Drucksache - VIII-0285  

 
 
Betreff: B-Planverfahren 3-64 (Erweiterung des Mauerparks) für das Grundstück Bernauer Straße 63, 64 sowie das nördlich angrenzende Flurstück 5 bis zur Gleimstraße Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. Bezirkliche Stellungnahme im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGBBehördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
18.10.2017 
10. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BezVG 10. BVV am 18.10.17

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.2017

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.: Bebauungsplanverfahren 3-64 (Erweiterung des Mauerparks) für das Grundstück Bernauer Straße 63, 64 sowie das nördlich angrenzende Flurstück 5 bis zur Gleimstraße Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. Bezirkliche Stellungnahme im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am …………..folgenden Beschluss gefasst:

Das Bezirksamt Pankow von Berlin übermittelt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Abteilung II, Städtebau und Projekte, Referat II A, im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplanverfahren 3-64 (Erweiterung des Mauerparks) i aus der Anlage ersichtliche Stellungnahme.

Begründung

Mit Beschluss vom 24.03.2015 hat der Senat von Berlin die außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBauGB für das Gebiet des Bebauungsplans 1-64b festgestellt. Nunmehr liegt die Zuständigkeit für Aufstellung und Festsetzung des Bebauungsplans bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen.

Von den Bezirksverordnetenversammlungen in Pankow (27.01.2016) und Mitte (16.06.2016) wurde eine Bezirksgrenzänderung im Bereich des Mauerparks beschlossen.

Daraufhin wurde durch den Senat mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen vom 21. Februar 2017 (GVBl. S. 225) die Änderung der Bezirksgrenze vorgenommen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt jetzt vollständig auf dem Gebiet des Bezirks Pankow. Die Nummer des Bebauungsplans wurde in 364 geändert.

Die aus der Anlage ersichtliche Stellungnahme zu dem bezeichneten Bebauungsplanverfahrens wurde unter folgender Beteiligung erstellt:

Stellungnahmen mit Bedenken, Anmerkungen und Hinweise

- Straßen- und Grünflächenamt,

- Umwelt- und Naturschutzamt,

- Büro für Wirtschaftsförderung,

- Ordnungsamt,

- SE Steuerungsdienst/Finanzen/Personal

- SE Facility Management/Immobilienverwaltung

- Stadtentwicklungsamt/Fachbereiche Bau- und Wohnungsaufsicht, Stadtplanung

Stellungnahmen ohne relevante Bedenken, Anmerkungen und Hinweise

- Schul- und Sportamt

- Stadtentwicklungsamt/Fachbereich Vermessung

- Stadtentwicklungsamt/Untere Denkmalschutzbehörde

Ohne Rückantwort

- Stadtentwicklungsamt/Fachbereich Stadterneuerung

- Amt für Weiterbildung und Kultur

- Amt für Bürgerdienste/Wohnungsamt

- Amt für Soziales

- Gesundheitsamt

- SE Facility Management/Hochbau

- Jugendamt

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister
 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

Anlage

Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren 3-64 (Erweiterung des Mauerparks) für das Grundstück Bernauer Straße 63, 64 sowie das nördlich angrenzende Flurstück 5 bis zur Gleimstraße Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. Bezirkliche Stellungnahme im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB.

 


Anlage

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Stadtentwicklungsamt

Amtsleiter

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Bezirksamt Pankow, Postfach 73 01 13, 13062 Berlin (Postanschrift)

 

 

E-Mail

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

Abteilung II Städtebau und Projekte

Referat II A

Herrn Thorsten Wilhelm

 

3-64@senSW.berlin.de

 

Geschäftszeichen 

Stadt Stapl 311

(bitte immer angeben)

Bearbeiterin

Frau Lemme

Dienstgebäude

Storkower Str. 97 10407 Berlin

Ortsteil Prenzlauer Berg

Zimmer

  410  

Telefon

030

90295-3337

 

 

 

Vermittlung

030    90295-0

Telefax

030

90295-4278

 

 

Ingrid.Lemme@ba-pankow.berlin.de

E-Mail-Adresse nichtr Dokumente mit elektronischer Signatur geeignet!

post.stadtentwicklung@ba-pankow.berlin.de

E-Mail mit elektronischer Zugangsöffnung gem. § 3a Abs. 1 VwVfG

http://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/

 

 

               . September 2017

 

B-Plan 3-64 Erweiterung des Mauerparks

Sehr geehrter Herr Wilhelm,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13.06.2017.

