Drucksache - VIII-0655  

 
 
Betreff: Politische Neutralität bei der Förderung von Zuwendungsempfängern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der AfDFraktion der AfD
   
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
28.11.2018 
20. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin in der BVV zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag AfD 20. BVV am 28.11.18

Das Bezirksamt wird ersucht, die Zuwendungen für bezirklich geförderte Einrichtungen nur unter strikter Einhaltung der staatlichen Neutralitätspflicht zu gewähren und zu gewährleisten, dass die geförderten Maßnahmen nicht die politische Chancengleichheit beinträchtigen.


Begründung:

Das Bezirksamt unterliegt der staatlichen Neutralitätspflicht und muss das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien beachten. In der Vergangenheit wurde die Neutralitätspflicht vom BA Pankow einseitig sehr weit ausgedehnt.

Eine staatliche Förderung Dritter darf den vorgezeichneten Boden parteipolitischer Neutralität nicht verlassen und darf nicht darauf ausgerichtet sein, das Gebot parteipolitischer Neutralität durch eine Förderung in ihrem Sinne agierender Dritter auszuhebeln. Es darf auch nicht hingenommen werden, dass die Fördermittel zu diesem Zwecke eingesetzt werden.

Die Zuwendungsbescheide sind daher mit einer Nebenbestimmung zu versehen, dass die Mittel nicht zugunsten oder zulasten politischer Parteien erfolgen.

Sowohl das Bezirksamt als auch die bezirklich geförderten Einrichtungen haben zuletzt mehrfach gegen das Gebot der parteipolitischen Neutralität verstoßen.  Es muss ein fehlendes Problembewusstsein des Bezirksamtes bezüglich des verfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit politischer Parteien diagnostiziert werden.

Die Zuwendungsbescheide der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung enthalten seit 2018 eine Auflage zur Wahrung der parteipolitischen Neutralität in geförderten Projekten mit folgendem Wortlaut:

Ich bitte zu beachten, dass der Zuwendungsgeber der staatlichen Neutralitätspflicht unterliegt. Dies bedeutet, dass die von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung geförderten Maßnahmen nicht die Chancengleichheit der Parteien beinträchtigen dürfen.“

Das Bezirksamt möge sich bezüglich der Neuvergabe an Zuwendungen für bezirklich geförderte Einrichtungen daran orientieren!

 
 

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