Drucksache - VII-1228  

 
 
Betreff: Bebauungsplan IV-36B für die Grundstücke Pasteursstraße 22/26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
14.09.2016 
42. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzB §12 BA 42.BVV am 14.09.2016
B-Plan IV-36B für die Grundstücke Pasteurstraße 22-26, Anlage 1
B-Plan IV-36B für die Grundstücke Pasteurstraße 22-26, Anlage 2, Beschluss

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.2016

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Beschlussfassung
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 BezVG

1.             Gegenstand der Vorlage

Bebauungsplan IV-36B für die Grundstücke Pasteurstraße 22/26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

2.             Beschlussentwurf

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

I.Der sich aus der Abwägung des Bezirksamts ergebende Entwurf des Bebauungsplans IV-36B vom 09.09.2015r die Grundstücke Pasteurstraße 22/26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg einschließlich Begründung wird gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) beschlossen.

Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht abändern, ein.

II.Der Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-36B vom 09.09.2015 wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

3.             Begründung

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-36 erfolgte bereits am 21.06.1994 im damaligen Bezirk Prenzlauer Berg (Vorlage 332/94). Der Geltungsbereich umfasste zu diesem Zeitpunkt noch die vier Grundstücke Pasteurstraße 20/26. Planungsziel war die Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte ortsüblich im Amtsblatt für Berlin vom 08.07.1994 (ABl. S. 2063). Die Mitteilung der Planungsabsicht war vorher entsprechend § 246a Abs. 1 Satz 1 BauGB (Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands) der damals zuständigen Stelle für Raumordnung und Landesplanung mit Schreiben vom 10.06.1994 mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 28.06.1994 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz mit, dass der Aufstellung des Bebauungsplans mit dem Ziel, eine öffentliche Grünfläche festzusetzen, prinzipiell zugestimmt werde und die geplante Festsetzung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelbar sei.

Es wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung im Spätsommer 1994 durchgeführt. Das Ergebnis wurde im Dezember 1996 vom BA Prenzlauer Berg beschlossen (Vorlage 276/96) und der BVV am 29.01.1997 mit der Drucksache 314/97 zur Kenntnis gegeben. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im Sommer 2000. Insgesamt 37 Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.07.2000 um Stellungnahme zum Planentwurf gebeten. Änderungserfordernisse für den Planentwurf ergaben sich aus beiden Beteiligungen nicht.

Am 25.01.2005 beschloss das BA Pankow (Beschluss-Nr.: V-929/2005) die Einschränkung des Geltungsbereichs um das Grundstück Pasteurstraße 20, da für das private Grundstück die Sicherung des Sanierungsziels „Öffentliche Grünfläche“ aufgegeben worden war. Diese Änderung wurde im Amtsblatt für Berlin vom 11.02.2005 (ABl. S. 404) bekannt gegeben. Vorab war gemäß § 5 AGBauGB mit Schreiben vom 11.11.2004 der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Änderungsabsicht mitgeteilt worden. In der Stellungnahme vom 15.12.2004 teilte die Senatsverwaltung mit, dass gegen die Absicht, den Geltungsbereich einzuschränken, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestünden und das Bebauungsplanverfahren nach § 6 AGBauGB durchzuführen sei.

Mit Schreiben vom 18.02.2011 wurde der zuständigen Senatsverwaltung und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL 5) gemäß § 5 AGBauGB die Absicht, den Bebauungsplan IV-36 mit geändertem Planungsziel für das Grundstück Pasteurstraße 22 und als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen, mitgeteilt. Mit Schreiben vom 07.03.2011 teilte die Senatsverwaltung mit, dass keine Bedenken gegen die Aufstellung bestünden, dringende Gesamtinteressen Berlins nicht berührt seien und das Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden könne. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung stellte mit Schreiben vom 01.03.2011 fest, dass ein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung nicht erkennbar sei. Am 01.03.2011 beschloss das BA Pankow die Änderung des Planungsziels für das Grundstück Pasteurstraße 22 (Beschluss-Nr.: VI-1500/2011). Statt einer öffentlichen Grünfläche sollte eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“ gesichert werden. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-36 sollte gemäß § 13a BauGB weitergeführt werden. Die BVV hat den Beschluss mit der Drucksache VI-1267 am 30.03.2011 zur Kenntnis genommen.

Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Die Informationen, dass das Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §  2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden soll sowie über den Ort und den Zeitpunkt der Unterrichtung für die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB erfolgte ortsüblich am 18.03.2011 im Amtsblatt für Berlin (ABl. S. 482). Der Öffentlichkeit wurde vom 21. rz bis einschließlich 15. April 2011 Gelegenheit gegeben, sich über die geänderten Planungsziele zu informieren und zur Planung zu äern. Es wurden keine Äerungen seitens der Öffentlichkeit abgegeben.

Aufgrund der zuvor aufgeführten Änderung des Planentwurfs für das Grundstück Pasteurstraße 22 wurde 2012 eine erneute Beteiligung der Behörden nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Mit Schreiben vom 17.08.2012 wurden insgesamt 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange erneut an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum geänderten Bebauungsplanentwurf IV-36 einschließlich Begründung gebeten. Das Ergebnis der Abwägung hatte keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs zur Folge.