Zum Bebauungsplanverfahren 3-64 (Erweiterung des Mauerparks) für das Grundstück Bernauer Straße 63, 64 sowie das nördlich angrenzende Flurstück 5 bis zur Gleimstraße Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. Bezirkliche Stellungnahme im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB

Der Bezirk Pankow befürwortet grundsätzlich die hier zu sichernde umfassende städtebauliche Neuordnung der Erweiterung der Parkanlage des Mauerparks. Insbesondere die Planung der 6,36 ha öffentlicher Grün-und Freiflächen unterschiedlicher Zweckbestimmung wird den bestehenden Mauerpark wirkungsvoll unterstützen.

Verkehrsverbindungen:S-Bahn Greifswalder Straße,   S-Bahn Landsberger Allee;   Bus: 156, 200

Sprechzeiten:dienstags 9:00 12:00 Uhr donnerstags 15:00 18:00 Uhr; Öffnungszeiten Archive: dienstags und donnerstags 9:00 12:00 Uhr

im Dienstgebäude Liebermannstraße 77, 13088 Berlin; Akteneinsicht nur nach Vereinbarung

Zahlungen bitte bargeldlos an (Bezirkskasse):

Geldinstitut

Postbank Berlin

Berliner Bank

Landesbank Berlin Berliner Sparkasse

Bankleitzahl

100 100 10

100 708 48

100 500 00

Kontonummer

246 176 104

051 316 4400

416 361 0001

BIC

PBNKDEFF

DEUTDEDB110

BELADEBEXXX

IBAN

DE20 1001 0010 0246 1761 04

DE24 1007 0848 0513 1644 00

DE06 1005 0000 4163 6100 01

Den im Zusammenhang mit den bisherigen Planungen zur Erweiterung des Mauerparks (B-Plan 1-64; 1-64b VE) gefassten BVV-Beschlüssen wird mit dem Bebauungsplanentwurf 364 grundlegend entsprochen:

1.Drucksache VII-0196 Nachhaltige Sicherung von parkverträglichem Kleingewerbe im Mauerpark“ (BVV Beschluss 17.09.2014)

Dem Anliegen dieser Drucksache entspricht die planerische Absicht, im Südbereich bestandsorientiert auf ca. 0,4 ha zwei benachbarte Sondergebiete (SO) mit den Zweckbestimmungen „Gastronomie“ (SO 1) sowie „Gastronomie und Einzelhandel“ (SO 2) festzusetzen. Die im SO 2 ausnahmsweise zulässigen kleinteiligen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe, dienen dem Ziel eine parkverträgliche Nutzungsmischung zu erreichen.

2.Drucksache VII-0197 „Ost-West-Verbindung durch den Mauerpark sichern!“ (BVV Beschluss 17.09.2014)

Dem B-Plan 3-64 liegt eine Entwurfsplanung zugrunde, zu der in der Begründung des B-Plans 3-64 u. a. Folgendes speziell ausgeführt wird:

Mit der Entwicklung der Parkanlage kann nicht nur eine wesentliche Verbesserung der Grünflächenversorgung bewirkt werden, sondern es werden auch optimierte Wegebeziehungen zwischen den angrenzenden Quartieren ermöglicht. Dabei ist insbesondere der auf Höhe der Lortzingstraße geplante Platzbereich hervorzuheben, über den sowohl die neu geplanten und die bestehenden Flächen des Mauerparks als auch die Wohngebiete in der Umgebung, wie beispielsweise das westlich angrenzende Brunnenviertel und das nördlich in baulicher Entwicklung befindliche Wohngebiet, erreicht werden können.“

Zu einzelnen Themenfeldern werden fachspezifisch folgende Bedenken, Anmerkungen und Hinweise vorgetragen:

