Drucksache - V-1062  

 
 
Betreff: Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB über den Bebauungsplan XVIII-24-2 für das Gelände zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm, Ingwäonenweg, Siverstorpstraße, Gatterweg und dem Grundstück Gatterweg 17 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow
zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24, festgesetzt am 5. Januar 1995 (GVBl. S. 11).
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
31.08.2005 
34. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
BE BA 34. Tagung, 31.08.05

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                                                                                                                           .2005

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                           Drucksache-Nr.:          

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

1.   Gegenstand der Vorlage

 

Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB über den Bebauungsplan XVIII-24-2 für das Gelände zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm, Ingwäonenweg, Siverstorpstraße, Gatterweg und dem Grundstück Gatterweg 17 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow

zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24, festgesetzt am 5. Januar 1995 (GVBl. S. 11).

 

 

2.   Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

I.           Der sich aus der Abwägung des Bezirksamtes ergebende Bebauungsplan

XVIII-24-2 vom 18.12.2003 mit Änderung vom 21.09.2004 und Deckblatt vom 17.05.2005 für das Gelände zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzei­chendamm, Ingwäonenweg, Siverstorpstraße, Gatterweg und dem Grundstück Gatterweg 17 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow einschließlich Begründung wird gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG be­schlossen.

 

Dies schließt Änderungen und Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder aus Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein.

 

II.         Der Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-24-2 vom 18.12.2003 mit Änderung vom 21.09.2004 und Deckblatt vom 17.05.2005 wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

 

 

3.   Begründung

 

Das Bezirksamt hatte am 04.06.2002 den Beschluss gefasst, einen Bebauungsplan zur Änderung für ein Teilgebiet des mit Verordnung vom 5. Januar 1995 (GVBl. S. 11) festgesetzten Bebauungsplanes XVIII-24 aufzustellen.

Zweck des Änderungsbebauungsplanes war die Aufhebung der bestehenden Bau­körperfestsetzung zugunsten einer Baufensterausweisung, um mehr Spielraum für die Einordnung künftiger Bauvorhaben zu gewähren. Damit sollte eine an der geän­derten Nachfrage orientierte Bebauung zur Abrundung des Neubaugebietes Karow-Nord (Block 38) im Übergang zu den bestehenden Siedlungsbereichen ermöglicht werden.

 


2

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wurde über den Aufstellungsbeschluss mit Vorlage Drucksache Nr. V-0163/02 in Kenntnis gesetzt.

 

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 03.02.2003 bis einschließlich 14.02.2003 durchgeführt und das Ergebnis der früh­zeitigen Bürgerbeteiligung der Bezirksverordnetenversammlung mit der Vorlage Drucksache Nr. V-0449/03 zur Kenntnis gegeben.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB und die öffent­liche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans XVIII-24-2 vom 18.12.2003 wurden entsprechend dem Bezirksamtsbeschluss vom 20. 01.2004 gleichzeitig durchgeführt. (vergl. Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV Drucksache Nr. V-0630/04)

 

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 08.03. bis einschließlich 08.04.2004 statt. Über das Abwägungsergebnis zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und über das Abwägungsergebnis des Bezirksamtes zur öffentlichen Auslegung wurde die Bezirksverordnetenversammlung mit der Vorlage zur Kenntnisnahme Drucksache- Nr. V-0793/04 in Kenntnis gesetzt.

In diesem Zusammenhang erfolgte auch die Information über ein nach der öffent­lichen Auslegung durchgeführtes eingeschränktes Beteiligungsverfahren berührter Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 4 BauGB zum Wegfall bzw. einer Ände­rung der textlichen Festsetzung 4.3 zur Niederschlagswasserversickerung (Änderung vom 21.09.2004) und ein dazu nach der öffentlichen Auslegung durchgeführtes vereinfachtes Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB (1998).

Über das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens wurde die BVV mit der Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV Drucksache Nr. V-0826/04 informiert.

 

Die BVV hat den aus der Abwägung des Bezirksamtes resultierenden Bebauungs­plan XVIII-24-2 vom 18.12.2003 mit Änderung vom 21.09.2004 und seine Begrün­dung sowie den Entwurf der Rechtsverordnung am 10.11.2004 gem. § 6 Abs. 3 AGBauGB beschlossen (Drucksache Nr. V-0827/04).

 

Daraufhin erfolgte die Anzeige des Bebauungsplans gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II C.

Die Rechtskontrolle ergab, dass der Bebauungsplan XVIII-24-2 vor seiner Fest­setzung noch einer Überarbeitung bedurfte. Über die daraufhin im Deckblatt vom 17.05.2005 vorgenommenen Änderungen wurde die BVV mit der Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV (Drucksache Nr. V-1012/05) informiert.

In diesem Zusammenhang wurde auch berichtet, dass ein erneutes Beteiligungs­verfahren der Betroffenen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB (1998) erforderlich ist. Die im Deckblatt vom 17.05.2005 vorgenommenen Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht, sondern dienten der Präzisierung und Klarstellung für die Eigentümer und ggf. Verfügungsberechtigten und somit der Rechtssicherheit.

 

Über das Ergebnis des erneuten vereinfachten Beteiligungsverfahrens zu den im Deckblatt vom 17.05.2005 enthaltenen Änderungen wurde die BVV in Kenntnis gesetzt.

 

Die vorgenommenen Änderungen und weitere im Zusammenhang mit der Rechts-kontrolle ergangene Hinweise erforderten eine Überarbeitung der Begründung zum

3

 

Bebauungsplan. (Anlage 1)

 

Damit ist die Abwägung in der Bezirksverwaltung abgeschlossen. Das Bezirksamt hat

dem aus der Abwägung hervorgehenden Entwurf des Bebauungsplans XVIII-24-2 einschließlich der Begründung zugestimmt und legt diese nunmehr der BVV zur Beschlussfassung vor.

 

Nach erneuter Beschlussfassung entsprechend § 6 Abs. 3 AGBauGB durch die BVV wird der Bebauungsplan XVIII-24-2 vom 18.12.2003 mit Änderung vom 21.09.2004 und Deckblatt vom 17.05.2005 für das Gelände zwischen der öffentlichen Parkan­lage am Hofzeichendamm, Ingwäonenweg, Siverstorpstraße, Gatterweg und dem Grundstück Gatterweg 17 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow erneut der Senats­verwaltung für Stadtentwicklung Abt. II C gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB angezeigt.

 

Sobald die Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt, oder nur Änderungen und Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich werden, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, bzw. eine Frist von 2 Monaten verstrichen ist, setzt das Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB den Bebauungsplan XVIII-24-2 vom 18.12.2003 mit Änderung vom 21.09.2004 und Deckblatt vom 17.05.2005 als Rechtsverordnung fest.

 

Die BVV wird darüber zu gegebener Zeit in Kenntnis gesetzt.

 

 

4.   Rechtsgrundlage

 

§ 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)

 

§ 6 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524)

 

§ 12 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (GVBl. S. 390)

 

 

5.   Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Im Zusammenhang mit der Schaffung von planungsrechtlichen Grundlagen für die Baugebiete in Karow-Nord durch die Bebauungspläne XVIII-24 und XVIII-20a wurde zwischen dem Land Berlin und dem Bauträger ein städtebaulicher Vertrag geschlos­sen, der eine Umsetzung des gemeinsamen städtebaulichen Konzeptes ermöglichte, ohne dass dem öffentlichen Haushalt hierdurch Kosten entstehen.

Mit der Realisierung des Neubaugebietes Karow-Nord sind die erforderlichen Leis­tungen, zu denen sich der Bauträger im Rahmen der Übernahme von Folgekosten verpflichtet hatte, erbracht worden. Der Senat hat den städtebaulichen Vertrag zwischenzeitlich durch einen Vergleichsvertrag abgelöst.

4

 

Durch die mit dem Bebauungsplan XVIII-24-2 vorgenommenen Änderungen wird in das Vertragsverhältnis zum Neubaugebiet Karow-Nord nicht eingegriffen.

Es bestehen somit keine Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzpla­nung des Bezirksamtes Pankow sowie des Landes Berlin.

 

 

6.   Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung


Keine

 

7.   Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Mit dem Bebauungsplan soll durch Änderung der Festsetzungen zu den überbauba­ren Grundstücksflächen und zur Bauweise in einem allgemeinen Wohngebiet vor allem die Errichtung von Einfamilienhäusern, Doppel- und Reihenhäusern ermöglicht werden. Diese Baustrukturen sind durch ihren hohen Anteil an Freiflächen auf den Grundstücken besonders für Familien mit Kindern geeignet.

 

 

Anlagen   1.  Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan XVIII-24-2 gem. § 9 Abs. 8 BauGB

2.   Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-24-2 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow

 

Der Entwurf des Bebauungsplans XVIII-24-2 vom 18. Dezember 2003 mit Änderung vom 21.09.2004 und Deckblatt vom 17.05.2005 liegt zur BVV-Tagung aus.

 

 

 

...........................                                                         ..................................

Matthias Köhne                                                            Martin Federlein

Stellvertretender Bezirksbürgermeister               Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 


1

Bezirksamt Pankow von Berlin                 
Abt. Stadtentwicklung
Stadtplanungsamt

 

 

 

Begründung zum

 

Bebauungsplan XVIII-24-2

 

für das Gelände

zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm, Ingwäonenweg, Siverstorp-straße, Gatterweg und dem Grundstück Gatterweg 17

im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow

 

 

 


Hinweis

 

 

 

Gemäß den Überleitungsvorschriften des § 233 Absatz 1 in Verbindung mit § 244 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1817,1824) wurde das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-24-2 in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung zu Ende geführt.

 

 


 

Inhaltsverzeichnis

 

I.     Planungsgegenstand.......................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

1.       Veranlassung und Erforderlichkeit.......................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

2.       Plangebiet............................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

2.1.       Lage.................................................................. Fehler! Textmarke nicht definiert.

2.2.       Eigentumsverhältnisse..................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

2.3.       Bestandssituation............................................. Fehler! Textmarke nicht definiert.

3.       Planerische Ausgangssituation.............................. Fehler! Textmarke nicht definiert.

3.1.       Flächennutzungsplan....................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

3.2.       Stadtentwicklung – Entwicklungsraum Berlin - Barnim Fehler! Textmarke nicht definiert.

3.3.       Rahmenplanung Karow / Blankenburg............ Fehler! Textmarke nicht definiert.

3.4.       Bebauungsplan XVIII-24................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

3.5.       Landschaftsprogramm ( LaPro 1994)............. Fehler! Textmarke nicht definiert.

II.    Planinhalt................................................. Fehler! Textmarke nicht definiert.

1.       Planerische Vorgeschichte..................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

2.       Intention, Planungsabsicht...................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

3.       Wesentlicher Planinhalt.......................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

3.1.       Begründung einzelner Festsetzungen............. Fehler! Textmarke nicht definiert.

3.2.       Abwägung......................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

III.    Auswirkungen Des Bebauungsplanes Fehler! Textmarke nicht definiert.

IV.   Verfahren................................................ Fehler! Textmarke nicht definiert.

1.       Information der Senatsverwaltung gemäß § 5 AGBauGB Fehler! Textmarke nicht definiert.

2.       Aufstellungsbeschluss............................................ Fehler! Textmarke nicht definiert.

3.       Frühzeitige Bürgerbeteiligung................................. Fehler! Textmarke nicht definiert.

4.       Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Fehler! Textmarke nicht definiert.

