Drucksache - VII-1031  

 
 
Betreff: Bebauungsplan IV-36 für die Grundstücke Pasteurstraße 22/26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
11.11.2015 
35. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BA, 35. BVV am 11.11.15
VzK§15 BA, 35. BVV am 11.11.15, Anlage

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 


Bezirksamt Pankow von Berlin2015

 

 

 

An die

BezirksverordnetenversammlungDrucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:  Bebauungsplan IV-36

r die Grundstücke Pasteurstraße 22/26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am            2015 folgende Beschlüsse gefasst:

 

  1. Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Tger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird zugestimmt.

 

  1. Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt werden. Der Titel des Bebauungsplans IV-36 wird wie folgt geändert:

 

Bebauungsplan IV-36B r die Grundstücke Pasteurstraße 22/26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

III.r den Bebauungsplanentwurf IV-36B mit der Begründung soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Parallel dazu soll die erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt werden.

 

IV.hrend der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sollen der Bebauungsplanentwurf und die Begründung in Anwendung des § 4a Abs.4 Satz 1 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich im Internet präsentiert werden.

 

 

Begründung

 

Zu I.

 

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-36 erfolgte bereits 1994. Am 1. März 2011 beschloss das Bezirksamt Pankow (BA-Beschluss Nr.: VI-1500/2011), den Bebauungsplan IV-36 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und mit einem geänderten Planungsziel weiterzuführen. Neben einem öffentlichen Spielplatz sollte auch eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“ gesichert werden.

 

Da sich sowohl der Geltungsbereich als auch das Planungsziel geändert hatten, waren gemäß § 4a Abs. 3 BauGB die Stellungnahmen der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut einzuholen. Mit Schreiben vom 17.08.2012 wurden insgesamt 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB erneut an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf IV-36 einschließlich Begründung gebeten. Insgesamt beteiligten sich 20 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit einer Stellungnahme an der Planung. Das Ergebnis der Abwägung der erneuten Behördenbeteiligung hatte keine Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend den Hinweisen der Behörden ergänzt bzw. geändert.

 

Das Ergebnis der Auswertung und Abwägung der erneuten Behördenbeteiligung ist der Anlage (Begründung Kapitel „IV. 8. Erneute Beteiligung der Behörden“) zu entnehmen.

 

Zu II.

 

Die Baugenehmigung zur Errichtung der Jugendfreizeitstätte auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 wurde am 25.11.2013 erteilt. Das beantragte Vorhaben war planungsrechtlich gemäß § 34 BauGB zulässig.

 

Gemäß dem Gebot der planerischen Zuckhaltung sollen die Planungsziele, Sicherung eines bestehenden öffentlichen Spielplatzes und Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“, nunmehr mit einem einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB langfristig gesichert werden. Demzufolge ändert sich die Bebauungsplannummer. Der Buchstabe „B“ ist für einen einfachen Bebauungsplan zu verwenden, der sich auf die Art der Nutzung bezieht. Auf die Festsetzungen eines Maßes der Nutzung und einer Bauweise für das Grundstück Pasteurstraße 22 soll verzichtet werden. Das Maß der Nutzung für bauliche Vorhaben leitet sich aus der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB,  d. h. aus dem Bestand ab. Dies bietet einen angemessenen gestalterischen Spielraum für zukünftige bauliche Änderungen der Gemeinbedarfseinrichtung. Nach wie vor weist der Planungsraum, in dem das Plangebiet liegt, ein Defizit an Plätzen mit Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit auf, so dass planungsrechtlich eine bauliche Erweiterung langfristig nicht ausgeschlossen werden soll.

 

Zu III.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans IV-36B soll mit der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich im Stadtentwicklungsamt ausgelegt werden. In der ortsüblichen Bekanntmachung soll darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren gemäß § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt wird.

 

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll von der Wahlmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gebrauch gemacht werden und die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

Nach der im Sommer 2012 durchgeführten erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB wurde der Planentwurf für das Grundstück Pasteurstraße 22 nochmals geändert. So soll die überbaubare Fläche auf dem hinteren Teil des Grundstücks reduziert werden, um den Belangen nach ausreichender Belichtung und Belüftung der benachbarten Erdgeschoss-Wohnungen in der Liselotte-Herrmann-Straße 37 gerecht zu werden. Auch soll auf die Festsetzung eines Maßes der Nutzung und einer Bauweise verzichtet werden, um für eine langfristige Erweiterung der Jugendfreizeitstätte den größtmöglichen Spielraum zu bieten. Da sich der Entwurf des Bebauungsplans geändert hat, ist gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut eine Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Zu IV.

 

Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde elektronische Medien zusätzlich nutzen. Um die Transparenz des Beteiligungsverfahrens für die Öffentlichkeit zu erhöhen, soll von dieser Kann-Bestimmung Gebrauch gemacht werden und der Entwurf des Bauleitplans einschließlich Begründung ergänzend im Internet, ebenfalls für die Dauer eines Monats präsentiert werden. Dies ersetzt jedoch nicht das förmliche Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Der Bau einer Jugendfreizeitstätte auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 hat die Wohngebietsversorgung verbessert. Durch die planungsrechtliche Sicherung dieses Gemeinbedarfsstandorts sowie des öffentlichen Spielplatzes werden die Freizeitangebote für Kinder, Jugendliche und Familien im Bötzowviertel langfristig gesichert.

 

 

 

 

Matthias KöhneJens-Holger Kirchner

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

Anlage:

Begründung zum Bebauungsplanentwurf IV-36B

 


BEZIRKSAMT PANKOW VON BERLIN

Abt. Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

 

 

 

Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans IV-36B

 

r die Grundstücke Pasteurstraße 22/26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

     Die Begründung hat mit dem Entwurf des Bebauungsplans IV-36B vom             2015 nach

     § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom             2015 bis

     einschließlich              2015 öffentlich ausgelegen.

 

Berlin, den                     2015

Bezirksamt Pankow

Abteilung Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

 

 

Klaus Risken

Amtsleiter


A.BEGRÜNDUNG................................................

I.PLANUNGSGEGENSTAND UND ENTWICKLUNG DER PLANUNGSÜBERLEGUNGEN             

1.Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung..........................

2.Beschreibung des Plangebiets......................................

2.1Stadträumliche Einbindung/Gebietsentwicklung..........................

2.2Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse............................

2.3Städtebauliche Situation und Bestand.................................

2.4Geltendes Planungsrecht..........................................

2.5Verkehrserschließung............................................

2.6Technische Infrastruktur/Leitungen...................................

2.7Denkmalschutz.................................................

2.8Altlasten......................................................

3.Planerische Ausgangssituation......................................

3.1Ziele und Grundsätze der Raumordnung...............................

3.2Flächennutzungsplan............................................

3.3Landschaftsprogramm (LaPro 94) und Landschaftsplan....................

3.4Stadtentwicklungsplanungen (StEP)..................................

3.5Sonstige vom Senat beschlossene Planungen..........................

3.5.1Lärmminderungsplan 2008 einschließlich Lärmaktionsplan.................

3.5.2Luftreinhalteplan................................................

3.5.3Planwerk Innere Stadt Berlin.......................................

3.6Bereichsentwicklungsplanung (BEP)..................................

3.7Sonstige vom Bezirk beschlossene Planungen..........................

3.7.1Spielplatzentwicklungsplan........................................

3.7.2Freizeitstättenentwicklungsplan.....................................

3.7.3Sanierungsgebiet...............................................

3.8Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne......

4.Entwicklung der Planungsüberlegungen...............................

II.PLANINHALT UND ABWÄGUNG...................................

1.Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt...........................

2.Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan.........................

3.Begründung der Festsetzungen.....................................

3.1Art der baulichen Nutzung.........................................

3.1.1Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“..............

3.1.2Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“......

3.1.3Öffentliche Verkehrsfläche.........................................

3.2Überbaubare Grundstücksfläche....................................

3.3Immissionsschutz/Klimaschutz......................................

3.4Hinweis......................................................

3.5Flächenbilanz..................................................

4.Öffentliche und private Belange.....................................

III.AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG..................................

1.Auswirkungen auf die Umwelt......................................

2.Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten.................

3.Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung......

4.Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur, die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, Belange von Freizeit und Erholung             

5.Auswirkungen auf den Verkehr und die Verkehrsvermeidung................

6.Auswirkungen auf den bestehenden Landschaftsplan.....................

IV.VERFAHREN..................................................

1.Mitteilung der Planungsabsicht (§ 5 AGBauGB)..........................

2.Aufstellung....................................................

3.Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB (alt))....................

4.Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB (alt))...........

5.Reduzierung des Geltungsbereichs und erneute Mitteilung der Planungsabsicht..

6.Änderung eines Planungsziels, erneute Mitteilung der Planungsabsicht und Umstellung des Verfahrens (Bebauungsplan der Innenentwicklung)             

7.Information der Öffentlichkeit (§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB)..................

8.Erneute Beteiligung der Behörden (§ 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB)             

8.1Zusammenfassung..............................................

8.2Abwägung....................................................

9.Erneute Beteiligung der Behörden (§ 4a Abs. 3 BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB)             

B.RECHTSGRUNDLAGEN..........................................

C.Anlagen......................................................

1.Textliche Festsetzungen..........................................

2.Hinweis......................................................


BEGRÜNDUNG

PLANUNGSGEGENSTAND UND ENTWICKLUNG DER PLANUNGSÜBERLEGUNGEN

Gegenstand der Planung ist die planungsrechtliche Sicherung eines bestehenden, öffentlich gewidmeten Spielplatzes auf den Grundstücken Pasteurstraße 24/26 sowie einer Jugendfreizeiteinrichtung auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg.

 

 

Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans IV-36, dessen Geltungsbereich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im Jahr 1994 die vier Grundstücke Pasteurstraße 20, 22, 24 und 26 umfasste, war seinerzeit das Ziel, Flächen für einen öffentlichen Spielplatz planungsrechtlich zu sichern, da die zwischen 1990 und 1993 für das Gebiet „Bötzowstraße“ durchgeführten vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für die Festlegung eines Sanierungsgebiets ein erhebliches Defizit an öffentlichen Spielplatzflächen festgestellt hatten. Der damals geltende Spielplatzentwicklungsplan wies für den planungsrelevanten Versorgungsbereich ein hohes Defizit auf, das ausschließlich durch die Nutzung vorhandener Baulücken reduziert werden sollte, da andere Möglichkeiten nicht bestanden.

 

Ab November 1995 befanden sich die Plangrundstücke in dem mit der 11. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten festgelegten Sanierungsgebiet „Bötzowstraße“. Das Sanierungsziel auf den vier Grundstücken Pasteurstraße 20/26 war die Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz, um das hohe Defizit an öffentlichen Spielplatzflächen abzubauen.

 

Im Jahr 2001 wurde ein Spielplatz auf den landeseigenen Grundstücken Pasteurstraße 24/26 hergestellt, finanziert mit Sanierungsfördermitteln. Die zu diesem Zeitpunkt vorliegende Planung konnte nur teilweise umgesetzt werden, da sich die Grundstücke Pasteurstraße 20 und 22 in privatem Eigentum befanden.

 

Im Rahmen der Prioritätensetzung in der bezirklichen Spielplatzplanung und der Fortschreibung der Sanierungsziele wurde 2004 das Sanierungsziel, auf dem Grundstück Pasteurstraße 20 eine öffentliche Grünfläche zu sichern, aufgegeben und im Januar 2005 der Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-36 um dieses Grundstück eingeschränkt.

 

Ende 2009 wurde das Sanierungsziel für das Grundstück Pasteurstraße 22 aufgegeben, da das Spielflächendefizit im Sanierungsgebiet „Bötzowstraße“ auch ohne dessen Inanspruchnahme mit den beiden Planungsstandorten „Werneuchener Wiese“ und Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27/Danziger Straße 132/136 (teilweise) vollständig abgebaut werden soll.

 

Im Dezember 2010 hat das Bezirksamt Pankow aufgrund des bestehenden erheblichen Defizits an betreuten Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen im Ortsteil Prenzlauer Berg beschlossen, dass alle erforderlichen Schritte einzuleiten sind, damit auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 eine Jugendfreizeitstätte als Ersatz für die als Sanierungsziel vorgesehene Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung „Schweizer Garten“ gebaut werden kann. Mit dem Beschluss des Bezirksamts Pankow am 1. März 2011 zum Bebauungsplan IV-36 wurde festgelegt, anstelle einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ nunmehr auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeiteinrichtung“ zu sichern.

Im April 2011 wurde das Sanierungsgebiet „Bötzowstraße“ mit der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten aufgehoben.

