­cherzustellen.

 

Abwägung:

Die Anregungen wurden zum damaligen Zeitpunkt durch Aufnahme von Leitungsrechten berücksichtigt.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Aufnahme von Leitungsrechten im Bereich der öffentlichen Grünfläche. Diese sind mittlerweile wieder entfallen, da die Einleitstellen vorhanden sind, die Grünfläche angelegt ist und Leitungsrechte im Bereich einer öffentlichen Grün­fläche nicht erforderlich sind.

 

2. Anregung:

Das auf den Grundstücken und Dachflächen anfallende Niederschlagswasser sei auf den Grundstücken zu versickern. Eine entsprechende textliche Festsetzung solle in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

 

Abwägung:

Die Anregung wurde berücksichtigt.

Die Festsetzung wurde auch aus Gründen der Vermeidung von Eingriffen in den Naturhaushalt als Maßnahme zur Grundwasserneubildung in den Bebauungsplan aufgenommen (s.o.).

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Aufnahme einer textlichen Festsetzung zur Versickerung von Niederschlags­was­ser. (Diese Regelung ist jedoch aufgrund der bestehenden landesrechtlichen Re­gelungen entbehrlich geworden.)

 

3. Anregung:

Vorrausetzung für die Regenwasserableitung sei der Ausbau des Kreuzgrabens.

 

Abwägung:

Der Ausbau unterliegt dem Fachplanungsrecht.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Nachrichtliche Übernahme der Retentionsflächen im weiteren Verfahren.

 

 

4.3  Beschluss über das Ergebnis der Trägerbeteiligung/ Erweiterung des Geltungs­bereichs

 

Im Zeitraum Februar bis Juli 1995 erfolgte die Abstimmung mit den Fachämtern und einzelnen Trägern öffentlicher Belange zu den eingegangenen Bedenken, Anregun­gen und Hinweisen. Im Ergebnis dieser Abstimmungen wurde der Bebauungsplan­entwurf im Einvernehmen mit den Fachämtern des Bezirks geändert. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden über die im Ergebnis der Auswertung der Trägerbeteiligung erfolgten Änderungen unterrichtet.

 

In seiner 157. Sitzung am 17.10.1995 hat das Bezirksamt Pankow von Berlin den Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die erfolgten Planänderungen gefasst.

 

Gleichzeitig hat das Bezirksamt beschlossen, den Geltungsbereich des Bebau­ungs­plans um die Grundstücke Waldowstraße 25-26 zu erweitern.

 

Die Information der Bezirksverordnetenversammlung über das Ergebnis der Beteili­gung der Träger öffentlicher Belange und die erfolgten Planänderungen erfolgte mit Drucksache Nr. 975 / 95 II.

 

 

5.         Öffentliche Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses

 

Der Beschluss des Bezirksamts Pankow zur Änderung des Geltungsbereichs wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich im Amtsblatt für Berlin Nr. 62 vom 1. Dezember 1995 auf Seite 4845 bekannt gemacht.

 

 

6.         Offenlegungsbeschluss

 

Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 14. November 1995 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans XIX-11 vom 8. November 1995 beschlossen. Da der Bebauungsplan zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung auf­gestellt wurde, sollte die gemäß § 2 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG gegebene Mög­lichkeit einer Verkürzung der Auslegungsfrist auf zwei Wochen angewandt werden.

 

 

7.         1. Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

 

7.1  Art und Weise der öffentlichen Auslegung

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde auf Grundlage des Rein­plans vom 8. November 1995 in der Zeit vom 11.12.95 bis 22.12.95 durchgeführt. Be­troffene und interessierte Bürger konnten sich Montag bis Mittwoch von 9 bis 16 Uhr, Donnerstag von 9 bis 18 Uhr und Freitag von 9 bis 14 Uhr sowie nach telefoni­scher Vereinbarung in den Räumen des Stadtplanungsamts sowie im Baucontainer des Bauträgers auf dem Grundstück Dietzgenstraße 86 informieren lassen und An­regungen vorbringen.

 

Die Dauer der Auslegung wurde gemäß § 2 Abs. 3 Maßnahmengesetz zum Bauge­setzbuch (BauGB-MaßnahmenG) verkürzt.

 

Aus Verfahrensgründen wurde die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 11. Januar bis einschließlich 24. Januar 1996 wiederholt.

 

Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 1. Dezember 1995 im Amtsblatt für Berlin Nr. 62 auf S. 4845, die Bekanntmachung der Wiederholung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt für Berlin vom 29. Dezember 1995 auf S. 5152f.

 

Auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans XIX-11 wurde hingewiesen durch amtliche Anzeigen am 04.12.95 in den Tageszeitungen „Berliner Morgenpost“ und „Berliner Zeitung“ und am 06.12.95 im „Tagesspiegel“.

 

Die Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB wurden über die wiederholte öffent­liche Auslegung mit Schreiben vom 18.12.95 benachrichtigt.

 

Von der Möglichkeit, den Bebauungsplanentwurf mit seiner Begründung einzusehen, wurde rege Gebrauch gemacht. Es wurden jedoch nur wenige Stellungnahmen schriftlich abgegeben. Insgesamt 12 Bürger und Träger öffentlicher Belange nutzten fristgerecht, ein Bürger außerhalb der Frist die Möglichkeit, ihre Anregungen und Be­denken schriftlich vorzubringen. In die Abwägung wurden alle abgegebenen Stel­lungnahmen aus der Beteiligung vom Dezember 1995 und der Beteiligung vom Ja­nuar 1996 eingestellt.

 

 

7.2  Ergebnis der öffentlichen Auslegung

 

1. Anregung:

Der Mieter der auf dem Grundstück Dietzgenstraße 60 befindlichen Remise (Bo­russia Pankow 1960 e.V. Abt. Billard) erhebt Einspruch gegen den beabsich­tigten Abriss des Vereinsheims. Die Ausweisung als Jugendfreizeitstätte gefährde die Vereinsarbeit. Ein Kompromiss solle gefunden werden, zumal die am Standort avisierte Jugendfreizeiteinrichtung Verbindungsmöglichkeiten naheliegend er-scheinen lasse.

 

Abwägung:

Die Abteilung Jugend und Bildung wurde beauftragt, im weiteren Verlauf des Ver­fahrens zu prüfen, ob ein Ausweichstandort oder ob eine Integration in die Ju­gendfreizeitstätte möglich ist.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

2. Anregung:

Es solle für den gesamten Geltungsbereich eine Bepflanzung mit einheimischen Arten vorgeschrieben werden, wie dies in den damaligen textlichen Festsetzungen 6.10 und 6.11 für Teilflächen vorgesehen sei.

 

Abwägung:

Ein genereller Ausschluss nicht einheimischer Arten und eine generelle Vorgabe für das Anlegen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist städtebaulich nicht begründbar und würde weitgehende Eingriffe in die Verfügbarkeit des Eigentums bedeuten. Innerhalb der öffentlichen Flächen hat es der Bezirk selbst in der Hand, welche Pflanzungen vorgenommen werden. Die beigefügte Pflanzliste kann nur empfehlenden Charakter haben.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

3. Anregung:

Es solle ein größerer Anteil öffentlicher Grünflächen ausgewiesen werden. Damit könne sowohl dem Schutz von Natur und Landschaft als auch dem Bedarf an Er­holungsflächen besser entsprochen werden.

 

Abwägung:

Der Bedarf an Erholungsflächen im Gebiet ist durch den Brosepark gedeckt. Die geplanten Grünflächen sind ausreichend.

Der Nutzungsdruck auf die Parkanlage resultiert aus Defiziten in angrenzenden Versorgungsgebieten und muss durch die Sicherung von Erholungsflächen in die­sen unterversorgten Stadtgebieten verringert werden (siehe auch Abwägung unter II Punkt 4.10.4).

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

4. Anregung:

Im Bebauungsplan solle ausdrücklich auf den gemäß Baumschutzverordnung zu schützenden Baumbestand hingewiesen werden.

 

Abwägung:

Ein Symbol zur Erhaltungsbindung für alle im Plangebiet vorhandenen schützens­werten Bäume ist nicht sinnvoll und städtebaulich nicht begründbar. Das Symbol wurde jedoch wegen besonderer städtebaulicher Gründe für zwei Bäume außer­halb des jetzigen Geltungsbereichs in den Bebauungsplan eingetragen. Im Übri­gen gilt die Baumschutzverordnung (vgl. auch Kapitel III. Auswirkungen).

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Keine Auswirkungen auf Festsetzungsinhalte innerhalb des jetzigen Geltungs­be­reichs.

 

5. Anregung:

Der Grundstückseigentümer/Bauträger äußerte verschiedene Bedenken gegen die Abgrenzung und Unterteilung der Flächen für Stellplätze, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Straßenbegrenzungslinien. Sie sollten jeweils an ver­schiedenen Stellen marginal angepasst werden.

     

Abwägung:

Anpassungen an das Bauprojekt und an den amtlichen Lageplan wurden entspre­chend den Anregungen soweit erforderlich vorgenommen. Ein Vortreten von Ge­bäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO darüber hinaus zugelassen werden.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

·     Veränderung der Grenze der damals vorgesehenen privaten Stellplatzfläche west­lich der Planstraße A (im rechten Winkel zur Straßenbegrenzungslinie) und Ver­schiebung der nördlichen Baugrenze im allgemeinen Wohngebiet westlich der Planstraße A um 0,30 m nach Norden.

·     Anpassung der Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet östlich der Plan­straße A.

 

6. Anregung

    Die Festsetzung zur abweichenden Bauweise für das allgemeine Wohngebiet west­lich der Planstraße A solle Gebäudelängen über 75 m ermöglichen.

 

Abwägung:

    Eine Prüfung erfolgte zunächst nicht, da die Anregung zurück genommen wurde.

    Bei der Überarbeitung wurde diese Anregung in die Abwägung mit eingestellt.

    Der Bauträger selbst war bei seinen Bebauungskonzepten in der Folgezeit von ei­ner Zeilenbebauung abgerückt und hatte kleinteiligere Gebäudeformen favori­siert. Die städtebaulichen Ziele - durchbrochener Blockrand und Durchgrünung der Blo­ckinnenbereiche - werden durch größere Gebäudelängen eher konterkariert.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

    Die Regelung einer abweichenden Bauweise wurde verworfen. Für die betreffende Fläche (WA 1) ist nunmehr eine offene Bauweise, die nur Gebäudelängen bis 50 m ermöglicht, vorgesehen.

