Drucksache - VII-0811  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-29 für das Grundstück Kuglerstraße, Lewaldstraße 2, Scherenbergstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
15.10.2014 
26. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15, BA, 26. BVV am 15.10.2014
VzK§ 15 Anlage, BA, 26. BVV am 15.10.2014

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                     .2014

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                        Drucksache-Nr.:                                         

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:              Bebauungsplan 3-29 für das Grundstück Kuglerstraße, Lewaldstraße 2, Scherenbergstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am               2014 folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.              Dem Ergebnis der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der sich daraus ergebenden Änderung des Bebauungsplanentwurfs 3-29 wird zugestimmt.

 

II.              Der Entwurf des Bebauungsplans 3-29 vom 7. August 2014 für das Grundstück Kuglerstraße, Lewaldstraße 2, Scherenbergstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird einschließlich seiner Begründung für die Dauer eines Monats gemäß § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in den Räumen des Stadtentwicklungsamtes öffentlich ausgelegt. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung werden der Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung im Internet bereitgestellt.

 

III.              Zu der Änderung ist den betroffenen Behörden zeitgleich mit der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

Begründung

 

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 28. Juli 2009 (BA-Nr. VI-867/2009) beschlossen, für das Grundstück Kuglerstraße, Lewaldstraße 2, Scherenbergstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, zur planungsrechtlichen Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes, den Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-29 aufzustellen. Weiterhin wurde beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ziel und Zweck der Planung erfolgte im Amtsblatt für Berlin am 28.08.2009 (S. 2152). Des Weiteren wurde im Amtsblatt bekanntgegeben, dass eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 BauGB nicht stattfindet.


Gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt bestand die Möglichkeit, sich in der Zeit vom 31. August bis einschließlich 30. September 2009 während der Sprechzeiten dienstags von 9 bis 12 Uhr und donnerstags von 15 bis 18 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, – Amt für Planen und Genehmigen –, Zimmer 304, Storkower Straße 97, 10407 Berlin über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und zu dieser Planung zu äußern.

 

Es erfolgten in diesem Rahmen keine schriftlichen oder mündlichen Äußerungen zum Entwurf des Bebauungsplans 3-29.

 

Zu I.

Mit Schreiben vom 16.07.2012 wurden 36 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Fachämter des Bezirksamtes, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebeten, innerhalb eines Monats zum B-Planentwurf 3-29 und seiner Begründung Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Bebauungsplans 3-29, Stand Juli 2012, sah für das 2.501 m² große Grundstück die Festsetzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ vor. Die Auswertung und Abwägung zu den Stellungnahmen ist der Anlage 1 zu entnehmen.

 

Im Ergebnis der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen waren neben der Ergänzung, Aktualisierung der Begründung in Folge des gravierenden Defizits an öffentlichen Spielflächen im westlichen Teil des Planungsraums „Humannplatz“ die Rückkehr zur Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ notwendig. Das Umwelt- und Naturschutzamt schreibt im Rahmen der Freiraum- und Landschaftsplanung die bezirkliche Spielplatzplanung fort und hat im Rahmen der Behördenbeteiligung mitgeteilt, dass in Folge der weiter ansteigenden Bevölkerungszahlen und des Fehlens alternativer Grundstücke zur Verbesserung der Spielplatzversorgung der Lewaldplatz vollständig als Spielplatz umgestaltet werden soll. Anstelle der ursprünglich in der Spielplatzplanung beschlossenen Erweiterung des vorhandenen Spielplatzes um ca. 800 m² Netto-Spielplatzfläche, sollen nunmehr zusätzlich ca. 1.400 m² Spielflächen auf dem Lewaldplatz angelegt werden. Insgesamt sollen ca. 1.600 m² Spielflächen geschaffen werden. Dabei sollen innerhalb der geplanten Spielflächen auch Spielangebote für ältere Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren geschaffen werden. Die restliche Fläche des 2.501 m² großen Grundstücks soll zur Abgrenzung der unterschiedlichen Spielangebote sowie aus stadtgestalterischen und stadtklimatischen Gründen begrünt werden. Im Ergebnis der Behördenbeteiligung wird die Zweckbestimmung der geplanten Festsetzung wieder auf „Öffentlicher Spielplatz“ geändert, da die Zweckbestimmung „Parkanlage“ quantitativ hinter die Zweckbestimmung „Spielplatz“ zurücktritt.

 

Zu II.

Das Grundstück ist nicht landeseigen. Es wird seit ca. 1962 als öffentliche Parkanlage mit Spielplatz genutzt und vom Bezirk unterhalten.