5.       Eingeschränkte Trägerbeteiligung.......................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

6.       Vereinfachte Beteiligung Betroffener...................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

7.       Beschlussfassung zum Bebauungsplan................ Fehler! Textmarke nicht definiert.

10.     Beschlussfassung zum Bebauungsplan................ Fehler! Textmarke nicht definiert.

V.    RECHTSGRUNDLAGEN.............................. Fehler! Textmarke nicht definiert.

 

 


Planungsgegenstand

Veranlassung und Erforderlichkeit

In den Jahren 1992 bis 1994 wurden zur Verminderung des erheblichen Wohnungsmangels in Berlin im ehemaligen Bezirk Weißensee, heute Bezirk Pankow, die Bebauungspläne XVIII-20a und XVIII-24 für eine Fläche von insgesamt 105 ha in Karow–Nord aufgestellt. Der Neubau von ca. 5.000 Wohneinheiten einschließlich der erforderlichen Infrastruktur wurde seit 1994 zügig vorangetrieben.

Nahezu der gesamte geförderte Geschosswohnungsbau ist bereits fertiggestellt und zum überwiegenden Teil bewohnt. Die Eigentumsmaßnahmen wurden bisher nur zu ca. 30 % umgesetzt. Die nicht realisierten Bereiche befinden sich im südlichen und östlichen Randbereich des Bebauungsplans XVIII-24.

Hierzu gehört auch der Block 38 zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm, Ingwäonenweg, Siverstorpstraße, Gatterweg und dem Grundstück Gatterweg 17. Hier waren für den südlichen Teil eine zweigeschossige Einzel- und Reihenhausbebauung und für den nördlichen Teil sogenannte Karow-Courts (Hofhäuser) vorgesehen, die durch erweiterte Baukörperausweisung festgesetzt wurden.

 

Bei der Umsetzung des Bebauungsplans XVIII-24 stellte sich zunehmend heraus, dass bei den Maßnahmen zur Bildung von Wohneigentum die ehemals geplante Ausrichtung und Erschließung der Reihenhäuser immer weniger dem Bedarf der potenziellen Käufer entsprach. Darüber hinaus fanden auch die vorgesehenen Karow-Courts immer weniger Käufer, wogegen die Nachfrage nach Einzel- und Doppelhäusern zunahm.

Der Versuch, die Reihenhäuser und Karow-Courts unter Beachtung der festgesetzten Baufenster aufzulösen, würde zu einer eintönigen Doppelhausbebauung bei einer gleichzeitigen wesentlichen Reduzierung der erwünschten städtebaulichen Dichte und zu einer ungenügenden städtebaulichen Qualität führen. Aus diesem Grund wurde für den noch unbebauten Block 38 das dem Bebauungsplan XVIII-24 zugrundeliegende städtebauliche Konzept überarbeitet.

Um bei Wahrung der städtebaulichen Ziele und der Nutzungsmaße für die Ausführung von Bauvorhaben mehr Spielraum zu geben, war es erforderlich, die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen zu ändern und insbesondere die im Bebauungsplan XVIII-24 getroffene Baukörperfestsetzung außer Kraft zu setzen.

Die beabsichtigten Änderungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise berühren wesentliche Inhalte des Bebauungsplans XVIII-24.

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB war es daher erforderlich, einen Bebauungsplan zur Änderung des festgesetzten Bebauungsplans XVIII-24 aufzustellen.

Plangebiet

Lage

Das Plangebiet liegt im Bezirk Pankow, im ehemaligen Bezirk Weißensee, Ortsteil Karow auf der Entwicklungsachse Heinersdorf-Bernau, im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24. Die von der Änderung betroffene Fläche hat eine Größe von 1,92 ha.

Der zu ändernde Teilbereich umschreibt den bisher nicht bebauten Block 38, der sich am südöstlichen Rand des Neubaugebietes Karow-Nord im Übergang zur Bernauer Feldflur und zu dem bestehenden Siedlungsgebiet befindet.

 

Eigentumsverhältnisse

Die im Geltungsbereich liegenden Grundstücke befinden sich im Besitz eines privaten Eigentümers.

Bestandssituation

Das Plangebiet ist nicht bebaut. Durch das Amt für Umwelt und Natur wurde der aktuelle Bestand (Biotopstruktur) im Plangebiet überprüft. Im physischen Bestand handelt es sich vollständig um entwickelte, ältere Ackerbrachen mit einer einheitlichen Biotopstruktur.

 

Das Plangebiet ist durch öffentliche Straßen, den Ingwäonenweg westlich angrenzend, die Siverstorpstraße südlich angrenzend und den Gatterweg östlich angrenzend erschlossen. In den öffentlichen Straßen sind Versorgungsleitungen für Elektroenergie, Frischwasser sowie Leitungen für Schmutzwasser und für die Regenentwässerung vorhanden.

Innerhalb des Plangebietes befindet sich eine Fernwärmetrasse der Bewag. Diese wurde auf der Grundlage eines bestehenden Leitungsrechtes innerhalb der Fläche A24 im Bebauungsplan XVIII-24 und entsprechend den Planungsvorgaben der ARGE Karow-Nord zwischen Gatterweg und Ingwäonenweg  verlegt.

Planerische Ausgangssituation

Flächennutzungsplan

Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes Berlin haben sich seit der Festsetzung des Bebauungsplanes XVIII-24 im Jahr 1995 in Bezug auf dessen Geltungsbereich nicht geändert.  

Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP Berlin) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14. April 2005 (ABl. S. 1595)  ist der Bereich, in dem sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24-2 befindet, als Wohnbaufläche W4 mit landschaftlicher Prägung und einer GFZ bis 0,4 dargestellt.

 

Stadtentwicklung – Entwicklungsraum Berlin - Barnim

Für den Berliner Nordosten wurde der Stadtentwicklungsplan „Entwicklungsraum Berlin - Barnim“ erarbeitet, der die verschiedenen Aspekte und den Facettenreichtum des Berliner Barnim sowie sich bietende Chancen in diesem Teil der Stadt aufzeigt. Der Übersichtsplan stellt das Plangebiet als Wohngebiet W 1 mit einer GFZ bis 0,8 dar. Die Darstellungen der anderen Stadtentwicklungspläne berühren das Plangebiet nicht.

 

Rahmenplanung Karow / Blankenburg

Für den Geltungsbereich gibt es keine räumliche Bereichsentwicklungsplanung – (BEP).

Mit der Rahmenplanung Karow / Blankenburg (Arbeitsstand: 1998/1999) wurde eine vergleichbare Planung für den nördlichen Raum des ehemaligen Bezirkes Weißensees  erarbeitet.

In der Rahmenplanung wird für das Bebauungsplangebiet von einer GFZ 0,6 – 0,8 bei einer Ausweisung als reines bzw. allgemeines Wohngebiet ausgegangen.

 

Bebauungsplan XVIII-24

Das Plangebiet des Bebauungsplans XVIII-24-2 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVIII-24, der am 5.1.1995 festgesetzt wurde (GVBl. S.11). Dieser hatte den Planbereich als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wurde durch erweiterte Baukörperfestsetzung und jeweils zugeordnete Grund- und Geschossflächen bestimmt. Die Summe der festgesetzten Grundflächen betrug insgesamt 5.850 m² zuzüglich einer zulässigen Überschreitung von 15 vom Hundert durch untergeordnete, sich nicht auf die Geschossfläche auswirkende Bauteile, die durch eine textliche Festsetzung ermöglicht wurde.

 

Auf der Grundlage des Bebauungsplans XVIII-24 waren maximal 2 Vollgeschosse zulässig.

Die Summe der zulässigen Geschossflächen betrug insgesamt 11.700 m² .

 

Ziel innerhalb des Plangebietes war die Herstellung von Doppelhäusern, Reihenhäusern und sogenannten Karow-Courts. Bei den Karow-Courts handelte es sich um drei zweigeschossige Baukörper, die sich um einen erschließenden Hof gruppierten und anders, als bei den Reihenhäusern,  zur Bildung von Wohnungseigentum vorgesehen waren.

 

Landschaftsprogramm ( LaPro 1994)

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 ( ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 21. September 2004 (ABl. S. 3968) hat für den Bereich, in dem sich das Plangebiet befindet folgende Ziele formuliert.

 

Teilplan Landschaftsbild

Das Planungsgebiet wird mit dem Entwicklungsziel Obstbaumsiedlungsbereich dargestellt. Der Teilplan nennt als Ziele und Maßnahmen u.a. den Erhalt, die Pflege und die Wiederherstellung kulturlandschaftlicher Elemente (z.B. Hecken, Flurgehölze etc.), die Wiederherstellung von historischen Alleen, der Erhalt und die Ergänzung des Obstbaumbestandes und die Verwendung traditioneller Nutz- und Ziergärten genannt. Im südlichen Bereich des Planungsgebietes sind die Kultur- und naturlandschaftlich geprägte Strukturelemente zu erhalten und zu entwickeln.

Teilplan Biotop- und Artenschutz

Der Teilplan nennt als Ziele und Maßnahmen u.a. den Erhalt und die Ergänzung des Obstbaumbestandes, die Sicherstellung eines hohen Grünflächenanteils und einer geringen Versiegelung im Übergangsbereich zu den Landschaftsräumen sowie den Erhalt gebietstypischer Vegetationsbestände und artenschutzrelevanter Strukturelemente. Der südliche Teil des Planungsgebietes wird als Artenreservoire / Verbindungsbiotop dargestellt mit dem Ziel einer vorrangigen Entwicklung von Arten der Feldfluren und Wiesen.

Teilplan Erholung und Freiraumnutzung

Das Planungsgebiet ist entsprechend der Versorgungsanalyse mit Freiräumen in der niedrigsten Dringlichkeitsstufe eingestuft. Zur Sicherung und Verbesserung vorhandener Freiräume wird die Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und der Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen, die Verbesserung der Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum, die Erhöhung des privaten Freiraumes im Bereich von Zeilen- und Großformbebauung durch Mietergärten und die Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum genannt. Der südliche Teil des Planungsgebietes ist als erholungswirksame Freiraumstruktur dargestellt mit einer Neuanlage / Verbesserung eines Grünzuges.