 

7. Anregung:

Zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung sah der Bebauungsplanentwurf eine Festsetzung vor, wonach innerhalb der über eine Buchstabenkette näher bezeich­neten Fläche innerhalb des allgemeinen Wohngebiets westlich der damaligen Planstraße A mindestens 1 700 m² Geschossfläche und mindestens 1 000 m² Frei­fläche nur für eine Kindertagesstätte zu nutzen sein sollten. Diese Festsetzung solle entfallen. Die Errichtung einer Kindertagesstätte solle bei entsprechend nachgewiesenem Bedarf über einen städtebaulichen Vertrag gesichert werden. Damit sei bei wechselndem Bedarf eine Nutzungsanpassung ohne Änderung des Bebauungsplans möglich.

     

Abwägung:

Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag wurde in Überein­stimmung mit dem Fachamt auf Regelungen zu einer integrierten Kindertages­stätte auf dem besagten Grundstück verzichtet. Eine ausreichend große Fläche auf einem selbständigen Grundstück südlich des Kreuzgrabens für die Errichtung einer Kindertagesstätte mit einer Kapazität von 100-120 Plätzen wurde favorisiert. Zur Deckung des Bedarfs aus dem Vertragsgebiet war eine Einrichtung mit der Kapazität von 90 Plätzen ausreichend. Diese sollte durch den Vorhabenträger rea­lisiert werden. Dies hatte die zuständige Fachbehörde angeregt, um zu einem späteren Zeitpunkt ggf. auch auf künftige Bedarfe außerhalb des Ver­tragsgebiets reagieren und eine Erweiterung auf 120 Plätze vornehmen zu können. Eine zweite Kindertagesstätte innerhalb des Plangebiets war aufgrund der Bedarfsprognosen weder erforderlich noch finanzierbar.

 

Ein Festhalten an der Reservierung von 1 700 m² Geschossfläche auf dem Privat­grundstück ohne Gewissheit, dass diese auch in absehbarer Zeit in Anspruch ge­nommen werden, war dem Eigentümer der Fläche wirtschaftlich nicht zuzumuten und somit nicht abwägungsgerecht.

 

Sollte weiterer Bedarf im Umfeld sich langfristig ergeben, soll dieser auf einer au­ßerhalb des Geltungsbereichs gelegenen möglichst landeseigenen Fläche abge­deckt werden (ggf. durch Kapazitätserweiterungen bestehender Einrichtun­gen). Die Festsetzung der zweiten Kindertagesstätte konnte somit entfallen.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Wegfall des Standorts der integrierten Kita einschließlich der damaligen textlichen Festsetzungen Nr. 4.2 und 4.3.

Die ursprünglich für die zweite Kindertagesstätte vorgesehene Fläche ist nicht mehr im Geltungsbereich enthalten.

 

8. Anregung:

Es werden Bedenken gegen die textliche Festsetzung Nr. 6.6 (Dachbegrünung) geäußert. Es sollten nur Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° und größer als 20 m² über dem I. und II. Vollgeschoss begrünt werden.

 


Abwägung:

Die bisherige textliche Festsetzung Nr. 6.6 ist in einem Gebiet, das überwiegend von Steildächern und Mansarddächern geprägt ist, städtebaulich schwer zu be­gründen. Der Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt soll auch nach Mei­nung des Naturschutz- und Grünflächenamts in weniger dicht bebauten Gebieten (wie im Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-11) möglichst durch Maßnah­men auf gewachsenem Boden durchgeführt werden. Die Anregung ist städtebau­lich begründet. Ihr wurde entsprochen.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Es erfolgte eine Anpassung der textlichen Festsetzung entsprechend der An­re­gung. (Von der Festsetzung wurde, da sie aus der Eingriffs-/Ausgleichs­bewälti­gung nicht zu rechtfertigen ist, bei der späteren Planüberarbeitung Abstand ge­nommen.)

 

9. Anregung:

Der Vorhabenträger erhob Bedenken gegen die textliche Festsetzung zur Fassa­denbegrünung und unterbreitete einen Änderungsvorschlag zur Größe der zu be­grünenden Flächen.

 

Abwägung:

Dieser Vorschlag wurde im Ergebnis eines Gesprächs zurückgezogen. Bei der weiteren Überarbeitung wurde die Anregung jedoch berücksichtigt. Dabei wurde von einem Festsetzungserfordernis aus städtebau­lichen Gründen gänzlich Ab­stand genommen. Auch war die geplante Festsetzung als Minderungsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft nicht sinnvoll, da nicht regelbar ist, dass ent­sprechend zu begrünende Flächen überhaupt entstehen. Daher wurde Festlegun­gen zur Begrünung der Freiflächen eine höhere Priorität eingeräumt.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Die Festsetzung einer Fassadenbegrünung wurde gestrichen. Eine Begrünung ist aus städtebaulichen Gründen nur noch für Nebenanlagen, Garagen als selb­stän­dige Gebäude und überdachte Stellplätze beabsichtigt, soweit diese im Rahmen der Festsetzungen in den Freiflächen zulässig sind.

 

10. Anregung:

Gegen die Festsetzung eines Pflanzgebots auf der Fläche F3 wurden Bedenken vorgebracht.

 

Abwägung:

Die Festsetzung der Pflanzbindung sollte ursprünglich der Unterstützung des Grünzugs dienen. Die eingereichten Unterlagen im Zuge der Genehmigung auf der Grundlage des  § 33 BauGB haben jedoch gezeigt, dass eine solche Festset­zung entbehrlich ist und die Qualität der geplanten (und inzwischen realisierten) Außenanlagen in hinreichender Weise die Intention des Grünzugs unterstützen. Der Anregung wurde im weiteren Verfahren gefolgt.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Wegfall der Pflanzbindung

 


11. Anregung:

Der Vorhabenträger richtet sich gegen die Festsetzung eines öffentlichen Gehrechts vom Ahornwäldchen in der Dietzgenstraße zum Kreuzgrabengrünzug (Fläche M1), da diese Fläche für private Zwecke (Regenwasserbecken) gebraucht werde. Die Durchlässigkeit für Fußgänger sei an anderer Stelle ebenso möglich.

 

Abwägung:

In der Abwägung wurde der Zielrichtung der Einwendung gefolgt, da ein städte­bauliches Erfordernis für die Durchwegung an dieser Stelle nicht mehr gegeben ist. Auch wenn die beschriebene Nutzung des Grundstücksteils im WA 1 nicht wei­ter verfolgt werden sollte, wird auf das Gehrecht verzichtet und der Anregung im weiteren Verfahren gefolgt.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Wegfall der privaten Grünfläche M1 und der Belastung mit einem Gehrecht.

 

12. Anregung:

Der Eigentümer des Grundstücks Fritz-Reuter-Straße 33 A erhebt Einspruch ge­gen die Ausweisung des Flurstücks 48 als öffentliche Parkanlage. Das Flurstück sei bebaut und werde von ihm als private Erholungsfläche genutzt. Gegen einen Erwerb des als Verkehrsfläche ausgesonderten Flurstücks 85 wurde kein Ein­spruch erhoben.

 

Abwägung:

Die Ausweisung des Flurstücks 48 als öffentliche Grünfläche war für die Durch­füh­rung der Renaturierung des Kreuzgrabens unverzichtbar. Es befindet sich im Be­reich eines Verlandungsmoors und wäre schon aus diesem Grund nicht bebaubar.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

13. Anregung:

Für einen weiteren Einwohnerzuwachs reiche die Schulkapazität der 3. Grund­schule nicht aus.

     

Abwägung:

Der Ausbau der Schulkapazität der 3. Grundschule wird im Bedarfsfall durch das Fachamt gesondert im Rahmen der Investitionsplanung verfolgt. Durch Erweite­rung des Schulgrundstücks wird die Situation der Schule verbessert und der Standort langfristig gesichert.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

14. Anregung:

Es müsse mehr für die Naherholung und die Kultur in Pankow getan werden.

     

Abwägung:

Möglichkeiten für die Naherholung wurden durch den Nachweis ausreichender wohnungsnaher Grünflächen innerhalb des Plangebiets geschaffen. Durch die Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen wird sich auch die soziale Infrastruktur im Gebiet verbessern.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

15. Anregung:

Die im allgemeinen Wohngebiet westlich der Heinrich-Böll-Straße vorgesehene bauliche Dichte wird kritisiert. Angemessen sei eine vereinzelte, maximal dreige­schossige Bebauung. Es wird befürchtet, dass das Wohngebäude Dietzgenstraße 90a verschattet würde.

 

Abwägung:

Die vorgesehenen Baudichten (GFZ ca. 1,2) entsprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Baugrenze im allgemeinen Wohngebiet im Bereich der ehemaligen Kleingartenanlage hält einen Abstand von 8,0 m zum Grundstück Dietzgenstraße 90a ein. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandflächen zu den Nachbargrenzen sind darüber hinaus bei entsprechenden Gebäudehöhen einzuhalten.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf

Keine

 

16. Anregung:

Der Eigentümer des damaligen Grundstücks Fritz-Reuter-Straße 3-5 (jetzt Hein­rich-Böll-Straße 6) beanstandet die Ausweisung seines Grundstücks als öffentliche Grünfläche mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Na­tur und Landschaft. Das Grundstück solle nach einer öffentlichen Erschließung bebaut werden. Dass dies trotz Straßenplanung nicht möglich sein soll, sei schon deswegen nicht verständlich, weil angrenzende Grundstücke, die ebenfalls am Graben liegen, als Bauland ausgewiesen seien. Es handele sich um einen enteig­nungsgleichen Eingriff.

     

Abwägung:

Das Grundstück wurde zum Zeitpunkt der Auswertung der öffentlichen Auslegung wegen seines ökologischen Wertes und seiner Lage in unmittelbarer Nähe zum Kreuzgraben für die Renaturierungsmaßnahme und die Schaffung von Stauvolu­men für unverzichtbar gehalten. Gemäß § 40 BauGB besteht bei Festsetzung als öffentliche Grünfläche ggf. ein Recht auf Übernahme und Entschädigung der Flä­che.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung führte hinsichtlich des eingeschränkten Geltungsbereichs zu Änderungen, die sich im Deckblatt mit folgenden Inhalten nie­derschlugen:

 

·         Streichung der TF 4.2 (Kita auf Privatgelände)

·         Streichung der TF 4.3 (Kita auf Privatgelände)

·         Änderung TF 6.6 Dachbegrünung

·         Streichung TF 6.12 Regenwasserversickerung

 

Konkretisierung und Ergänzung der Vermaßung der Baukörper östlich der Heinrich-Böll-Straße und von Baugrenzen in geringfügigem Umfang.

 

 

7.3  Abwägungsbeschluss, Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung

 

Das Bezirksamt Pankow fasste in seiner Sitzung am 11. Februar 1997 mit Vorlage zur Beschlussfassung Nr. III-227/97 den Abwägungsbeschluss gemäß § 4 Abs. 3 AGBauGB (a.F.).