Bis zum Stichtag 03. Oktober 1990 befand sich das Grundstück im Volkseigentum der DDR, Rechtsträger war der Rat des Stadtbezirks Prenzlauer Berg. Per Vermögenszuordnungsbescheid vom 27.08.1991 ist das Grundstück dem Bundesvermögen (Deutschen Bundespost) zugeordnet worden.

Die Umschreibung des Eigentums auf die Deutsche Post AG als Rechtsnachfolgerin der Bundespost erfolgte mit Bescheid des Bundesministeriums für Post- und Telekommunikation vom 14.03.1996.


Der Lewaldplatz gilt gemäß der Stichtagsregelung des § 9 Abs. 1 des Grünanlagengesetzes als eine gewidmete Grün- und Erholungsanlage (Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen [GrünanlG] vom 24.11.1997, GVBl. S. 612, zuletzt geändert am 29.09.2004, GVBl. S. 424).

Eine Zustimmung der Eigentümerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GrünanlG lag bei der Widmung nach § 9 Abs. 1 GrünanlG nicht vor, für den Lewaldplatz gelten die Überleitungsvorschriften des § 9 Abs. 1 Grünanlagengesetz, weil er bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 05.12.1997 in den Bestandsunterlagen des Bezirkes (der Spielplatz mit 520 m² unter der Anlagennummer 0130/0102 und die Grünanlage mit 2.146 m² unter der Anlagennummer 0113/0102) geführt wurde.

 

Der Bezirk hat sich bemüht, das Grundstück auf der Grundlage des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes zu erwerben. Sowohl der Erwerb nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, als auch ein nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz eröffnetes notarielles Vermittlungsverfahren waren unzulässig. Dies war Anlass, 2009 den o.g. Aufstellungsbeschluss für den B-Plan 3-29 zu fassen.

 

Mit Antrag vom 02.05.2011 auf Vorbescheid hatte die Deutsche Post Real Estate Germany GmbH die Bebaubarkeit des Grundstücks mit Wohn- und Gewerbebebauung abgefragt. Mit Bescheid Nr. 2011/2822 vom 05.09.2011 wurde die Bebaubarkeit sowohl gemäß § 34 Abs. 1 BauGB als auch auf der Grundlage der Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für das Gebiet „Humannplatz“ vom 25. August 2009 (GVBl. S. 434) für unzulässig erklärt. Ein gegen den ablehnenden Bescheid eingelegter Widerspruch wurde vom Widerspruchsführer am 11.06.2013 für erledigt erklärt, mit der Aussage, dass der Widerspruch nicht weiter verfolgt wird. Der Bescheid vom 02.05.2011 ist somit bestandskräftig geworden.

 

Das Bezirksamt hat mit Beschluss VII-803/2014 vom 25.02.2014 bestimmt, dass das Flurstück 7129 mit einer Gesamtfläche von 2.501 m² freihändig erworben werden soll. Der Bezirk hat auf dieser Grundlage der Eigentümerin, Deutsche Post AG, am 17.03.2014 ein Kaufvertragsangebot unterbreitet. Am 14.05.2014 teilte die Deutsche Post AG der Abteilung JugFM; Grundstücksrechtsverkehr mit, dass sie das Kaufangebot zurzeit nicht annehmen möchte, sondern schlägt einen Pachtvertrag vor.

Die Beantwortung des Schreibens durch FMGrund 14 erfolgte mit Schreiben vom 22.05.2014 und erneut mit Schreiben, SGA 1 vom 25.07.2014. Auf die darin geäußerte Bitte, die Position zum Verkauf des Grundstücks nochmals zu überdenken, und die gleichzeitig ausgesprochene Einladung zu einem Gespräch beim Leiter der Abteilung Stadtentwicklung erfolgte ebenfalls eine Absage.

 

Um den Anwohnern im Planungsraum Humannplatz die öffentlich nutzbare Grünfläche dauerhaft zu erhalten und die geplanten Investitionsmittel, insbesondere Fördergelder für die Umgestaltung des Grundstücks in einen Öffentlichen Spielplatz einsetzen zu können, ist es erforderlich, dass das Grundstück erworben wird. Da die Deutsche Post AG (derzeit) nicht bereit ist, das Grundstück an Berlin freihändig zu veräußern, ist eine Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens mit dem Ziel, ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu erlangen, erforderlich.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat dem Bezirk für das Haus-haltsjahr 2014 die Mittel zum Erwerb des Lewaldplatzes zur Verfügung gestellt. Um die Erwerbsbemühungen der Abteilung Jugend und Facility Management, Grundstücksrechtsverkehr, zu unterstützen, soll zeitnah die Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes 3-29 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit seiner Begründung erfolgen, um der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Beteiligung an der Bauleitplanung zu geben. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann bereits nach Beginn der Öffentlichen Auslegung das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinde ausgeübt werden, für den Fall, das der derzeitige Eigentümer sein Grundstück an einen Privaten weiter veräußern will.