Naturhaushalt / Umweltschutz

Der südliche Teil des Planungsgebietes ist als Kleingarten / Landwirtschaft / Gartenbau dargestellt. Für diesen Bereich werden als Ziele die Überwachung des Schadstoffgehaltes und der Erhalt und die Entwicklung der klimatischen Ausgleichsfunktion (Kaltluftentstehung) benannt.

Nördlich angrenzend befindet sich das Grundwasserschutzgebiet Buch

 


Planinhalt

1.      Planerische Vorgeschichte

Für die Entwicklung der städtebaulichen Konzeption des Neubaugebietes Karow–Nord wurde 1992 ein städtebaulicher Workshop mit 7 Architekturbüros durchgeführt. Bei diesem Verfahren war der Entwurf der Architekten des Büros Moore Ruble Yudell (Santa Monica, USA) als Grundlage u.a. für den Bebauungsplan XVIII-24 ausgewählt worden. Der Geschosswohnungsbau und auch die überwiegende Anzahl der Reihenhäuser im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24 sowie die dafür erforderlichen Einrichtungen des Gemeinbedarfs wurden auf der Grundlage des Bebauungsplans XVIII-24 fertiggestellt.

 

Intention, Planungsabsicht

Durch eine Änderung der Festsetzungen, hauptsächlich zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur Bauweise soll eine Festlegung zur Einordnung einer künftigen Bebauung auf dem Grundstück nicht mehr erfolgen, um so einen größeren Spielraum für die Anordnung der Baukörper und die innere Erschließung zu ermöglichen. Ziel des Bebauungsplans XVIII-24-2 ist es, den geänderten städtebaulichen Anforderungen wie Ausrichtung der Gebäude, Bauformen, Erschließung der Grundstücke und Anordnung der Stellplätze durch geeignete Festsetzungen unter Berücksichtigung des städtebaulichen Gesamtkonzepts für Karow-Nord gerecht zu werden.

Durch den Bebauungsplan XVIII-24-2 werden die planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung von ca. 48 Reihenhaus- und ca. 34 Doppelhauseinheiten geschaffen. Damit entfallen auch die Festsetzungen zur Errichtung der Karow-Courts.

Wesentlicher Planinhalt

Im Plangebiet wird entsprechend der bisherigen Planung ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

 

Der wesentliche Inhalt der Änderungsplanung besteht in der Aufhebung der Baukörperfestsetzung für das Wohngebiet zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm, Ingwäonenweg, Siverstorpstraße und Gatterweg (Block 38),

Die überbaubare Grundstücksfläche wird abweichend von der im B-Plan XVIII-24 festgesetzten, erweiterten Baukörperfestsetzung durch flächenhafte Ausweisung von zwei Baufenstern festgesetzt.

Das ausgewiesene Maß der baulichen Nutzung entspricht dem bisher zulässigen Nutzungsmaß, welches sich aus dem Planbild und der ergänzenden textlichen Festsetzung 2.1 im Bebauungsplan XVIII-24 ergab. Es wird mit einer maximal zulässigen Grundfläche für das gesamte Wohngebiet von 6.730 m2 und einer maximal zulässigen Geschossfläche von 11.700 m2 als Höchstmaß festgelegt. Die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse für bauliche Anlagen bleibt auf 2 Vollgeschosse als Höchstmaß beschränkt.

 

Im Plangebiet werden zeichnerische und textliche Festsetzungen zur Sicherung von Geh-,

Fahr- und Leitungsrechten getroffen. Damit wird das bisherige Planungsziel einer ausreichenden öffentlichen Durchwegung ebenso Inhalt des Bebauungsplans XVIII-24-2 wie die bisher geplante Blockstruktur durch Verlängerung des Gatterweges zum Ingwäonenweg.

 


Die Festsetzungen zur baurechtlichen Eingriffsregelung werden übernommen, um den Regelungsgehalt des Bebauungsplans XVIII-24 in Bezug auf Kompensationsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft weiterhin zu sichern.

 

Begründung einzelner Festsetzungen

 

Art der baulichen Nutzung

Für das gesamte Plangebiet wird die Festsetzung allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO beibehalten. Da eine, der Umgebung angepasste, kleinteilige Bebauungsstruktur mit Doppel- und Reihenhäusern entstehen soll, werden aus dem Nutzungskatalog des § 4 BauNVO Nutzungen mit einem großen Flächenbedarf ausgeschlossen. Um eine größtmögliche Wohnruhe zu erreichen, werden zudem auch Nutzungen unzulässig sein, die zusätzlich Verkehr in das Gebiet ziehen. Daher werden Anlagen für sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen mit Bezug auf § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO ausgeschlossen.

 

Textliche Festsetzung Nr. 1.1:

 

Im allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO

 

Maß der baulichen Nutzung

Das Nutzungsmaß wird aus dem Bebauungsplan XVIII-24 übernommen. Der Wert für die maximal zulässige Grundfläche nimmt die zulässige GR (5.850 m²) und die 15% Überschreitung der textlichen Festsetzung 2.1 des Bebauungsplans XVIII-24 auf.

Der sich daraus ergebende absolute Wert beträgt 6.730 m2, was einer GRZ von ca. 0,35 entspricht.

Eine Überschreitung der zulässigen GR durch die Grundfläche von Garagen- und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 50 vom Hundert ist zulässig (§ 19 Abs. 4 BauNVO).

Die festgesetzte Grundfläche kann dadurch insgesamt bis zu einer Grundfläche von 10.095 m² überschritten werden und ist ausreichend bemessen, um auch die für die private Erschließung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen anzulegen. Diese Regelung entspricht der des Bebauungsplans XVIII-24, die für den Block 38 ebenfalls keine von § 19 Abs. 4 BauNVO abweichende Festsetzung getroffen hatte.

 

Die Zahl von 2 Vollgeschossen als Höchstmaß entspricht der bisher festgesetzten Geschossigkeit und berücksichtigt die Struktur der südlich angrenzenden Bestandsgebiete.

 

Die ausgewiesene Geschossfläche von 11.700 m2 entspricht der Summe der im Bebauungsplan 24 für die ausgewiesenen Baukörper einzeln festgesetzten Geschossflächen. Bezogen auf die im Geltungsbereich enthaltenen Grundstücksflächen entspricht dies einer GFZ von 0,6.

 

Mit der Festsetzung absoluter Werte für das zulässige Maß der baulichen Nutzung -gemeinsam für beide Baufenster - wird eine unterschiedliche Dichteverteilung innerhalb des Baugebietes ermöglicht, die durch die Festsetzung der Bauweise und die Festsetzung von 2 Vollgeschossen ihre Grenze findet.

Mit den beabsichtigten Festsetzungen bleibt die gewünschte städtebauliche Struktur gewahrt und dem Bauherren wird der notwendige Spielraum gegeben, um auf die jeweils vorherrschende Bedarfssituation mit unterschiedlichen Bauformen reagieren zu können.

 


Bauweise

Im allgemeinen Wohngebiet wird für die Fläche FGHIJBAF eine offene Bauweise festgesetzt. Diese Festsetzung eröffnet die Möglichkeit verschiedene Hausformen zu verwirklichen, lässt daneben aber auch die Möglichkeit zu, die dem Bebauungsplan XVIII-24 zugrundeliegenden sogenannten Karow-Courts umzusetzen. Eine flexible Reaktion auf die Nachfrage am Wohnungsmarkt ist damit möglich.

 

Textliche Festsetzung Nr. 2.1:

 

Für die Fläche FGHIJBAF wird eine offene Bauweise festgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 1 BauNVO

 

Für die Fläche ABCDA, die an das Bestandsgebiet südlich der Siverstorpstraße angrenzt, wird in einer Tiefe von 20 m ab Straßenbegrenzungslinie der Siverstorpstraße eine abweichende Bauweise festgelegt:

 

Textliche Festsetzung Nr. 2.2:

 

Für die Fläche ABCDA wird eine abweichende Bauweise festgesetzt: Zulässig sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel- und Doppelhäuser. Die Baukörper dürfen eine Länge von 20 m nicht überschreiten.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO

 

Ziel ist die Schaffung eines Übergangsbereichs mit entsprechend kleinteiliger Bebauungsstruktur zum angrenzenden Bestandsgebiet in dem Einfamilienhäuser vorherrschend sind. Die Hausformen werden aus diesem Grund auf Einzel- und Doppelhäuser beschränkt, deren Länge 20 m nicht überschreiten darf.

 

Überbaubare Grundstücksfläche

Der Bebauungsplan XVIII-24-2 hebt die Baukörperfestsetzung des Bebauungsplans XVIII-24 auf und setzt 2 große Baufenster fest, die sich durch Freihaltung der Fläche „E“ für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ergeben. Mit der Teilung der überbaubaren Grundstücksfläche durch die Übernahme der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche aus dem Bebauungsplan XVIII-24 wird die im Neubaugebiet Karow-Nord weitgehend einheitliche Blockstruktur und die zugrundeliegende Erschließungskonzeption weiter verfolgt.

Die Baugrenzen sichern 3 m tiefe Vorgartenzonen (nicht bebaubare Grundstücksflächen) zu den öffentlichen Straßen und der inneren Erschließung (Fläche „E“).

Durch den 3 m breiten Abstand zu den öffentlichen Verkehrsflächen und zur öffentlichen Grünfläche wird im Zusammenhang mit der textlichen Festsetzung 3.1, die auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ausschließt, die Gestaltung als Freifläche gesichert und der bereits bestehende Charakter des Straßenraumes im Bebauungsplan XVIII-24 fortgeführt. Zudem wird damit ein sozialer Abstand für die den öffentlichen Flächen zugewandten Erdgeschossnutzungen geschaffen.

Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche wird der im Bebauungsplan XVIII-24 festgesetzte Abstand zwischen der seitlichen Grenze zum Grundstück der Kindertagesstätte und der überbaubaren Grundstücksfläche des allgemeinen Wohngebiets von 9 m auf 3 m verringert. Dies entspricht den bauordnungsrechtlichen Mindestabständen. Die Bebauung kann in der offenen Bauweise und bei Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandflächen somit näher als bisher an die Kita-Fläche heranrücken.


Weitere Arten der Nutzung

Stellplätze und Garagen sind auf den Baugrundstücken nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Dies gilt ebenfalls für Nebenanlagen.