 

Gleichzeitig stimmte es dem sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Be­bauungsplans XIX-11 vom 8. November 1995 mit Deckblatt vom 30. Januar 1997 zu und beschloss die erneute Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Eigen­tümer gemäß § 13 BauGB.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin hat das Ergebnis der öffent­lichen Auslegung mit Drucksache Nr. 201/III-97 am 6. März 1997 zur Kenntnis ge­nommen.

 

Mit Drucksache Nr. 306/III-97 hat die BVV das Bezirksamt ersucht, von der Möglich­keit der Zulassung von Vorhaben während der Planaufstellung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Gebrauch zu machen. Als Voraussetzung wurde der Abschluss eines städtebauli­chen Vertrags zur Übernahme von Folgekosten benannt.

 

 

7.4  Erneute Beteiligung nach der öffentlichen Auslegung

 

Die Änderungen berührten nicht die Grundzüge der Planung. Daher war zu den Än­derungen eine Beteiligung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1986) durchzuführen. Die Be­teiligung der von den Änderungen betroffenen Eigentümer in entsprechender An­wendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfolgte für das Grundstück der Woh­nungs­baugesellschaft im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen. Diese äußerte dabei zu den im Deckblatt vom 30. Januar 1997 enthaltenen Ände­rungen keine weiteren An­regungen und erkannte die geänderten Festsetzungen im Rahmen der Erklärung zum Antrag auf Zulassung des Vorhabens während der Plan­aufstellung schriftlich an.

 

 

7.5              Abschluss eines städtebaulichen Vertrags

             

Am 26. März 1997 wurde zwischen dem Bauträger und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin ein Erschließungsvertrag und ein städte­baulicher Vertrag abgeschlossen, nachdem dieser im Bezirksamt beraten und beschlossen wurde.

 

 

8.         Entscheidung über die Zulässigkeit für das Vorhaben „Wohnen am Kreuzgraben“ 2. Bauabschnitt gemäß § 33 BauGB

 

Der Bauträger des Vorhabens „Wohnen am Kreuzgraben“ hatte bereits am 20. De­zember 1994 einen Antrag auf Baugenehmigung für den 2. Bauabschnitt des Woh­nungsbauvorhabens mit 216 Wohneinheiten (davon wurden 183 Wohnungen im 1. Förderweg bewilligt) gestellt. Das Vorhaben war aufgrund der gewerblichen Vorprä­gung des Grundstücks, seiner Größe und Auswirkungen auf die unmittelbare Umge­bung und seiner unzureichenden Erschließung auf der Grundlage des § 34 des Bau­gesetzbuchs nicht genehmigungsfähig.

 

 

8.1  Beschluss des Bezirksamts und der BVV zur Anwendung des § 33 Abs. 1 BauGB

 

Nach Abschluss des städtebaulichen Vertrags hatte das Bezirks­amt Pankow am 1. April 1997 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung für die Zulassung des Wohnungsbauvorhabens auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 BauGB die ent­spre­chende Vorlage zur Beschlussfassung vorzulegen (Drucksache Nr. 315/III).

Die Bezirksverordnetenversammlung Pankow beschloss für das Vorhabengebiet (Teil der Planstraße A, jetzt Heinrich-Böll-Straße, und östlich angren­zendes Bau­gebiet, jetzt WA 2) in ihrer 19. Sitzung am 3. April 1997 die sich aus der Abwägung bis dahin ergebenden Inhalte des Bebauungsplans XIX-11.

 

Aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen - Übereinstimmung des Vorhabens mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs XIX-11 vom 8. No­vember 1995 mit Deckblatt vom 30. Januar 1997 und einer gesicherten Erschließung durch einen abgeschlossenen Erschließungsvertrag sowie der schriftlich abgegebe­nen Erklärung des Antragstellers über die Anerkennung der Festsetzungen wurde eine Baugenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 BauGB im April 1997 erteilt.

 

Der Beschluss der BVV vom 3. April 1997 und der abgeschlossene städtebauliche Vertrag bildeten auch die Grundlage zur Genehmigung für den Bau der Kinder­tagesstätte auf dem Grundstück Kreuzgraben 13 gemäß § 33 Abs. 1 BauGB.

 

 

8.2  Stellungnahme der Senatsverwaltung zur Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB

 

Für den Straßenzug 1. Bauabschnitt der Heinrich-Böll-Straße (Planstraße A) wurden auf dem erreichten Stand der Abwägung zu den im Rahmen des Bebauungsplan­verfahrens durchgeführten Beteiligungen Beschlüsse der Bezirksverordnetenver­sammlung im Vorgriff auf die künftigen Festsetzungen bzw. planersetzend getroffen, mit der Absicht, bereits wäh­rend der Planaufstellung eine Herstellung der Erschlie­ßungsanlage auf der Grund­lage des § 125 Abs. 2 BauGB zu ermöglichen.

Es sind folgende Belange in die Abwägung zur Straßenfüh­rung einge­flossen:

 

·         Die an die Heinrich-Böll-Straße angrenzende Wohnnutzung profitiert von der  Funk­tion als reine Anliegerstraße.

·         Die vorgesehene Verkehrsführung dient der Verkehrsvermeidung in diesem Be­reich. Durchgangsverkehre in Nord-Süd-Richtung können nicht entstehen.

·         Mit der Unterbrechung der Nord-Süd-Verbindung kann der in Ost-West-Richtung verlaufende Kreuzgraben naturnah ausgestaltet werden. Der Kreuzgraben kann auf diese Weise auch seine Wirkung als Erholungsfläche entfalten und bietet Entwicklungsmöglichkeiten für einen größeren zusammenhängenden Grünzug. Eine zusätzliche Zäsur wird vermieden. Störungen durch parallele und kreuzende Kraftfahrzeuge werden unterbunden.

·         Die Straßenführung mindert die Versiegelung von Boden, da für die Straßen insgesamt weniger Verkehrsflächen benötigt werden.

·         Der begrünte und mit einer Baumallee versehene Straßenraum kann hierdurch eine Rolle im Zusammenhang mit dem Grünzug übernehmen.

·         Die Planung berücksichtigt wasserwirtschaftliche Belange.

 

Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 stimmte die Senatsverwaltung für Bauen, Woh­nen und Verkehr (Abt. II E) der Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB zur Her­stellung des 1. Bauabschnitts der Heinrich-Böll-Straße (Planstraße A) zu. Die Zu­stimmung er­folgte unter der Voraussetzung, dass zu einem späteren Zeitpunkt die endgültige Herstellung der Erschließungsstraße (d.h. einschließlich Anbindung an die Dietz­genstraße) in Übereinstimmung mit den geplanten B-Plan-Festset­zungen realisiert wird.

 

Der 1. Bauabschnitt der Heinrich-Böll-Straße (Teil der Planstraße A) von der Schiller­straße bis zur Kreuzgrabenbrücke wurde durch den Vorhabenträger hergestellt, an das Tiefbauamt übergeben und öffentlich gewidmet.

 

 

8.3  Stellungnahme der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr zur An­wendung des § 33 Abs. 1 BauGB

 

Mit Schreiben vom 17. April 1997 teilte die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr mit, dass nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen zur Anwendung des § 33 Abs. 1 BauGB für das Wohnungsbauvorhaben nicht vorliegen würden, weil die Abwägung zum Bebauungsplan XIX-11 teilweise widersprüchlich und zum Teil unvollständig sei.

 

Nachdem sich abzeichnete, dass aufgrund der erhobenen Bedenken eine erneute Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1986) auf der Grundlage eines über­ar­beiteten Bebauungsplanentwurfs durchzuführen sein würde, wurde von einer weiteren Be­teiligung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu den im Deckblatt vom 30.01.1997 vorge­sehenen Änderungen abgesehen.

 

 

9.         Änderungsbeschluss zu den Straßenbegrenzungslinien Kreuzgraben

 

Auf Veranlassung des Tiefbauamts, das den Ausbau der Straße Kreuzgraben in die In­vestitionsplanung eingestellt hatte, ergab sich 1999 zu den bis dahin geplanten Straßenbegrenzungslinien der Planstraße B (jetzt Kreuzgraben) weiterer Ände­rungsbedarf nach der öffentlichen Auslegung.

 

Die Beteiligung von betroffenen Grundstückseigentümern und der Versorgungs­un­ternehmen im Rahmen der Ausbauplanung ergab, dass eine Verbreiterung der Straße auf 16,5 m als Planungsziel nicht weiterverfolgt werden sollte.

 

Die der geplanten Querschnittsbreite zugrunde liegende Einteilung der Straßenver­kehrsfläche wurde durch das Tiefbauamt nicht umgesetzt, weil vorhandener Alt­baumbestand die beabsichtigte Stellplatzanordnung nicht zuließ. Die im Interesse der Erhaltung der Straßenbäume veränderte Gestaltung der Straße rechtfertigte es gegenüber den privaten Belangen nicht mehr, den Querschnitt durchgehend auf eine Breite von 16,5 m zu Lasten der anliegenden Grundstücke zu verbreitern. Darüber hinaus konnten damit Kosten für die öffentliche Erschließungsanlage eingespart und eine schnellere Umsetzbarkeit erreicht werden.

 

Am 27. Oktober 1998 beschloss das Bezirksamt Pankow die Änderung der Straßen­begrenzungslinien (Verringerung des Querschnitts auf 14,80 m bis 15,80 m) für die Straße Kreuzgraben und die Zuordnung der nicht benötigten Verkehrsflächen zu den angrenzenden Grundstücksflächen.

 

 

10.       Beschluss zur Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB (Herstellung der Straße Kreuzgraben)

 

In der 147. Sitzung am 27. Oktober 1998 beschloss das Bezirksamt Pankow, der Be­zirksverordnetenversammlung die Vorlage Drucksache Nr. 541/III zur Beschlussfas­sung vorzulegen, mit dem Ziel, auf der Basis der geänderten Straßenbegrenzungsli­nien einer vorzeitigen Herstellung der Straße Kreuzgraben zuzustimmen.

 

Mit dieser Vorlage beschloss die BVV in ihrer 40. Sitzung am 4. März 1999 die Herstellung der Straße Kreuzgraben gemäß § 125 Abs. 2 BauGB.

 

 

10.1  Stellungnahme der Senatsverwaltung zur Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB

 

Mit Schreiben vom 5. Mai 1999 teilte die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr mit, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 125 BauGB zur Herstellung der Straße Kreuzgraben nicht vorliegen, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle für den Ausbau benötigten Grundstücke vom Tiefbauamt erworben worden waren.

 

Mit Schreiben vom 21. Februar 2003 erteilte die Senatsverwaltung für Stadtent­wick­lung – nachdem diese Voraussetzungen gegeben waren – auf erneuten Antrag die Zustimmung gemäß § 21 AGBauGB für die Herstellung der Erschließungsanlage Kreuzgraben.