 

Aufgrund des weiterhin bestehenden Defizits an öffentlichen Spielflächen und an Plätzen in Jugendfreizeiteinrichtungen ist die Durchführung eines verbindlichen Bauleitplanverfahrens erforderlich, um die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke Pasteurstraße 22, 24 und 26 über den Sanierungszeitraum hinaus für soziale Zwecke zum Wohl der Allgemeinheit planungsrechtlich zu sichern. Ferner ist zu beachten, dass das Grundstück Pasteurstraße 22 im Jahr 2011 von der DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG als Treuhänder des Landes Berlin von einem privaten Eigentümer erworben wurde. Die Aufstellung des Bebauungsplans dient somit auch dazu, den zweckmäßigen Einsatz der dafür aufgewendeten Sanierungsmittel nachzuweisen sowie ggf. mögliche Ansprüche auf Rückübertragung dieses Grundstücks gemäß § 164 Abs. 1 und 2 BauGB auszuschließen.

 

Der Bebauungsplan soll für die planungsrechtliche Sicherheit der Gemeinbedarfsnutzungen sorgen und i. S. des § 1 Abs. 3 und 5 BauGB eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Beachtung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung gewährleisten.

 

Die bauliche Entwicklung des Geltungsbereichs dient der Innenentwicklung und enthält sonstige Maßnahmen der Innenentwicklung (langfristig gesicherte Verbesserung des Wohnumfelds durch Erhalt einer öffentlichen Grünfläche zur Minderung innerstädtischer Defizite sowie durch Sicherung eines gebietsversorgenden Kinder- und Jugendangebots). Der Bebauungsplan soll daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden.

 

 

Beschreibung des Plangebiets

Stadträumliche Einbindung/Gebietsentwicklung

Stadträumliche Einbindung

Das Plangebiet liegt im Süden des Bezirks Pankow im Ortsteil Prenzlauer Berg. Östlich der Greifswalder Straße und südlich der Danziger Straße gelegen, befindet es sich im nördlichen Bereich des Baublocks zwischen Pasteur-, Bötzow-, Esmarch- und Liselotte-Herrmann-Straße.

 

Die Umgebung des Plangebiets weist die typische Siedlungsstruktur der Gründerzeit mit einer überwiegend fünfgeschossigen Blockrandbebauung auf, die im Blockinnenbereich durch Seitenflügel, Quergebäude und einzelne Gewerbebauten ergänzt wird. In die Blockstrukturen sind Infrastruktureinrichtungen eingelagert. Gewerbliche Nutzungen befinden sich vorwiegend in der Erdgeschosszone. Insgesamt wird der Baublock von einer Wohnnutzung geprägt. Dem Geltungsbereich unmittelbar gegenüber befindet sich auf der anderen Seite der Pasteurstraße ein eingeschossiger großflächiger Supermarkt.

 

Auf dem an das Plangebiet angrenzenden Grundstück Pasteurstraße 20 wurde ein Neubau, bestehend aus einem siebengeschossigen Vorderhaus mit einem Seitenflügel in Grenzbebauung zum Grundstück Pasteurstraße 18, errichtet.

 

 

 

 

Gebietsentwicklung

Das gesamte Gebiet „Bötzowstraße“ entwickelte sich auf der Grundlage des Fluchtlinienplans von James Hobrecht aus dem Jahr 1862, der die geplante Stadterweiterung zum Gegenstand hatte. Diese wurde infolge der starken Besiedlung der Stadt Berlin im Rahmen ihrer gründerzeitlichen Entwicklung zur Industriestadt im ausgehenden 19. Jahrhundert notwendig. Die eigentliche Bauphase der meist fünfgeschossigen Wohngebäude erfolgte erst ab dem Jahr 1900 und war um 1910 weitgehend abgeschlossen. Das Gebiet gehörte in Folge der starken Zuwanderung von Arbeitskräften bereits zu damaliger Zeit zu den dicht besiedelten Wohngebieten Berlins.

 

Die typische gründerzeitliche Bebauungsstruktur ist bis heute weitgehend erhalten geblieben, da die Zerstörungen während des Zweiten Weltkriegs auf einzelne Gebäude beschränkt waren. Von der ehemaligen Bebauung auf den drei Plangrundstücken war infolge von Kriegseinwirkungen und daraus resultierenden späteren Abrissen nur ein Seitenflügel auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 erhalten geblieben. Dessen Abriss erfolgte Ende 2011.

 

 

Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs IV-36 B umfasst die Grundstücke Pasteurstraße 22/26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. Die Fläche beträgt ca. 1.500 m² (0,15 ha).

 

Karte 1: Übersichtsplan:  Lage, Abgrenzung und stadträumliche Einbindung des Plangebiets

 

Alle Plangrundstücke befinden sich im Eigentum des Landes Berlin. Die Grundstücke Pasteurstraße 24/26 wurden bereits 1994 erworben, das Grundstück Pasteurstraße 22 im Jahr 2011.

 

Städtebauliche Situation und Bestand

Auf den beiden Grundstücken Pasteurstraße 24/26 wurde im Jahr 2001 über das Programm „Stadtweite Maßnahmen“ ein öffentlicher Spielplatz hergestellt. Die Widmung gemäß § 2 des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) als öffentliche Grün- und Erholungsanlage mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ wurde am 15. rz 2002 im Amtsblatt für Berlin (ABl. S. 985) bekannt gegeben.

 

Auf dem benachbarten Grundstück Pasteurstraße 22 wurde auf Grundlage einer Baugenehmigung vom November 2013 eine Jugendfreizeitstätte errichtet. Der eingeschossige Neubau grenzt unmittelbar an die Brandwände der Nachbarhäuser Pasteurstraße 20 sowie Liselotte-Hermann-Straße 37 an.

 

Alle Plangrundstücke werden zur Liselotte-Herrmann-Straße 35-38 durch eine Mauer abgegrenzt, der aufgrund des dort gelegenen höheren Geländeniveaus eine Stützfunktion zukommt.

 

 

Geltendes Planungsrecht

Für das Plangebiet gibt es keinen festgesetzten Bebauungsplan. Vorhaben sind planungsrechtlich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

Demnach sind Bauvorhaben zulässig, wenn sie sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Darüber hinaus müssen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Das nach geltendem Planungsrecht zulässige Maß der baulichen Nutzung ergibt sich insbesondere aus der Grundfläche und der Höhe der in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen Gebäude. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch eine faktische Baulinie an der Straßenseite, eine faktische Baugrenze auf der Hofseite sowie die Grundfläche der in diesem Baublock typischen Seitenflügel definiert.

 

 

Verkehrserschließung

Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Pasteurstraße, die in nordwestlicher Richtung nach ca. 250,0 m in die Greifswalder Straße, die Bundesstraße B 2, mündet. In südöstlicher Richtung endet die Pasteurstraße nach ca. 400,0 m an der Kniprodestraße, der die Funktion einer Sammelstraße zufällt. In nordöstlicher Richtung verläuft in einer Entfernung von ca. 200,0 m parallel zur Pasteurstraße mit der Danziger Straße eine weitere Bundesstraße (B 96 A).

 

Im Gegensatz zur Verkehrsbedeutung der genannten Straßen ist die Pasteurstraße als Anliegerstraße einzustufen. Aufgrund des Mittelstreifens in der Greifswalder Straße ist ein direktes Zufahren nur in nordöstliche Richtung möglich. In die Kniprodestraße kann in beide Richtungen eingebogen werden. Entlang der Pasteurstraße befinden sich beidseitig Stellplatzflächen für PKW.

 

Das Plangebiet ist über die Tramlinie M4 (Falkenberg/Zingster Straße – Hackescher Markt), die innerhalb der Greifswalder Straße verkehrt, sowie über die Tramlinie M10 (S-Nordbahnhof – S+U-Bhf Warschauer Straße) entlang der Danziger Straße an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. In der Kniprodestraße befinden sich Haltestellen der Buslinie 200 (S+U-Bhf Zoologischer Garten – Michelangelostraße).

 

 

Technische Infrastruktur/Leitungen

Gemäß den Aussagen der Versorgungsunternehmen im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im August/September 2012 befinden sich in der Pasteurstraße die zur Versorgung des Gebiets erforderlichen Wasser- und Abwasseranlagen, Stromleitungen sowie eine Gashochdruckleitung. In der Pasteurstraße ist eine Fernwärmeleitung vorhanden, die jedoch nordwestlich des Bebauungsplangebiets auf Höhe des Grundstücks Nr. 20 endet.

 

Die vorhandenen Mischwasserkanäle stehen aufgrund ihrer geringen Leistungsfähigkeit vorrangig für die Schmutzwasserableitung und für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung, so dass mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation zu rechnen ist.

 

 

Denkmalschutz

Denkmalgeschützte Gebäude oder Ensembles, Garten- oder Bodendenkmale sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie angrenzend daran nicht vorhanden.

 

 

Altlasten

Die innerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Grundstücke sind im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin nicht erfasst.

 

 

Planerische Ausgangssituation

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Gemäß § 5 Abs. 1 des Landesentwicklungsprogramms 2007 (Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) und die Änderung des Landesplanungsvertrags vom 15. Dezember 2007 (GVBI. S.  629)) soll die Siedlungsentwicklung auf Zentrale Orte und raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche ausgerichtet werden. Das Plangebiet befindet sich im raumordnerisch festgelegten Siedlungsbereich gemäß den Grundsätzen der Raumordnung § 5. Unter der Zielsetzung des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung (§ 5 Abs. 2 LEPro 2007) kommt der Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestands und der Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen erhöhte Bedeutung zu. Siedlungsbezogene Freiräume sollen für die Erholung gesichert und entwickelt werden. Neben ihrer wichtigen Funktion für den Naturhaushalt tragen nutzbare Freiflächen innerhalb oder in der Nähe von Siedlungen auch dazu bei, die Wohn- und Lebensqualität für die Bevölkerung und die Attraktivität von Wohn- und Gewerbestandorten zu erhöhen.

 

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. rz 2009 ist am 15. Mai 2009 in Berlin und Brandenburg jeweils als Rechtsverordnung der Landesregierung in Kraft getreten (GVBl. S. 182). Der LEP B-B konkretisiert als übertliche und zusammenfassende Planung für den Gesamtraum der beiden Länder die raumordnerischen Grund-sätze des am 1. Februar 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) und setzt damit einen Rahmen für die künftige räumliche Entwicklung in der Hauptstadtregion.

 

Die Festlegungen des LEP B-B sind von nachgeordneten Ebenen der räumlichen Planung und von Fachplanungen bei allen raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst werden, zu beachten (Ziele der Raumordnung) bzw. zu berücksichtigen (Grundsätze der Raumordnung).

In der Festlegungskarte 1 ist das Planungsgebiet innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung dargestellt gem. 4.5 (Z) Absatz 1 Nr. 2. Die Siedlungsentwicklung soll hier vorrangig unter Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotenziale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete erfolgen sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur. Dies steht mit den Planungszielen, der Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes sowie einer Jugendfreizeitstätte, im Einklang.

 

 

Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan von Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 23. Juni 2015 (ABl. S. 1449) wird das Plangebiet als Wohnbaufläche W1 mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) über 1,5 dargestellt.

 

Der Geltungsbereich ist Teil eines Gebiets, das als Vorranggebiet für die Luftreinhaltung dargestellt ist.

 

 

Karte 2: FNP Berlin, Stand Neubekanntmachung 2015 (Ausschnitt)

 


Landschaftsprogramm (LaPro 94) und Landschaftsplan

Landschaftsprogramm (LaPro 94)

Das Landschaftsprogramm einschließlich des Artenschutzprogramms für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343) formuliert für das Grundstück in vier Teilplänen vorrangig folgende landschaftsplanerische Ziele:

 

Der Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den Geltungsbereich als Innenstadtbereich dar. Daraus ergeben sich u .a. folgende Ziele und Maßnahmenvorschläge:

  • Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen,
  • Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und Wandbegrünung),
  • Kompensation von baulichen Verdichtungen und
  • Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.

 

Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung ist das Plangebiet als bebauter Bereich mit Wohnquartieren der Dringlichkeitsstufe I gekennzeichnet, für die u. a. folgende Sofortmaßnahmen formuliert werden:

  • Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen,
  • Erschließung vorhandener Freiflächen,
  • Blockkonzepte, Hofbegrünung, Dach- und Fassadenbegrünung,
  • Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum und
  • Wohnumfeldverbesserung auf der Grundlage freiraumplanerischer Konzeptionen im Bereich von Großsiedlungen.

