Drucksache - VII-1138  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
13.04.2016 
39. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzB Bezirksamt, 39 BVV am 13.04.2016
VzB Bezirksamt, 39 BVV am 13.04.2016 Anlage 2

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

2016

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr. VII-1138:

Vorlage zur Beschlussfassung
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 BezVG

1.             Gegenstand der Vorlage

Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den süstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch

2.             Beschlussentwurf

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

I.Der Entwurf des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 für den süstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch einschließlich seiner Begründung wird gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG erneut beschlossen.

Damit sind Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht abändern, eingeschlossen.

II.Der Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG erneut beschlossen.

3.             Begründung

Nach der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung am 02. Juli 2014 (Drs-Nr. VII-0752) wurde der Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 einschließlich Begründung der zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB (alte Fassung) angezeigt.

Durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23. Juni 2015 wurde das AGBauGB geändert. Die Änderung des AGBauGB wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 4. Juli 2015 auf Seite 283 verkündet und trat am 5. Juli 2015 in Kraft. Da der Entwurf des Bebauungsplans 3-46 von der Bezirksverordnetenversammlung am 2. Juli 2014, noch vor dem in Kraft treten der Änderung des AGBauGB am 5. Juli 2015 beschlossen wurde, ist das Bebauungsplanverfahren gemäß der Übergangsregelung des Artikels 4 Satz 2 dieses Gesetzes nach den bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen.

Die erneute Beschlussfassung ist erforderlich, da die Senatsverwaltung für Stadtent-wicklung und Umwelt mit Schreiben vom 08. September 2014 und ergänzend am 19. Mai 2015 im Ergebnis des Anzeigeverfahrens mitgeteilt hat, dass der Bebauungsplan wegen einzelner Punkte nicht beanstandungsfrei sei und noch nicht festgesetzt werden könne.

Es sei erforderlich, das Abwägungsmaterial in der Begründung inklusive Umweltbericht zum Bebauungsplan nachvollziehbar aufzubereiten bzw. darzulegen. Im Einzelnen sind dies:

-Eingriffsbewertung (siehe Begründung zum Bebauungsplan)

In der Begründung, Abschnitt II. Umweltbericht, wurde die fehlende Darlegung der ermittelten Eingriffe in die vorhandenen Schutzgüter „Natur und Landschaft“ aus dem zu Grunde liegenden waldfachlichen Gutachten vom 14. November 2013 im erforderlichen Maße ergänzt. Da es sich hierbei jedoch um abwägungserhebliche Belange im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB handelt, seien diese auch in geeigneter Weise darzulegen. Die Senatsverwaltung hatte beanstandet, dass ein bloßer Verweis auf das Gutachten nicht ausreichend sei.

In der Begründung - Teil Umweltbericht - wurden daher die Abschnitte II.2.2.1 bis II.2.2.7 (S. 39 - 49) für die Schutzgüter um zehn Bewertungstabellen des wald-fachlichen Gutachtens ergänzt und bewertet (Schutzwürdigkeit der Böden, Wasserhaushalt, Oberflächengewässer, Klimaschutzfunktion, Lebensraumfunktion, Wertpotenzial für die Biotopentwicklung, Landschaftsbild, Freiheit von Erholungswert mindernden Vorbelastungen, Zugänglichkeit der Fläche und Freiflächenversorgung umliegender Siedlungen).

- In der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, Abschnitt II.2.5, S. 50, wurden die planungsrechtlich bereits zulässigen Eingriffe und solche, die aufgrund des Bebauungsplans zu erwarten sind, flächenmäßig beziffert. Hierbei wurde jeweils die unterschiedliche rechtliche Situation der Teilflächen vor und nach dem Bebauungsplanverfahren betrachtet. Es wurde der flächenmäßige Anteil des Eingriffs nach den Flächen unterschieden, die vormals dem Regelungstatbestand des § 34 und des § 35 BauGB unterlagen.