 

 

11.       Beschluss zur Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB für die Herstellung der Hein­rich-Böll-Straße (2. Bauabschnitt)

 

Auf Grund des im Rahmen der Zustimmung zur Herstellung des 1. Bauabschnitts der Planstraße A gemäß § 125 Abs. 2 BauGB von der Senatsverwaltung geäußerten Vor­behaltes, zu einem späteren Zeitpunkt auch den 2. Abschnitt bis zur Dietzgen­straße um­zusetzen, hatte der Bezirk dieses Vorhaben in die Investitionsplanung eingestellt und sich um die Verfügbarkeit der benötigten Grundstücke bemüht.

 

Nach Vorliegen dieser Voraussetzungen hatte das Tiefbauamt für den Anschluss der Heinrich Böll-Straße von der Kreuzgrabenbrücke bis zur Dietzgenstraße ebenfalls eine Zustimmung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB beantragt.

 

Es wurde festgestellt, dass die in § 125 Abs. 2 BauGB genannten Anforderungen er­füllt waren. Daraufhin hatte das Bezirksamt auf seiner Sitzung am 14.01.2003 be­schlos­­sen, der BVV eine entsprechende Vorlage zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Mit der Vorlage zur Beschlussfassung - Drucksache V-0344/03 - beschloss die Be­zirksverordnetenversammlung Pankow in ihrer 12. Sitzung am 29. Januar 2003 die Herstellung der Heinrich-Böll-Straße von der Dietzgenstraße bis zur Kreuzgrabenbrü­cke gem. § 125 Abs. 2 BauGB.

 

 

11.1  Zustimmung der Senatsverwaltung zur Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB gemäß § 21 AGBauGB

 

Mit Schreiben vom 3. Juli 2003 erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Zustimmung nach § 21 AGBauGB für die Herstellung der Heinrich-Böll-Straße (2. Bau­abschnitt) auf der Grundlage des § 125 Abs. 2 BauGB.

 

 

12.       Mitteilung gemäß § 5 AGBauGB über die Absicht, den Bebauungsplan zu ändern und den Geltungsbereich zu reduzieren

 

Da das Planerfordernis für Teile des Geltungsbereichs entfallen war, war es erforderlich, den Bebauungsplanentwurf zu überarbeiten und den Geltungsbereich zu reduzieren.

 

Für die Erweiterung der Dietzgenstraße besteht aktuell keine planerische Erforderlich­keit. Zu gegebener Zeit kann hierfür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Daher soll von einer Straßenplanung für die Dietzgenstraße im Rahmen der Bauleitplanung Abstand genommen werden.

Die Absicht einer Verbreiterung der Beuthstraße war vom Tiefbauamt zwischenzeitlich  ebenfalls aufgegeben worden.

 

Für die an der Beuthstraße, der Dietzgenstraße und an der Schillerstraße gelegenen Grundstücke, war das Planerfordernis entfallen. Weil sie entweder auf der Grundlage des § 34 BauGB bebaut werden können oder bereits bebaut worden sind, ergab sich die Absicht, das Verfahren mit reduziertem Geltungsbereich fortzusetzen.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde über die Absicht, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XIX-11 mit reduziertem Geltungsbereich fortzu­füh­ren, mit Schreiben vom 22.03.2005 gemäß § 5 AGBauGB informiert.

 

Mit Schreiben vom 22.04.2005 äußerte die Senatsverwaltung keine Bedenken gegen die Änderungsabsicht.

 

Gleichzeitig teilte sie mit, dass das Verfahren nach § 7 AGBauGB durchgeführt wird, weil wegen der Lage an der Straßenbahnlinie M1 (Endstelle Schillerstraße) und an der Dietzgenstraße als übergeordneter Hauptverkehrsstraße dringende Gesamtinteressen Berlins berührt sind.

 

 

13.       Erneute landesplanerische Abfrage

 

Die erneute Anfrage nach den Zielen der gemeinsamen Raumordnung und Landes­planung in Berlin und Brandenburg gemäß Art. 13 Abs. 2 des Landes­planungsver­trags für den reduzierten Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-11 erfolgte mit Schreiben vom 22. März 2005. Mit Schreiben vom 11. April 2005 teilte die gemein­same Landesplanungsabteilung mit, dass der Bebauungsplanentwurf vereinbar mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raum­ordnung und Lan­desplanung ist.

 

 

14.       Änderung des Geltungsbereichs

 

Das Bezirksamt Pankow hat am 21.06.2005 die Einschränkung des Geltungsbe­reichs beschlossen.

 

Der Geltungsbereich umfasst jetzt die Grundstücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, sowie eine Teilfläche des Grundstücks Schillerstraße 6 / 6 A, den Kreuzgraben und an diesen beiderseits anlie­gende Grundstücke zwischen Waldowstraße und dem Grundstück Dietzgenstraße 62 / 64, die Grundstücke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60 einschließlich dem Weg zwischen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48, und eine Teilfläche des Grund­stücks Dietzgenstraße 62 / 64 im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen.

 

Damit entfallen alle Festsetzungen der Planzeichnung sowie die textlichen Festset­zungen, die nunmehr außerhalb des Geltungsbereichs liegende Grundstücke betra­fen.

 

 

15.       Anwendung der Überleitungsvorschriften

 

Von den Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 in Verbindung mit § 244 Abs. 2 BauGB in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) wurde Gebrauch gemacht.

 

 

16.         Weitere Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs

 

Da im Rahmen der Unterrichtung der Senatsverwaltung über die Absicht, Vorhaben  während der Planaufstellung zu zulassen, auch eine formlose Überprüfung erfolgte, in deren Ergebnis der Bebauungsplanentwurf XIX-11 vom 08.11.1995 mit Deckblatt vom 30.01.1997 für widersprüchlich und nicht festsetzungsfähig erachtet wurde, sollte für die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens auch eine Kon­zentration der Planungsinhalte auf die wesentlichen Planungsziele erfolgen und für den verkleiner­ten Geltungsbereich die Regelungsdichte reduziert werden.

 

Änderungsbedarf ergab sich auch aus nach der öffentlichen Auslegung mit dem Bauträger im Zuge der Vertragsverhandlungen erfolgten Festlegungen des Be­zirksamts. Hierbei wurde entschieden, die integrierte Kita, jetzt außerhalb des Gel­tungsbereichs, aufzugeben.

 

Zudem wurden auch die nach der öffentlichen Auslegung im Zuge der Verhand­lungen zum städtebaulichen Vertrag erfolgten Änderungen im Sinne einer erneuten Beteiligung des Bauträgers gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie die ebenfalls nach der öffentlichen Auslegung im Rahmen der Entscheidungen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB zu den öffentlichen Straßen beschlossenen Änderungen berücksichtigt.

 

Durch die zwischenzeitlich erfolgten wasserrechtlichen Plangenehmigungen ergab sich ebenfalls Anpassungsbedarf für den Bebauungsplanentwurf und die Abwägung.

Die durch wasserrechtliche Genehmigungsverfahren betrof­fenen Flächen werden als Wasserflächen und Retentionsflächen nachrichtlich übernommen.

Der Entwurf des Bebauungsplans XIX-11 vom 06.12.2005 beinhaltet im Verhältnis zur bishe­rigen Planung folgende wesentliche Planänderungen:

 

·         Die Sicherung eines zweiten Standorts für die Errichtung einer Kindertages­stätte wurde aufgegeben. Auf der Grundlage der noch geltenden Richtwerte der GEWOS-Studie 2000 würden sich für den anzusetzenden Bedarf (2 EW je WE) 112 Kita-Plätze ergeben. Dies rechtfertigt nicht die Sicherung von zwei Ge­mein­bedarfsstandorten wie ursprünglich der Bebauungsplanentwurf XIX-11, ausge­hend vom damaligen Nutzungskonzept der Bereichsentwicklungsplanung, vor­sah.

·         Es erfolgte eine Änderung der geplanten Festsetzungen für das Grundstück Heinrich-Böll-Straße 6 (Flurstück 120). Von der Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage als Bestandteil des Grünzugs wurde Abstand genommen, da kein Fachbedarf mehr besteht. Damit wird auch den im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Bedenken gegen die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage Rechnung getragen. Mit der Herstellung der Heinrich-Böll-Straße ist eine wesentliche Voraussetzung für die bauliche Nutzung dieses Grundstücks geschaffen worden. Daher wird mit dem Bebauungsplan die Fläche als allgemei­nes Wohngebiet einschließlich weiterer Regelungen zur Bebau­barkeit unter Be­rücksichtigung der städtebaulichen Strukturen, der Lage am Kreuzgraben und des vorhandenen Baumbestands gesichert.

·         Das Baugrundstück WA 3 wurde als erheblich mit Altlasten belastete Fläche gekenn­zeichnet.

·         Es wurde eine Differenzierung der allgemeinen Wohngebiete in WA 1, WA 2 und WA 3 vorgenommen, um die unterschiedlichen Regelungsgehalte eindeutig be­stimmen zu können.

·         Da für die ausdrückliche Sicherung einer größeren privaten Stellplatzanlage im WA 1 kein öffentlicher Belang mehr spricht, diese Anlagen aber nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sein sollen, wurde diese Fläche in die bebau­ba­ren Flächen innerhalb des WA 1 einbezogen.

·         Es wurde im WA 2 eine Differenzierung der Baukörperfestsetzung anhand des reali­sierten Vorhabens zur Klarstellung notwendig. Dies trifft auch auf die Präzi­sierung der Stellplatzanlagen im WA 2 zu.

·         Außerdem wurde eine Anpassung und Differenzierung zur Reduzierung der Über­schreitungsmög­lichkeiten der festgesetzten Grundfläche/Grundflächenzahl durch Nebenanlagen im WA 2 erforderlich.

·         Im WA 2 entfiel die Bindung zum Anpflanzen, weil die Begrünungs­maßnahmen in qualitativ sehr hochwertiger Weise bereits umgesetzt wurden und sich ein Fest­setzungserfordernis aus der Eingriffs-/Ausgleichsbewältigung zum WA 2 nicht er­gab.

·         Die Festsetzungen zur Begrünung wurden, in Abstimmung mit dem Amt für Um­welt und Natur, dem Ausgleichserfordernis sowie den zukünftigen städtebau­lichen Ziel­vorstellungen generell angepasst.

·         Die Festsetzungsabsicht, Teile der privaten Grundstücke im WA 1 und WA 2 als pri­vate Grünflächen vorzusehen, wurde aufgegeben. Die Flächen wurden als überbaubare (WA 1) bzw. als nicht überbaubare (WA 2) Grundstücksflächen den Baugrundstücken zugeordnet. Für die Grünverbindung zur Dietzgenstraße inner­halb des WA 1 ist das Erfordernis entfallen. Diese soll vorzugsweise südlich der Heinrich-Böll-Straße durch eine Fortführung des Kreuzgrabengrünzugs gesi­chert werden.