 

Textliche Festsetzung Nr. 3.1:

 

Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen und der öffentlichen Parkanlage unzulässig.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO

 

Die Vorgartenzonen zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche und der Bereich an der öffentlichen Parkanlage wurden von Stellplätzen und Garagen freigehalten, um in Karow-Nord ein einheitliches Gestaltungsprinzip für den öffentlichen Raum zu gewährleisten. Da in Karow-Nord die Vorgärten nur in einer Breite von 3 m festgelegt wurden, sind hier bauliche Anlagen grundsätzlich ausgeschlossen worden. § 8 Abs. 1 der Berliner Bauordnung regelt das nicht abschließend, sondern räumt die Möglichkeit von Ausnahmen ein, die aufgrund der einheitlich nur 3 m breiten Vorgartenzone in Karow-Nord aber nicht gewährt werden.

Die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII-24 werden aus Gründen einheitlicher Gestaltungsgundsätze für das Neubaugebiet auch Inhalt des Bebauungsplans XVIII-24-2. Mit der Festsetzung wird ein Auflösen der Blockkante durch bauliche Anlagen verhindert und die Gestaltung als Freifläche gesichert.

Auf den übrigen Grundstücksflächen sind Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen zulässig. Um eine ausreichende Zahl an Stellplätzen herstellen zu können, werden diese auch in der mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche „E“ zulässig sein (vgl. textliche Festsetzung 5.1).

 

Grünfestsetzungen

Zum Bebauungsplanverfahren XVIII-24 war eine Ausgleichs- und Eingriffsbewältigung abschließend erfolgt, deren Ergebnisse in die Abwägung zum Bebauungsplan XVIII-24 eingeflossen waren. Die den Eingriff mindernden Maßnahmen wurden als zeichnerische und textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan XVIII-24 aufgenommen.

Die am Standort nicht ausgleichbaren Eingriffe wurden an anderer Stelle im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XVIII-34 „Neue Wiesen“ vorgesehen und sind auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages bereits erbracht worden.

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes XVIII-24-2, der nun über die Baukörper­festsetzung hinaus eine Bebauung auch auf anderen Grundstücksteilen ermöglicht, bestand erneut Abwägungsbedarf.

Die Planungsabsicht, die Baukörperfestsetzung zu ändern und größere überbaubare Grundstücksflächen auszuweisen, führt nicht zu höheren Eingriffen in Natur und Landschaft.

Die Baukörperfestsetzung im Bebauungsplan XVIII-24 erfolgte nicht aus Gründen der Vermeidung von Eingriffen in wertvolle Landschaftsbestandteile, sondern war ausschließlich in einer eigens für Karow-Nord entwickelten Bebauungsstruktur begründet.

Durch das Amt für Umwelt und Natur wurde der aktuelle Bestand im Plangebiet überprüft.

Im physischen Bestand handelte es sich auch während der Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-24-2 im Planungsgebiet vollständig um entwickelte, ältere Ackerbrachen mit einer einheitlichen Biotopstruktur. Differenzierte, von der Abwägung zum Bebauungsplan XVIII-24 abweichende Werte (z.B. höherwertige Biotope, geschützte Biotope/Bäume) haben sich seit Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-24 nicht entwickelt. Es liegen keine Veränderungen gegenüber der 1993 durchgeführten Bestandsbewertung aus dem Gutachten von Fugmann/Janotta vor.

Die überbaubare Fläche bleibt im Vergleich zum Bebauungsplan XVIII-24 vom Umfang her gleich (6.730m²), so dass ein Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB durch den Bebauungsplan XVIII-24-2 zwar statt findet, dieser aber nicht über das hinaus geht, was vorher durch den Bebauungsplan XVIII-24 zulässig war.

Ein Ausgleich, der über das hinaus geht, was vor der planerischen Entscheidung auf diesen Flächen erforderlich war, ist auch deswegen nicht angemessen, da aufgrund der Abwägung zum Bebauungsplan XVIII-24 und unter den im städtebaulichen Vertrag festgelegten Bedingungen Ersatzmaßnahmen bereits anteilig vor Inanspruchnahme der Bau­rechte an anderer Stelle, außerhalb des Geltungsbereiches erfolgt sind.

 

Um auch weiterhin sicherzustellen, dass Eingriffe in Natur und Landschaft in dem bisherigen Umfang ausgeglichen werden, war die inhaltliche Übernahme der das Plangebiet betreffenden Grünfestsetzungen aus dem Bebauungsplan XVIII-24 erforderlich.

 

Bei den aus dem Bebauungsplan XVIII-24 übernommenen Grünfestsetzungen handelt es sich um Festsetzungen:

 

a)   zur Begrünung von Nebenanlagen und Stellplätzen,

b)      zur Pflanzung einer bestimmten Anzahl von Bäumen auf den Grundstücken und

c)      zur Versickerung von auf den Dachflächen anfallendem Niederschlagswasser über Mulden- Rigolen.

 

Zu a) Textliche Festsetzung Nr. 4.1

 

Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und Stellplätze außerhalb der Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind durch berankte Pergolen oder Hecken zu begrünen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB

 

Die Festsetzung hatte im festgesetzten Bebauungsplan XVIII-24 in erster Linie eine mindernde Wirkung für Eingriffe durch die Bebauung, die in das Landschaftsbild des Gebietes zu erwarten waren. Die Maßnahmen dienten weiterhin einer gewünschten einheitlichen gestalterischen städtebaulichen Entwicklung des Gesamtgebietes zu einem Wohngebiet mit landschaftlicher Prägung. Die begrünten Pergolen und die Hecken übernehmen somit eine wichtige Gestaltungs- und Gliederungsfunktion.

Darüber hinaus wird die Begrünung der Nebenanlagen und Stellplätze Staub- und Schadstoffemissionen möglichst noch am Ort ihrer Entstehung binden und filtern.

Die Festlegung erfüllt die selbe Minderungsfunktion im Bebauungsplan XVIII-24-2 und wird daher übernommen.

Zu b) Textliche Festsetzung Nr. 4.2

 

Im allgemeinen Wohngebiet ist pro angefangene 150 m² Grundstücksfläche mindestens ein hochstämmiger Obstbaum oder ein gebietstypischer, standortgerechter Laubbaum zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Baumscheiben sind in einer Größe von mindestens 4,5 m² herzustellen.

Rechtsgrundlage: § 1a Abs. 3 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB

 

Die Anpflanzung von Obstbäumen und gebietstypischen, standortgerechten Laubbäumen wirkt einer zunehmenden Verfremdung des Orts- und Landschaftsbildes durch standortfremde Zier-Gehölze entgegen. Darüber hinaus ist die biotische Funktion von heimischen gebietstypischen Laubbäumen weitaus größer.

 

Im Bebauungsplan XVIII-24 wurde für das allgemeine Wohngebiet die Pflanzung von einem Baum je 100 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche festgesetzt. Dies ergab für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24-2 enthaltenen nicht überbaubaren Grundstücksflächen und für die mit Fahrrechten zu belastenden Flächen ca. 130 Bäume.

Bezugsbasis für die zu pflanzenden Bäume im Bebauungsplan XVIII-24-2 ist jedoch die gesamte Grundstücksfläche, da eine zeichnerische Festlegung der überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen bei einer flächenhaften Ausweisung nicht erfolgt. Durch die veränderte Ausweisung der überbaubaren und somit auch der nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplan XVIII-24-2 wird das Pflanzgebot auf die Grundstücksfläche insgesamt bezogen. Durch die Festsetzung von einem Baum je angefangene 150 m² Grundstücksfläche ändert sich der Wert nur geringfügig.

Ermittlung der Anzahl zu pflanzender Bäume

Bebauungs-

plan

Grundstücks-

fläche

überbaubare Grundstücks-

fläche

nicht übebau-bare Grundstücksfläche

Anzahl Bäume

XVIII-24

19.198,40 m2

6.138,50 m2

13.059,90 m2

1 Baum je 100 m2 nicht überbaubare Grund­stücksfläche - ca. 130 Bäume

XVIII-24-2

19.198,40 m2

 

 

1 Baum je 150 m2 Grundstücksfläche - ca. 128 Bäume

 

Zu c) Textliche Festsetzung Nr. 4.3

Das innerhalb der Baugrundstücke auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist in vegetationsbedeckte Versickerungsmulden (Mulden-Rigolen-System), die auf den Baugrundstücken anzulegen sind, zu leiten. Die Versickerungsmulden müssen ein Speichervolumen von mindestens 46 l Wasser je m² Dachfläche aufweisen.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 36a Abs. 3 BWG und § 8 Abs. 4 NatSchGBln.

 

Um Erschließungsfragen des Neubaugebietes Karow-Nord hinsichtlich der gebietsbezo­genen Entwässerung (inklusive Niederschlagswasser) im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes XVIII-24 angemessen zu berücksichtigen, hatte der Bebauungsplan XVIII-24 den Block 38 betreffend folgendes festgesetzt:

 

„Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen der Baugrundstücke sind für die auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer Versickerungsflächen (Mulden- und Rigolensystem) anzulegen. Bei Nichtherstellbarkeit ausreichender Versickerungsfläche kann ausnahmsweise eine Dachbegrünung zugelassen werden.“

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 8 Absatz 4 NatSchGBln)

 

Dabei handelte es sich um einen städtebaulich veranlassten Regelungsbedarf, der einerseits durch die hydrogeologischen Bodenverhältnisse und andererseits durch die ungenügenden Vorflutbedingungen bedingt war. Das vorhandene Regenwasserrückhaltebecken bzw. der Vorfluter Panke verfügten nicht über ausreichende Kapazitäten, um das gesamte anfallende Niederschlagswasser des Neubaugebietes Karow-Nord aufzunehmen.

Für die Entwässerung der Dach- und Grundstücksflächen sowie der Verkehrsflächen wurde daher im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan XVIII-24 ein Gutachten im Auftrag der Berliner Wasserbetriebe erstellt, das die Frage der Regenentwässerung geklärt hat. Dabei stellte sich heraus, dass die Oberflächenentwässerung sowohl über den Bereich der privaten Versickerung als auch über eine öffentliche konventionelle Ableitung erfolgen musste. Die Oberflächenwasserentsorgung konnte nach dem Ergebnis der Gutachter durch eine Kombination von Mulden-Rigolen-System, konventioneller Entwässerung für die Straßen und Wege über ein versickerungsfähiges Rückhaltebecken und ein Wasserreinigungssystem für das gesamte Baugebiet Karow-Nord sicher gestellt werden. Das Konzept wurde inzwischen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen umgesetzt. Die technischen und hydrogeologischen Voraussetzungen für die Realisierung einer dezentralen Niederschlagswasserversickerung in dem Plangebiet mittels eines Mulden-Rigolen-Systems wurden in einem Regenwasserbewirtschaftungskonzept (Müller/ Kalckreuth 1993) bestätigt. (Die Erkenntnisse basierten u.a. auf hydraulischen Untersuchungen (Müller/Kalckreuth 1993; WASY 1992, BWB 1993) sowie auf Baugrunduntersuchungen (Elminger & Karstedt 1993). Diese ergaben, dass für die überwiegenden Bereiche des Plangebietes aufgrund des anstehenden Geschiebemergels und des geringen Durchlässigkeitsbeiwertes dieser Bodenart in der Regel technische Hilfsmittel wie das Mulden-Rigolensystem für eine Versickerung und gedrosselte Ableitung des Niederschlagswassers erforderlich sind. Die dezentrale Entwässerung über ein Mulden-Rigolen-System wird als optimale Lösung für das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser der privaten und öffentlichen Baugrundstücke empfohlen und hat sich in dem bereits bebauten Bereichen von Karow-Nord bewährt.

