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Drucksache - VIII-0362
Siehe Anlage Begründung:
Vorlage zur Beschlussfassung |
Gegenstand der Vorlage |
Verlängerung der Veränderungssperre IV-23/11 für das Grundstück Ahlbecker Straße 16 (Gemarkung Prenzlauer Berg, Flur 318, Flurstück 316) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Beschlussentwurf |
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre IV-23/11 für das Grundstück Ahlbecker Straße 16 (Gemarkung Prenzlauer Berg, Flur 318, Flurstück 316) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.
Begründung
Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 01.06.2016 (Drucksache-Nr. VII-1157) die Verordnung über die Veränderungssperre IV-23/11 für das Grundstück Ahlbecker Straße 16 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen. Die Verordnung über die Veränderungssperre IV-23/11 vom 01.06.2016 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl.) am 12.08.2016 auf Seite 478 verkündet und ist am 13.08.2016 in Kraft getreten. Sie gilt für zwei Jahre.
Das von der Veränderungssperre betroffene Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des mit Bezirksamtsbeschluss vom 01.02.1994 (Amtsblatt für Berlin – ABl. vom 18.02.1994, S. 492) aufgestellten Bebauungsplans IV-23. Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 10.03.2015 beschlossen (VII-1171/2015), das Bebauungsplanverfahren IV-23 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) fortzuführen (ABl. vom 17.04.2015, S. 589).
Ziel des Bebauungsplans ist die planungsrechtliche und somit dauerhafte Sicherung einer bestehenden Grünfläche mit öffentlichem Spielplatz auf den Grundstücken Ahlbecker Straße 16 und Stargarder Straße 51 sowie die Regelung der Bebaubarkeit der beiden angrenzenden Grundstücke (Ahlbecker Straße 17 und Stargarder Straße 52) insbesondere hinsichtlich der Bauweise.
Das Bezirksamt Pankow hat am 22.08.2017 beschlossen (VII-0221/2017) für den Bebauungsplanentwurf IV-23 vom 8. August 2017 gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und parallel dazu die erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und die erneute Beteiligung der Behörden wurde vom 11.09.2017 bis 11.10.2017 durchgeführt.
Für das Grundstück Ahlbecker Straße 16 wurde mit Antrag vom 04.11.2015 per Vorbescheid die Errichtung eines Wohngebäudes angefragt, was dem Planungsziel Grünfläche - öffentlicher Kinderspielplatz - des Bebauungsplanentwurfs IV-23 entgegen steht. Deshalb wurde der Antrag gemäß § 15 BauGB mit Bescheid vom 10.02.2016 (zugestellt am 11.02.2016) für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt.
Die innerhalb des Zeitraums der Zurückstellung in Kraft getretene Veränderungssperre ist Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 09.01.2017 ausgesprochene Versagung des per Vorbescheid angefragten Bauvorhabens.
Da gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB auf die Geltungsdauer der zweijährigen Veränderungssperre der Zeitraum der Zurückstellung anzurechnen ist, wird die Veränderungssperre gegenüber dem Antragsteller des Vorbescheids schon am 11.02.2018 unwirksam. Der Bebauungsplan wird bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetzt sein.
Weil der Sicherungszweck der Veränderungssperre aber weiterhin besteht, soll die Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bis zum 10.02.2019 verlängert werden.
Nach dem Beschluss der BVV über den Entwurf der Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre IV-23/11 erlässt das Bezirksamt die Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Rechtsgrundlage
§§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 13 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Verlängerung der Veränderungssperre erzeugt keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Anlage: Entwurf der Verordnung über die Verlängerung der Veränderungs-
sperre IV-23/11
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Anlage Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre IV-23/11 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Vom.......................201 Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634 ), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet: § 1
Die durch Verordnung vom 1. Juni 2016 (GVBl. S. 478) erlassene Veränderungssperre § 2
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 201
Bezirksamt Pankow von Berlin
BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste
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