·         Es erfolgte eine geringfügige Verschiebung der Baugrenzen im Bereich des WA 1 im Vorgartenbereich, weil die Vorgarten­tiefe von 3,2 m auf die ortsübliche Tiefe von 4,0 m im Osten verbreitert, die Bautiefe aber insgesamt nicht eingeschränkt werden soll. Die rückwärtigen und seitlichen Baugrenzen sind somit entfallen.

·         Bindungen zum Erhalt von Bepflanzung innerhalb der öffentlichen Grünfläche und der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz“ wurden aufgegeben, weil diese Selbstbin­dung der Gemeinde nicht erforderlich ist.

·         Das Gehrecht für die Allgemeinheit im WA 2 konnte entfallen. Die planungsrecht­liche Vorbereitung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit ist nicht  erfor­derlich, da die Wegeverbindungen über die Alleen Heinrich-Böll-Straße und die Wal­dowstraße im Straßenraum in ausreichendem Maße gewährleistet sind. Die Möglichkeit einer Durchwegung des privaten Grundstücks ist inzwischen in ei­nem städtebaulichen Vertrag gesichert. Darüber hinaus ist vom Bauträger auf dieser Fläche bereits ein Weg hergestellt und für die Öffentlichkeit zugänglich. Die pla­nungsrechtliche Sicherung durch den Bebauungsplan ist daher nicht mehr erfor­derlich und somit kann auch die Inanspruchnahme von Flächen auf dem Grund­stück Schillerstraße 6/6A entfallen.

·         Der Geltungsbereich wurde daher um diese Teilflächen auf dem Grundstück Schiller­straße 6/6A reduziert.

·         Die Signatur zur Umgrenzung der Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist entfallen, da eine Fest­setzung als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe an anderer Stelle nicht abwä­gungsgerecht ist. Auf diesen Flächen sind weitgehend wasserrechtliche Festle­gungen getroffen worden, die einer Abwägung im Bebauungsplan nicht zugän­g­lich sind, aber den verfolgten Entwicklungszielen nicht entgegenstehen. Die Wasserflächen nach Plangenehmigung werden nachrichtlich übernommen.

·         Dem hergestellten Spielplatz soll eine Fläche durch Abgrenzung vom pädago­gisch betreuten Spielplatz und den übrigen öffentlichen Grünflächen durch eine Zweckbestimmung als „öffentlicher Spielplatz“ zugewiesen werden.

·         Der Wegfall der textlichen Festsetzung zur Nichtanrechnung von Tiefgaragen­flächen auf die Geschossfläche ist dadurch bedingt, dass es seit der Änderung der Bauordnung von Berlin keine Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen mehr gibt und somit die textliche Festsetzung entfallen kann.

·         Die Regelung zur abweichenden Bauweise ist entfallen und durch die offene Bau­weise ersetzt worden, da noch völlig offen ist, wie eine zukünftige Bebauung im WA 1 aussehen wird.

·         Da das Plangebiet nicht im Vorranggebiet zur Luftreinhaltung liegt, fehlt für eine textliche Festsetzung zur Luftreinhaltung die Rechtfertigung.

·         Die textliche Festsetzung zur Dachbegrünung ist in der Abwägung zwischen Aus­gleichserfordernis und Ermöglichen einer Nutzung von Solarenergie durch Aus­weisung geeigneter überbaubarer Flächen entfallen, da sie als Ausgleichs­maß­nahme für Eingriffe in Natur und Landschaft nicht erforderlich ist.

·         Änderung der Bezugsbasis zum Anpflanzen von Bäumen in der textlichen Festset­zung Nr. 7. Berechnungsgrundlage soll anstelle der nicht überbaubaren Flächen die gesamte Grundstücksfläche sein.

·         Wegfall eines Geh- und Fahrrechts auf dem Grundstück Dietzgenstraße 60  zu­gunsten der Benutzer und Besucher der Dietzgenstraße 58.

·         Wegfall der Leitungsrechte über den Kreuzgraben hinweg, da diese im Bereich der öffentlichen Grünfläche nicht erforderlich sind.

·         Modifikation der Nutzungsmaße und überbaubaren Grundstücksfläche auf der Ge­meinschaftsfläche „Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spiel­platz“.

 

Durch diese Änderungen waren die Grundzüge der Planung (z.B. mit Änderung der Nutzungsart) berührt. Aufgrund der Reduzierung des Gel­tungsbereichs und der vielfachen Änderungen, die bürgerfreundlich nicht mehr mit einem Deckblatt darstellbar gewesen wären, wurden die Änderungen nicht in einem Deckblatt, sondern in einem neuen Reinplan vorgenommen. Dieser wurde aufgrund der vielfach veränderten Grundstücksbildungen und der veränderten Realsituation auf einer neuen, aktuellen Plangrundlage erstellt und erhielt das Datum vom 6. Dezember 2005.

 

Da von den Änderungen teilweise die Grundzüge der Planung berührt waren und die öffentliche Auslegung im Januar 1996 weit zurückliegt, war es erforderlich, den Ent­wurf des Bebauungsplans XIX-11 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nochmals öffentlich auszulegen.

 

 

17.       Änderungsbeschluss/ Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 10.01.2006 die Einschränkung des Gel­tungsbereichs um die Teilfläche des Grundstücks Schillerstraße 6 / 6 A beschlossen sowie dem neuen Entwurf des Bebau­ungsplans XIX-11 vom 06.12.2005 ein­schließlich seiner Begründung zugestimmt. Der Titel wurde entsprechend angepasst. Diese Änderung des Geltungsbereichs wurde im Amtblatt Nr. 2 am 13. Januar 2006 auf den Seiten 90-91 bekannt gemacht.

 

Es wurde beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans XIX-11 erneut gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

Es wurde beschlossen, den Behörden und Dienststellen, die Träger öffentlicher Be­lange sind, parallel zur öffentlichen Auslegung erneut Gelegenheit zur Stellung­nahme zu geben.

 

 

18.       Erneute Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1986)

 

18.1  Art und Weise der erneuten öffentlichen Auslegung

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde auf Grundlage des Reinplans vom 6. Dezember 2005 in der Zeit vom 23. Januar bis einschließlich
24. Februar 2006 durchgeführt. Be­troffene und interessierte Bürger konnten sich Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 17:00 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 9:00 bis 14:30 Uhr sowie nach telefoni­scher Vereinbarung in den Räumen des Stadtplanungsamts informieren lassen und An­regungen vorbringen.

 

Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 13. Januar 2006 im Amtsblatt für Berlin Nr. 2 auf S. 91. Auf die öffentliche Auslegung des Bebauungs­plans XIX-11 wurde hingewiesen durch amtliche Anzeige am 13. Januar 2006 in den Tageszeitungen „Berliner Zeitung“. Zusätzlich erfolgte eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und seiner Begründung im Internet auf der Website des Bezirks (http://www.berlin.de/ba-pankow/verwalt/stadt/stapl.html).

 

Während der Auslegungsfrist machten drei Bürger und eine Vertreterin der Berliner Landes­ar­beitsgemeinschaft für Naturschutz e.V. (BLN) von der Möglichkeit Gebrauch, sich im Amt für Planen und Genehmigen über die Planung zu informieren. Es ging eine schriftliche Stellungnahme mit verschiedenen Anregungen von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. ein.

 

 

18.2  Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung

 

1. Anregung:

Schon im landschaftsplanerischen Gutachten (Büro D. Schrickel) wurden geschützte Einzelbäume und Baumgruppen (nach damaliger Baumschutz­ver­ordnung), besonders entlang des Kreuzgrabens und auf der Kleingartenanlage angetroffen. Lt. naturschutzfachlicher Bewertung von 2005 wurden speziell die noch nicht bebauten Flächen WA1 und WA3 als Biotopstruktur für schützenswert erachtet. Dieser Einschätzung werde im B-Plan aber nur bedingt Rechnung getragen, da z.B. für die als naturhaushaltswirksam eingestufte Teilfläche des WA1 (ehem. Kleingartenkolonie) eine Versiegelung von bis zu 60 % möglich ist. Hier sei eine naturnahe, als artenreich eingestufte Fläche mit Bäumen, Sträuchern und Gräsern entstanden.

 

Abwägung:

Die Einschätzung, dass es sich beim WA 1 um eine artenreiche Vegetation handelt, geht auf das Gutachten von 1994 und nicht auf eine Bewertung im Jahre 2005 zurück. Von einem naturnahen Bestand war nicht die Rede. Der vorhandene Baumbestand wurde 2005 durch das Amt für Umwelt und Natur nochmals abschließend bewertet. Danach sind auf der ehemaligen Kleingartenanlage im WA 1 und im allgemeinen Wohngebiet WA 3 weniger die Einzelbäume schützens­wert, sondern der Baum­bestand entfaltet eher als Flächenbewertung in der Biotop­struktur seine Bedeutung. Die Wertigkeit der Einzelbäume hatte zudem im WA 1 und WA 3 seit Planungsbeginn eher abgenommen (Baumbruch, Schädlingsbefall etc.). Entlang des Kreuzgrabens konnte schützenswerter Baumbestand in die öffentliche Grünfläche integriert werden.

 

In der Abwägung ist jedoch keineswegs alleine die Wertigkeit der vorhandenen Vegetation ausschlaggebend. Insofern ist es zutreffend, dass der Wertigkeit nur „bedingt“ Rechnung getragen werden konnte. Vielmehr war in der Abwägung zu berücksichtigen, dass bei den in Rede stehenden Flächen die prinzipielle Bebaubarkeit bereits vor der planerischen Entscheidung vorlag. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung dieses innerstädtischen und mittlerweile voll erschlos­senen Gebietes ist gerade Ziel des Bebauungsplans. Demgegenüber wurde der Erhalt der gesamten vorhandenen Vegetation zurückgestellt. Der Schutz von Natur- und Landschaftsbestandteilen ist nur ein Belang neben anderen, der in der Abwägung gem. § 1 BauGB zu berücksichtigen ist. Die bisher vorgenommene Gewichtung in der Abwägung wird den Natur­schutzbelangen in angemessener Weise gerecht.

 

Die Baumschutzverordnung kommt unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans weiter zum Tragen.

Ferner werden Festsetzungen zur Begrünung der Flächen vorgesehen, die mit ihrer Anrechenbarkeit von vorhandenen Bäumen den Aspekt der Vermeidung (auch von bereits gem. § 34 BauGB zulässigen Eingriffen) beinhalten und eine Durchgrünung der Wohngebiete sichern. (siehe Punkt II.4.10.5 der Begründung).