Die Bedingungen für die Regenentwässerung gelten in Karow-Nord insgesamt, daher werden die bestehenden Festsetzungen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVIII-24-2 übernommen.

Da es sich bei den Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24-2 um einen Teilbereich des Entwässerungsgebietes Karow-Nord handelt und das im Plangebiet anfallende Regenwasser auf Grund der bestehenden Vorflutbedingungen, auch weiterhin nicht vollständig über eine Regenwasserkanalisation abgeführt werden kann sowie ungünstige hydrogeologische Bedingungen eine gefahrlose Versickerung ohne technische Hilfsmittel nicht sicher ermöglichen, also die Gefahr der Beeinträchtigung von Eigentum innerhalb und außerhalb des Plangebietes besteht, ist eine entsprechende Regelung für den Bebauungsplan XVIII-24-2 ebenfalls erforderlich. Die bestehende Regelung des § 40 Abs. 2 BauO Bln ist in diesem Fall nicht ausreichend.

 

Da speziell für den Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes eine Verordnung auf der Grundlage des Berliner Wassergesetzes in Anbetracht der bereits im Bebauungsplan XVIII-24 und –XVIII-20a getroffenen Regelungen nicht zu erwarten ist, wird der bisherige Regelungsgehalt unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 36a Absatz 3 Berliner Wassergesetz in den Bebauungsplan XVIII-24-2 übernommen.

Das in der textlichen Festsetzung 4.3 festgelegte erforderliche Speichervolumen der Versickerungsmulden des Mulden-Rigolen-Systems von 46 l/m² Dachfläche lässt sich auf der Grundlage des Gutachtens von Müller/Kalckreuth (1993) berechnen. Für den Block 38, der sich im wesentlichen mit dem Bebauungsplangebiet deckt, wurde ausgehend vom durchschnittlichen Kf-Wert von 1x10 hoch -7 m/s berechnet, dass eine Fläche, die 23% der Dachfläche entspricht, auf dem jeweiligen Grundstück als Mulde mit einer angenommenen durchschnittlichen Tiefe von 0,2 m zur Verfügung stehen muss. Danach ergibt sich ein Volumen von 46 Litern je m² Dachfläche.

Im Bebauungsplan XVIII-24-2 sind auf Grund der ungünstigen hydrogeologischen Bedingungen auch deswegen Vorkehrungen zu treffen, weil die Gefahr der Beeinträchtigung von Eigentum und Gesundheit Planbetroffener, auch außerhalb des Plangebietes, besteht. Das in dem Plangebiet anfallende Regenwasser kann ohne technische Hilfsmittel nicht gefahrlos dem Untergrund zugeführt werden. Es bedarf demzufolge einer Regelung, die die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S.1 GG gewährleistet. Die in dem Plangebiet bestehende Problematik von oberflächennahem, schwebendem Grundwasser (Schichtenwasser) kann durch ein Mulden-Rigolen-System positiv beeinflusst und reguliert werden. Negative Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung können mit einem Mulden-Rigolensystem weitgehend ausgeschlossen werden.

Des Weiteren lagen aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht gewichtige Gründe vor, in den Bebauungsplan XVIII-24 eine Regelung für die Niederschlagswasserversickerung aufzunehmen. Die festgesetzten Maßnahmen standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Bebauungsplangebiet beabsichtigten Bodenversiegelung, so dass der bodenrechtliche Bezug gegeben war. Da ein eigenständiger Landschaftsplan für die ausschließliche Regelung der dezentralen Versickerungspflicht nicht aufgestellt wurde, sind diese gemäß § 21 Abs. 1 BNatSchG abschließend im Bebauungsplan XVIII-24 geregelt worden. Mit der im Bebauungsplan XVIII-24 getroffenen Festsetzung wird ein mit der Planung vorbereiteter dauerhafter Eingriff (Verlust von bedeutsamen Retentionsflächen durch Versiegelung) und Schaden in den Wasserhaushalt des Plangebietes abgewendet. Eine besondere Bedeutung wurde dabei dem Schutzgut „Wasser/Grundwasser“ beigemessen, da das Plangebiet sich zum Zeitpunkt der Festsetzung innerhalb des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Buch befand.[1] Die im Rahmen der Aufstellung zum Bebauungsplan XVIII-24 getroffene Abwägung zu den Naturschutzbelangen wird durch das Änderungsverfahren nicht aufgehoben, da auch die eingriffsverursachenden Festsetzungen bestehen bleiben.

Die im Bebauungsplan XVIII-24-2 getroffene textliche Festsetzung 4.3 dient daher gemäß § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB auch der Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in die Schutzgüter Grundwasser und Boden. In dem Gutachten zur Eingriffs-Ausgleichsbewer­tung (Fugmann/Janotta 11/1993) werden schwerwiegende und nachhaltige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sowie auf die Bodenfunktionen durch die Versiegelung großflächiger Ackerbrachen benannt, soweit keine geeigneten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgelegt werden. Soweit keine zwingende dezentrale Versickerungspflicht für die privaten Grundstücke besteht, ist mit erheblichen, nachhaltigen und unwiderruflichen Beeinträchtigungen des Gebiets-Wasserhaushaltes, von dem auch das angrenzende Wasserschutzgebiet des Wasserwerkes Buch betroffen sein kann, zu rechnen. Mit der Absicht, das bisherige Maß der Nutzung und die bisher zulässige Grundfläche und damit die eingriffsverursachenden Festsetzungen beizubehalten, werden auch die eingriffsmindernden Festsetzungen übernommen, um keinen weitergehenden naturschutzrechtlichen Regelungsbedarf zu verursachen.

Da ein eigenständiger Landschaftsplan, der die Festlegung, das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser mit Hilfe von Mulden und Rigolen dem Boden innerhalb des Plangebietes zuzuführen, nicht besteht, wird die Festsetzung auch mit Bezug auf § 8 Abs. 4 NatSchG Bln über § 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan übernommen.

Eine Vorreinigung von Dach-Niederschlagswasser ist nicht erforderlich, da eine Reinigung über die belebten Bodenschichten erfolgt. Die Versickerung von örtlich anfallendem Niederschlagswasser fördert und stabilisiert nachhaltig den Grund- und Bodenwasserhaushalt und damit die Lebensraumfunktion standorttypischer Flora und Fauna.

Vor dem Hintergrund der bereits im Bebauungsplan XVIII-24 für den Geltungsbereich des Bebauungsplans getroffenen Festsetzung, der benannten Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Sinne des Gemeinwohls zu sichernden Schutzgüter sind geringfügige Nutzungseinschränkungen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie einmalige finanzielle Mehraufwendungen für die Herstellung der Versickerungsanlagen berechtigt und zumutbar. Die Maßnahmen werden zusätzlich durch die Gebührenordnung der Berliner Wasserbetriebe, die weitere Anreize für eine grundstücksbezogene Lösung der Regenentwässerung gibt, unterstützt. Es verbleiben ausreichend unbebaute Grundstücksflächen auf denen diese Anlagen als Rasenflächen angelegt werden können. Sie können für Staudenanpflanzungen im Muldenbereich genutzt werden und sind so problemlos in die ohnehin gärtnerisch anzulegenden Freiflächen integrierbar. Von einer Verortung der Versickerungsflächen auf den privaten Grundstücken wurde abgesehen, um die Gestaltungsfreiheit innerhalb der Bauflächen nicht zu beschränken sowie optimale standortgerechte Lösungen zu ermöglichen. Die Gestaltung der Mulde bleibt der Freianlagenplanung überlassen.

Sonstige Festsetzungen

 

Textliche Festsetzung Nr. 5.1

 

Die Fläche „E“ ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der anliegenden Grundstücke sowie einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten. Die Anlage von Stellplätzen und das Pflanzen von Bäumen innerhalb dieser Fläche sind zulässig, wenn das Geh- und Fahrrecht in einer Breite von mindestens 4,5 m gewährleistet ist und die Leitungsrechte sowie die Erschließungsfunktion nicht beeinträchtigt werden.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB

 

Im Bebauungsplan XVIII-24 wurde in Fortführung des Gatterweges ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt.

Mit der textlichen Festsetzung 5.1 wird auch im Bebauungsplan XVIII-24-2 eine ausreichende Durchwegung und Zugänglichkeit des Plangebietes für die Öffentlichkeit gesichert. Aufgrund der am Gatterweg angrenzenden Fläche für eine Kita wird ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt, um Fußgängern vom Ingwäonenweg aus eine Querung des Gebietes und somit kürzere Wege zu ermöglichen.

 

Durch die Fläche „E“ wird die Erschließung der anliegenden Grundstücke in der ursprünglich im Bebauungsplan XVIII-24 festgesetzten Form gesichert und damit die für Karow-Nord gewünschte Blockstruktur erhalten.

Da beabsichtigt ist, eine Grundstücksneubildung auf der Grundlage der künftigen Bebauungskonzepte vorzunehmen, werden als begünstigte Grundstücke die dann unmittelbar anliegenden durch die Fläche „E“ erschlossenen Grundstücke benannt. Zur Erschließung des Plangebietes können sich weitere interne Erschließungsflächen ergeben, deren öffentlich-rechtliche Sicherung aber aus städtebaulichen Gründen nicht notwendig ist.

 

Die Fläche „E“ ist mit einer Breite von 7 m so bemessen, dass innerhalb der Grenzen auch Stellplätze angelegt und Bäume gepflanzt werden können. Das Geh- und Fahrrecht muss dabei in einer Breite von 4,50 m gewährleistet sein.

 

Ein Interesse, die Fläche für den allgemeinen motorisierten Verkehr öffentlich zu nutzen besteht nicht. Das bestehende Netz öffentlicher Straßen ist ausreichend.

