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Drucksache - V-1080
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin .2005 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
in
Erledigung der Drucksache
Nr.: V-1080/05 Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Änderung
des BezVG II Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: In
Erledigung des in der 34. Sitzung am 31.08.2005 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: V-1080/05 – „Das
Bezirksamt wird ersucht, für die mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung des
Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) der BVV übertragene Entscheidungskompetenz
zu Anträgen des Bezirks zur Änderung der Flächennutzungsplanung (§ 12 Abs. 2.
Nr. 9 BezVG), einen standardisierten Beratungs- und Entscheidungsablauf
vorzuschlagen. Bei diesem Ablauf ist insbesondere auf die Wahrung einer gehaltvollen inhaltlichen Beteiligung der BVV zu achten.“ – wird gemäß
§ 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Neben
Entscheidungen über Bebauungspläne und anderen baurechtlichen Akten nach dem
Baugesetzbuch entscheidet die BVV aufgrund des mit dem 7. Gesetz zur Änderung
des BezVG erweiterten Katalogs in § 12 Abs. 2 BezVG künftig auch über einen an
die Senatsverwaltung zu stellenden Antrag zur Änderung der
Flächennutzungsplanung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes findet diese Regelung
nur auf Anträge des Bezirks Anwendung. Das heißt, ein entsprechender Antrag an
die Senatsverwaltung setzt eine Entscheidung durch die BVV voraus. Änderungen
des Flächennutzungsplans, die von der Senatsverwaltung beabsichtigt,
eingeleitet und durchgeführt werden, sind von dieser Regelung nicht erfasst.
Denn nach § 4 Abs. 1 AZG i. V. m. Nr. 8 Abs. 2 ZustKat AZG und §§ 2 und 11
AGBauGB liegen die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des
Flächennutzungsplans in der Zuständigkeit der Hauptverwaltung. Somit bleibt die
Regelung allein auf Fälle beschränkt, wo der Bezirk von sich aus gegenüber der
Hauptverwaltung ein Änderungsbegehren bekundet. Dies ist in der Praxis jedoch
nicht die Regel, da die Hauptverwaltung ihre Aufgaben im Zusammenhang mit ihrer
originären Zuständigkeit für die Flächennutzungsplanung umfassend wahrnimmt und
den FNP, soweit erforderlich, an geänderte städtebauliche Entwicklungen stets
anpasst oder auch im Zusammenhang mit einer bezirklichen Planung parallel den
FNP ändert. Das neu
hinzugekommene Entscheidungsrecht sichert der BVV einerseits Transparenz und
Kontrolle über die Verwaltung zu, garantiert andererseits der Senatsverwaltung,
dass ein bezirklicher Änderungsantrag auch von den politischen Gremien
mitgetragen wird. Anzumerken
ist, dass mit der neuen Regelung keine Entscheidungskompetenz über einen
Rechtsakt oder die Einleitung eines förmlichen Verfahrens der BVV „übertragen“
wurde, sondern der BVV die Entscheidung zugewiesen wurde, über einen auf
Initiative des Bezirks basierenden FNP-Änderungsantrag an die hierfür
zuständige Hauptverwaltung zu beschließen. Im Falle
eines solchen im Einzelfall erforderlichen Änderungsbegehrens sollte das bisher
praktizierte und bewährte Verfahren zu den sonstigen Entscheidungen der BVV
nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG Anwendung finden. Sofern von Seiten der
Bezirksverwaltung ein Antrag zur Änderung des FNP initiiert wird, wonach nach
bisheriger Praxis und Rechtslage ein ggf. mit den Fachabteilungen abgestimmtes
Schreiben der Abt. Stadtentwicklung an die zuständige Senatsverwaltung
ausgereicht hätte, findet nunmehr, wie für jede andere Beschlussvorlage, der
gleiche Entscheidungs- und ggf. auch Beratungsablauf statt. Nachdem die
Verwaltung fach- bzw. abteilungsintern zu dem Schluss gekommen ist, gegenüber
der Senatsverwaltung einen begründeten Änderungsantrag zu stellen, wird der
betreffende Antrag als Beschlussvorlage von der Fachabteilung in das Bezirksamt
eingebracht und nachfolgend der BVV zur Beschlussfassung gemäß § 12 Abs. 2 Nr.
9 BezVG vorgelegt. Ähnlich wie bei den Entscheidungen über Bebauungspläne kann
je nach Bedarf dem noch eine Ausschussberatung vorausgehen. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Keine Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen Keine Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung Keine Kinder-
und Familienverträglichkeit Keine
Auswirkungen Burkhard
Kleinert
Martin Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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