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Auszug - Baugenehmigung Vorhaben Storkower Straße 142 – 146
Herr BV Kempe geht auf das vorliegenden Gutachten ein und stellt klar, dass die hieraus hervorgehenden Zahlen im diametralen Gegensatz zu den vom Bezirksamt präsentierten täglichen Fahrten stünden. Es lässt zu Protokoll geben, dass er sich durch das Bezirksamt getäuscht fühlt und bemängelt die mangelnde Transparenz in dieser Sache durch das Bezirksamt. Herr BzStR. Kuhn erklärt, dass die BVV über die sog. Bauliste Kenntnis von dem Vorhaben – hier insbesondere von dem bereits erteilten Bauvorbescheid - gehabt habe. Herr BV Kraft erklärt hierzu, dass das Bezirksamt erst auf mehrfache Nachfrage erklärte, dass eine Baugenehmigung bereits erteilt wurde und dies obwohl es von Anfang an in den zuständigen Ausschüssen erhebliche Zweifel an der Umsetzbarkeit der äußeren verkehrlichen Erschließung gegeben habe. Das Bezirksamt hätte in Kenntnis der Ergebnisse des Verkehrsgutachtens die Baugenehmigung zurückstellen können und müssen. Diesem pflichten Herr BV Kempe und Herr BV Schröder bei. Letzterer zitiert aus der Vorlage zur Beschlussbefassung zur Aufstellung des Bebauungsplanes und äußert erheblichen Unmut über das vorschnelle Vorgehen des Bezirksamtes. Es schließt sich ein Streitgespräch über die verschieden Daten zu den verschieden Fortschritte der Planung sowie die Notwendigkeit der Erteilung der Baugenehmigung an. BzStR Herr Kuhn erläutert, dass das Vorhaben vor dem Hintergrund des Mobilitätsgesetzes hervorragend durch S-Bahn, Tram und Bus an den ÖPNV angeschlossen und die Erschließung des Grundstückes gesichert sei. Der Vorhabenträger hat sich zudem in einem Erschließungsvertrag verpflichtet, die fußläufige Erschließung herzustellen. Damit lagen alle gesetzlichen Vorgaben nach § 34 BauGB vor und die Baugenehmigung war zu erteilen. Eine Zurückstellung kam nicht in Betracht, weil das Bauvorhaben it den Zielen des B-Planes 3-83 vereinbar ist und ein Vorbescheid vor B-Plan-Aufstellung erteilt worden war. Im Ergebnis kann der Ausschuss nicht nachvollziehen, warum eine Zurückstellung nicht möglich und die Genehmigung im vereinfachten Verfahren vor Bewältigung aller Fragen der verkehrlichen Erschließung zu erteilen gewesen sein soll. |
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