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Auszug - Bezirkliche Standgewässer
Herr Frotschner als zuständiger Mitarbeiter im Bezirk stellt die 22 bezirklichen Standgewässer 2. Ordnung vor (Anlage 2). Die gesetzlichen Grundlagen bilden das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) sowie das Berliner Wassergesetz. Demnach sind für Fließgewässer der Senat, für Standgewässer ohne natürlichen Abfluss die jeweiligen Bezirke zuständig. In Berlin sind in den zurückliegenden vier Jahren kontinuierlich sinkende Wasserstände generell in allen Bezirken ein Problem. Von Seiten des Bezirkes sind der Kreuzpfuhl und der Wilhelmsruher See als prioritär bei der Sanierung festgelegt worden. |
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