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

2. Anregung:

Die Fläche des WA3 sei in der naturschutzfachlichen Bewertung, aufgrund ihres Biotop- und Artenpotentials, sogar als hochwertig eingestuft. Durch die Begren­zung auf 40 % überbaubare Fläche (ohne Nebenanlagen) kann die „angestrebte Vermeidung von Eingriffen in den vorhandenen Baumbestand“ nicht realisiert werden.

 

Abwägung:

Bei der Planung ist hier zu berücksichtigen, dass die Fläche nach § 34 BauGB bebaubar ist. Bereits nach geltendem Planungsrecht sind Eingriffe in den Baum­bestand und die sonstige Vegetation möglich. Die Anordnung der Bäume auf dem Grundstück ist so, dass das Grundstück überhaupt nur bebaut werden kann, wenn einige der Bäume gefällt werden. Die Baumschutzverordnung ist durch die Fest­setzungen des Bebauungsplans nicht berührt, sie greift weiterhin.

 

Die Konzentration der überbaubaren Flächen auf einen Bereich, der keinen schützenswerten Baumbestand aufweist, ist nicht möglich. Die Festsetzung der Bau­grenzen ist dennoch vom Vermeidungsgrundsatz getragen, da nur 9 der potentiell geschützten Bäume innerhalb der Baufensterausweisung liegen. Außerhalb der überbaubaren Flächen liegen 17 Bäume.

 

Der Belang des Landschaftsbilds ist gleichwohl in die Abwägung eingestellt worden. Um eine Distanz von Bebauung zum Kreuzgraben zu sichern, wurde die Tiefe der Bebaubarkeit durch die Lage des Baufensters eingeschränkt. An der bisherigen Abwägung wird festgehalten.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

3. Anregung:

In die Planung sollte miteinbezogen werden, dass wertvolle ältere Bäume erhalten bleiben.

 

Abwägung:

Die Planung hat den Erhalt von wertvollen alten Bäumen zum Ziel. Wertvolle Bäume konnten in die öffentlichen Grünflachen integriert werden. In der Gemein­bedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Jugendfreizeitstätte mit pädagogisch betreutem Spielplatz befindet sich der Baumbestand in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche bzw. außerhalb der zweigeschossig überbaubaren Grund­stücks­fläche, so dass er erhalten werden kann. Die Straßenplanung der Straße Kreuzgraben wurde mit Rücksicht auf vorhandene Bäume und deren Wurzel­bereich geändert. Die gewählte Festsetzungsstruktur einer flächenmäßigen Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen insbesondere für das WA 1 ist so flexibel, dass Bäume erhalten werden können. Dabei wurde auch ermöglicht, dass Obstbäume, die ja nicht unter die Baumschutzverordnung fallen, im Rahmen der Anrechnung von zu pflanzenden Bäumen nach textlichen Festsetzung 7 berücksichtigt werden können. Hierdurch besteht ein Anreiz, Obstbäume zu erhalten. Im WA 2 wurden einige schützenswerte Bäume an der östlichen Grundstücksgrenze in die Freiflächengestaltung integriert. Auf die Festsetzungen für das WA 3 ist bereits eingegangen worden. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Bäume unter dem Schutz der Baumschutzverordnung stehen. Jeder Bauherr wird prüfen, inwieweit dem Erhalt eines schützenswerten Baumes gegen­über seiner Fällung und den damit verbundenen finanziellen Auswirkungen der Vorzug zu geben ist. Insofern ist die o.g. Anregung mit der Planung bereits berücksichtigt.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

4. Anregung:

Die Begrünungsfestsetzung von einem Baum/350 m² erscheine als zu gering, da im Allgemeinen ein Baum/200 m² oder auch niedriger als Bestand festgesetzt werden. Die bisherige textliche Festsetzung trage zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes nicht bei. Für das mit knapp > 800 m² relativ kleine Grundstück WA3 würden sich als festgesetzter Baumbestand nur 2-3 Bäume ergeben.

 

Abwägung:

Die Einschätzung beruht auf einem Missverständnis. Es soll 1 Baum/350 m² Grund­stücksfläche und nicht pro überbaubarer Grundstücksfläche gepflanzt werden, was bei dem etwa 2 000 m² großen Baugrundstück die Pflanzung (Erhal­tung) von etwa 6 Bäumen nach sich zieht. Dies übersteigt die Zahl der Bäume, die bei einem Verhältnis von 1 Baum/200 m² überbaubarer Grundstücksfläche anzu­pflanzen wären. Eine Erhöhung der zu pflanzenden (erhaltenden) Mindestzahl von Bäumen ist nicht angemessen.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

5. Anregung:

Als Planziel werde für den Geltungsbereich laut FNP ein nord-süd-gerichteter Grünzug angestrebt. Es stelle sich die Frage, ob nicht ein Teilbereich der ehemaligen Kleingartenanlage (WA1) als naturnaher Grünzug erhalten bleiben solle.

 

Abwägung:

Ein Grünzug an dieser Stelle kann die im FNP verfolgte Absicht einer Verbindung mit den Friedhofsarealen im Norden von Niederschönhausen nicht erfüllen. Die geschlossene Blockrandbebauung der Schillerstraße und das voll versiegelte Areal des Straßenbahndepots Nordend stellen eine unüberwindliche Barriere für den Grünzug dar.

 

Der Belang einer attraktiven Nord-Süd-Verbindung für Fußgänger im Sinne eines Grünzuges ist dennoch berücksichtigt worden. Die Heinrich-Böll-Straße wurde als Allee ausgebildet und stellt eine ruhige Anliegerstraße dar. Damit kann diese Straße auch ihrer Verbindungsfunktion im System der öffentlichen Grünräume und des Grünzugs gerecht werden.

Darüber hinaus wird der Kreuzgrabengrünzug in östliche Richtung weiter­ent­wickelt, um besser geeignete Anknüpfungspunkte für eine Entwicklung des Grünzugs nach Norden zu schaffen.

 

6. Anregung:

Es wird gebeten zu prüfen, ob die damit im Zusammenhang stehende Fläche WA3 überhaupt bebaut werden sollte, zumal es sich hier um eine Altlasten­verdachts­fläche handelt. So könnte der teils wertvolle und alte Baumbestand erhalten bleiben und die gebildete Einheit mit dem benachbarten Feuchtgebiet weiter­bestehen.

 

Abwägung:

Die vorhandenen Altlasten stehen einer Festsetzung als allgemeines Wohngebiet nicht entgegen (vgl. Kap. II.4.10.5, Punkt „Altlasten im WA3“ dieser Begründung). Die Prüfung ist im Rahmen der Abwägung des bisherigen Aufstellungsverfahrens bereits vorgenommen worden und war der Begründung zu entnehmen. Da es sich um ein erschlossenes Grundstück handelt, und sich eine wohnge­bietsty­pische Nutzung bereits aus der näheren Umgebung ergibt, soll der Bebauungsplan auch künftig eine Wohnnutzung ermöglichen. Die Thematik ist in die Abwägung insofern eingeflossen, als hier Flächen mit Baulandqualität nicht in Grünfläche durch den Bebauungsplan umgewandelt werden sollen. Dies würde einen Eingriff in die Privatnützigkeit bedeuten und ggf. einen Übernahmeanspruch hervorrufen und für das Land Berlin mit erheblichen Kosten (Grunderwerb, Altlastensanierung, Unter­haltung) verbunden sein. Dem Landschaftsbild wurde durch Freihaltung der grabennahen Bereiche entsprochen (siehe auch Abwägung zu Anregung 2).

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Keine.

 

Der Verfahrensschritt führte zu keiner Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

 

 

19.       Erneute Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (1986)

 

19.1  Art und Weise der Beteiligung

 

Parallel zur zweiten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fand eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 AGBauGB statt.

 

Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 wurden 32 Behörden und Stellen, die Träger öf­fentlicher Belange sind, aufgefordert, ihre Stellungnahmen zum Entwurf des Bebau­ungsplans XIX-11 innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat abzugeben. Insgesamt gingen im Rahmen dieser Beteiligung 21 schriftliche sowie eine telefonische Stellungnahmen ein, darunter stimmten 11 Stellen der Planung zu bzw. äußerten keine Bedenken. Die übrigen beteiligten Träger öffent­licher Belange haben sich nicht rückgeäußert, so dass seitens des Be­zirks Pankow davon ausgegangen werden konnte, dass die von diesen Beteiligten wahrzuneh­menden Belange durch den Bebauungsplan XIX-11 nicht berührt wurden.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen trugen – mit Ausnahme einer Stellungnahme –keine Anregungen für Änderungen des Inhalts des Bebauungsplans vor.

 

19.2 Ergebnis der Beteiligung

Im Folgenden werden nur die Stellungnahmen wiedergegeben, die den Regelungs­gehalt des Bebauungsplans betrafen.

 

Bezirksamt Pankow, Tiefbauamt

 

Anregung

Die in der Begründung getroffenen Aussagen seien dahingehend zu konkre­tisieren, dass mit Datum 13.12.2005 die Heinrich-Böll-Straße erstmalig endgültig herge­stellt und dem öffentlichen Verkehr übergeben worden ist.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird in die Begründung (Kapitel II.4.7.1) eingearbeitet.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine. Die Begründung wird entsprechend dem Hinweis angepasst.

 

Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur

 

Anregung

Es wird darum gebeten, den letzten Satz des Abschnittes I.2.2.2 („Eine neue Sanierungsanordnung wird gegenüber dem Ei­gentümer durch die jetzt zuständige Bodenschutzbehörde (Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur) erlassen“) zu streichen.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird in die Begründung eingearbeitet.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine. Die Begründung wird entsprechend dem Hinweis angepasst.

 

 

Vattenfall Europe Berlin, Immobilien Immobilienplanung

 

Anregung

In dem betrachteten Gebiet befänden sich Vattenfall Kabelanlagen sowie zwei Netzstationen. Die Richtlinien zum Schutz der Vattenfall Kabelanlagen seien zu beachten.

 

Abwägung:

Die Vattenfall Kabelanlagen befinden sich mit Ausnahme der Hausanschlüsse im öffentlichen Straßenland. Die Richtlinien zum Schutz der Kabelanlagen betreffen nicht den Regelungsgehalt des Bebauungsplans.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 


Berliner Verkehrsbetriebe

 

Anregung

Es wird davon ausgegangen, dass an der Dietzgenstraße 60 keine Gehweg-, Gleis- und Straßenbauarbeiten geplant sind.

