Drucksache - VIII-0801  

 
 
Betreff: Kein Aufzug im Milieuschutz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LinksfraktionBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
   Beteiligt:Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
27.03.2019 
23. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen federführender Ausschuss
19.06.2019 
außerordentliche Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen vertagt   
13.08.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen vertagt   
27.08.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
11.09.2019 
26. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
01.09.2021 
43. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Linksfraktion, 23. BVV am 27.3.19
Antrag Linksfraktion, Fraktion der SPD, 2. Ausfertigung, 23. BVV am 27.3.19
Beschlussempfehlung StadtGrün 26. BVV am 11.09.19
VzK§13BezVG BA, SB 43. BVV am 01.09.2021

Siehe Anlage

 


Bezirksamt Pankow von Berlin

24.08.2021

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.: VIII-0801

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Kein Aufzug im Milieuschutz

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 26. Sitzung am 11.09.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-0801

„Das Bezirksamt wird ersucht, in den Prüfkriterien für Anträge in sozialen Erhaltungsgebieten (§ 172 Abs. 1Satz Nr. 2 BauGB) folgende Änderungen vorzunehmen:

in Punkt 2. Abschnitt a): »Der Anbau von Aufzügen oder Fassadengleitern ist nur genehmigungsfähig, wenn diese auf Blockebene des jeweiligen sozialen Erhaltungsgebietes ein typisches Ausstattungsmerkmal darstellen oder durch ihren An- oder Einbau eine vollständige barrierefreie Erreichbarkeit aller Wohnungen hergestellt wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn mehr als 50 Prozent der Gebäude innerhalb des betroffenen Blocks über dieses Ausstattungsmerkmal verfügen oder künftig eine stufenlose Erreichbarkeit aller Wohnungen im Wohngebäude gewährleistet wird. Ist dies in einem Gebiet nicht der Fall, sind Aufzugsanlagen bzw. Fassadengleiter zu versagen. Kann nachweislich gezeigt werden, dass Aufzüge zu den typischen Ausstattungsmerkmalen eines Gebietes zählen oder eine barrierefreie Erreichbarkeit aller Wohnungen hergestellt werden kann, folgt in einem zweiten Schritt eine Einzelfallprüfung. «

In Punkt 2. Abschnitt b) »Vierter Spiegelstrich: Schaffung von Balkonen oder Loggien oder Terrassen oder Wintergärten.«“ –

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Das Bezirksamt ist an die geltende Rechtsprechung gebunden, die bei der Frage der Bewertung eines durchschnittlichen Ausstattungsmerkmals auf einen bundesweiten Vergleichsmaßstab verweist. Das OVG Berlin-Brandenburg hat einen Aufzug als durchschnittliches Ausstattungsmerkmal klassifiziert. Der Anbau eines Aufzugs sei deswegen zu genehmigen, wenn nicht besondere Umstände dagegensprechen. Es hat deswegen der Genehmigungspraxis anheimgestellt, in einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob von einem geplanten Aufzug eine negative Vorbildwirkung bzw. eine außergewöhnliche Verdrängungsgefahr ausgeht. Hierzu können zum Beispiel die, im Vergleich zu anderen Aufzuganlagen „außergewöhnlich kostenaufwändigen Anforderungen“ (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2004 – 4 B 85/04, im Anschluss daran OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2012, 10 B 9.11, in dem über einen Aufzugeinbau im Erhaltungsgebiet Arnimplatz entschieden wurde) der konkreten Aufzuganlage und damit die Auswirkungen auf die Miete herangezogen werden.

Eine Veränderung der Prüfkriterien im Sinne der Drucksache VIII-0801 führt nach Auffassung des Bezirksamts zu weniger Rechtssicherheit, da eine solche Praxis der OVG-Rechtsprechung widerspricht.

Eine Veränderung der Prüfkriterien kommt auch für den erstmaligen Anbau eines Balkons nicht in Betracht, da dieser nach Rechtsprechung zum durchschnittlichen Standard gehört. Der Anbau von Zweitbalkonen bleibt aber erhaltungsrechtlich unzulässig.

Im Sinne der Rechtssicherheit wird das Bezirksamt auch in Zukunft im Rahmen von Einzelfallprüfungen entscheiden müssen.

Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine


Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister

 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 
 

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