Drucksache - VIII-0968  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre 3-57/16 für das Grundstück Friedrich-Engels-Straße 157, 157 A, 157 B (Gemarkung Pankow, Flur 129, Flurstück 7) zum Bebauungsplan 3-57 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
30.10.2019 
27. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15BezVG BA, 27. BVV am 30.10.19

siehe Anlage


Begründung:

Bezirksamt Pankow von Berlin

.2019

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.:  Verordnung über die Veränderungssperre 3-57/16 für das Grundstück Friedrich-Engels-Straße 157, 157 A, 157 B (Gemarkung Pankow, Flur 129, Flurstück 7) zum Bebauungsplan 3-57 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 24.09.2019 folgenden Beschluss gefasst:

Die Veränderungssperre 3-57/16 für das Grundstück Friedrich-Engels-Straße 157, 157 A, 157 B (Gemarkung Pankow, Flur 129, Flurstück 7) im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal, wird als Rechtsverordnung erlassen.

Begründung

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in der 26. Tagung am 11. September 2019 (Drucksache - Nr. VIII-0933) den Entwurf der Verordnung über die Veränderungssperre 3-57/16 für das Grundstück Friedrich-Engels-Straße 157, 157 A, 157 B gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) beschlossen.

Mit dem o. g. Beschluss hat das Bezirksamt daher die Rechtsverordnung über die  Veränderungssperre 3-57/16 gemäß § 36 Abs. 2 Buchstabe c BezVG festgesetzt. Sie tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister

 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Anlage: Kopie der Verordnung über die Veränderungssperre 3-57/16


Verordnung

 

über die Veränderungssperre 3-57/16

im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal

 

Vom.......................2019

 

 

Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Pankow von Berlin:

 

 

 

§ 1

r das Grundstück Friedrich-Engels-Straße 157, 157 A, 157 B (Gemarkung Pankow, Flur 129, Flurstück 7) im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal, für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.

 

 

 

§ 2

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung sowie Fachbereich  Bau- und Wohnungsaufsicht, aus.

 

 

 

§ 3

Auf die Vorschriften über

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltend­machung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.


§ 4

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Pankow von Berlin geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

 

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

Berlin, den                   2019

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

 

 

…………………………………..

Sören Benn
Bezirksbürgermeister

………………………………….

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 
 

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