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Drucksache - IX-0035
siehe Anlage
Begründung:
Vorlage zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 und 16 BezVG
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Bezirksverordnetenversammlung beruft die durch den Bezirksschulbeirat, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft, durch den Ausschuss für Partizipation und Integration, die durch den Ausschuss selbst sowie durch den Bezirksstadtrat für das Jugendamt, Herrn Cornelius Bechtler, gem. § 35 Abs. 7 Nr. 3 bis 9 AG KJHG benannten Personen (siehe Vorschlagsliste Anlagen 1 bis 5) mit beratender Stimme für jeweils eine Amtsperiode in den Kinder- und Jugendhilfeausschuss und bestimmt für diese Mitglieder das in den Anlagen benannte stellvertretende Mitglied, soweit erfolgt. Folgende Vorschläge sind noch nicht eingegangen:
Diese können erst nach eingehenden Vorschlag benannt und berufen werden. Darüber hinaus sollen eine/e Vertreter/in und stellv. Vertreter/in des Bezirksschüler*innenausschusses gemäß § 71 und § 4a SGB VIII – Kinder- und Jugendstärkungsgesetz als selbstorganisierte Zusammenschlüsse als beratende Mitglieder berufen werden (Vorschlagsliste Anlage 5).
3. BegründungDas Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) Kinder- und Jugendstärkungsgesetz fixiert in seinem § 71 die einmalige Sonderstellung des Jugendamtes als zweigliedrige Behörde, bestehend aus dem Jugendhilfeausschuss (JHA) und der Verwaltung (Jugendamt). Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) beschreibt darüber hinaus die Zusammensetzung der Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfeausschusses. Nach § 35 Abs. 8 AG KJHG beruft die Bezirksverordnetenversammlung die in § 35 Abs. 7 Nr. 3 - 9 KJHG bezeichneten und durch den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamtes, den Bezirksschulbeirat, für den Bezirksausschuss Kindertagesbetreuung, den Integrationsausschuss, die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Vertreter*innen der Mädchenarbeit, Vertreter*innen der Arbeiten mit behinderten Kinder- und Jugendlichen sowie Vertreter*innen, die in der Jugendhilfe sachverwandten Bereich für jeweils eine Amtsperiode als beratende Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfeausschusses. Nach § 35 Abs. 8 werden die nach Abs. 7 Nr. 3, 4 und 5 (eine für die Mädchenarbeit erfahrene Frau, eine in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person und eine Person zur Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten) von dem für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglied des Bezirksamts, Herrn Bechtler benannt und von der Bezirksverordnetenversammlung berufen. Nach § 35 Abs. 8 werden nach Abs. 7 die in Nummer 6 genannten Personen vom Bezirksschulbeirat, die in Nummer 7 genannten Personen von ihrer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft, die in Nummer 8 genannte Person vom Integrationsausschuss (benannt kann hier vom Integrationsausschuss z.B. auch die Integrationsbeauftragte) und die in Nummer 9 genannten Personen (drei weitere Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen) durch den Ausschuss selbst für jeweils eine Amtsperiode benannt und von der Bezirksverordnetenversammlung berufen. Welche Weltanschauungsgemeinschaft die Person in Vertretung der freigeistigen Verbände benennt, entscheidet das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamts. Gemäß § 35 Abs. 9 Satz 1 AG KJHG soll die Benennung der Mitglieder nach den Absätzen 5, 6 und 8 gleichmäßig nach Frauen und Männern erfolgen. Für jedes Mitglied ist gemäß § 35 Abs. 9 Satz 2 AG KJHA ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Darüber hinaus legt das neue Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz – SGB VIII gemäß § 71 und § 4a SGB VIII neu fest, dass Vertreter*innen aus selbstorganisierten Zusammenschlüssen als beratende Mitglieder in den KJHA aufgenommen werden sollen. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen ein/e Vertreter/in und stellv. Vertreter/in dem Bezirksschüler*innenausschuss als beratende Mitglieder zu berufen. Zur Vorbereitung auf die ausstehende Wahl wurden Träger, Verbände (Wohlfahrtsverbände und freigeistige Verbände), Kirchen die Jüdische Gemeinde, Träger der Mädchenarbeit sowie der Eingliederungshilfe, der Behindertenbeauftragte und Mitglieder der AG’n nach § 78 SGB VIII angeschrieben. Ebenso wurde eine Pressemitteilung veröffentlicht und die Möglichkeit der Einreichung von Interessenbekundungen auf der Website des Jugendamtes Pankow veröffentlicht. Darüber hinaus erhielten alle Mitglieder des bestehenden Kinder- und Jugendhilfeausschusses den Aufruf zur Interessenbekundung zur Kenntnisnahme. Die Vorschläge für die Beratenden Mitglieder und stellvertretenden Beratenden Mitgliedern sind bis zum 27.10.2021 eingegangen. Einzelne Vorschläge sind erst nach dem 27.10.2021 eingetroffen, die dennoch in der Vorschlagsliste mit aufgenommen und in der Bemerkung kenntlich gemacht wurden. Der Aufruf wurde am 22.09.2021 veröffentlicht, so dass ausreichend Zeit zur Einreichung von Interessenbekundungen war. In den Anlagen werden der Bezirksverordnetenversammlung die in den Kinder- und Jugendhilfeausschuss zu berufenden Mitglieder sowie ihre Stellvertreter*innen benannt mit Ausnahme der zuvor genannten Vorschläge, die noch nicht eingegangen sind. 4. Rechtsgrundlage§§ 12, 16 BezVG, SGB VIII und das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) 5. Haushaltsmäßige Auswirkungenkeine 6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungenkeine 7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine 8. Kinder- und Familienverträglichkeitentfällt
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