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Auszug - B-Plan XVIII-1: Titeländerung und erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Frau Kienitz stellt die aktuellen Entwicklungen des B-Planes vor. Hier sei eine größere Überarbeitung nötig, da sowohl in der Zieldefinition als auch in sonstigen Fragen keine Rechtssicherheit herzustellen wäre. Die ursprünglich formulierten Ziele ließen sich aufgrund der zwischenzeitlich stattgefundenen Entwicklungen in keinem Fall mehr erreichen. Dies sei dem BA aber bereits seit geraumer Zeit bekannt. Insbesondere, so ergänzt Frau Carrasco auf Nachfrage von Herrn BV Kraft, sei für Teile des B-Planes eine Ausweisung als Dorfgebiet nicht möglich und man würde insofern auf eine Mischgebietsausweisung abzielen. Auch die ursprünglich geplante Ausweisung öffentlicher Grünflächen könne nicht mehr realisiert werden. Stattdessen plane man, nunmehr private Gärten festzusetzen. Ebenso verhielte es sich mit der geplanten öffentlichen Durchwegung. Diese sei nicht mehr zu erreichen. Dies alles sei darin begründet, dass die ursprünglichen Planungen so alt seien, dass sie in Summe und jeweils einzeln nicht mehr umzusetzen seien. Eigentlich müsse ein neuer B-Plan aufgestellt werden. Dies sei aber aus verschiedenen Gründen nicht möglich erklärt Frau Carrasco. Herr BV Mindrup fragt, ob es laufende Bauantrags- oder Vorbescheidsverfahren gäbe. Wenn dem nicht so sei, könne man das B-Plan-Verfahren auch einstellen. Hierauf antwortet Frau Carrasco, dass es keine solchen Antragsverfahren gäbe. Im Übrigen ginge es insbesondere auch darum, Klarheit für die privaten Grundstückseigentümer herbeizuführen und den Bestand zu sichern. Herr BV Kraft hinterfragt sodann den bereits mehrfach im Ausschuss thematisierten Vorgang um den Antrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses am Grundackerweg im Geltungsbereich des B-Planes. Hierauf erläutert Frau Carrasco, dass eine Zurückstellung aufgrund einer Veränderungssperre erfolgt sei. Das BA habe jedoch erkannt, dass eine Versagung aufgrund des B-Planes, bedingt durch den zeitlichen Ablaufs des B-Plan-Verfahrens, rechtwidrig wäre und man insofern sicherheitshalber das betreffende Flurstück dem Außenbereich zugeordnet habe. Hieraus lässt sich nach § 35 BauGB die Versagung problemlos ableiten. |
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