 

Zu III.

Aus Gründen der Verfahrenssicherheit sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Zuständigkeitsbereich von der Änderung der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ in „Öffentlicher Spielplatz“ betroffen sein könnte, parallel zur öffentlichen Auslegung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf gegeben werden.

 

Die BVV erhält zu gegebener Zeit erneut eine Vorlage zur Kenntnisnahme über das Ergebnis der Öffentlichen Auslegung und der erneuten Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Um das Planungsziel zu erreichen und der Öffentlichkeit den Spielplatz zur Verfügung zu stellen und langfristig zu erhalten, muss das Grundstück vom Land Berlin erworben werden. Dem Land Berlin entstehen daher Kosten für den Grunderwerb, Kosten für die Planung und Herstellung des Spielplatzes einschließlich ggf. erforderlicher Ordnungsmaßnahmen. Weiterhin fallen langfristig für den bezirklichen Haushalt zusätzliche Kosten für die Pflege und Unterhaltung des zukünftigen Spielplatzes an.

 

Die Kosten für den Grunderwerb wurden im Zusammenhang mit dem unterbreiteten Kaufangebot bereits ermittelt. Für den Grunderwerb wurden dem Bezirk Mittel in Höhe des Verkehrswertes aus dem Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz für das Haushaltsjahr 2014 zur Verfügung gestellt.

 

Der Erwerb der Fläche des „Lewaldplatzes“ sowie die geplante Erneuerungsmaßnahme dieser Fläche waren bereits ein wesentliches Ziel des integrierten Stadtentwicklungskonzepts (INSEK – Humannplatz/Ostseestraße –September 2009). Auch in der aktualisierten Form mit Stand Jan. 2012 wird dieses Ziel weiter verfolgt. Die Maßnahme ist Bestandteil der Prioritätenliste für das Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“. Das integrierte Stadtentwicklungskonzept INSEK ist zugleich Grundlage für die zukünftige Förderprogrammplanung im Rahmen des Förderprogramms Städtebaulicher Denkmalschutz. Für die Herrichtung der Fläche sind Finanzmittel in der Kosten- und Finanzierungsübersicht in Höhe von 250 T € im Programmjahr 2015 vorgesehen.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Siehe Anlage 3

 


Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Durch die Festsetzung einer Grünfläche mit Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ soll dem Anspruch sozialverantwortlicher Wohngebietsversorgung mit Kinderspielplätzen im Ortsteil Prenzlauer Berg Rechnung getragen werden. Dies kommt insbesondere Familien mit Kindern zugute, für die erstmalig in Wohnortnähe ein differenziertes, unterschiedlichen Altersgruppen entsprechendes Spielplatzangebot geschaffen werden kann. Mit dem neuen Spielpatzangebot sind auch qualitative Verbesserungen verbunden.

 

Für die bestehenden Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, insbesondere für die Elterninitiativ-Kindertagesstätten, soll durch die Erneuerungsmaßnahmen ein zusätzliches attraktives Freiflächenangebot geschaffen werden, mit dem sich auch die Kindertagesbetreuung verbessert.

 

 

 

Anlage  1.              Abwägungsvermerk Behördenbeteiligung

  1.         Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans 3-29
  2.         Musterblatt zu den Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

 

 

Eine CD mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-29 vom 7. August 2014 und der Auslegungsbegründung (jeweils als PDF-Datei) wird den Fraktionen in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen vorab übergeben.

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                                      Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 


Musterblatt Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

B-Plan 3-29 (Entwurf)

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

 

 

x

x

 

 

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

x

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer Energie

x

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

x

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individual-

       verkehrs

    - Anteil verkehrsberuhigter

       Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrang-
      schaltungen

    - Radwege

x

 

 

 

 

 

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

x

 

 

 

 

 

7.  Einschränkung von Fauna
     und Flora

x

 

 

 

 

 

8.  Bildungsangebot

x

 

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

x

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

 

x

x

 

 

 

11. Partizipation in Entschei-
      dungsprozessen

 

x

 

 

 

 

12. Arbeitslosenquote

x

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

x

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

x

 

 

 

 

 

15. wirtschaftl. Diversifizierung
      nach Branchen

x

 

 

 

 

 

Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.

 

 
 

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