Fachbereich Immobilienverwaltung

  1.                 Die im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke südlich des Gleimtunnels (Flurstück 5 der Flur 320 mit einer Fläche von 7.676 m²) und der Bernauer Straße 63, 64 (Flurstück 93 der Flur 319 mit einer Fläche von 60.626 m²) befinden sich im Eigentum einer privaten Immobiliengesellschaft. Mit der zwischen der privaten Immobiliengesellschaft und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, abgeschlossenen Verfahrens- und Nutzungsvereinbarung vom 09.06.2016 hat das Land Berlin zum 01.06.2016 die Nutzungsrechte an den Flächen erhalten und kann auf dieser Basis die geplante Parkerweiterung umsetzen. Sie enthält außerdem die Regelung, dass die unentgeltliche Überlassung bis zur Übertragung des Eigentums an den vorgenannten Grundstücken an das Land Berlin erfolgt. Wann und zu welchen Konditionen das Land Berlin Eigentümer werden wird, ist darin nicht enthalten. Die diesbezüglichen Absprachen sind hier nicht bekannt.
  2.                 Die im B-Plan vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind nicht erforderlich, da es sich um ein Grundstück handelt. Sollte es beabsichtigt sein, für die SO-Flächen selbständige Grundstücke zu bilden, so müssten diese ggf. durch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte erschlossen werden. Dabei ist zu beachten, dass Geh-, Fahr- und Leitungsrechte über öffentliche Grünanlagen, Parkanlagen und Spielplätze grundsätzlich ausgeschlossen sind.
  3.                 Mit Herstellung der öffentlichen Parkanlagen und des öffentlichen Spielplatzes und der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken an das Land Berlin werden die Grundstücke in das Fachvermögen des SGA übertragen und vom SGA im Rahmen der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung verwaltet. Das SGA hat die Frage aufgeworfen, ob die als öffentliche Freifläche/Marktfläche ausgewiesene Fläche eine öffentliche Grünanlage darstellen kann. Sollte das nicht der Fall sein, so ist zu klären, wer Vermögensträger der öffentlichen Freifläche/Markfläche werden wird.
  4.                 Sollten die SO-Flächen ebenfalls in das Eigentum des Landes Berlin übergehen, so ist auch für diese Flächen die Vermögenszuordnung zu regeln. Es wird empfohlen die Flächen ohne bezirkliche Fachnutzung nicht in das bezirkliche Vermögen zu übernehmen.

Von den im Rahmen der Clusterung der landeseigenen Grundstücke zur Verfügung stehenden Clustern käme für die SO-Flächen nur das Cluster „Grundstücke mit Vermarktungsperspektive II (strategisch zu haltendes Grundstück mit Vermarktung über Erbbaurechte oder über Zwischennutzungen, jeweils über das Treuhandvermögen)“ infrage.

  1.                 r die vorhandenen Gaststätten „Mauersegler“ und „Schönwetter“ liegen Bauanträge vor. Die bestehenden vertraglichen Regelungen mit den Gaststättenbetreibern sind nicht bekannt. Für die Errichtung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind spezielle vertragliche Regelungen erforderlich, die bei der ggf. angedachten Übernahme der SO-Grundstücksflächen dann zu beachten wären.

Straßen- und Grünflächenamt

  1. Sondergebiete SO1 und SO2

Erschließung der Sonderflächen SO 1 und SO 2 (Geh-, Fahr und Leitungsrechte Flächen A, B, D):

Die Nutzung der künftigen öffentlichen Grünanlage als Erschließung und Zufahrt für die Sondergebietsflächen sowie für die Marktfläche ist nicht gestattet. Das Befahren von Grünanlagen ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Grünanlagengesetz (GrünanlG) nicht zulässig.

Die Erschließung der Sondergebietsflächen und der Marktfläche (Gewerbefläche) muss deshalb ebenfalls über die Sondergebietsfläche erfolgen, d. h. über eine separate Zufahrt. Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht ist nach GrünanlG das Befahren von Wegen in Grünanlagen verboten. Wenn die Erschließung der Sonderflächen über eine als öffentliche Grünfläche gewidmete Grünanlage erfolgen müsste, wäre für jede Anlieferung eine Ausnahmegenehmigung nach Grünanlagengesetz erforderlich.

Die Belastung der landeseigenen Grundstücke, insbesondere der öffentlichen Grünanlagen, mit Grunddienstbarkeiten zugunsten Dritter (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) wird gemäß § 5 Abs. 1 Grundstücksordnung (GrO) und LHO abgelehnt. Einzige Ausnahme in der Einzelfallprüfung liegt vor, wenn das Land Berlin selbst ein öffentliches Interesse daran hat.

