Drucksache - VII-0073  

 
 
Betreff: Bildung des Integrationsbeirates der VII. Wahlperiode
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LinksfraktionIntegrationsausschuss
   
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
15.02.2012 
4. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
14.03.2012 
5. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
28.03.2012 
Fortsetzung der 5. ordentlichen Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Integrationsausschuss federführender Ausschuss
18.04.2012 
öffentliche Sitzung des Integrationsausschusses im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
13.06.2012 
7. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Linke 4 BVV
Beschlussempfehlung Integrationsausschuss 7. BVV am 13.06.12

Antrag der Linksfraktion zur 4

Der Integrationsausschuss hat die Drucksache in seiner Sitzung am 18.04.2012 beraten.

 

Abstimmungsergebnis Integrationsausschuss:

 

JA 3  /  NEIN 12  /  ENTHALTUNGEN 0

 

Bei der Bildung des neuen Integrationsbeirates des Bezirkes Pankow (in der VII. Wahlperiode) soll der Migrationshintergrund der zu wählenden Mitglieder der im § 2 des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin (vom 15.12.2010) festgelegten Definition entsprechen:

"Menschen mit Migrationshintergrund sind, soweit in einem anderen Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

 

1.     Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,

2.     im Ausland geborene und nach 1949 nach Deutschland ein- und zugewanderte Personen und

3.     Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt.“

 

Bei der Gründung des Integrationsbeirates Berlin Pankow in der VI

Begründung Integrationsausschuss:

 

Der Integrationsausschuss der BVV Pankow von Berlin lehnt den Antrag (Drucksache VII-0073) mehrheitlich und hauptsächlich aus zwei Gründen ab.

 

1.     Die pauschale Definition eines Migrationshintergrundes und die damit verbundende  Kategorisierung von Menschen wird vom Integrationsausschuss mehrheitlich kritisch gesehen. Vielmehr legt der Integrationsausschuss Wert auf das individuelle Empfinden eines Migrationshintergrundes, welches von vielen verschiedenen Faktoren und nicht vornehmlich von einer Generationenfolge abhängt.

2.     Der Integrationsausschuss stellt dem Integrationsbeirat des Bezirkes Pankow selbstverständlich frei seine Geschäftsordnung zu überarbeiten. Dies soll allerdings nicht durch den Ausschuss der BVV, sondern aus dem Beirat selbst erfolgen.

 

Text Ursprungsantrag Linksfraktion:

 

Bei der Bildung des neuen Integrationsbeirates des Bezirkes Pankow (in der VII. Wahlperiode) soll der Migrationshintergrund der zu wählenden Mitglieder der im § 2 des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin (vom 15.12.2010) festgelegten Definition entsprechen:

"Menschen mit Migrationshintergrund sind, soweit in einem anderen Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

1.     Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,

2.     im Ausland geborene und nach 1949 nach Deutschland ein- und zugewanderte Personen und

3.     Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt.“

 

 

Begründung Ursprungsantrag:

 

Bei der Gründung des Integrationsbeirates Berlin Pankow in der VI. Wahlperiode gab es keine berlinweit einheitlich geltende Definition für den Begriff des Migrationshintergrundes. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin hat sich diese Situation seit dem Jahr 2010 verändert. Berlinweit ist nun eindeutig definiert, unter welchen Voraussetzungen jemand über einen Migrationshintergrund verfügt. In der Geschäftsordnung des Pankower Integrationsbeirates gibt es bisher überhaupt keine Definition. Aufgrund der anstehenden Neuwahl des Integrationsbeirates erscheint es deshalb sinnvoll und wichtig, diese Berliner Definition auch zur Grundlage für die Wahlen des neuen Beirates zu erheben.

 

 
 

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