Kleine Anfrage - KA-0948/VIII  

 
 
Nummer:KA-0948/VIIIEingang:05.01.2021
Eingereicht durch:Peterson, Klaus
Weitergabe:05.01.2021
Fraktion:Fraktion der AfDFälligkeit:02.02.2021
Antwort von:BezirksamtBeantwortet:03.02.2021
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Pankow von BerlinErledigt:03.02.2021
 
Betreff:Nachfrage zur KA 0926/VIII Briefwahl
Anlagen:
KA-0948/VIII Eingang
KA-0948-VIII Terminverlängerung
KA-0948/VIII Antwort
   

Kleine Anfragen Eingangstext

In der von Ihnen zitierten Entscheidung des BVG vom 3.3.09 sind in den Absätzen 106 und 108 folgende Textstellen zu entnehmen :

 

Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 7/07 -, NVwZ 2008, S. 991 <992> m.w.N.).

 

Nur durch die Möglichkeit einer Kontrolle, ob die Wahl den verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen entspricht, kann sichergestellt werden, dass die Delegation der Staatsgewalt an die Volksvertretung, die den ersten und wichtigsten Teil der ununterbrochenen Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtsträgern bildet, nicht an einem Defizit leidet.“

 

Die demokratische Legitimität der Wahl verlangt nach Kontrollierbarkeit des Wahlvorgangs, damit Manipulation ausgeschlossen oder korrigiert und unberechtigter Verdacht widerlegt werden kann. Nur dies ermöglicht begründetes Vertrauen des Souveräns in die Ordnungsmäßigkeit der Bildung des Repräsentationsorgans. Die Verpflichtung von Legislative und Exekutive, dafür zu sorgen, dass das Wahlverfahren verfassungsgemäß gestaltet und ordnungsgemäß durchgeführt wird, reicht zur Vermittlung der notwendigen Legitimität für sich genommen nicht aus.“

 

Die Wahlhandlung welche bei der Briefwahl mit der Abgabe der Stimme per Brief beginnt, ist somit nicht Inhalt Ihrer zitierten Stelle aus diesem Urteil.

 

Bezugnehmend auf die oben zitierten Textstellen aus dem Urteil 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07, bitte ich das Bezirksamt die Stabstriche 3,4 und 5 aus der o. g. KA nochmals zu beantworten:

-          Wo werden bei den kommenden Wahlen 2021 die Briefwahlunterlagen aufbewahrt?

-          Welche parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten bestehen für die Verordneten der BVV?

-          Welche öffentlichen Kontrollmöglichkeiten bestehen allgemein für die ordnungsgemäße Lagerung der Briefwahlunterlagen?

 

Weiterhin bitte ich um Mitteilung,  welche Sicherheitsklassifizierung die verwendeten Vorhängeschlösser haben?

 
 

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