Gemäß § 77 Abs. 1 i. V. m. § 79 Abs. 1 Berliner Wassergesetz (BWG) besteht keine Verpflichtung zur Duldung von Wasserleitungen in gewidmeten Grün- und Erholungsanlagen. Neue Leitungen der BWB müssen, nach aktueller rechtlicher Lage, wie Leitungen anderer Medienträger ebenfalls, in das öffentlich gewidmete Straßenland verlegt werden.

  1. Öffentliche Freifläche/Marktfläche

Die zukünftige Verwaltung der als Multifunktionsfläche angelegten Fläche stellt eine bisher ungelöste Herausforderung der Verwaltung dar. Die geplante Nutzung als Multifunktionsfläche widerspricht den Möglichkeiten des Grünanlagengesetzes. Hier sind nur Nutzungen / Veranstaltungen genehmigungsfähig, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert.

Als öffentlich gewidmete Grünfläche sind Veranstaltungen gem. Grünanlagengesetz nur ausnahmsweise gestattet. Bei einer kommerziellen Nutzung durch einen regelmäßig stattfindenden Flohmarkt ist dies nicht gegeben.

Die Fläche wird für die vorgesehene Nutzung technisch besonders ertüchtigt und berücksichtigt alle erforderlichen Anforderungen, die für eine für Veranstaltungen nutzbare Fläche erforderlich sind. Insbesondere wird dem Bedarf an Medien zur Ver- und Entsorgung in besonderer Weise Rechnung getragen. Insofern ist die vorgesehene Multifunktionsfläche, die in erster Linie einer freizeit- und sportbetonten Nutzung zur Vergung stehen soll, auf die zukünftigen Nutzungsbelastungen speziell angepasst.

Es muss rechtlich geprüft werden, ob die geplante Nutzung als regelmäßige Marktfläche an 1 2 Tagen pro Woche, d. h. 52 104 Tagen im Jahr, mittels einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden kann und per Bezirksamtsbeschluss festgelegt werden darf. Eine lärmschutzrechtliche Bewertung für die Multifunktionsfläche wurde nicht explizit durchgeführt.

  1.                 Weitere Arten der Nutzung: Punkt 5 Anlage zur Parkbewirtschaftung (Kartoffelhalle)

Die vorgesehene Nutzung der Kartoffelhalle als Anlage zur Parkbewirtschaftung erlaubt (ausnahmsweise) eine kulturelle Nutzung. Das Bestandsgebäude ist bisher in diversen Bürgerwerkstätten für eine nicht-kommerzielle sozio-kulturelle Nutzung vorgesehen und auch so kommuniziert worden, z. B. in Form eines Platzhauses, für die ortsansässigen Akteure und gemeinnützige Organisationen.

Revierstützpunkt (Tagesstützpunkt) für die Bewirtschaftung des Mauerparks:

Um den bestehenden und zukünftig erhöhten Pflegeaufwand für eine regelmäßige Grünpflege, Spielplatzpflege und Reinigung im Gesamtpark zu gewährleisten, ist die Einrichtung einer Personalunterkunft als Tagesstützpunkt im Mauerpark erforderlich.

Zur Parkbewirtschaftung sind folgende Rahmenbedingungen erforderlich: Personalstützpunkt für 6 Mitarbeiter gem. Arbeitsstätten-Verordnung mit Umkleide, Aufenthaltsraum, Büro Revierleiter und Vorarbeiter mit 2 Computerarbeitsplätzen, Material- und Geräteraum, Sanitärräume, Garage mit 2 Stellplätzen von insgesamt etwa 250  Grundfläche.

Bei einer gemeinsamen Nutzung der ehemaligen Kartoffelhalle als Tagesstützpunkt und sozio-kultureller Anwohnertreffpunkt, ist die vorgesehene Größe nicht ausreichend und müsste ggf. durch einen 2-geschossigen Neubau ersetzt werden.

r das Befahren des Parkweges zur geplanten Personalunterkunft (Kartoffelhalle) mit Bewirtschaftungsfahrzeugen des SGA ist keine Eintragung einer Grunddienstbarkeit (hier Fahrrecht) notwendig. Das Befahren durch Dritte stellt eine Sondernutzung der Grün- und Erholungsanlage dar und kann in Ausnahmefällen erfolgen. Es bedarf aber gemäß § 6 Abs. 5 GrünanlG der Genehmigung.