 

Die Leitungsrechte sind zur technischen Ver- und Entsorgung des Plangebietes und darüber hinaus anderer Teile Karow-Nords erforderlich. Innerhalb der Fläche „E“ wurde bereits im Zuge der Realisierung der bestehenden Bebauung Karow-Nords eine Fernwärmeleitung verlegt.

 

Textliche Festsetzung Nr. 5.2

 

Innerhalb der Fläche KLMNK ist von der Siverstorpstraße bis zur öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm eine Fläche in einer Breite von 3,0 m mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB

 

Von der Siverstorpstraße aus wird eine öffentliche Durchwegung zur öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm gesichert. Auch im Bebauungsplan XVIII-24 war die Absicht, u.a. in Verlängerung der Straße 62 die öffentlichen Grünflächen fußläufig zu vernetzen, durch entsprechende Flächen für Gehrechte zugunsten der Allgemeinheit zeichnerisch festgesetzt worden. Der Verlauf der im Bebauungsplan XVIII-24 festgesetzten Durchwegung und die Lage korrespondierte mit dem damaligen Konzept.

Um eine Durchwegung des Baublocks, außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen, für die Öffentlichkeit auch weiterhin zu ermöglichen und der städtebaulichen Konzeption des Neubaugebietes Karow–Nord (Entwurf der Architekten des Büros Moore Ruble Yudell aus dem Jahr 1992) zu entsprechen, ist eine Sicherung von Rechten zur fußläufigen Vernetzung der öffentlichen Grünräume im Bebauungsplan XVIII-24-2 ebenfalls erforderlich, die jedoch aufgrund der gewünschten Flexibilität für künftige Konzepte nicht direkt aus dem festgesetzten Bebauungsplan XVIII-24 übertragen wird.

Eine konkrete Verortung des Gehrechtes würde ungewollt Bindungen für die Einordnung der künftigen Bauvorhaben schaffen. Mit der allgemein gehaltenen Textfestsetzung 5.2 in Verbindung mit der Darstellung eines 50 m breiten und von der öffentlichen Parkanlage zur Siverstorpstraße verlaufenden Streifens in der Planzeichnung wird dem Bauherrn eine größere Freiheit bei der Umsetzung der Durchwegung in Abhängigkeit von der späteren Bebauung eingeräumt. Die Festsetzung bietet dem Eigentümer die Möglichkeit sowohl im Anschluss der Straße 62 als auch in der Mitte des Blockes das Gehrecht zu beginnen und auf die Grundstücksverhältnisse angepasst das Gehrecht zur öffentlichen Parkanlage, eventuell auch mit einem Versatz, fortzusetzen. Daher wird die Fläche des Gehrechts für die Allgemeinheit selbst nicht konkret bestimmt.

 

Das Gehrecht wird mit einer Breite von 3 m textlich festgelegt. Die Führung des Gehrechtes von der Siverstorpstraße zur öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm wird durch die Festsetzung hinreichend bestimmt.

Für eine das Plangebiet geradlinig durchlaufende Durchwegung beträgt die mit einem Gehrecht zu belastende Fläche ca. 340 m2.

 

Textliche Festsetzung 5.3

 

Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften des Bebauungsplanes XVIII-24, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

 

Der Bebauungsplan XVIII-24-2 ersetzt in seinem räumlichen Geltungsbereich den festgesetzten Bebauungsplan XVIII-24.

 

Abwägung

Der Bebauungsplan XVIII-24-2 gewährleistet eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozialgerechte Bodennutzung und trägt dazu bei, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden insbesondere folgende Belange beachtet sowie gegeneinander und untereinander abgewogen:

 

-     Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

 

-     Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und Eigentumsbildung

 

-     Fortentwicklung vorhandener Ortsteile und des Ortsbildes

 

-     Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung

 

-                 Belange des Umwelt- und Naturschutzes

 

-                 Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige städtebauliche Planungen

 

-                 Private und wirtschaftliche Belange


Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

Durch den Bebauungsplan XVIII-24-2 wird die Grundlage zur Schaffung eines hochwertigen Wohngebiets gelegt. Der Ausschluss von Nutzungen mit erhöhtem nachbarschaftlichem Störungspotential sichert die Qualität des Wohngebiets. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets mit der in der textlichen Festsetzung 1.1 als unzulässig erklärten Errichtung von Anlagen für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen erreicht eine größtmögliche Wohnruhe. Ein über den Anliegerverkehr hinausgehender Verkehr wird dadurch ausgeschlossen.

Die Grünfestsetzungen 4.1 bis 4.3 erzeugen zudem ein durchgrüntes Wohnumfeld mit zahlreichen Freiflächen. Die Wohnqualität des allgemeinen Wohngebiets wird durch die unmittelbare Nähe zur öffentlichen Parkanlage unterstrichen. Hier existieren Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten im näheren Wohnumfeld.

 

 

Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und Eigentumsbildung

Der Bebauungsplan XVIII-24-2 schafft durch die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet im Zusammenhang mit der offenen bzw. abweichenden Bauweise die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung des Gebietes mit Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern. Es werden damit Baupotenziale geschaffen, die in den letzten Jahren im Berliner Raum verstärkt nachgefragt werden.

Damit wird den gegenwärtigen Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprochen und der Abwanderungstendenz der Berliner Bevölkerung entgegengewirkt.

 

Die Planung entspricht der „Eigentumsstrategie 2000“. Der Berliner Senat hat 1997 mit dem Beschluss zur „Eigentumsstrategie 2000“ auf die Wohnbedürfnisse auf Wohneigentum, insbesondere in Form von Einfamilien- und Reihenhäusern, reagiert. Hauptziele dieses Beschlusses sind u.a. die Erhöhung der Eigentümerquote sowie die Verringerung der Abwanderung von Haushalten ins Berliner Umland.

 

 

Fortentwicklung vorhandener Ortsteile und des Ortsbildes

Der Bebauungsplan XVIII-24-2 modifiziert das bestehende Planungsrecht des Bebauungsplans XVIII-24 durch die Änderung der Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche so, dass auf dieser zur Zeit brachliegenden Fläche eine wirtschaftliche Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern möglich ist. Die Fläche wird künftig die Siedlungsstruktur des angrenzenden Einfamilienhausgebiets fortsetzen und somit eine vermittelnde Wirkung zu dem Wohnungsbau an der Siverstorpstraße und den bereits erstellten Karow-Courts des Neubaugebiets Karow-Nord ausüben.

Durch die Änderung des Bebauungsplans XVIII-24 und die damit einhergehende Anpassung an die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, wird eine baldige Bebauung des Areals vorbereitet und damit ein brachliegender und dem Ortsbild abträglicher Missstand beseitigt.

 

Der öffentliche Belang der Sicherung des Ortsbildes wird vor allem durch die textliche Festsetzung 2.2 zur abweichenden Bauweise auf der Fläche ABCDA erreicht. Dadurch wird ein Übergangsbereich mit entsprechend kleinteiliger Bebauungsstruktur zum angrenzenden Bestandsgebiet, in dem Einfamilienhäuser vorherrschend sind, geschaffen. Die Hausformen werden aus diesem Grund auf Einzel- und Doppelhäuser beschränkt, deren Länge 20 m nicht überschreiten darf.

Die textliche Festsetzung 3.1 schützt das Ortsbild zudem durch die Einschränkung der Errichtung von Stellplatzen und Garagen sowie Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche und der öffentlichen Parkanlage vor einer ortsuntypischen Gestaltung.

 


Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Flächen sind insgesamt mit den öffentlichen Belangen nach gestalterischer, nutzungsstruktureller und maßlicher Einpassung der geplanten Bebauung in die vorhandenen städtebaulichen Strukturen in Einklang gebracht.

Durch die Festsetzungen von Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit (textliche Festsetzungen 5.1 und 5.2) wird dem öffentlichen Bedürfnis nach einer Durchwegung des Wohngebiets entsprochen, Wege für die Anwohner zu der angrenzenden Parkanlage und zu den Gemeinbedarfseinrichtungen verkürzt.

Das Plangebiet wird dadurch gut in die vorhandene Siedlungsstruktur eingebunden und der Eindruck eines offenen Wohngebiets vermittelt.

 

 

Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung

Das geplante allgemeine Wohngebiet löst keinen zusätzlichen Bedarf an Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrichtungen aus. Die bestehenden Einrichtungen decken den Bedarf ab.

Der Bedarf an schulischen Einrichtungen ist durch die in Karow-Nord existierenden Standorte gesichert. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24 befindet sich die 10. Grundschule. Die Robert-Havemann-Oberschule grenzt an die Grundschule an der Achillesstraße direkt an.

Eine zusätzliche Flächensicherung für kulturelle Einrichtungen und Senioreneinrichtungen ist nicht erforderlich.

Es befindet sich in Karow eine kirchliche Begegnungsstätte in der Achillesstraße 53, so dass eine Einrichtung in der Nähe des Wohngebiets vorhanden ist.

 

Unabhängig davon lassen die bestehenden Festsetzungen derartige Nutzungen zu, da diese im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sind.

 

 

Die Belange des Umweltschutzes

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24-2 bestand Planungsrecht auf der Grundlage § 30 BauGB durch den festgesetzten Bebauungsplan XVIII-24. Die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-24 getroffene Abwägungsentscheidung zu den Naturschutzbelangen führte dazu, dass Eingriffe in Natur und Landschaft zulässig waren, für die neben Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle in einem bestimmten Umfang auch Kompensationsmaßnahmen auf den Grundstücken innerhalb des Plangebietes zu erbringen waren.

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes XVIII-24-2, der nun über die Baukörper­festsetzung hinaus eine Bebauung auch auf anderen Grundstücksteilen ermöglicht, bestand erneut Abwägungsbedarf.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die überbaubare Fläche im Vergleich zum Bebauungsplan XVIII-24 gleich bleibt (6.730m²) und da es sich bei dem Plangebiet um eine Fläche mit homogener Biotopstruktur handelt, deren Wertigkeit sich gegenüber der Ausgangssituation (Bewertung im Gutachten Fugmann Janotta von1993) auch nicht erhöht hat, gehen die Eingriffe, die durch den Bebauungsplan XVIII-24-2 möglich sind, nicht über das hinaus, was vor der Änderung zulässig war.

Um auch weiterhin sicherzustellen, dass Eingriffe in Natur und Landschaft in dem bisherigen Umfang ausgeglichen werden, wurden die das Plangebiet betreffenden Grünfestsetzungen aus dem Bebauungsplan XVIII-24 inhaltlich übernommen, so dass mit dem Bebauungsplan XVIII-24-2 den umweltschützenden Belangen in gleichem Maße Rechnung getragen wird, wie vor der Planänderung.

