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Drucksache - VII-0665
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2014
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung
1. Gegenstand der Vorlage
Beschluss über eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet "Winsstraße" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, und über die Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Winsstraße-Nord" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 653).
2. Beschlussentwurf
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
I. Für den Bereich des ehemaligen Sanierungsgebietes "Prenzlauer Berg -Winsstraße" gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472) aufgehoben gemäß Art. 1 Nr. 1 a) der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170), für den Bereich der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung "Winsstraße-Nord" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 653) sowie einen Bereich zwischen Otto-Braun-Straße, Mollstraße, Prenzlauer Allee und Prenzlauer Berg (Statistische Blöcke 111 006, 111 008, 111 600, 111 603 und 111 604) wird eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beschlossen.
Die Rechtsverordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 6000 - Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch Greifswalder Straße - Otto-Braun-Straße - Mollstraße - Prenzlauer Allee - Danziger Straße.
Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze (Anlage 1).
II. Die "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Winsstraße-Nord" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 653) wird aufgehoben (Anlage 2).
III. Der Entwurf der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Winsstraße" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, und zur Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Winsstraße-Nord" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 653) wird beschlossen (Anlage 3).
3. Begründung
Das ehemalige Sanierungsgebiet "Winsstraße" (ca. 5.300 WE) soll zusammen mit dem bestehenden Erhaltungsgebiet "Winsstraße-Nord" (3.400 WE) und dem vorgenannten Bereich zwischen Otto-Braun-Straße, Mollstraße, Prenzlauer Allee und Prenzlauer Berg (ca. 1.000 WE) gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB als neues Erhaltungsgebiet "Winsstraße" festgesetzt werden.
Mit Hilfe der Verordnung soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten und die weitere Verdrängung der bereits gebietsansässigen Wohnbevölkerung verhindert werden, um negative städtebauliche Auswirkungen zu vermeiden. Die städtebaulichen Ziele sind
1. der Erhalt des bestehenden Wohnungsangebotes mit den aktuell erreichten durchschnittlichen Ausstattungsstandards und
2. der Erhalt der Übereinstimmung von sozialer Infrastruktur, Wohnungsangebot und Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung.
Grundlage für die Gebietsabgrenzung bildet das 2013 im Auftrag des Bezirksamtes Pankow von der S.T.E.R.N. GmbH erstellte Gutachten zur Weiterentwicklung der Erhaltungsgebietskulisse gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Das Gutachten ist im Internet unter folgendem Link zu finden:
http://www.berlin.de/ba-pankow/verwaltung/stadt/milieu.html.
Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - bestehendes Aufwertungspotenzial, Aufwertungsdruck und Verdrängungsgefahr - im untersuchten Gebiet vorliegen.
Die Erhaltungsverordnung für das Gebiet "Winsstraße-Nord vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 653) umfasst sechs Baublöcke, die Anfang der 1990er Jahre zum Untersuchungsgebiet "Winsstraße" gehörten, aber nicht gemäß § 142 BauGB als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt worden sind. Es bildete damit eine Komplementärkulisse zum ehemaligen Sanierungsgebiet "Winsstraße".
Mit der 2011 erfolgten Aufhebung des Sanierungsgebiets "Winsstraße" gibt es für dieses Gebiet keine Möglichkeit der städtebaulichen Steuerung mehr.
Die Stadterneuerung im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Winsstraße" hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:
Sie umfasste seit 1994 sowohl die Wohngebäude, soziale und kulturelle Einrichtungen, als auch die Spiel- und Grünflächen sowie den öffentlichen Raum. Den Schwerpunkt der Erneuerungsaktivitäten der letzten Jahre bildeten die Sanierung und Qualifizierung von Schulen und Kindertagesstätten.
60 % des Wohnungsbestandes im ehemaligen Sanierungsgebiet "Winsstraße" wurden saniert, im aufzuhebenden Erhaltungsgebiet waren es bis 2010 53 %. Zahlreiche Dachgeschosse wurden zu Wohnungen ausgebaut.
