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Auszug - Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Wohnanlage Belforter Straße 5-8 / Straßburger Straße 33-36 / Metzer Straße 35-37 im Ortsteil Prenzlauer Berg
Hinsichtlich des betroffenen Gebiets stellt sich die jüngere Entwicklung wie folgt dar: Am 7. Juli 2010 wurde der B-Plan 3-32 aufgestellt (Drs. VI-1102). Unter dem gleichen Tag stellte die Fraktion der SPD den Antrag „Schutz der Bestandsmieter am Wasserturmplatz“ – Umstrukturierungssatzung gem. §172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Sodann stellten die Fraktionen von SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen unter dem 15. September 2010 einen gemeinsamen Antrag auf eine Veränderungssperre zum B-Plan 3-32 (Drs. VI-1155). Am 12. Oktober 2010 wurde der Vorbescheidsantrag auf Grundlage des B-Plan-Aufstellungsbeschlusses zurückgestellt.
9-Ja- gegenüber 1 Nein-Stimme bei 1 Enthaltung
Schließlich erging am 16. November 2010 ein BA-Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung nach §172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Drs. VI-1181).
Nach Angaben von Frau Carrasco lässt der genannte B-Plan-Entwurf vom 10. Mai 2010 eine Blockrandschließung zu. Das BA sei durch Proteste von Anwohnern und Angehörigen der BVV auf städtebauliche Probleme aufmerksam gemacht worden und suche nun nach Möglichkeiten, die gewünschte Struktur zu erhalten. Da der B-Plan bei der BVV auf wenig Gegenliebe gestoßen sei und neu städtebauliche Ziele formuliert wurden, habe man sich etwas anderes überlegen müssen. Nunmehr soll die bestehende Bausubstanz insoweit durch den Erlass einer Erhaltungsverordnung dauerhaft gesichert werden.
mit 8-Ja- gegenüber 3 Nein-Stimmen bei keiner Enthaltung.
Diese Methode sei vergleichsweise unkompliziert und weder besonders zeit- noch personalaufwendig. Eine Veränderungssperre sei derzeit nicht erforderlich. Ob es, insbesondere auch im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung mit den Eigentümern, tatsächlich tragfähige Gründe für den Erlass einer Erhaltungsverordnung gibt, werde gerade geprüft.
Herr Dr. Nelken ergänzt, dass es sich bei dem B-Plan-Verfahren 3-32 nicht um einen (rechtlich unzulässigen) „Verhinderungs-B-Plan“ handele, sondern darin vielmehr positive Ziele definiert seien. Eine Umsetzung des Bauvorhabens sei mit Änderungen wohl auch innerhalb seines Rahmens möglich.“ Allein über den B-Plan komme das BA seinem Ziel, die derzeitige Bebauung zu erhalten, daher nicht näher. Dies sei nur durch Anwendung zusätzlicher Instrumente möglich. Herr Dr. Nelken bestätigt, dass das BA eine Veränderungssperre derzeit für nicht erforderlich erachtet.
Die Darstellung des BA wird, insbesondere auch mit Blick auf den bereits anhängigen Rechtsstreit mit den Eigentümern des Areals, kontrovers diskutiert. Herr Brenn, BV, möchte protokolliert wissen, dass er den von Herrn Kraft, BV, verwendeten Begriff „politisches Baurecht“ für unangebracht hält.
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