 

Der Teilplan Landschaftsbild weist wiederum einen Innenstadtbereich aus. Auf das Landschaftsbild bezogene Ziele sind u. a.:

  • Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume, Wiederherstellung von Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten,
  • Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen, Begrünungen von Höfen, Wänden und Dächern,
  • Betonung landschaftsprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente, gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen und
  • Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung.

 

Im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz erfolgt für das Plangebiet eine Darstellung als Siedlungsgebiet/mit Schwerpunkt Entsiegelung mit folgenden Zielsetzungen:

  • Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünung),
  • kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,
  • Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,
  • dezentrale Regenwasserversickerung und
  • Förderung emissionsarmer Heizsysteme.

 

Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb eines Vorranggebiets für die Luftreinhaltung, für das die Emissionsminderung, der Erhalt von Freiflächen und die Erhöhung des Vegetationsanteils sowie der Immissionsschutz empfindlicher Nutzungen als Anforderungen formuliert werden.

 

Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ vom 21. September 2004 (GVBI. S. 434). Ziel des Landschaftsplans ist die Schaffung und Sicherung von naturhaushaltswirksamen Flächen innerhalb der bebauten Gebiete. Damit sollen bestehende ökologische Belastungen abgebaut sowie Verschlechterungen der ökologischen Situation durch weitere bauliche Verdichtung verhindert werden. Zu diesem Zweck benennt der Landschaftsplan mit dem Biotopflächenfaktor (BFF) den zu realisierenden Anteil an naturhaushaltswirksamer Fläche in Relation zu der Gesamtgrundstücksfläche bei Neubau- und Umbaumaßnahmen sofern sich hierbei der Überbauungsgrad erhöht oder zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden.

 

Der Landschaftsplan enthält keine Festsetzungen für öffentliche Grünflächen. Für das Grundstück Pasteurstraße 22 ist für Neubaumaßnahmen ein Zielbiotopflächenfaktor von 0,6 angegeben.

 

Stadtentwicklungsplanungen (StEP)

StEP Zentren 3

In dem am 12. April 2011 beschlossenen StEP Zentren 3 befindet sich das Plangebiet am Rand eines Bereichs, der als zentrentragender Stadtraum mit ausgeprägter Urbanität gekennzeichnet ist.

 

StEP Verkehr

Der Senat hat am 29. März 2011 den StEP Verkehr beschlossen. Für die Pasteurstraße werden keine Aussagen getroffen. Die in direkter Nachbarschaft verlaufende Greifswalder Straße wird sowohl im Bestand als auch in der Planung als großräumige Straßenverbindung eingestuft. Die ebenfalls nahe gelegene Danziger Straße wird als übergeordnete Straßenverbindung sowohl im Bestand als auch in der Planung dargestellt.

 

In Bezug auf den öffentlichen Personennahverkehr enthält der StEP Verkehr keine über die entlang der Greifswalder Straße und Danziger Straße bereits vorhandenen Straßenbahntrassen hinausgehenden Planungen.

 

StEP Ver- und Entsorgung

Die Stadtentwicklungsplanung Ver- und Entsorgung (StEP V+E) dient der Integration der Fachplanung in die räumliche Planung sowie der Planung von Ver- und Entsorgungsunternehmen. Ein vom Senat beschlossener StEP V+E existiert nicht.​

 

Es liegen bisher lediglich Grundlagenkarten vor, die zwischen 2005 und 2007 erarbeitet wurden. Demnach befindet sich in der Pasteurstraße eine Gashochdruckleitung. Das gesamte Gebiet wird als mit Niederdruckgas und Fernwärme versorgtes Gebiet dargestellt. In der Greifswalder Straße befinden sich die nächstgelegene Wasserversorgungsleitung sowie ein Mischwasserkanal. Letzterer ist neben einer Abwasserdruckleitung auch in der Kniprodestraße dargestellt. Bezüglich der Elektroenergie befinden sich in dem dazugehörigen Teilplan im unmittelbaren Umfeld des Bebauungsplangebiets keine Darstellungen.

 

StEP Klima

Der Senat hat am 31. Mai 2011 den StEP Klima beschlossen. Der StEP Klima liefert einen räumlichen Orientierungsrahmen, der eine Hilfestellung für die Anpassung von gesamtstädtischen Planungen an den Klimawandel liefern soll. Gemäß der Karte „Aktionsplan – Handlungskulisse“ wird das Plangebiet speziell im Handlungsfeld Gewässer und Starkregen als ein Stadtgebiet, das der Mischkanalisation zugehörig ist, dargestellt. Relevante Handlungsempfehlungen für das Plangebiet sind das Anpflanzen von Stadtbäumen und das Anlegen von Dach- und Fassadenbegrünungen.

 

 

Sonstige vom Senat beschlossene Planungen

Lärmminderungsplan 2008 einschließlich Lärmaktionsplan

Da Verkehr der Hauptverursacher von Lärm ist, soll mit der Umsetzung und Entwicklung von Lärmminderungsplänen (Lärmminderungsplanung für Berlin, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Berlin, Mai 2008) diese hohe Umweltbelastung vermindert werden. Es sollen vertiefend kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung ausgearbeitet werden. Mit dem Lärmaktionsplan Berlin 2008 wurde erstmalig eine gesamtstädtische Konzeption zur Minderung dieser Belastungssituation vorgestellt und vom Berliner Senat beschlossen. Mit dem Lärmaktionsplan 2013-2018 wurden die Strategien der Lärmaktionsplanung fortgeschrieben.

 

Da die Bewertung und Einbeziehung von Verkehrslärm in Planungsprozessen oftmals sehr komplex ist, wurde durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt eine Handreichung zur Berücksichtigung der Umweltbelange in der räumlichen Planung mit dem Schwerpunkt der Straßenverkehrslärmproblematik (LK Argus; Dezember 2012, letzte redaktionelle Überarbeitung 08.03.2013) erarbeitet. Die Handreichung stellt eine Ergänzung der in der Lärmaktionsplanung erstellten Konzepte zur Lärmminderungsplanung dar und befasst sich mit Strategien zur Berücksichtigung der Lärmminderungsbelange in der Stadtentwicklungs- und Bauleitplanung. Zur Beurteilung der Lärmsituation stehen strategische Lärmkarten zur Verfügung.

 

Die Strategische Lärmkarte Gesamtlärmindex L_DEN (Tag-Abend-Nacht) Raster 2012 stellt für das Plangebiet Lärmpegel bis maximal 55 dB(A) dar. In der Strategischen Lärmkarte Gesamtlärmindex L_N (Nacht) Raster 2012 liegt das Plangebiet in einem Bereich mit einem Lärmpegel bis maximal 45 dB(A). Gemäß dem in der Handreichung enthaltenden Bewertungsschema für Lärmbelastungen nach der strategischen Lärmkarte liegt für das Plangebiet folglich eine Lärmverträglichkeit vor.

 

 

Luftreinhalteplan

Der Luftreinhalteplan 2011 bis 2017 für Berlin der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wurde am 18. Juni 2013 vom Berliner Senat beschlossen. In den dazugehörigen Karten (Szenarien NO2 Kfz-Verkehr 2015 und PM10 Kfz-Verkehr 2015) ist die Pasteurstraße nicht gesondert gekennzeichnet.

 

 

Planwerk Innere Stadt Berlin

Das Plangebiet liegt innerhalb der Plankulisse des Planwerks Innere Stadt 2010 (Hrsg.: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin 2010). Die Fortschreibung mit Stand vom 10. November 2010 stellt das Planungsgebiet als bestehende Grünfläche dar. Es befindet sich nicht in einem der besonders gekennzeichneten „Städtebaulichen Handlungsräume“.

 

 

Bereichsentwicklungsplanung (BEP)

Eine beschlossene Bereichsentwicklungsplanung (BEP) liegt für das Plangebiet nicht vor. Das Arbeitspapier der Bereichsentwicklungsplanung, Stand 11/97, sah in seinem Nutzungskonzept für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs eine öffentliche Grünfläche vor.

 

 

Sonstige vom Bezirk beschlossene Planungen

Spielplatzentwicklungsplan

Am 21. rz 2006 hat das Bezirksamt die Spielplatzplanung beschlossen. Die Bedarfsplanung wird durch das Fachamt fortgeschrieben.

 

Das Plangebiet liegt in der Bezirksregion XVI – Prenzlauer Berg Süd und hier in der Versorgungseinheit VE 39 A (ehemals 1D), die das Gebiet zwischen Greifswalder Straße, Danziger Straße, Margarete-Sommer-Straße und Hufelandstraße umfasst. Nach Aussage des Spielplatzentwicklungsplans aus dem Jahr 2006 gab es 2005 in der Versorgungseinheit 1D fünf Spielplätze mit einer Nettofläche von 4.902 m². Der Bedarf betrug zum damaligen Zeitpunkt 6.288 m². Die Spielplatzfläche (650 m² Nettofläche) auf den Grundstücken Pasteurstraße 24/26 wurde im Jahr 2001 angelegt und ist Teil der bezirklichen Spielplatzplanung. Sie dient der notwendigen Versorgung mit Spielflächen für Kinder unter 12 Jahren.

 

Im Bestand existieren zurzeit sechs Spielplätze in der Versorgungseinheit VE 39 A (ehemals 1D) mit 5.718 m² Nettospielfläche. Das seit 2009 bestehende Defizit von 1.761 m² Nettospielfläche soll mit der Umsetzung der beiden Planungsstandorte Neugestaltung und Erweiterung Dietrich-Bonhoeffer Straße 22-27/Danziger Straße 132/136 (teilweise) und Werneuchener Wiese vollständig abgebaut werden.

 

 

Freizeitstättenentwicklungsplan

Der Freizeitstättenentwicklungsplan wurde am 13. Juni 2006 vom Bezirk beschlossen. Die „Fortschreibung des Freizeitstättenentwicklungsplans Pankow von Berlin“ Stand 12.06.2007 wurde am 11.07.2007 durch die BVV beschlossen (Drs. VI-0222). Die Bedarfsplanung wird durch das Fachamt fortgeschrieben.

 

Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Bezirksregion XVI – Prenzlauer Berg Süd im Planungsraum 39 Bötzowstraße, der das Gebiet zwischen Greifswalder Straße, Danziger Straße, Margarete-Sommer-Straße und Am Friedrichshain umfasst. Die Bezirksregion XVI weist mit Planstand 31. Dezember 2012 ein Defizit von 579 Plätzen bei einem Bedarf von 868 Plätzen mit Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit auf. Im Planungsraum 39 ergibt sich bei einem Bedarf von 336 Plätzen ein Defizit von 292 Plätzen. Zur Versorgung des Planungsraums 39 gibt es eine Mädchenfreizeiteinrichtung in der Esmarchstraße 27 mit 44 Plätzen.

 

Zur Verbesserung des Angebots war die Anmietung einer neu zu errichtenden Jugendfreizeiteinrichtung im sogenannten „Schweizer Garten“ geplant. Diese Standortplanung konnte nicht realisiert werden und wurde 2010 aufgegeben.

 

 

Sanierungsgebiet

Für das Gebiet „Bötzowstraße”, begrenzt durch Greifswalder Straße, Danziger Straße (damals Dimitroffstraße), Bötzowstraße, Pasteurstraße, Kniprodestraße (damals Artur-Becker-Straße) und Am Friedrichshain wurde durch den Senatsbeschluss 2017/92 vom 21. Juli 1992 der Bericht über vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB beschlossen. Diese Untersuchungen wurden im Dezember 1993 beendet. Der im Ergebnis erarbeitete Rahmenplan "Bötzowstraße" (Stand 4/94) stellte für die Grundstücke Pasteurstraße 20/26 als Sanierungsziel öffentliche Grünfläche bzw. „Flächensicherung und Neuordnung“ dar. Ein öffentlicher Spielplatz bzw. eine Kita wurden für diese Fläche priorisiert. Im Rahmen weiterer Untersuchungen sollte geprüft werden, ob der Standort für die Unterbringung sowohl eines öffentlichen Spielplatzes als auch einer Kita geeignet sei oder eine Nutzung entfallen könne.

 

Auf der Grundlage der 11. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungs­gebieten vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S.711) wurde ein größerer Teilbereich des Untersuchungsgebiets zum förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Bötzowstraße“ gemäß § 142 BauGB erklärt.

