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Drucksache - VII-0943
Das Gesundheitsamt des Bezirksamtes gibt ab sofort keine Gesundheitsdaten zu einzelnen Personen an private Versicherungen heraus, die aufgrund von meldepflichtigen Erkrankungen der betroffenen Person erfasst wurden.
Dies soll auch gelten, wenn private Versicherungen eine Schweigepflichtsentbindung der betroffenen versicherten Person vorlegen. Die personenbezogenen Daten und Gesundheitsdaten die zum Zwecke der Vermeidung der Verbreitung von ansteckenden gefährlichen Erkrankungen erfasst werden, sind nur für diesen Zweck erfasst worden. Die Zweckbindung der Erfassung stellt im Anbetracht der Zwangserfassung aufgrund der Meldepflicht eine erhebliche Einschränkung der freien Informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen dar. Deshalb sind diese Daten auch nur für den Zweck des Erhebungsgrundes zu verwenden.
Aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage KA-0743/VII geht hervor, dass sich das Gesundheitsamt zumindest nicht verschließt derartige Informationen an private Versicherungen weiter zu leiten, wenn eine Schweigepflichtsentbindung der betroffenen Person vorliegt.
Private Versicherungen haben ein dem Erfassungszweck zuwiderlaufendes Interesse an den Daten. Den privaten Versicherungsgesellschaften geht es vielmehr um Risikoeinschätzung der Leistungspflicht und Einhaltung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Betroffenen, nicht aber einer Gefahrenabwehr zur Vermeidung der Verbreitung oder Verhütung von Krankheiten. In diesem Lichte ist auch die darauf hin abgegebene Schweigepflichtsentbindung zu sehen, die grundsätzlich bereits schon bei Versicherungsvertragsunterzeichnung vom Betroffenen eingeholt wird.
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