Drucksache - VIII-1136  

 
 
Betreff: Wiederaufnahme der Regelung zu einer Ausweispflicht in die Rechtsverordnung des Senates zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-EindmaßnV in der Fassung vom 2. April 2020)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUFraktion der CDU
   
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
13.05.2020 
32. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag CDU 32. BVV am 13.05.2020

Das Bezirksamt Pankow soll sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür verwenden und darauf hinwirken, dass in die Rechtsverordnung des Senates zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-EindmaßnV in der Fassung vom 2. April 2020) die Regelung zur sogenannten „Ausweispflicht“ wieder aufgenommen wird.


Begründung:

In der ursprünglichen Fassung war im dortigen § 17 der vorbenannten Rechtsverordnung eine Regelung zur Ausweispflicht mit dem folgenden Wortlaut enthalten: „Der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden vorzulegen.“

In der aktuellen Fassung der vorbenannten Rechtsverordnung vom 2. April 2020 ist diese Ausweispflicht ersatzlos gestrichen worden. Diese Streichung ist befremdlich, völlig realitätsfern und behindert in der Praxis nachhaltig, dass eine Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote der Verordnung effizient umgesetzt werden kann. Eine praxisnahe und dienstkundlich sinnvolle Umsetzung kann nur erfolgen, wenn es möglich ist, die Erfüllung der Gebote und Verbote durch die eingesetzten Kräfte anhand der entsprechenden Ausweispapiere an Ort und Stelle zu überprüfen. Beispielsweise können die in § 14 benannten Erlaubnistatbestände bzw. Ausnahmetatbestände im Zusammenhang mit der Kontaktregelung nur anhand eines gültigen Ausweisdokuments mit Wohnanschrift direkt vor Ort durch die eingesetzten Kräfte verifiziert werden. Alle anderen Maßnahmen, wenn keine Ausweispapiere vorliegen, würden rein kräftemäßig die Gesamtmaßnahmen aufzehren und würden vor allem für den Bürger auch zudem in der Durchführung noch wesentlich belastender sein.

 
 

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