Hochgerechnet auf das Jahr 2013 wurden im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Winsstraße" ca. 3.900 Wohnungen bzw. knapp 40 % des Wohnungsbestandes noch nicht umfassend erneuert
Die Erneuerung und der Ausbau der sozialen Infrastruktur - Schulen, Kindertagesstätten, Jugendfreizeiteinrichtungen - sowie die Verbesserung des Spiel- und Freiflächenangebotes sind im ehemaligen Sanierungsgebiet "Winsstraße" mittlerweile weit vorangeschritten.
Durch den hohen Einsatz von Fördermitteln konnte die soziale Infrastruktur den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung weitgehend angepasst werden.
Es gibt aktuell 16 Einrichtungen der Kindertagesbetreuung öffentlicher und privater Träger mit zusammen 734 Plätzen. Hinzu kommen drei Einrichtungen außerhalb des zukünftigen Erhaltungsgebietes "Winsstraße", denen eine Versorgungsfunktion zukommt.
Die starke Zunahme der Kinderzahlen hat zu einer verstärkten Nachfrage nach Kita -Plätzen geführt, so dass es außerdem zu zahlreichen Gründungen von Eltern-Initiativ-Kitas kam. Die Betreuungsquote bei der Kindertagesbetreuung liegt bei 97 % bei Kindern im Alter von drei bis unter sechs Jahren und bei 78 % bei Kindern von einem Jahr bis unter drei Jahren.
Im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Winsstraße" befinden sich zwei Grundschulstandorte.
Die bauliche Erneuerung der "Grundschule an der Marie", Christburger Straße 7, ist abgeschlossen. Die Außenanlagen wurden im Zuge des Baus der neuen Zweifach-Turnhalle umgestaltet. Im angrenzenden ehemaligen Lehrerwohnhaus, das ebenfalls umfassend erneuert und umgebaut wurde, erfolgt ein Teil der Hortbetreuung. Die modellhafte Sanierung der Heinrich-Roller-Grundschule unter ökologischen Gesichtspunkten ("Öko-Schule") ist, einschließlich der Sanierung der Gymnastikhalle und der Schulhofflächen, ebenfalls abgeschlossen. Der erforderliche Neubau einer Sporthalle mit zwei Hallenteilen wurde auf einer Teilfläche eines direkt benachbarten Grundstückes begonnen (Bauzeit 2013 - 2015). Aufgrund dieser Maßnahmen weist die aktuelle Schulentwicklungsplanung nur ein leichtes Defizit von 0,1 Zügen aus.
Der im Zuge der Sanierung geschaffene "Stadtplatz an der MARIE" hat sich durch seine zentrale Lage, vielfältige Angebote und den vor allem von Anwohnern und Platznutzern aller Altersgruppen getragenen Planungs- und Entstehungsprozess zum Identifikationsort für das Quartier entwickelt. Darüber hinaus wurde in den früheren Baulücken Raabestraße 4 und 5 ein Kleinkinderspielplatz neu angelegt. Für Jugendliche und gemeinsam mit ihnen wurde auf dem ehemaligen Parkplatz Prenzlauer Berg 5 ein Skaterplatz errichtet. Die Umgestaltung einer ehemaligen Friedhofsfläche an der Heinrich-Roller-Straße zu einer öffentlichen Park- und Spielfläche, den "Leise-Park", ist in dieser Art beispiellos in Berlin.
Für das zukünftige Erhaltungsgebiet "Winsstraße" liegt der Versorgungsgrad bei öffentlichen Spielflächen bei etwa 70 % und ist damit im Vergleich zu anderen Gründerzeitgebieten überdurchschnittlich hoch. Mit der umfassenden Erneuerung der "Frankonia-Höfe", des Gewerberiegels Immanuelkirchstraße 14 A/B, der "Marienburg", der Heinrich-Roller-Straße 15 sowie eines Teils der ehemaligen "Treffmodelle" Greifswalder Straße 212/213 haben sich attraktive Dienstleistungs- und Ausbildungsstandorte entwickelt.
Die Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs ist über mehrere Supermärkte und Discounter sowie kleinere Geschäfte gewährleistet.