 

Für die Grundstücke Pasteurstraße 20/26 wurden die o. g. Sanierungsziele im Rahmen der Sanierung fortgeschrieben. Der Rahmenplan, Stand 8/1995, wies die vier Grundstücke ebenfalls noch als Standort für Flächensicherung und Neuordnung mit den Sanierungszielen Spielplatz und Kindertagesstätte aus. Die Fortschreibung des Rahmenplans, Stand 2/2000 (ABl. S. 1319), stellte die Grundstücke Pasteurstraße 20/26 als öffentliches Grün/Planung dar. Die letzte Fortschreibung, Stand 1/2007 (ABl. S. 1760), enthielt die folgende Aussage: öffentliches Grün mit der Darstellung Spielplatz auf den zwei Grundstücken Pasteurstraße 24/26 und öffentliches Grün/Planung mit der Darstellung Spielplatz für das Grundstück Pasteurstraße 22.

 

Im November 2009 hat das für die bezirkliche Spielplatzplanung damals zuständige Amt die Änderung des Sanierungsziels für das Grundstück Pasteurstraße 22 beantragt, da das Spielflächendefizit im Sanierungsgebiet „Bötzowstraße“ auch ohne die Inanspruchnahme dieses Grundstücks abgebaut werden kann.

Aufgrund des bestehenden Defizits an betreuten Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen im Ortsteil Prenzlauer Berg hat das Bezirksamt Pankow mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 die damalige Abteilung Jugend und Immobilien beauftragt, alle erforderlichen Schritte einzuleiten, damit auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 eine Jugendfreizeitstätte als Ersatz für die geplante Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung Am Schweizer Garten zur Realisierung des Sanierungsziels errichtet werden kann.

 

Im April 2011 wurde das Sanierungsgebiet „Bötzowstraße“ mit der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten aufgehoben. Die Änderungsverordnung ist am 28. April 2011 in Kraft getreten (GVBl. S. 170).

 

 

Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs IV-36B grenzt an keinen weiteren Bebauungsplan.

 

 

Entwicklung der Planungsüberlegungen

Anlass für die Planung war, dass der überwiegende Teil des ehemaligen Bezirks Prenzlauer Berg ein hohes Defizit an sozialen Infrastruktureinrichtungen und öffentlichen Grün- und Spielflächen aufwies. Aus städtebaulichen Gründen wurde dem planerischen Ziel der Verbesserung der sozialen Infrastruktur sowie der Erhöhung der Aufenthaltsqualität des Wohnumfelds besondere Bedeutung zugemessen. Daher wurden bereits 1992 in Abstimmung des Stadtplanungsamts mit dem Naturschutz- und Grünflächenamt gebietsweise Pläne mit dem Inhalt - Bestand und Planungsmöglichkeiten von öffentlichen Spielplätzen - erarbeitet. Darin wurden die Grundstücke Pasteurstraße 20/26 als geeignete Fläche eingestuft, mit der Option, die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens oder weiterer Untersuchungen für Nutzungsanforderungen zu prüfen.

 

Die Notwendigkeit für die Planung und Errichtung sozialer Infrastruktureinrichtungen und öffentlicher Grün- und Spielflächen im Gebiet „tzowstraße“ wurde weiterhin im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB und auch im Entwurf zur Bereichsentwicklungsplanung zum Zeitpunkt März 1994 umfangreich ermittelt. In den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchung (Abschlussbericht Dezember 1993) wurde ein Defizit an öffentlichen wohnungsnahen Grün- und Freiflächen von ca. 48.000 m² (Richtwert 6 m² /EW) ermittelt. Das Defizit an öffentlichen Spielplätzen betrug im Untersuchungsbereich „tzowstraße“ 8.100 m² (Richtwert 1 m²/EW). Dies entsprach einem Versorgungsgrad von nur ca. 25 % des Richtwerts.

 

Das ursprüngliche Planungsziel für den Bebauungsplan IV-36, die drei Grundstücke im jetzigen Geltungsbereich sowie das benachbarte Grundstück Pasteurstraße 20, welches sich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses am 21. Juni 1994 ebenfalls noch im Geltungsbereich befand, als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ zu entwickeln, wurde im Laufe der Jahre entsprechend den fortgeschriebenen Sanierungszielen wie folgt geändert:

In den Jahren 2000 bis 2001 wurde auf den beiden landeseigenen Grundstücken Pasteurstraße 24/26, die bis zu diesem Zeitpunkt als Parkplatz genutzt wurden, ein öffentlicher Spielplatz angelegt und somit das Sanierungsziel für diese beiden Grundstücke umgesetzt.

Die Umsetzung des damaligen Sanierungsziels auf den Grundstücken Pasteurstraße 20/22 konnte seinerzeit nicht erfolgen, da sich beide in Privateigentum befanden.

 

r das private Grundstück Pasteurstraße 20 wurde 2004 das Sanierungsziel, eine öffentliche Grünfläche zu sichern, aufgegeben, da davon ausgegangen wurde, dass der vollständige Abbau des Spielflächendefizits im Sanierungsgebiet „tzowstraße“ auch ohne die Inanspruchnahme dieses Grundstücks durch die Umsetzung anderer Planungsstandorte möglich wäre. Aus diesem Grund wurde 2005 der Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-36 um das Grundstück Pasteurstraße 20 eingeschränkt.

 

Ende 2009 wurde vom zuständigen Fachamt der Antrag gestellt, das Sanierungsziel für das Grundstück Pasteurstraße 22 – Planung einer öffentlichen Spielplatzfläche – aufzugeben. Der Erwerb dieses Grundstücks und die Herstellung des Spielplatzes waren nicht mehr für den Abbau des Defizits an Spielplatzflächen in der damals relevanten Versorgungseinheit 1D (nunmehr VE 39 A) erforderlich, da genügend Flächenpotenziale an zwei anderen Standorten zur Verfügung standen.

 

Ende 2010 beschloss das BA Pankow das Sanierungsziel für das zu diesem Zeitpunkt noch private Grundstück Pasteurstraße 22 zu ändern, um auf dem Grundstück eine Jugendfreizeitstätte als Ersatz für die geplante Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung Schweizer Garten bauen zu können. Infolgedessen wurde im März 2011 vom Bezirksamt Pankow beschlossen, dass das Planungsziel für das Grundstück Pasteurstraße 22 geändert und eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“ planungsrechtlich gesichert werden soll.

 

Im Jahr 2011 wurde das Büro Schmeier + Miersch Architekten aus Magdeburg von der S.T.E.R.N. Gesellschaft für behutsame Stadterneuerung mbH als Sanierungsbeauftragte mit der Erarbeitung einer Machbarkeitsstudie zur Errichtung einer Kinder- und Jugendeinrichtung beauftragt, die im Januar 2012 fertiggestellt wurde. Untersucht wurden insgesamt sechs Möglichkeiten zur Errichtung einer eingeschossigen und zwei Möglichkeiten zur Errichtung einer zweigeschossigen Jugendfreizeitstätte auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 entsprechend dem vom Jugendamt vorgegebenen Raumprogramm und Kostenrahmen.

Dieses sah eine Einrichtung mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 290 m² vor. Gefordert wurde u. a., dass die notwendigen Verkehrsflächen innerhalb des Gebäudes so gering wie möglich gehalten werden und im Kommunikationsbereich aufgehen sollen. Als Zielgruppe der Einrichtung wurden Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 8 und 18 Jahren benannt.

 

Als Ergebnis der Machbarkeitsstudie wurde eine Vorzugsvariante ausgewählt. Sie sah die Errichtung eines eingeschossigen Baukörpers mit einer Grundfläche von ca. 300 m² in der Flucht des straßenseitigen Gebäudes auf dem angrenzenden Grundstück Pasteurstraße 20 vor. Im südöstlichen Bereich war das Gebäude an die rückwärtige Grenzbebauung auf dem Grundstück Liselotte-Herrmann-Straße 37 angebaut. In Richtung Süden ragte der Baukörper im Vergleich zu den angrenzenden Gebäuden in den Hofbereich hinein. Durch den verbleibenden Abstand zu den Grundstücken Pasteurstraße 20 und Liselotte-Herrmann-Straße 37 entstand aufgrund der vorhandenen Grenzmauer ein geschlossener Hof. Die innerhalb dieses Hofs gelegene Freifläche für die Jugendfreizeiteinrichtung war für ruhige Außennutzungen vorgesehen (z. B. Anlage eines Kräutergartens, einer Ruhezone o. ä.). Die in der Vorzugsvariante geplante Gebäudeorganisation sah ferner an den Spielplatz angrenzend einen Innenhof als Aktionsfläche vor.

 

Die Ausführungsplanung wurde entsprechend der Vorzugsvariante 2013 erarbeitet. Nach Erteilung der Baugenehmigung im November 2013 auf Grundlage des § 34 BauGB konnte die Errichtung der Jugendfreizeitstätte im Jahr 2015 abgeschlossen werden.

 

 

PLANINHALT UND ABWÄGUNG

Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt

Intention der Planung ist die Sicherung und Verbesserung der Versorgung des umliegenden Wohngebiets mit sozialer Infrastruktur. Die bestehende öffentliche Spielplatzfläche auf den Grundstücken Pasteurstraße 24/26 sowie die Jugendfreizeitstätte auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 sollen langfristig planungsrechtlich gesichert werden. Damit werden auch die ehemaligen Sanierungsziele dauerhaft gesichert.

 

Gemäß dem Gebot der planerischen Zurückhaltung sollen diese Ziele mit einem einfachen Bebauungsplan gesichert werden. Der einfache Bebauungsplan i. S. des § 30 Abs. 3 BauGB soll nur Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die örtliche Verkehrsfläche enthalten. Da sich das Plangebiet in einem dicht bebauten Quartier befindet, soll für bauliche Vorhaben das Maß der baulichen Nutzung aus der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB abgeleitet werden. Damit kann gesichert werden, dass der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Dies bietet langfristig den größtmöglichen gestalterischen Spielraum für eventuelle zukünftige bauliche Erweiterungen der Jugendfreizeitstätte.

 

 

Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan

Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans IV-36B wurden gemäß § 8 Abs. 2 BauGB unter Berücksichtigung der Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV FNP vom 29. Juni 2011 (ABl. S. 1482)) entwickelt. Danach gilt allgemein, dass die im FNP dargestellten Wohnbauflächen überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden sollen. Sie können daneben auch örtliche Infrastruktureinrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen, Jugendfreizeitheime und Spielplätze, kleinere Grünflächen (<3 ha) sowie eingestreutes Gewerbe und Büros mit umfassen, soweit diese in die umgebende Wohnnutzung integrierbar sind und eine Flächengröße von 3 ha nicht überschreiten (Grundsatz 1 des Flächennutzungsplans – Generalisierungsmaßstab).

 

Der Geltungsbereich ist des Weiteren Teil eines Gebiets, das als Vorranggebiet für die Luftreinhaltung dargestellt ist. Aus Gründen des Immissionsschutzes soll durch eine textliche Festsetzung die Art der zulässigen Brennstoffe geregelt werden.

 

 

Begründung der Festsetzungen

Die Errichtung von öffentlichen Spielplätzen und Gemeinbedarfseinrichtungen innerhalb von Wohngebieten gehört zu den kommunalen Aufgaben. Der Bebauungsplan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind insbesondere relevant:

 

  • allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
  • Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
  • soziale Bedürfnisse der Bevölkerung, Belange von jungen Menschen und Familien
  • Belange von Freizeit und Erholung
  • Belange der Baukultur und die Gestaltung und Fortentwicklung des Orts- und Landschaftsbilds
  • Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege
  • Belange des Verkehrs und der Verkehrsvermeidung
  • öffentliche und private Belange

 

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans in Einklang mit den sonstigen beschlossenen Planungen mit städtebaulichen Auswirkungen gebracht werden (z. B. Stadtentwicklungspläne, Landesentwicklungsplan).

 

 

Art der baulichen Nutzung

Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“

Auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 wurde in den Jahren 2014/2015 eine Jugendfreizeitstätte errichtet. Jugendfreizeiteinrichtungen sind gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) in unterschiedlichen Baugebieten allgemein zulässig (z. B. Mischgebiet oder allgemeines Wohngebiet).

 

Auf diesem Grundstück soll ausschließlich eine Jugendfreizeiteinrichtung planungsrechtlich zulässig sein. Da die Ansiedlung weiterer Nutzungen weder konzeptionell vorgesehen ist noch planungsrechtlich zulässig sein soll, soll auf die Festsetzung eines Baugebiets gemäß BauNVO verzichtet werden. Vielmehr soll das Grundstück Pasteurstraße 22 als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt werden.

 

 

Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“

Für die Grundstücke Pasteurstraße 24/26 soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ festgesetzt werden. Diese Festsetzung soll erfolgen, um die öffentlich gewidmete Grünfläche für die bestehende Nutzung dauerhaft zu sichern.

