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Drucksache - VIII-0928
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Lärmminderung und Einhaltung der Tempo 30-Zone in der Christinenstraße |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung der in der 27 Sitzung am 30.10.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0928
„Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, wie die Lärmminderung in der Christinenstraße durch verkehrsberuhigende und andere Mahnahmen erreicht werden kann.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Zunächst wird festgestellt, dass bei baulich nicht geänderten Verkehrswegen (sog. Altanlagen) kein Rechtsanspruch auf Lärmschutz besteht. Um eine Einschätzung dahingehend zu treffen, wie hoch die Lärmbelästigung objektiv ist, müsste eine Lärmuntersuchung durchgeführt werden. Die Veranlassung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Verkehrslärm - also auch die Durchführung einer solchen Untersuchung - liegt nicht innerhalb der bezirklichen Zuständigkeit Hier liegt die Zuständigkeit bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Das Ergebnis einer solchen Untersuchung wiederum wäre die Grundlage dafür mit baulichen Maßnahmen Abhilfe zu schaffen, sofern Betroffenheiten nachgewiesen würden Im Rahmen der Zuständigkeit für das untergeordnete Straßennetz, gemäß dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 22a), hat die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde dennoch das Ersuchen der BVV vor Ort geprüft. Die Christinenstraße ist eine ruhige Straße, Bestandteil einer Tempo-30-Zone und für den öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet, somit darf die Christinenstraße von jedem Verkehrsteilnehmer genutzt werden. Der Verkehrsablauf ist als sicher und geordnet zu bezeichnen und ist mit anderen Straßen im untergeordneten Straßennetz in Berlin vergleichbar. Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Da auch Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt werden können, ist die Anordnung weiterer Verkehrszeichen im Wohngebiet, und insbesondere im Abschnitt der Christinenstraße, entbehrlich, weil Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etwaige Risiken durch vorsichtiges Fahren selbst abwenden können. Erkenntnisse, bezüglich von Gefährdungen im Straßenverkehr, liegen der Straßenverkehrsbehörde für die Christinenstraße nicht vor. Verkehrsbehördliche Maßnahmen sind demnach durch die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht erweiterbar. Die Überwachung des Verhaltens von Verkehrsteilnehmer*Innen am fließenden Verkehr, Verkehrsverstöße und deren Kontrolle mit ggf. repressiver Ahndung, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) iVm Nr. 23 Abs. 6 a) Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) obliegen der Sonderbehörde, Polizei Berlin. Das Ersuchen ist bereits unserseits an die Berliner Polizei weitergeleitet worden. Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn | Manuela Anders-Granitzki |
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