Auszug - Planungsrechtliche Grundlagen - Darstellung durch das Bezirksamt  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung Zeitweiliger Ausschuss zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen (VI-1102, VI-1181, VI-1319, VI-1350)
TOP: Ö 2
Gremium: Zeitweiliger Ausschuss zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen (VI-1102, VI-1181, VI-1319, VI-1350) Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 06.03.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:15 - 19:10 Anlass: reguläre Ausschusssitzung
Raum: Haus 6, Raum 227
Ort: Bezirksamt Pankow von Berlin, 10405 Berlin, Fröbelstraße 17
 
Wortprotokoll

Herr Kirchner kündigt Einblicke in die Instrumente durch Frau Klimmeck vom Bezirksamt an

Herr Kirchner kündigt Einblicke in die Instrumente durch Frau Klimmeck vom Bezirksamt an.

Frau Kimmeck stellt die Grundlagen vor. Die Baugenehmigung wird durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde erteilt und ist rechtlich in der Bauordnung geregelt. Der Bauherr reicht die Bauunterlagen und Pläne eine. Nach Planungsrecht pft die Bauaufsichtsbehöde, ob das Vorhaben innerhalb der der Zulässigkeit des B-Plans liegt, oder ob Beschränkungen dagegen sprechen.

Wenn kein B-Plan für den Bereich gilt, dann muss sich das Vorhaben in die Umgebung einfügen. Abweichung löst ein Planungsbedürfnis aus, d.h. die Erstellung eines B-Plans ist nötig um Regelungen zu treffen nach Rahmenregelung z.B. FNP. Grundlagen sind im BauGB §8 geregelt, inhaltliches in §9.

Durch den Aufstellungsbeschluss kommt in der Kommune der B-Plan zustande. In Berlin ist eine zusätzliche Prüfung durch die Senatsverwaltung vorgesehen, danach folgt die Festsetzung. B-Plan-Änderungen sind möglich aber sehr langwierig.

Die Erhaltungsverordnung wird in Berlin als Rechtsverordnung, in anderen Gemeinden als Erhaltungssatzung erlassen. Sie dient zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart nach §172. Nach §173 werden Baumaßnahmen genehmigt, die Veränderungen darstellen. Dabei ist zu prüfen, ob diese mit dem Ziel zu vereinbaren sind. Bei Versagung gibt es die Möglichkeit des Widerspruchs für den Bauherrn, der beim OVG entschieden wird. Letzte Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht.

Gegen eine Erhaltungsverordnung ist kein Widerspruch möglich. Instrument dagegen ist das Normenkontrollverfahren. Das OVG prüft ob die Rechtsverordnung mit der Rechtsnorm zu vereinbaren ist.

Eine Baugenehmigung ist die Feststellung, dass Baupläne dem Recht entsprechen. Der Vorbescheid ist die Möglichkeit prüfen zu lassen, ob einzelne Frage genehmigungsfähig sind ohne die gesamten Baupläne einreichen zussen. Der Vorbescheid ist binden für die Behörden.

Es gibt die Möglichkeit der Zurückstellung von Vorhaben, die im Gebiet eines in Aufstellung befindlichen B-Plans sind, und nach §15 dem Ziel widersprechen. Die Veränderungssperre ist in §14 festgelegt.

In unserem Fall wurde erst ein B-Plan begonnen, dann eine Erhaltungsverordnung erlassen. Das Bezirksamt war nach §15 BezVG verpflichtet die BVV zu unterrichten.

Der Ausschussvorsitzende bittet um Fragen an das Bezirksamt.

Herr Bechtler: Was wäre aus ihrer Sicht das geeignete Instrument gewesen um das bauliche Ensemble so in seiner städtebaulichen Eigenart zu erhalten?

Frau Kimmeck erklärt sich außer Stande spontan eine Einschätzung abzugeben. Eine Wertung ist immer problematisch.

Herr Kirchner macht den Vorschlag einen Fragenkatalog zu übermitteln, so dass Antworten belastbar ausgearbeitet werden können.

Er ergänzt, dass der Aufstellungsbeschluss des B-Plans im Juli 2010 etwas anderes als Blockrandbebauung und Tiefgarage hätte enthalten müssen.

Herr Kraft: Frage 1: Was ist der Maßstab für §172 bei der Erhaltung städtebaulicher Eigenart? Was ist notwendig für die Erhaltungswürdigkeit?

Frage 2: Gibt es in der Verwaltungsgerichtsordnung beim Normenkontrollverfahren Richtlinien, wie sich der Beklagte zu verhalten hat?

Herr Kirchner wird die Frage 1 schriftlich beantworten.

Herr Farin: Zu Frage 2, es gibt keine allgemeinverbindlichen Regeln, sondern eine Bewertung von Erfolgsaussichten der Berufung oder Revision. Das Rechtsamt und die Fachleute der Fachämter geben eine Bewertung ab. Es können Verfahren angestrengt werden auch bei Fallkonstellationen, bei denen eine grundsätzliche obergerichtliche Entscheidung gewollt wird. Das gilt teils bei nicht so großen Erfolgsaussichten, bei Fällen mit bezirksübergreifender Bedeutung um eine berlinweite Entscheidung zu bekommen.

Herr Kempe nimmt Bezug auf die Aussage von Herrn Kirchner, dass im Aufstellungsbeschluss etwas anderes gestanden haben sste. Er fragt, welche Möglichkeiten es gibt, wenn innerhalb des Aufstellungsverfahrens die Inhalte mitunter grundsätzlich verändert werden.

Herr Kirchner: Das ist ständige Praxis, dass die Geltungsziele oder Planungsziele sich ändern. Von Bedeutung ist hierbei, dass die Planungsabsicht der Kommune formuliert wird.

