Drucksache - V-1080  

 
 
Betreff: Änderung des BezVG II
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
31.08.2005 
34. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
28.09.2005 
35. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD, 34. Tagung, 31.08.2005
1080, VzK 13, 35.BVV am 28.09.2005 SchluBi

Das Bezirksamt wird ersucht, für die mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) der BVV über

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

Mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung des BezVG sind der BVV erweiterte Entscheidungskompetenzen zugebilligt worden

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                          .2005

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                      Drucksache-Nr.:

                                                                                                            in Erledigung der

                                                                                                            Drucksache Nr.: V-1080/05

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

 

Änderung des BezVG II

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 34. Sitzung am 31.08.2005 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: V-1080/05 –

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, für die mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) der BVV übertragene Entscheidungskompetenz zu Anträgen des Bezirks zur Änderung der Flächennutzungsplanung (§ 12 Abs. 2. Nr. 9 BezVG), einen standardisierten Beratungs- und Entscheidungsablauf vorzuschlagen.

 

Bei diesem Ablauf ist insbesondere auf die Wahrung einer gehaltvollen inhaltlichen Beteiligung der BVV zu achten.“ –

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Neben Entscheidungen über Bebauungspläne und anderen baurechtlichen Akten nach dem Baugesetzbuch entscheidet die BVV aufgrund des mit dem 7. Gesetz zur Änderung des BezVG erweiterten Katalogs in § 12 Abs. 2 BezVG künftig auch über einen an die Senatsverwaltung zu stellenden Antrag zur Änderung der Flächennutzungsplanung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes findet diese Regelung nur auf Anträge des Bezirks Anwendung. Das heißt, ein entsprechender Antrag an die Senatsverwaltung setzt eine Entscheidung durch die BVV voraus. Änderungen des Flächennutzungsplans, die von der Senatsverwaltung beabsichtigt, eingeleitet und durchgeführt werden, sind von dieser Regelung nicht erfasst. Denn nach § 4 Abs. 1 AZG i. V. m. Nr. 8 Abs. 2 ZustKat AZG und §§ 2 und 11 AGBauGB liegen die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans in der Zuständigkeit der Hauptverwaltung. Somit bleibt die Regelung allein auf Fälle beschränkt, wo der Bezirk von sich aus gegenüber der Hauptverwaltung ein Änderungsbegehren bekundet. Dies ist in der Praxis jedoch nicht die Regel, da die Hauptverwaltung ihre Aufgaben im Zusammenhang mit ihrer originären Zuständigkeit für die Flächennutzungsplanung umfassend wahrnimmt und den FNP, soweit erforderlich, an geänderte städtebauliche Entwicklungen stets anpasst oder auch im Zusammenhang mit einer bezirklichen Planung parallel den FNP ändert.

 

Das neu hinzugekommene Entscheidungsrecht sichert der BVV einerseits Transparenz und Kontrolle über die Verwaltung zu, garantiert andererseits der Senatsverwaltung, dass ein bezirklicher Änderungsantrag auch von den politischen Gremien mitgetragen wird.

Anzumerken ist, dass mit der neuen Regelung keine Entscheidungskompetenz über einen Rechtsakt oder die Einleitung eines förmlichen Verfahrens der BVV „übertragen“ wurde, sondern der BVV die Entscheidung zugewiesen wurde, über einen auf Initiative des Bezirks basierenden FNP-Änderungsantrag an die hierfür zuständige Hauptverwaltung zu beschließen.

 

Im Falle eines solchen im Einzelfall erforderlichen Änderungsbegehrens sollte das bisher praktizierte und bewährte Verfahren zu den sonstigen Entscheidungen der BVV nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG Anwendung finden. Sofern von Seiten der Bezirksverwaltung ein Antrag zur Änderung des FNP initiiert wird, wonach nach bisheriger Praxis und Rechtslage ein ggf. mit den Fachabteilungen abgestimmtes Schreiben der Abt. Stadtentwicklung an die zuständige Senatsverwaltung ausgereicht hätte, findet nunmehr, wie für jede andere Beschlussvorlage, der gleiche Entscheidungs- und ggf. auch Beratungsablauf statt. Nachdem die Verwaltung fach- bzw. abteilungsintern zu dem Schluss gekommen ist, gegenüber der Senatsverwaltung einen begründeten Änderungsantrag zu stellen, wird der betreffende Antrag als Beschlussvorlage von der Fachabteilung in das Bezirksamt eingebracht und nachfolgend der BVV zur Beschlussfassung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 BezVG vorgelegt. Ähnlich wie bei den Entscheidungen über Bebauungspläne kann je nach Bedarf dem noch eine Ausschussberatung vorausgehen.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Keine

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen

 

Keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Keine Auswirkungen

 

 

 

 

Burkhard Kleinert                                                Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                          Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

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