Drucksache - IX-0088  

 
 
Betreff: Keine Sondernutzungserlaubnis für Online-Lieferdienste
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /ZB
   Beteiligt:Linksfraktion
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
16.02.2022 
4. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Mobilität und öffentliche Ordnung federführender Ausschuss
24.03.2022 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Mobilität und öffentliche Ordnung vertagt   
07.04.2022 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Mobilität und öffentliche Ordnung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
04.05.2022 
6. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
31.08.2022 
8. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD 4. BVV
2. Ausfertigung Antrag SPD und Linke 4. BVV am 16.02.2022
Beschlussempfehlung MobiOrd 6. BVV am 04.05.2022
VzK § 13 / ZB, 8. BVV am 31.8.22

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

 

2022

An die
Bezirksverordnetenversammlung

in Erledigung der                                       Drucksache-Nr.: IX-0088

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Keine Sondernutzungserlaubnis für Online-Lieferdienste

1. Zwischenbericht

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 6. Sitzung am 04.05.2022 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: IX-0088

Das Bezirksamt wird ersucht,

  • Online-Lieferdiensten keine Erlaubnis für die Sondernutzung des Pankower öffentlichen Straßenraums nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) zu erteilen,
  • die für einen Lieferdienst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs für die Dauer von einem Jahr erteilte Sondernutzungserlaubnis nach deren Auslaufen nicht zu verlängern bzw. zu erneuern.“

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Das Bezirksamt hatte 2021 einem Lieferdienst gegenüber die Beseitigung von unzähligen Lieferfahrrädern angeordnet. Diese wurden unerlaubt auf dem Gehweg abgestellt. Hiergegen ging dieser in Widerspruch und klagte vor dem Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren. Parallel zu diesem Verfahren stellte der Lieferdienst einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Innerhalb eines mündlichen Termins zu diesem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht teilte der zuständige Richter allen Beteiligten mit, dass eine komplette Ablehnung dieses Sondernutzungsantrages nicht rechtmäßig wäre und damit auch die Beseitigungsanordnung nicht komplett rechtmäßig sei.

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Berliner Straßengesetz soll eine Erlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen. Es wurde signalisiert, dass es besser wäre, die Beteiligten würden sich einigen, weil ansonsten eine für das Land Berlin nachteilige Entscheidung getroffen würde.

Dem Lieferdienst wurde sodann an der klagebefangenen Örtlichkeit eine viel geringere Fläche zum Abstellen der Lieferfahrräder erlaubt als vorher genutzt und im nachfolgend gestellten Antrag auch gewollt war. An einer weiteren Örtlichkeit wurde diesem Lieferdienst keine Abstellfläche für die Lieferfahrzeuge genehmigt, weil hier andere örtliche Bedingungen vorlagen.

Das Bezirksamt hat hier für jeden Antragsteller gleichermaßen zu prüfen und die gleichen Maßstäbe zu Grunde zu legen. Das pflichtgemäße Ermessen ist bei jedem Antrag auszuüben. Daher kann nicht grundsätzlich festgelegt werden, dass für Lieferdienste keine Erlaubnisse für die Sondernutzung der öffentlichen Straßen in Pankow mehr erteilt werden dürfen. Dies wäre rechtswidrig. Ebenso ist es nicht möglich, eine erneute Erlaubnis einfach so nicht weiter zu genehmigen. Hier ist ein Fortsetzungsantrag ermessensfehlerfrei zu prüfen. Sollten öffentlichen Interessen einer weiteren Sondernutzung nicht entgegenstehen, wäre diese zu erlauben. Nach der laufenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin erfordert die Bearbeitung von straßenrechtlichen Sondernutzungen im Sinne von § 11 Abs.2 Satz 1 BerlStrG eine auf den Einzelfall individualisierte Ermessensentscheidung (Beschluss des VG Berlin vom 19.11.1019, 1 L 239.19).

Das Bezirksamt kann hier keine öffentlichen Interessen erkennen, die eine generelle Versagung aller Erlaubnisse auf rechtmäßige Weise ermöglichen würde. Auch andere Sondernutzer haben ein gewerbliches Interesse, die Straßenflächen zu nutzen. Mit den Schankvorgärten erweitern die Gaststätten ihre Gewerbeflächen, um einen größeren Umsatz und Gewinn zu erzielen; mit den Flächen für Warenpräsentationen erweitern Geschäfte ihre Gewerbeflächen, um ihre Produkt besser für den Verkauf anpreisen zu können; die Lieferdienste möchten ihre Lieferfahrräder abstellen, um ihre Kunden zu beliefern. Jeder hat damit ein kommerzielles Interesse, die Straßenflächen zu nutzen.

Das Bezirksamt wird jedoch im Rahmen seiner Ermessensbetätigung einen strengen Prüfungsmaßstab bei der Bearbeitung dieser Vorgänge anlegen, insbesondere genau prüfen, wie groß die Fläche sein darf, die diesen Lieferdiensten zur Verfügung gestellt werden darf. Es dürfen nur Flächen sein, die direkt im Bereich der Gewerbeflächen liegen. Für den Fußngerverkehr muss noch eine ausreichend breite Fläche zur Verfügung stehen. Es gelten die gleichen Prüfkriterien, wie für andere Sondernutzungen auch.

Einschränkende Verwaltungsvorschriften oder Anwendungshinweise der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, auf die sich das Bezirksamt bei seiner Ermessensausübung stützen könnte, sind (noch) nicht erlassen worden.

Soweit die BVV die Beeinträchtigung des Stadtbildes als generellen Ablehnungsgrund benennt, wird mitgeteilt, dass städtebauliche Erwägungen zwar als öffentlicher Belang betrachtet werden könnten, jedoch muss dies in jedem Einzelfall nachprüfbar konkretisiert sein und die straßenrechtliche Verwaltungspraxis muss einheitlich, nachvollziehbar und willkürfrei gehandhabt werden (Urteil des VG Berlin, VG 1 K 162.19, juris, Rn 16). Voraussetzung für eine einheitliche und gerichtlich überprüfbare Handhabung ist die Aufstellung eines bezirklichen Nutzungskonzepts oder eines bezirklichen Negativkatalogs, wie etwa im Bezirk Mitte (Urteil des VG Berlin, VG 1 K 353.21). Die Erarbeitung eines solchen schlüssigen Konzeptes beansprucht erheblichen Verwaltungsaufwand und erfordert vorab eine fachliche Stellungnahme der Abteilung Stadtentwicklung und die Einbeziehung weiterer Ämter.

Das Bezirksamt nimmt die Anregung der BVV auf und wird das Stren- und Grünflächenamt mit der Erarbeitung eines ermessensleitenden Nutzungskonzepts beauftragen.

Über den Fortgang der Angelegenheit werden wir weiter berichten.
 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine
Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Sören Benn
Bezirksbürgermeister
 

Manuela Anders-Granitzki
Bezirksstadträtin für Ordnung und
Öffentlicher Raum

 

 
 

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