Die Tabelle mit der Ermittlung der Gesamtbewertung und des Kompensationsfaktors und deren Erläuterung wurde entsprechend aus dem waldfachlichen Gutachten ergänzt. Die Walderhaltungsabgabe dient im vorliegenden Fall weitestgehend als Kompensation der Funktionen für Natur und Landschaft des überplanten Waldes.

-Unter Abschnitt II.2.5 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wurde ergänzt, in welcher Form auf dem Ausgleichsgrundstück Pankgrafenstraße 12D die dauerhafte Sicherung der Kompensationsmaßnahme (Entsiegelungsmaßnahme) gewährleistet wird. Der Bezirk ist Eigentümer der Fläche und verfügt damit über die tatsächliche Verfügungsgewalt. Die Senatsverwaltung hatte beanstandet, dass dies aus der Begründung nicht hervorginge.  

-Im Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 19. Mai 2015 wurde abschließend mitgeteilt, dass es sich bei der monetären Walderhaltungsabgabe um einen angemessenen Geldausgleich handelt. In der Begründung wurde unter Abschnitt II.2.5. (S. 50) sowie unter Abschnitt III.3.6. (S. 60) ergänzt, dass es sich bei der Walderhaltungsabgabe um einen angemessenen Geldausgleich im Sinne einer Auflage gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 Landeswaldgesetz Berlin (LWaldG Berlin) für den Erwerb und die Aufforstung von geeigneten Ersatzflächen handelt und dieser somit als zweckgebunden und gesichert anzusehen ist.

Unter Abschnitt II.4 wurde ein 5. Absatz auf Seite 55 eingefügt, in dem zusammenfassend erläutert wird, dass auch vor dem Hintergrund des in Kap II.2.2.4 erläuterten Bilanzierungsansatzes des waldfachlichen Gutachtens für das Schutzgut „Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt“ eine Vollkompensation des naturschutzrechtlichen Eingriffs erzielt werden kann.

- Weiterhin wurde das aktuelle Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), im Abschnitt II.1.2 auf der Seite 27 zitiert. Die Zitate aus dem Naturschutzgesetz Berlin (NatSchG Bln) und dem BNatSchG wurden aktualisiert. Nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetztes wird das materielle Naturschutzrecht abschließend im Bundesrecht geregelt. Die Senatsverwaltung hatte mitgeteilt, die Abwägung sei hier entsprechend zu ergänzen.

- Nach der Beschlussfassung der BVV am 02. Juli 2014 wurde das Baugesetzbuch geändert. Die Zitierung des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) wurde in der Begründung unter C. „Rechtsgrundlage“ sowie im Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-46 aktualisiert.

-Das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom  7. November 1999 (GVBl. S. 578), wurde zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. v. 04.07.2015, S. 283). Gemäß der Übergangsregelung des Artikels 4 Satz 2 dieses Gesetzes sind Bebauungsplanverfahren, bei denen der Bebauungsplanentwurf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen wurde, nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen. Die Voraussetzung für die Anwendung dieses Falls liegt hier vor, da der Entwurf des Bebauungsplans 3-46 von der Bezirksverordnetenversammlung noch vor dem Inkrafttreten des AGBauGB am 5. Juli 2015 beschlossen wurde. Aufstellung und Festsetzung des Bebauungsplans 3-46 erfolgen somit nach § 6 Abs. 1 bis Abs. 6 AGBauGB in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Die entsprechenden Bestimmungen dieser AGBauGB-Fassung wurden in der Begründung nachträglich redaktionell mit dem Zusatz (alte Fassung) versehen.

Das Zitat wurde in der Begründung unter C. „Rechtsgrundlage“ sowie im Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-46 aktualisiert. Der geänderte Entwurf der Rechtsverordnung liegt der Beschlussvorlage als Anlage 2 zur Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG bei.
 