 

Abwägung:

Die Festsetzungen des Bebauungsplans ziehen keine Gleis- und Straßen­bau­arbeiten im Bereich der Dietzgenstraße 60 nach sich. Die Verbreiterung des Geh­wegs hat keinen Einfluss auf den ÖPNV, so dass keine Belange der BVG berührt sind.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurfentwurf:

Keine

 

 

Berliner Wasserbetriebe

 

Anregung

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs befänden sich in der Dietzgen­straße sowie in der Heinrich-Böll-Straße Entwässerungskanäle und Trinkwasser­versorgungsleitungen der Berliner Wasserbetriebe. Diese Anlagen stünden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass Leitungsrechte im Bereich des Kreuzgrabens (s. Punkt IV.4.2 der Begründung) weiterhin benötigt würden.

 

Abwägung:

Die genannten Leitungen befinden sich bereits im Bereich öffentlicher Straßen­verkehrsflächen bzw. öffentlicher Grünflächen. Sowohl die Straßen als auch die Grünflächen sind hergestellt. Der Leitungsbestand ist berücksichtigt. Die Eintra­gung von Leitungsrechten ist daher nicht erforderlich.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurfentwurf:

Keine

 

 

Senatsverwaltung für Finanzen

 

Anregung:

Es wird davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan-Entwurf, insbesondere hinsichtlich der noch angestrebten Maßnahmen, mit dem im Bezirk Pankow zu­stän­digen Haushaltsbereich abgestimmt ist und durch die Festsetzung des Bebau­ungsplans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaß­nahmen keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen.

 

Abwägung:

Wie im Kapitel III.4 der Begründung ausgeführt, wurde zur Vermeidung von Folge­kosten für das Land Berlin für große Teile des Plangebiets ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Die Kindertagesstätte, der öffentliche Spielplatz und die Straßenverkehrsflächen sind bereits hergestellt und finanziert. Durch die Fest­setzung des Bebauungsplans ergibt sich für bestimmte Straßenabschnitte die Möglichkeit, Erschließungsbeiträge zu erheben.

 

Noch nicht in der Investitionsplanung enthalten sind die Kosten für den Bau der Jugend­freizeitstätte sowie zum Teil für die Herstellung der öffentlichen Grün­flä­chen einschließlich des erforderlichen Grunderwerbs einer 40 m² großen Fläche. Ein Behalt der 40 m² großen nichtüberbaubaren Grundstücksfläche bis zur Durchführung der Maßnahme ist für den Eigentümer zumutbar, da die Fläche nicht eigenständig verwertbar ist und die ausgeübte Nutzung weiterhin möglich ist.

Das Land Berlin geht somit durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine unmittelbare Verpflichtung zur Durchführung dieser Maßnahmen ein, so dass sie dann erfolgen können, wenn die Finanzierung gesichert ist.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VIII D 25

 

1. Anregung

Analog zum bereits bebauten WA 2 sei von einem Fachplaner für das WA 1 ein Entwässerungskonzept zu erarbeiten. Für das anfallende Niederschlagswasser seien die örtlichen Rahmenbedingungen für eine Versickerung und die begrenzten Ableitungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

 

Abwägung:

Für das WA 1 liegt kein konkretes städtebauliches Konzept vor. Der Bebau­ungsplan lässt Gestaltungsspielraum für eine künftige Bebauung der Fläche. Es kann noch kein Entwässerungskonzept erarbeitet werden, da es dafür erforderlich wäre, die genaue Lage und Ausdehnung der Baukörper und der versiegelten Flächen zu kennen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stellen durch die offene Bauweise und die Begrenzung der GRZ jedoch sicher, dass es möglich sein wird, das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern. Nach § 44 BauO Bln soll in Gebieten offener Bauweise Niederschlagswasser dem Untergrund zugeführt werden. Dies ist im WA 1 voraussichtlich möglich, bzw. kann wie im WA 2 ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept entwickelt werden.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

2. Anregung

Der Bau von Tiefgaragen oder andere Tiefbaumaßnahmen, mit denen eine Grund­wasserabsenkung verbunden ist, bedürften einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

 

Abwägung:

Die wasserrechtliche Erlaubnis ist im Rahmen der Bauvorbereitung einzuholen. Zusätzlicher Regelungsbedarf im Bebauungsplan besteht nicht.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 


Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B

 

1. Anregung

Im Flächennutzungsplan von Berlin sind im Bereich

-            Wohnbaufläche W 2 (GFZ bis 1,5),

-            die Dietzgenstraße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße und

-            ein übergeordneter nord-süd-gerichteter Grünzug, der die Parkanlagen südlich des Plangebietes (Bürgerpark/Schlosspark, Brosepark) mit dem Landschafts­raum Blankenfelde/Arkenberge verbindet,

darstellt.

Die Inhalte des Bebauungsplanes seien aus dem Flächennutzungsplan im Grundsatz entwickelbar. Da es die Intention des B-Planes ist, zur Entwicklung des übergeordneten Grünzuges bestehende Baumalleen, öffentliche Parkanlagen und begrünte Straßenräume miteinander zu verknüpfen und öffentliche Grünflächen insbesondere unter Einbindung der naturräumlichen Potentiale des Kreuzgrabens zu sichern, sei auch dieses Planungsziel des FNP im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt bzw. konkretisiert.

 

Abwägung:

Die Hinweise bestätigen die Planung.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine

 

2. Anregung

Unabhängig davon, dass gemäß Bebauungsplaninhalten die Überschreitung zuläs­siger Bauhöhen nicht zu erwarten ist, sei unter Punkt I.2. der Begründung aufzuführen, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Bau­schutz­bereich des Flughafens Tegel – Anflugsektor – gemäß § 12 Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geän­dert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S.1818) und im Bauschutzbereich der Flugnavigationsanlage Radar Tegel gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S.1818) befindet.

 

Abwägung:

Die Begründung wird entsprechend dem Hinweis im Kapitel I.2.4 ergänzt.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine. Die Begründung wird entsprechend dem Hinweis angepasst.

 

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. X OA

 

Anregung:

Die Ermittlungen hätten keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben. Es werden daher keine Kampfmittelsuchmaßnahmen veranlasst. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Kampf­mitteln im Erdreich nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden kann.

Sollte sich bei der Durchführung von Erd- bzw. Tiefbauarbeiten der Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben, seien die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der für die Beseitigung von Kampfmitteln zuständige Polizeipräsident in Berlin sei unter der Notrufnummer 110 umgehend zu verständigen.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird in die Begründung (Kapitel II.4.10.5) eingearbeitet.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf:

Keine. Die Begründung wird entsprechend dem Hinweis angepasst.

 

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. X OI

 

Anregung:

Der Fachbereich X OI erkennt aus den vorgelegten Unterlagen eine Betroffenheit sowohl für sich selbst als auch für weitere Fachbereiche der Abt. Tiefbau von SenStadt, insbesondere für X PI E und X PI A. Es handele sich um die Brücke über den Kreuzgraben, zu der folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Durch das Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz sei für das Land Berlin festgelegt, dass Entwurf, Bau und Unterhaltung von Brücken nicht in der Zuständigkeit der Bezirke, sondern in der Zuständigkeit von SenStadt liegen. Die Planungsabsicht des Bezirks für eine Brücke über den Kreuzgraben sei bisher nicht bekannt gewesen.

 

Aus der Verantwortung von X OI als Unterhaltungs- und Verkehrssicherungs­pflichtiger für Brücken ergebe sich die Forderung, beim Aufstellen von Bebauungs­plänen die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu beachten. Die Notwendig­keit sei in dem Schreiben vom 09.08.2005 an alle Stadtplanungsämter ausführlich erläutert worden.

 

Die geplante Brücke befinde sich genau an der Bebauungsplangrenze. Dabei umfasse der Bebauungsplan räumlich nicht einmal die gesamte Brücke. Aus diesem Grund könne der Bebauungsplan XIX-11 die Brücke nicht bauord­nungs­rechtlich sichern. Die angrenzenden Bereiche seien einzubeziehen. Dazu gehöre zunächst die planungs- und grundstücksrechtliche Sicherung des Gesamt­bau­werks einschließlich des westlichen Widerlagers und einschließlich des in den Nachbarbereich hineinreichenden Brückenüberbaus. Darüber hinaus seien über die benachbarten Flächen Betretungs- und Benutzungsrechte für die Durch­füh­rung der nach DIN 1076 vorgeschriebenen Brückenprüfungen und für Instand­setzungs­arbeiten erforderlich.

 

Soweit benachbarte Flächen im Eigentum des Landes Berlin stehen und eine Widmung als Straßen- oder Grünflächen haben, seien die erforderlichen Benut­zungs- und Betretungsrechte gegeben. Dies treffe jedoch nur auf den Weg von der Dietzgenstraße (ehemaliger Grabenverlauf) zu. Die Flurstücke 118 und 119 befinden sich in Privateigentum. Hiervon seien Flächen für das geplante Brücken­bauwerk und die entsprechenden Zugangsrecht zu sichern. Die Sicherung könne über festgesetzte Bebauungspläne oder durch Grunderwerb von Teilflächen der Flurstücke bzw. durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in den entsprechenden Grundbüchern erfolgen. Die gemäß Begründung zum Ankauf vorgesehene Teilfläche vom Grundstück Dietzgenstr. 64 sei dafür nicht ausreichend. Ohne Sicherung der angrenzenden Flächen werde der Festsetzung des Bebauungsplans XIX-11 mit der Brücke über den Kreuzgraben aus Sicht von SenStadt X OI nicht zugestimmt.

 

Abwägung:

Die in der Stellungnahme beschriebenen Zuständigkeiten, einschlägigen Gesetze und Richtlinien sind unstrittig. Die abgegebene Stellungnahme der Fachverwaltung unterliegt jedoch der Abwägung und ist nicht zwingend im Bebauungsplan und in allen Aspekten umzusetzen. Bei der Abwägung sind neben den angeführten fachlichen Gesichtspunkten auch die reale örtliche Situation und sonstige Belange zu berücksichtigen.

 

Das als Vorschlag in den Bebauungsplan aufgenommene Brückensymbol gibt noch keinen Aufschluss über die tatsächlich erforderliche Größe, Konstruktion oder Beschaffenheit eines an dieser Stelle beabsichtigten Stegs über den Kreuz­graben. Im Bebauungsplan wurde das Symbol in erster Linie aufgenommen, um auf die beabsichtigte Querung eines Grabens hinzuweisen, der als Gewässer II. Ordnung der Fachplanung unterliegt. Eine wasserrechtliche Genehmigung und Abstimmung mit der Wasserbehörde ist folglich ebenso noch erforderlich, wie eine bauordnungsrechtliche Zustimmung. Für die wasserbehördliche Genehmigung einer baulichen Anlage zur Querung des Kreuzgrabens hat die zuständige Stelle bei SenStadt ihre Zustimmung in Aussicht gestellt.