In der Zukunft ist entsprechend den gutachterlichen Feststellungen ohne die geplante Erhaltungsverordnung eine deutliche Aufwertung des vorhandenen Wohnungsbestandes zu befürchten.
Die sich aus dem Aufwertungspotenzial und dem Aufwertungsdruck ergebende Verdrängungsgefahr ist für Teile der Gebietsbevölkerung erheblich und geeignet, im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung ohne deren Erlass negative Veränderungen der Bevölkerungsstruktur zu verursachen.
In den letzten Jahren wurde im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Winsstraße" eine Veränderung der Bevölkerungsstruktur festgestellt. Die Ursachen hierfür lagen unter anderem
Durch die beschriebene Änderung der Bevölkerungsstruktur kam es zu weitgehenden städtebaulichen Auswirkungen. Durch Nichterlass der beabsichtigten Erhaltungsverordnung würde diese Tendenz weiter verstärkt.
Ein gutes Viertel der Wohnungen wurde noch nicht umfassend erneuert und stellt damit ein erhebliches Aufwertungspotenzial dar. Dies betrifft sowohl die ca. 3.900 nicht umfassend erneuerten Wohnungen im Gebiet, als auch die Wohnungen, die lediglich entsprechend dem durchschnittlichen Ausstattungsstandard modernisiert wurden.
Für das zukünftige Erhaltungsgebiet "Winsstraße" liegt ein großes Potenzial für eine städtebaulich negative Veränderung der Bevölkerungsstruktur in dem oben beschriebenen erheblichen Anteil an Teilstandardwohnungen. Durch Nutzung des Spielraums für eine weitergehende Modernisierung des Wohnungsbestands können sich die Mieten erhöhen. Durch die damit verbundene Aufwertung des Gebiets ist ein Wechsel in die mittlere Wohnlage und damit weitere Mietsteigerungen äußerst wahrscheinlich.
Dadurch wäre eine erhebliche Anzahl von Einwohnern von Verdrängung bedroht. Dies gilt vor allem für die Bezieher von Transferleistungen, die einen erheblichen Anteil der Bevölkerung im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Winsstraße" ausmachen.
Im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Winsstraße" findet sich ein hoher Anteil an 1- und 2-Raumwohnungen (43,7 % aller Wohnungen), von denen viele mit Hilfe öffentlicher Förderung saniert wurden. Zwischen 1997 und 2012 sank der Anteil der 1- Raumwohnungen um 12,4 % zugunsten von 3- und 4-Raumwohnungen. Bis zum Jahr 2030 werden für 11,7 % der mit öffentlicher Förderung sanierten Wohnungen die Belegungsrechte auslaufen. Damit ist dieses Teilsegment auch weiterhin stark durch die Zusammenlegung zu größeren Einheiten bedroht. In der Folge müssten die in diesen Wohnungen derzeit lebenden 1- bis 3- Personenhaushalte das Gebiet verlassen. Aus diesem Grund ist hier ein besonderes Augenmerk auf die Erhaltung des Wohnungsschlüssels zu richten.
Das Gutachten zeigt, dass derzeit zwischen den Wohnverhältnissen (u. a. gekennzeichnet durch einen zeitgemäßen Wohnstandard bei über drei Fünfteln der Altbauwohnungen), der Wohnungsstruktur und der Bevölkerungsstruktur eine Ausgewogenheit besteht.
Gleiches trifft für die soziale Infrastruktur, die Versorgung mit Grün- und Freiflächen, vorhandene Freizeitmöglichkeiten und die verkehrlichen Bedingungen im Gebiet zu. Das zukünftige Erhaltungsgebiet "Winsstraße" verfügt z. B. im Bereich von Schulen und Kindertagesstätten über vergleichsweise gut sanierte und modern ausgestattete Einrichtungen. Zum anderen entspricht das vorhandene Angebot weitgehend der aktuellen Nachfrage und den aktuellen Ansprüchen.
Das Gutachten weist zudem nach, inwiefern dieses aufeinander abgestimmte Verhältnis von sozialer Infrastruktur, Wohnungsangebot und Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung durch weitere bauliche Aufwertungs- und Veränderungsmaßnahmen bedroht ist und welche Bewohnergruppen besonders verdrängungsgefährdet sind.