Die Ausweisung der Fläche B als Fahrrecht muss nicht bis zur Kartoffelhalle reichen, sondern kann an der nördlichen Grenze der öffentlichen Freifläche/Marktfläche (Multifunktionsfläche) enden.

Das Straßen- und Grünflächenamt bevorzugt daher den Ansatz, die vorgesehene Einrichtung eines Revierstützpunktes in Verbindung mit dem Markt- und Parkverwaltungsgebäudes zu sehen.

  1.                 Weitere Arten der Nutzung: Punkt 6 Gebäude für Markt- und Parkverwaltung

Das für den Nutzungszweck Markt- und Parkverwaltung vorgesehene Baufenster ist nicht ausreichend dimensioniert. Ein Raumkonzept der Grün Berlin GmbH sieht einen Flächenbedarf von etwa 250 m²r öffentliche Toiletten, separate notwendige Mitarbeitertoiletten, eine Spülküche, einen Kühlraum, einen Sanitätsraum, ein Marktleiterbüro, ein Parkleiterbüro und einen Lagerraum vor.

Sofern der Revierstützpunkt in diesem Geude mit realisiert werden soll, sind zusätzlich etwa 250 m² Grundfläche erforderlich, wobei die öffentlichen Räume, Toiletten, Lager und Küchenräume im EG, und Büroräume, Aufenthaltsraum, Umkleide und Mitarbeiter-Sanitärräume in einem Obergeschoss angeordnet werden könnten. Es ist erforderlich, eine 2-geschossige Bebauung an dieser Stelle zuzulassen, sofern die Grundfläche nicht verdoppelt werden kann. 2 Garagen für die Lagerung von Pflegegeräten wie Rasenmäher und Kleinwerkzeug sind für die Bewirtschaftung zwingend erforderlich.

Nach Abstimmung mit Grün Berlin GmbH, Sen UVK III C, und der Bürgerwerkstatt stellt eine 2-geschossige Bauweise die Vorzugsvariante vor einer Vergrößerung der Gebäudegrundfläche für das Gebäude einer Park- und Marktleiterverwaltung dar.

Der von einer Marktverwaltung genutzte Bereich steht in funktionalem Zusammenhang mit der Marktfläche und sollte in einer Zuständigkeit verwaltet werden. Der für die Parkpflege erforderliche Bereich steht in funktionalem Zusammenhang mit der Grünfläche und sollte ebenfalls verwaltungstechnisch einen eindeutig zugewiesenen Flächenbezug haben.

r die Finanzierung der Gebäude ist das Fachamt zuständig, welches das Fachvermögen verwaltet. Ein gemeinsam genutztes Gebäude für die Marktverwaltung und die Parkverwaltung ist nur dann anzustreben, wenn für das Gebäude und die Marktflächen eine gemeinsame Verwaltung bzw. eine einheitlich geregelte Zuordnung zu einem Fachvermögen erfolgt.

Es ist rechtlich zu prüfen und zu bewerten, ob die als öffentliche Freifläche/Marktfläche ausgewiesene Fläche eine öffentliche Grünanlage nach § 1 Grünanlagengesetz (GrünanlG) darstellen kann. Es handelt sich um eine Fläche auf denen Gewerbeobjekte angesiedelt oder ein Marktbetreiber gewerbevertraglich gebunden werden soll. Das r die Bewirtschaftung des Marktes angedachte Gebäude (mit Fettabscheider, Toiletten, Aufenthaltsraum für Parkwächter u. a.) steht in seiner Funktion in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Marktfläche und sollte deshalb dieser Fläche zugeordnet werden.

Es sollte geprüft werden, ob die Zuordnung und Übergabe der Flächen an eine im Bezirk angesiedelte strategische Verwaltung für Gewerbeimmobilien auf öffentlichen Flächen möglich ist (oder ggf. an die BIM). Eine entsprechende einheitliche Regelung ist z. B. auch für Gastronomiebetriebe und andere Dienstleister in oder an öffentlichen Grünflächen sinnvoll übertragbar und notwendig, z. B. Café im Bürgerpark, Café auf dem Humannplatz.

