Auszug - B-Plan IV-29: öffentliche Auslegung  

 
 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 10.04.2008 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 21:45 Anlass: reguläre Ausschusssitzung
Raum: Haus 6, Raum 227
Ort: Bezirksamt Pankow von Berlin, 10405 Berlin, Fröbelstraße 17
 
Wortprotokoll

Frau Carrasco vom Bezirksamt stellt die Historie und den aktuellen Stand des B-Plans IV-29 (Grün- fläche Sredzkistraße/Rykestr

Frau Carrasco vom Bezirksamt stellt die Historie und den aktuellen Stand des B-Plans IV-29 (Grün- fläche Sredzkistraße/Rykestraße) vor.

Der ursprüngliche Bebauungsplan wurde bereits im Jahr 1994 aufgestellt. In 1994/95 wurde die erforderliche Bürgerbeteiligung durchgeführt. Es fand eine Änderung des Vorentwurfes statt. Im Jahr 2005 kam es zu einer Neujustierung der verbliebenen Sanierung. Im Juni 2007 wurden weitere Maßnahmen durchgeführt.

Derzeit läuft eine erneute Beteiligung der Behörden aufgrund des Zeitablaufs. In der Zeit vom 28. März bis 28. April 2008 findet die öffentliche Auslegung, insbesondere auf der Internetseite des Bezirks, statt.

 

Eine besondere Komplikation hat sich aufgrund einer Änderung der Berliner Bauordnung ergeben, nach dem nunmehr die Frage der Erteilung oder Nichterteilung einer Baugenehmigung abstrakt unter anderem vom Sanierungsrecht zu beurteilen ist. Während eine Baugenehmigung bislang alle anderen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen mit einschloss, der Bauherr die für sein Bauvorhaben notwendigen Genehmigungen also aus einer Hand erhielt (sog. „Konzentrationswirkung“), beschränkt sich das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörden seit dem 1. Februar 2006 ausschließlich auf die bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Nach der neuen Berliner Bauordnung stellt eine Baugenehmigung also keine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr dar, sondern die Entscheidung, ob ein Vorhaben auch fachrechtlichen Anforderungen genügt (z.B. Denkmalschutz, Straßenrecht etc.), bleibt den Fachbehörden vorbehalten, wenn nicht das Fachrecht etwas anderes vorsieht.

Für das Objekt Sredzkistraße 59 wurde auf dieser Grundlage am 15. Januar 2008 – in der Folge einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Antragsteller – eine Baugenehmigung erteilt. Ein Vollzug der erteilten Genehmigung kann aber erst nach Abschluss der Sanierung stattfinden, was in etwa einen halben Jahr der Fall ist. Aus Sicht des Bezirksamts wäre es insoweit das Beste, wenn der Inhaber danach noch weitere Zeit verstreichen ließe, so dass die Umsetzung der Genehmigung dann wegen Zeitablaufs verweigert werden könnte. Würde der Anwohner sein Baurecht rechtzeitig ausüben, könnte ein Teil des nach dem B-Plan vorgesehenen Spielplatzes nicht realisiert werden.

Herr Kempe, BV, erkundigt sich nach eventuellen Kontaminationen auf dem ehemaligen Garagengrundstück Rykestraße 21. Nach den Angaben des Bezirksamtes haben insoweit Voruntersuchungen stattgefunden. Diese haben Kosten in Höhe von etwa € 150.000 verursacht.

Herr Kraft, BV, fordert das Bezirksamt auf, die bislang entstandenen Kosten des Bebauungsplanverfahrens mitzuteilen. BzStR Dr. Nelken sagt dies zu.


 
 

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