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Kleine Anfrage - KA-0333/IX
Die Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) [1] enthält in § 3 eine Erhaltungspflicht und ein Vermeidungsgebot. „Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen; hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von Schäden und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen.“
1. In BaumSchVO § 3 Absatz 1 Nummer 3 ist als Schutzmaßnahme aufgeführt: „Bewässerung von Bäumen im unmittelbaren Bereich von Grund- und Schichtwasserabsenkungen soweit erforderlich“. a) Wo in Pankow ist der im Sinne dieser Verordnung „unmittelbare(sic) Bereich von Grund- und Schichtwasserabsenkungen“, und wie können Bürger:innen diese Information (z.B. über den Umweltatlas) für einen jeweiligen Baumstandort erhalten? b) Wann ist eine Bewässerung im Sinne dieser Verordnung „erforderlich“, müssen die für den Baum Verantwortlichen bei Trockenheit selbständig den Bedarf zur Bewässerung erkennen, und wo/wie können Information zur Erforderlichkeit einer Bewässerung in praxisrelevanter Form für den jeweiligen Baumstandort erhalten werden (oder nur über die pauschale, beispielhafte Prognose in [3])?
2. In BaumSchVO § 3 Absatz 1 sind diverse Punkte aufgeführt, die „insbesondere“ verpflichtende Schutzmaßnahmen darstellen. Welche dieser Maßnahmen werden der Erfahrung des Bezirksamtes nach insbesondere vernachlässigt, und wie kann bzw. könnte das Bezirksamt einen Vollzug der BaumSchVO gewährleisten?
3. In BaumSchVO § 3 Absatz 2 ist aufgeführt: „Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten bestimmte, zur Erhaltung von Bäumen erforderliche Pflege- oder Schutzmaßnahmen auf dessen Kosten anordnen.“. Wie oft wurden in Pankow seit 2020 solche Maßnahmen angeordnet, und welche Maßnahmen waren dies?
4. In BaumSchVO § 3 Absatz 3 ist aufgeführt: „Bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen ist vom Vorhabenträger sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der nach § 2 geschützten Bäume unterbleiben. Die zuständige Behörde kann die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlichen Schutzmaßnahmen anordnen.“. Wie oft wurden in Pankow seit 2020 solche Schutzmaßnahmen angeordnet, und welche Maßnahmen waren dies?
5. Auch die Verordnung zum Schutze von Naturdenkmalen [2] sieht in § 3 Erhaltungspflichten und Gebote vor, „das auf dem Grundstück befindliche Naturdenkmal zu erhalten und zu pflegen sowie vor schädigenden Einwirkungen zu schützen“. Auch müssen „Die Verpflichteten [...] Schäden oder Beschädigungen, die offenkundig nachteilige Folgen für das Naturdenkmal bewirken, unverzüglich der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege anzeigen. “ Wie viele der bezirkseigenen (Baum-) Naturdenkmale werden angesichts der anhaltenden Trockenheit gewässert und in welchem Umfang wurden Schäden durch Trockenheit an den (Baum-) Naturdenkmalen bei der Behörde gemeldet? [2] https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NatDenkmSchVBE2021pP3 [3] https://www.berlin.de/pflanzenschutzamt/stadtgruen/beratung/bewaesserungsempfehlung-fuer-stadtbaeume/
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