  1.                 Finanzielle Auswirkungen für den Bezirk

r den Neubau eines Gebäudes für die Park- und Marktverwaltung sowie für eine Instandsetzung des Bestandsgebäudes der ehem. Kartoffelhalle als Platzhaus für sozio-kulturelle Nutzungen ist in der BPU Erweiterung Mauerpark keine Finanzierung vorgesehen.

Dafür sind separate Investitionsanmeldungen im Bezirkshaushalt 2020/2021 und die Erstellung jeweils einer BPU bis 2019 erforderlich. Für den Neubau eines Revierstützpunktes für 6 Mitarbeiter sind Investitionen in Höhe von ca. 372.000 € erforderlich, gemäßStandortuntersuchung bestehender Revierstützpunkte des Straßen- und Grünflächenamtes und zusätzlicher Bedarf im Rahmen neuer Wohngebiete im Bezirk Pankow“ vom 01.06.2017 (unter Zuarbeit des Hochbauamtes Pankow, Stand 12/2016). Für die Instandsetzung und Umnutzung der Kartoffelhalle liegen bisher weder ein Nutzungskonzept noch eine Kostenschätzung vor.

Die Verwaltung und Bewirtschaftung der Sonderflächen SO1 und SO2 sowie der Markfläche stellen derzeit eine besondere Herausforderung an die bestehenden Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten der bezirklichen Verwaltung dar. Eine Vermietung von Gewerbeimmobilien der Sonderflächen fällt nach bisheriger Auffassung weder in das Ressort der SE-Facility Management noch in die Zuständigkeit des Fachamts, der Grundstücksverwaltung des Straßen- und Grünflächenamtes.

r diese Gebäude besteht kein gesetzlich vorgegebener Fachbedarf des Bezirkes. Bisher ist die rechtliche Stellung und zukünftige Vertragsform für die Nutzer noch nicht geklärt. Ein Verkauf der Flächen an einen privaten Betreiber ist nach bisheriger Abstimmung nicht vorgesehen. Für bauliche Investitionen durch einen privaten Betreiber ist eine langfristige Vermietung notwendige wirtschaftliche Voraussetzung. Die Gewährung von Erbbaupacht-Rechten beginnt mit Laufzeiten ab 30 Jahren.

r diese notwendigen Regelungen ist ein Bezirksamtsbeschluss erforderlich.


 

Umwelt- und Naturschutzamt

  1. Naturschutz/Landschaftsplanung

Es ist davon auszugehen, dass sich bei Realisierung der geplanten Grünanlage die Umweltsituation deutlich verbessern wird. Durch großflächige Entsiegelungen, Bodensanierungen und die Herstellung von Vegetationsflächen werden sich insbesondere Verbesserungen für die Schutzgüter Boden und Wasser und in gewissem Maße für Pflanzen und Tiere ergeben. Ein Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG liegt entsprechend nicht vor.

Die Parkerweiterung wirkt sich positiv auf den Biotopverbund aus, da Biotope des angrenzenden Mauerparks mit denen der geplanten Grünfläche vernetzt werden. Bei Umsetzung der Planung werden sich die bestehenden Nutzungsmöglichkeiten des Gebiets durch Brutvögel und Fledermäuse voraussichtlich insgesamt verbessern. Neupflanzungen schaffen u. a. neuen Lebensraum für freibrütende Vogelarten. Da die konkrete Ausgestaltung der Grünflächen und auch der tatsächliche Umfang an Neuversiegelungen sowie die genaue Gestaltung des Kinderspielplatzes mit einer Fläche von 2.000 m² jedoch noch nicht feststehen, ist es erforderlich, dass das Gestaltungskonzept der Grün Berlin GmbH mit dem Umwelt- und Naturschutzamt abzustimmen ist. Dieses Konzept (Stand 12/2016) wird in der Begründung zum Bebauungsplan zwar erwähnt, ist aber nicht Bestandteil der Unterlagen und konnte deshalb nicht geprüft werden.

