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Drucksache - VII-0215
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .10.2012
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VII-0215
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Ehrengrabstätte für Peter Fechter
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 8. Sitzung am 29.08.2012 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache VII-0215
„In Wiederholung ihrer Beschlüsse vom 23.03.2005 (Drs. V-0927) und vom 31.03.2010 (Drs. VI-1007) empfiehlt die BVV dem Bezirksamt:
sich erneut beim Senat von Berlin dafür einzusetzen, dass die Grabstätte von Peter Fechter auf dem Friedhof der Auferstehungsgemeinde, Indira-Gandhi-Straße 110, 13088 Berlin-Weißensee, gem. § 12 Abs. (6) des Gesetzes, über landeseigene und nicht landeseigene Friedhöfe Berlins, zur Ehrengrabstätte des Landes Berlin ernannt wird. Insbesondere ist auf eine Anerkennung über die Mindestruhezeit von 20 Jahren hinaus hinzuwirken.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Bezirksamt hat sich mit Schreiben vom 07.09.2012 an die Senatskanzlei gewandt, um das Grab von Peter Fechter als Ehrengrabstätte anerkennen zu lassen. In der Vergangenheit – zuletzt im Mai 2010 – wurde diese Forderung durch die Senatskanzlei abgelehnt. Über die damaligen Gründe wurde die BVV mit der Drs. VI-1007 umfassend unterrichtet.
Mit dem Antwortschreiben vom 04.10.2012 stimmt die Senatskanzlei dem Bezirk Pankow uneingeschränkt zu, dass das Andenken an Peter Fechter aufrechterhalten und auch im Stadtbild für nachfolgende Generationen bewahrt werden muss. Der Regierende Bürgereister habe sich in diesem Zusammenhang auch vorbehaltlos für die Straßenumbenennung im Bezirk Mitte eingesetzt.
Zu der Anregung, die Grabstätte Peter Fechters als Ehrengranstätte des Landes Berlin anzuerkennen, hat die Senatskanzlei auf die bereits in 2010 übermittelte Rechtslage verwiesen: Die Grabstätte Peter Fechters und ihre Pflege seien dauerhaft nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) gesichert. Das Instrument der Ehrengrabstätte hingegen greife in Anwendung der Kriterien der AV-Ehrengrabstätten allein schon aufgrund der regelmäßigen Begrenzung der Anerkennung auf 20 Jahre nicht.
Das Bezirksamt regt an, dass die bezirkliche Gedenktafelkommission prüft, ob zu Ehren Peter Fechters eine Gedenktafel an seinem Wohnort in der Behaimstraße angebracht werden kann.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
keine Auswirkungen
Matthias Köhne Bezirksbürgermeister
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