Mit Schreiben vom 18.11.2014 wurde der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL 5) gemäß § 5 AGBauGB  eine weitere Änderung mitgeteilt. Es war beabsichtigt, den Bebauungsplan als einfachen Bebauungsplan mit der Bezeichnung IV-36B gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufzustellen. Mit Schreiben vom 15.12.2014 teilte die Senatsverwaltung mit, dass keine Bedenken gegen die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans bestünden und das Verfahren weiterhin nach § 6 AGBauGB durchgeführt werden könne. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bestätigte mit Schreiben vom 01.12.2014, dass die mitgeteilte Änderung ohne Belang für die Raumordnung sei. Am 06.10.2015 beschloss das BA Pankow die Aufstellung des Bebauungsplans als einfacher Bebauungsplan mit der Bezeichnung IV-36B sowie die Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB für den Bebauungsplanentwurf vom 09.09.2015 parallel durchzuführen (Beschluss-Nr.: VII-1412/2015). Die BVV hat den Beschluss mit der Drucksache VII-1031 am 11.11.2015 zur Kenntnis genommen.

Gemäß dem Gebot der planerischen Zurückhaltung sollten die Planungsziele mit einem einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB langfristig gesichert werden. Demzufolge änderte sich die Bebauungsplannummer. Der Buchstabe „B“ ist für einen einfachen Bebauungsplan zu verwenden, der sich auf die Art der Nutzung bezieht. Auf die Festsetzungen eines Maßes der Nutzung und einer Bauweise für das Grundstück Pasteurstraße 22 sollte verzichtet werden. Auch sollte die überbaubare Fläche auf dem hinteren Teil des Grundstücks aus Gründen des Nachbarschutzes reduziert werden. Aufgrund dieser Änderungen des Planentwurfs war nochmals eine erneute Beteiligung der Behörden nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB erforderlich. Mit Schreiben vom 04.11.2015 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zum geänderten Bebauungsplanentwurf IV-36B vom 09.09.2015 innerhalb eines Monats gebeten. Von den 21 beteiligten Stellen haben sich 15 schriftlich geäert. Änderungserfordernisse für den Planentwurf ergaben sich daraus nicht. Lediglich drei Stellungnahmen enthalten Anregungen zur Planung, deren Berücksichtigung redaktionelle Änderungen der Begründung zur Folge hatten. Aussagen zur Spielplatzplanung und zum technischen Leitungsbestand wurden aktualisiert und auf Hinweis der Senatsverwaltung wurden die Ausführungen zur Luftreinhalte- und Lärmaktionsplanung vollständig gestrichen, da diese für das Plangebiet keine Aussagen treffen und somit entbehrlich sind.

r den Entwurf des Bebauungsplans IV-36B vom 09.09.2015 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 9. November 2015 bis einschließlich 8. Dezember 2015 durchgeführt. Sie wurde im Amtsblatt für Berlin vom 30.10.2015 (ABl. S. 2389) ortsüblich bekannt gemacht sowie durch Anzeige in der Tagespresse („Berliner Zeitung“). Ferner wurde die Öffentlichkeit von der Beteiligung durch Aushänge mit entsprechenden Hinweisen innerhalb des Bezirksamts Pankow informiert. Die Planunterlagen wurden im Bezirksamt Pankow von Berlin im Stadtentwicklungsamt ausgelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im Internet einzusehen. Hierauf wurde sowohl im Amtsblatt als auch in der Anzeige der Tagespresse hingewiesen. Zum Bebauungsplanentwurf IV-36B wurden keine schriftlichen Äerungen abgegeben, so dass sich aus der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Änderungen an der Planung ergaben.

Das BA Pankow hat der Auswertung und dem Abwägungsergebnis zu den Beteiligungen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB zugestimmt und den sich daraus ergebenden Entwurf des Bebauungsplans IV-36B vom 09.09.2015 einschließlich Begründung beschlossen. Die BVV hat dazu eine Vorlage zur Kenntnisnahme erhalten.

Damit ist das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan IV-36B in der Bezirksverwaltung abgeschlossen. Das Bezirksamt legt hiermit den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Bebauungsplans IV-36B vom 09.09.2015 und die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB (siehe Anlage 1) der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung gemäß § 6 Abs. 1 AGBauGB i. V. m. § 12 Abs. 11 BezVG mit dieser Vorlage vor.

Nach dem Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23.06.2015 ist die Anzeige eines Bebauungsplanentwurfs bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung nicht mehr vorgesehen, wenn keine dringenden Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Absatz 1 AGBauGB berührt sind. Dies ist hier gegeben. Nach Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung wird das Bezirksamt den Bebauungsplan IV-36B vom 09.09.2015 als Rechtsverordnung festsetzen. Der Entwurf der Rechtsverordnung liegt der Beschlussvorlage als Anlage 2 zur Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG vor.

Die Bezirksverordnetenversammlung wird über den Erlass der Rechtsverordnung zu gegebener Zeit in Kenntnis gesetzt.

4.             Rechtsgrundlagen

§ 6 Abs. 1 AGBauGB
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 und 11 BezVG, § 36 Abs. 2b, Abs. 3 BezVG

5.             Haushaltsmäßige Auswirkungen

Die geplanten Festsetzungen dienen der planungsrechtlichen Sicherung bestehender Nutzungen. Derzeit sind keine Auswirkungen auf die Investitionsplanung zu erwarten. Für den bezirklichen Haushalt fallen weiterhin die Kosten für die Pflege und Unterhaltung des vorhandenen Spielplatzes an.

6.             Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

7.             Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

8.             Kinder- und Familienverträglichkeit

Durch die geplante Festsetzung einer Grünfläche mit Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ und einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“ wird dem Anspruch sozialverantwortlicher Wohngebietsversorgung mit sozialer Infrastruktur im Ortsteil Prenzlauer Berg Rechnung getragen.

Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister

Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

Anlagen

1 - Begründung zum Bebauungsplan IV-36B gemäß 9 Abs. 8 BauGB

2 - Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-36B

 
 

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