  1. Bodenschutz/Altlasten

Die Belange des Boden- und Grundwasserschutzes wurden auf Basis der bisher durchgeführten Bodenuntersuchungen bereits durch die ausführlichen Stellungnahmen des Umwelt- und Naturschutzamtes Mitte behandelt. Neuere Ergebnisse aus Boden- oder Grundwasseruntersuchungen liegen dem Umwelt- und Naturschutzamt Pankow nicht vor.

Somit hat das Umwelt- und Naturschutzamtes Pankow bis auf eine Ausnahme keine Anmerkungen zum Sachgebiet Bodenschutz/Altlasten.

Die notwendige Korrektur betrifft den Punkt II.1.2.5 „Wasserhaushaltsgesetz, …“ (Seite 30, 3. Absatz, 1. Satz). Hier wird festgestellt: „…; es sind keine Grundwassernutzungen vorgesehen.“

Diese Aussage ist zwischenzeitlich überholt, da am 23.03.2017 ein Antrag auf Grundwasserbenutzung (Errichtung und Betrieb eines Tiefbrunnens zur Parkbewässerung) bei der Wasserbehörde eingereicht wurde.

  1. Immissionsschutz

Gegen den vorliegenden B-Planentwurf bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Durch die Kontingentierung der Sondergebietsflächen wird sichergestellt, dass künftige Nutzungen zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an den nächstgelegenen schutzbedürftigen Immissionsorten führen. Durch die zukünftigen Nutzungen innerhalb des Plangebietes (Gewerbe, Parkanlage) ist aus unserer Sicht mit keiner wesentlichen Zunahme von Verkehrsbewegungen durch Besucher auf den angrenzenden Straßen zu rechnen. In Anlehnung an die 16. BImSchV ist eine wesentliche Erhöhung des Beurteilungspegels an den maßgeblichen Immissionsorten erst bei einer Verdopplung der vorhandenen Verkehrsbewegungen zu erwarten.

Die sich im Umfeld des Plangebiets befindlichen Nutzungen sowie die vorhandenen Verkehrswege führen aufgrund der zu erwartenden Emissionen zu keinen Beeinträchtigungen innerhalb des Plangebietes.

Hinweis:

Das im Rahmen des Planungsverfahrens erarbeitete Gutachten (ALB 09/2016) zeigt, dass durch die vorhandenen Nutzungen auf den geplanten Sondergebietsflächen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete an den nächstgelegenen Immissionsorten in der Tageszeit eingehalten und in der Nachtzeit um bis zu 5 dB überschritten werden. Der Gutachter zeigt, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch die Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass die vorhandenen Nutzungen die sich aus den geplanten Emissionskontingenten ergebenden Immissionskontingente an den Immissionsorten ausschließlich unter Berücksichtigung von Lärmminderungsmaßnahmen einhalten. Zur Prävention zukünftiger Lärmbeschwerden empfehle ich die Umsetzung der im Gutachten beschriebenen Lärmminderungsmaßnahmen.

ro für Wirtschaftsförderung

Auf Seite 102 der Begründung zum Bebauungsplan 3-64 im dritten Absatz wird erwähnt, dass der bestehende Blumenhandel und das KfzGewerbe umziehen müssen, damit die Erweiterung des Mauerparks ermöglicht werden kann. Das ist aus Sicht der Wirtschaftsförderung nicht schlüssig, zumal beide Betriebe sich auf dem Gebiet der Sondernutzung Gastronomie/Einzelhandel befinden. Aus unserer Sicht ist der Blumenhandel durchaus mit der Parknutzung verträglich und deshalb nicht verständlich, warum eine Umsetzung dieses Gewerbes für die Erweiterung des Mauerparks Voraussetzung ist. Für das KfzGewerbe sehen wir die Notwendigkeit einer Umsetzung, hier würden wir jedoch dringend darauf verweisen, dass dem Unternehmen ein adäquater Ersatz vermittelt wird, um den Bestand des Unternehmens zu sichern.

Stadtentwicklungsamt

Im Zuge der Bezirksgrenzänderung sind die Pankower Fachbereiche Stadtplanung sowie Bau- und Wohnungsaufsicht durch die bisher zuständigen Kollegen des Bezirksamtes Mitte auf die Anträge der Schankwirtschaften "Mauersegler" und "Schönwetter" zur Ausweitung ihres Betriebes aufmerksam gemacht worden. Im Einvernehmen zwischen Antragsteller und Behörde ruhten die entsprechenden Bauanträge seit längerer Zeit.