 

 

Öffentliche Verkehrsfläche

Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Pasteurstraße. Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs IV-36 B gelegene Teilfläche der Pasteurstraße soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinie entsprechend ihrer Widmung und ihres vorhandenen Ausbauzustands festgesetzt werden.

 

Die Einteilung der Verkehrsfläche soll nicht Gegenstand der bauleitplanerischen Festsetzungen sein (textliche Festsetzung Nr. 2), sondern obliegt dem zuständigen Fachamt.

 

Durch die mit Beschluss des Bezirksamts vom 05.06.2007 getroffene Entscheidung, in den Sanierungsgebieten zur Verkehrsberuhigung generell nur Tempo 30 zuzulassen und vor Kinderspielplätzen Gehwegvorstreckungen als Querungshilfen anzuordnen, soll Gefähr­dungen für die Nutzer des Spielplatzes und der Jugendfreizeitstätte entgegengewirkt werden. Der Bebauungsplan steht der Umsetzung dieser Zielstellung nicht entgegen.

 

 

Überbaubare Grundstücksfläche

Auf der Gemeinbedarfsfläche soll die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 3 BauNVO als Baufenster festgesetzt werden.

 

Das geplante Baufenster umfasst die Grundfläche des bereits errichteten Baukörpers der Jungendfreizeitstätte und bietet zugleich einen Spielraum für eventuelle zukünftige bauliche Erweiterungen. Innerhalb des geplanten Baufensters soll es dem Bauherrn (Land Berlin) überlassen bleiben, wie er unter Beachtung des nach § 34 BauGB zulässigen Maßes der baulichen Nutzung sowie der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Baukörper anordnet. Die Regelungen des § 6 BauO Bln zu den Abstandsflächen bleiben bei der geplanten Festsetzung unberührt.

Durch die geplanten Baugrenzen soll ein Mindestabstand zu den Nachbargrundstücken Pasteurstraße 20 und Liselotte-Herrmann-Straße 37 planungsrechtlich gesichert werden. Dies dient zum einen der Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. Kapitel II.4 „Abwägung der öffentlichen und privaten Belange“), zum anderen soll auf diese Weise ein Mindestmaß an Freiflächen für die Jugendfreizeitstätte planungsrechtlich gesichert werden.

 

 

Immissionsschutz/Klimaschutz

Der Geltungsbereich befindet sich entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans im „Vorranggebiet für Luftreinhaltung“. Dieses Gebiet umfasst im Wesentlichen die Innenstadtbezirke mit hohen Schadstoffemissionen, wo sich insbesondere die Emissionen von Kraftfahrzeugverkehr, Hausbrand und Industrie überlagern. Hier sollen räumliche Prioritäten für die Einschränkung von Emissionen dieser Verursachergruppen gesetzt werden, da wegen der geringen Ableitungshöhe eine geringe Ausbreitung und Verdünnung gegeben ist, so dass in der Nähe von Emissionen auch hohe Immissionen auftreten.

 

Aus Gründen des Immissionsschutzes soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nur die Verwendung von Erdgas und Heizöl EL als Brennstoff zugelassen werden. Die Verwendung anderer Brennstoffe soll zulässig sein, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind (textliche Festsetzung Nr. 1). Die geplante Festsetzung soll insbesondere mit Blick auf die in der Umgebung vorhandene hohe bauliche Dichte für den Geltungsbereich Schadstoffemissionen und damit auch -immissionen begrenzen. Sie dient dem Schutz gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.

 

 

Hinweis

Der Bebauungsplan befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“, der als materielles Recht bei Bauvorhaben zu beachten ist.

 

 

Flächenbilanz

Der Bebauungsplanentwurf enthält folgende Flächenverteilung (alle Werte gerundet):

 

Öffentliche Grünfläche „Öffentlicher Spielplatz“

 

970 m²

Gemeinbedarfsfläche „Jugendfreizeitstätte“

 

490 m²

 

überbaubare Grundstücksfläche (innerhalb der Baugrenzen)*

395 m²

 

 

öffentliche Verkehrsfläche

 

535 m²

Gesamtfläche

 

1.995 m²

 

* Hinweis: Durch die geplante Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche erfolgt keine Regelung des Maßes der baulichen Nutzung, das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist nach § 34 BauGB zu prüfen.

 

 

Öffentliche und private Belange

Die Berücksichtigung der öffentlichen Belange erfolgt insbesondere durch die geplante Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ sowie einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“. Damit kann dem Ziel der Planung, die vorhandene öffentliche Spielplatzfläche sowie die Jugendfreizeitstätte planungsrechtlich zu sichern, Rechnung getragen werden.

 

Hinsichtlich der privaten Belange ist zunächst zu beachten, dass sich alle Grundstücke im Geltungsbereich im Eigentum des Lands Berlin befinden. Insofern ergeben sich durch die geplanten Festsetzungen keine direkten Auswirkungen auf private Belange, die in die Abwägung eingestellt werden müssten.

 

Es sind die Auswirkungen der Planung auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse der Nachbarschaft (Lärmbeeinträchtigung, Verbesserung der sozialen Infrastruktur) zu beachten.

 

Der vorhandene Spielplatz dient der notwendigen Versorgung mit Spielflächen für Kinder unter 12 Jahren. Spielende Kinder (Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) können Lärmbeeinträchtigungen für die Anwohner verursachen. Lärm auf Spielplätzen ist eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens, die zur Entwicklung junger Menschen erforderlich ist. Dies findet in § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Berücksichtigung, gemäß dem Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, i. d. R. nicht als schädliche Umwelteinwirkung zu beurteilen sind. Auch gemäß § 6 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin sind störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar. Ein Spielplatz stellt einen existenziellen Teil des Wohnens dar. Darüber hinaus wird auch wegen der geringen Größe der Spielplatzfläche davon ausgegangen, dass der von den Kindern verursachte verhaltensbedingte Lärm keine erhebliche Beeinträchtigung für die Nachbarn darstellt. Aufgrund des geringen Umfangs der Spielfläche, die kein Erweiterungspotenzial aufweist, ist davon auszugehen, dass dieser Spielplatz ausschließlich der Versorgung der unmittelbaren Umgebung dienen wird und keine Magnetwirkung auf Kinder oder Jugendliche außerhalb der näheren Umgebung haben wird.

 

Der planungsrechtlich zu sichernde Spielplatz fügt sich sowohl nach seiner Art als auch seiner Größe und Ausstattung in das Wohngebiet ein. Eine spätere Nutzung als Skaterpark, Bolz- oder Basketballplatz ist planungsrechtlich nicht möglich. Die geplante Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ schließt solche Nutzungen aus. Für den Fall einer Neugestaltung mit Spielangeboten, die für Kinder über 14 Jahren gedacht sind, entfällt die Privilegierung, so dass deren Zulässigkeit nach dem Immissionsschutzrecht zu prüfen ist.

 

Auch die Jugendfreizeitstätte fügt sich nach ihrer Art und Größe in das Wohngebiet ein. Die Hauptzielgruppe sind Kinder von 6 bis 14 Jahren, so dass im konkreten Fall der Jugendfreizeitstätte die ausgehenden Lärmemissionen grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar sind. Die Inanspruchnahme einzelner Angebote durch ältere Jugendliche (bis 18 Jahre) soll generell nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass aufgrund der beschränkten Grundstücksgröße keine größere Freifläche möglich ist und die Nutzung daher weitgehend im Gebäude erfolgen wird. Lärmauswirkungen können hier u. a. durch bautechnische Maßnahmen (z. B. Be- und Entlüftungsanlagen, Schallschutzfenster), die im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen sind, gemindert und auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

 

Von der vorhandenen Jugendfreizeitstätte gibt es keinen direkten Zugang zum benachbarten Spielplatz. Eine Mitnutzung der Spielfläche ist konzeptionell nicht vorgesehen, ist aber grundsätzlich auch nicht auszuschließen, da diese unbeschränkt zugänglich ist. Verhaltensbedingte Störungen außerhalb der geschlossenen Räume (z. B. Lärmbeeinträchtigungen), die Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben können, können aufgrund der geregelten Öffnungszeiten und der vorgesehenen pädagogischen Betreuung weitgehend vermieden werden. Die Nutzung wird außerhalb der ortsüblichen Ruhezeiten erfolgen, so dass die Nachtruhe der Nachbarn nicht gestört wird. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Ausübung der Nutzung im Vergleich zu dem zuvor ungenutzten Grundstück für die Nachbarn bemerkbar sein wird. Unabhängig von den o. g. gesetzlichen Regelungen wird davon ausgegangen, dass eine Jugendfreizeitstätte für die Nachbarschaft zumutbar ist, da diese eine Aufgabe erfüllt, die im öffentlichen Interesse, vor allem der Anwohner, liegt. Ferner ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass solche Einrichtungen aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht wohnortfern angesiedelt werden können.

 

Die geplante Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 berücksichtigt die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die geplanten Baugrenzen sichern einen Mindestabstand zu den Nachbargrundstücken Liselotte-Hermann-Straße 37 und Pasteurstraße 20, der eine ausreichende Belichtung und Belüftung für diese gewährleisten soll. Um das Gebot der Rücksichtnahme insbesondere gegenüber den ohnehin schlecht belichteten benachbarten Erdgeschoss-Wohnungen in der Lieselotte-Hermann-Straße 37 nicht zu verletzen, wurde im Laufe des Verfahrens die überbaubare Grundstücksfläche auf dem hinteren Teil des Grundstücks Pasteurstraße 22 reduziert. So soll zur rückwärtigen Grenze des Grundstücks Liselotte-Hermann-Straße 37 nunmehr ein Mindestabstand von 6,0 m planungsrechtlich gesichert werden.

 

Mit den geplanten Festsetzungen eines öffentlichen Spielplatzes und einer Jugendfreizeitstätte werden keine Nutzungen ermöglicht, die einen von vornherein unlösbaren städtebaulichen Konflikt mit der Umgebungsbebauung zur Folge hätten. Die Belange der potenziell betroffenen Nachbarn werden durch die geplanten Festsetzung nicht zusätzlich beeinträchtigt, da auch ohne diese mit einer dementsprechenden Nutzung gerechnet werden muss. Wegen ihrer sozialen Funktion müssen Nutzungen dieser Art regelmäßig wohnortnah sein. Die umgebende Bebauung entspricht aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO, wo öffentliche Spielplätze als Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und Anlagen für soziale Zwecke, hierzu gehören u. a. auch Jugendfreizeitstätten, allgemein zulässig sind. Bewohner und Eigentümer müssen somit im Grundsatz damit rechnen, dass das volle Nutzungsspektrum des § 4 BauNVO zulässig ist. Die geplanten Festsetzungen für die Gemeinbedarfsfläche gehen nicht über das hinaus, was stattdessen bei Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 BauNVO zulässig wäre. Für zukünftige bauliche Veränderungen kann im Rahmen von Genehmigungsverfahren sichergestellt werden, dass die Wohnverträglichkeit i. S. des § 15 Abs. 1 BauNVO gewahrt wird. Bauliche oder sonstige Anlagen sind unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Des Weiteren gilt nach wie vor für Nutzungen, die nicht der Privilegierung durch Kinderlärm unterliegen, das Immissionsschutzrecht.

 

Die planungsrechtliche Sicherung der Nutzungen auf den Grundstücken im Plangebiet entspricht den bezirklichen Fachplanungen und soll die ehemaligen Sanierungsziele über den Zeitraum der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme hinaus sichern. Die Untersuchung von Standortalternativen ist somit im Planaufstellungsverfahren nicht erforderlich.

 


AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG

Auswirkungen auf die Umwelt

Infolge der Umsetzung des Bebauungsplanentwurfs sind keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Umwelt zu erwarten. Durch die geplante Festsetzung als öffentliche Grünfläche wird, anders als bei einer Wiederbebauung der Grundstücke, der Erhalt der vorhandenen Begrünung mit Bäumen und Sträuchern als Rahmengrün für den Spielplatz ermöglicht. Insofern ist durch den dauerhaften Entzug der Bebaubarkeit auf den Grundstücken Pasteurstraße 24/26 im Vergleich zum bislang geltenden Planungsrecht von einer gesicherten ökologischen Aufwertung auszugehen.

 

Die geplanten Festsetzungen stellen keine Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 BauGB dar. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind aufgrund der rechtlichen Bedingungen (§ 13a BauGB) nicht erforderlich.

 

Seitens des zuständigen Fachamts bestehen mit Verweis auf das Bundes-Immissions-schutzgesetz zum Planentwurf keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken.

