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Drucksache - VIII-1332
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 37. Sitzung am 09.12.2020 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-1332 – „Das Bezirksamt wird ersucht,
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat mit dem 1. Zwischenbericht der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) auf ihrer 41. Tagung am 05.05.2021 zur Kenntnis gegeben, dass die Mitteilung der Planungsabsicht, für einen Teilbereich des so genannten Schlosspark-Kiezes einen Bebauungsplan aufzustellen, der bestehende Grün- und Freiraumstrukturen sichert, erfolgt ist. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenSW) hatte in Reaktion auf die Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) mit Schreiben vom 15.03.2021 aus mehreren Gründen dringende Gesamtinteressen Berlins geltend gemacht, weswegen das Bebauungsplanverfahren gemäß Mit Beschluss des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 27.04.2021 ist das Verfahren für den Bebauungsplan 3-88 B (Am Schloßpark) eingeleitet worden. Die Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin erfolgte am 07.05.2021, Seite 1702. Die BVV hat den Aufstellungs-beschluss und die damit verfolgten Ziele und Zwecke ebenfalls auf ihrer 41. Tagung am 05.05.2021 mit Drucksache VIII-1484 zur Kenntnis genommen. Im Ergebnis der Unterrichtung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenSW) über den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 3-88 B und die Absicht, des Bezirks Pankow gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) eine Veränderungssperre für die Grundstücke Am Schloßpark 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, Ossietzkystraße 24, 26; Kavalierstraße 27, 29; Ossietzkystraße 28; Kavalierstraße 19D, 19E, Ossietzkystraße 16, 18, 20; Ossietzkystraße 12, 14, Wolfshagener Straße 69, 71 zu erlassen, hatte SenSW mit Schreiben vom 20.05.2021 den Erlass einer Veränderungssperre für die o. g. Grundstücke der GESOBAU AG auf der Grundlage § 13 Abs. 1 Satz 2 (2. HS) AGBauGB untersagt. Eine Zurückstellung des Baugesuchs der GESOBAU AG vom 27.10.2020 nach § 15 BauGB ist daher nicht erfolgt. Die GESOBAU AG hatte mit Klageschrift vom 21.04.2021, beim Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen das Bezirksamt Pankow von Berlin mit dem Antrag, „Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 26.10.2020 eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Wohngebäuden auf dem Grundstück Am Schlosspark 4-16, Kavalierstraße 19D-E, Ossietzkystraße 12-20, 24-26, Wolfshagener Straße 69-71, zu erteilen“ erhoben. Das Bezirksamt Pankow von Berlin ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dass das beantragte Vorhaben sich nicht gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Es fanden zwischen Juni und August 2021 mehrere Gespräche zwischen dem Stadtentwicklungsamt Pankow, der SenSW WBL und ehem. Abt IIC, auf denen die kontroversen Positionen zu den Zielen des Bebauungsplans 3-88 B „Am Schloßpark“, zu den im StEP Wohnen 2030 formulierten Entwicklungszielen sowie zur Genehmigungsfähigkeit des durch die GESOBAU AG einreichten Bauantrags nach geltendem Recht (§ 34 BauGB) diskutiert wurden, statt. Erörtert wurde außerdem die Absicht des Bezirkes Pankow von der Rückauflassung einer Teilfläche des Grundstücks Ossietzkystraße 12, 14, Wolfshagener Straße 69, 71 zu Gunsten eines öffentlichen Spielplatzes Gebrauch zu machen. Der letzte Termin fand am 20.08.2021 statt. Die GESOBAU AG hat die Klage im Verwaltungsstreit VG 13 K 146/21 zurückgenommen. Nach dem am 23.08.2021 bei Gericht eingegangenen Schreiben, wurde das Verfahren mit Beschluss der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 24.08.2021 eingestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 04.10.2021 an das Stadtentwicklungsamt Pankow von Berlin, Fachbereich BWA, hat die GESOBAU AG den Antrag vom 26.10.2020 auf vereinfachte Baugenehmigung 26. WHG_3092 Neubau von zwei Wohngebäuden AZ. 1140-2020-8285-StadtBWA 114 zurückgenommen. Das Ersuchen – „die Bearbeitung der seitens der GESOBAU AG im Zusammenhang mit dem Baugesuch beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 5 der Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVo Bln) zur Baumfällung auszusetzen.“ – ist mit der Rücknahme des Bauantrags durch die GESOBAU AG obsolet. Sollten die Planungen bzgl. Des Nachverdichtungsvorhabens durch die GESOBAU wieder aufgenommen werden, wird hierzu im Rahmen der Drucksache VIII-0846 berichtet. Wir bitten, die Drucksache VIII-1332 damit als erledigt zu betrachten. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt
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