Die von Verdrängung bedrohten Teile der Gebietsbevölkerung sind insbesondere
Bezieher von Transferleistungen (SGB II und SGB III). Diese Bevölkerungsgruppe ist nicht in der Lage, höhere Mieten zu verkraften, da die Miete für die Wohnung nur bis zu einer bestimmten Grenze übernommen wird. Die Situation verschärft sich für diese Bevölkerungsgruppe zusätzlich, wenn im Gebiet kleinere Wohnungen durch Zusammenlegung verlorengehen. Denn dann wird auch ein Wechsel in eine kleinere Wohnung erschwert, wenn nicht unmöglich. Für diese Gruppe gilt, dass an anderer Stelle im Stadtgebiet preisgünstiger, in der Wohnungsgröße passender Wohnraum geschaffen werden müsste. Ebenso gilt hier, dass die in diesen Haushalten lebenden Kinder auf die im Gebiet geschaffene öffentlich finanzierte Infrastruktur angewiesen sind.
Mit dem städtebaulichen Instrument einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist es möglich, Einfluss auf die grundsätzliche Erhaltung des Wohnungsbestandes und der Wohnungsgrößen als eine wesentliche städtebauliche Voraussetzung für den Erhalt der im Gebiet vorhandenen Haushalts- und Bewohnerstruktur zu nehmen.
Durch den Nichterlass der Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB mit den damit verbundenen Genehmigungsvorbehalten würde eine Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung stattfinden. Da für diese Menschen anderweitig kaum adäquater Wohnraum zur Verfügung steht und auch das Land Berlin diesen Wohnraum nicht wird schaffen können, ist der Erhalt des bestehenden Wohnungsbestandes zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich der Rechtsverordnung erforderlich.
Zudem würde die vorhandene städtebauliche Infrastruktur nicht mehr zu der tatsächlich dann vorhandenen Bevölkerung passen.
Auch würde durch die befürchtete Zusammenlegung von Wohnungen und durch die sich durch aufwendige Modernisierungen ergebende Mietpreiserhöhung eine Verdrängung der gegenwärtigen Bevölkerung stattfinden.
4. Rechtsgrundlagen
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 12 Abs. 2 Ziff. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) § 30 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)
5. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Finanzierung der Leistungen der Mieterberatung ist bis einschließlich Haushaltsjahr 2015 aus dem Titel 89339 der Abteilung Stadtentwicklung gesichert. Die Finanzierung ab 2016 ist in den Haushaltsberatungen zu erörtern.
6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
8. Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlagen Anlage 1: Karte des Geltungsbereichs der Erhaltungsverordnung "Winsstraße" Anlage 2: Karte des Geltungsbereichs der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung Anlage 3: Entwurf der Verordnung
Anlage 3 Entwurf
Verordnungzur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Winsstraße" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg
und
zur Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Winsstraße-Nord" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 653)
vom ___.___.2014
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB) in der Fassung vom 07.11.1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2005 (GVBl. S. 692), und § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Verringerung der Zahl der Bezirke (Gebietsreformgesetz) vom 10.06.1998 (GVBl. S. 131) wird verordnet: § 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets "Winsstraße"
Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 6 000 - Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet "Winsstraße" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Es wird begrenzt durch Greifswalder Straße - Otto-Braun-Straße - Mollstraße - Prenzlauer Allee - Danziger Straße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1).
§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet "Winsstraße"
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.
§ 3 Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets "Winsstraße" gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 5 Ausnahmen
§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 6 Aufhebung der Erhaltungsverordnung "Winsstraße-Nord"
Die "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Winsstraße-Nord" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 653) wird aufgehoben.
§ 7 Geltungsbereich der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung "Winsstraße-Nord"
Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 5 000 - Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch Greifswalder Straße - Marienburger Straße - Winsstraße - Jablonskistraße - Prenzlauer Allee - Danziger Straße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 2).
§ 8 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb AG BauGB unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung gel-
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2014
Bezirksamt Pankow von Berlin
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlagen 2 Karten
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Legende
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