Frau Kimmeck: Die Rechtsgrundlage für Bauvorhaben ist der festgesetzte B-Plan.

Herr Kempe: nicht der Aufstellungsbeschluss?

Herr Kirchner: Dazu gibt es Veränderungssperren. Im Detail ist das etwas für Juristen.

Frau Kimmeck: Der Ablauf muss bei Änderungen gegebenenfalls wiederholt werden. Eine wäre Rückstellung nach §15 möglich.

Herr Kempe: Wäre gegebenenfalls Aufstellungsbeschluss des B-Plans gescheitert und daher ein neues Verfahren nötig gewesen?

Frau Kimmeck: Das hat man mit der Erhaltungsverordnung versucht zu sichern. Aber die Planungsinstrumente müssen gerichtlichen Verfahren standhalten können.

Herr Kirchner: Heute haben wir anderes Verfahren. Damals sollte in VzK VI-1102 Blockrandbebauung und Tiefgarage festgesetzt werden, unterschrieben durch Herrn Dr. Nelken und Herrn Köhne.

Herr Mindrup: BVV und Bezirksamt  haben nicht mit einer Stimme gesprochen. Die BVV hat von Anfang an gesagt, das wollen wir hier nicht.

Herr Bechtler: Wie bindend für das Bezirksamt ist die Beschlusslage der BVV?

Frau Kimmeck: Die Rollen verschieden festgelegt. Das Bezirksamt hat die Entwicklung als Aufgabe. Die BVV ist Initiatorin für die aktuelle Verwaltung.

Herr Zarbock: Wer sind eigentlich die Akteure in den Planungs- & Verfahrensschritten bei den Instrumenten?

Herr Kirchner: Erster Akteur ist der Bauherr, der hier durch die Bauvoranfrage Verwaltungshandeln in Gang gesetzt hat, aber auf Grundlage von Sanierungsrecht. Beim Aufstellungsbeschluss ist das Bezirksamt Akteur, denn die BVV ist hier in einer Verbindlichkeits- und Rückkopplungslücke. Wenn die Aufstellung keine Mehrheit bekommt, dann ist ein Planungsschaden entstanden. Deshalb wurde mit Beschluss der BVV das Verfahren geändert und vor Aufstellungsbeschluss die Planungsziele abgefragt. Die BVV ist demnach Akteur zusammen mit den Umweltvernden als Träger öffentlicher Belange.

Herr Mindrup: Für schutzwürdiges Grün durch Nachverdichtung ist der Aufstellungsbeschluss folgenlos. Hier lag eine §34er Situation vor. Die BVV wollte Einschränkung des Baurechts. Das Bezirksamt hat dazu falsche Instrumente genutzt. Bitte um schriftliche Zuarbeit zu der Frage der Verhinderungsplanung wegen Vertrauensschaden.

Frau Kimmeck: Man muss positive Ausdrücke verwenden, was man will. Es darf keine Negativplanung sein. Das ist teils auch eine Sache der Formulierung.

Herr Kraft: Frage 1: Ist die Rückstellung nach §15 immer möglich nach Aufstellungsbeschluss? Frage 2:, was wäre im Vergleich zu Rahmenplanung genehmigungsfähig gewesen nach §34? Hätte es diesen B-Plan gar nicht gebraucht, wird sowieso nach §34 entschieden?

Farin: Der B-Plan ist dann notwendig, wenn sich Planerfordernisse aus der täglichen Arbeit ergeben oder durch einen Bauantrag der nach §34 geprüft, zu genehmigen wäre, aber ein nicht gewünschtes Ergebnis hätte.

Daraus muss der B-Plan ein positives Ziel formulieren, das trotz Aufstellungsbeschluss nach §34 zu genehmigen ist. Dazu können Rückstellung und Veränderungssperre genutzt werden. In festgelegter Zeit muss der B-Plan festgesetzt werden. Die Rückstellung ist ein Sicherungsinstrument um die Planung zu sichern und nicht zu gefährden durch zu genehmigendes Vorhaben. Die Rückstellung ist nicht zu verlängern, sondern 1 Jahr gültig. Danach gibt es die Veränderungssperre, die 2x verlängert werden kann.

Herr Kirchner: Gegenstand des Unglücks war Vorbescheid nach §34.

Herr Kempe: Am 30.Juni 2011 in der Aufstellung ist die Mitteilung der Planungsabsicht ergangen (März-Juni 2011). Das Verfahren der Aufstellung mit den Zielen nach dem Gutachten von Schmidt-Eichstädt war die Blockrandbebauung und die Freihaltung innen. Wo hat sich das Planungserfordernis ergeben? Die Frage muss nicht jetzt beantwortet werden:

Herr Kraft: Das steht in den Protokollen des Ausschusses für Stadtentwicklung.

Herr Kirchner: Es ist wichtig sehr genau die Chronologien zu beachten.

Herr Bechtler: Ist politischer Wille ein Planungserfordernis? Ich würde gerne vertiefen wie die Kriterien für Verhinderungsplanung sind. Damit das Gericht nicht so entscheidet, wenn die Kommune die Planungsziele verändert hat. Das wäre für die Zukunft wichtig. Bitte um schriftliche Beantwortung

Herr Kirchner: Das Planerfordernis muss mit der Grundstücksnutzung zusammen hängen, nur der politische Wille ist nicht ausreichend. Die Grenzen sind schwer zu zuordnen. Ein extremes Beispiel ist der B-Plan für ein Grundstück, auf dem beispielweise eine Tankstelle gebaut werden soll, die nicht gewollt ist.

Herr Kirchner nennt nochmal die bisherigen Fragen zur schriftlichen Beantwortung

Eintritt in den Nichtöffentlichen Teil mit Beschluss der Tagesordnung ohne Einwände

 


 
 

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