 

Unter Berücksichtigung des nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 werden für den Geltungsbereich des Bebauungsplans die folgenden schutzgutbezogenen Auswirkungen erwartet:

 

Tiere:faktisch keine, dennoch positiv, durch Sicherung des zur Verfügung stehenden Lebensraums im Bereich der geplanten Grünfläche, auch als Nahrungshabitat für nicht im Geltungsbereich lebende Arten

 

Pflanzen:faktisch keine, dennoch positiv, durch Sicherung der Grünfläche als Lebensraum

 

Wasser, Boden:faktisch keine, dennoch positiv, durch Erhalt von Grundwasseranschluss und Bodenwertverbesserung

 

Luft:faktisch keine, dennoch positiv, durch gesicherten Erhalt der Biomasse (Reinigungsfunktion)

 

Klima:faktisch keine, dennoch positiv, durch Erhalt von Verdunstungseffekten und Vergrößerung der Biomasse

 

Landschaft:keine

 

Ortsbild:ausgeglichen, Verzicht auf Herstellung des geschlossenen Blockrands vs. Erhaltung eines begrünten Aufenthaltsbereichs

 

Biolog. Vielfalt:faktisch keine, dennoch positiv, durch Sicherung der Grünfläche Erhaltung des zur Verfügung stehenden Lebensraums für Pflanzen und Tiere

 

Menschen:faktisch keine, dennoch positiv, durch Verbesserung der allgemeinen Lebensumstände; hinsichtlich Lärm keine unzumutbaren oder das allgemeine Rücksichtnahmegebot überschreitenden Auswirkungen

 

Kulturgüter:keine

 

Energieeffizienz:keine

 

Es gibt aufgrund der Bestandssituation im Plangebiet keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von besonders oder streng geschützten Arten im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), deren Lebensraum durch die Fortsetzung der ausgeübten Nutzung beeinträchtigt würde. Fauna-Flora-Habitat- oder Vogelschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen.

 

Allgemein gehören Spielplätze für Kinder zur Wohnnutzung und die damit verbundenen Auswirkungen sind als sozialadäquat hinzunehmen. Unabhängig davon sind aufgrund der relativ geringen Größe (650  Nettofläche) von dieser Spieleinrichtung auch weiterhin keine erheblichen Geräuschauswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten. Gleiches gilt für die Jugendfreizeitstätte, die ebenfalls als Hauptnutzer Kinder bis 14 Jahren haben wird, und deren Nutzung weitgehend im Gebäude erfolgen soll. Erheblich belästigende Störungen auf die Nachbarschaft sind für diesen Fall ebenfalls nicht zu erwarten.

 

Die Privilegierung gilt nicht für Lärm von Kindern ab 14 Jahre. Für den Fall, dass beide Einrichtungen auch Angebote für diese Altersgruppe vorsehen, sind entsprechend dem dann geltenden allgemeinen Immissionsschutzrecht die Lärmauswirkungen durch bautechnische und organisatorische Maßnahmen zu mindern und auf ein Mindestmaß zu beschränkten. Da Land Berlin als Eigentümer der Flächen im Plangebiet für alle zukünftigen baulichen Veränderungen selbst der Bauherr sein wird, ist davon auszugehen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Immissionen nach dem Stand der Technik erfolgen.

 

Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist gemäß § 36a Berliner Wassergesetz (BWG) zu versickern, wenn andere Belange dem nicht entgegenstehen. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans stehen der Versickerung des Niederschlagswassers nicht entgegen.

 

 

Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten

Die Aufstellung des Bebauungsplans IV-36B trägt zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung bei. Durch die geplanten Festsetzungen einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ und einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“ wird dem Anspruch einer ausreichenden Versorgung der Wohngebiete mit sozialer Infrastruktur im Ortsteil Prenzlauer Berg Rechnung getragen.

 

Die Sicherung der öffentlichen Grünfläche soll dazu beitragen, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse, die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die städtebaulichen Zielsetzungen zur Erhöhung des Grünanteils im verdichteten Innenstadtbereich zu erfüllen.

 

 

Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung

Die geplanten Festsetzungen dienen der planungsrechtlichen Sicherung bestehender Nutzungen. Vor diesem Hintergrund sind derzeit keine Auswirkungen auf den Hauhalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung zu erwarten.

 

 

Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur, die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, Belange von Freizeit und Erholung

Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans sichern langfristig Freizeitangebote für Kinder, Jugendliche und Familien.

 

Öffentliche Spielplätze können so gestaltet werden, dass sie auch den allgemeinen sozialen Bedürfnissen der Anwohner nach Kommunikation und Begegnung sowie Erholung im öffentlichen Raum gerecht werden können.

 

Die Flächen bzw. Nutzungen dienen der sinnvollen Freizeitnutzung und der Erholung. Der Bebauungsplan wird die sozialen Belange der Anwohner und insbesondere von Familien mit Kindern in besonderem Maße berücksichtigen.

 

 

Auswirkungen auf den Verkehr und die Verkehrsvermeidung

Alle Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden durch vorhandene öffentliche Verkehrsflächen erschlossen. Negative Auswirkungen auf den Verkehrsfluss oder die Sicherheit im Straßenverkehr sind durch die beabsichtige Sicherung der Spielplatznutzung sowie der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Jugendfreizeitstätte" nicht zu erwarten. Es wird davon ausgegangen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen durch an- und abfahrende Fahrzeuge (Abgase, Lärm) für die Nachbarn entstehen.

 

Stellplätze sind gemäß § 50 BauO Bln bei der Errichtung öffentlich zugänglicher Gebäude nur für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl nachzuweisen. Die erforderliche Anzahl errechnet sich nach den Richtzahlen der Ausführungsvorschriften zu § 50 BauO Bln über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (AV Stellplätze - vom 11. Dezember 2007 (ABl. S. 3398)). Die ggf. erforderliche Errichtung dieser Stellplätze ist auf dem Grundsck der Jugendfreizeitstätte planungsrechtlich zulässig. Gemäß § 50 Abs. 2 BauO Bln können die Stellplätze auch in zumutbarer Entfernung zum Grundstück hergestellt werden.

 

 

Auswirkungen auf den bestehenden Landschaftsplan

Die geplanten Festsetzungen stehen denen des Landschaftsplans IV-L-3 nicht entgegen. Die Regelungen des Landschaftsplans bleiben unberührt und gelten unabhängig davon.

 

Zur Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen und zum Erreichen des Ziel-BFF von 0,6 wären u. a. folgende Maßnahmenglich:

  • Dach- und Fassadenbegrünung
  • Minimierung der Versiegelung
  • Schaffung von Vegetationsflächen

 

Welche der möglichen Maßnahmen bei einer Neubaumaßnahme angewendet werden, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit dem zuständigen Fachamt geklärt werden. Eine diesbezügliche Festlegung im Bebauungsplan würde zu einer unnötigen Einschränkung und Vorfestlegung führen.

 

Für die Grundstücke Pasteurstraße 24/26 finden aufgrund der geplanten Nutzungsart öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Öffentlicher Spielplatz" die Regelungen des Landschaftsplans IV-L-3, wie bisher auch, keine Anwendung. Gemäß Nr. 12 (Geltungsbereich) enthält der Landschaftsplan IV-L-3 keine Festsetzungen für Grundstücke öffentlicher Grünflächen und Sportanlagen, die ganz oder überwiegend für Nutzungen im Freien ausgelegt sind. Die geplante dauerhafte Sicherung einer unversiegelten Fläche steht nicht im Widerspruch zum Landschaftsplan IV-L-3, sondern im Einklang mit dessen Zielen.

 


VERFAHREN

Mitteilung der Planungsabsicht (§ 5 AGBauGB)

Die Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 3a Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) für den seinerzeitigen Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-36 an die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz und die Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe erfolgte mit Schreiben vom 10. Juni 1994.

 

Mit dem Schreiben vom 28. Juni 1994 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz mit, dass der Aufstellung des Bebauungsplans mit dem Ziel, eine öffentliche Grünfläche festzusetzen, prinzipiell zugestimmt werde und die geplante Festsetzung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelbar sei.

 

 

Aufstellung

Der Aufstellungsbeschluss des seinerzeitigen Bezirksamts Prenzlauer Berg erfolgte am   21. Juni 1994 (Beschluss-Nr.: 332/94).

 

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte ortsüblich im Amtsblatt für Berlin 1994 (ABl S. 2063).

 

 

Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB (alt))

In der Zeit vom 11. August bis 12. September 1994 fand die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB (alt) statt. Die Planunterlagen, die die Sicherung von öffentlichen Spielplatzflächen auf den vier Grundstücken Pasteurstraße 20/26 zum Ziel hatten, konnten im Stadtplanungsamt des Bezirksamts Prenzlauer Berg eingesehen werden. Während des Zeitraums der frühzeitigen Bürgerbeteiligung konnten Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf IV-36 abgegeben werden.

 

Aus den eingegangenen Stellungnahmen resultierte kein Änderungserfordernis für das aufgestellte Planungsziel. Das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde am 17. Dezember 1996 durch das Bezirksamt Prenzlauer Berg (Beschluss-Nr.: 276/96) beschlossen.

 

 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB (alt))

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (alt) wurde in der Zeit von Juli bis August 2000 durchgeführt. Grundlage der Beteiligung war ein Bebauungsplanentwurf, der eine Sicherung von öffentlichen Spielplatzflächen auf den vier Grundstücken Pasteurstraße 20/26 zum Ziel hatte.

 

Ein Änderungserfordernis für das aufgestellte Planungsziel ergab sich aus der Beteiligung nicht.

 

 

Reduzierung des Geltungsbereichs und erneute Mitteilung der Planungsabsicht

Für das private Grundstück Pasteurstraße 20 wurde mit dem Bezirksamtsbeschluss Nr.
V-731/2004 das Sanierungsziel, eine öffentliche Grünfläche zu sichern, aufgegeben. Aus diesem Grund hat das Bezirksamt Pankow am 25. Januar 2005 beschlossen (Beschluss-Nr.:V-929/2005), den Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-36 um das Grundstück Pasteurstraße 20 einzuschränken (ABl. S. 404).

Die Mitteilung der geänderten Planungsabsicht an die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß § 5 AGBauGB erfolgte mit dem Schreiben vom 11. November 2004. In der Stellungnahme vom 15. Dezember 2004 teilte die Senatsverwaltung mit, dass gegen die Absicht, den Geltungsbereich einzuschränken, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestünden und das Bebauungsplanverfahren nach § 6 AGBauGB durchzuführen sei.

 

 

Änderung eines Planungsziels, erneute Mitteilung der Planungsabsicht und Umstellung des Verfahrens (Bebauungsplan der Innenentwicklung)

Am 1. März 2011 beschloss das Bezirksamt Pankow (Beschluss-Nr.: VI-1500/2011), das Planungsziel für das Grundstück Pasteurstraße 22 zu ändern. Anstelle einer Spielplatznutzung soll nunmehr eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“ gesichert werden. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass das Planverfahren gemäß  § 13a BauGB weitergeführt werden soll, da der mit dem Bebauungsplan IV-36 verfolgte Zweck „Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes und für die Errichtung einer Jugendfreizeiteinrichtung“ als Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt.

 

Um das beschleunigte Verfahren des § 13a BauGB anwenden zu können, müssen die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein:

 

-Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern. Wird im Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist die Fläche maßgeblich, die bei der Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Dies ist im Bebauungsplan der Fall.  Eine sachliche, räumliche und zeitliche Kumulationswirkung mit anderen Bebauungsplänen liegt nicht vor.

-Es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

-Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind erfüllt. Eingriffe in den Naturhaushalt gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, ein Ausgleich ist insofern nicht notwendig. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung und die Anfertigung eines Umweltberichts wird verzichtet.

 

Die Mitteilung der geänderten Planungsabsicht an die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg gemäß § 5 AGBauGB erfolgte mit dem Schreiben vom 18. Februar 2011. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung teilte mit, dass gegen die Absicht, das Planungsziel für das Grundstück Pasteurstraße 22 zu ändern, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestünden, ebenso nicht gegen die Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung teilte mit, dass ein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung zum derzeitigen Planungsstand nicht erkennbar sei.

 

Der Verfahrenswechsel in das beschleunigte Verfahren wurde gemäß § 13a Abs. 3 BauGB am 18. März 2011 ortsüblich im Amtsblatt für Berlin (ABl. S. 482) bekannt gegeben.

 

 

Information der Öffentlichkeit (§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB)

Die Information, dass das Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach            § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden soll sowie über den Ort und den Zeitpunkt der Information gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB erfolgte ortsüblich am 18. März 2011 im Amtsblatt für Berlin (ABl. S. 482). Der Öffentlichkeit wurde vom 21. März bis einschließlich 15. April 2011 gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die geänderten Planungsziele zu informieren und zur Planung zu äußern. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Es wurden keine Äußerungen seitens der Öffentlichkeit abgegeben.

