Drucksache - VIII-0096  

 
 
Betreff: Bebauungsplan IV-36B für die Grundstücke Pasteurstraße 22/26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
01.03.2017 
5. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK § 15 Bezirksamt 5 BVV am 01 03 2017
VzK § 15 Bezirksamt 5 BVV am 01 03 2017 Anlage Bebauungsplan IV-36B

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

7.2.2017

An die
Bezirksverordnetenversammlung
 

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.: Bebauungsplan IV-36B für die Grundstücke Pasteurstraße 22/26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 7.2.2017 folgenden Beschluss gefasst:

  1. Der Bebauungsplans IV-36B vom 09.09.2015r die Grundstücke Pasteurstraße 22/26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird als Rechtsverordnung festgesetzt.

Begründung

Am 14.09.2016 hat die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) den Entwurf des Bebauungsplans IV-36B einschließlich Begründung und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans beschlossen (Drs-Nr.VII-1228). Der BVV-Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 AGBauGB schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder aus Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht ändern, ausdrücklich ein.

Nach dem Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23.06.2015 ist die Anzeige eines Bebauungsplanentwurfs bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung nicht mehr vorgesehen, wenn keine dringenden Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Absatz 1 AGBauGB berührt sind. Da dies hier zutrifft, hat gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB das Bezirksamt den Bebauungsplan IV-36B festgesetzt, nachdem die BVV ihn beschlossen hatte. Änderungen oder Ergänzungen aus Gründen der Rechtssicherheit waren nicht erforderlich. Redaktionell wurde lediglich die Bezeichnung des Geschäftsbereichs aktualisiert.

Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Begründung ist gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan zur Nachvollziehbarkeit der Abwägungsentscheidung, zur Erläuterung des planerischen Inhalts und zur Überprüfbarkeit des ordnungsgemäßen Zustandekommens beizufügen. Sie wird gemeinsam mit dem Bebauungsplan niedergelegt sowie den Abzeichnungen beigefügt.

Nachdem der Bebauungsplan IV-36B als Rechtsverordnung in Kraft getreten ist, werden der Plan und die Begründung im Internet auf der Seite des Stadtentwicklungsamts für die Öffentlichkeit zum Einsehen bereitgestellt.

Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Die Festsetzungen dienen der planungsrechtlichen Sicherung bestehender Nutzungen. Derzeit sind keine Auswirkungen auf die Investitionsplanung zu erwarten.

r den bezirklichen Haushalt fallen weiterhin die Kosten für die Pflege und Unterhaltung des vorhandenen Spielplatzes an.

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

Durch die Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ und einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“ wird dem Anspruch sozialverantwortlicher Wohngebietsversorgung mit sozialer Infrastruktur im Ortsteil Prenzlauer Berg Rechnung getragen.

ren Benn
Bezirksbürgermeister

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Anlagen

1 - Begründung zum Bebauungsplan IV-36B gemäß 9 Abs. 8 BauGB

2 - Kopie der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-36B


Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-36B

im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Vom2017

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

§ 1

Der Bebauungsplan IV-36B vom 09.09.2015 r die Grundstücke Pasteurstraße 22/26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereiche Stadtplanung und Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

§ 4

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

1.eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 2017

Bezirksamt Pankow von Berlin

………………………………..…………………………………………..

Sören BennVollrad Kuhn

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadtentwicklung

und Bürgerdienste

 

 
 

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