 

Die beabsichtigte Fußgängerverbindung erfüllt nicht vorrangig eine verkehrliche Funktion, sondern dient der qualitativen Verbesserung der Grünversorgung im Kontext des Grünzugs (siehe Kapitel II.4.5 der Begründung). Der Steg soll ausschließlich Fußgängern vorbehalten bleiben und sich zudem in die Grünanlage einfügen. Hieran hat sich seine Dimensionierung, Konstruktion und Gestaltung zu orientieren. Die Breite des westlich angrenzenden Flurstücks der ehemaligen Gewässerparzelle von 1,8 m gibt die maximale Ausdehnung der Wegeverbindung vor und wird vom zuständigen Amt für Umwelt und Naturschutz als ausreichend angesehen.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt kann folglich noch nicht beurteilt werden, wo genau und in welcher Breite ein Widerlager auf der westlichen Seite erforderlich sein wird. Eine planungsrechtliche Sicherung einer Fläche, die über den Geltungsbereich des jetzigen Bebauungsplangebiets hinausgeht, ist für dieses Widerlager folglich weder sachgerecht noch erforderlich, da das genannte Widerlager auf dem landeseigenen Flurstück errichtet werden kann.

 

In die Abwägung zur Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Belange (Bau­werksprüfung nach DIN 1076, Verkehrssicherungspflicht, Instandhaltungs­maß­nahmen) sind folgende Sachverhalte einzustellen:

·         Im Zuge des Ausbaus des Kreuzgrabens wurde auch ein ca. 2,5 m breiter befestigter und befahrbarer Weg zur Bewirtschaftung und Pflege des Kreuzgrabens angelegt, der bis an den geplanten Steg geführt werden soll. Für die Herstellung des Anschlusses des Wegs an den Steg ist der Ankauf von etwa 40 m² privaten Geländes erforderlich, das ggf. als Arbeitsraum mitgenutzt werden kann.

·         Der Weg ist Bestandteil der öffentlichen Grünfläche und steht damit jederzeit für Sicherungsarbeiten des Stegs zur Verfügung. Die Zugangsrechte sind gewahrt.

·         Ein Arbeitsraum (Fläche) für Prüfungs- und Instandhaltungsmaßnahmen kann innerhalb der öffentlichen Grünfläche temporär eingerichtet werden.

·         Faktisch handelt es sich bei dem Kreuzgraben um einen Graben, der nur temporär Wasser führt. In der meisten Zeit des Jahres können daher War­tungs- und Prüfungsarbeiten auch des westlichen Widerlagers vom Graben selbst her vorgenommen werden. Dies ist auch deshalb möglich, da der Graben gegenüber dem umgebenden Geländeniveau an dieser Stelle nur einen Höhenunterschied von etwa 1,5 m aufweist.

·         Mit einer Spannbreite von etwa 8 m zwischen den Böschungskanten wird der Steg trotz seiner diagonalen Lage zum Graben nicht länger als maximal 10 m werden. Hierdurch sowie durch die maximale Breite von 1,8 m kann davon ausgegangen werden, dass für den Bau und die Unterhaltung einer solch kleinen Steganlage eine Gerätschaft eingesetzt wird, die den vorhandenen Weg nutzen kann.

·         Ein Heranrücken von Bebauung auf benachbarten privaten Flächen ist an dieser Stelle auszuschließen, da diese nichtüberbaubaren Teile der Grund­stücke angrenzend an den Graben freigehalten werden müssen.

Unter Würdigung der vorgetragenen Sachverhalte kann den von X OI vorgetrage­nen Verpflichtungen nachgekommen werden, ohne dass zusätzliche Fahrrechte, Ankäufe oder die Ausweitung des Geltungsbereichs vorgenommen werden muss.

 

In die Abwägung von öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unter­einander wurde zudem eingestellt:

·         das öffentliche Interesse an der Verbesserung der Erreichbarkeit des Grünzugs und angrenzender Nutzungen,

·         das öffentliche Interesse an einer baldigen Realisierung,

·         das öffentliche Interesse daran, die Kosten für die öffentlich Hand auf den notwendigen Umfang zu begrenzen – Grundstücksankäufe oder die Sicherung von Fahrrechten auf privaten Grundstücken würden zusätzliche Belastungen des Haushalts nach sich ziehen,

·         das öffentliche Interesse an einer zügigen Fortführung des Bebauungsplans,

·         das private Interesse daran, dass kein Eingriff in ein privates Grundstück vorgenommen wird, der nicht unbedingt erforderlich ist.

Demgegenüber wurde das öffentlich-fachplanerische Interesse an einer richt­linien­konformen Festsetzung von Zugangsrechten zum Steg zurückgestellt.

Die vorgetragenen Belange können im Rahmen der späteren Bauvorbereitung be­rücksichtigt werden, ohne dass der Bebauungsplan weitere Festsetzungen trifft.

 

Das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ins­gesamt hatte somit keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs zur Folge. Eine erneute Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange war nicht erforderlich.

Die von den Trägern öffentlicher Belange gegebenen Hinweise und notwendige Klar­stellungen wurden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

Unabhängig vom Ergebnis der öffentlichen Auslegung und vom Ergebnis der Betei­ligung der Träger öffentlicher Belange wurden folgende redaktionelle Änderungen auf einem Deckblatt vorgenommen:

 

1.   In der textlichen Festsetzung Nr. 1 war eine Korrektur erforderlich, da für den be­absichtigten Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben neben dem WA 1 anstelle des WA 3 das WA 2 benannt war.

Die textliche Festsetzung Nr. 1 war aber, wie in der Auslegungsbegründung aus­geführt, für das WA 1 und das WA 3 (aufgrund der flächenmäßigen Ausweisung) erfor­derlich.

Für das WA 2 war die Festsetzung aufgrund der Baukörperfestsetzung entbehr­lich.

Da diese Intention so in der Auslegungsbegründung dargelegt war, handelte es sich offen­sichtlich um einen Übertragungsfehler, der redaktionell behoben wurde.

 

2.   Im WA 2 wurden 4 weitere auf dem Flurstück 398 bereits vorhandene Stellplätze in den B-Plan übernommen. In Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 6 die Stellplätze nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässt, würden die­se Stellplätze ohne Festsetzung der entsprechenden Fläche nur noch Bestands­schutz genießen.

Die Stellplätze sind aber Teil einer Gemeinschaftsanlage, die Bestandteil der städtebaulichen Gesamtkonzeption ist. Wie bereits in der Auslegungsbegründung ausgeführt, soll genau diese aufgrund ihrer hohen städtebaulichen Qualität ein­schließlich der Gemeinschaftsanlagen für den ruhenden Verkehr mit dem B-Plan gesichert werden. Ein Eingriff in bereits gewährtes Baurecht war weder beab­sichtigt, noch mit der Intention der Planung vereinbar. Daher war auch diese Änderung redaktioneller Art.

Ein erneutes Beteiligungsverfahren war nicht erforderlich, da eine Betroffenheit für den Eigentümer - anders, als ohne diese Korrektur - nicht ausgelöst wurde.

 

3.   Das Planzeichen für die Überbrückung des Kreuzgrabens (als Vorschlag) wurde entsprechend der Legende korrigiert.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden diese Änderungen auf einem Deckblatt vorgenommen. Da alle drei Änderungen redaktioneller Art waren, war kein weiteres Beteiligungsverfahren erforderlich.

 

Das Bezirksamt Pankow hat dem Ergebnis der erneuten Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplanentwurf XIX-11 und dem Entwurf des Bebauungsplans XIX-11 vom 06.12.2005 mit Deckblatt vom 27.03.2006 in seiner Sitzung am ........2006 zuge­stimmt.

Das Ergebnis wurde der Bezirksverordnetenversammlung mit Drucksache Nr. ........... zur Kenntnis gegeben.

 

 

21.       Beschlussfassung zum Bebauungsplan

 

Der Entwurf des Bebauungsplans XXIX-11 vom 06.12.2005 mit Deckblatt vom 27.03.2006 einschließlich Begründung sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-11 wurden mit Beschluss des Bezirksamts vom.............2006 der Bezirks­ver­ordneten­versammlung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Stadt­entwicklung, Bauen und Wohnen (Sitzung am ...........2006) den Bebau­ungs­plan XIX-11 vom 06.12.2005 mit Deckblatt vom 27.03.2006 sowie den Entwurf der Verordnung über die Fest­setzung des Bebauungsplans XIX-11 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 4 und 11 BezVG (Drucksache- Nr. V-1062/05) auf ihrer .......... Tagung am ..............2006 beschlossen.


 

V          RECHTSGRUNDLAGEN

 

·                     Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),

zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Geset­zes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049/2076).

 

·                         Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungs­ver­ord­nung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)

 

·                         Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

·                         Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der vor dem 31. Dezember 1997 geltenden Fassung gemäß § 243 Abs. 2 BauGB. (BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 18. August 1997 (BGBl. I, S. 2081, 2110))

 

·                         Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Natur­schutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 23. März 2005 (GVBl. S. 194)

 

 

Aufgestellt

 

Berlin, den                2006

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

          ---------------------------------------                                                ---------------------------------------

             Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung                                                   stellvertretender Leiter des Amtes für

Planen und Genehmigen

 


Anlage 2 der Vorlage zur Beschlussfassung für die BVV

 

 

Entwurf

 

 

 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-11

im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen

 

 

Vom   ...............................2006

 

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005      (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Bauge­setzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan XIX-11 vom 06.12.2005 mit Deckblatt vom 27.03.2006 für die Grund­stücke an der Heinrich-Böll-Straße, mit Ausnahme der Grundstücke 1, 2, 4 und 61, den Kreuzgraben und an diesen beiderseits anliegende Grund­stücke zwischen Waldowstraße und dem Grundstück Dietzgenstraße 62/64, die Grundstücke Kreuzgraben 13 und Dietzgenstraße 60, ein­schließlich dem Weg zwischen den Grundstücken Beuthstraße 47 und 48, für eine Teilfläche des Grundstücks Dietzgenstraße 62/64 sowie einen Abschnitt der Heinrich-Böll-Straße im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen, wird festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden.

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 


§ 4

 

   (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.      eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

   (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den   .................................2006

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

...................................                                                 ..............................      Bezirksbürgermeister                                                             Bezirksstadtrat für

Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 



[1] Seitlicher Grenzabstand

[2] Raumeinheit für die Bereichsentwicklungsplanung, in der sich das Bebauungsplangebiet befindet.

[3] Raumeinheit für die Entwicklungsplanungen der zuständigen Fachabteilungen des Bezirks Pankow. Sie decken sich nicht mit den sog. Mittelbereichen.

 
 

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