 

 

Erneute Beteiligung der Behörden (§ 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB)

Mit Schreiben vom 17. August 2012 wurden insgesamt 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB erneut an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf IV-36 einschließlich Begründung gebeten.

 

Es haben sich insgesamt 20 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit einer Stellungnahme an der Planung beteiligt.

 

Übersicht

 

beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange                29

 

davon:keine Äußerung                  9

Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen    7

Zustimmung mit Hinweisen und Anregungen  13

 

Zusammenfassung

Insbesondere wurde zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:

 

  • Leitungsbestand
  • Finanzen und haushaltsmäßige Auswirkungen
  • Artenschutz
  • Landschaftsplan

 

Das Ergebnis der Abwägung der Behördenbeteiligung hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde zu folgenden Sachverhalten ergänzt bzw. angepasst:

 

  • Abstandsflächen und Stellplatznachweis gemäß BauO Bln
  • Artenschutz
  • Landschaftsplan
  • Aktualisierung Spielplatzplanung
  • Auswirkungen auf den Haushalt und den Finanzplan
  • Beschreibung des Leitungsbestands

 

Darüber hinaus wurde auf der Planzeichnung ein Hinweis ergänzt, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-36 im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3 liegt.

 

Abwägung

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich nicht zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Belange von der Planung nicht berührt werden:

 

  • Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, FB Sanierung und Milieuschutz
  • Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, FB Stadtentwicklung Einzelvorhaben
  • Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, FB Denkmalschutz
  • Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Facility Management, SE Facility Management, Fachbereich Immobilienverwaltung
  • Bezirksamt Pankow, Abt. Jugend und Facility Management, FB Jugendamt
  • Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetsi), Referat I A
  • Berliner Stadtreinigungsbetriebe -BSR-, Immobilienmanagement / FI-P
  • Handwerkskammer Berlin
  • Deutsche Post Real Estate Germany GmbH

 

 

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu und äußerten keine Bedenken:

 

  • Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Verwaltung, Immobilienservice, Grundstücksrechtsverkehr, ImmGrund 14 (14. September 2012)
  • Senatsverwaltung für Finanzen, I D 13 (10. September 2012)
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat Flächennutzungsplanung und stadtplanerische Konzepte, I B 23 (30. August 2012)
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat Naturschutz, Landschaftsplanung und Forstwesen, I E 114 (21. August 2012)
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat Immissionsschutz, IX C 36 (4. September 2012)
  • Berliner Feuerwehr, Mietermanagement, FI MM 1 (1. Oktober 2012)
  • Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Bereich Infrastruktur und Stadtentwicklung       (4. September 2012)

 

 

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen:

 

 

1. Bezirksamt Pankow, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt,
Fachbereich Vermessung, Verm25 (vom 4. September 2012)

Äerung: Bisher ist das Gebäude auf dem Grundstück Pasteurstraße 20 nicht eingemessen und damit nicht Inhalt der Flurkarte. Damit wäre die Bemaßung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 nicht eindeutig. Wir hoffen die Gebäudeeinmessung bis zum Zeitpunkt der Reinzeichnung durchzusetzen, um diesen Mangel zu beseitigen.

 

Abwägung: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Die Plangrundlage für den Reinplan wurde mittlerweile durch den Fachbereich Vermessung aktualisiert, das Gebäude Pasteurstraße 20 ist nunmehr enthalten.

 

 

2. Bezirksamt Pankow, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt,
Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, BWA 213
(vom 10. September 2012 mit Ergänzungen vom 26. September 2012)

1. Äerung: Es bestehen keine grundsätzlichen bauaufsichtlichen Bedenken.

 

Abwägung: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

 

2. Äerung: Dennoch folgende Hinweise:

Die „erneute“ Beteiligung gem. Ihrem Stellungnahmeersuchen ist die Bauaufsicht betreffend eine Erstbeteiligung.

 

Abwägung: Der Hinweis ist nicht korrekt. Das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt des damaligen Bezirks Prenzlauer Berg wurde im Rahmen der ersten Behördenbeteiligung von Juli bis August 2000 beteiligt, hatte jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

 

3. Äerung: Die vorhandene Bebauung auf den Nachbargrundstücken und künftige Baukörper auf der öffentlichen Spielfläche sind in den Unterlagen zum Stellungnahmeersuchen nicht ersichtlich.

 

Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Das Gebäude auf dem Grundstück Pasteurstraße 20 war in der Plangrundlage (Stand: erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange), deren Grundlage die aktuellen ALK-Daten waren, noch nicht enthalten. Das Gebäude wurde mittlerweile eingemessen und in der Plangrundlage für den Reinplan nachgetragen. Siehe hierzu Stellungnahme Nr. 1 Fachbereich Vermessung.

 

Im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche befindet sich im Bestand ein Spielplatz. Baukörper sind hier weder vorhanden noch geplant.

 

4. Äerung: Sollte die Grundstückssituation aufrechterhalten und die Grenzwand zum Grundstück Nr. 24 mit Öffnungen versehen werden, so ist eine Baulastsicherung mit dem Ziel der Sicherstellung des brandschutztechnischen Mindestabstands von 5 m nach § 30 Abs. 2 BauO Bln zu bestehenden und künftigen Gebäuden vonnöten.

 

Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Festlegung von Öffnungen in Gebäuden erfolgt nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Dementsprechend sind auch die damit im Zusammenhang stehenden brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens, sondern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch den Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht selbst zu prüfen.

 

5. Äerung: Bei Aufrechterhaltung der Grundstückssituation Grundstücksgrenze zwischen Nr. 22 und 24 me im Falle der vom Fachbereich Stadtplanung bestätigten geschlossenen Bauweise der § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln und nicht der § 6 Abs. 2 BauO Bln wie in 3.3. beschrieben zum Tragen. Die eindeutige Klärung dieses Punktes mit dem Fachbereich Stadtplanung ist erforderlich.

 

Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und ist korrekt. Im Rahmen der Konkretisierung der Planungen wurde unabhängig von der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Erforderlichkeit zur Festsetzung einer Bauweise nochmals überprüft und festgestellt, dass sie entbehrlich ist. In der Folge wurde im weiteren Verfahren auf die Festsetzung einer Bauweise verzichtet. Insofern ist der Hinweis obsolet.

6. Äerung: Die Abstandsfläche von 3 m im hinteren Grundstücksbereich ist korrekt bei Gleichzeitigkeit von 0,4 H gem. § 6 Abs. 5 BauO Bln.

 

Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. In der Begründung wurde ergänzend ein Hinweis aufgenommen, dass die Regelungen des § 6 Abs. 5 BauO Bln durch die geplanten Festsetzungen unberührt bleiben.

 

7. Äerung: Die verbal auf S. 15 beschriebene Öffnung des Innenhofes zum Spielplatz ist im beigefügten Entwurfsplan mit Seitenflügelanschluss an die Bebauung Liselotte-Herrmann-Str. 37 nicht erkennbar.

 

Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Auf S. 15 der Begründung wurden die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie erläutert. Um einen ausreichenden Spielraum für die Umsetzung dieser Planung sowie für langfristige Erweiterungen gewährleisten zu können, soll keine Baukörperfestsetzung erfolgen, sondern die Festsetzung eines Baufensters. Die Bestimmung der Lage und der Größe eines Innenhofes soll somit der Umsetzung der Planung vorbehalten bleiben.

 

8. Äerung: Erinnert sei an das Thema Sicherstellung von Stellplätzen.

 

Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher Gebäude sind gemäß § 50 BauO Bln Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl nachzuweisen. Grundsätzlich ist deren Errichtung auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig, eine konkrete Festsetzung soll jedoch nicht erfolgen. Ob unter Berücksichtigung der geplanten Größe der Jugendfreizeiteinrichtung die Errichtung von Stellplätzen erforderlich ist, richtet sich nach den Richtzahlen der Ausführungsvorschriften zu § 50 BauO Bln über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (AV Stellplätze - vom 11. Dezember 2007 (ABl. S. 3398)). Dies ist im Baugenehmigungsverfahren zu klären. Gemäß § 50 Abs. 2 BauO Bln können diese Stellplätze auch in zumutbarer Entfernung zum Grundstück auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden. In die Begründung zum Bebauungsplan wurde eine entsprechende Aussage aufgenommen.

 

 

3. Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt, TieLa 5 (vom 2. Oktober 2012)

Äerung: Zu dem vorgelegten Entwurf bestehen von Seiten TieLa keine grundsätzlichen Bedenken. Dennoch bitten wir um Beachtung des folgenden Hinweises: Zwischen dem öffentlichen Spielplatz und der JFE sollte es keine direkte Verbindung in Form eines Zuganges geben. Der öffentliche Spielplatz sollte ausschließlich vom Gehweg der Pasteurstraße erschlossen bleiben.

 

Abwägung: Die Stellungnahme wurde einschließlich des Hinweises zur Kenntnis genommen. Die Lage der Zugänge ist nicht Gegenstand der Baubauungsplanung, sondern wird im Rahmen der Umsetzung der Planung festgelegt.

 

 

4. Bezirksamt Pankow, Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde, Ord SVB 11

(vom 23. August 2012)

1. Äerung: Gegen den Bebauungsplan bestehen, entsprechend den beigefügten Planunterlagen, keine straßenverkehrsbehördlichen Bedenken.

 

Abwägung: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

2. Äerung: Inwieweit die Möglichkeit besteht, im Interesse der zusätzlichen Verkehrsberuhigung mit baulichen Gehwegvorstreckungen in der Pasteurstraße eine Verbesserung der Gesamtsituation für querende Kinder zu erzielen, muss im Rahmen verfügbarer finanzieller Ressourcen durch das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt entschieden werden. Im Bereich der Oberschule gibt es bereits bauliche Gehwegvorstreckungen.

 

Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

3. Äerung: Tatsächliche Auswirkungen des Bebauungsplanentwurfes auf den ruhenden und fließenden Verkehr in der Pasteurstraße oder gar die Verkehrsmenge vermag ich aktuell nicht zu prognostizieren.

 

Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Mit nennenswerten Auswirkungen auf den fließenden und ruhenden Verkehr ist unter Berücksichtigung der Grundstücksgrößen und der geplanten Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ und Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“) nicht zu rechnen. Die Nutzergruppen leben im fußufigen Einzugsbereich.

 

 

5. Bezirksamt Pankow, Abt. Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice, Umwelt- und Naturschutzamt (vom 17. September 2012 mit Nachtrag vom 08.11.2012)

1. Äerung: Zu dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf nehme ich wie folgt Stellung und teile Ihnen folgende Hinweise mit:

 

Landschaftsplanerische und naturschutzfachliche Belange

Mit der planungsrechtlichen Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“r die Grundstücke Pasteurstr. 24/26 und einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“r das Grundstück Pasteurstr. 22 wird die langfristige Sicherung der bestehenden öffentlichen Spielflächen und die Minderung des bestehenden erheblichen Defizits an betreuten Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen im Ortsteil Prenzlauer Berg ermöglicht.

 

Aufgrund der Umsetzung des B-Planentwurfs sind keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten. Im Vergleich zum bislang bestehenden Planungsrecht ist durch den dauerhaften Entzug der Bebaubarkeit von einer gesicherten ökologischen Aufwertung auszugehen. Die vorhandene Begrünung mit Bäumen und Sträuchern für den Spielplatz bleibt erhalten.

 

Abwägung: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

 

2. Äerung: Ich bitte, folgende Hinweise im Weiteren zu beachten:

 

I.2.3 ist wie folgt zu ergänzen:

Der B-Planentwurf IV-36 liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ vom 21. September 2004 (GVBI. S. 434). Ziel des Landschaftsplans ist die Schaffung und Sicherung von naturhaushaltswirksamen Flächen innerhalb der bebauten Gebiete. Damit sollen bestehende ökologische Belastungen abgebaut sowie Verschlechterungen der ökologischen Situation durch weitere bauliche Verdichtung verhindert werden. Für die Grundstücke Pasteurstr. 22 und 24/26 ist ein Zielbiotopflächenfaktor von 0,6 angegeben. Der Landschaftsplan benennt mit dem Biotopflächenfaktor den zu realisierenden Anteil an naturhaushaltswirksamer Fläche in Relation zu der Gesamtgrundstücksfläche bei Neubau- und Umbaumaßnahmen sofern sich hierbei der Überbauungsgrad erhöht, bzw. zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden.“ Die Aussagen und Ziele des Landschaftsplans sind zu ergänzen und zu beachten.