Die Bearbeitung dieser bisher ruhenden Bauanträge wurde nunmehr im FB Bau- und Wohnungsaufsicht in Pankow wieder aufgenommen. Es handelt sich um folgende wieder angelaufene Baugenehmigungsverfahren:

a)                   r das Sondergebiet SO1 wird der Bauantrag für eine Gaststätte/Café und Biergarten „Schönwetter“ durch den Bezirk Pankow seit 10.04.2017 beim FB BWA weitergeführt (Az. 160-2017-4082-BWA 212).

b)                  r das Sondergebiet SO2 wird der Bauantrag für eine Gaststätte „Mauersegler“ durch den Bezirk Pankow seit 10.04.2017 beim FB BWA weitergeführt (Az. 160-2017-4083-BWA 212).

Es wurde bereits vorab durch den im Verfahren beteiligten Fachbereich Stadtplanung, Bauberatung/Einzelvorhaben, darauf aufmerksam gemacht, dass das allgemeine Planungsrecht aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung im südlichen Teil des Plangebietes den Absichten der Betreiber voraussichtlich nicht entgegensteht: "Die Bebaubarkeit und die zulässige Nutzung auf den freigestellten Flurstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-64 sind nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zu beurteilen, da das Plangebiet, zusammen mit der westlich und südlich angrenzenden Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen ist. Maßgeblich dafür ist, dass die bisherige, überwiegend gewerbliche Nutzung noch eine prägende Nachwirkung entfaltet." (Begründung zum Bebauungsplan, Stand: 31.05.2017, S. 8f.)

Ferner erfolgte in den oben genannten Verfahren mit Posteingang am 14.07.17 eine Übersendung aktueller ÖBVI-Pläne. Diesen aktuellen Vermessungsplänen ist ersichtlich, dass die geplanten Erweiterungen über die Baugrenzen der Sondergebietsflächen gemäß Planentwurf B-Plan 3-64 hinausgehen. Der FB Stadtplanung hat schon jetzt darauf hingewiesen, dass im Zuge der nun anstehenden weiteren Beteiligung von SenStadtWohn (durch den FB Stadtplanung Bauberatung/Einzelvorhaben) daher erforderlichenfalls von planungsrechtlichen Sicherungsinstrumenten Gebrauch gemacht werden muss.

Ordnungsamt

Die verkehrlichen Aspekte werden im BPlan 3-64, mit Verweis auf die nicht grundlegend veränderten Nutzungen, als im "bisherigen Rahmen" eingeschätzt.

Es ist davon auszugehen, dass durch den Wegfall von Händlerparkplätzen und den damit benannten zunehmenden Parksuchverkehren zumindest an den Markttagen erhöhte Verkehrsbelastungen und Verkehrsgefährdungen festzustellen sein werden. Auch im Rahmen der gesteigerten Anziehungskraft der größer gewordenen Mauerparkfläche, ist mit zusätzlichen Besuchern, nicht nur aus dem Wohnumfeld zu rechnen. Auch hier wird von verkehrsneutralen Lösungen ausgegangen „wie bisher“, ohne dies genauer zu betrachten.

Weder zusätzliche Touristenbusse, noch zusätzliche Besucher, die mit dem PKW kommen, spielen in dieser Planungsunterlage eine Rolle. Die Zielsetzung ist versndlich, fraglich ist nur, ob das Ausschließen weiterer verkehrlicher Betrachtungen, mit Verweis auf die Vergangenheit, zielführend ist.

SE Steuerungsdienst/Finanzen/Personal

Sollten im Anschluss der Fertigstellung der Landschaftsbauarbeiten Kosten für die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünanlagen (Bewirtschaftung der Erweiterungsfläche) im Bezirk Pankow anfallen, ist rechtzeitig vom Straßen und Grünflächenamt Vorsorge in seinem Haushalt (ab 2020) zu treffen.

Das Gleiche trifft für eventuell künftige Bewirtschaftungsausgaben der Bürgerwerkstatt zu, welche mit der Haushaltsplanung 2020 berücksichtigt werden sollten.

Freundliche Grüße

Im Auftrag

Klaus Risken

 

 
 

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