 


Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige städtebaulichen Planungen

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24-2 wird im Flächennutzungsplan Berlin (FNP Berlin) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am  14. April 2005 (ABl. S.1595) als Wohnbaufläche W4 mit landschaftlicher Prägung und einer GFZ bis 0,4 dargestellt.

Das mit den Festsetzungen erreichte Nutzungsmaß (GFZ 0,6) steht gemäß Entwicklungsgrundsatz Nr. 3 in Einklang mit den übergeordneten Planungszielen. Die betreffende Plangebietsfläche liegt mit 1,92 ha unter dem relevanten Schwellenwert von 3,0 ha. Die städtebaulich rechtfertigenden Gründe sind im  Stadtentwicklungsplan „Entwicklungsraum Berlin-Barnim“ gegeben.

Der Bebauungsplan XVIII-24-2 entspricht somit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB.

Der Bebauungsplan XVIII-24-2 befindet sich im Einklang mit dem Stadtentwicklungsplan „Entwicklungsraum Berlin - Barnim“. Der Übersichtsplan stellt das Plangebiet als Wohngebiet W 1 mit einer GFZ bis 0,8 dar. Die Darstellungen der anderen Stadtentwicklungspläne berühren das Plangebiet nicht.

In der Rahmenplanung Karow/ Blankenburg wird für das Bebauungsplangebiet eine GFZ 0,6 – 0,8 bei einer Ausweisung als reines bzw. allgemeines Wohngebiet vorgeschlagen.

Der Bebauungsplan XVIII-24-2 nimmt somit die Vorgaben der städtebaulichen Entwicklungskonzepte und Planungen auf.

 

Das Landschaftsprogramm (LaPro 94) hat bereits in den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Wohnbaufläche W4 mit landschaftlicher Prägung) Berücksichtigung gefunden. Im Rahmen der Abwägung zum festgesetzten Bebauungsplan XVIII-24 insbesondere bei der Bewältigung Eingriffs- und Ausgleichsproblematik haben auch die für diesen Bereich formulierten verschiedenen landschaftsplanerischen Ziele für die einzelnen Teilbereiche ihre Berücksichtigung gefunden. Der Bebauungsplan XVIII-24-2 führt mit seiner Änderungsabsicht nicht zu einer veränderten Wichtung der generellen landschaftsplanerischen Ziele. Mit den Festsetzungen zur Bauweise und der Übernahme der getroffenen Regelungen zur Begrünung aus dem Bebauungsplan XVIII-24 sind auch die generellen landschaftsplanerischen Ziele in die Abwägung des Änderungsbebauungsplans XVIII-24-2 eingeflossen.

 

Private und wirtschaftliche Belange

 

Der Bebauungsplan XVIII-24-2 greift mit der Festsetzung von Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit in die private Nutzung von Grundstücken ein. Mit den im Bebauungsplan XVIII-24-2 vorgenommenen Änderungen wird die private Verfügbarkeit und Gestaltungsfreiheit bei der Umsetzung der Planung jedoch gegenüber den bisherigen Festsetzungen im Bebauungsplan XVIII-24 erweitert. Bindungen, die durch festgesetzte Gehrechte zugunsten der Allgemeinheit bestanden, wurden gelockert.

 

Durch den Bebauungsplan wird eine Anpassung des Immobilienangebots an die Marktlage ermöglicht und dem wirtschaftlichen Interesse nach einer zeitnahen Realisierung von Bauabsichten durch verbesserte Absatzchancen entsprochen.

Die Planänderung trägt dazu bei, die Gesamtmaßnahme „Karow-Nord“ für die Beteiligten zu einem wirtschaftlichen Abschluss zu bringen.

 

Der Standort ist durch seine, in öffentlich-privater Partnerschaft bereits hergestellte Infrastruktur besonders geeignet, Impulse für die Bauwirtschaft zu geben.

 


Auswirkungen Des Bebauungsplanes

 

Auswirkungen auf die Umwelt

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes XVIII-24-2 wurde gemäß den Überleitungsvorschriften des § 233 Absatz 1 in Verbindung mit § 244 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung zu Ende geführt.

 

Da die vorliegende Planung zur Änderung des mit Verordnung vom 5. Januar 1995 festgesetzten Bebauungsplanes XVIII-24 keine Relevanz im Sinne der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hat, war weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.

Mit dem Bebauungsplan XVIII-24-2 werden keine Festsetzungen getroffen, die bezüglich der zulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft oder andere Schutzgüter über die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes XVIII-24 hinaus gehen oder diese beschränken.

 

 

Auswirkungen auf Wohnfolgeeinrichtungen

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes XVIII-24-2 gehen hinsichtlich der Art der Nutzung und der zulässigen Nutzungsmaße nicht über den bisher zulässigen Rahmen hinaus. Es sind somit auch keine Auswirkungen auf Wohnfolgeeinrichtungen durch die Änderungsplanung zu erwarten.

 

 

Auswirkungen auf privates Eigentum durch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

Der Bebauungsplan XVIII-24-2 begründet auch keine zusätzlichen Eingriffe in private Eigentumsrechte Es werden innerhalb privater Flächen Leitungsrechte für Versorgungsunternehmen gesichert, die identisch mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes XVIII-24 sind.

 

Rechte zu Gunsten der Allgemeinheit zur Querung des Geltungsbereichs von der öffentlichen Parkanlage zur Siverstorpstraße, die bisher im Bebauungsplan XVIII-24 zeichnerisch flächenkonkret festgelegt waren, sind entsprechend der Absicht, die überbaubaren Grundstücksflächen so festzusetzen, dass mehr Gestaltungsfreiheit bei der Umsetzung der Planung besteht, nun durch textliche Regelung i.V.m. der Abgrenzung eines 50 m breiten Bereichs in der Planzeichnung vorgenommen worden.

Die im Bebauungsplan XVIII-24-2 gewählte textliche Festsetzung 5.2 in Verbindung mit der Darstellung in der Planzeichnung gibt dem Eigentümer in Bezug auf die Lage des Gehrechtes innerhalb seiner Grundstücksflächen größere eigene Gestaltungsfreiheit  und ermöglicht es, die Wegeführung so zu wählen, dass den öffentlichen Interessen mit den geringst möglichen Beeinträchtigungen für die privaten Belange entsprochen werden kann.

Die Festsetzungen für Gehrechte zu Gunsten der Allgemeinheit im Bebauungsplan XVIII-24-2, die eine ausreichende öffentliche Durchwegung auch weiterhin ermöglichen, greifen somit weniger in private Eigentumsrechte ein, als die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes XVIII-24.

 

 


Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

Im Zusammenhang mit der Schaffung von planungsrechtlichen Grundlagen für die Baugebiete in Karow-Nord durch die Bebauungspläne XVIII-24 und XVIII-20a wurde zwischen dem Land Berlin und dem Bauträger ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, der eine Umsetzung des gemeinsamen städtebaulichen Konzeptes ermöglichte, ohne dass dem öffentlichen Haushalt hierdurch Kosten entstehen.

Mit der Realisierung des Neubaugebietes Karow-Nord sind die erforderlichen Leistungen, zu denen sich der Bauträger im Rahmen der Übernahme von Folgekosten verpflichtet hatte, erbracht worden.

 

Zu den noch nicht realisierten Vorhaben zählt die Kita 10 am Gatterweg angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVIII-24-2. Für diese Einrichtung wurde im Bebauungsplan XVIII-24 eine Gemeinbedarfsfläche gesichert. Für die Herstellung einer weiteren Kindertagesstätte bestand bisher aus der Bevölkerungsentwicklung in Karow-Nord kein Bedarf. Das Grundstück ist an Berlin übereignet worden und kann bei entsprechender Bedarfsentwicklung für den festgesetzten Zweck in Anspruch genommen werden.

 

Die Senatsverwaltung hat Ende 2002 den städtebaulichen Vertrag durch einen Vergleichsvertrag abgelöst.

 

Durch die mit dem Bebauungsplan XVIII-24-2 vorgenommenen Änderungen wird in das Vertragsverhältnis zum Neubaugebiet Karow-Nord nicht eingegriffen.

 

Es bestehen somit keine Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung des Bezirksamtes Pankow sowie des Landes Berlin.

 

Personalwirtschaftliche Auswirkungen bestehen ebenfalls nicht.

 

 

 

 


Verfahren

Information der Senatsverwaltung gemäß § 5 AGBauGB

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat in ihrem Schreiben vom 02.05.2001 geäußert, dass gegen die Absicht einen Bebauungsplan aufzustellen, keine Bedenken bestehen. Das Verfahren wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da der Geltungsbereich Bestandteil des Vertrages Karow-Nord ist und gemäß Absatz 1 Nr. 5 dringende Gesamtinteressen Berlins berührt.

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin Brandenburg hat mit Schreiben vom 02.05.2001 erklärt, dass der Vorentwurf des Bebauungsplanes XVIII-24-2 dem Ziel 1.0.1

LEP eV (Vorrang von Erneuerung und Verdichtung vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen) entspricht.

Aufstellungsbeschluss

Das Bezirksamt Pankow hat die Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-24-2 in der Sitzung am 04.06.2002 unter der Beschluss- Nr. V-71/2002 beschlossen. Die BVV hat den Beschluss in der 7. Sitzung am 03.07.2002 als Drucksache- Nr. V-0163/02 zur Kenntnis genommen. Die Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt für Berlin erfolgte am 26.07.2002, S. 2894.

Frühzeitige Bürgerbeteiligung

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 03.02.2003 bis einschließlich 14.02.2003 durchgeführt.

Im Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich.

Das Bezirksamt hat mit Beschluss vom 24.06.2003 dem Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zugestimmt.

Das Stadtplanungsamt wurde beauftragt, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorzubereiten.

Die BVV hat den Beschluss mit der Vorlage Drucksache- Nr. V-0449/03 auf ihrer 16. Tagung am 02.07.2003 zur Kenntnis genommen.

Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Das Bezirksamt hat am 20.01.2004 den Beschluss gefasst, den Entwurf des Bebauungsplans XVIII-24-2 vom 18.12.2003 öffentlich auszulegen.

Die BVV hat den Beschluss mit der Vorlage Drucksache- Nr. V-0630/04 auf ihrer 21. Tagung am 03.03.04 zur Kenntnis genommen.

 

Die Bekanntmachung erfolgte ortsüblich im Amtsblatt für Berlin S. 807 am 27.02.04. Darüber hinaus wurde der Veröffentlichungstext in zwei Tageszeitungen, der Berliner Zeitung und der Berliner Morgenpost, angezeigt.

 

Aufgrund der geringen Betroffenheit für Träger öffentlicher Belange durch die beabsichtigte Änderungsplanung wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB gleichzeitig mit der Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) durchgeführt.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 sowie die Mitteilung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB erfolgte mit Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 19.02.2004.