 

Abwägung: Den Hinweisen wurde gefolgt, die Begründung wurde in den Kapiteln I.3.3.2 „Landschaftsplan IV-L-3“ und III.6 „Auswirkungen auf bestehende Landschaftspläne“ um Aussagen und Ziele des Landschaftsplans sowie Auswirkungen der Planung ergänzt. Zudem wurde auf der Planzeichnung ein Hinweis auf die Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplans innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans IV-L-3 ergänzt.

 

3. Äerung: Zur Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen und zum Erreichen des Ziel-BFF von 0,6 werden folgende Maßnahmen gemäß dem Landschaftsplan IV-L-3 u. a. empfohlen:

  • Dach- und Fassadenbegrünung
  • Minimierung der Versiegelung
  • Schaffung von Vegetationsflächen

 

Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Empfehlungen wurden in die Begründung übernommen. Die Regelungen des Landschaftsplans bleiben von den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans unberührt und gelten unabhängig davon. Die Festsetzung von möglichen Maßnahmen zur Biotopwertverbesserung im Bebauungsplan ist daher entbehrlich und soll zugunsten einer größeren Flexibilität bei der Umsetzung der Planung nicht erfolgen. Welche der möglichen Maßnahmen, die zum Erreichen des Ziel-BFF führen, auf dem Grundstück angewendet werden, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit dem zuständigen Fachamt geklärt werden. Eine diesbezügliche Festlegung im Bebauungsplan würde zu einer unnötigen Einschränkung bzw. Vorfestlegung führen.

 

4. Äerung: III.2. S. 20 ist wie folgt zu ergänzen:

Es gibt aufgrund ... keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von besonders oder streng geschützten Arten im Sinne des § 44 BNatSchG.“

 

Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt, die Begründung entsprechend ergänzt.

 

5. Äerung: Spielplatzplanung des Bezirks Pankow

2. Plangebiet

2.3.6. Spielplatzplanung, S. 11 erster Absatz, erster Satz ist wie folgt zu ergänzen:

Das Plangebiet ... in der Versorgungseinheit 1 D (neu VE 39 A) ... umfasst.“

 

2.3.6. Spielplatzplanung, S. 11 zweiter Absatz ist wie folgt zu ändern:

Im Bestand ... in der Versorgungseinheit 1 D (neu 39 A) mit 5.718 qm Nettospielfläche.“

 

II. Planinhalt

1. Entwicklung der Planungsüberlegungen, S. 14, 2. Absatz, 2. Satz ist wie folgt zu ergänzen:

Der Erwerb ... in der relevanten Versorgungseinheit 1 D (neu 39 A) ... stehen.“

 

Abwägung: Den Hinweisen wurde gefolgt und die Begründung entsprechend ergänzt und angepasst.

 

 

6. Bezirksamt Pankow, Serviceeinheit Facility Management, Fachbereich Hochbau, FM Hoch 220 (vom 29. August 2012)

1. Äerung: Folgender Hinweis zum B-Plan ist zu geben: III, Punkt 5. Auswirkungen auf den Haushalt und den Finanzplan:

Die Finanzierung der auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 geplanten JFE soll aus Senatsmitteln, ZIS, in Höhe von 600 T Euro erfolgen. Die 600 T Euro stellen für die ZIS Finanzierung eine absolute Baukostenobergrenze incl. Planung dar.

 

Abwägung: Dem Hinweis wurde gefolgt und in die Begründung übernommen.

2. Äerung: Durch die besondere Lage und Topografie des Grundstückes sowie 2 Giebelanbauwände ist mit ergänzenden Kosten zu rechen. Eine genaue Bezifferung ist aber erst mit dem Aufstellen der BPU zu erwarten.

 

Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Gemäß dem mittlerweile vorliegenden Bauantrag entstehen aus verschiedenen Gründen zusätzliche Kosten in einer Höhe von insgesamt 223.000,00 Euro. Diese werden aus den im Jahr 2014 eingenommenen Ausgleichsbeträgen finanziert (Titel 88305).

 

7. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat Stadterneuerung,
IV C 12 (vom 13. September 2012)

Äerung: Aufgrund von zeitlichen Engpässen übersende ich Ihnen unsere Stellungnahme in Form einer Weiterleitung der Stellungnahme unseres Sanierungsbeauftragten STERN. Wir schließen uns dieser Stellungnahme inhaltlich an.

 

Stellungnahme der S.T.E.R.N. Gesellschaft der behutsamen Stadterneuerung

(vom 13. September 2012):

Die Machbarkeitsstudie zur Errichtung der JFE war Planungsgrundlage, so dass mit diesem Bebauungsplan die notwendige rechtliche Grundlage gegeben sein wird, die KJFE zu errichten. Darüber hinaus ist auch noch für eine eventuell später zu realisierende Aufstockung Vorsorge getroffen worden (Maß der baulichen Nutzung mit II Geschossen S. 16). Auch hinsichtlich der Freiflächennutzung Spielplatz ist die rechtliche Absicherung der Nutzung vorteilhaft. Keine Hinweise, dass die sanierungsrechtlichen Erfordernisse nicht berücksichtigt worden seien.

 

Abwägung: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

 

 

8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat Gewässerschutz,    VIII D 25 (vom 3. September 2012)

Äerung: Zu dem B-Plan (-entwurf) nehme ich für die Wasserbehörde des Landes Berlin (Referat VIII D) wie folgt Stellung: Gegen den o.g. B-Planentwurf bestehen keine Bedenken.

Hinweis: Anfallendes Niederschlagswasser soll nach § 36a Berliner Wassergesetz (BWG) versickert werden, wenn andere Belange dem nicht entgegen stehen.

 

Abwägung: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen und ein Hinweis auf § 36a BWG in der Begründung ergänzt. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einer Versickerung des Regenwassers nicht entgegen.

 

 

9. Berliner Wasserbetriebe, Gl-G/Pa (vom 17. September 2012)

(Hinweis: Die Stellungnahme enthält viele Hinweise, die nicht die Bauleitplanung, sondern die Bauausführung betreffen. Deshalb wurde sie um die nicht planungsrelevanten Inhalte gekürzt.)

 

1. Äerung: Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.

 

Die innere Erschließung der Trinkwasserversorgung kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen werden. Die Dimensionierung der Trinkwasserversorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden.

 

Abwägung: Der in den Lageplänen verzeichnete Leitungsbestand wurde zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis darauf wurde in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

 

2. Äerung: Die vorhandenen Mischwasserkanäle stehen aufgrund ihrer geringen Leistungsfähigkeit vorrangig für die Schmutzwasserableitung und für die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücksflächen in die Kanalisation ist zu rechnen. Schmutzwasser-Hausanschlüsse sind uneingeschränkt möglich, es sei denn, es werden Pumpanlagen betrieben.

 

Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einer Versickerung des Regenwassers nicht entgegen.

 

3. Äerung: Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von unserem Unternehmen nicht vorgesehen.

 

Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

4. Äerung: Wir bitten Sie, die Belange der Berliner Wasserbetriebe im weiteren Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.

 

Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung am Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuchs.

 

 

10. Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG (vom 30. August 2012)

(Hinweis: Die Stellungnahme enthält überwiegend Hinweise, die nicht die Bauleitplanung, sondern die Bauausführung betreffen. Deshalb wurde sie um die nicht planungsrelevanten Inhalte gekürzt.)

 

1. Äerung: Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder.

 

Abwägung: Der in den Lageplänen verzeichnete Leitungsbestand wurde zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis darauf war in der Begründung zum Bebauungsplan bereits enthalten.

 

2. Äerung: In Ihrem angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar.

 

Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. In der Begründung zum Bebauungsplan war er bereits enthalten. Die Hochdruckleitung befindet sich innerhalb des Straßenraums der Pasteurstraße, insofern steht sie einer Planumsetzung nicht entgegen und eine gesonderte Festsetzung ist entbehrlich.

 

3. Äerung: Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des oben genannten Bebauungsplans bestehen seitens der NBB zur

zeit keine Planungen.

 

Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

4. Äerung: Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

 

Abwägung: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Mit der teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Pasteurstraße steht eine öffentliche Verkehrsfläche, innerhalb derer Versorgungsleitungen gelegt werden können, zur Verfügung. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB sind hierzu nicht erforderlich.

 

 

11. Berliner Verkehrsbetriebe (vom 21. August 2012)

Äerung: Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten gemäß den uns zugestellten Unterlagen bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Betriebliche Einrichtungen und Kabel werden von uns in diesem Bereich nicht unterhalten.

Abwägung: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

12. Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 5.12/ GL8-0944/2000

(vom 18. September 2012)

Äerung: Im Rahmen unserer Zuständigkeit für die Raumordnung und Landesplanung (vgl. Nr. 8 Abs. 1 ZustKat AZG bzw. Art. 13 Landesplanungsvertrag) äern wir uns zu der vorgelegten Planung. Wir verweisen auf unsere Zielmitteilung vom 01.03.2011, deren Inhalt weiterhin Gültigkeit belt. Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht auch den hier relevanten Grundsätzen der Raumordnung.

 

 

Abwägung: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Die „Zielmitteilung vom 01.03.2011 bezieht sich auf die Mitteilung der geänderten Planungsziele für das Grundstück Pasteurstraße 22 sowie auf die Umstellung des Verfahrens auf das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB. Es wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, das Planungsziel für das Grundstück Pasteurstraße 22 zu ändern, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestehen.

 

 

13. Vattenfall Europe Wärme AG (vom 24. August 2012)

(Hinweis: Die Stellungnahme enthält überwiegend Hinweise, die nicht die Bauleitplanung, sondern die Bauausführung betreffen. Deshalb wurde sie um die nicht planungsrelevanten Inhalte gekürzt.)

 

Äerung: Den Bebauungsplan haben wir hinsichtlich der Belange der Wärme Berlin geprüft. Am Planungsgebiet befinden sich Fernwärmeanlagen der Wärme Berlin (siehe Anlage 1), wie unter Punkt 2.2.5 Technische Infrastruktur / Leitungen geschrieben wurde. Diese sind bei Ihrer Baumaßnahme zu berücksichtigen.

 

Abwägung: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Der Leitungsbestand endet nordwestlich des Bebauungsplangebiets auf Höhe des Grundstücks Pasteurstraße 20. Ein Hinweis auf den Leitungsbestand wurde in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

 

 

14. Vattenfall Europe Business Services GmbH (vom 11. September 2012)

(Hinweis: Die Stellungnahme enthält überwiegend Hinweise, die nicht die Bauleitplanung, sondern die Bauausführung betreffen. Deshalb wurde sie um die nicht planungsrelevanten Inhalte gekürzt.)

 

Äerung: Den Entwurf zum Bebauungsplan haben wir geprüft und nehmen im Namen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH dazu Stellung.

 

Im dem betrachteten Gebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH.

 

Abwägung: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf den Leitungsbestand wurde in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

 

 

Erneute Beteiligung der Behörden (§ 4a Abs. 3 BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB)

Nach der erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB wurde der Planentwurf für das Grundstück Pasteurstraße 22 nochmals geändert: So soll die überbaubare Fläche auf dem hinteren Teil des Grundstücks reduziert werden, um den Belangen nach ausreichender Belichtung und Belüftung der benachbarten Erdgeschoss-Wohnungen in der Lieselotte-Hermann-Straße 37 gerecht zu werden. Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB mit der Bezeichnung IV-36B aufgestellt werden. Für eine langfristige Erweiterung der Jugendfreizeitstätte innerhalb der geplanten überbaubaren Grundstücksflächen bietet ein einfacher Bebauungsplan den größtmöglichen Spielraum, da sich der Zulässigkeitsmaßstab aus der vorhandenen Eigenart der Umgebung des Gebiets gemäß § 34 BauGB ergibt. Auf die Festsetzung eines Maßes der Nutzung und einer Bauweise soll daher verzichtet werden.

 

Aufgrund der nach der erneuten Beteiligung der Behörden (2012) durchgeführten Planänderung sind die Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen. Diese erneute Beteiligung soll parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen.

 

 


RECHTSGRUNDLAGEN

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748)

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283)

 

 

 

 

 

 

 

Aufgestellt:

 

Berlin, den 09.09.2015

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

Jens-Holger Kirchner Klaus RiskenEva Kienitz

Bezirksstadtrat AmtsleiterStellv. Fachbereichsleiterin

Stadtplanung

 

 


Anlagen

Textliche Festsetzungen

1.Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.

 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)

 

2.Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

 

 

Hinweis

Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes IV-L-3 "Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ (GVBl. vom 9. Oktober 2004, S. 434).

 

 

 

 

 
 

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