Drucksache - VIII-0928  

 
 
Betreff: Lärmminderung und Einhaltung der Tempo 30-Zone in der Christinenstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BV René Feige (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) für Bürger_innenBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
14.08.2019 
25. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr und Öffentliche Ordnung federführender Ausschuss
29.08.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Öffentliche Ordnung vertagt   
12.09.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Öffentliche Ordnung vertagt   
26.09.2019 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Öffentliche Ordnung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
30.10.2019 
27. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
16.02.2022 
4. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag BV Feige für Bürger_innen 25. BVV am 14.08.19
Beschlussempfehlung VerkOrd 27. BVV am 30.10.19
VzK§13BezVG BA, SB 4. BVV am 16.02.2022

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

2021

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.: VIII-0928

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Lärmminderung und Einhaltung der Tempo 30-Zone in der Christinenstraße

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung der in der 27 Sitzung am 30.10.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-0928

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, wie die Lärmminderung in der Christinenstraße durch verkehrsberuhigende und andere Mahnahmen erreicht werden kann.“

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Zunächst wird festgestellt, dass bei baulich nicht geänderten Verkehrswegen (sog. Altanlagen) kein Rechtsanspruch auf Lärmschutz besteht.

Um eine Einschätzung dahingehend zu treffen, wie hoch die Lärmbelästigung objektiv ist, müsste eine Lärmuntersuchung durchgeführt werden. Die Veranlassung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Verkehrslärm - also auch die Durchführung einer solchen Untersuchung - liegt nicht innerhalb der bezirklichen Zuständigkeit Hier liegt die Zuständigkeit bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Das Ergebnis einer solchen Untersuchung wiederum wäre die Grundlage dafür mit baulichen Maßnahmen Abhilfe zu schaffen, sofern Betroffenheiten nachgewiesen würden

Im Rahmen der Zuständigkeit für das untergeordnete Straßennetz, gemäß dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 22a), hat die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde dennoch das Ersuchen der BVV vor Ort geprüft.

Die Christinenstraße ist eine ruhige Straße, Bestandteil einer Tempo-30-Zone und für den öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet, somit darf die Christinenstraße von jedem Verkehrsteilnehmer genutzt werden. Der Verkehrsablauf ist als sicher und geordnet zu bezeichnen und ist mit anderen Straßen im untergeordneten Straßennetz in Berlin vergleichbar.

Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Da auch Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt werden können, ist die Anordnung weiterer Verkehrszeichen im Wohngebiet, und insbesondere im Abschnitt der Christinenstraße, entbehrlich, weil Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etwaige Risiken durch vorsichtiges Fahren selbst abwenden können.

Erkenntnisse, bezüglich von Gefährdungen im Straßenverkehr, liegen der Straßenverkehrsbehörde für die Christinenstraße nicht vor. Verkehrsbehördliche Maßnahmen sind demnach durch die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht erweiterbar.

Die Überwachung des Verhaltens von Verkehrsteilnehmer*Innen am fließenden Verkehr, Verkehrsverstöße und deren Kontrolle mit ggf. repressiver Ahndung, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) iVm Nr. 23 Abs. 6 a) Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) obliegen der Sonderbehörde, Polizei Berlin. Das Ersuchen ist bereits unserseits an die Berliner Polizei weitergeleitet worden.

Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister
 

Manuela Anders-Granitzki
Bezirksstadträtin für Ordnung und Öffentlicher Raum

 

 

 
 

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