Aus den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ergaben sich keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfes XVIII-24-2 vom 18.12.2003.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 8. März 2004 bis einschließlich 8. April 2004 in den Räumen des Stadtplanungsamtes durchgeführt. Die Auslegungsunterlagen wurden während des Auslegungszeitraums parallel im Internet präsentiert.

 

Es erfolgte im Rahmen der öffentlichen Auslegung für die in der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft für Naturschutz e.V. zusammengeschlossenen Naturschutzverbände die Anregung, in der Begründung der Abwägung zu den Naturschutzbelangen nochmals nachvollziehbar darzulegen, woraus sich die beabsichtigten Grünfestsetzungen ergeben und konkrete, aktuelle Aussagen zum ökologischen Bestand im Plangebiet in die Begründung aufzunehmen.

 

Dies ist erfolgt. Eine Änderung der Planungsabsicht ergab sich nicht, da die zu ergänzenden Aussagen die bis dahin erfolgte Abwägung stützten.

Eingeschränkte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB)

Nach der Beteiligung der TöB und nach der öffentlichen Auslegung ergab sich nochmals Änderungsbedarf für die textliche Festsetzung 4.3. Diese sollte bis dahin über ihren Regelungsinhalt hinaus, wie auf der Grundlage des festgesetzten Bebauungsplanes XVIII-24 möglich, bei Nichtherstellbarkeit ausreichender Versickerungsflächen, ausnahmsweise auch die Zulässigkeit einer Dachbegrünung regeln.

Die damit verbundene Unbestimmtheit in Bezug auf das Anlegen ausreichender Versickerungsflächen sollte aus Gründen der Rechtssicherheit für den Änderungsbebauungsplan nicht weiterbestehen. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob aufgrund veränderter rechtlicher und tatsächlicher Rahmenbedingungen das Festsetzungserfordernis noch besteht.

Hierzu wurden gemäß § 4 Absatz 4 BauGB die von der Änderung der textlichen Festsetzung 4.3 betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Im Ergebnis der Prüfung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen wurde das Regelungserfordernis für das Anlegen von Versickerungsflächen bestätigt, der letzte Satz der textlichen Festsetzung 4.3, der die Ausnahme regelte, aber gestrichen.

 

Das Bezirksamt hat mit Beschluss vom 21.09.2004 dem Ergebnis der Abwägung zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und zu den Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 4 BauGB zugestimmt.

 

Zwischenzeitlich wurde das Baugesetzbuch durch das Europarechtsanpassungsgesetz geändert. Die Änderungen sind am 20.07.2004 in Kraft getreten. Von der Möglichkeit, gemäß § 233 Abs. 1 in Verbindung mit § 244 Abs. 2 des Baugesetzbuchs das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes XVIII-24-2 auf der Grundlage des Baugesetzbuchs, das vor dem 20.Juli 2004 galt, zu Ende zu führen, wurde Gebrauch gemacht.

 

Das Bezirksamt hat am 21.09.2004 beschlossen, die betroffenen Bürger zu der beschlossenen Änderung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB erneut zu beteiligen.

 

Die BVV hat den Beschluss mit der Vorlage Drucksache- Nr. V-0793/04 auf ihrer 26. Tagung am 29.09.2004 zur Kenntnis genommen.

 

Die Änderung vom 21.09.2004 (Streichung des letzten Satzes der textlichen Festsetzung 4.3) wurde auf dem Entwurf des Bebauungsplanes XVIII-24-2 vom 18.12.2003 eingetragen und mit Vermerk bestätigt.

Vereinfachte Beteiligung Betroffener

Die Änderung der textlichen Festsetzung 4.3 berührte die Grundzüge der Planung nicht. Von dieser marginalen Änderung waren ausschließlich die privaten Belange der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten berührt. Diese wurden in einem vereinfachten Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB (1998) beteiligt.

Den Betroffenen wurde mit Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 21.09.2004 Gelegenheit gegeben, sich zu der Änderung der textlichen Festsetzung 4.3 zu äußern. Ein betroffener Eigentümer hat sein Einverständnis mit der Änderung erklärt. Die gesetzte Frist war verstrichen, ohne dass weitere Rückäußerungen erfolgten.

Aus dem vereinfachten Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB (1998) ergab sich kein weiterer Abwägungsbedarf.

 

Das Bezirksamt hat mit Beschluss vom 02.11.2004 dem Ergebnis des vereinfachten Beteiligungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugestimmt und den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben (Drucksache- Nr. V-0826/04).

Beschlussfassung zum Bebauungsplan

Der Entwurf des Bebauungsplans XVIII-24-2 vom 18.12.2003 mit Änderung vom 21.09.2004 einschließlich Begründung sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVIII-24-2 wurden mit Beschluss des Bezirksamtes vom 02.11.2004 der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (Sitzung am 04.11.2004) den Bebauungsplan XVIII-24-2 vom 18.12.2003 mit Änderung vom 21.09.2004 einschließlich Begründung am 10.11.2004 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 8 BezVG sowie den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-24-2 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG (Drucksache- Nr. V-0827/04) auf ihrer 27. Tagung beschlossen.

 

8. Anzeige des Bebauungsplans

 

Der Bebauungsplan XVIII-24-2 vom 18.12.2003 mit Änderung vom 21.09.2004 wurde gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angezeigt. Die Rechtskontrolle ergab, dass der Bebauungsplan vor der Festsetzung einer Überarbeitung bedarf.

 

Es war eine Konkretisierung des mit der textlichen Festsetzung 5.2 beabsichtigten Gehrechtes zugunsten der Allgemeinheit von der Siverstorpstraße zur Parkanlage am Hofzeichendamm erforderlich, die mit der Ausweisung einer ca. 50 m breiten Fläche KLMNK und einer entsprechenden Anpassung der textlichen Festsetzung 5.2 vorgenommen wurde.

 

Des Weiteren war die textliche Festsetzung 5.1 zur Fläche „E“ hinsichtlich der zulässigen Pflanzung von Bäumen und der Einrichtung von Stellplätzen in sich widersprüchlich. Daher bedurfte es zur Klarstellung einer Neuformulierung.

In Bezug auf das Fahrrecht war darüber hinaus eine Präzisierung zu den begünstigten Grundstücken erforderlich.

 

Als redaktionelle Änderung war eine Klarstellung erforderlich, da die offene Bauweise nur für das nördliche Baufeld und den nördlichen Teil des südlichen Baufeldes gelten soll. Hierzu wurde zugunsten einer besseren Lesbarkeit eine Umgrenzung für den betreffenden Teil der WA-Fläche FGHIJBAF in der Planzeichnung vorgenommen und eine neue textliche Festsetzung 2.1 in Analogie zur gewählten Regelung einer abweichenden Bauweise (jetzt textliche Festsetzung 2.2) in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

9.  Erneute vereinfachte Beteiligung Betroffener

 

Für die o.g. Änderungen wurde zum Bebauungsplan XVIII-24-2 vom 18.12.2003 mit Änderung vom 21.09.2004 ein Deckblatt erstellt.

Das Bezirksamt hat die im Deckblatt vom 17. 05. 2005 enthaltenen Änderungen am 24.05.2005 beschlossen.

 

Die Änderungen berührten nicht die Grundzüge der Planung. Sie dienten der Klarstellung und Rechtssicherheit. Den Betroffenen - hier nur der Eigentümer und Verfügungsberechtigte - ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB (1998) im Rahmen eines erneuten vereinfachten Beteiligungsverfahrens Gelegenheit gegeben worden, zu den Änderungen im Deckblatt vom 17.05.2005 Stellung zu nehmen.

 

Die gesetzte Frist zur Stellungnahme ist verstrichen, ohne dass weiteren Anregungen von den Betroffenen vorgebracht wurden. Im Ergebnis der erneuten Beteiligung gem. § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB (1998) resultierte kein erneuter Abwägungsbedarf.

 

Das Bezirksamt Pankow hat dem Ergebnis des vereinfachten Beteiligungsverfahrens in seiner Sitzung am                2005 zugestimmt.

 

 

10.  Erneute Beschlussfassung zum Bebauungsplan

Der Entwurf des Bebauungsplans XVIII-24-2 vom 18.12.2003 mit Änderung vom 21.09.2004 und Deckblatt vom 17.05.2005 einschließlich Begründung sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVIII-24-2 wurden mit Beschluss des Bezirksamtes vom                      .2005 der Bezirksverordnetenversammlung erneut gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (Sitzung am 2005) den Bebauungsplan XVIII-24-2 vom 18.12.2003 mit Änderung vom 21.09.2004 und Deckblatt vom 17.05.2005 einschließlich Begründung am 10.11.2004 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 8 BezVG sowie den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-24-2 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG (Drucksache- Nr.                  ) auf ihrer         . Tagung beschlossen.

 

 

 

 


RECHTSGRUNDLAGEN

 

 

·       Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)

 

·       Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524)

 

·       Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)

 

 

 

 

 

Aufgestellt:      Berlin, den........................2005.

                        Bezirksamt Pankow von Berlin

                        Abteilung Stadtentwicklung

 

 

 

                                                                                                                                   

..........................................................                                     .................................................

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung                                         Leiter des Amtes für Planen und Genehmigen

 


Anlage 2

Der Vorlage zur Beschlussfassung für die  BVV

 

                                          ENTWURF

                                                                         der

 

                                                                Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-24-2

im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow

 

 

Vom.......................200..

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Geset­zes zur Ausführung des Bauge­setz­buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezem­ber 2004 (GVBl. S. 524) wird ver­ord­net:

 

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan XVIII-24-2 vom 18.12.2003 mit Änderung vom 21.09.2004 und Deckblatt vom 17.05.2005 für das Gelände zwischen der öffentlichen Parkanlage am Hofzeichendamm, Ingwä­onenweg, Siverstorpstraße, Gatterweg und dem Grundstück Gatterweg 17 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow, wird festge­setzt.

Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-24 im Bezirk Weißensee, Ortsteil Karow, vom 5. Januar 1995 (GVBl. S. 11) festge­setzten Bebauungsplan.

 

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Ab­tei­lung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeich­nun­gen des Bebau­ungsplans können beim Bezirksamt Pankow von  Ber­lin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden.

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 


 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.      eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den                       2005

Bezirksamt Pankow von Berlin

...............................                                                                 ...............................

Burkhard Kleinert                                                            Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                                     Bezirksstadtrat für

                                                                                Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 



[1] Durch eine zwischenzeitlich geänderte Schutzgebietsgrenze, befindet sich das Plangebiet heute angrenzend an das Wasserschutzgebiet .

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen