Von einer Sondernutzung von Straßenland spricht man in den Fällen, in denen der Gebrauch des Straßenlandes (Straßen, Plätze, Wege) über das allgemein übliche Maß hinaus geht. Ein kurzfristiges Abstellen von Waren und Gegenständen zum Zwecke des Transports oder Verladens stellt daher ebenso wenig eine Sondernutzung dar, wie etwa das Herausstellen von Waren im Bereich von 1,5 m vor den Schaufenstern. Hierzu sind zwar keine Sondernutzungs- erlaubnisse erforderlich, jedoch ist darauf zu achten, dass keine Störung des Straßenbildes durch sperrige Gegenstände oder durch unordentliches Herausstellen von Waren, Behinderungen des Fußgängerverkehrs oder Ähnliches auftritt.
Benutzung von Grün- und Erholungsanlagen nach §6 Grünanlagengesetz
Für die Benutzung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage ist 6 bis 8 Wochen vorher gemäß §6 Grünanlagengesetz eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Für Grünanlagen sind entsprechend der Dauer und Größe Nutzungsentgelte zu zahlen.
- Zeitungskioske, Imbissstände,
- Telefonzellen, Briefkästen, Wertzeichenautomaten, Taxirufsäulen
- Baustofflagerungen, Bauzäune und Bauwagen
- provisorische Gehwegüberfahrten
- Baustelleneinrichtung, Kabelbrücken, Autokräne
- Veranstaltungen, Straßenfeste, Märkte
- Filmaufnahmen
- Werbeanlagen, Werbung an Lichtmasten
- Weihnachtliche Illumination
Hier können Sie sich über die Straßenrechtliche Sondernutzung informieren und haben die Möglichkeit, die Variante der Onlineabwicklung zu nutzen.
Sondernutzungsarten nach §13 Berliner Straßengesetz in Verbindung
mit §46 StVO
- Schankvorgärten (Tische und Stühle)
- Herausstellen von Waren
- Informationsstände
- Stehtische
Veranstaltungen nach § 13 Berliner Straßengesetz in Verbindung mit § 29 im Nebenstraßennetz beantragen Sie bitte formlos unter Beachtung aller Hinweise auf dem Merkblatt und unter Beifügung der Veranstaltererklärung und des Nachweises der Haftpflichtversicherung.