 

Die Begründung wurde um für die Abwägung sachdienliche und erforderliche Angaben ergänzt. Daher ist sie nach erneutem BVV-Beschluss erneut der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt anzuzeigen. Eine Änderung des Planinhalts ist mit den erhobenen Beanstandungen nicht verbunden.

Sobald die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erklärt, dass der Bebauungsplan nicht beanstandet wird, setzt das Bezirksamt den Bebauungsplan 3-46 als Rechtsverordnung fest. Die BVV wird zu gegebener Zeit über die Festsetzung in Kenntnis gesetzt.

4.             Rechtsgrundlage

§ 10 des Baugesetzbuchs (BauGB)
§ 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB alte Fassung) i. V. m. Art. 4 Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 und 11 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG)

5.             Haushaltsmäßige Auswirkungen

Am 10. Februar 2014 wurde ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit Vertretern des Max-Delbrück-Centrums für Molekulare Medizin (MDC) und der Charité zum Waldausgleich (forstrechtliche Kompensation) sowie zur naturschutzrechtlichen Kompensation der Bodenversiegelung abgeschlossen. Die Ausgleichszahlungen für die Waldumwandlung und die Bodenversiegelung wurden von MDC und Charité übernommen.

Im städtebaulichen Vertrag verpflichten sich die Bauherren MDC und Charité zur Zahlung der Walderhaltungsabgabe, damit der Waldausgleich zu 100 % kompensiert ist. Die Zahlung an die Berliner Forsten ist erfolgt.

r den funktionsbezogenen Ausgleich für das Schutzgut Boden wurde eine Aus-gleichszahlung für den Abriss des leerstehenden Gebäudes Pankgrafenstraße 12D sowie für die Entsiegelung der landeseigenen Fläche vereinbart. Die Zahlung an das Bezirksamt Pankow ist erfolgt. Die Maßnahme wurde umgesetzt.

Damit ist gewährleistet, dass dem Bezirk durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine Kosten für die Walderhaltungsabgabe sowie für die Ausgleichszahlung für die Bodenversiegelung entstehen.

6.             Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

7.             Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

siehe Anlage


8.             Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Anlagen:1. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

2.Begründung zum Bebauungsplan 3-46 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

3.Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014

Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister

Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 


Anlage 1  Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

  1. Fläche

-        Versiegelungsgrad

 

 

 

x

 

 

  1. Wasser

-        Wasserverbrauch

 

 

 

x

 

 

  1. Energie

-        Energieverbrauch

-        Anteil erneuerbarer Energie

 

 

 

x

 

 

  1. Abfall

-        Hausmüllaufkommen

-        Gewerbeabfallaufkommen

 

 

 

x

 

 

  1. Verkehr

-        Verringerung des Individual-verkehrs

-        Anteil verkehrsberuhigter

-        Zonen

-        Busspuren

-        Straßenbahnvorrangschaltungen

-        Radwege

 

 

 

x

 

 

  1. Immissionen

-        Schadstoffe

-        rm

 

 

 

x

 

 

  1. Einschränkung von Fauna
    und Flora

 

 

 

x

 

 

  1. Bildungsangebot

X

 

 

 

 

 

  1. Kulturangebot

X

 

 

 

 

 

  1. Freizeitangebot

x

 

 

 

 

 

  1. Partizipation in Entschei-dungsprozessen

 

x

x

 

 

 

  1. Arbeitslosenquote

 

x

 

 

 

 

  1. Ausbildungsplätze

 

x

 

 

 

 

  1. Betriebsansiedlungen

 

x

x

 

 

 

  1. wirtschaftl. Diversifizierung nach Branchen

 

x

x

 

 

 


Anlage 3

E n t w u r f

V e r o r d n u n g

über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-46

im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch

Vom                2016

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), in der bis zum Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs, wird verordnet:

§ 1

Der Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch, wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.


§ 4

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

1.eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen von Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den                     201

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksbürgermeister

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

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