Drucksache - VIII-1152  

 
 
Betreff: Unterstellmöglichkeiten für Mobilitätshilfen schaffen!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LinksfraktionBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /ZB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
17.06.2020 
33. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
20.01.2021 
38. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin (per Livstream zu verfolgen unter: https://www.youtube.com/channel/UCt4uaISaAWcRCzrsocY2LrQ) mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Linksfraktion 33 BVV am 17.6.2020
VzK§13BezVG BA, ZB 38.BVV am 20.01.2021
Berichtspflicht April 2021

 

Siehe Anlage

 


Bezirksamt Pankow von Berlin

.01.2021

An die
Bezirksverordnetenversammlung

in Erledigung der
Drucksache-Nr.: VIII-1152

Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

  1. Zwischenbericht

Unterstellmöglichkeiten für Mobilitätshilfen schaffen!

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 33. Sitzung am 17.06.2020 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-1152

Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den großen kommunalen, privaten und genossenschaftlichen Wohnungsbaugesellschaften im Bezirk dafür einzusetzen, dass für deren Mieter*innen sichere und barrierefreie Unterstellmöglichkeiten für Mobilitätshilfen geschaffen werden.

Das Bezirksamt wird darüber hinaus ersucht,

  • bei notwendigen Genehmigungen zur Errichtung derartiger Anlagen, gemeinsam mit den Wohnungsbaugesellschaften, lösungsorientiert zu agieren;
  • zu prüfen, inwieweit die Errichtung derartiger Anlagen als Standard bei größeren Wohnungsneubau-Projekten verpflichtend eingeführt werden kann.“

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

 

Das Bezirksamt ist sich der Bedeutung des Themas insbesondere für die älteren Mieter und Mitglieder von Wohnungsbaugenossenschaften im Bezirk bewusst. Dem Bezirksamt ist bekannt, dass über die Jahre eine Vielzahl von Unterstellmöglichkeiten eingerichtet wurden teils auf Initiative der Mieter, weil ein entsprechender Bedarf entstanden war, teils als Ergebnis systematischer Anstrengungen von Wohnungsbauunternehmen. Dem Bezirksamt ist aber auch bekannt, dass Fälle zu registrieren waren, bei denen ein entsprechender Mieterwunsch auf Bedenken und Ablehnung seitens des Vermieters stieß.

Quantifizierbare Daten sind dem Bezirksamt derzeit nicht bekannt.

Festzuhalten bleibt:

Ein expliziter Anspruch auf Errichtung einschlägiger Unterstellmöglichkeiten ist aus der Bauordnung Berlin nicht ableitbar.

Im Rahmen des Abschlusses städtebaulicher Verträge sind einschlägige Vereinbarungen grundsätzlich möglich.

r Individualansprüche kann je nach den Umständen § 554 a BGB einschlägig sein.

Über den Sachstand, im Gespräch mit den großen Vermietern im Bezirk grundsätzliche Vereinbarungen zu treffen, wird zu gegebener Zeit berichtet werden.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

 

ren Benn
Bezirksbürgermeister

 

 
 

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