Drucksache - VIII-0362  

 
 
Betreff: Verlängerung der Veränderungssperre IV-23/11 für das Grundstück Ahlbecker Straße 16 (Gemarkung Prenzlauer Berg, Flur 318, Flurstück 316) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
17.01.2018 
12. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzB BezVG§12 BA, 12. BVV am 17.01.18

Siehe Anlage


Begründung:

Bezirksamt Pankow von Berlin

2017

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:          

Vorlage zur Beschlussfassung
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 BezVG

Gegenstand der Vorlage

Verlängerung der Veränderungssperre IV-23/11 für das Grundstück Ahlbecker Straße 16 (Gemarkung Prenzlauer Berg, Flur 318, Flurstück 316) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Beschlussentwurf

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre IV-23/11 für das Grundstück Ahlbecker Straße 16 (Gemarkung Prenzlauer Berg, Flur 318, Flurstück 316) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

Begründung

Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 01.06.2016 (Drucksache-Nr. VII-1157) die Verordnung über die Veränderungssperre IV-23/11 für das Grundstück Ahlbecker Straße 16 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen. Die Verordnung über die Veränderungssperre IV-23/11 vom 01.06.2016 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl.) am 12.08.2016 auf Seite 478 verkündet und ist am 13.08.2016 in Kraft getreten. Sie gilt für zwei Jahre.

Das von der Veränderungssperre betroffene Grundstück befindet sich im Geltungs­bereich des mit Bezirksamtsbeschluss vom 01.02.1994 (Amtsblatt für Berlin ABl. vom 18.02.1994, S. 492) aufgestellten Bebauungsplans IV-23. Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 10.03.2015 beschlossen (VII-1171/2015), das Bebauungsplanverfahren IV-23 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) fortzuführen (ABl. vom 17.04.2015, S. 589).

Ziel des Bebauungsplans ist die planungsrechtliche und somit dauerhafte Sicherung einer bestehenden Grünfläche mit öffentlichem Spielplatz auf den Grundstücken Ahlbecker Straße 16 und Stargarder Straße 51 sowie die Regelung der Bebaubarkeit der beiden angrenzenden Grundstücke (Ahlbecker Straße 17 und Stargarder Straße 52) insbesondere hinsichtlich der Bauweise.

Das Bezirksamt Pankow hat am 22.08.2017 beschlossen (VII-0221/2017) für den Bebauungsplanentwurf IV-23 vom 8. August 2017 gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und parallel dazu die erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und die erneute Beteiligung der Behörden wurde vom 11.09.2017 bis 11.10.2017 durchgeführt.

r das Grundstück Ahlbecker Straße 16 wurde mit Antrag vom 04.11.2015 per Vorbescheid die Errichtung eines Wohngebäudes angefragt, was dem Planungsziel Grünfläche - öffentlicher Kinderspielplatz - des Bebauungsplanentwurfs IV-23 entgegen steht. Deshalb wurde der Antrag gemäß § 15 BauGB mit Bescheid vom 10.02.2016 (zugestellt am 11.02.2016) für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt.

Die innerhalb des Zeitraums der Zurückstellung in Kraft getretene Veränderungssperre ist Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 09.01.2017 ausgesprochene Versagung des per Vorbescheid angefragten Bauvorhabens.

Da gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB auf die Geltungsdauer der zweijährigen Veränderungssperre der Zeitraum der Zurückstellung anzurechnen ist, wird die Veränderungssperre gegenüber dem Antragsteller des Vorbescheids schon am 11.02.2018 unwirksam. Der Bebauungsplan wird bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetzt sein.

Weil der Sicherungszweck der Veränderungssperre aber weiterhin besteht, soll die Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bis zum 10.02.2019 verlängert werden.

Nach dem Beschluss der BVV über den Entwurf der Verordnung über die Ver­ngerung der Veränderungssperre IV-23/11 erlässt das Bezirksamt die Rechtsver­ordnung. Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Rechtsgrundlage

§§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 13 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Die Verlängerung der Veränderungssperre erzeugt keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Anlage: Entwurf der Verordnung über die Verlängerung der Veränderungs-
sperre IV-23/11  

ren Benn
Bezirksbürgermeister

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

Verordnung

über die Verlängerung der Veränderungssperre IV-23/11

im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

Vom.......................201

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017  (BGBl. I S. 3634 ), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

§ 1

 

Die durch Verordnung vom 1. Juni 2016 (GVBl. S. 478) erlassene Veränderungssperre
IV-23/11 wird um ein Jahr verlängert.

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
 

Berlin, den              201

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadtentwicklung

und Bürgerdienste

 

 


 

 

 
 

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